{"status":"available","doknr":"OLD487073","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-02-09","aktenzeichen":"5 C 19/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n5 C 19/19 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \nwegen \n \nUnwirksamkeit der Gästetaxesatzung der Stadt Leipzig \nhier: Normenkontrolle \n\n \n \n2\nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nMunzinger, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Dr. Helmert, den Richter am Landessozialgericht Guericke, \nden Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und die Richterin am \nOberverwaltungsgericht Drehwald aufgrund der mündlichen Verhandlung vom \n2. Februar 2022 \nam 9. Februar 2022 \nfür Recht erkannt: \nDie Gästetaxesatzung der Stadt Leipzig (Beschluss der Ratsversammlung vom \n27. September 2018, veröffentlicht im Leipziger Amtsblatt Nr. 18 vom 13. Oktober \n2018), zuletzt geändert durch Beschluss der Ratsversammlung vom 9. Juli 2020 \n(veröffentlicht im Leipziger Amtsblatt Nr. 14 vom 18. Juli 2020), wird mit Ausnahme des \n§ 9 für unwirksam erklärt. \nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie \nAntragstellerin, \ndie \nim \nStadtgebiet \nder \nAntragsgegnerin \neinen \nBeherbergungsbetrieb \nmit \ninsgesamt \n163 \nEinzel-, \nZweibett-, \nDoppel- \nund \nVierbettzimmern betreibt, wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen die \nGästetaxesatzung der Stadt Leipzig. \nIn seiner Sitzung am 27. September 2018 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin \ndie Gästetaxesatzung der Stadt Leipzig, die im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom \n13. Oktober 2018 bekannt gemacht wurde. Diese lautet in der Fassung der letzten \nÄnderung mit Beschluss der Ratsversammlung vom 9. Juli 2020 (veröffentlicht im \nAmtsblatt der Antragsgegnerin vom 18. Juli 2020) wie folgt: \n„§ 1 Erhebung einer Gästetaxe \n(1) Die Stadt Leipzig, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig erhebt zur Deckung ihrer \nbesonderen Kosten, die ihr \n1. für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu touristischen \nZwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen und \n2. für die zu touristischen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen \n1 \n2 \n\n \n \n3\nentstehen, eine Gästetaxe. Sie wird unabhängig davon erhoben, ob und in welchem \nUmfang die zur Verfügung gestellten Einrichtungen, Anlagen und Veranstaltungen \ntatsächlich in Anspruch genommen werden. Zu den Kosten im Sinne des Satzes 1 \nzählen auch die Kosten, die einem Dritten entstehen, dessen sich die Stadt bedient, \nsoweit sie dem Dritten von der Stadt geschuldet werden. \n(2) Die Gästetaxe wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass den abgabepflichtigen \nPersonen die Möglichkeit geboten wird, die zu touristischen Zwecken bereitgestellten \nEinrichtungen und Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 in Anspruch zu \nnehmen und an den zu touristischen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen im \nSinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 teilzunehmen. \n(3) Die Erhebung von Benutzungsgebühren und sonstigen Entgelten für öffentliche \nEinrichtungen und Veranstaltungen der Stadt bleibt unberührt. \n§ 2 Schuldner der Gästetaxe \n(1) Die Gästetaxepflicht besteht für Personen, die in der Stadt entgeltlich Unterkunft \nnehmen, aber nicht Einwohner der Stadt sind. \n(2) Gästetaxepflichtig sind auch Personen, die, obwohl sie Einwohner sind, den \nSchwerpunkt der Lebensbeziehungen in einer anderen Gemeinde haben und nicht in \nder die Gästetaxe erhebenden Gemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen. \nAusgenommen von der Gästetaxepflicht sind diese jedoch, sofern sie der \nZweitwohnung- \nsteuer der Stadt Leipzig unterliegen. \n(3) Keine Gästetaxepflicht besteht für Personen, die in der Stadt zum vorübergehenden \nBesuch ohne Zahlung eines Entgeltes Unterkunft nehmen, wenn dies als sozialadäquat \nanzusehen ist, insbesondere bei Verwandtschaftsbesuchen. \n(4) Schuldner der Gästetaxe und Leistungsempfänger können sowohl natürliche als \nauch juristische Personen sein. \n§ 3 Gästetaxesatz, Ermäßigung und Befreiungen \n(1) Die Gästetaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag 3,00 € incl. der gesetzlichen \nUmsatzsteuer (19 %). Ankunfts- und Abreisetag werden als ein Tag berechnet. \n(2) Die Gästetaxe wird auf 1,00 € incl. der gesetzlichen Umsatzsteuer (19 %) je Person \nund Aufenthaltstag ermäßigt, wenn das Entgelt für die Übernachtung nicht mehr als \n30,00 € inkl. Umsatzsteuer beträgt. \n(3) Von der Gästetaxe befreit sind: \na) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, \nb) Schüler, Studenten und Auszubildende vom 18. bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, \n\n \n \n4\nc) Schwerbehinderte im Sinne des SGB IX, \nd) Begleitpersonen von Schwerbehinderten, wenn die Notwendigkeit der Begleitung \ndurch amtsärztliche Bescheinigung, Schwerbehindertenausweis oder Rentenbescheid \nnachgewiesen wird, \ne) Kranke, die ihre Unterkunft nicht verlassen können, nachdem der Betroffene die \nDauer der Verhinderung durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachgewiesen hat. \n(4) Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Gästetaxepflicht sind, sofern sie \nnicht offensichtlich vorliegen, durch die Vorlage eines geeigneten Nachweises zu \nbestätigen. Der Nachweis ist dem Betroffenen nach Einsichtnahme zurückzugeben. \n§ 4 Entstehung der Gästetaxe \nDie Gästetaxeschuld entsteht mit dem Tag des Eintreffens in der Stadt. \n§ 5 Fälligkeit der Gästetaxe \nDie Gästetaxe wird am letzten Tag des Aufenthaltes in der Stadt zur Zahlung fällig. \n§ 6 Meldepflichten \n(1) Wer eine nach § 2 der Satzung gästetaxepflichtige Person beherbergt \n(Unterkunftgeber), ist verpflichtet, die bei ihm Unterkunft nehmende, ortsfremde Person \nzur Gästetaxe anzumelden. Zu den Unterkünften im Sinne dieser Satzung gehören \nHotels, Hostels, Pensionen, Jugendherbergen, Übernachtungshäuser, Ferienhäuser, \nFerienwohnungen, Gästezimmer, Campingplätze, Wohnmobilstellplätze, Schiffs- und \nBootsanlegeplätze und ähnliche Einrichtungen. Keine Unterkünfte im Sinne dieser \nSatzung sind Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationskliniken, stationäre \nEinrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und ähnliche Einrichtungen. \n(2) Wer als gästetaxepflichtige Person bei einem Unterkunftgeber im Sinne des Abs. 1 \nübernachtet, hat am Tag der Ankunft das amtliche Meldeformular richtig und vollständig \nauszufüllen und handschriftlich zu unterschreiben. Der Unterkunftgeber gemäß Abs. 1 \nhat die vorgeschriebenen Meldeformulare bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass \ndie von ihm aufgenommenen gästetaxepflichtigen Gäste ihre Pflichten erfüllen. Das \nOriginal des Meldeformulars ist vom Tag der Anreise der beherbergten Person an ein \nJahr \naufzubewahren \nund \ninnerhalb \nvon \ndrei \nMonaten \nnach \nAblauf \nder \nAufbewahrungsfrist zu vernichten. \n(3) Meldungen nach dieser Satzung sind unter Verwendung der von der Stadt \nbereitgestellten amtlichen Formulare vorzunehmen. Bestehende Verpflichtungen nach \ndem Bundesmeldegesetz bleiben unberührt. \n(4) Der Unterkunftgeber muss die Gästetaxesatzung für jeden Gast zur Einsichtnahme \nam Ort der Beherbergung oder sonstigen Unterkunft bereithalten. \n \n\n \n \n5\n§ 6a Rechnungsausstellungs- und -aufbewahrungspflicht \n… \n§ 7 Anzeige- und Entrichtungspflichten \n(1) Wer innerhalb der Stadt Leipzig Unterkünfte nach § 6 Abs. 1 Satz 2 der Satzung \neröffnet oder endgültig aufgibt, hat dies der Stadt innerhalb eines Monats unter \nVerwendung des elektronischen Formulars anzuzeigen. \n(2) Der Unterkunftgeber gemäß § 6 Abs. 1 der Satzung hat die Gästetaxe von den \ngästetaxepflichtigen Personen einzuziehen und monatlich bis zum zehnten Tag des \nFolgemonats an die Stadt abzuführen. Die gewährten Gästeübernachtungen und die \neingezogenen Beträge sind monatlich unter Verwendung des elektronischen \nFormulars ebenfalls bis zum zehnten Werktag des Folgemonats an die Stadt zu \nübergeben. Dies gilt auch, sofern der Unterkunftgeber in einem Monat keine Person \nbeherbergt hat; in diesem Fall hat eine Fehlanzeige („Nullmeldung“) zu erfolgen. \n(3) Wenn die Gästetaxe bereits in dem Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmer \nan ein Reiseunternehmen zu entrichten haben, ist die Gästetaxe durch das Reiseunter-\nnehmen einzuziehen und nach Ankunft unverzüglich an die