{"status":"available","doknr":"OLD487069","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-02-16","aktenzeichen":"3 A 154/20.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 A 154/20.A \n \n2 K 1921/17.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \n \nrozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n2 \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel und \nden Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein \nam 16. Februar 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dres-\nden vom 19. November 2019 - 2 K 1921/17.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die vom \nKläger geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der \nRechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, hierzu unter Nr. 1) sowie das Vorliegen eines \nin § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) in Gestalt \neiner Verletzung des rechtlichen Gehörs (Nr. 2) nicht gegeben sind. \nDer Kläger wurde seinen Angaben nach am... in R. in Pakistan geboren und ist pakis-\ntanischer Staatsangehörigkeit. Er gab an, sein Heimatland erstmals im August 2007 \nverlassen zu haben. Am 12. Dezember 2007 habe er in Norwegen erfolglos einen Asyl-\nantrag gestellt und sei anschließend nach Pakistan zurückgekehrt. Ausweislich des \nvom Beklagten in Norwegen eingeholten Info-Requests wurde der Asylantrag in Nor-\nwegen in der Sache geprüft und am 22. April 2010 endgültig abschlägig verbeschieden. \nIm Oktober 2014 habe er sein Heimatland ein zweites Mal verlassen und sei auf dem \nLandweg am 12. März 2016 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Zur Begrün-\ndung seines am 13. Mai 2016 gestellten Asylantrags trug er mit Schreiben vom 17. Mai \n2016 und bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: \nBundesamt) am 24. Januar 2017 zusammengefasst Folgendes vor: Er sei nach der \nRückkehr von Norwegen mehr verfolgt worden als vor seiner ersten Ausreise. Er habe \nniemanden gehabt, der ihm habe Schutz gewähren können und habe im Geheimen \nleben müssen. Er sei immer nur zehn bis vierzehn Tage an einem Ort gewesen. Er \nhabe auch nicht arbeiten können. Da es ihm psychisch und wirtschaftlich so schlecht \ngegangen sei, habe er Pakistan erneut verlassen müssen. Die Gruppe „Lashkeer-\nTaibe“, die sich später in „Jamaatudawa“ umbenannt habe, habe es 2010 oder 2011 \ngegeben. Sie sei damals hinter ihm her gewesen und habe ihn attackiert. Auf ihn sei \n2007 geschossen und dabei sei sein Auto zerstört worden. Beim zweiten Übergriff im \n1 \n2 \n\n3 \n \nJahr 2007 sei er auf einem Basar zusammengeschlagen worden. Sie hätten ihn 2010 \noder 2011 angezeigt, da er den Propheten beleidigt und Propaganda gegen ihn ge-\nmacht habe, damit er durch die pakistanische Bevölkerung getötet werde. Er habe \nüberall in Pakistan gelebt und überall sei ihm das Leben schwergemacht worden. In \nder Zeit von 2010 bis 2014 habe es keine weiteren Vorfälle gegeben, aber er sei auch \nnicht rausgegangen. Die pakistanische Polizei, ISI und MIB hätten ihn überall gesucht. \nSein Foto sei per MMS an alle Handys verschickt worden. Um den Schleuser zu be-\nzahlen, habe er sich von sechs Freunden Geld geliehen. Diese hätten ihm auch immer \ngeholfen, sich zu verstecken und ihn mit Nahrungsmitteln versorgt. Er sei in eine isla-\nmische Familie hineingeboren worden und habe in dieser keine Ruhe gehabt. Er sei \ndeshalb zum Christentum gewechselt. Dies sei eine Todsünde. Bei einer Festnahme \ndurch das pakistanische Regime drohe ihm deswegen die Todesstrafe. In Deutschland \nwolle er zum Christentum konvertieren. \nDas Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 8. Februar 2017 die Anträge auf Zuerken-\nnung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung des sub-\nsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 \nund Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Nrn. 1 bis 4 des Bescheids). Der Kläger \nwurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Be-\nkanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, und ihm wurde die Abschiebung nach \nPakistan angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 \nAbs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). \nZur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass zwar die Voraussetzungen für die \nDurchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 51 \nAbs. 1 Nr. 1 VwVfG gegeben seien und dieses auch zulässig sei, aber der Kläger kein \nFlüchtling i. S. d. § 3 AsylG sei. Er habe keine staatlich zu verantwortende Verfolgung \nvorgetragen. Auch eine Verfolgung durch eine islamistische Terrorgruppe im Falle sei-\nner Rückkehr habe er nicht glaubhaft gemacht. So habe er auf ausdrückliche Nach-\nfrage im Rahmen seiner Anhörung im Gegensatz zu seinen vorherigen schriftlichen \nAngaben bestätigt, dass es nach seiner Rückkehr aus Norwegen keine Verfolgungs-\nhandlungen gegen ihn gegeben habe. Die Angaben zu Unterstützern im Heimatland \nund seiner zweiten Ausreise seien widersprüchlich und er sei auch nicht auf Vorhalt in \nder Lage gewesen, diese Widersprüche auszuräumen, sondern habe den vorgetrage-\nnen Sachverhalt vielmehr in nicht nachvollziehbarer Weise geändert. Auch seien seine \nAusführungen vage und pauschal und hätten zu keinem Zeitpunkt den Eindruck einer \ntatsächlichen Begebenheit erwecken können. Auch soweit er beabsichtige in Deutsch-\nland zum Christentum zu konvertieren, habe er im Fall der Rückkehr nach Pakistan \n3 \n\n4 \n \nnicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Verfolgung zu rechnen, denn Chris-\nten drohe keine Gruppenverfolgung. Die christliche Minderheit sei in der Regel frei in \nder Ausübung ihres öffentlichen Glaubens. Sie werde zwar nicht durch staatliche Ge-\nsetze aber durch das Verhalten von Teilen der Gesellschaft diskriminiert und sei auch \nOpfer religiös motivierter Gewalt. Auch komme der Staat seiner Schutzpflicht oftmals \nnicht ausreichend nach. Aufgrund der Religionsstrafgesetzgebung könne es auch zu \nStrafverfahren kommen. Auch habe die Polizei häufig beim Schutz von Christen vor \nÜbergriffen nichtstaatlicher Dritter versagt. Allerdings fehle es an der für die Annahme \neiner Gruppenverfolgung nötigen Verfolgungsdichte. Auch die Voraussetzungen für die \nZuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor, denn ihm drohe kein ernst-\nhafter Schaden. Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die Verletzung von \nArt. 3 EMRK sei nicht beachtlich wahrscheinlich. Individuelle Gefahren habe der Kläger \nnicht geltend gemacht. Er habe seinen Lebensunterhalt bis zu seiner Ausreise sichern \nkönnen und es sei nicht ersichtlich, dass ihm dies nicht auch bei einer Rückkehr ge-\nlinge. Auch die Voraussetzungen von § 60 Abs. 7 AufenthG lägen nicht vor. Es sei nicht \nerkennbar, dass die psychische Erkrankung des Klägers bei einer Rückkehr nach Pa-\nkistan zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führen werde. \nAuch sei die medizinische Versorgung für mittellose Personen sichergesellt. \nZur Begründung seiner hiergegen erhobenen Klage führte er zusammengefasst mit \nSchriftsatz vom 14. März 2017 aus, dass er seit 2003 in der pakistanischen Hilfsorga-\nnisation „H.