{"status":"available","doknr":"OLD487075","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-02-07","aktenzeichen":"2 B 455/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"beglaubigte \nAbschrift \n \nAz.: \n2 B 455/21 \n \n3 L 511/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch die Generalzolldirektion \nKrelingstraße 50, 90408 Nürnberg \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nRecht der Bundesbeamten; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n\n \n \n2\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \nam 7. Februar 2022 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 24. November 2021 - 3 L 511/21 - wird zurückgewiesen. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt. \nGründe \nDie \nzulässige \nBeschwerde \nder \nAntragstellerin \nhat \nkeinen \nErfolg. \nDas \nVerwaltungsgericht hat ihren Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung \nanzuordnen, dass sie vorläufig nicht verpflichtet ist, sich einer ärztlichen Untersuchung \nzum Zwecke der Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen, zu Recht abgelehnt. \n1. Die 19.. geborene Antragstellerin steht im Amt einer Zollhauptsekretärin im Dienst \nder Antragsgegnerin. Sie wurde - nach vorheriger Abordnung - zum 1. April 2017 an \ndas Hauptzollamt (HZA) E versetzt und dort im Bereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit \nam Dienstort P im Innendienst verwendet. Mit Schreiben vom 20. Februar 2019 \nverfügte der Leiter des HZA ihre vorübergehende Umsetzung ab 1. März 2019 in ein \nanderes Sachgebiet der Dienststelle (Vollstreckungsangelegenheiten im Innendienst); \nzum 1. Juni 2019 erfolgte die endgültige Umsetzung. Die Antragstellerin, die gegen \nbeide Verfügungen Widerspruch erhob, ist seit dem 21. Februar 2019 durchgehend \ndienstlich \nabwesend; \nsie \nlegt \nseit \ndiesem \nZeitpunkt \nArbeitsunfähigkeitsbescheinigungen \nihrer \nHausärztin \nvor. \nIm \nRahmen \ndes \nWiderspruchsverfahrens zur Umsetzung wurde die Antragstellerin mehrfach um \nMitwirkung bei der Aufklärung ihres Gesundheitszustands gebeten, was sie jeweils \nablehnte. Einer Untersuchungsaufforderung vom 19. Februar 2020 leistete sie keine \nFolge; weitere anberaumte Termine im September und Oktober 2020 wurden ebenfalls \nnicht wahrgenommen. Die Antragstellerin legte zuletzt im November 2019 und Januar \n2020 ärztliche Atteste ihrer Hausärztin, eines Orthopäden und eines Augenarztes vor. \nAusweislich einer dem Verwaltungsgericht Chemnitz vorgelegten Bestätigung vom 28. \nSeptember \n2021 \nbefindet \nsie \nsich \nseit \nlängerer \nZeit \nin \nambulanter \npsychologischer/psychotherapeutischer Behandlung. \n1 \n2 \n\n \n \n3\nMit Schreiben vom 3. November 2021 forderte der Leiter des HZA E die Antragstellerin \nauf, sich am 25. November 2021 beim Gesundheitsamt des Landratsamtes \nVogtlandkreis zur amtsärztlichen Untersuchung vorzustellen. Im Rahmen des \neingeleiteten Verfahrens nach §§ 44 bis 48 BBG solle ihre Dienstfähigkeit geprüft \nwerden. Die Zweifel an der Dienstfähigkeit begründeten sich mit krankheitsbedingten \nFehlzeiten von 980 Tagen; nähere Erkenntnisse lägen nicht vor. Die Begutachtung \numfasse üblicherweise ein Anamnesegespräch, die Erhebung eines körperlichen und \nggf. orientierenden psychischen Untersuchungsbefundes sowie die Auswertung \nmitgebrachter ärztlicher Befunde und evtl. auch eine Laboruntersuchung. \nDen am 19. November 2021 eingegangenen Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht \nChemnitz mit Beschluss vom 24. November 2021 - 3 L 511/21 - ab. Der Antrag sei \njedenfalls unbegründet, weil die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft \ngemacht habe. Die auf § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG