{"status":"available","doknr":"OLD487077","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-02-04","aktenzeichen":"5 A 1231/19.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n5 A 1231/19.A \n \n8 K 3100/17.A \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder Frau \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt \nfür Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n2 \n \n \nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nMunzinger, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Dr. Helmert und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. \nMartini \nam 4. Februar 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 8. Oktober 2019 - 8 K 3100/17.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens vor dem \nOberverwaltungsgericht. \nGründe \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Ihr \nVorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), \nergibt nicht, dass die allein geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen \nBedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG), eines in § 138 VwGO \nbezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) und der Divergenz (§ 78 \nAbs. 3 Nr. 2 AsylG) vorliegen. \n1. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache \nzuzulassen. \na) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine \ngrundsätzliche, bisher höchstrichterlich und obergerichtlich nicht beantwortete \nRechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich \nnicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im \nerstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung \nbedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der \nkonkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von \nBedeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber \nhinaus muss die Antragsschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der \ndie Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden \nBedeutung der Sache rechtfertigen soll (st. Rspr., u. a. SächsOVG, Beschl. v. 27. \nJanuar 2015 - A 5 A 586/14 -, juris Rn. 3). \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nDie grundsätzliche Bedeutung einer Rechts- oder Tatsachenfrage lässt sich nur auf \nGrundlage des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts begründen, es sei \ndenn, eine ordnungsgemäß beantragte Sachverhaltsfeststellung dazu ist unterblieben, \nweil das Verwaltungsgericht die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage \nanders \nbeantwortet \nund \ndie \nBeweisaufnahme \ndeshalb \nals \nnicht \nentscheidungserheblich abgelehnt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. März 2000 - 8 B \n287.99 -, juris Rn. 9). Trifft letzteres - wie hier - nicht zu, müssen die maßgebenden \ntatsächlichen \nFeststellungen \ndes \nVerwaltungsgerichts \nim \nAsylprozess \nmit \ndurchgreifenden Verfahrensrügen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO) \nangegriffen werden, die schon für sich zur Berufungszulassung führen. Ansonsten \nkönnte über die Grundsatzrüge die inhaltliche Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung in tatsächlicher Hinsicht vollumfänglich in Frage gestellt werden, obwohl \nder Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen \nUrteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) im Asylprozess nicht eröffnet ist (vgl. VGH BW, \nBeschl. v. 29. August 2018 - A 11 S 1911/18 -, juris Rn. 3). \nDem trägt das Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht Rechnung. \nb) \nDie \nKlägerin \nbezeichnet \nals \ngrundsätzlich \nklärungsbedürftig \nfolgende \nTatsachenfragen: \nIst die Türkei tatsächlich in der Lage, Frauen, die in der Familie Opfer körperlicher oder \nsexueller Gewalt wurden, ausreichenden