{"status":"available","doknr":"OLD487076","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-02-04","aktenzeichen":"2 B 442/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 442/21 \n \n11 L 451/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung \nStandort Bautzen \nOtto-Nagel-Straße 1, 02625 Bautzen \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nEntlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n \n\n2 \n \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \nam 4. Februar 2022 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 19. November 2021 - 11 L 451/21 - wird zurückgewiesen. \nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 14.583,51 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Mit dem angegriffenen Be-\nschluss hat das Verwaltungsgericht dem Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 \nVwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen \nden Bescheid vom 7. Mai 2021, mit dem der Antragsgegner die Antragstellerin mit Ab-\nlauf des 30. Juni 2021 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen und die sofor-\ntige Vollziehung angeordnet hat, entsprochen. Die mit der Beschwerde dargelegten \nGründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich \nbeschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entschei-\ndung. \nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die Behörde \nnach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - wie hier - die sofortige Vollziehung anordnet, die \naufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßstab der gerichtli-\nchen Entscheidung ist eine Interessenabwägung unter Einbeziehung der Erfolgsaus-\nsichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. Diese ergibt, dass nach der \nim Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden \nsummarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage Überwiegendes gegen die Recht-\nmäßigkeit der vom Antragsgegner auf Grundlage von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Be-\namtStG verfügten Entlassung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis auf \nProbe spricht, so dass es bei der vom Verwaltungsgericht angeordneten Wiederher-\nstellung der aufschiebenden Wirkung bleibt. \n \n \n1 \n2 \n\n3 \n \nDer Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Entlassungsbescheid \nim Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts deshalb formell rechtswidrig \nist, weil die Frauenbeauftragte nicht beteiligt wurde (Beschlussabdruck S. 11 ff.). Hie-\nran hat sich seither und bis zum Ergehen des vorliegenden Beschlusses nichts geän-\ndert. \nNach § 20 Abs. 1 SächsFFG hat die Frauenbeauftragte die Aufgabe, den Vollzug die-\nses Gesetzes in der Dienststelle zu fördern und zu überwachen (Satz 1); sie wirkt bei \nallen Maßnahmen ihrer Dienststelle mit, die Fragen der Gleichstellung, der Vereinbar-\nkeit von Beruf und Familie und der Verbesserung der beruflichen Situation der in der \nDienststelle beschäftigen Frauen betreffen (Satz 2). Sie ist frühzeitig zu beteiligen ins-\nbesondere in Personalangelegenheiten an der Vorbereitung und Entscheidung u. a. \nüber die vorzeitige Beendigung der Beschäftigung (Satz 3 Nr. 1). Wie das Verwaltungs-\ngericht zutreffend dargelegt hat (Beschlussabdruck S. 12) und letztlich auch der An-\ntragsgegner nicht in Abrede stellt, ist die Entlassung einer - hier - Beamtin auf Probe \nvor Ablauf der Probezeit auf das vorzeitige Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis \nund damit auf die vorzeitige Beendigung der Beschäftigung im vorstehenden Sinne \ngerichtet (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Staatsregierung, LT-Drs. 1/3200, S. \n34). Das Landesamt für Schule und Bildung (im Folgenden: Landesamt) als für die \nEntlassung der Antragstellerin zuständige Stelle (§ 42 i. V. m. § 10 Abs. 2 Satz 2 \nSächsBG und § 3 Abs. 4 ErnVO) hätte daher gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Sächs-\nFFG die Frauenbeauftragte der Dienststelle an der Vorbereitung dieser Maßnahme be-\nteiligen müssen, was indes nicht geschehen ist. \nBei der Beteiligung der Frauenbeauftragen handelt es sich um eine Verpflichtung der \nDienststelle, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Ausweislich der Gesetzesbe-\ngründung stellt die in § 20 Abs. 1 Satz 3 SächsFFG vorgesehene frühzeitige Beteili-\ngung eine Form der Mitwirkung dar, die hierdurch eingeleitet wird und weitergeht als \neine bloße Anhörung. Damit bedeutet Mitwirkung, dass sich die Frauenbeauftragte ak-\ntiv am Entscheidungsprozess über die Maßnahme beteiligt, ihre Meinung äußert und \nihre Vorstellungen gegenüber den für die Entscheidung Verantwortlichen durchzuset-\nzen versucht. Die Befugnisse der Frauenbeauftragten reichen nicht bis zur Mitbestim-\nmung, gehen aber erheblich über