Unterkunftgeber im Sinne \nvon § 6 Abs. 1 der Satzung abzuführen. Der weitere Vollzug in Form der Entrichtung \nder Gästetaxe an die Stadt obliegt in Anwendung des Abs. 1 dem Unterkunftgeber. \n(4) Die Aufbewahrung und Abrechnung der Gästetaxe durch den Unterkunftgeber hat \ngetrennt vom Betriebsvermögen zu erfolgen. Dies gilt sowohl für die Kassen- als auch \nfür die Kontoführung. \n(5) Der Unterkunftgeber haftet gegenüber der Stadt für die Einziehung und Abführung \nder Gästetaxe nach Maßgabe dieser Satzung. \n§ 7a Rückerstattung der Gästetaxe \nPersonen, für die in einer Unterkunft die Gästetaxe nach § 3 Abs. 1 eingezogen wurde, \nfür die jedoch nach § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 der Satzung keine Gästetaxepflicht besteht \noder für die nach § 3 Abs. 2 der Satzung nur eine ermäßigte Gästetaxe zu zahlen ist \noder für die nach § 3 Abs. 3 der Satzung ein Befreiungstatbestand vorliegt, können bei \nder Stadt Leipzig unter entsprechender Nachweisführung die Rückerstattung der \neingezogenen Gästetaxe beantragen. Der entsprechende Antrag kann auch durch den \nSchuldner der Gästetaxe gestellt werden. \n§ 8 Gästetaxeaufsicht \n(1) Die Unterkunftgeber und die von ihnen betrauten Personen haben auf Verlangen \nder Stadt die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Aufzeichnungen, Bücher, \nGeschäftspapiere zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, die zur Erhebung der \nGästetaxe erforderlich sind. Nach Aufforderung sind die Geschäftsunterlagen an \nAmtsstelle vorzulegen. \n\n \n \n6\n(2) Zur Sicherung der vollständigen Erhebung der Gästetaxe ist den Bediensteten der \nStadt auch ohne vorherige Ankündigung der Zutritt zu den Geschäftsgrundstücken und \n-räumen der Unterkunftgeber sowie zu den Unterkünften zu gewähren, um Kontrollen \nzur Einhaltung der Regelungen der Gästetaxesatzung durchzuführen. \n(3) Weitergehende gesetzliche Prüfungsrechte bleiben unberührt. \n§ 9 Ordnungswidrigkeiten \n… \n§ 10 Sprachliche Gleichstellung \n… \n§ 11 Inkrafttreten \n(1) Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und findet \nAnwendung auf alle entgeltlichen Beherbergungsleistungen, die ab dem 01.01.2019 \nerfolgen. \n(2) Unterkünfte nach § 6 Abs. 1 Satz 2 der Satzung, die zum Zeitpunkt des \nInkrafttretens dieser Satzung bereits betrieben werden, sind der Stadt durch ihren \nInhaber innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der Satzung unter Verwendung des \nelektronischen Formulars anzuzeigen.“ \nZiffer 2 des Beschlusses der Ratsversammlung vom 27. September 2018 zur Vorlage \n„Einführung der Gästetaxe“ lautet: \n„2. Der Oberbürgermeister wird zur Erhöhung der Rechtssicherheit der Erhebung der \nGästetaxe zu folgenden Maßnahmen beauftragt: \n2.1 Fortschreibung des Touristischen Entwicklungsplans (TEP) ab 2019 \n2.2 Entwicklung eines Konzepts für eine koordinierte und repräsentative Befragung, die \nalle touristisch relevanten Einrichtungen und Angebote der Stadt Leipzig umfasst, bis \nzum 01.01.2019 \n2.3 Implementierung einer einheitlichen Methodik für die Kalkulation bis zum \n31.12.2018.“ \nDie Stadtratsvorlage enthielt eine Sachverhaltsschilderung u. a. folgenden Inhalts: \n„3.1 Methodik \n… Für die Ermittlung der tatsächlichen Nutzung durch Übernachtungsgäste wurden die \nBesucherauswertungen 2017, Schätzungen und zukünftige Erwartungen/Annahmen \n \n\n \n \n7\nzugrunde gelegt. … Für die Erhöhung der Belastbarkeit sowie der Rechtssicherheit der \nKalkulation ist die Qualität der Datenerhebung zwingend zu erhöhen! … \n3.2 Verifizierung der Einrichtungen, Anlagen und Veranstaltungen mit touristischem \nZweck \nDer Gesetzgeber stellt in der Begründung zur Änderung des § 34 SächsKAG klar, dass \nes sich um Einrichtungen und Angebote handeln muss, mit denen zielgerichtet und \nvordergründig touristische Bedarfe gedeckt werden. Einrichtungen, die der \nallgemeinen \nDaseinsvorsorge \ndienen, \nsind \nnicht \nberücksichtigungsfähig. \nAnhaltspunkte dafür, welche Messe- und Kongresstourismuseinrichtungen und -\nveranstaltungen, \nwelche \nkulturtouristischen \nAnlagen, \nEinrichtungen \nund \nVeranstaltungen, aber auch welche sport- und erlebnistouristischen Anlagen, \nEinrichtungen und Veranstaltungen in der Stadt Leipzig vorhanden sind, ergeben sich \naus dem Touristischen Entwicklungsplan (TEP) der Stadt Leipzig. Der TEP ist das \nzusammenfassende Tourismuskonzept der Stadt Leipzig! \nDerzeit allerdings sind dort die zumindest auch dem Tourismus dienenden Angebote \nder Stadt zumeist nur beispielhaft angesprochen. Ausschließlich die Motivlage der \nStadt, also ihr Wille, dass die jeweilige Einrichtung hauptsächlich touristischen \nZwecken dient, ist für diese Überlegung jedoch nicht ausreichend. Für die Ermittlung \ndes touristischen Nutzungsanteils bedarf es mindestens einer an den konkreten \nörtlichen und insoweit auch einrichtungsbezogenen Verhältnissen orientierten \nSchätzung, für die plausible Argumente in der Kalkulation benannt werden müssen. \nDazu wurde folgende Kontrollfrage gestellt: „Gäbe es die Einrichtung - in diesem \nUmfang und in dieser Qualität - auch, wenn der Ort kein besonderes touristisches Profil \nhätte?“. \nSoweit \nwie \ndiese \nFrage \nverneint \nwurde, \nwurde \nder \nfür \ndiese \nEinrichtung/Veranstaltung geplante Aufwand kalkulatorisch in Ansatz gebracht. \nEs ist zwingend erforderlich, das touristische Leitbild klar zu definieren und zu \nkommunizieren. \nIm \nTouristischen \nEntwicklungsplan \nsind \nMaßnahmen \nzu \nimplementieren, die zielgerichtet der Erhöhung der touristischen Strahlkraft der Stadt \nLeipzig dienen. Dazu wird gegenwärtig unter der Leitung des Koordinators für \nTourismus im Amt für Wirtschaftsförderung ein Programm an Maßnahmen und \nEinzelprojekten aus dem TEP entwickelt, das im Herbst 2018 der Ratsversammlung \nzur Beschlussfassung vorgelegt wird. Nachfolgend ist der TEP in Übereinstimmung mit \nder Tourismusstrategie des Freistaates Sachsen fortzuschreiben. … \n3.3 Inanspruchnahme Dritter \nGrundsätzlich kann sich die Stadt, um Einrichtungen/Anlagen zu touristischen Zwecken \nbereitzustellen oder solchen Zwecken dienende Veranstaltungen durchzuführen, auch \neines Dritten bedienen. § 34 Abs. 1 Satz 2 SächsKAG erlaubt es, die Kostenbeteiligung \nder Stadt an Unternehmungen eines Dritten in die Kalkulation einzustellen. \nVoraussetzung dafür ist aber, dass 1. die Stadt dem Dritten eine finanzielle Beteiligung \nschuldet, 2. der Dritte eine gästetaxefähige Leistung erbringt und 3. zudem \nsichergestellt ist, dass die Stadt ein sog. „Einwirkungsrecht“ auf die Tätigkeiten des \nDritten besitzt. \n\n \n \n8\nKonkret wurde im Gutachten die Beauftragung und Förderung der LTM GmbH \nuntersucht. Demnach scheint die derzeitige institutionelle Förderung hier momentan \nnicht über die Gästetaxe refinanzierbar zu sein. Der gleiche Sachverhalt liegt bei der \nZoo Leipzig GmbH, der Leipziger Messe GmbH und der Leipziger Dok-Filmwochen \nGmbH vor. Deshalb wurde ergänzend eine „Alternative Kalkulation“ ohne diese 4 \nGesellschaften erstellt. \nAllerdings hätte das zur Folge, dass diese Unternehmen nicht von den Einnahmen aus \nder Gästetaxe partizipieren können. Hier ist nochmals zu prüfen, ob die im Gutachten \nbenannten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit des Zuschusses als \nkalkulationsfähiger Aufwand für die Gästetaxe erfüllt werden können. \n3.4 Datenerhebung zur touristischen Nutzung \nDie Datenerhebung spielt im Rahmen der Kalkulation eine nicht unerhebliche Rolle. \nSie dient regelmäßig als Beleg dafür, dass die im Rahmen der Kalkulation \nanzustellenden Bewertungen und Prognosen auf sachgerechten Erwägungen \nberuhen. Für die genaue Abgrenzung der touristischen Nutzung wird die Definition der \nWorld Tourism Organization (UNWTO) herangezogen. „Tourismus umfasst die \nAktivitäten von Personen, die an Orte außerhalb ihrer gewohnten Umgebung reisen \nund sich dort zu Frei-zeit-, Geschäfts- oder bestimmten anderen Zwecken nicht länger \nals ein Jahr ohne Unterbrechung aufhalten.