Schutz vor weiteren Übergriffen zu \ngewähren? \nHat sich die Situation von Frauen, die in der Türkei Opfer körperlicher oder sexueller \nGewalt in der Familie wurden, sowohl hinsichtlich der Strafverfolgung der Täter durch \ndie staatlichen türkischen Behörden, als auch zur Vermeidung weiterer Übergriffe \neingerichteter Schutzmechanismen verbessert? \nStellt das tatsächliche Vorhandensein von Frauenhäusern in der Türkei einen \neffektiven Rechtsschutz von Frauen, die in der Familie Opfer von körperlicher und \nsexueller Gewalt wurden, dar? \nStellt das tatsächliche Vorhandensein von Frauenhäusern in der Türkei einen internen \nSchutz im Sinne des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG dar? \nDiese Fragen stellen sich auf der Grundlage des vom Verwaltungsgericht festgestellten \nSachverhalts nicht. Die mit den Fragen vorausgesetzte Feststellung, dass die Klägerin \nin ihrer Familie Opfer körperlicher oder sexueller Gewalt geworden ist oder dass ihr im \n4 \n5\n6 \n \n \n \n \n7 \n\n4 \n \nFalle einer Rückkehr in die Türkei diese Gefahr droht, hat das Verwaltungsgericht nicht \ngetroffen. Das Verwaltungsgericht hat der Klägerin vielmehr ihr Vorbringen, sie sei von \nihrem Bruder verfolgt und mit Zwangsverheiratung bedroht worden und nunmehr sei \nihre ganze Familie wütend auf sie, nicht geglaubt. Durchgreifende Verfahrensrügen \nhiergegen bringt die Klägerin nicht vor. Dies wäre nach dem oben Gesagten aber \nerforderlich, um Fragen grundsätzlicher Bedeutung auf den von ihr behaupteten \nSachverhalt - drohende Gewalt seitens ihrer Familie - stützen zu können. \nc) Die Klägerin wirft ferner als grundsätzlich klärungsbedürftig folgende Rechtsfrage \nauf: \nIst bei Verfahren, die die Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling nach der \nGenfer Flüchtlingskonvention betreffen, zwingend eine Güteverhandlung unter \nAnordnung des persönlichen Erscheinens eines Vertreters der Beklagten gemäß § 173 \nVwGO i. V. m. § 278 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 ZPO durchzuführen ist? \nDiese Frage ist bereits nicht klärungsbedürftig, da sie ohne Weiteres aufgrund des \nGesetzeswortlauts mit Hilfe der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung ohne \nDurchführung eines Berufungsverfahrens - verneinend - beantwortet werden kann (vgl. \nhierzu BVerwG, Beschl. v. 14. März 2018 - 1 B 9.18 -, juris Rn. 4). Von den \nverschiedenen zivilprozessualen Vorschriften der §§ 278, § 278a ZPO zu gütlicher \nStreitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich, Mediation und außergerichtlicher \nKonfliktbeilegung erklärt § 173 Satz 1 VwGO für den Verwaltungsgerichtsprozess \nausdrücklich lediglich § 278 Abs. 5 und § 278a ZPO für entsprechend anwendbar, \nwelche die Verweisung der Parteien an einen Güterichter sowie die Durchführung einer \nMediation oder einer außergerichtlichen Konfliktbeilegung regeln. Mit der Einführung \ndieser - begrenzten - Verweisung durch Art. 6 des Gesetzes zur Förderung der \nMediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vom 21. Juli \n2012 (BGBl. I S. 1577) wollte der Gesetzgeber die insoweit vorher bestehenden \nStreitfragen bezüglich der Anwendbarkeit der betreffenden zivilprozessualen \nVorschriften klären. Von einer weitergehenden Übertragung der zivilprozessualen \nVorschriften zur Förderung der Konfliktbeilegung auf den Verwaltungsgerichtsprozess \nwurde dabei wegen der Besonderheiten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens \ngerade abgesehen (BT-Drs. 17/5335, S. 25; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. \nAufl., § 173 Rn. 4a; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, \nVerwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl. 2018, § 