{"status":"available","doknr":"OLD487070","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-02-16","aktenzeichen":"2 B 274/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 274/21 \n \n5 L 261/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Technische Universität Dresden \nvertreten durch die Rektorin \ndiese vertreten durch das Justitiariat \nMommsenstraße 13, 01069 Dresden \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nPrüfungsrechts; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n \n\n2 \n \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \nam 16. Februar 2022 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 27. Mai 2021 - 5 L 261/21 - wird zurückgewiesen. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt. \n \nGründe \nDie zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. \n1. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die „Neubewer-\ntung“ ihrer Prüfungsarbeit im Fach Humangeographie, hilfsweise die Wiederholung die-\nser Arbeit. \nDie Antragstellerin studiert bei der Antragsgegnerin im Rahmen des Studiengangs \nLehramt an Oberschulen die Fächer Geographie sowie Wirtschaft, Technik, Haus-\nhalt/Soziales. Am 29. Juli 2020 nahm sie an der Klausur des Moduls Humangeographie \nin der zweiten und damit letzten Wiederholung teil. Diese Prüfung wurde digital als \nsogenannte open-book-Klausur durchgeführt. Vor Durchführung der Klausur wurden \ndie Kandidaten über den Ablauf aufgeklärt und mussten eine Erklärung abgeben, wo-\nnach sie ihre Leistung selbständig, ohne fremde Hilfe und nur mit den zugelassenen \nHilfsmitteln erbringen dürfen. Bei einem Täuschungsversuch werde die Leistung als mit \nnicht ausreichend oder mit nicht bestanden bewertet. Zum Bestehen der Klausur seien \n33,5 von 75 Punkten zu erreichen. \nIm Bewertungsverfahren wurde festgestellt, dass es bei der Beantwortung von fünf \nFragen wortgleiche oder nahezu wortgleiche Antworten gebe wie in Klausuren von Mit-\nstudierenden. Auf einen Hinweis trug die Antragstellerin vor, sie habe die Klausur ohne \nfremde Hilfe angefertigt. In der Vorbereitung auf diese Klausur seien Lerngruppen ge-\nbildet worden und man habe sich über die Inhalte ausgetauscht. Im Anschluss wurde \ndie Klausur wegen Täuschung mit der Sanktionsnote „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n3 \n \n(§ 15 Abs. 3 der Modulprüfungsordnung für den Studiengang Lehramt an Oberschu-\nlen). Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Antragstellerin Klage vor dem \nVerwaltungsgericht Dresden (5 K 677/21), über die noch nicht entscheiden wurde. Im \nAnschluss an das Widerspruchverfahren wurde die Klausur der Antragstellerin durch \neine der Prüfer/Prüferinnen einer Bewertung unterzogen, wobei ein Ergebnis von 30,5 \nPunkten festgestellt wurde. \nIhren Antrag auf einstweiligen Rechtschutz lehnte das Verwaltungsgericht mit dem an-\ngegriffenen Beschluss ab. Faktisch werde eine Vorwegnahme der Hauptsache be-\ngehrt. Daher müsse ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass der \nmit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet sei. Ein Anordnungsgrund liege nicht \nvor, weil eine vorläufige Neubewertung grundsätzlich unzulässig sei; irreversible Nach-\nteile seien nicht ersichtlich. Es dürfte auch kein Anordnungsanspruch gegeben sein. \nEs gehe - entgegen dem Hauptantrag - nicht darum, eine Neubewertung durchzufüh-\nren, sondern es werde letztlich eine Erstbewertung begehrt. Eine solche habe inzwi-\nschen stattgefunden. Bewertungsrügen seien indes nicht oder nicht substantiiert erho-\nben worden. Selbständig tragend bestehe auch in Hinsicht auf den Täuschungsvorwurf \nkein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass der in der Hauptsache verfolgte An-\nspruch begründet sei. Die Antragstellerin habe ausdrücklich in die besondere Form der \nPrüfung eingewilligt; es sei ihr daher verwehrt, sich hiermit nunmehr in Widerspruch zu \nsetzen. Die Antragstellerin habe auch versucht, das Ergebnis der Prüfung durch Täu-\nschung zu beeinflussen. Der Antragsgegnerin sei es gelungen, die objektiven und sub-\njektiven Voraussetzungen des Täuschungsversuchs mittels Beweises des ersten An-\nscheins zu belegen. Denn in fünf Fällen seien die zu lösenden Aufgaben absolut iden-\ntisch in der Wortwahl und sogar mit denselben Rechtschreib- und Ausdrucksfehlern \nbeantwortet worden wie in der Klausur einer Kommilitonin. Die Antragstellerin habe \ndiesen