“ \nErforderlich ist deshalb u.a. bei allen Einrichtungen und Veranstaltungen gegen Entgelt \neine Postleitzahlenabfrage der Besucher zu integrieren. Sofern Veranstaltungen, \nEinrichtungen und Anlagen entgeltfrei genutzt werden, ist der Anteil der Touristen \nmittels Besucherbefragungen zu ermitteln. Unter Leitung des Koordinators für \nTourismus wird dazu ein Konzept für eine koordinierte und repräsentative Befragung \nentwickelt, die alle touristisch relevanten Einrichtungen und Angebote der Stadt Leipzig \numfasst. \n3.5 Ergebnis der Vorkalkulation \nIn der Vorkalkulation wurde ein gästetaxfähiger Aufwand von 5,77 € je Übernachtung \nermittelt. In der Satzung wird die Gästetaxe in Höhe von 3,00 € brutto/2,52 € netto \nfestgesetzt. Mit dem Sicherheitsabschlag in Höhe von 2,77 € wird den noch \nvorhandenen Prognoserisiken in der Kalkulation Rechnung getragen. Dies sind derzeit \nu.a.: \n \nunzureichende \nDarstellung \nder \nzielgerichteten \nund \nvordergründigen \ntouristischen Nutzung der Einrichtungen, Anlagen und Veranstaltungen, \n \nkeine einheitliche Erhebung der Besucherzahlen, \n \nkeine \ndetaillierte \nErfassung \nder \nBesucher \nnach \nEinwohner/Tagestourist/Übernachtungstourist, \n \nkein gästetaxekonformer Ausweis der Zuschüsse, \n \nfehlende einheitliche Methodik für die Erstellung der Kalkulation. \n\n \n \n9\nErgänzend wurde eine „Alternative Kalkulation“ ohne die 4 GmbH’s (siehe 3.3) \ndurchgeführt. Im Ergebnis beträgt der gästetaxefähige Aufwand 4,31 €. Der \nSicherheitsabschlag in Höhe von 1,31 € wird als ausreichend angesehen.“ \nDie Kalkulation gemäß der Stadtratsvorlage mit den vier GmbH‘s stellt sich - verkürzt - \nwie folgt dar: \nEinrichtung \nGesamtaufwendu\nngen \nkommunaler \nAnteil in % \ngästetaxfähiger \nAufwand \n \n(Kosten ./. Erträge \nfür 2019-2000 \n \nin € \n \n \n \n \nBach Museum \n227.611 € \n 30 % \n 159.327,70 \nBachfest \n960.000 € \n 15 % \n 816.000,00 \nGedenkstätte in der Runden Ecke \n155.000 € \n 20 % \n 124.000,00 \nZoo Leipzig Zuschuss \n2.800.000 € \n67 % \n 933.333,33 \nStadthafen Leipzig \n543,75 € \n 50 % \n 271,88 \nStörstelle (Wasseranlage) \n25.522,50 € \n50 % \n 12.761,25 \nGewässerverbindung SEK-LiHa \n 693,75 € \n60 % \n 277,50 \nEinstiegstelle Ritter-Pflug-Str. \n125,00 € \n50 % \n 62,50 \nEinstiegstelle Sportplatz LVB \n 312,50 € \n50 % \n 156,25 \nUmtrageeinrichtung Wehr Großzsch. \n187,50 € \n50 % \n 93,75 \nEinstiegstelle AGRA Park \nElstermühlgraben \nMonitoring wassertour. Nutzungsk. \nMarathon \nNeuseen Classics \nSachsenbeach \nTriathlon \nLeipzig Messe GmbH \nLeipziger Dok-Filmwochen GmbH \nMuseum der bildenden Künste \nStadtgeschichtliches Museum \nGRASSI MUSEUM \nOper \nGewandhaus \nLTM Tourismusinformation \nLTM Lichtfest \nStadtkämmerei Verw. Gästetaxe \n \n187,50 € \n828,13 € \n50.000 € \n20.000 € \n50.000 € \n30.000 € \n6.000 € \n3.500.000 € \n421.300 € \n5.991.241 € \n3.221.708 € \n4.008.830 € \n52.993.000 € \n21.086.500 € \n523.000 € \n859.500 € \n450.000 € \n \n50 % \n95 % \n25 % \n87 % \n72 % \n87 % \n82 % \n25 % \n25 % \n77 % \n60 % \n70 % \n78 % \n90 % \n10 % \n65 % \n0 % \n \n 93,75 \n 41,41 \n 37.500,00 \n 2.526,32 \n 13.888,89 \n 4.000,00 \n 1.090,91 \n 2.625.000,00 \n 315.975,00 \n 1.399.704,89 \n 1.288.683,47 \n 1.202.649,00 \n 11.402.857,24 \n 2.108.650,00 \n 470.700,00 \n 300.825,00 \n 450.000,00 \n \n \n \n \n \nSumme \n \n \n \n23.670.470,03 \nAbzug Kulturlastenausgleich \n \n \n- 5.220.763,38 \ngästetaxfähiger Aufwand \n \n \n18.449.706,65 \nÜbernachtungen in Leipzig / Jahr \n \n3.200.000 \nKosten je Übernachtung \n \n 5,77 € \ngeplante Taxe pro Übernachtung: \n \n 3,00 € \nAbschlag für Prognoserisiko je Übern. \n \n 2,77 € \n \nGemäß der Darstellung der Kalkulationsmethodik in der Vorkalkulation wurden für die \nGrundlagenermittlung \nder \nKalkulation \ndie \nauf \nBasis \ndes \nTouristischen \nEntwicklungsplans \nverifizierten \ntouristischen \nEinrichtungen, \nAnlagen \nund \nVeranstaltungen befragt um zu ermitteln, welche Angebote der allgemeinen \nDaseinsvorsorge dienen und mit welchen Angeboten und in welchem Umfang jeweils \nzielgerichtet und vordergründig touristische Bedarfe abgedeckt werden. Die \n3 \n4 \n\n \n \n10 \nmaßgebliche Kontrollfrage lautete, ob es die Einrichtung bzw. Veranstaltung - in \ndiesem Umfang und in dieser Qualität - auch ohne touristische Nutzung gebe. Weiter \nwurden die Einrichtungen aufgefordert, den touristischen Anteil für ihre Maßnahmen \nnachvollziehbar zu bewerten bzw. zu schätzen. Hinsichtlich der Zuarbeiten der \nEinrichtungen wird auf die Verwaltungsakte II und hinsichtlich der Auswertung durch \ndas Dezernat Finanzen wird auf die Ausführungen in der Vorkalkulation verwiesen. \nAm \n26. \nSeptember \n2019 \nhat \ndie \nAntragstellerin \nbeim \nSächsischen \nOberverwaltungsgericht einen Normenkontrollantrag gestellt, mit dem sie begehrt, die \nGästetaxesatzung der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Zur Begründung \nihres Antrags trägt sie vor: \nDie Ermächtigungsnorm des § 34 SächsKAG verstoße gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG \nangelegte Abgabengerechtigkeitsprinzip, da nach § 34 Abs. 2 Satz 2 SächsKAG \nausschließlich Übernachtungstouristen zur Finanzierung kommunaler touristischer \nInfrastrukturen und Angebote herangezogen werden könnten, während Tagestouristen \nvon vornherein ausgeschlossen seien. Die Erhebung einer Gästetaxe erfolge \nausdrücklich als Gegenleistung für die Möglichkeit der Nutzung der touristischen \nAngebote. Der spezifische Vorteil der Nutzungsmöglichkeit bestehe aber nicht nur \nzugunsten \nvon \nÜbernachtungsgästen, \nsondern \ngleichermaßen \nauch \nfür \nTagestouristen, die eine um ein Vielfaches größere Gruppe potentieller Nutzer \ndarstelle. \nAuch unabhängig hiervon sei die Gästetaxesatzung nichtig. Sie verstoße gegen den \nGrundsatz der Vorteilsgerechtigkeit. Bei 3,2 Mio. Übernachtungen in gewerblichen \nBeherbergungsstätten, 30,72 Mio. Tagesreisen und 3,15 Mio. Übernachtungen in \nPrivathaushalten gemäß der Tourismusstudie der Antragsgegnerin entfielen auf \nÜbernachtungsgäste in gewerblichen Beherbergungsstätten nur rund 8,6 % der \nTouristen. Zusätzlich müsse noch ein kommunaler Eigenanteil berücksichtigt werden. \nDer durch die Gästetaxe finanzierbare Anteil liege deshalb deutlich unterhalb von \n8,6 %. Die Kalkulation sei keine geeignete Grundlage für die Erhebung der Gästetaxe, \nwie sich bereits aus Ziffer 2 des Beschlusses der Ratsversammlung vom \n27. September 2018 ergebe. Auch werde in der Begründung der Vorlage auf \nverschiedene Probleme hingewiesen. Die in der Variante 1 der Kalkulation \nberücksichtigten Einrichtungen Zoo Leipzig, Messe Leipzig GmbH, LTM und Leipziger \nDok-Filmwochen GmbH seien schon nach der in der Kalkulation dargestellten \nAuffassung der Antragsgegnerin nicht berücksichtigungsfähig. Mit allgemeinen \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n11 \nPrognoseunsicherheiten, wie sie jeder Kalkulation inhärent seien, hätten die \ntatsächlichen Mängel in der Grundlagenermittlung nichts zu tun. In die Kalkulation \nwürden weiter eine Vielzahl an Positionen eingestellt, bei denen es sich von vornherein \nnicht um spezifisch zu touristischen Zwecken bereitgestellten oder durchgeführten \nEinrichtungen, Anlagen oder Veranstaltungen handele. Zwar setze die Zweckrichtung \nnicht voraus, dass ein jeweiliges Angebot ausschließlich dem Tourismus dient. \nErforderlich sei aber nach der Gesetzesbegründung, dass die jeweilige Einrichtung, \nAnlage oder Veranstaltung jedenfalls vordergründig, also in ihrem Hauptzweck, \nmaßgeblich auf die Befriedung touristischer Bedarfe gerichtet sei. Das sei bei einem \ntouristischen Anteil von weit unter 50 % nicht der Fall. Die von der Antragsgegnerin \nherangezogene Kontrollfrage sei zur Klärung der hier maßgeblichen Frage nicht \ngeeignet. Abschläge für Befreiungen seien in der Kalkulation nicht enthalten. Das \nMerkmal der Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit einer Übernachtung könne kein \ntaugliches Differenzierungskriterium für die Heranziehung zur Gästetaxe sein, wenn \nsich die Gästetaxe in Abgrenzung zur sog. Bettensteuer nicht durch die Belastung der \nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Abgabenschuldners auszeichne, sondern als \nGegenleistung für die Möglichkeit erhoben werde, tourismusspezifische Einrichtungen \nund Veranstaltungen in Anspruch zu nehmen. \nDie \nGästetaxesatzung \nverstoße \nweiter \ngegen \ndas \nZweckbindungs- \nund \nKostendeckungsprinzip. So sei der Verwendungsbeschluss vom 13. Februar 2019 \nrechtswidrig. Die Befreiungstatbestände seien mit höherrangigem Recht unvereinbar. \nDies betreffe insbesondere die Herausnahme von unentgeltlich nächtigenden \nÜbernachtungsgästen mit vermeintlich „sozialadäquaten“ Reisezwecken gemäß § 2 \nAbs. 3 GTS, die Vorprogrammierung eines Vollzugsdefizits bei entgeltlich \nnächtigenden Übernachtungsgästen nicht-betrieblicher Unterkunftsgeber und die \nFestlegung des