gestützte Untersuchungsanordnung \nentspreche \nunter \nBerücksichtigung \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, juris Rn. 41 ff.) \nund des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 21. Oktober 2020 - 2 BvR 652/20 -, \njuris Rn. 36) den gesetzlichen Anforderungen. Hiernach könne als dienstunfähig auch \nangesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als \ndrei Monate keinen Dienst getan habe, wenn keine Aussicht bestehe, dass innerhalb \nweiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt sei. Die \nAntragsgegnerin habe die Untersuchungsanordnung ausdrücklich allein auf die \nerhebliche Dauer der Fehlzeiten der Antragstellerin gestützt; weitere Kenntnis zum \nKrankheitsgeschehen habe die Antragsgegnerin nicht. Dem stünden auch die \nEinwendungen der Antragstellerin zum angeblich fehlerhaft durchgeführten BEM-\nVerfahren nicht entgegen. Auch seien Art und Umfang der Untersuchung ausgehend \nvon den vorliegenden Erkenntnissen hinreichend bestimmt. Von einer Befangenheit \ndes Amtsarztes sei nicht auszugehen. \nDie Antragstellerin stellte sich am 25. November 2021 nicht beim Amtsarzt vor. Sie \nreichte \nam \nselben \nTag \neine \nBestätigung \nder \nInstitutsambulanz \neines \nFachkrankenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik vor, dass sie \naus gesundheitlichen Gründen nicht an der amtsärztlichen Untersuchung teilnehmen \nkönne. \nMit ihrer am 6. Dezember 2021 erhobenen Beschwerde trägt die Antragstellerin vor, \ndass ein vorläufig isolierter Rechtsschutz gegen die Anordnung zur amtsärztlichen \n3 \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4\nUntersuchung \nstatthaft \nsei. \nEs \nbestehe \nauch \nnach \nVerstreichen \ndes \nUntersuchungstermins vom 25. November 2021 ein Anordnungsgrund; eine \nErledigung sei nicht eingetreten. Die Anordnung bleibe weiterhin bestehen und entfalte \nfür die Antragstellerin belastende Wirkung. Die Anordnung stehe im Widerspruch zu \nder am 21. Oktober 2021 ergangenen und gesondert angegriffenen Auflage, die \nvorgelegten \nArbeitsunfähigkeitsbescheinigungen \ndurch \namtsärztliches \nAttest \nbestätigen zu lassen. Die Anordnung werde hinsichtlich Art und Umfang der ärztlichen \nUntersuchung den rechtlichen Anforderungen nicht gerecht und lasse die \nAntragstellerin im Unklaren. Es hätten weitere Erkenntnisse zu Erkrankungen \nvorgelegen (Aktenvermerk vom 22. Oktober 2021). Art und Umfang der Untersuchung \ndürften \nnicht \ndem \nAmtsarzt \nüberlassen \nwerden. \nEs \nsei \nkeine \nSchweigepflichtentbindungserklärung verlangt worden. Die Entscheidung über die \nDienstfähigkeit sei nicht vom Amtsarzt, sondern vom Dienstherrn zu treffen. Die \nReihenfolge innerhalb der Anordnung sei fehlerhaft; dem Amtsarzt habe eine \nfehlerhafte Arbeitsplatzbeschreibung vorgelegen. Es sei kein ordnungsgemäßes BEM \ndurchgeführt worden. Der Amtsarzt sei befangen. Das Verwaltungsgericht habe \nunzutreffend auf eine mögliche psychische Beeinträchtigung abgestellt. \nDie Antragsgegnerin verteidigt den verwaltungsgerichtlichen Beschluss. \n2. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat \nnach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer \nÄnderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. \nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis \nerlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen \nnötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die \nNotwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen \n(§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Daran fehlt es hier. \na) Der Senat nimmt an - ohne dass dies vorliegend entscheidungserheblich ist -, dass \nder Antrag im Zeitpunkt der Antragstellung beim Verwaltungsgericht Chemnitz \nzulässig, insbesondere