“ tätig gewesen und deswegen zunehmend Anfeindungen durch islamisti-\nsche Kräfte ausgesetzt gewesen sei, so dass er sich 2007 zur Flucht entschlossen \nhabe. Nach Rückkehr in sein Heimatland nach dem Aufenthalt in Norwegen habe er \nsich zunächst bei seinem Bruder und dann bei Freunden und ehemaligen Geschäfts-\npartnern in Kellern oder Scheunen versteckt. Er habe erfahren, dass eine Miliz nach \nihm suche. Ihm sei aufgrund der Tätigkeit für die Hilfsorganisation Blasphemie vorge-\nworfen worden, woraufhin sich seine gesamte Familie von ihm abgewandt und er sich \nerneut zur Flucht entschieden habe. Der Beklagte habe seine Angaben im Rahmen der \npersönlichen Anhörung mutwillig falsch gewürdigt. Er leide an Schwerhörigkeit und es \nbestehe der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung mit Dissoziationen \nsowie als Differentialdiagnose von psychogenen Anfällen. Er habe sich in Deutschland \ndem christlichen Glauben weiter zugewandt und engagiere sich in der örtlichen Kirch-\ngemeinde. In Pakistan würden Christen diskriminiert und wegen Blasphemie verhaftet \nund verurteilt. Polizei und Justiz gewährten keinen ausreichenden Schutz. Mit Schrift-\nsatz vom 21. Oktober 2019 führte er aus, zwischenzeitlich zum christlichen Glauben \n4 \n\n5 \n \nkonvertiert zu sein. Er habe daher bei einer Rückkehr nach Pakistan mit Verfolgungs-\nhandlungen, jedenfalls seiner Inhaftierung unter Anwendung von Folter, zu rechnen. \nBezüglich von Konvertiten gebe es etliche solcher Fälle, auch Todesfälle, welche er im \nEinzelnen dargelegt hat. Zwischenzeitlich sei eine Posttraumatische Belastungsstö-\nrung und eine rezidivierende depressive Störung in leichter Episode diagnostiziert wor-\nden. Im Fall einer illegalen Ausreise werde ausweislich einer Auskunft des Auswärtigen \nAmts an das Verwaltungsgericht Freiburg vom 14. August 2018 - A 6 K 3048/16 - bei \nRückkehr eventuell ein Verfahren eingeleitet. Demgegenüber ließe sich etlichen Be-\nrichten von Nichtregierungsorganisationen und Privatpersonen entnehmen, dass etli-\nche abgeschobene pakistanische Staatsbürger u. a. wegen illegaler Ausreise in Unter-\nsuchungshaft und Gewahrsam genommen worden seien. Angesichts seiner Vorge-\nschichte könne er daher nicht mit einer Standard-Befragung am Flughafen rechnen, \nsondern habe mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, Opfer einer \nMenschenrechtsverletzung zu werden. \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19. November 2019 abgewiesen. \nZur Begründung hat es auf die zutreffenden Ausführungen des angegriffenen Be-\nscheids verwiesen. Im Übrigen hat es zusammengefasst ausgeführt, dass eine Abwen-\ndung des Klägers vom Islam nicht wirklich nachzuvollziehen sei. Es verbleibe der Wi-\nderspruch, dass er sich zu einem im Kern unklar gebliebenen Zeitpunkt dem Christen-\ntum länger schon zugewandt habe wolle, im Juni 2016 jedoch dem Arzt gegenüber \noffensichtlich ungefragt erklärt habe, dass er faste, sich also an einen wichtiges islami-\nsches Glaubensgebot halte. Gehe man davon aus, dass der Kläger ernsthaft zum \nChristentum konvertiert sei, sei mangels der dafür nötigen Verfolgungsdichte nicht von \neiner Gruppenverfolgung aller Christen in Pakistan auszugehen. Im Übrigen werde \nauch eine Konversion vom pakistanischen Staat nicht, auch nicht als Blasphemie, straf-\nrechtlich verfolgt. Die behauptete Tötung von Konvertiten durch Polizei oder Geheim-\ndienst habe der Kläger frei erfunden. Aber auch wegen einer individuellen Verfolgung \nsei der Kläger nicht als Flüchtling anzuerkennen. Zwar sei ein Übergriff durch Islamis-\nten nicht auszuschließen aber auch nicht beachtlich wahrscheinlich. Dass er besonders \nexponiert wäre, sei nicht ersichtlich. Bereits wegen der inflationären Aufzählung poten-\ntieller Feinde und der völlig fehlenden Substanz im Hinblick auf die angeblich im Hei-\nmatland erlittenen Rechtsgutverletzungen könne sich das Gericht nicht von der Wahr-\nheit der klägerischen Angaben überzeugen. Auf Nachfragen seien nur Ausflüchte er-\nfolgt. Zur Frage, wo er sich in Pakistan nach seiner Rückkehr aus Norwegen aufgehal-\nten habe, habe er in der Anhörung nur fabuliert, dass dies überall und nirgends und in \nirgendwelchen Kellern gewesen sei. Bereits die Rückkehr nach Pakistan, die durch \n5 \n\n6 \n \neine unglaubliche Rückschleusung erfolgt sein soll, könne damit nicht angenommen \nwerden. Vielmehr sei der Kläger gänzlich unglaubwürdig. Objektive Beweismittel, die \nseine Geschichte stützen oder nachprüfbar machen könnten, seien nicht ersichtlich. \nDie Angaben der Klageschrift zur Verfolgung von Christen in Pakistan hätten tatsäch-\nlich keinen nachvollziehbaren Bezug zu seiner Person. Jedenfalls bestehe in Ansehung \nder Erkenntnisse kein Zweifel daran, dass es ihm in Pakistan möglich wäre, eine inlän-\ndische Aufenthaltsalternative aufzusuchen. Seine Angaben zur Sicherheitslage von \nChristen in pakistanischen Großstädten seien dramatisiert. Gründe für subsidiären \nSchutz seien nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Insbesondere könne nach den \nvorliegenden Erkenntnissen in Pakistan nicht von einem innerstaatlichen bewaffneten \nKonflikt ausgegangen werden. Auch aus seinem Vortrag, dass er krank sei, ergebe \nsich kein Abschiebungsverbot, denn nach Überzeugung des Gerichts bestehe kein \nernsthaftes Risiko, dass sich sein Gesundheitszustand gerade durch die Abschiebung \noder als unmittelbare Folge davon durch den Aufenthalt im Zielstaat wesentlich oder \nsogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Ausweislich der vorgelegten ärztlichen \nUnterlagen sei eine Behandlung ohnehin beendet. \n1. Der Kläger zeigt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 78 Abs. 3 \nNr. 1 AsylG auf. \nEine solche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzli-\nche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder \neine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage \nvon allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungs-\nverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder \nder Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung die-\nser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für \ndie Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Beru-\nfungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragschrift zumindest \neinen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. \nh. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll \n(SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 3 A 515/13 -; juris Rn. 13, st. Rspr.; Seibert, in: \nSodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 ff.). \nEin auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsan-\ntrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn \nin ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen \n6 \n7 \n8 \n\n7 \n \nVerhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist \nvielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsachen-\neinschätzung bestehen. Der Kläger muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach \ndie Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläu-\ntern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsge-\nrichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunftsland des Ausländers zu äußern \noder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, \ndurch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahr-\nscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Ein-\nschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der \nAntragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fra-\ngen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (st. Rspr. des Senats, vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 20. Mai 2018 - 3 A 120/18.A -, juris Rn. 5). \nDiesen Anforderungen genügt das Vorbringen mit Schriftsatz vom 10. Feb-\nruar 2020 nicht. Der Kläger hält die nachfolgenden Fragen für grundsätzlich bedeut-\nsam, ob: \n„1) sich die Sicherheitslage in Pakistan in Punjab für aus dem westlichen Ausland \nzurückkehrende pakistanische Staatsbürger, die Christen sind oder denen vor-\ngeworfen wird, konvertiert zu sein, so darstellt, dass diese diskriminiert werden \nund ein Leben am Existenzminimum nicht möglich ist, \n2) die vorgenannte Personengruppe aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts in \nEuropa gefährdet ist, in Pakistan einen ernsthaften Schaden zu erleiden und es \ndabei Unterschiede bei der Dauer des Aufenthalts im westlichen Ausland gibt, \n3) die Versorgungslage in Punjab und anderen Provinzen Pakistans aufgrund der \nMassenzuflucht durch afghanische und Binnenflüchtlinge sowie durch hohe Ar-\nbeitslosigkeit, einem fehlenden bzw. nicht ausreichendem Sozial- sowie Gesund-\nheitssystem und einer wirtschaftlich schlechten Lage sowie aufgrund der Sicher-\nheitslage und der bestehenden Korruption ausreichend für ein Existenzminimum \nist, \n4) für Rückkehrer aus dem westlichen Ausland (hier: Christ, strafverfolgt), die \nkeine finanzielle Hilfe von Familie und/oder Freunden in Anspruch nehmen kön-\nnen in Pakistan, ausreichend Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung stehen und \ndiese Personengruppe aufgrund ihrer Eigenschaften eine Arbeitsstelle finden \nkann, \n5) ein Rückkehrer aus dem westlichen Ausland (hier: Christ, strafverfolgt) ohne \n(finanzielle) Hilfe von Familie und/oder Freunden und ohne qualifizierte Berufs-\nausbildung in Pakistan, insbesondere in Punjab, wo nicht genügend Wohnraum \nfür die ursprüngliche Stadtbevölkerung, geschweige denn für Rückkehrer zur \nVerfügung steht, eine Unterkunft finden kann, \n9 \n\n8 \n \n6) für Rückkehrer aus dem westlichen Ausland (hier: Christ, strafverfolgt) auf-\ngrund der Durchführung eines Strafverfahrens in Pakistan eine inländische \nFluchtalternative zur Verfügung steht, \n7) im gesamten Staatsgebiet Pakistans ein solches Gewaltniveau vorliegt, dass \nallein die Anwesenheit von Zivilpersonen, insbesondere Rückkehrer aus dem \nwestlichen Ausland (hier: Christ, strafverfolgt), aktuell und in naher Zukunft die \nGefahr zur Folge hat, einen ernsthaften Schaden hinsichtlich des Lebens und der \nkörperlichen Unversehrtheit zu erleiden, \n8) die zur Verfügung gestellten Rückkehrhilfen für (freiwillige) Rückkehrer aus \ndem westlichen Ausland - wie durch IOM - ausreichend sind, um in Pakistan eine \nsichere Ankunft zu gewährleisten, Schutz vor Verfolgung zu bieten, eine Woh-\nnung oder Unterkunft zu finden und sich langfristig - mindestens für einen Zeit-\nraum von sechs Monaten - eine Existenz am Existenzminimum aufzubauen, \n9) Christen in Pakistan, insbesondere vom Islam konvertierte Christen, unter be-\nhördlicher, justizieller, gesellschaftlicher und politischer Diskriminierung leiden \nund sich die Anzahl und Intensität der Verfolgungshandlungen im Jahr 2019 er-\nheblich erhöht hat, sodass ein gefahrerhöhender Umstand vorliegt, \n10) pakistanischen Staatsbürgern, gegen die ein Strafverfahren wegen des Vor-\nwurfs der Blasphemie eingeleitet wurde, gefährdet sind, verfolgt, bedroht und ge-\ntötet zu werden, \na) eine polizeiliche Anzeige wegen des Vorwurfs der Blasphemie eine Inhaf-\ntierung und eine erniedrigende Behandlung ohne Überprüfung des Sachver-\nhalts zur Folge haben kann, \nb) eine polizeiliche Anzeige wegen des Vorwurfs der Blasphemie ein Gerichts-\nverfahren zur Folge hat, welches ein Todesurteil zur Folge haben kann, \n11) die pakistanischen Behörden in der Lage sind, eine Person, die der Blas-\nphemie beschuldigt wird, bei der Einreise nach Pakistan am Flughafen und au-\nßerhalb ihres frühen Aufenthaltsorte ausfindig zu machen, \n12) Rückkehrern (hier: als konvertiertem Christ) aufgrund der illegalen Ausreise \nInhaftierung, ein Strafverfahren und Folter droht, \n13) Christen, insbesondere konvertierte Christen in Pakistan aufgrund ihrer Re-\nligionszugehörigkeit unter Diskriminierung und Verfolgung mittels physischer \nund psychischer Gewalt auf behördlicher, justizieller, gesellschaftlicher und po-\nlitischer Ebene leiden, \n14) die pakistanischen Behörden in der Lage sind, eine Person, die der Blas-\nphemie beschuldigt wird, außerhalb ihres frühen Aufenthaltsortes in Pakistan \nausfindig zu machen, \n15) Personen, die von der Strafverfolgung wegen des Vorwurfs der Blasphemie \nbedroht sind, sich auf inländischen Schutz in Pakistan verweisen lassen und \n\n9 \n \na) in Punjab staatlichen Schutz in Anspruch nehmen können, \nb) in gesamten Staatsgebiet Pakistans staatlichen Schutz in Anspruch neh-\nmen können, \n16) der pakistanische Staat willens und in der Lage ist, mittellosen und ver-\nfolgten Christen \na) in Punjab staatlichen Schutz zu gewähren, \nb) in gesamten Staatsgebiet Pakistans staatlichen Schutz zu gewähren, \n17) pakistanische Behörden in Punjab als korrupt einzustufen sind, \n18) insbesondere pakistanische Strafverfolgungsbehörden staatlichen Schutz \nim Falle des Vorwurfs von Blasphemie leisten können? \n18) Werden Personen, denen in Pakistan Apostasie und eine Konversion un-\nterstellt wird, auch ohne innere Glaubensüberzeugung einer Verfolgung aus \nreligiösen Gründen ausgesetzt? \n19) Ist das Gericht gehalten, bei Vorliegen von Anhaltspunkten das Vorliegen \nder Voraussetzungen des subsidiären Schutzstatus gem. § 4 AsylG sowie von \nAbschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 AufenthG zu prüfen?