173 Rn. 1 ff.; vgl. auch ausführlich \nSteinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, \nStand September 2018, Rn. 203 ff.). Gesetzeswortlaut und -genese des § 173 Satz 1 \n8 \n \n9 \n\n5 \n \nVwGO schließen es damit jedenfalls nach der Einführung der enumerativ begrenzten \nVerweisung auf § 278 Abs. 5 und § 278a ZPO ohne Weiteres aus, neben diesen \nausdrücklich benannten Vorschriften auch von einer Anwendbarkeit der § 278 Abs. 2 \nSatz 1 und Abs. 3 Satz 1 ZPO im Verwaltungsgerichts-prozess auszugehen \n(SächsOVG, Beschl. v. 6. Mai 2019 - 5 A 1015/18.A -, juris Rn. 4 f.; vgl. ferner schon \nzur früheren Rechtslage SächsOVG, Beschl. v. 18. Mai 2011 - A 3 A 334/09 -, juris Rn. \n11). \nDie von der Klägerin bezeichnete Frage ist darüber hinaus auch in einem \nBerufungsverfahren nicht klärungsfähig. Inwieweit das Verwaltungsgericht bezüglich \nder Durchführung einer Güteverhandlung zu einer anderen Verfahrensbehandlung \nverpflichtet war, wäre für Berufungsverfahren und -entscheidung ohne Belang. Das \nOberverwaltungsgericht prüft gemäß § 128 Satz 1 VwGO in einem Berufungsverfahren \nden bei ihm angefallenen Streitfall innerhalb des Berufungsantrags in tatsächlicher und \nrechtlicher Hinsicht im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht, ihm obliegt \nhingegen \nnicht \neine \nnachträgliche \nKontrolle \neinzelner, \ndem \nUrteil \ndes \nVerwaltungsgerichts nur vorausliegender Schritte der Verfahrensführung des \nerstinstanzlichen Verfahrens. Im Berufungsverfahren selbst bedürfte es, selbst wenn \nman unterstellte, dass die Vorschriften zur Güteverhandlung nach § 278 Abs. 2 Satz 1 \nund Abs. 3 Satz 1 ZPO von der Generalverweisung des § 173 Satz 1 VwGO erfasst \nsind, angesichts der unter diesen Umständen anwendbaren Regelung des § 525 Satz \n2 ZPO i. V. m. § 173 VwGO jedenfalls nach keiner Betrachtungsweise einer solchen \nGüteverhandlung. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage würde sich damit in einem \nBerufungsverfahren dem Senat nicht zur Entscheidung stellen (SächsOVG, Beschl. v. \n6. Mai 2019 - 5 A 1015/18.A -, juris Rn. 5). \n2. Auch die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. \n§ 138 Nr. 3 VwGO) begründet die Zulassung der Berufung nicht. \na) Die Klägerin sieht eine Verletzung rechtlichen Gehörs zum einen darin, dass das \nVerwaltungsgericht die entscheidungserheblichen Erkenntnismittel ihr gegenüber mit \nder übersandten Erkenntnismittelliste nicht hinreichend konkretisiert habe. Sie meint, \ndas \nVerwaltungsgericht \nsei \nverpflichtet \ngewesen, \ndie \nmöglicherweise \nentscheidungserheblichen Erkenntnismittel „herauszufiltern“ und so genau in das \nVerfahren einzuführen, dass sie tatsächlich die Möglichkeit habe, sich von ihnen \nKenntnis zu verschaffen und zu ihnen Stellung zu nehmen. Erforderlich sei ein \nspezifischer prozessualer Bezug zwischen Erkenntnismittelliste und konkretem \nVerfahren. Die thematische Untergliederung der Erkenntnismittelliste sichere nicht \n10 \n11 \n12 \n\n6 \n \neffektiv ihr rechtliches Gehör. Aufgrund der fehlenden Konkretisierung sei die Klägerin \nnicht in die Lage versetzt worden, weitere sachdienliche Beweisanträge zu stellen. \nMit diesem Vorbringen zeigt die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf \nrechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG; § 108 Abs. 2 VwGO) nicht auf. \nArt. 103 Abs. 1 GG verlangt nach der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts, \ndass \ndas \nGericht \nnur \nsolche \nTatsachen \nund \nBeweisergebnisse, auch Presseberichte und Behördenauskünfte verwertet, die von \nden Verfahrensbeteiligten oder vom Gericht im Einzelnen bezeichnet zum Gegenstand \ndes Verfahrens gemacht worden sind und zu denen