statthaft war. Bei der an einen Beamten gerichteten \nAnordnung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, handelt es sich \nnach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat \nanschließt, nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine „gemischte dienstlich-\npersönliche Weisung“, die nicht auf Außenwirkung im Sinne von § 35 Abs. 1 VwVfG \n7 \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n5\ngerichtet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, juris Rn. 14 f.; Beschl. v. \n7. Mai 2013 - 2 B 147.11 -, juris Rn. 14; Urt. v. 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, juris Rn. 16; \nBeschl. v. 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, juris Rn. 8). \nDer Zulässigkeit des gegen die Untersuchungsanordnung der Antragsgegnerin vom \n3. November 2021 gerichteten Eilantrags nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO steht nicht \n§ 44a VwGO entgegen (so aber BVerwG, Beschl. v. 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, juris). \nDenn es spricht viel für die Auffassung, aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes \nnach Art. 19 Abs. 4 GG von der isolierten gerichtlichen Überprüfbarkeit einer \nUntersuchungsanordnung auszugehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11. \nJuni 2021 - OVG 4 S 6/21 -, juris Rn. 4; HessVGH, Beschl. v. 11. August 2020 1 B \n1446/20 -, juris Rn. 12 ff.; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 29. Oktober 2020 - 2 B 11161/20, \njuris Rn. 7 ff.). \nAuch \nder \nSenat \nentnimmt \nder \njüngeren \nRechtsprechung \ndes \nBundesverfassungsgerichts (Kammerbeschl. v. 21. Oktober 2020 - 2 BvR 652/20 -; \nKammerentscheidungen gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG v. 13. Mai 2020 - 2 BvR 652/20 \n- und v. 12. August 2020 - 2 BvR 1427/20 -; zuletzt explizit Kammerbeschl. v. 14. \nJanuar 2022 - 2 BvR 1528/21 -, alle in juris), dass dieses das Ergebnis der vom \nBundesverwaltungsgericht nach den Grundsätzen der praktischen Konkordanz \nvorgenommenen Abwägung der widerstreitenden Verfassungsgüter (die materiellen \nGrundrechte des Beamten einschließlich der Garantie effektiven Rechtsschutzes \neinerseits, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und die besondere \nPflichtenstellung \ndes \nBeamten \nandererseits), \nwonach \nder \n(nachgelagerte) \nInzidentrechtsschutz im Rahmen des (Eil- oder Klage-)Verfahrens gegen die \nZurruhesetzungsverfügung einen angemessenen und verhältnismäßigen Ausgleich \nder Verfassungsgüter darstelle (BVerwG, a.a.O. Rn. 37), nicht teilt. Der Senat hält \ndaher \nUntersuchungsanordnungen \nim \nZurruhesetzungsverfahren \nfür \nisoliert \nangreifbar. Dem steht § 44a VwGO bei verfassungskonformer Auslegung nicht \nentgegen. \nb) Der Antrag ist indes unzulässig (geworden), weil sich das Verfahren auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes gegen die Untersuchungsanordnung vom 3. November \n2021 mit dem Verstreichen des für den 25. November 2021 angesetzten \nUntersuchungstermins erledigt hat. \nIm maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über die Beschwerde (vgl. \nKopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 123 Rn. 27 m. w. N.) war der Anordnungsgrund \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n6\nentfallen. Die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 Satz 2 \nVwGO dient der Abwendung wesentlicher Nachteile, die dem Rechtsschutzsuchenden \nbei Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache drohen würden. Solche Nachteile \nsind hier nicht ersichtlich: Mit Ablauf des angesetzten Untersuchungstermins gehen für \ndie Antragstellerin von der Untersuchungsanordnung keine belastenden Wirkungen \nmehr