vollendeten 25. Lebensjahres von Schülern, Studenten und \nAuszubildenden. Andererseits fehle ein Befreiungstatbestand zugunsten von Berufs- \nund Geschäftsreisenden; die Antragsgegnerin sei unzutreffend davon ausgegangen, \nzu einer Ausnahme nicht berechtigt gewesen zu sein. Schließlich überschreite die in \n§ 6 Abs. 2 GTS statuierte Meldepflicht und Datenerhebung die Reichweite der hierfür \nzugrunde zu legenden Ermächtigungsnorm gemäß §§ 29 f. BMG. § 10 Abs. 1 Satz 1 \nSächsAGBMG berechtige allein zur Erhebung zusätzlicher Daten, nicht aber zur \nAusweitung der Meldepflichten und Meldeprozeduren. \nDie Antragstellerin beantragt, \n8 \n9 \n\n \n \n12 \ndie Gästetaxesatzung der Stadt Leipzig (Beschluss der Ratsversammlung vom \n27. September 2018, veröffentlicht im Leipziger Amtsblatt Nr. 18 vom \n13. Oktober 2018), zuletzt geändert durch Beschluss der Ratsversammlung \nvom 9. Juli 2020 (veröffentlicht im Leipziger Amtsblatt Nr. 14 vom 18. Juli 2020), \nmit Ausnahme des § 9 für unwirksam zu erklären. \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \nden Antrag abzulehnen. \nZur Begründung führt sie aus: \n§ 34 SächsKAG sei verfassungsgemäß. Insbesondere sei Prüfungsmaßstab nicht die \nvon der Antragstellerin herangezogene Dogmatik des Bundesverfassungsgerichts zu \nden Sonderabgaben, da es sich bei der Gästetaxe um eine Kommunalabgabe eigener \nArt handele, die auf beitrags- und gebührenrechtlichen Elementen beruhe. \nDie Gästetaxesatzung sei nicht unwirksam. Sie verstoße nicht gegen den Grundsatz \nder Vorteilsgerechtigkeit. Aus dem Beschluss vom 13. Februar 2019 zur \nMittelverwendung könne sich kein Verstoß gegen das Kostendeckungs- und \nZweckbindungsprinzip ergeben. Auch die Ermäßigungs- und Befreiungstatbestände \nseien mit höherrangigem Recht vereinbar. Mit der Befreiung von unentgeltlichen \nÜbernachtungen \nwerde \nder \nLebenswirklichkeit \nentsprochen. \nEin \nmit \neiner \nunentgeltlichen Übernachtung verbundener Freundes- oder Verwandtschaftsbesuch \ndiene nach der Lebenserfahrung typischerweise vordergründig nur dem sozialen \nAustausch, der Kommunikation und der Pflege sozialer und familiärer Bindungen und \nKontakte und erfolge im Übrigen - weil nicht tourismusgeleitet - gleichermaßen auch \nandernorts, wo es keine vergleichbaren touristischen Angebote gebe. Er solle deshalb \nnicht zu einer Gästetaxepflicht führen. Von einer willkürlichen Ungleichbehandlung \nkönne \nnicht \ngesprochen \nwerden. \nUnabhängig \ndavon \nbestehe \naus \nverwaltungspraktischen Erwägungen die Notwendigkeit zur Differenzierung. Es fehle \neine gesetzliche Ermächtigung, um den besuchten Gastgeber mit einer Melde- und \nEinziehungspflicht zu belegen, denn § 34 Abs. 3 Satz 1 SächsKAG verpflichte nur \nPersonen, die entgeltlich Unterkunft geben. Auch die Befreiungstatbestände nach § 3 \nAbs. 3 GTS verstießen nicht gegen höherrangiges Recht. Der Satzungsgeber \nentscheide - auch unter haushaltspolitischen Erwägungen -, in welchem Maße er sich \nBefreiungen leisten könne, denn für die Befreiten seien entsprechende Abschläge in \nder Kalkulation vorzusehen, um die Abgabepflichtigen damit nicht zu belasten. Die \nErmäßigungs- und Befreiungstatbestände nach § 3 Abs. 3 GTS seien erst in der letzten \n10 \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n13 \nStadtratssitzung aufgenommen worden und seien deshalb in der Vorkalkulation nicht \nberücksichtigt. Die Ermäßigungs- und Befreiungstatbestände verletzten jedoch nicht \ndas Aufwandsüberschreitungsverbot, wie sich aus der - am 28. Januar 2022 \nübersandten - Nachkalkulation ergebe. Die Satzung verstoße auch nicht deshalb \ngegen das Äquivalenzprinzip, weil sie keine Befreiung von Berufs- und Geschäftsreisen \nvorsieht. Mangels sozialer oder tourismuspolitischer Gründe wäre eine Befreiung auch \nnicht zulässig (§ 34 Abs. 2 Satz 4 SächsKAG). Ein Vollzugsdefizit hinsichtlich \nentgeltlicher nicht-betrieblicher Privatunterkünfte sei nicht ersichtlich. Die Meldepflicht \ngemäß § 6 Abs. 2 GTS verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Die in § 6 Abs. 2 \nund 3 GTS normierte Meldepflicht weiche ausweislich des amtlichen Formulars \ninhaltlich nur geringfügig gegenüber den Daten gemäß § 30 Abs. 2 BMG ab. Die \nerweiterten satzungsrechtlichen Meldepflichten fänden ihre Ermächtigung in § 10 \nSatz 1 SächsAGBMG i. V. m. § 30 Abs. 3 BMG. \nDie in der Kalkulation eingestellten Einrichtungen, Anlagen und Veranstaltungen \ndienten auch touristischen Zwecken. Dass solche Einrichtungen, Anlagen und \nVeranstaltungen auch von Einheimischen genutzt werden, spreche nicht per se gegen \ndie touristische Zweckbestimmung. Andernfalls wäre eine durch § 34 SächsKAG \nermöglichte Erhebung tourismusspezifischer Abgaben gänzlich unmöglich, sofern die \nEinrichtung \n(tatsächlich) \nmehrheitlich \nvon \nEinheimischen \ngenutzt \nwürde. \nSelbstverständlich sei etwa der Aufwand für die touristische Nutzung der Oper durch \n(im Jahr 2017) ca. 80.000 Touristen nicht deshalb nicht gästetaxefähig, weil die Oper \nim selben Jahr auch von ca. 100.000 Einwohnern besucht wurde. \nDem Senat liegen die zur Sache gehörenden Akten der Antragsgegnerin (2 Ordner) \nvor. Auf sie sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird \nwegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen. \nEntscheidungsgründe \nDer Normenkontrollantrag hat Erfolg. \nA. Der Antrag ist zulässig. Die Gästetaxesatzung unterliegt im angefochtenen Umfang \nals im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift der Kontrolle des \nOberverwaltungsgerichts (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG). Die \nAntragstellerin ist antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Zwar trifft die \n14 \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n14 \nGästetaxepflicht die Übernachtungsgäste, die die Gästetaxe zu entrichten haben, und \nnicht die Antragstellerin als Betreiberin einer Beherbergungseinrichtung. Die \nAntragstellerin wird aber durch die in der Satzung geregelten Meldepflichten, die \nVerpflichtung, die Gästetaxe von den Gästen einzuziehen und abzuführen, und die \ndiesbezügliche Haftung belastet. \nB. Der Antrag ist auch begründet. Die Gästetaxesatzung der Antragsgegnerin \n(Beschluss der Ratsversammlung vom 27. September 2018), zuletzt geändert durch \nBeschluss der Ratsversammlung vom 9. Juli 2020, ist mit Ausnahme des vom Senat \nnicht geprüften § 9 rechtswidrig und deshalb gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für \nunwirksam zu erklären. Jedenfalls bei den in die Vorkalkulation der Antragsgegnerin \naufgenommenen \nbetragsmäßig \nbedeutsamen \nEinrichtungen, \nAnlagen \nund \nVeranstaltungen wie dem Zoo, der Messe, den Museen, der Oper und dem \nGewandhaus handelt es sich zwar um im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG zu \ntouristischen Zwecken bereitgestellte Einrichtungen, Anlagen und Veranstaltungen \n(1.). Auch begegnen weder der Umstand, dass unentgeltlich im Gebiet der \nAntragsgegnerin Übernachtende von der Gästetaxepflicht ausgenommen sind, noch \ndie Ermäßigungs- und Befreiungstatbestände nach § 3 Abs. 2 und 3 GTS und auch \nnicht der Umstand, dass die Gästetaxesatzung keine Befreiungsmöglichkeit zugunsten \nvon Berufs- und Geschäftsreisenden vorsieht, rechtlichen Bedenken (2.). Die \nGästetaxesatzung ist aber deshalb nichtig, weil der notwendigen Kalkulation auch unter \nBerücksichtigung von § 2 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG keine hinreichend validen Daten \nzugrunde liegen (3.). Auf die übrigen zwischen den Beteiligten streitigen Fragen kommt \nes deshalb nicht an. \n1. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG können Gemeinden zur Deckung ihrer \nbesonderen Kosten, die ihnen - erstens - für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung \nund Unterhaltung der zu touristischen Zwecken bereitgestellten Einrichtungen und \nAnlagen und - zweitens - für die zu touristischen Zwecken durchgeführten \nVeranstaltungen entstehen, eine Gästetaxe erheben. Nach § 34 Abs. 1 Satz 2 \nSächsKAG zählen zu den Kosten im Sinne des Satzes 1 auch die Kosten, die einem \nDritten entstehen, dessen sich die Gemeinde bedient, soweit sie dem Dritten von der \nGemeinde geschuldet werden. \na) Bei den zu touristischen Zwecken bereitgestellten Einrichtungen, Anlagen und \nVeranstaltungen muss es sich nicht um solche handeln, die tatsächlich gänzlich oder \nüberwiegend von Touristen besucht werden. Es genügt vielmehr, dass der Tourismus \n18 \n19 \n20 \n\n \n \n15 \nein besonderer Zweck der Einrichtungen ist und dieser Zweck der Einrichtung eine \nbestimmte Prägung gibt unabhängig von der Besucherquote durch Touristen einerseits \nund Einwohner aus dem Gebiet der Antragstellerin und dem Umland andererseits. Eine \nsolche Auslegung ist vom Wortlaut der Norm gedeckt und im Hinblick auf die \nEntstehungsgeschichte der Norm und die Gesetzesbegründung geboten. \naa) Der Wortlaut des § 34 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG ist insoweit offen. Anders als § 12 \nAbs. 2 Satz 1 KAG des Landes Rheinland-Pfalz, wonach die Gemeinden für die \nHerstellung, den Betrieb und die Unterhaltung der ganz oder teilweise touristischen \nZwecken dienenden Einrichtungen einen Gästebeitrag erheben dürfen (vgl. hierzu \nOVG Rh.