sich die Beteiligten äußern \nkonnten. Der pauschale Hinweis auf die allgemeine Lageerkenntnis ohne Angabe von \nErkenntnisquellen oder die allein dem Gericht vorliegenden Auskünfte genügt den \nAnforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG nicht (BVerfG, Beschl. v. 18. Juli 2001 - 2 BvR \n982/00 -, juris Rn. 15 ff. m. w. N.). Die Verfahrensbeteiligten sind in die Lage zu \nversetzen, auf den Prozess der Sammlung und Sichtung der tatsächlichen Grundlagen \neiner Entscheidung, der der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung vorausgeht, \nsachgerecht und effektiv Einfluss nehmen zu können. Nur bei entsprechender Kenntnis \nkönnen die Verfahrensbeteiligten mögliche Defizite hinsichtlich der zugrunde gelegten \nErkenntnismittel und mögliche Fehler bei deren Auswertung durch das in Bezug \ngenommene Gericht feststellen und daraus Schlussfolgerungen für das eigene \nProzessverhalten ziehen. Dabei kann es insbesondere von entscheidender Bedeutung \nsein, auch zu prüfen, ob Erkenntnismittel, die in einer übersandten Erkenntnismittelliste \n(noch) nicht enthalten sind, eine gefestigte Meinung und Rechtsprechung (nunmehr) in \nFrage stellen, um dann gegebenenfalls in der mündlichen Verhandlung auf derartige \nWidersprüche und Diskrepanzen hinzuweisen und unter Umständen weitere \nBeweisanträge zu stellen (BVerfG, Beschl. v. 6. Juli 1993 - 2 BvR 514/93 -, juris Rn. 12 \nf.). Den Beteiligten muss deshalb eine sachgemäße Befassung mit den \nErkenntnisgrundlagen ermöglicht werden (HessVGH, Beschl. v. 13. Januar 1994 - 12 \nUZ 2930/93 -, juris Rn. 6 f.). Dem widerspricht es zwar, eine Vielzahl von über 300 nicht \neinmal thematisch aufgeschlüsselten Unterlagen zum Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung zu machen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6. Juli 1993 - 2 BvR 514/93 - juris Rn. \n12 f.). Auch eine große Anzahl mitgeteilter Erkenntnisquellen hindert jedoch eine \nsachgemäße Befassung nicht, wenn diese nach Themen geordnet und im Übrigen \nnach Datum, Autor und Adressat hinreichend gekennzeichnet sind (HessVGH, Beschl. \nv. 13. Januar 1994 - 12 UZ 2930/93 -, juris Rn. 6 f.; GK-AsylG, II - § 78 Rn. 338; vgl. \nauch OVG NW, Beschl. v. 22. Januar 1996 - 25 A 121/96.A -, juris). Ebenso kann ein \nKläger zur Gewährung rechtlichen Gehörs keine Anpassung länderspezifischer \n13 \n14 \n\n7 \n \nErkenntnismittellisten an den Sach- und Streitstand des jeweiligen Verfahrens durch \n„Herausfiltern“ voraussichtlich nicht einschlägiger Erkenntnismittel beanspruchen, \nsolange die Erkenntnismittelliste es ihm in der bestehenden Form ermöglicht, für seine \nFluchtgründe und sein Verfahren potentiell relevante Erkenntnismittel mit ihm \nzumutbarem Aufwand zu erkennen, diese zu sichten und sich hierzu zu äußern (GK-\nAsylG, II - § 78 Rn. 338; a. A. Marx, ZAR 2002, S. 404 f.). Eine solche Anpassung wäre \ndem Verwaltungsgericht - anders als dem Kläger bei seiner Durchsicht der Aufstellung \n- auch nicht sachgerecht möglich, weil für das Gericht im Vorhinein naturgemäß nicht \nabschließend prognostizierbar ist, auf welchen Sachvortrag ein Kläger sein \nKlagebegehren letztlich stützt und inwieweit er bisherigen Vortrag ergänzt oder ändert \n(SächsOVG, Beschl. v. 6. Mai 2019 - 5 A 1015/18 -, juris Rn. 9 ff.). \nDass der Klägerin gemessen hieran die von ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör \ngewährleistete sachgemäße Befassung mit den vom Verwaltungsgericht verwerteten \nEr-kenntnisgrundlagen nicht ermöglicht worden wäre, lässt sich ihrem Vorbringen nicht \nentnehmen. Die ihr vom Verwaltungsgericht mit der Ladung vom 22. Mai 2019 \nübersandte Liste von Erkenntnisquellen mit dem Stand 28. Mai 2019, die mit Schreiben \nvom 9. Juli 2019 nochmals ergänzt wurde, enthält rd. 150 Positionen und ist nach \nThemen geordnet; die Erkenntnisquellen sind hinsichtlich Datum, Autor und Adressat \ngekennzeichnet und ihr Inhaltsschwerpunkt wird oft zusätzlich zu ihrer Zuordnung zum \njeweiligen Themenbereich schlagwortartig benannt. Diese Aufstellung versetzt die \nKlägerin bezüglich der in ihr konkret bezeichneten Erkenntnismittel deshalb ohne \nWeiteres in die Lage, für ihre Fluchtgründe und ihr Verfahren potentiell relevante \nErkenntnismittel mit geringem, ihr zumutbaren Aufwand zu erkennen, diese zu sichten \nund sich hierzu zu äußern. \nZudem könnte selbst eine dahingehende Gehörsverletzung von der Klägerin im \nZulassungsverfahren auch deshalb nicht mit Erfolg geltend machen werden, weil \ndiesbezüglich ein Rügeverlust eingetreten ist. Denn auf eine Versagung des \nrechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer die im konkreten Fall gegebenen \nprozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat. \nVoraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist nämlich \ndie (erfolglose) vorherige Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und \nnach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen \n(vgl. BVerwG, Beschl. v. 4. August 2008 - 1 B 3.08 -, juris Rn. 9 m. w. N., und OVG \nNRW, Beschl. v. 20.Dezember 2018 - 9 A 3148/17.A -, juris Rn. 30). Vorliegend hätte \nes dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin oblegen, auf die ihrer Ansicht nach \n15 \n16 \n\n8 \n \nunzureichende Erkenntnismittelliste hinzuweisen und um eine Konkretisierung zu \nbitten. Diese prozessuale Möglichkeit der Klägerin blieb jedoch ungenutzt. \nb) Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg eine Versagung des rechtlichen Gehörs auf \nden Umstand stützen, dass das Verwaltungsgericht ihren in der mündlichen \nVerhandlung unterbreiteten Sachvortrag nicht in die Niederschrift über die mündliche \nVerhandlung aufgenommen hat. \nEs mag zwar aus den von der Klägerin genannten Erwägungen im Besonderen in \nVerfahren nach dem Asylgesetz sachgerecht und wünschenswert sein, den Inhalt der \ninformatorischen Anhörung eines Klägers zu seinen individuellen Asylgründen in das \nSitzungsprotokoll aufzunehmen. Zu den Umständen, die gemäß § 105 VwGO i. V. m. \n§ 160 Abs. 1 bis 3 ZPO von Gesetzes wegen notwendig protokolliert werden müssen, \ngehört der Sachvortrag der Beteiligten im Rahmen einer formlosen Anhörung nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber nicht (BVerwG, Beschl. v. \n18. November 2004 - 10 B 17/04 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 8. April 1983 - 9 B 1277/81 -\n, juris Rn. 3). \nSelbst ein etwaiger Verstoß gegen die verwaltungsprozessualen Vorgaben für die \nNiederschrift über die mündliche Verhandlung begründet zudem auch nicht per se eine \nVerletzung des Rechts auf rechtliches Gehör. Der aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende \nAnspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht vielmehr, die \nAusführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu \nziehen, und soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung des \nGerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener \nKenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 30. Januar 1985 - 1 BvR 393/84 -, juris Rn. 10; Beschl. v. 18. Januar \n2011 - 1 BvR 2441/10 -, juris Rn. 10 f.). Er gewährleistet den Beteiligten zudem, sich \nvor einer gerichtlichen Entscheidung zum zugrundeliegenden Sachverhalt und zur \nRechtslage zu äußern. Der Entscheidung dürfen deshalb keine Tatsachen oder \nBeweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern \nkonnten (vgl. § 108 Abs. 2 VwGO), und sie darf - zur Vermeidung