“ \nZur Begründung verweist der Kläger zusammengefasst darauf, dass die oben bezeich-\nneten Tatsachen- und Rechtsfragen klärungsfähig und -bedürftig für eine Vielzahl von \nStreitverfahren seien. Es liege keine (aktuelle) höchstrichterliche Beantwortung der \nFragen vor. Er könne aus begründeter Furcht vor einer ihm drohenden Verfolgung nicht \nnach Pakistan zurückkehren. Diese Verfolgung gehe von staatlichen sowie nichtstaat-\nlichen Akteuren aus. Die grundsätzliche Bedeutung der Tatsachen- und Rechtsfragen \nergebe sich aus ihrem tatsächlichen Gewicht sowie aus ihren verallgemeinerungsfähi-\ngen Auswirkungen. Ob ihm aufgrund der ernsthaften individuellen Verfolgung und Be-\ndrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit und/oder infolge willkürlicher Ge-\nwalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts der \nsubsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen sei, sei ebenfalls von grundsätzlicher Bedeu-\ntung. Der Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts beziehe sich entsprechend \nseinem Sprachgebrauch auf eine Situation, in der die regulären Streitkräfte eines \nStaats auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen träfen oder in der zwei oder mehrere \nbewaffne Gruppen aufeinanderträfen. Dazu sei es nicht erforderlich, die Intensität der \nAuseinandersetzung speziell zu beurteilen, um unabhängig davon den daraus resultie-\nrenden Grad der Gewalt zu bestimmen. Auch dürfe die Anwendung von Art. 15c der \nRichtlinie 2004/83 nicht von einem bestimmten Organisationsgrad der vorhandenen \n10 \n\n10 \n \nStreitkräfte oder von einer bestimmten Dauer des Konflikts abhängig gemacht werden. \nNach der Rechtsprechung des EuGHs sei der erforderliche Gefahrengrad willkürlicher \nGewalt umso geringer, je mehr der Kläger zu belegen vermöge, dass er aufgrund von \nseiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen sei. An-\ndererseits habe der EGMR in seiner neuesten Rechtsprechung wegen einer Situation \nextremer Armut ein tatsächliches Risiko, einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behand-\nlung ausgesetzt zu werden, angenommen. Beim Kläger seien Punkte ersichtlich, die \nihn einer individuellen konkreten Gefahr aussetzten. Ferner sei er durch die allgemeine \nLebenssituation in Pakistan einer erheblichen konkreten Gefahr ausgesetzt. Auch die \nVerschlechterung der Sicherheitslage in Pakistan in Bezug auf Christen und seine \npersönliche Situation seien im Rahmen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu bewerten. \nKonvertierte Christen und Personen, denen Blasphemie vorgeworfen werde, seien in \nPakistan gefährdet, einen Schaden zu erleiden. Er lebe seinen Glauben als Christ in-\ntensiv im Kreis der Gemeinde, im Gottesdienst und im Umgang mit Freunden und \nFremden. Dies sei ihm in Pakistan, ohne sich staatlicher Verfolgung asylrechtlicher \nRelevanz auszusetzen, nicht möglich. Auch auf dem Arbeitsmarkt und im politischen \nLeben würden Konvertierten ausweislich des Berichts der Human Rights Commission \nof Pakistan vom 12. Dezember 2019 und des Berichts der Minority Rights Group Inter-\nnational diskriminiert. \nAusweislich des Berichts von Amnesty International vom 30. Januar 2020 zur Men-\nschenrechtslage im Jahr 2019 würden die Blasphemiegesetze weiterhin für die Verfol-\ngung von Personen und zur Ermöglichung von Menschenrechtsverletzungen benutzt. \nUnbegründete, unglaublich unplausible oder falsche Anschuldigungen, die aus persön-\nlichen oder häuslichen Streitigkeiten resultierten, seien besonders gegen religiöse Min-\nderheiten weit verbreitet. Blasphemiegesetze würden zur Begrenzung und Kriminali-\nsierung von Konversionen angewendet. Die Gerichte setzten die Blasphemiegesetze \nauch weiterhin durch. Daher sei eine Anzeige mit dem Vorwurf der Blasphemie immer \ngefährlich. Beschuldigte eines Blasphemieverfahrens hätten ein unfaires Gerichtsver-\nfahren zu·ertragen. Das System biete nur wenige Schutzgarantien; es existiere keine \nUnschuldsvermutung oder Schutz vor Gewalt - auch nicht vor Mitarbeitenden von staat-\nlichen Behörden. Ein Missbrauch des Verfahrens sei äußerst wahrscheinlich, denn die \nGesetze seien vage formuliert und es bestünden niedrige Standards bei den Beweisen, \ndie für eine Verurteilung nötig seien. Auch würden Anschuldigungen oft kritiklos von \nder Polizei, Strafverfolgungsbehörden und Richtern akzeptiert, da diese selbst Drohun-\n11 \n12 \n\n11 \n \ngen oder Einschüchterungen ausgesetzt seien. Der Unschuldsbeweis sei entspre-\nchend dem Jahresbericht 2017 der unabhängigen Menschenrechtskommission Pakis-\ntans (HRCP) vom März 2018 in Blasphemiefällen ein langer Prozess. Angeklagte wür-\nden bis dahin acht bis zehn Jahre im Gefängnis verbringen. Erfolge ein Schuldspruch, \nsei dafür die Todesstrafe vorgesehen. Im September sei Nautan Lal der Blasphemie \nangeklagt worden. Im Mai habe die Christin Asia Bibi, welche wegen einer falscher \nAnklage wegen Blasphemie acht Jahre in der Todeszelle gesessen habe, das Land \nverlassen dürfen. Im Dezember sei Junaid Hafeez wegen Blasphemie zum Tode ver-\nurteilt worden. Im Juni 2017 habe in Punjab ein Anti-Terror-Gericht den jungen Schiiten \nTaimoor wegen „blasphemischer\" Facebook-Posts verurteilt. Im September 2017 sei \nin der Stadt Gujrat der Christ Nadeem James zum Tode verurteilt worden, weil er ein \n„blasphemisches“ Gedicht über WhatsApp geteilt habe. Daher drohe auch dem Kläger \nInhaftierung, die Todesstrafe und Folter durch die polizeiliche Anzeige. \nAuch nach einem Freispruch sei die angeklagte Person Risiken ausgesetzt. In der jün-\ngeren Vergangenheit habe der Trend darin bestanden, Ahmadi zu töten, anstatt sie \nwegen Blasphemie anzuklagen. Ausweislich des US Department of State Reports zum \nJahr 2018 führten bewaffnete Gruppen u.a. Angriffe gegen Christen durch. Der Kläger \nnimmt weiter Bezug auf einen RFE/RL Beitrag vom 24. März 2018 zu einem Fall der \nSelbstjustiz. Zwar garantiere das Gesetz die Unabhängigkeit der Justiz, doch sei diese \nin der Praxis oft von externen Einflüssen beeinträchtigt. Die Gerichte seien überlastet \nund Korruption verbreitet. Behörden würden bei Gewalt gegen religiöse Minderheiten \nhäufig nicht intervenieren und Täter hätten keine Konsequenzen zu befürchten, so dass \nnichtstaatliche Akteure und bewaffnete Gruppen Religionsgemeinschaften und Ange-\nhörige religiöser Minderheiten ungestraft angreifen würden. \nEs liege auch keine landesinterne Schutzalternative vor, denn er sei in Gefahr, von \nIslamisten getötet und von staatlicher Seite verfolgt zu werden. Es fehle auch an finan-\nzieller Unterstützung und weitreichenden Kontakten insbesondere in