aus, die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes suspendiert werden \nkönnten. \nSolche liegen insbesondere nicht darin, dass die Untersuchungsanordnung, gegen die \nWiderspruch eingelegt wurde, nicht aufgehoben worden ist, damit weiterhin Bestand \nhat und an diese im Rahmen des Zurruhesetzungsverfahrens rechtliche \nSchlussfolgerungen \ngeknüpft \nwerden \nkönnen. \nEntgegen \nder \nAnsicht \nder \nAntragstellerin erfolgt im Verfahren des gerichtlichen Eilrechtsschutzes weder eine \nAufhebung der angegriffenen Verfügung noch eine (abschließende) Feststellung von \nderen \nRechtmäßigkeit \noder \nRechtswidrigkeit \n- \nbeides \nkann \nnur \nim \nHauptsacheverfahren erfolgen. Die im Rahmen der Eilentscheidung vorzunehmende \nsummarische Prüfung entfaltet zudem keine bindende Wirkung im Hinblick auf die \nspätere rechtliche Bewertung im Hauptsacheverfahren. Alleiniger Gegenstand der im \nEilverfahren \nbegehrten \nSuspendierung \nwar \ndamit \ndie \nPflicht, \nzum \nUntersuchungstermin an dem bestimmten Ort zur bestimmten Zeit zu erscheinen und \ndie amtsärztliche Untersuchung zu ermöglichen. Diese Handlung ist mit dem \nVerstreichen(lassen) des Termins, sei es seitens der Antragstellerin unverschuldet \noder verschuldet, unmöglich geworden. \nDer Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung ist auch keine generelle Anordnung \ndahingehend zu entnehmen, dass auf ihrer Grundlage der Antragstellerin weitere \nUntersuchungstermine vorgegeben werden könnten, ohne dass es der erneuten \nAufforderung bedürfte, sich der Untersuchung auch zu unterziehen (vgl. hierzu OVG \nRh.-Pf., Beschl. v. 29. Oktober 2020 - 2 B 11161/20 - a. a. O. Rn. 16). Auch ist nicht \nersichtlich, dass bereits eine neue Anordnung ergangen wäre. Soweit schließlich die \nAntragstellerin der Sache nach begehrt, von zukünftigen Anordnungen einer \namtsärztlichen Untersuchung verschont zu werden, worauf die Fassung des Antrags \nim Beschwerdeverfahren hindeutet, handelt es sich um einen unzulässigen Antrag auf \nvorbeugenden Rechtsschutz. Für einen solchen besteht kein Rechtsschutzinteresse, \nweil es der Antragstellerin zumutbar ist, gegen eine erneute Anordnung Eilrechtsschutz \nnach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Anspruch zu nehmen. \n15 \n16 \n\n \n \n7\nc) Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass die Antragstellerin einen \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Der Senat schließt sich den \nGründen der angefochtenen Entscheidung an und macht sie sich zu eigen, § 122 Abs. \n2 Satz 3 VwGO. Das Beschwerdevorbringen, das sich im Wesentlichen in der \nWiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens erschöpft, rechtfertigt keine andere \nBewertung. \nDie \nAntragsgegnerin \nwar \nvorliegend \nnicht \ngehindert, \ndie \nUntersuchungsanordnung \nauf \ndie \nüberdurchschnittlichen \nkrankheitsbedingten \nFehlzeiten zu stützen. Dass entsprechende Fehlzeiten nicht vorgelegen hätten, trägt \ndie Antragstellerin selbst nicht vor. \nGegen die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung spricht auch nicht, dass - wie \ndie Beschwerde meint - der Antragsgegnerin aufgrund verschiedener vorliegender \nAtteste nähere Erkenntnisse zum Krankheitsbild möglich gewesen wären. Dem \nDienstherrn ist der Weg über die sogenannte Vermutensregel nicht verschlossen, \nwenn er über die reinen Fehlzeiten hinausgehende Erkenntnisse über die \nErkrankung(en) hatte oder hätte gewinnen können. Denn der Dienstherr hat in Fällen \nerheblicher Ausfallzeiten ein berechtigtes Interesse daran - unabhängig von \nmöglicherweise \nbekannten \nbzw. \ndurch \nPrivatärzte \nbereits \ndiagnostizierten \nErkrankungen - auch die näheren Umstände in Bezug auf den allgemeinen bzw. \nsonstigen