-Pf., Urt. v. 27. September 2018 - 6 C 10515/18 -, juris Rn. 28 ff. [Eine \nEinrichtung oder Veranstaltung muss dabei nicht überwiegend touristischen Zwecken \ndienen, es genügt vielmehr - wie aus der Gesetzesformulierung „ganz oder teilweise\" \nin § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG hervorgeht - dass sie auch nur anteilig touristischen Zwecken \ndient] und Urt. v. 20. April 2021 - 6 C 11131/20 -, juris [das OVG hat dort Einrichtungen, \nderen Gemeindeanteil bei 80% lag, berücksichtigt]), enthält § 34 Abs. 1 Satz 1 \nSächsKAG die Konkretisierung „ganz oder teilweise“ nicht. Es ist dort aber auch nicht \nformuliert „ganz“ oder „ausschließlich“. Angesichts dieses offenen Wortlauts ist \nmaßgeblich \nauf \ndie \nEntstehungsgeschichte \nder \nNorm \nund \nden \nin \nder \nGesetzesbegründung \nzum \nAusdruck \ngebrachten \ngesetzgeberischen \nWillen \nabzustellen. \nbb) Die jetzige Fassung hat § 34 SächsKAG durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur \nÄnderung des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes vom 26. Oktober 2016 \n(SächsGVBl. S. 504) erhalten. Bis dahin war der Anwendungsbereich auf Kurorte, \nErholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden beschränkt. Die damalige \nKurtaxe konnte für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu \nHeil-, Kur- oder sonstigen Fremdenverkehrszwecken bereitgestellten Einrichtungen \nund Anlagen sowie für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen erhoben \nwerden. Die Gesetzesänderung ist Folge des Urteils des Senats vom 9. Oktober 2014 \n- 5 C 1/14 -, mit dem die Kurtaxsatzung der Landeshauptstadt Dresden für unwirksam \nerklärt wurde. Der Senat hat dies damit begründet, dass die Stadt Dresden keine \n„sonstige Fremdenverkehrsgemeinde“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG sei. \n„Sonstige Fremdenverkehrsgemeinden“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG \nseien Gemeinden, die überwiegend vom Fremdenverkehr geprägt sind, weil der \nFremdenverkehr der dominierende Wirtschaftszweig oder zumindest einer von \nwenigen dominierenden Wirtschaftszweigen sei und der Ortscharakter sowie die \n21 \n22 \n\n \n \n16 \nöffentliche und private Infrastruktur auf den Fremdenverkehr ausgerichtet seien. Das \nsei bei der Landeshauptstadt Dresden nicht der Fall. In der dortigen Kalkulation wurden \nEinrichtungen berücksichtigt, deren kurtaxpflichtiger Besucheranteil zwischen 1% und \n41% lag. \nIn der Gesetzesbegründung der Staatsregierung zum Gesetz zur Änderung des \nSächsischen Kommunalabgabengesetzes vom 26. Oktober 2016 (LT-Drs. 6/4787) \nheißt es u.a. (S. 15 ff.): \n„Mit der Änderung des § 34 soll sichergestellt werden, dass künftig die Gemeinden, \ndenen durch den Tourismus ein besonderer finanzieller Aufwand entsteht, berechtigt \nsind, eine Kurtaxe (künftig `Gästetaxe´) sowie eine Fremdenverkehrsabgabe (künftig \n`Tourismusabgabe´) zu erheben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Tourismus \nzu den dominierenden Wirtschaftszweigen einer Gemeinde zählt. \nDie vorgesehenen Änderungen in § 34 sind nicht mit einer Änderung des Charakters \ndieser Abgabe verbunden. Die künftig als `Gästetaxe´ bezeichnete Kommunalabgabe \nist wie die bisherige Kurtaxe eine `Abgabe eigener Art´, ein Vorteilsentgelt für die \nMöglichkeit der Inanspruchnahme touristischer Einrichtungen und Veranstaltungen. \nAm Kreis der Abgabenpflichtigen ändert sich ebenfalls nichts. Zudem bleibt es auch \nkünftig bei der strengen Zweckbindung der Abgabe, d. h. die Erträge aus der Gästetaxe \nkönnen nur zur Deckung des touristischen Aufwandes einer Gemeinde verwendet \nwerden. Aus Gründen der Transparenz und zur Vermeidung einer Kostenüberdeckung \nist eine Kalkulation zu erstellen. \na) Änderung in Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1: \nDie Gästetaxe soll grundsätzlich von jeder Gemeinde erhoben werden können, die \ntouristische Angebote und Einrichtungen vorhält oder systematisch Maßnahmen zur \nFörderung des Tourismus durchführt. \nDas Vorhandensein einer touristischen Infrastruktur (vgl. dazu die Ausführungen unter \nBuchstabe b) sowie die Feststellung eines kausalen finanziellen Aufwands \nrechtfertigen bereits für sich eine Abgabenerhebung. Ob und in welchem Umfang von \nder Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, liegt im Ermessen der Gemeinde und \nrichtet sich im Übrigen nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der \nWirtschaftlichkeit. \n… \nMit der Formulierung `für touristische Zwecke bereitgestellte Einrichtungen´ bzw. `zu \ntouristischen Zwecken durchgeführte Veranstaltungen´ wird klargestellt, dass \njedenfalls Einrichtungen, die der allgemeinen Daseinsvorsorge dienen, nicht \nberücksichtigungsfähig sind. Es muss sich vielmehr um Einrichtungen und Angebote \nhandeln, mit denen zielgerichtet und vordergründig touristische Bedarfe gedeckt \nwerden. Einrichtungen oder Angebote der Daseinsvorsorge können im Regelfall nicht \n23 \n\n \n \n17 \nmehr als `für touristische Zwecke bereitgestellt´ angesehen werden, weil bei ihnen der \nTourismus gerade nicht im Vordergrund steht.“ \ncc) Die Entstehungsgeschichte ergibt, dass der Gesetzgeber einen weiten \nAnwendungsbereich der Regelung wollte. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass nur \nEinrichtungen berücksichtigt werden können, die mindestens zur Hälfte von Touristen \nbesucht werden, hätte aufgrund des der Entscheidung des Senats vom 9. Oktober \n2014 zugrunde liegenden Sachverhalts keine unmittelbare Veranlassung zur Änderung \ndes Gesetzes bestanden. Der Gesetzgeber wollte gerade auch Großstädten die \nMöglichkeit der Erhebung der Gästetaxe ermöglichen. \nDem steht nicht entgegen, dass es sich nach der Gesetzesbegründung bei den für \ntouristische Zwecke bereitgestellten Einrichtungen und Angebote um solche handeln \nmuss, mit denen zielgerichtet und vordergründig touristische Bedarfe gedeckt werden. \nDas Wort „vordergründig“ ist hierbei nicht quantitativ in dem Sinne zu verstehen, dass \nTouristen mehr als die Hälfte der Besucher ausmachen müssen. Der Normwortlaut \nstellt auf den touristischen Zweck ab. Die Einrichtung muss sich deshalb hinsichtlich \nihres Programms sowie des Umfangs und der Qualität des Angebots vordergründig \nauch an Touristen wenden unabhängig davon, wie viele Einwohner und Personen aus \ndem Umland der Antragsgegnerin davon tatsächlich Gebrauch machen. \nDas Tatbestandsmerkmal „zu touristischen Zwecken bereitgestellt“ dient der \nAbgrenzung von Einrichtungen, Anlagen und Veranstaltungen, die der allgemeinen \nDaseinsvorsorge dienen. Nach dem Ziel 6.1.1 der Verordnung der Sächsischen \nStaatsregierung über den Landesentwicklungsplan Sachsen (Landesentwicklungsplan \n2013 - LEP 2013) sind Einrichtungen und Leistungen der Daseinsvorsorge in allen \nTeilräumen des Freistaates zu sichern. Dazu sind öffentliche Einrichtungen für die \nörtliche Versorgung in allen Gemeinden und zentralörtliche Einrichtungen in Zentralen \nOrten entsprechend zentral-örtlicher Funktionszuweisung vorzuhalten. Nach der \nBegründung zum Ziel 6.1.1 zählen zur Daseinsvorsorge neben der technischen \nInfrastruktur u. a. Sport- und Kulturangebote. Nach dem Grundsatz 6.4.1 soll die \nkulturelle Vielfalt und Bedeutung Sachsens mit seinem Netz der Kultureinrichtungen \nund Denkmale, verbunden mit den regionalen kulturellen Traditionen, in den Zentralen \nOrten und in der Fläche in ihrer historisch gewachsenen Vielfalt und identitätsstiftenden \nWirkung durch bedarfsgerechte, leistungsstarke und finanzierbare Strukturen \ngefördert, erhalten und weiterentwickelt werden. Nach der Begründung hierzu ist die \nPflege von Kunst und Kultur und die Gewährleistung eines vielfältigen qualitäts- und \npublikumsorientierten kulturellen Angebotes für die Bevölkerung ein wichtiger \n24 \n25 \n26 \n\n \n \n18 \nBestandteil der Lebensqualität und zugleich ein bedeutendes Standortpotenzial für \nWirtschaft und Tourismus Sachsens. Nach der Begründung zum Grundsatz 6.4.2 \nzeichnet sich die kulturelle Landschaft Sachsens unter anderem durch ein dichtes Netz \nvon Theatern, Orchestern, Museen, Bibliotheken, Musikschulen und anderen \nkulturellen Einrichtungen aus. Hierzu tragen ein differenziertes Kulturangebot in den \ngrößeren Städten und kleinteilige Angebote im ländlichen Raum bei. \nKultureinrichtungen in den Zentralen Orten, zu denen die Antragsgegnerin gehört, \ndienen damit stets der oberzentralen kulturellen Daseinsvorsorge und - bei \nentsprechender Zielsetzung und deren Umsetzung - auch dem Tourismus unabhängig \nvom Umfang der touristischen Nutzung. \nb) Die Prüffrage der Antragsgegnerin „Gäbe es die Einrichtung - in diesem Umfang und \nin dieser Qualität - auch, wenn der Ort kein besonderes touristisches Profil hätte?