seiner Heimatpro-\nvinz Punjab. Er sei nicht in der Lage, eine Arbeit oder eine Unterkunft zu finden und \nsich ein zur Gewährleistung seines Existenzminimums ausreichendes Einkommen zu \nschaffen. Im Dezember 2016 sei durch das Counter Terrorism Department (CTD) der \nProvinz Punjab eine Razzia in der Zentrale der Ahmadi -Gemeinschaft in Rabwah \ndurchgeführt worden. Es sei zu Festnahmen, Strafverfahren, Inhaftierungen und \nschließlich zu Todesurteilen gekommen. Es gebe Berichte, wonach Sicherheitskräfte \nin Menschenrechtsverletzungen involviert seien. \n13 \n14 \n\n12 \n \nAusweislich einer Auskunft des Auswärtigen Amts an das Verwaltungsgericht Freiburg \nvom 14. August 2018 - A 6 K 3048/16 - werde bei Wiedereinreise nach einer illegalen \nAusreise Meldung an die Staatsanwaltschaft gemacht, die eventuell ein Verfahren ein-\nleite. Diese Auskunft werde durch etliche Berichte von Nichtregierungsorganisationen \nund Privatpersonen, wie dem Anwalt und Menschenrechtsaktivisten Zia Awan, der über \netliche abgeschobene pakistanische Staatsbürger, die u. a. wegen illegaler Ausreise in \nUntersuchungshaft und Gewahrsam genommen worden seien, berichtet habe, in Zwei-\nfel gezogen. Jedenfalls sei beim Kläger wegen seiner Vorgeschichte nicht von einer \neinfachen Befragung am Flughafen auszugehen. Es bestünde der begründete Ver-\ndacht, dass er Opfer von Menschenrechtsverletzungen werde. Die Vereinten Nationen \nhätten der pakistanischen Polizei, dem Militär und Geheimdienst im Sommer 2017 \nschwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen und auch Amnesty International \nhätte sich entsprechend geäußert. Auch ausweislich des aktuellen Lageberichts des \nAuswärtigen Amtes bleibe die Menschenrechtslage schwierig. Zudem gibt der Kläger \nden Jahresbericht des US Department of State im Jahr 2015 auszugsweise wieder. Die \nTodesstrafe werde vollstreckt; Folter sei verbreitet. \nDie Sicherheitslage für Minderheiten sei schlecht; es gebe nur mangelhafte Schutzme-\nchanismen für Minderheiten, insbesondere im Hinblick auf die Blasphemiegesetze. Is-\nlamische Gruppen hätten Einfluss auf die gesamte Bevölkerung. Es seien Fälle von \ngezielt gegen Christen verübter Gewalt bekannt. Der Staat komme seiner Schutzpflicht \nhinsichtlich religiös motivierter Übergriffe - auch gegen Christen - oftmals nicht ausrei-\nchend nach. Die Polizei gelte als korrupt, ineffizient und unprofessionell. Er könne kei-\nnen Schutz durch die pakistanischen Behörden erlangen. Dazu gibt der Kläger Aus-\nzüge aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 28. März 2014 wieder, in \ndenen es um Gewalt gegen Frauen und sog. „Ehrentötungen“ geht. Zudem legt er aus-\nzugsweise Interviews mit (ehemaligen) Polizeibeamten in Pakistan zu Selbstjustiz und \nKorruption sowie der Nichtverfolgung von Kriminalität aus dem Jahr 2016 vor. Auch \nausweislich der ACCORD - Anfragebeantwortung zu Pakistan vom 31. August 2016 \ngelinge es der Polizei oft nicht, Angehörige religiöser Minderheiten vor Angriffen zu \nschützen und Schutz vor kommunalen Ausschreitungen zu geben. \nMit diesem Vorbringen ist die Klärungsbedürftigkeit der Fragen nicht dargetan. \nDie Fragen Nr. 3, Nr. 7 und Nr. 8 beziehen sich auf Fallkonstellationen, die nicht von \ngrundsätzlicher Bedeutung sind, sondern sich auf die generelle Feststellung von Ab-\nschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG beziehen. Sie sind in dieser \n15 \n16 \n17 \n18 \n\n13 \n \nAllgemeinheit bereits nicht klärungsfähig. Die Beantwortung dieser Frage hängt von \neiner Vielzahl individueller Faktoren ab wie der Person des Rückkehrers, seinen \nSprachkenntnissen, seinem Bildungsstand und beruflichen Qualifikationen, seinen \nVermögensverhältnissen, dem Vorhandensein eines familiären Netzwerks und der \nwirtschaftlichen Situation in der jeweiligen Provinz oder Großstadt (vgl. Sächs OVG, \nBeschl. v. 5. April 2019 - 3 A 287/19.A -, juris Rn. 9, und Beschl. v. 24. Juni 2021 - 3 A \n891/18.A -, juris Rn. 22). \nNichts Anderes gilt für die Frage Nr. 4, denn auch die Frage, ob ausreichend Arbeits-\nmöglichkeiten zur Verfügung stehen, hängt im Wesentlichen von den vorgenannten \nFaktoren ab. Etwas Anderes würde nur dann gelten, wenn die vom Kläger in der Frage \ngenannte Personengruppe aufgrund ihrer Gruppeneigenschaft generell oder im weiten \nUmfang vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen wäre. Dies legt der Kläger in seinem Zulas-\nsungsantrag aber schon selbst nicht dar. Er behauptet lediglich, dass er nicht in der \nLage wäre, eine Arbeitsstelle zu finden. Soweit er auf den Bericht der Human Rights \nCommission of Pakistan (künftig: HRCP) vom 12. Dezember 2019 und einen Bericht \nder Minority Rights Group International (künftig: MRG) verweist, so mögen sich diesen \nzwar Anhaltspunkte für Diskriminierungen entnehmen lassen, aber nicht, dass diese \nlandesweit einen solchen Umfang hätten, dass es für religiöse Minderheiten und ins-\nbesondere für Konvertiten schlechterdings und unabhängig von ihren persönlichen \nFertigkeiten nicht oder nur schwer möglich wäre, eine Arbeitsstelle zu finden. Auch in \nBezug auf Frage Nr. 5 legt der Kläger schon nicht im Einzelnen dar, dass grundsätzlich \nnicht genügend Wohnraum vorhanden ist, und ferner nicht, dass Rückkehrer Schwie-\nrigkeiten hätten, eine Unterkunft zu finden. Damit wird er schon seinen Darlegungsan-\nforderungen in Bezug auf die von ihm aufgeworfene Tatsachenfrage nicht gerecht. Dies \ngilt auch hinsichtlich Frage Nr. 2, denn auch insoweit lassen sich dem Zulassungsvor-\ntrag keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass ein Aufenthalt in Europa oder im west-\nlichen Ausland gerade für Christen und Personen, denen vorgeworfen wird, konvertiert \nzu sein, die in der Frage beschriebene Gefährdung gerade begründet oder verstärkt. \nSoweit im Zulassungsvorbringen Gefährdungen dargelegt sind, so knüpfen diese viel-\nmehr unmittelbar an die Eigenschaft Christ oder Konvertit zu sein oder den Vorwurf \nKonvertit zu sein, an, aber nicht an den in der Frage vorausgesetzten Kausalzusam-\nmenhang des langjährigen Aufenthalts in Europa. Soweit der Kläger im Rahmen seines \nZulassungsvorbringens unter der Überschrift, ob eine landesinterne Schutzalternative \nbesteht, die Behandlung von Rückkehrern problematisiert, lässt sich seinem Vorbrin-\ngen wiederum nicht entnehmen, dass die in Frage Nr. 2 vorausgesetzte Religionszu-\ngehörigkeit in irgendeinem Zusammenhang zu der beschriebenen Behandlung von \n19 \n\n14 \n \nRückkehrern steht. Schließlich knüpfen die getätigten Darlegungen, mithin der geschil-\nderte Bericht des Anwalts und Menschenrechtsaktivisten Zia Awan an den Umstand \nder illegalen Ausreise und die Frage Nr. 2 hingegen an einen langjährigen Aufenthalt \nin Europa an, der grundsätzlich auch