Beweis des ersten Anscheins nicht entkräftet. Sie habe keine nachvollziehbaren \nund in sich stimmigen Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht, aus denen sich \ndie ernsthafte Möglichkeit eines vom Regelfall abweichenden Ablaufs ergebe. Der \nHilfsantrag bleibe ohne Erfolg, weil kein Verfahrensfehler bei der Erbringung der Prü-\nfungsleistung vorgetragen oder ersichtlich sei. \nMit ihrer Beschwerde trägt die Antragstellerin vor, begehrt werde eine Neubewertung, \ndie in jedem Fall vorläufig sein könne, weil sie nicht den sogenannten Beurteilungs-\nspielraum eines Prüfers betreffe, sondern die Frage, ob ein Täuschungsvorwurf ge-\nrechtfertigt sei und wenn ja, ob dieser auch mit der Folge des Nichtbestehens zu ahn-\n5 \n6 \n\n4 \n \nden wäre. Es gehe der Antragstellerin um eine Bewertung der Klausur unter Fallenlas-\nsen des Täuschungsvorwurfs. Wegen des Gebots des effektiven Rechtsschutzes sei \nein Anordnungsanspruch bereits dann gegeben, wenn nach summarischer Prüfung \nüberwiegende Erfolgsaussichten oder die ernstliche Möglichkeit des Obsiegens be-\nstünden und eine Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin ausginge. Ein \nAnordnungsgrund sei gegeben, weil der Antragstellerin ein Abwarten der Hauptsache \nnicht zugemutet werden könne. Es handele sich um den Letztversuch der Prüfung. Ein \nAnordnungsanspruch liege vor. Es habe keine Ermächtigung für die Durchführung der \nKlausur als open-book-Klausur bestanden. Das Verwaltungsgericht habe nicht einbe-\nzogen, dass ein Anscheinsbeweis entkräftet werden könne, wenn eine ernsthafte an-\ndere Erklärung in Frage komme. Die Angaben der Antragstellerin in der Prüfung hätten \neiner bei Anfertigung der Klausur verwendbaren Vorlesungsfolie sowie einem der Fra-\ngenkataloge, welche die Antragstellerin und ihre Kommilitonin in der Vorbereitungszeit \nerarbeitet hätten, entsprochen. Diese Folien und Fragenkataloge legte die Antragstel-\nlerin im Beschwerdeverfahren in Kopien vor; soweit einzelne Unterlagen nicht vorgelegt \nwurden, gab sie an, dass diese Unterlagen nicht mehr vorhanden seien. Der Hilfsantrag \nmüsse Erfolg haben, weil nach der Rechtsprechung auch der Verhältnismäßigkeits-\ngrundsatz zu wahren sei, wenn es um die Sanktionierung einer Täuschungshandlung \ngehe. Hierdurch sei auch die Möglichkeit einer Prüfungswiederholung eröffnet. \nDie Antragsgegnerin verteidigt den Beschluss des Verwaltungsgerichts. \n2. Die Einwendungen der Antragstellerin, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag zu \nRecht abgelehnt. \nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis er-\nlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen \nnötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Not-\nwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen \n(§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht \nerfüllt. \na. Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend darauf abgestellt, dass für den Er-\nlass der begehrten einstweiligen Anordnung wegen der jedenfalls teilweisen Vorweg-\nnahme der Hauptsache überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache erkennbar \n7 \n8 \n9 \n10 \n\n5 \n \nsein müssen und die Antragstellerin schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwend-\nbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn sie auf den rechtskräftigen Abschluss des \nHauptsacheverfahrens verwiesen würde (st. Rspr. des Senats; vgl. Beschl. v. 14. Sep-\ntember 2017 - 2 B 187/17 - und v. 26. Mai 2016 - 2 B 308/15 -, beide juris; Finkeln-\nburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. \nAufl., Rn. 190 ff.). Ebenfalls zutreffend ist es davon ausgegangen, dass in prüfungs-\nrechtlichen Streitigkeiten, bei denen ein Täuschungsvorwurf inmitten steht, die Grunds-\nätze des Beweises des ersten Anscheins zugunsten der Prüfungsbehörde zur Anwen-\ndung kommen können (vgl. die im Beschluss angegebenen Fundstellen). Rechtsfeh-\nlerfrei hat es dargelegt, dass Übereinstimmungen bei den Klausuren der Antragstellerin \nund ihrer Kommilitonin bestehen und dass diese Übereinstimmungen nicht nur inhaltli-\ncher Art sind; sie betreffen auch einfache Rechtschreibfehler und Formulierungen, bei \ndenen die jeweiligen Sätze schlicht nicht „aufgehen“. Vor diesem Hintergrund stellte \ndas Verwaltungsgericht fest, dass nach dem Beweis des ersten Anscheins ein Täu-\nschungsversuch vorliege. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsge-\nrichts (BA S. 11 - 16) wird Bezug genommen; der Senat macht sie sich zu eigen, § 122 \nAbs. 2 Satz 3 VwGO. \nb. Allerdings lässt sich aufgrund der erstmals im Beschwerdeverfahren vorgelegten \nUnterlagen und des darauf bezogenen Vortrags nicht (mehr) ausschließen, dass keine \nTäuschung vorliegt. Die Antragstellerin hat (Kopien von) Unterlagen vorgelegt, die zum \nTeil wörtlich dieselben Fehler aufweisen wie die Texte in der abgegebenen Klausur. \nDer Vortrag, dass sie ihre Antworten wörtlich aus diesen fehlerhaften Unterlagen über-\nnommen hat, ist jedenfalls nicht von vorneherein unglaubhaft, zumal bei einer open-\nbook-Klausur der Rückgriff auf Lernmaterialien und Ähnliches grundsätzlich zulässig \nist. Dieser Vortrag würde auch erklären, warum ihre Klausur dieselben Fehler aufweist \nwie die der Kommilitonin, weil eben eine Abstimmung nicht während, sondern vor der \nKlausur stattgefunden hätte. \nc. Die Folge hiervon ist zum einen, dass zwar aufgrund des Beweises des ersten An-\nscheins in der Sache eine Beweislastumkehr zugunsten der Antragsgegnerin stattge-\nfunden hat. Es ist jetzt Sache der Antragstellerin, einen diesen Anschein entkräftenden \nAblauf der Prüfung vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen (vgl. SächsOVG, Be-\nschl. v. 30. April 2003 - 4 BS 40/03, juris Rn. 12). Ein solcher abweichender Ablauf der \nAnfertigung der Klausur wurde von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorge-\ntragen. Die Tatsache aber, dass die Antragstellerin nicht getäuscht hat, sondern - ge-\nnauso wie ihre Kommilitonin - die fraglichen Passagen aus einigen vor Abfassung der \n11 \n12 \n\n6 \n \nKlausur erstellten und den beiden Kandidatinnen bei deren Abfassung zur Verfügung \nstehenden Unterlagen entnommen hat, ist weiterhin nicht bewiesen; das bleibt dem \nHauptsacheverfahren vorbehalten. In diesem wird nicht nur der genaue Inhalt der (Ori-\nginal)Unterlagen zu klären sein, sondern auch, ob diese bereits vor der Klausur \nvorlagen. \nd. Die Folge ist zum anderen, dass aufgrund der erforderlichen Beweisaufnahme die \nErfolgsaussichten in der Hauptsache allenfalls als offen betrachtet werden können. So-\nmit fehlt es an den für die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen über-\nwiegenden Erfolgsaussichten. \ne. Schließlich geht auch eine Interessenabwägung nicht zugunsten der Antragstellerin \naus. Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird nicht abschlie-\nßend über den Täuschungsvorwurf entschieden und dieser auch nicht aufgehoben. \nInsofern hätte ein Obsiegen keine Auswirkungen auf die von der Antragstellerin ange-\nführte Möglichkeit, gegebenenfalls nach Ziffer IV der „Hochschulweiten Festlegungen \nfür Studium und Prüfungsverfahren zur Abfederung der durch die Corona-Krise verur-\nsachten Rechtsunsicherheiten, Grundsatzbeschlüsse des Senats für das Sommerse-\nmester 2020)“ (Anlage AG2 - AS 91) die Unwirksamkeit der Prüfung einzufordern. Hin-\nsichtlich der begehrten Bewertung der Klausur hat eine solche bereits - ohne Grund-\nlage für eine Entscheidung der Antragsgegnerin zu sein - stattgefunden (vgl. Anlage \nAG3 - AS 92 RS und Stellungnahme der Prüferin vom 7. Dezember 2021 - AS 213). \nInsoweit droht nicht, dass eine spätere Bewertung nicht mehr möglich wäre. Zudem hat \nsich in dieser Bewertung ergeben, dass die Klausur auch ohne den Täuschungsvorwurf \nals nicht bestanden gewertet worden wäre. \nf. Hinsichtlich des Hilfsantrags wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA \nS. 16/17) verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz \nstreitet nicht dafür, bei einer wegen Täuschungsversuchs nicht bestandenen Prüfung \neinen Wiederholungsversuch zu ermöglichen. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 \nund Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung durch \ndas Verwaltungsgericht, gegen die sich die Beteiligten nicht gewendet haben. \n13 \n14 \n15 \n16 \n17 \n\n7 \n \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n \nHenke \n \n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487070","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-02-16/2-b-274-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487070","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487070","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-02-16/2-b-274-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487070","retrieved":"2026-07-09 08:35:35.287054+00:00"}}