{"status":"available","doknr":"OLD487072","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-02-09","aktenzeichen":"6 A 485/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 485/20 \n \n7 K 1707/18 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Polizeidirektion Chemnitz \nHartmannstraße 24, 09113 Chemnitz \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAnordnung erkennungsdienstlicher Behandlungen \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 9. Februar 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des \nVerwaltungsgerichts Chemnitz vom 18. Mai 2020 - 7 K 1707/18 - wird abgelehnt. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr Vorbringen, \nauf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 \nSatz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass der allein geltend gemachte \nZulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gegeben ist. \nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. v. \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungs-\nverfahrens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit \nschlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungs-\nverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist (SächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2019 - \n6 A 740/19 -, juris Rn. 3, st. Rspr.). Das leistet die Antragsschrift nicht. \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die auf § 20 Abs. 1 Nr. 2 SächsPolG \n(nunmehr: § 16 Abs. 2 Nr. 2 SächsPVDG) gestützte Anordnung erkennungsdienstlicher \nMaßnahmen abgewiesen und unter anderem ausgeführt, die Klägerin sei im Sinne der \nVorschrift verdächtig, eine mit Strafe bedrohte Tat begangen zu haben, und es bestehe \nWiederholungsgefahr. Der Verdacht könne sich sowohl aus rechtskräftigen Verurtei-\nlungen ergeben als auch aus eingestellten Strafverfahren, wenn trotz Einstellung ein \nRestverdacht verblieben sei. Im Streitfall lasse sich der Verdacht aus dem Einstellungs-\nbeschluss im Anlassverfahren wegen Warenkreditbetrugs vom 11. Dezember 2016 \nherleiten, da dieser mangels Beweisbarkeit und nicht wegen erwiesener Unschuld er- \n \n \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \ngangen sei. Im Rahmen der Prognose zur Wiederholungsgefahr könnten weitere Ein-\nstellungen von seit dem Jahr 2015 geführten Ermittlungsverfahren wegen Unterschla-\ngung, Diebstahls geringwertiger Sachen und Warenkreditbetrugs berücksichtigt wer-\nden, die ebenfalls nicht wegen erwiesener Unschuld, sondern nach § 153a StPO oder \ndeswegen eingestellt worden seien, weil der Tatvorwurf nicht mit der für eine An-\nklageerhebung erforderlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit beweisbar gewesen sei. \nHiergegen wendet die Klägerin ein, die Strafprozessordnung unterscheide nicht zwi-\nschen einer Einstellung aus Mangel an Beweisen und erwiesener Unschuld. Die Un-\nschuldsvermutung als eines der Grundprinzipien der Rechtsstaatlichkeit würde unter-\nlaufen, wenn erwiesene Unschuld zur Abwendung einer erkennungsdienstlichen Maß-\nnahme erforderlich wäre. Dieser Einwand geht fehl. Die Klägerin übersieht, dass die \nUnschuldsvermutung als besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips die Spei-\ncherung und weitere Verwendung der in einem Strafverfahren gewonnenen personen-\nbezogenen Daten selbst nach einem rechtskräftigen Freispruch nicht hindert, wenn \nhinreichende Verdachtsmomente fortbestehen. Die Daten können aufbewahrt und ver-\nwendet werden, wenn dies aus Gründen der vorbeugenden Bekämpfung von Strafta-\nten notwendig ist. Dies steht einem Schuldspruch oder einer Kriminalstrafe nicht gleich, \nweil diese Maßnahmen nicht mit einer Schuldfeststellung verbunden sind, mit einer \nKriminalstrafe nicht vergleichbar sind und anderen Zwecken, nämlich der Wahrung der \nöffentlichen