einer \nÜberraschungsentscheidung - nicht auf Gesichtspunkte abheben, mit denen ein \ngewissenhafter \nund \nsachkundiger \nProzessbeteiligter \nnach \ndem \nbisherigen \nVerfahrensverlauf nicht rechnen musste (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. Februar 2010 - \n10 B 34.09 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 28. Dezember 1998 - 9 B 370.98 -, juris Rn. 10). \nFür eine schlüssige Gehörsrüge genügt dabei nicht allein der Vortrag eines \nGehörsverstoßes, sondern es ist darüber hinaus substantiiert darzulegen, was bei \n17 \n18 \n19 \n\n9 \n \nausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs - d. h. etwa bei Kenntnis des nicht offen \ngelegten Gesichtspunktes - noch vorgetragen worden wäre (vgl. BayVGH, Beschl. v. \n15. Juli 2019 - 10 ZB 19.32520 -, juris Rn. 8 und OVG NW, Beschl. v. 10. Juli 2018 - \n13 A 1529/18.A -, juris Rn. 16). Ebenso erfordert die Rüge einer Verletzung des \nAnspruchs auf rechtliches Gehör regelmäßig, dass substantiiert vorgetragen wird, \nwelches entscheidungserhebliche Vorbringen das Verwaltungsgericht nicht zur \nKenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen haben soll (vgl. BayVGH, \nBeschl. v. 17. April 2019 - 8 ZB 19.31346 -, juris Rn. 3 ff.). Diese Anforderungen erfüllt \ndas Zulassungsvorbringen nicht. \nDas Verwaltungsgericht hat hier den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung \ngehaltenen Sachvortrag zwar nicht in der Niederschrift über die mündliche \nVerhandlung protokolliert, hat hierzu aber detaillierte Feststellungen im Tatbestand des \nangegriffenen Urteils getroffen. Dort werden die im Rahmen der informatorischen \nAnhörung seitens des Gerichts gestellten Fragen und das daraufhin unterbreitete \nVorbringen der Klägerin im Einzelnen dargestellt. \nDie Klägerin führt mit ihrem Zulassungsvorbringen zum Ersten aus, dass erst die \nProtokollierung ihrer Angaben die Möglichkeit schaffe, Nachfragen zu ermöglichen und \nentsprechende Ergänzungen zu tätigen. Nur wenn klar sei, was protokolliert wurde, \nkönnten die am Verfahren Beteiligten darauf reagieren und ihr prozessuales Verhalten \ndarauf einstellen. Damit legt sie schon nicht substantiiert und konkret dar, wie sie ihr \nprozessuales Verhalten anders gestaltet oder welche Ergänzungen ihres Vortrags sie \nnoch vorgenommen hätte, wenn die Inhalte der informatorischen Anhörung, wie sie im \nUrteilstatbestand festgestellt sind, bereits während der mündlichen Verhandlung \nprotokolliert worden wären und ihr so das Verständnis des Gerichts von ihrem Vortrag \nnicht erst mit der angegriffenen Entscheidung, sondern schon während der mündlichen \nVerhandlung übermittelt worden wäre. \nDie Klägerin rügt zum Zweiten, der Niederschrift über die mündliche Verhandlung lasse \nsich „weder positiv noch negativ“ entnehmen, „ob“ die Klägerin weiterhin einen \nLebensstil pflege, der sie befürchten lasse, in ihrem Heimatland Verfolgung durch den \nBruder ausgesetzt zu sein. „Da sich das angefochtene Urteil zur Frage einer möglichen \nGefährdung der Klägerin wegen ihrer Lebensweise und die sich daraus ergebenden \nmöglichen weiteren Reaktion ihres sie in der Türkei verfolgenden Bruders nicht \nprotokolliert wurden“, sei nicht auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht „ein“ \ndiesbezügliches Vorbringen der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen habe. Auch \nsoweit diese Rüge noch inhaltlich verständlich erhoben wird, bezeichnet die Klägerin \n20 \n21 \n22 \n\n10 \n \nschon nicht substantiiert konkretes Vorbringen, das von ihr in der mündlichen \nVerhandlung unterbreitet, vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil aber nicht \nerwähnt worden wäre - für das also die Möglichkeit besteht, dass