eine bloße Information hinaus. Aus der Mitwirkung \nfolgen der Anspruch der Frauenbeauftragten sowie die Verpflichtung der Dienststelle \nzu ihrer Beteiligung. Diese hat frühzeitig zu erfolgen, weil nur so eine Einflussnahme \nauf die Vorbereitung der Maßnahme gewährleistet wird (LT-Drs. 1/3200, S. 33). Vor \ndiesem Hintergrund kann, anders als der Antragsgegner meint, keine Rede davon sein, \n3 \n4 \n5 \n\n4 \n \ndie Rechtsfolge „zur zwingenden Beteiligung der Frauenbeauftragten vor Ausspruch \neiner Entlassungsverfügung gegenüber einer Probebeamtin … träte nicht per Gesetz, \nsondern durch richterliche Auslegung ein“. Zudem hat das Verwaltungsgericht nicht auf \ndie „Generalklausel in § 20 Abs. 1 Satz 2 SächsFFG“, sondern auf die Regelung in \n§ 20 Abs. 1 Satz 3 SächsFFG abgestellt (Beschlussabdruck S. 12, 13), die unter Nr. 1 \nkonkrete Personalmaßnahmen aufzählt, an deren Vorbereitung und Entscheidung die \nFrauenbeauftragte kraft Gesetzes zu beteiligen ist. \nDie im vorliegenden Zeitpunkt fehlende Beteiligung der Frauenbeauftragten des Lan-\ndesamts hat die Rechtswidrigkeit der Entlassung der Antragstellerin zur Folge. Denn \nes lässt sich jedenfalls derzeit nicht feststellen, dass der Verfahrensfehler i. S. v. § 1 \nSächsVwVfZG i. V. m. § 46 VwVfG unbeachtlich wäre. Die Vorschrift geht im Grundsatz \nvon der Relevanz des Fehlers aus und führt nur dann zur Unbeachtlichkeit, wenn of-\nfenkundig ist, dass der Fehler im Entscheidungsprozess der Behörde keine Rolle ge-\nspielt haben kann, mithin jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Entscheidung \nbei Einhaltung der Vorschrift anders hätte ausfallen können (vgl. Kopp/Ramsauer, \nVwVfG, 22. Aufl. 2021, § 46 Rn. 25, 28). Dies kann hier schon deshalb nicht angenom-\nmen werden, weil die Frauenbeauftragte überhaupt nicht am Verfahren über die Ent-\nlassung der Antragstellerin mitgewirkt hat, so dass sich nicht sagen lässt, ob und ggfls. \nwelche Einwendungen sie gegen die Entlassung erhoben hätte. Von daher ist auch \nnicht offensichtlich, dass die Entscheidung ohne den Fehler genauso ausgefallen wäre. \nZwar mag viel für die Auffassung des Antragsgegners sprechen, dass die erstmals in \nder Anhörung zur Entlassung von der Antragstellerin behaupteten Umstände zum Zu-\nstandekommen und zum Inhalt der Audiodatei, wonach ihr Lebensgefährte die Datei \nangefertigt habe, von deren Existenz sie keine Kenntnis gehabt habe und deshalb \nebenso wie die beim Gespräch anwesenden Mitarbeiter des Landesamts überrascht \ngewesen sei, als ihr Lebensgefährte die Datei vorgespielt habe, unglaubhaft sind. \nSelbst wenn man der Darstellung der Antragstellerin insoweit folgen wollte, rechtfertigt \nindes schon die Wiedergabe einer Audiodatei, auf der die Stimme ihres damaligen \nSchulleiters zu hören ist, für sich genommen ungeachtet der Strafbarkeit und des In-\nhalts der Äußerungen durchgreifende Zweifel an der Eignung der Antragstellerin i. S. \nv. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG. Zudem ist sie dem Abspielen der Audiodatei \ndurch ihren Lebensgefährten nicht entgegengetreten, sondern hat dessen Tun und \nVerhalten vielmehr ersichtlich gebilligt; sie muss sich dieses daher auch zurechnen \nlassen. Ihre in diesem Zusammenhang vorgebrachte Erklärung, sie habe sich „zu-\nnächst“ nicht geäußert, um ihren Lebensgefährten nicht bloßzustellen, überzeugt nicht \nansatzweise. Dass bei dieser Sachlage eine andere Entscheidung als die Entlassung \n6 \n\n5 \n \nder Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe aus Rechtsgründen nicht zu-\nlässig gewesen wäre, vermag der Senat indes gleichwohl nicht zweifelsfrei und ohne \njede Spekulation (vgl. BVerwG, Urt. v. 9. Mai 2019, BVerwfE 165, 305, 329 Rn. 72) \nfestzustellen. Vielmehr ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass die Entscheidung \nbei ordnungsgemäßer Beteiligung der Frauenbeauftragten anders ausgefallen wäre; \ndies geht - jedenfalls beim derzeitigen Sach- und Streitstand - zu Lasten des An-\ntragsgegners. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDier Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 \nSatz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 GKG. Der Senat folgt der \nFestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwände erho-\nben haben. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n \nHenke \n \n7 \n8 \n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487076","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-02-04/2-b-442-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487076","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487076","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-02-04/2-b-442-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487076","retrieved":"2026-07-09 08:35:35.453850+00:00"}}