“, bei \nderen Verneinung die Einrichtung, Anlage oder Veranstaltung gemäß § 34 Abs. 1 \nSatz 1 SächsKAG dem Grunde nach gästetaxfähig ist, wird den vorgenannten Kriterien \ngerecht. Denn es entstehen der Antragsgegnerin dann gerade zusätzliche Kosten für \nden dem Tourismus geschuldeten Umfang bzw. die dem Tourismus geschuldete \nQualität. \nc) Jedenfalls hinsichtlich der betragsmäßig bedeutsamen Einrichtungen Zoo, Messe, \nOper, Gewandhaus und der Museen liegen diese Voraussetzungen unzweifelhaft vor. \n2. Weder der Umstand, dass unentgeltlich im Gebiet der Antragsgegnerin \nÜbernachtende von der Gästetaxepflicht ausgenommen sind, noch die Ermäßigungs- \nund Befreiungstatbestände nach § 3 Abs. 2 und 3 GTS begegnen rechtlichen \nBedenken. Die Gästetaxesatzung ist auch nicht deshalb nichtig, weil sie keine \nBefreiungsmöglichkeit zugunsten von Berufs- und Geschäftsreisenden vorsieht. \na) Die Herausnahme der im Gebiet der Antragsgegnerin unentgeltlich nächtigenden \nGäste aus der Gästetaxepflicht ist rechtlich nicht zu beanstanden. \nEntgegen dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 GTS, wonach nicht gästetaxepflichtig Personen \nsind, die in der Stadt zum vorübergehenden Besuch ohne Zahlung eines Entgeltes \nUnterkunft nehmen, wenn dies als sozialadäquat anzusehen ist, insbesondere bei \nVerwandtschaftsbesuchen, bedarf es der Prüfung der Sozialadäquanz nicht. Nach § 2 \nAbs. 1 GTS sind Schuldner der Gästetaxe (nur) Personen, die in der Stadt entgeltlich \n27 \n28 \n29 \n30 \n31 \n32 \n\n \n \n19 \nUnterkunft nehmen, aber nicht Einwohner der Stadt sind. Für im Gebiet der \nAntragsgegnerin unentgeltlich Übernachtende gibt es somit keinen Abgabentatbestand \nin der Satzung. § 2 Abs. 3 GTS kommt somit kein Regelungsgehalt zu. Die Norm \nenthält lediglich eine Begründung dafür, warum nur die entgeltlich Übernachtenden \ngästetaxepflichtig sein sollen. Mit der Sozialadäquanz knüpft der Satzungsgeber in \nzulässiger Weise an die in § 34 Abs. 2 Satz 4 SächsKAG vorgesehene \nBefreiungsmöglichkeit aus sozialen Gründen an. \nDie Regelung des § 2 GTS, nach der nur Personen gästetaxepflichtig sind, die im \nGebiet der Antragsgegnerin entgeltlich übernachten, dient zudem der Vermeidung \neines strukturellen Vollzugsdefizits. Zwar sind nach § 34 Abs. 2 Satz 2 SächsKAG \nabgabepflichtig Personen, die in der Gemeinde Unterkunft nehmen, aber nicht \nEinwohner der Gemeinde sind. Es erfolgt hier also keine Unterscheidung zwischen \nentgeltlicher und unentgeltlicher Übernachtung. Es fehlt aber eine Regelungsbefugnis \nfür den Satzungsgeber, eine Meldepflicht für die Personen, die anderen eine \nunentgeltliche Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung stellen, zu normieren. Denn \nnach § 34 Abs. 3 Satz 1 SächsKAG kann nur derjenige, der Personen gegen Entgelt \nbeherbergt oder zu Heil- oder Kurzwecken betreut, einen Campingplatz oder eine \nHafenanlage mit Schiffsliegeplatz betreibt, durch Satzung verpflichtet werden, die bei \nihm verweilenden oder in Behandlung befindlichen ortsfremden Personen der \nGemeinde zu melden sowie die Gästetaxe einzuziehen und an die Gemeinde \nabzuführen. Nach Satz 2 können durch Satzung die in Satz 1 genannten Pflichten \nReiseunternehmen auferlegt werden, wenn die Gästetaxe in dem Entgelt enthalten ist, \ndas die Reiseteilnehmer an die Reiseunternehmer zu entrichten haben. Diese \nRegelung ist abschließend. Der Satzungsgeber ist nicht befugt, den Gastgebern, die \nGästen unentgeltlich Unterkunft gewähren, eine Melde- und Abführungspflicht \naufzuerlegen. Er ist lediglich gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b SächsKAG i. V. m. § 149 \nAbs. 1 und 2 AO befugt, die unentgeltlich Unterkunft Nehmenden selber zur Abgabe \nentsprechender Erklärungen zu verpflichten. Eine solche Regelung wäre kaum \nkontrollierbar und trägt damit das Risiko eines strukturellen Vollzugsdefizits in sich. Ob \n§ 34 Abs. 3 SächsKAG entnommen werden kann, dass entgegen dem weiter \nformulierten § 34 Abs. 2 Satz 2 SächsKAG nur entgeltlich im Gemeindegebiet \nÜbernachtende gästetaxepflichtig sein können, bedarf hier deshalb keiner \nEntscheidung. \nb) Die Befreiung von Schülern, Studenten und Auszubildenden vom 18. bis zum \nvollendeten 25. Lebensjahr gemäß § 3 Abs. 3 Buchst. b GTS begegnet keinen \n33 \n34 \n\n \n \n20 \nrechtlichen Bedenken. Sie ist von der gesetzlichen Ermächtigung des § 34 Abs. 2 \nSatz \n4 \nSächsKAG \ngedeckt, \ninsbesondere \naus \nsozialen \nGründen \nBefreiungstatbestände zu bestimmen. Dieser Personenkreis befindet sich noch in der \nAusbildung, weshalb ihm typischerweise geringe finanzielle Mittel zur Verfügung \nstehen. Auch die Altersgrenze von 25 Jahren ist rechtlich unproblematisch. Der von \nder Antragstellerin angesprochene Grundsatz der Wahrung der Einheit der \nRechtsordnung gebietet keine Regelung bis zum vollendeten 27. Lebensjahr. Der \nSatzungsgeber hat insoweit ein weites normgeberisches Ermessen. Auch ist die \nRechtsordnung, wie die von der Antragstellerin und der Antragsgegnerin \nvorgetragenen Beispiele zeigen, nicht einheitlich. Zwar ist gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB \nVIII im Sinne dieses Buches ein junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist. Gemäß \n§§ 31 f. und 62 f. EStG sowie § 2 Abs. 2 Nr. 2 BKGG geht der Bundesgesetzgeber aber \ndavon aus, dass die Eltern von Kindern, die das 25. Lebensjahr überschritten haben, \nwegen deren Ausbildung keiner steuerlichen Entlastung mehr bedürfen. Es ist vom \nnormgeberischen Ermessen der Antragsgegnerin ohne Weiteres gedeckt, diese \nWertung auf die Entlastung der jungen Menschen bei der Gästetaxe zu übertragen. § 3 \nAbs. 3 Buchst. b GTS ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil junge Menschen, die \ndas 18. Lebensjahr vollendet haben und sich weder in einer Berufsausbildung befinden \nnoch eine Schule besuchen oder studieren, nicht befreit sind. Typischerweise nehmen \njunge Menschen im Alter von 18 bis 25 Jahren entweder am Erwerbsleben teil oder \nbefinden sich in der Ausbildung. Dass es in dieser Altersgruppe auch Menschen gibt, \ndie weder das eine noch das andere machen, darf unberücksichtigt bleiben. \nAuch die in § 3 Abs. 2 GTS normierte Ermäßigung und die übrigen in § 3 Abs. 3 GTS \nnormierten Befreiungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. \nc) Die Gästetaxesatzung ist auch nicht deshalb nichtig, weil sie keine \nBefreiungsmöglichkeit zugunsten von Berufs- und Geschäftsreisenden vorsieht. \nAbgabepflichtig sind nach § 34 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 SächsKAG, wie bereits \nausgeführt, Personen, die in der Gemeinde entgeltlich Unterkunft nehmen, aber nicht \nEinwohner der Gemeinde sind. Auch den Berufs- und Geschäftsreisenden wird gemäß \n§ 34 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG die Möglichkeit geboten, die Einrichtungen etc. in \nAnspruch zu nehmen. Dass sie das möglicherweise in geringerem Maße tun als \n(andere) Touristen, ist unerheblich. § 34 SächsKAG sieht eine Befreiungsmöglichkeit \nfür diesen Personenkreis nicht vor. Die Befreiungsmöglichkeit des § 34 Abs. 2 Satz 4 \nSächsKAG ist beschränkt auf soziale und tourismuspolitische Gründe, solche haben \n35 \n36 \n37 \n\n \n \n21 \nkeinen Bezug zur Gruppe der Berufs- und Geschäftsreisenden. Die Gästetaxe stellt \nentgegen der Auffassung der Antragstellerin auch keine örtliche Aufwandsteuer dar, \nsondern \neine \nkommunalabgabenrechtliche \nGästetaxe \nmit \nbeitrags- \nund \ngebührenrechtlichen Komponenten. Das Sächsische Kommunalabgabengesetz \nunterscheidet in § 7 Abs. 3 ausdrücklich zwischen einer örtlichen Aufwandsteuer auf \nÜbernachtungsleistungen und der Regelung in § 34, indem dort geregelt wird, dass \neine Steuer auf Übernachtungsleistungen nicht erhoben werden darf, wenn die \nGemeinde Abgaben nach den §§ 34 oder 35 erhebt. Die Gästetaxesatzung der \nAntragsgegnerin orientiert sich ausschließlich an § 34 SächsKAG. In § 3 Abs. 2 GTS \nerfolgt keine aufwandsabhängige Staffelung, sondern eine Teilbefreiung aus sozialen \nGründen, die gleichzeitig auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung \nträgt. \nEs ist zudem in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass bei der Kur- oder \nGästetaxe Befreiungen für Berufs- und Geschäftsreisende - je nach der \nlandesgesetzlichen Regelung - zwar zulässig, aber nicht zwingend sind (vgl. OVG Rh.