{"status":"available","doknr":"OLD487071","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-02-14","aktenzeichen":"2 B 334/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 334/21 \n \n5 L 477/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung \nStandort Dresden \nGroßenhainer Straße 92, 01127 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \nAufnahme in die Klassenstufe 10 der 107. Oberschule in D. im Schuljahr 2021/2022; \nAntrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n2 \n \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \nam 14. Februar 2022 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 18. August 2021 - 5 L 477/21 - wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Der Antragsteller, bei \ndem sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen besteht, be-\nsuchte im Schuljahr 2020/2021 die Klassenstufe 9 der 107. Oberschule in D.; er wurde \nnach dem Lehrplan der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen lernzieldifferent in-\nklusiv unterrichtet. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht sei-\nnen Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 \nVwGO zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig in die Klassenstufe 10 dieser Ober-\nschule im Schuljahr 2021/2022 aufzunehmen, abgelehnt. Die vom Antragsteller hier-\ngegen mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Se-\nnat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer \nÄnderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. \nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis er-\nlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen \nnötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Not-\nwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen \n(§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Läuft die Regelung rechtlich oder \nfaktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinaus, kann sie grundsätzlich nur \nergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgs-\naussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen \nausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfah-\nrens verwiesen würde (st. Rspr. des Senats; vgl. Beschl. v. 14. September 2017 - 2 B \n1 \n2 \n\n3 \n \n187/17 - und v. 26. Mai 2016 - 2 B 308/15 -, beide juris; Finkelnburg/Dombert/Külp-\nmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rn. 190 ff.). \na) Nach diesem Maßstab ist die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren nunmehr \nbegehrte vorläufige Aufnahme in die Klassenstufe 10 der Oberschule im Schuljahr \n2021/2022 unabhängig davon, ob er den Hauptschulabschluss erwirbt oder nicht, auf \ndie Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Die einstweilige Anordnung vermittelt \ndem Antragsteller eine - im Ergebnis - endgültige Rechtsposition, weil sich die Vorweg-\nnahme bis zu einer (obsiegenden oder klagabweisenden) rechtskräftigen Entschei-\ndung im Klageverfahren nicht mehr rückgängig machen lässt, wenn er die Klassenstufe \n10 - mit oder ohne Hauptschulabschluss - beendet. Ein entsprechendes Klageverfah-\nren wäre letztlich gegenstandslos. \nb) Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf vorläufige Aufnahme in die \nKlassenstufe 10 der Oberschule indes weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. \nNach § 6 Abs. 1 Satz 3 SächsSchulG gliedert sich die Oberschule, die die Klassenstu-\nfen 5 bis 10 umfasst (§ 6 Abs. 2 Satz 1 SächsSchulG), in einen Hauptschulbildungs-\ngang und einen Realschulbildungsgang. Der Hauptschulbildungsgang umfasst die \nKlassenstufen 7 bis 9 und führt zum Hauptschulabschluss oder zum qualifizierenden \nHauptschulabschluss (§ 3 Abs. 2 Schulordnung Ober- und Abendoberschulen, \nSOOSA); der Realschulbildungsgang umfasst die Klassenstufen 7 bis 10 und führt zum \nRealschulabschluss (§ 3 Abs. 3 SOOSA). Schüler mit sonderpädagogischem Förder-\nbedarf werden auf Wunsch der Eltern, volljährige Schüler auf eigenen Wunsch, gemäß \n§ 4c Abs. 5 Satz 1 SächsSchulG in allen Schularten gemeinsam mit Schülern ohne \nsonderpädagogischen Förderbedarf inklusiv unterrichtet. Sie können nach Maßgabe \nder Schul- und Prüfungsordnungen auch dann an Oberschulen unterrichtet werden, \nwenn sie andere als deren Abschlüsse anstreben (lernzieldifferente Beschulung, § 4c \nAbs. 5 Satz 2 SächsSchulG). Insoweit regelt § 63 SOOSA die Voraussetzungen, unter \ndenen an der Oberschule inklusiv unterrichtete Schüler mit dem Förderschwerpunkt \nLernen Abschlüsse erwerben. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SOOSA erwerben diese Schü-\nler den Abschluss im Förderschwerpunkt Lernen gemäß § 34a Abs. 1 Schulordnung \nFörderschulen (SOFS) und erhalten ein Zeugnis über den Erwerb des Abschlusses, \nwenn sie mit Beendigung der Klassenstufe 9 eine Komplexe Leistung mit mindestens \nder Note „ausreichend“ erbracht und in allen Fächern mindestens die Note „ausrei-\nchend“ erzielt haben oder die Note „mangelhaft“ nach § 63 Abs. 1 Satz 2 SOOSA aus-\n3 \n4 \n5 \n\n4 \n \ngeglichen werden kann. Schüler, die diese Vorgaben nicht erfüllen, erhalten nach Be-\nendigung der Klassenstufe 9 ein Abgangszeugnis (§ 63 Abs. 1 Satz 3 SOOSA). Damit \nhat es sein Bewenden. Einen Übergang in die Klassenstufe 10 der Oberschule sieht \ndie Schulordnung nicht vor. \nFür inklusiv unterrichtete Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen, deren schuli-\nsche Leistung die Erlangung eines Hauptschulabschlusses erwarten lässt, gilt nichts \nanderes. Sie können gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 SOOSA ab Klassenstufe 7 unter Bei-\nbehaltung des sonderpädagogischen Förderbedarfs den Hauptschulbildungsgang be-\nsuchen. Hierüber entscheidet die Klassenkonferenz; der Wille der Eltern soll Berück-\nsichtigung finden (§ 63 Abs. 2 Satz 2 und 3 SOOSA). Für diese Schüler sind die Lehr-\npläne und die Stundentafel sowie die Lernziele des Hauptschulbildungsgangs der \nSchulart Oberschule verbindlich (§ 63 Abs. 2 Satz 4 SOOSA). Hiernach werden diese \nSchüler ab Klassenstufe 7 zwar weiterhin inklusiv unterrichtet, allerdings nicht mehr, \nwie in den Klassenstufen 5 und 6, lernzieldifferent nach dem Lehrplan der Schule mit \ndem Förderschwerpunkt Lernen, sondern wie die Regelschüler des Hauptschulbil-\ndungsgangs lernzielgleich nach dem Lehrplan des Hauptschulbildungsgangs. Von da-\nher bestehen zwischen inklusiv unterrichteten Schülern, die wie der Antragsteller einen \nAbschluss nach § 63 Abs. 1 SOOSA erwerben, und inklusiv unterrichteten Schülern, \ndie nach § 63 Abs. 2 SOOSA den Hauptschulbildungsgang besuchen und die in § 63 \nAbs. 3 SOOSA genannten Abschlüsse erwerben können, sowie Regelschülern, die ab \nKlassenstufe 7 den abschlussbezogenen Unterricht im Hauptschulbildungsgang besu-\nchen (§ 3 Abs. 1, 4 und 5 SOOSA), keine Unterschiede. Für diese Schülergruppen \nendet die reguläre Schulbesuchsdauer einheitlich mit der Klassenstufe 9 und dem Er-\nwerb des jeweils vorgesehenen Abschlusses. Insofern liegt, anders als der Antragstel-\nler im Beschwerdeverfahren meint, „keine Unterscheidung hinsichtlich der Dauer des \nSchulbesuches „danach vor, „ob die Unterrichtung lernzieldifferent oder nach dem \nLehrplan für den Hauptschulabschluss durchgeführt worden ist“ und muss der Antrag-\nsteller die Oberschule „bei inklusiver Beschulung … nicht vorzeitig verlassen“. \nAn dieser Beurteilung ändert nichts, dass § 4 Abs. 2 Satz 1 SOOSA Schülern der Klas-\nsenstufe 9, die den Hauptschulbildungsgang besucht und den qualifizierenden Haupt-\nschulabschluss (§ 51 Abs. 2 SOOSA) erworben haben, den Wechsel in die Klassen-\nstufe 10 ermöglicht, und dass der Antragsteller seit der Klassenstufe 7 in den Differen-\nzierungsfächern (§ 3 Abs. 1 Satz 2 SOOSA) mit den Schülern des Realschulbildungs-\ngangs inklusiv unterrichtet wird. Diese Entscheidung wurde ausweislich des Bescheids \ndes Antragsgegners vom 6. April 2021 getroffen, „um die soziale Integration in der \n6 \n7 \n\n5 \n \nKlasse auf einem guten Niveau zu halten“, was, so der Schulleiter der 107. Oberschule \nin einer E-Mail vom 6. April 2021 an das Landesamt für Schule und Bildung in D., auch \ngelungen sei. Gegenüber den Eltern des Antragstellers wurde, so der Schulleiter wei-\nter, immer klargestellt, dass der Antragsteller nach dem Lehrplan der Schule mit dem \nFörderschwerpunkt Lernen inklusiv unterrichtet wird, dies auf den Zeugnissen vermerkt \nund ein Realschul- oder Hauptschulabschluss für den Antragsteller nicht möglich sein \nwird. Hintergrund für die Entscheidung zur Unterrichtung des Antragstellers gemein-\nsam mit den Schülern des Realschulbildungsgangs waren mithin allein soziale und pä-\ndagogische Gründe und nicht die Leistungen des Antragstellers etwa in den Differen-\nzierungsfächern. Vielmehr wurde der Antragsteller nach wie vor lernzieldifferent inklu-\nsiv