Gesundheitszustand des \nBeamten \noder das \nVorliegen \nweiterer \nErkrankungen aufzuklären (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 20. Dezember 2018 - 6 B \n1716/18 -, juris Rn. 30 m. w. N.). Ein solches Vorgehen ist nicht unverhältnismäßig. \nAuch die vorhandene oder - durch Befragung der behandelnden Privatärzte - ohne \nWeiteres ermittelbare Kenntnis möglicher Ursachen der Fehlzeiten beseitigt das \nberechtigte Interesse des Dienstherrn an einer weiteren und umfassenden Klärung des \nGesundheitszustands des Beamten durch zudem mit den Anforderungen der \nDienstausübung vertraute Amtsärzte nicht. Sind Untersuchungsanlass gerade \nlangdauernde Fehlzeiten, ist es nicht fernliegend, dass neben den bekannten \nErkrankungen auch noch weitere gesundheitliche Einschränkungen vorliegen (vgl. \nOVG NRW, Beschl. v. 20. Dezember 2018 - a. a. O. Rn. 32 m. w. N.). \nNichts anderes folgt aus dem Hinweis auf die fehlgeschlagene betriebliche \nWiedereingliederung. Denn vorliegend ergeben sich die Zweifel bereits aus der in § 44 \nAbs. 1 Satz 2 BBG getroffenen Regelung. Der Gesetzgeber hat durch das Merkmal \n„wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei \nMonate keinen Dienst getan hat“ deutlich gemacht, dass bei einem solchen \nSachverhalt Anlass für die Prüfung besteht, ob die Dienstfähigkeit innerhalb von \n17 \n18 \n19 \n\n \n \n8\nweiteren sechs Monaten wieder voll hergestellt sein wird, was regelmäßig medizinische \nSachkunde erfordert. Bei Anwendung dieser Bestimmung bedarf es keiner weiteren \nAngabe von Gründen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. September 2018 - \na. a. O. Rn. 4 m. w. N.). \nDer Senat hat keine Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit von Art und Umfang \nder angeordneten Untersuchung; es wird hierzu auf S. 4 der Anordnung verwiesen. \nSchließlich ergeben sich auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte für die von der \nAntragstellerin behauptete Befangenheit des Amtsarztes. Der Senat schließt sich der \nBewertung des Verwaltungsgerichts (vgl. Beschlussabdruck S. 22) vollumfänglich an. \nSoweit das Verwaltungsgericht ergänzend angeführt hat, die Klärung einer \npsychischen Erkrankung dürfe auch deshalb angezeigt sein, weil die Antragstellerin im \nRahmen des gerichtlichen Verfahrens 3 K 983/20 angegeben habe, sich in \npsychotherapeutischer Behandlung zu befinden, begegnet auch diese - nicht tragende \n- Feststellung keinen rechtlichen Bedenken. Sie wird vielmehr gestützt durch die im \nBeschwerdeverfahren \nvorgelegte \nBestätigung \nder \nInstitutsambulanz \neines \nFachkrankenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 47 Abs. 1, § 53 \nAbs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat nimmt im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes betreffend eine Untersuchungsanordnung wegen der Vorwegnahme \nder Hauptsache in ständiger Rechtsprechung keine Halbierung des Auffangwertes vor \n(vgl. Senatsbeschl. v. 20. September 2018 - 2 B 157/18 -, juris Rn. 15 und v. 28. Januar \n2019 - 2 B 384/18 -, juris Rn. 14). \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \n Hahn \n \n \n \n Henke \n \n \n \n20 \n21 \n22 \n23 \n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487075","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-02-07/2-b-455-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":6},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 44a","ref_norm":"44a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487075","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487075","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-02-07/2-b-455-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487075","retrieved":"2026-07-09 08:35:35.426747+00:00"}}