-\nPf., Urt. v. 20. April 2021 - 6 C 11131/20 -, juris Rn. 33). \n3. Die Gästetaxesatzung ist jedoch nichtig, weil der notwendigen Kalkulation auch unter \nBerücksichtigung von § 2 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG keine hinreichend validen Daten \nzugrunde liegen. \nGemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG kann die Gästetaxe von jeder Gemeinde \nerhoben werden, die touristische Angebote und Einrichtungen vorhält. Da die \nGästetaxe nur zur Deckung der besonderen Kosten, die den Gemeinden durch zu \ntouristischen Zwecken vorgehaltene Einrichtungen, Anlagen und Veranstaltungen \nentstehen, zulässig ist, ist, auch im Hinblick auf die Zweckbindung der Erträge gemäß \n§ 34 Abs. 1 Satz 3 SächsKAG, eine Kalkulation erforderlich. Auf das Erfordernis einer \nKalkulation weist auch die Gesetzesbegründung hin. \nEine die beitragsfähigen Aufwendungen vollständig erfassende Kalkulation ist nicht \nerforderlich, wenn von der Gemeinde - wie auch hier - eine volle Deckung dieser \nAufwendungen nicht angestrebt wird. Eine nur überschlägige Ermittlung der \nbeitragsfähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer \nGrundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz und das \nVerbot der Doppelfinanzierung beachtet sind (vgl. VGH BW, Urt. v. 31. Juli 2020 \n- 2 S 2777/19 -, juris Rn. 141). \n38 \n39 \n40 \n41 \n\n \n \n22 \nVon diesen Grundsätzen geht auch die Antragsgegnerin aus. Ihr in der Begründung \nzur Stadtratsvorlage vorgelegtes Konzept sieht vor, dass zunächst die in Betracht \nkommenden Einrichtungen ermittelt werden und dann eine Kalkulation erfolgt. Hierbei \nwerden je berücksichtigungsfähiger Einrichtung im Wege einer Vorkalkulation die \njährlichen Gesamtaufwendungen (geplante Kosten minus geplante abzugsfähige \nErträge) ermittelt. Weiter wird der kommunale Anteil der Besucher ermittelt. Der \ngästetaxefähige Aufwand entspricht dann den Gesamtaufwendungen abzüglich des \nkommunalen Anteils. Die Antragsgegnerin nimmt dann einen Abschlag vor. Dies ist so \nmethodisch nur teilweise rechtskonform, da die Befreiungen und die unentgeltlichen \nÜbernachtungen nicht berücksichtigt werden. Im Hinblick darauf, dass es, wie \nnachstehend dargestellt, an validen Zahlen fehlt, und zudem methodische Fehler \nvorliegen, lässt sich auf der Grundlage der Kalkulation nicht mit Sicherheit feststellen, \ndass der Kostendeckungsgrundsatz (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG) beachtet wird. \na) \nDie \nfür \njede \nEinrichtung \ngesondert \nerforderliche \nAbgrenzung \nder \nberücksichtigungsfähigen gästetaxepflichtigen Personen und der sonstigen Besucher \n(sog. kommunaler Anteil) hat methodisch von Folgendem auszugehen: Von der \nGesamtbesucherzahl abzuziehen sind zunächst die Besucher aus dem Gebiet der \nAntragsgegnerin und die Tagestouristen, die typischerweise dem Kreis derer \nentsprechen, die Leistungen der zentralörtlichen Daseinsvorsorge der Antragsgegnerin \nin Anspruch nehmen. Es verbleiben dann die Besucher der Einrichtungen, die aus \nPostleitzahlgebieten, die außerhalb dieses Einzugsbereichs liegen, oder aus dem \nAusland stammen. Von diesem Personenkreis sind zum einen die unentgeltlich im \nGebiet der Antragsgegnerin übernachtenden Personen abzuziehen und zum anderen \ndie Personen, die von außerhalb des zentralörtlichen Einzugsbereichs stammen, aber \nnicht im Gebiet der Antragsgegnerin, sondern im Umland entgeltlich oder unentgeltlich \nübernachten. Es ist deshalb insoweit eine zumindest stichprobenhafte Befragung \nzusätzlich zu einem postleitzahlenbasierten System erforderlich. Die Zahl dieser \nPersonen ist auch nicht wegen Geringfügigkeit vernachlässigbar. Nach der \nTourismusstudie \nLeipzig \n2015, \neiner \nvon \nder \nStadt \nLeipzig, \nAmt \nfür \nWirtschaftsförderung herausgegebenen Studie, fanden im Jahr 2015 über 2,9 Mio. \nÜbernachtungen von Touristen gegen Entgelt im Gebiet der Antragsgegnerin und \nknapp 2,7 Mio. entgeltliche Übernachtungen in der Region Leipzig statt. Weiter wird \ndort ausgeführt, dass sich auf der Grundlage einer telefonischen Zufallsstichprobe von \n250 Haushalten je Region ein Übernachtungsvolumen von rund 7,25 Mio. \nunentgeltlicher Übernachtungen, also Übernachtungen in Privathaushalten bei \nVerwandten- und Bekanntenbesuchen, ergibt. Hiervon entfallen rund 3,15 Mio. \n42 \n43 \n\n \n \n23 \nÜbernachtungen auf das Gebiet der Antragsgegnerin und rund 4,1 Mio. \nÜbernachtungen auf die Region. \nAbzuziehen sind weiter die gemäß § 3 Abs. 3 GTS von der Gästetaxe befreiten \nPersonen und zu berücksichtigen sind die Ermäßigungen nach § 3 Abs. 2 GTS, denn \nes wäre methodisch fehlerhaft, Einnahmenausfälle durch Befreiungs- und \nErmäßigungstatbestände in der Satzung auf die anderen Gästetaxeschuldner \numzulegen; die Gemeinde muss diese aus eigenen Mitteln aufbringen (so OVG M-V, \nUrt. v. 21. Oktober 2019 - 1 K 147/16 -, juris Rn. 46). \nDiese Erhebungen sind einrichtungsbezogen, zumindest hinsichtlich in etwa \nhomogener Einrichtungen, durchzuführen, da sich etwa die Besucherstruktur des Zoos \nmit einer Vielzahl von Kindern von derjenigen der Oper im Hinblick auf \nVerwandtenbesuche und Übernachtungen im Umland deutlich unterscheiden dürfte. \nDiese Zahlen können, je nach Sicherheitsabschlag, nur überschlägig und \nstichprobenhaft ermittelt werden. Ganz ohne Ermittlungen und damit ohne valide Daten \nfehlt es jedoch an einer realen Bezugsgröße, weshalb dann - weil jeglicher Maßstab \nfehlt - auch ein deutlicher Abschlag unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 2 Satz 1 \nSächsKAG die Rechtmäßigkeit des festgelegten Gästetaxesatzes nicht zu begründen \nvermag. \nb) Eine den vorstehenden Anforderungen genügende valide Zahlengrundlage fehlt. \naa) Die Antragsgegnerin ist bei der Erstellung der Kalkulation selbst davon \nausgegangen, dass belastbare Daten zur touristischen Nutzung, insbesondere zur \nDifferenzierung der Besucher der einzelnen Einrichtungen nach Einwohner, \nTagestourist und Übernachtungstourist nicht vorliegen. Insoweit wird auf die im \nTatbestand wiedergegebenen Passagen aus der Ziffer 3 (Kalkulation) der \nSachverhaltsdarstellung der Stadtratsvorlage Bezug genommen. \nbb) Auch die sich in der Behördenakte befindlichen Unterlagen zu den einzelnen \nEinrichtungen, Anlagen und Veranstaltungen bestätigen, dass der Kalkulation ganz \nweitgehend keine validen Daten zugrunde gelegen haben. Zu den betragsmäßig \nwichtigen Einrichtungen ergibt sich hieraus Folgendes: \n(1) Messe \n44 \n45 \n46 \n47 \n48 \n \n \n\n \n \n24 \nIn der Zuarbeit des zuständigen Geschäftsbereichs wird ausgeführt, man müsse \nunterscheiden zwischen Eigen- und Gastveranstaltungen, zu den Gastveranstaltungen \nlägen nur wenige Kennzahlen vor. Das Besucheraufkommen sei nicht nach \nÜbernachtungstouristen, Tagestouristen und Einwohnern differenzierbar. Die Zuarbeit \nenthält also nicht die für die Differenzierung des Besucheraufkommens notwendigen \nDaten. In der Vorkalkulation - Kalkulationsmethodik - (Anlage 2 zur Stadtratsvorlage) \nwird \nausgeführt, \ndie \nLeipziger \nMesse \nGmbH \nbekomme \njährlich \neinen \nGesellschafterbeitrag in Höhe von 3,5 Mio €. Dieser Zuschuss werde in der Kalkulation \nangesetzt. Die vorsichtige Schätzung des touristischen Anteils (75 %) sei anhand einer \nGewichtung der durchgeführten Messen vorgenommen worden; eine Darstellung \ndieser Schätzung erfolgt nicht. Es sind also weder die Methodik noch die \nDatengrundlage erkennbar. \n(2) Zoo \nIn der Kalkulation wird bei der Kultur ausgeführt, gemäß den Angaben der Zoo