Sicherheit, dienen (BVerfG, Kammerbeschl. v. 16. Mai 2002 - 1 BvR \n2257/01 -, juris Rn. 11 m. w. N.; BVerwG, Beschl. v. 25. März 2019 - 6 B 163.18 -, juris \nRn. 8; SächsOVG, Beschl. v. 27. September 2021 - 6 A 425/20 -, juris Rn. 5, st. Rspr.). \nDes Weiteren macht die Klägerin ohne Erfolg geltend, bei der Beurteilung, ob die er-\nkennungsdienstliche Behandlung solcher oder vergleichbarer Straftaten, für die eine \nWiederholungsgefahr prognostiziert werden könne, geeignet und notwendig sei, könne \nentgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht der Oberbegriff der Eigen-\ntums- und Vermögensdelikte herangezogen werden. Es könne auch nicht allein darauf \nabgestellt werden, dass sie in der Vergangenheit (irgendwie) über ihre Identität ge-\ntäuscht habe. Entscheidend sei, dass sie in der Vergangenheit diverse Gegenstände \nonline bestellt habe. Daraus lasse sich aber nicht begründen, „dass die Gefahr einer \nIdentitätstäuschung der Klägerin auch in anderer Weise besteht“. \nAuch dieser Vortrag begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des ange-\nfochtenen Urteils. Zum einen hat das Verwaltungsgericht die Überprüfung der Prog-\n4 \n5 \n6 \n\n4 \n \nnose des Beklagten nicht ohne Grund, sondern deshalb auf den Bereich der Eigen-\ntums- und Vermögenskriminalität ausgedehnt, weil die Klägerin in der Vergangenheit \nauch in diesem Bereich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (so in den im Tatbe-\nstand erwähnten Ermittlungsverfahren 610 Js 42161/15 und 610 Js 32950/17). Zum \nanderen hat das Gericht selbstständig tragend ausgeführt, selbst wenn die Prognose \nauf den Deliktstypus des Warenkreditbetrugs zu beschränken wäre, könnten die ange-\nordneten Maßnahmen die zukünftig zu führenden Ermittlungen fördern. Insofern sei \nausschlaggebend, dass die Klägerin schon in der Vergangenheit bei der Tatbegehung \nüber ihre Identität getäuscht habe und entsprechende Unterlagen für eine Identifikation \nder Klägerin dienlich sein könnten. Die Klägerin missversteht diese Erwägung, wenn \nsie meint, das Verwaltungsgericht folgere daraus, dass sie in Zukunft auch in anderer \nWeise über ihre Identität täuschen werde. Vielmehr trifft die Begründung gerade auch \ndann zu, wenn sie ausschließlich erneut Waren unter Identitätstäuschung online be-\nstellen würde. Liegen Lichtbilder oder eine Personenbeschreibung vor, können etwaige \nTatzeugen die erkennungsdienstlich behandelte Klägerin, sofern sie ihnen nicht ander-\nweit bekannt ist, identifizieren. Auch Zehnfinger- und Handflächenabdrücke sind geeig-\nnet, für Ermittlungen im Zusammenhang mit sog. Onlinedelikten eine Hilfestellung zu \nbieten. So kann etwa die tatsächliche Nutzung eines von der Klägerin verwendeten \nLaptops durch Fingerabdrücke belegt werden, die von der Tastatur genommen werden \nkönnen. \nIm Übrigen erschöpft sich die Zulassungsbegründung unter Nummer 1 in einer Wie-\ndergabe der wesentlichen Entscheidungsgründe und abschließend in einer pauschalen \nBezugnahme auf die Ausführungen in der Klageschrift, ohne sich mit den Urteilsgrün-\nden auseinanderzusetzen. Das reicht zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtig-\nkeit der angefochtenen Entscheidung nicht aus. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 \nAbs. 2 GKG und folgt der Festsetzung der Vorinstanz. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n Guericke \n7 \n8 \n9 \n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487072","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-02-09/6-a-485-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487072","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487072","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-02-09/6-a-485-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487072","retrieved":"2026-07-09 08:35:35.335807+00:00"}}