es vom \nVerwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen und nicht erwogen worden ist. \nInsbesondere behauptet sie schon nicht, in der mündlichen Verhandlung Vortrag zu \nihrem Lebensstil und einer daraus folgenden Bedrohung durch ihren Bruder überhaupt \ngehalten zu haben, sondern stellt lediglich die Möglichkeit solchen Vortrags in den \nRaum, obwohl dies ihr eigenes Prozessverhalten betrifft, wovon sie dementsprechend \nselbst Kenntnis hat. \nBereits dies genügt nach dem oben Gesagten den Anforderungen an die Darlegung \neiner Gehörsverletzung nicht. \n3. Die Rüge einer Divergenz von einer Entscheidung eines Obergerichts führt die \nKlägerin schließlich insgesamt nicht aus. \nDas Vorliegen dieses Zulassungsgrundes lässt sich hierbei insbesondere auch nicht \ndem Umstand entnehmen, dass nach der Rechtsprechung des 4. Senats des \nSächsischen Oberverwaltungsgerichts in die Niederschrift über die mündliche \nVerhandlung in Asylsachen die tatsächlichen Angaben von Asylbewerbern zu ihren \nindividuellen Asylgründen aufzunehmen sind (vgl. u. a. SächsOVG, Beschl. 30. Januar \n2019 - 4 A 1067/18.A -, juris), worauf die Klägerin im Rahmen der von ihr gerügten \nGehörsverletzung verweist. \nEine Divergenz gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG liegt nur vor, wenn das vorinstanzliche \nGericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden \n(abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des übergeordneten \nGerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Sie liegt auch vor, \nwenn \ndas \nVerwaltungsgericht \nin \nderselben \nTatsachenfrage \nmit \neiner \nverallgemeinerungsfähigen entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellung von \neiner in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen \nTatsachenfeststellung abgewichen ist. Die Zulassungsbegründung muss darlegen, \ndass und inwiefern dies der Fall ist (st. Rspr., u. a. SächsOVG, Beschl. v. 29. Mai 2015 \n- 5 A 41/13 -, juris Rn. 30). \nDas Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil keinen tragenden abstrakten \nRechtssatz aufgestellt, der von einem abstrakten Rechtssatz in den von der Klägerin \nzitierten Entscheidungen des 4. Senats des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts \nabweicht. Die Reichweite der Protokollierungspflichten nach § 105 VwGO i. V. m. § 160 \n23 \n24 \n25 \n26 \n27 \n\n11 \n \nZPO war für das Urteil des Verwaltungsgerichts vielmehr nicht entscheidungserheblich. \nHierzu legt die Zulassungsbegründung auch nichts dar. \n4. Die Kostenentscheidung in dem gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren \nfolgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nMit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil \nrechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \n Helmert \n \n RinOVG Dr. Martini ist wegen\n \n \n \n \n \n \n \n \n Heimarbeit in Leipzig an der \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beifügung der Unterschrift \n \n \n \n \n \n \n \n \n verhindert \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n gez.: \n \n \n \n \n \n \n \n \n Munzinger \n \n \n28 \n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487077","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-02-04/5-a-1231-19-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 278a","ref_norm":"278a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 525","ref_norm":"525","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487077","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487077","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-02-04/5-a-1231-19-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487077","retrieved":"2026-07-09 08:35:35.479781+00:00"}}