unterrichtet, während die Regelschüler abschlussbezogen nach dem Lehrplan des \nRealschulbildungsgangs unterrichtet wurden. \nFerner kann der Antragsteller nichts daraus für sich herleiten, dass Schüler der Schule \nmit dem Förderschwerpunkt Lernen unter den Voraussetzungen des § 34 SOFS den \nHauptschulabschluss oder einen diesem gleichgestellten Abschluss erlangen können. \nZwar werden für diese Schüler Klassen der Klassenstufe 10 eingerichtet (§ 7 Abs. 2 \nSatz 3, § 34 Abs. 1 Satz 1 SOFS) und verlängert sich dementsprechend die Schulbe-\nsuchsdauer um ein Jahr (§ 34 Abs. 2 Satz 3 SOFS). Eine Gleichbehandlung mit diesen \nSchülern kann der Antragsteller indessen nicht verlangen, denn er hat nicht die Schule \nmit dem Förderschwerpunkt Lernen, sondern die Oberschule besucht, an der er nach \ndem Lehrplan der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen lernzieldifferent inklusiv \nunterrichtet wurde. \nVor diesem Hintergrund vermag der Senat weder einen Verstoß gegen das in Art. 3 \nAbs. 3 Satz 2 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Verbot der Benachteiligung von \nMenschen mit Behinderung noch gegen das durch Art. 24 der UN-Behindertenrechts-\nkonvention (BRK) anerkannte Recht von Menschen mit Behinderung auf Bildung und \nGewährleistung eines inklusiven Bildungssystems zu erkennen. Insbesondere gebietet \nweder Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG noch Art. 24 BRK eine Auslegung von § 4c SächsSchulG \noder § 63 SOOSA dahingehend, dass „ein integratives Bildungssystem“, so der An-\ntragsteller in der Beschwerdebegründung, sicherzustellen hat, dass „der Schulbesuch \nentsprechend der Dauer der Regelschüler möglich sein muss, … unabhängig von der \nFrage, welcher Bildungsabschluss erreicht werden kann“. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG be-\ninhaltet neben dem Benachteiligungsverbot für Behinderte einen Förderauftrag, der ei-\nnen Anspruch auf die Ermöglichung gleichberechtigter Teilhabe nach Maßgabe der \nverfügbaren finanziellen, personellen, sachlichen und organisatorischen Möglichkeiten \n8 \n9 \n\n6 \n \nvermittelt (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 30. Januar 2020 - 2 BvR 1005/18 -, juris Rn. \n35 m. w. Nachw. zur Rspr. des BVerfG). Nach Art. 24 Abs. 2 BRK stellen die Vertrags-\nstaaten sicher, dass Kinder mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom \nBesuch weiterführender Schulen ausgeschossen werden (lit. a) und gleichberechtigt \nmit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem integrativen, hoch-\nwertigen und unentgeltlichen Unterricht an weiterführenden Schulen haben (lit. b). Ent-\nsprechend diesen Vorgaben sieht § 4c Abs. 5 SächsSchulG einen Anspruch von Schü-\nlern mit sonderpädagogischem Förderbedarf auf inklusive Unterrichtung in den weiter-\nführenden Schulen vor und ermöglicht insoweit nicht nur eine lernzielgleiche, sondern \nauch eine lernzieldifferente Unterrichtung nach dem Lehrplan des jeweiligen Förder-\nschwerpunkts; die nähere Ausgestaltung bleibt den Schul- und Prüfungsordnungen \nvorbehalten. Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sollen sonach weiterfüh-\nrende Schulen besuchen können, auch wenn sie deren Abschlüsse nicht anstreben. \nDem trägt § 63 SOOSA mit der Regelung zu den Abschlüssen für inklusiv unterrichtete \nSchüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen Rechnung. Dass darüber hinaus eine \nGleichstellung inklusiv unterrichteter Schüler mit Regelschülern hinsichtlich der Schul-\nbesuchsdauer erforderlich ist, um diesen Schülern überhaupt oder jedenfalls einen \ngleichberechtigten Zugang zu den weiterführenden Schulen zu ermöglichen, lässt sich \nweder Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG noch Art. 24 BRK entnehmen und wird auch vom Antrag-\nsteller letztlich nicht substantiiert dargelegt. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und \nAbs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n \nHenke \n \n10 \n11 \n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487071","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-02-14/2-b-334-21","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487071","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487071","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-02-14/2-b-334-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487071","retrieved":"2026-07-09 08:35:35.312355+00:00"}}