Leipzig \nGmbH entfielen ca. 1/3 der Besucher auf Übernachtungsgäste. Der Kalkulation wurde \ndeshalb ein kommunaler Anteil von 67 % zugrunde gelegt. Gemäß der Zuarbeit des \nfachlich zuständigen Dezernats wurde der Anteil geschätzt, nähere Angaben zur \nDatengrundlage und zur Methodik dieser Schätzung enthalten die Akten nicht. \n(3) Bachfest \nInsoweit wird vom fachlich zuständigen Dezernat lediglich im Kalkulationsbogen ohne \nnähere Begründung ein geschätzter touristischer Anteil von 85 % angegeben. Dieser \nist dann so in die Kalkulation eingestellt worden. \n(4) Museum der bildenden Künste \nDas fachlich zuständige Dezernat hat den touristischen Anteil ohne weitere \nBegründung mit 45% geschätzt, in die Kalkulation wurde ein kommunaler Anteil von \n77 % eingestellt. \n(5) Oper \nDas fachlich zuständige Dezernat hat den touristischen Anteil mit 20 % geschätzt. Zur \nHerkunft der Besucher wurde hierbei auf Daten aus dem Ticketsystem zurückgegriffen. \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n \n \n25 \nAls Übernachtungsgäste wurden Besucher aus dem Ausland und Besucher aus den \ndeutschen Postleitzahlgebieten 1 bis 9 erfasst, als Tagesgäste Besucher aus dem \nPostleitzahlgebiet 0 abzüglich der Besucher aus dem Postleitzahlgebiet der Stadt \nLeipzig (Einwohner). Hinsichtlich nicht erfasster Besucher wurde eine Schätzung \ndurchgeführt. In die Kalkulation wurde ein kommunaler Anteil von 78 % eingestellt. \n(6) Gewandhaus \nDas fachlich zuständige Dezernat hat die Gesamtzahl der Besucher der Vorjahre auf \nder Grundlage des Ticketsystems angegeben, konnte jedoch zur Unterscheidung \nzwischen Übernachtungs- und Tagesgästen und Einwohnern keine Angaben machen. \nIn die Kalkulation wurde ein kommunaler Anteil von 90 % eingestellt. \ncc) Das Ergebnis, dass es an validen Daten fehlt, wird bestätigt durch die von der \nAntragsgegnerin am 28. Januar 2022 vorgelegte Nachkalkulation für den Zeitraum \n1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020. \nDie Antragsgegnerin geht selbst davon aus, dass valide Daten zur Abgrenzung der \nÜbernachtungstouristen zu den Tagestouristen und den unentgeltlich Übernachtenden \nnicht zur Verfügung stehen. In der Nachkalkulation wird in Ziff. 1.3 ausgeführt: \n„Gesicherte \nstatistische \nErhebungen \nzur \nBemessung \nder \nAnteile \nder \ngästetaxepflichtigen Übernachtungstouristen in Abgrenzung zu den Tagestouristen \nund unentgeltlichen Verwandtenbesuchen für die kalkulationserheblichen konkreten \nEinrichtungen, Anlagen und Veranstaltungen liegen aktuell der Stadt Leipzig nicht vor. \nUnter Würdigung allgemeiner Studien zum Tagestourismus in Sachsen und der Region \nLeipzig wurde eine touristische Wertschöpfung von 60 % angenommen und der \nNachkalkulation eine Quote von 60 % Tagestouristen und unentgeltlichen \nVerwandtenbesuchen zu 40 % gästetaxepflichtigen Übernachtungstouristen zugrunde \ngelegt. Die Stadt Leipzig ist sich hier ihrer Verantwortung zur Nachhaltung bewusst und \nwird dies in die geplanten Gäste- bzw. Besucherbefragungen einbeziehen, sobald \nTourismus wieder ermöglicht ist. Der exakten Ermittlung des Mitbenutzungsumfangs \nsteht jedoch ein unverhältnismäßig hoher Aufwand gegenüber.“ \nDie Antragsgegnerin geht für den Zoo, die Oper, das Gewandhaus und die Messe \njeweils von einem geschätzten touristischen Anteil von 75 % aus und multipliziert \ndiesen Prozentsatz mit 0,4 (Quote von 60 % Tagestouristen und unentgeltlichen \nVerwandtenbesuchen zu 40 % gästetaxepflichtigen Übernachtungstouristen), woraus \nsich ein Anteil von 30 % gästetaxepflichtiger Übernachtungstouristen ergibt. Bei \nanderen Einrichtungen, etwa den Museen, wird der touristische Anteil auf 70 % \ngeschätzt, was, wiederum ausgehend von einer Quote von 60 % Tagestouristen und \n \n \n49 \n50 \n51 \n\n \n \n26 \nunentgeltlichen \nVerwandtenbesuchen \nzu \n40 \n% \ngästetaxepflichtigen \nÜbernachtungstouristen, einen berücksichtigungsfähigen Anteil von 28 % ergibt. \nWeder der touristische Anteil von 75 % bzw. 70 % noch die Quote von 60 % zu 40 % \nwerden hinreichend begründet. Es ist zudem fernliegend, dass die Quoten etwa beim \nZoo und der Oper gleich sein sollen, obwohl sich die Besucherstruktur etwa im Hinblick \nauf das Alter der Besucher erheblich unterscheiden dürfte, was auch Auswirkungen auf \ndie Quote der entgeltlich und unentgeltlich im Gebiet der Antragsgegnerin \nÜbernachtenden haben dürfte. Zudem fehlt jeglicher Bezug zu einrichtungsbezogenen \nErhebungen und es ist auch nicht plausibel, warum sich die Schätzungen gegenüber \ndenjenigen, die der Vorkalkulation zugrunde lagen, teilweise erheblich unterscheiden \n(etwa beim Gewandhaus). \nc) Die Antragsgegnerin hat auch nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen nach § 34 \nAbs. 1 Satz 2 SächsKAG, unter denen die Kosten Dritter berücksichtigungsfähig sind, \nvorliegen. \nWie im Tatbestand ausgeführt, wurde in einem von der Antragsgegnerin in Auftrag \ngegebenen Gutachten die Beauftragung und Förderung der LTM GmbH untersucht. \nDemnach scheine die derzeitige institutionelle Förderung hier momentan nicht über die \nGästetaxe refinanzierbar zu sein. Der gleiche Sachverhalt liege bei der Zoo Leipzig \nGmbH, der Leipziger Messe GmbH und der Leipziger Dok-Filmwochen GmbH vor. \nDeshalb wurde ergänzend eine „Alternative Kalkulation“ ohne diese vier Gesellschaften \nerstellt, was zu einem ganz erheblich geringeren „Puffer“ von 1,31 € gegenüber 2,77 € \nführt. Die Antragsgegnerin hat weder im Laufe des gerichtlichen Verfahrens noch in \nder Nachkalkulation konkret dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 \nSatz 2 SächsKAG für die Berücksichtigung dieser Dritten vorliegen. Das wäre \njedenfalls im Hinblick auf das Ergebnis des Gutachtens erforderlich gewesen. \nd) Die fehlerhafte Ermittlung des Gästetaxesatzes führt zur Gesamtnichtigkeit der \nGästetaxesatzung, da der Satz der Abgabe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 SächsKAG \nnotwendiger Regelungsbestandteil einer Abgabensatzung ist. \nC. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n52 \n53 \n54 \n55 \n56 \n\n \n \n27 \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist \ninnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-\nVerordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des \nGesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in \nder jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als \nelektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des \n§ 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen \nRechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben \ngebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung \nvertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen \nGründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen \nVorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung \noder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches \nDokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese \nAbweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der \nRechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen \nVerhältnisses \nbetreffen, \nin \nPersonalvertretungsangelegenheiten \nund \nin \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \n\n \n \n28 \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \nHelmert \n \n \n \nGuericke \n \n \n \n \ngez.: \n \n \n \nGroschupp \n \n \n \nDrehwald \n \n \nBeschluss \nDer Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich an \nNummer 3.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (SächsVBl. \n2014, Heft 1, Sonderbeilage). Danach ist in Normenkontrollverfahren mindestens der \nAuffangwert festzusetzen. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \n \n \n1 \n2 \n\n \n \n29 \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \n Helmert \n \n \n \nGuericke \n \n \n \n \n \ngez.: \n \n \n \nGroschupp \n \n \n \nDrehwald","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487073","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-02-09/5-c-19-19","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"BMG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BKGG 1996","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BMG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487073","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487073","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-02-09/5-c-19-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487073","retrieved":"2026-07-09 08:35:35.362939+00:00"}}