ohne eine vorherige illegale Ausreise vorliegen \nkann. \nIn Bezug auf Frage Nr. 1 ist schon keine Entscheidungserheblichkeit dargetan, denn \nob Christen oder Personen, denen vorgeworfen wird, konvertiert zu sein, diskriminiert \nwerden, ist nicht entscheidungsrelevant, da eine (nicht näher bezeichnete) Diskriminie-\nrung weder die Annahme einer Flüchtlingseigenschaft noch die Gewährung von Asyl \noder die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und auch nicht das Bestehen von \nAbschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen kann. \nSoweit mit der Frage die Möglichkeit auf ein Leben am Existenzminimum aufgeworfen \nwird, gilt das zu den Fragen Nr. 3, Nr. 7 und Nr. 8 Ausgeführte. Entsprechend dazu ist \nauch in Bezug auf Frage Nr. 9 die Entscheidungsrelevanz nicht ausreichend dargetan. \nSoweit der erste Teil der Frage wieder an ein Leiden an verschiedenen Formen von \nDiskriminierungen anknüpft, ist - wie schon bei Frage Nr. 1 - aus den Darlegungen nicht \nerkennbar, inwieweit das Bestehen einer solchen Diskriminierung entscheidungsrele-\nvant sein soll. Soweit die Frage im Weiteren auf ein Ansteigen von Anzahl und Intensi-\ntät von Verfolgungshandlungen im Jahr 2019 abstellt, legen die Ausführungen des Klä-\ngers zur Verfolgungsdichte das Vorliegen einer staatlichen Gruppenverfolgung oder \nauch eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte, gegen die von staatlicher Seite kein \nhinreichender Schutz gewährt wird (§ 3c Nr. 3 AsylG) nicht hinreichend nahe. Die An-\nnahme einer Christen oder vom Islam konvertierten Christen mithin einer alle Mitglieder \nerfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines \n(staatlichen) Verfolgungsprogramms - eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus. Hier-\nfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrecht-\nlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um verein-\nzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe han-\ndelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfol-\ngungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quan-\ntitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass \ndaraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres \ndie aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme ei-\nner Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die \nvon ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob \n20 \n\n15 \n \neine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, ist anhand ihres inhaltlichen Cha-\nrakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht \nnach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Dar-\nüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allge-\nmeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen \nSchutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, \nd. h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland \naus erreichbar sein muss (BVerwG, Urt. v. 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, juris Rn. 13, \n17 ff.). Diese von der Rechtsprechung für die Gruppenverfolgung entwickelten Maß-\nstäbe beanspruchen auch unter Geltung der Richtlinie 2004/83/EG weiterhin Gültigkeit. \nSie sind als ursprünglich für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenver-\nfolgung entwickelte Grundsätze prinzipiell auch auf die private Verfolgung durch nicht-\nstaatliche Akteure übertragbar (BVerwG, a. a. O. Rn. 14 und 16; SächsOVG, Beschl. \nv. 11. Februar 2020 - 3 A 742/17.A -, juris Rn. 9). \nAusgehend von diesen Maßstäben legt der Kläger keine ausreichenden Anknüpfungs-\ntatsachen für das Vorliegen der notwendigen Verfolgungsdichte dar. Der von ihm wohl \nauch in Bezug auf die Frage der Verfolgungsdichte angeführte Bericht der HRCP vom \n12. Dezember 2019 spricht ausweislich der klägerischen Darstellung „nur“ Diskriminie-\nrungen auf dem Arbeitsmarkt und im politischen Leben an, aus denen asylrechtlich \nrelevante Verfolgungshandlungen und deren Zunahme nicht deutlich werden. Soweit \nder Kläger weiter den von ihm am 10. Februar 2020 abgerufenen Bericht der MRG \nanspricht, so ist weder erkennbar, wann der Bericht veröffentlicht wurde noch auf wel-\nchen Zeitraum er sich bezieht, so dass sich mit diesem kein Bezug zur Frage Nr. 9 \nherstellen lässt. Auch aus dem auszugsweise wiedergegebenen Bericht von Amnesty \nInternational vom 30. Januar 2020 ergeben sich nicht die für eine Klärungsbedürftigkeit \nder Frage erforderlichen Anhaltspunkte, dass Christen oder Konvertiten im Jahr 2019 \nin einem Umfang verfolgt wurden, der über die im Bericht genannten Einzelfälle im \nsignifikanten Maß hinausgehen und eine Gruppenverfolgung der vorgenannten Perso-\nnen nahelegen würde. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch Frage Nr. 13 als nicht \nklärungsbedürftig, denn auch diese knüpft an eine Gruppenverfolgung von (konvertier-\nten) Christen an, welche auch durch die im Zulassungsvorbringen geschilderten Tat-\nsachen, die sich nicht auf das Jahr 2019 beziehen, nicht in einem Umfang nahegelegt \nwird, dass Anlass bestünde, die Frage einer grundsätzlichen Klärung zuzuführen. Aus \ndiesem Grund erweist sich auch die zweite mit „Nr. 18“ betitelte Frage als nicht klä-\nrungsbedürftig, soweit diese so zu verstehen ist, dass Apostaten und Konvertiten als \nGruppenmitglieder einer Verfolgung aus religiösen Gründen ausgesetzt sein sollen. \n21 \n\n16 \n \nSoweit diese Frage ihren Anknüpfungspunkt im individuellen Verfolgungsschicksal des \nKlägers haben sollte, ist sie nicht entscheidungsrelevant, da das Verwaltungsgericht \nsich gerade nicht davon hat überzeugen können, dass dem Kläger in seinem Hei-\nmatland Apostasie oder eine Konversion unterstellt wurde. \nAuch hinsichtlich Frage Nr. 6 fehlt es an der Darlegung einer Entscheidungserheblich-\nkeit, denn das Verwaltungsgericht hat gerade nicht die Überzeugung gewinnen kön-\nnen, dass gegen den Kläger in seinem Heimatland ein Strafverfahren durchgeführt \nwird, woran die Frage ihrer Formulierung nach aber anknüpft. Es hat den Vortrag des \nKlägers zu seiner Situation im Heimatland vielmehr als nicht glaubhaft bewertet, was \nauch die vom Kläger vorgetragenen Anzeigen, wobei schon unklar ist, ob diese über-\nhaupt zu derzeit noch bestehenden Strafverfahren geführt haben, einschließt. Soweit \ner zu den Einreiseformalitäten vorträgt, lässt sich seinem Vorbringen schließlich nicht \nentnehmen, dass neben dem Umstand einer illegalen Ausreise, auch an bestehende \nStrafverfahren angeknüpft werde. Da auch die Frage Nr. 10 von der Einleitung eines \nStrafverfahrens ausgeht, ist auch insoweit keine Entscheidungserheblichkeit dargetan. \nSoweit die Fragen Nr. 10a und 10b eine polizeiliche Anzeige wegen des Vorwurfs der \nBlasphemie oder die Fragen Nr. 11, 14, 15 a und b sowie die erste mit „Nr. 18“ betitelte \nFrage die Beschuldigung wegen Blasphemie als Anknüpfungspunkt nehmen, fehlt es \nan der Entscheidungserheblichkeit, da sich das Verwaltungsgericht - wie ausgeführt - \nnicht davon überzeugen konnte, dass gegenüber dem Kläger überhaupt eine entspre-\nchende Anzeige vorliegt oder er aus seinem Heimatland wegen des Vorwurfs der Blas-\nphemie vorverfolgt ausgereist ist. Auch soweit die Fragen Nr. 10 a und b, 14, 15 a und b \nsowie beide mit „Nr. 18“ betitelte Fragen darauf zielen sollten, dass der Kläger aufgrund \nseiner Konversion nunmehr mit solchen Anzeigen und einer (Straf-)verfolgung sowie \neiner unterlassenen Hilfe durch pakistanische Behörden zu rechnen habe, ist eine Ent-\nscheidungserheblichkeit nicht dargetan, denn diese wäre nur dann anzunehmen, wenn \nKonvertiten oder Christen als Gruppe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer ent-\nsprechenden Verfolgung infolge polizeilicher Anzeigen sowie mit Strafverfahren oder \nAngriffen, gegen die staatliche Behörden keinen Schutz gewähren, generell zu rechnen \nhätten. Vom Bestehen einer entsprechenden Verfolgungsdichte vermochte sich das \nVerwaltungsgericht aber gerade nicht überzeugen, was durch das Zulassungsvorbin-\ngen auch nicht im nötigen Umfang in Zweifel gezogen wird. Denn letztlich verweist auch \ndieses nur auf Einzelfälle einer Verfolgung, die ihren mutmaßlichen Ausgangspunkt in \neiner Anzeige wegen Blasphemie genommen haben oder die sich von Dritten aufgrund \nder Religionszugehörigkeit ereignet haben sollen. Dass sich diese Gefahren so ver-\n22 \n\n17 \n \ndichtet hätten, dass Christen oder Konvertiten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nun-\nmehr generell mit entsprechenden Anzeigen, Strafverfahren oder Übergriffen durch \nDritte gegen die Behörden keinen Schutz gewähren, zu rechnen hätten, wird gerade \nnicht im gebotenen Umfang dargelegt. \nAuch soweit der Kläger mit Frage Nr. 12 eine Verfolgung aufgrund einer illegalen Aus-\nreise thematisiert, stellt er die Klärungsbedürftigkeit nicht zureichend dar, indem er zur \nErschütterung der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgerichts Frei-\nburg vom 14. August 2018 letztlich nur einen konkreten Bericht vorlegt, wonach „etliche \nabgeschobene pakistanische Staatsbürger“ nach einer illegalen Ausreise bei ihrer Wie-\ndereinreise in Untersuchungshaft und Gewahrsam genommen worden sein sollen. \nDenn zum einem stellt ein singulärer Bericht nicht „etliche Berichte von Nichtregie-\nrungsorganisationen und Privatpersonen“ dar. Und zum anderen lässt sich aus der \nAussage, dass „etliche“ inhaftiert worden seien unter Berücksichtigung der Auskunft \ndes Auswärtigen Amtes kein zureichender Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass an-\nknüpfend an das Merkmal „Rückkehrer“ eine Gruppenverfolgung in dem in der Frage \nNr. 12 beschriebenen Umfang erfolgt. Hierfür müsste es nämlich Anhaltspunkte dafür \ngeben, dass - entsprechend den zur Annahme einer zureichenden Verfolgungsdichte \nausgeführten Maßstäben - für Rückkehrer ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener \nBetroffenheit entsteht und es sich nicht nur entsprechend dem wiedergegebenen Be-\nricht um mehrere Einzelfälle handelt. \nDes Weiteren hat der Kläger auch in Bezug auf Frage Nr. 16 a und b die Entschei-\ndungserheblichkeit nicht im erforderlichen Umfang dargelegt, denn die Frage setzt vo-\nraus, dass der Kläger ein mittelloser und verfolgter Christ ist. Zwar ist er entsprechend \nder vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Wahrunterstellung als Christ anzusehen, \naber nicht als Christ vorverfolgt ausgereist, denn zum Zeitpunkt seiner Ausreise war er \nseinem eigenen Vorbringen nach noch nicht konvertiert, so dass das in der Frage auf-\ngeworfene Merkmal der Verfolgung ihre tatsächliche Grundlage nur in der Annahme \neiner Gruppenverfolgung von Christen finden kann. Da eine solche - wie ausgeführt - \nnicht im gebotenen Umfang dargelegt wurde, kann der Frage auch keine Entschei-\ndungserheblichkeit zukommen. \nSoweit mit Frage Nr. 17 aufgeworfen wird, ob pakistanische Behörden in Punjab als \nkorrupt einzustufen sind, ist eine Entscheidungsrelevanz nicht erkennbar. Das Verwal-\ntungsgericht hat sich mit dieser Frage nicht beschäftigt. Soweit der Kläger meint, dass \n23 \n24 \n25 \n\n18 \n \ndaraus folge, dass in Strafverfahren elementare rechtsstaatliche Grundsätze nicht be-\nachtet würden, besteht keine Entscheidungserheblichkeit, da nach dem Ausgeführten \nder Kläger nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts weder wegen eines gegen ihn \ngeführten Strafverfahrens ausgereist ist noch er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nbei Wiedereinreise mit der Einleitung eines solchen zu rechnen hätte. Soweit die Frage \nauf seinen Vortrag anspielt, dass er keinen Schutz durch pakistanische Behörden er-\nlangen könne, ist eine Entscheidungserheblichkeit nicht dargetan, da sich das Verwal-\ntungsgericht nicht davon überzeugen konnte, dass er wegen beachtlicher Verfolgung \ndurch nichtstaatliche Dritte, insbesondere durch terroristische Gruppen ausgereist ist, \nso dass er - ausgehend von der Würdigung der Verwaltungsgerichts - schon nicht mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit gerade auf den Schutz von Behörden gegen po-\ntentielle Verfolger angewiesen sein wird. \nSchließlich legt der Kläger auch in Bezug auf Frage Nr. 19 die Entscheidungserheb-\nlichkeit nicht im erforderlichen Umfang dar. Denn anders als von ihm wohl angenom-\nmen, hat das Verwaltungsgericht sowohl die Frage des Bestehens eines subsidiären \nSchutzstatus nach § 4 AsylG als auch von Abschiebungsverboten nach § 60 \nAbs. 5 AufenthG geprüft. Es hat nämlich insoweit nach § 77 Abs. 2 AsylG auf den Be-\nscheid des Bundesamts Bezug genommen, in welchem beide Vorschriften geprüft wor-\nden sind (vgl. S. 7 ff. des Bescheids vom 8. Februar 2017). \n2. Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsvorbringen keinen Verfahrensfehler in Ge-\nstalt der Verletzung des rechtlichen Gehörs i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG auf. \nDer Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 Satz 2 und \nAbs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur \nKenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Dabei ist grundsätzlich \ndavon auszugehen, dass die Gerichte den Sachvortrag der Beteiligten zur Kenntnis \ngenommen und berücksichtigt haben. Sie sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vor-\nbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht bei \nletztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entschei-\ndungen. Vielmehr müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass \ntatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis ge-\nnommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht \nauf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für \ndas Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so \nlässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach \n26 \n27 \n28 \n\n19 \n \ndem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanti-\niert war. Der Gehörsanspruch schützt grundsätzlich nicht davor, dass das Gericht dem \nVortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht gebo-\ntene Bedeutung beimisst (BVerfG, Beschl. v. 29. August 2017 - 2 BvR 863/17 -, juris \nRn. 15). \nEine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis \ndahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage sei-\nner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch \nein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessver-\nlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht \nzu rechnen brauchte (SächsOVG, Beschl. v. 22. Juni 2018 - 3 B 184/18 -, juris Rn. 5 \nm. w. N.). Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen wer-\nden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in \neiner Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven \nErwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten \nwerden (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 29. Januar 2019 - 5 B 25.18 -, juris Rn. 13). \nAusgehend von Art. 103 Abs. 1 GG sind die Verfahrensbeteiligten ferner in die Lage \nzu versetzen, auf den Prozess der Sammlung und Sichtung der tatsächlichen Grund-\nlagen einer Entscheidung, der der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung voraus-\ngeht, sachgerecht und effektiv Einfluss nehmen zu können. Nur bei entsprechender \nKenntnis können die Verfahrensbeteiligten mögliche Defizite hinsichtlich der zugrunde \ngelegten Erkenntnismittel und mögliche Fehler bei deren Auswertung durch das in Be-\nzug genommene Gericht feststellen und daraus Schlussfolgerungen für das eigene \nProzessverhalten ziehen. Dabei kann es insbesondere von entscheidender Bedeutung \nsein, auch zu prüfen, ob Erkenntnismittel, die in einer übersandten Erkenntnismittelliste \n(noch) nicht enthalten sind, eine gefestigte Meinung und Rechtsprechung (nunmehr) in \nFrage stellen, um dann gegebenenfalls in der mündlichen Verhandlung auf derartige \nWidersprüche und Diskrepanzen hinzuweisen und unter Umständen weitere Beweis-\nanträge zu stellen (BVerfG, Beschl. v. 6. Juli 1993 - 2 BvR 514/93 -, juris Rn. 12 f.). \nDen Beteiligten muss deshalb eine sachgemäße Befassung mit den Erkenntnisgrund-\nlagen ermöglicht werden (HessVGH, Beschl. v. 13. Januar 1994 - 12 UZ 2930/93 -, \njuris Rn. 6 f.). \nHiervon ausgehend ist eine Verletzung nicht erkennbar. \n29 \n30 \n31 \n\n20 \n \n2.1 Hierzu gibt der Kläger in seiner Antragsbegründung zunächst an, dass er in seinem \nrechtlichen Gehör aufgrund der Fehlwürdigung, der Nichtbeachtung seines Vortrags \nund der fehlenden Möglichkeit, seine Verfolgungsgründe ausführlich zu schildern ver-\nletzt sei. Das Gericht habe seinen Vortrag pauschal in Zweifel gezogen, nicht im Ein-\nzelfall gewürdigt und nicht die Voraussetzungen eines Asylfolgeverfahrens geprüft. Es \nhabe die Entwicklungen seit Asylfolgeantragstellung und Bescheiderlass unberück-\nsichtigt gelassen, insbesondere seine Taufe und Aktivitäten in der Kirchgemeinde. Da-\nmit habe es verkannt, dass er als ein vom Islam konvertierter Christ einer besonderen \nGefährdung unterliege. Dass es seinen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen habe, \nzeige auch, dass dieser weder im Tatbestand noch im Protokoll der Sitzungsnieder-\nschrift vollständig erfasst sei. Es sei auch der Eindruck entstanden, dass das Gericht \nseine Ausführungen nicht habe zur Kenntnis nehmen wollen. Zu den vorgetragenen \nVerfolgungshandlungen und Problemen in Pakistan habe das Gericht keine Fragen \ngestellt. Indem das Gericht seinen Vortrag als unglaubhaft zurückgewiesen und die \nVerfolgung von konvertierten Christen in Pakistan negiert habe, habe es Anforderun-\ngen an den Sachvortrag gestellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Pro-\nzessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte. Auch eine Begründung für die angenom-\nmene Unglaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags fehle. \nDas Gericht habe weiter nicht entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts geprüft wie er seinen Glauben lebe \nund, ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich - nach seinem \nGlaubensverständnis - ein zentrales Element seiner religiösen Identität bilde und in \ndiesem Sinn für ihn unverzichtbar sei. Den Beweisantrag auf Zeugenvernehmung des \nPfarrers der Gemeinde des Klägers habe es unter Verweis auf die beabsichtigte Wahr-\nunterstellung der mitgeteilten Tatsachen abgelehnt. Wenn es diese Wahrunterstellung \nin seiner Entscheidung umgesetzt hätte, hätte es aber zu dem Schluss kommen müs-\nsen, dass sich der Kläger ernsthaft und die religiöse Identität bindend zum christlichen \nGlauben gewandt habe. Dies hätte er auch nachvollziehbar darlegen und unter Beweis \nstellen können. Das Gericht hätte damit davon ausgehen müssen, dass er auch im \nFalle einer Rückkehr nach Pakistan an seinem neuen Glauben festhalte, diesen dort \npraktiziere und die Botschaft des Christentums missionarisch weitergeben werde. Es \nsei daher fehlerhaft gewesen, seinen Vortrag als unglaubhaft zu bewerten. \nDas Gericht habe seinem Urteil fehlerhaft Angaben des Klägers zugrunde gelegt, die \nso nicht von ihm gesagt worden seien. So sei nicht vorgetragen worden, dass seine \n„Rückschleusung“ zu einer individuellen Verfolgung beigetragen habe, sondern, dass \n32 \n33 \n34 \n\n21 \n \ner nur durch die anonyme Rückreise überhaupt einige Zeit unerkannt an verschiedenen \nOrten Pakistans habe leben können. Auch habe es Widersprüche angenommen, die \ntatsächlich nicht gegeben seien. Dies betreffe den Vorhalt zum Attest von 2016. Unab-\nhängig davon habe das Gericht die Sachlage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhand-\nlung zu beurteilen gehabt. Der angenommene Widerspruch und, dass die Konversion \nnicht glaubhaft sei, sei nicht nachvollziehbar und die Ausführungen im Übrigen nicht \nverständlich. Im Übrigen habe er, anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, \nnicht frei erfunden, dass der Staat Konvertiten töte und der pakistanische Staat eine \nKonversion nicht, auch nicht als Blasphemie, strafrechtlich verfolgen würde. Denn bei \nBlasphemievorwürfen drohe die Todesstrafe, welche auch verhängt werde. Tötungen \nund Selbstjustiz durch die pakistanische Gesellschaft oder bewaffnete Gruppen wür-\nden durch den pakistanischen Staat zumindest geduldet. Entsprechende Fälle seien \nallein in den im Termin übergebenen Erkenntnismitteln benannt, die das Gericht nicht \nberücksichtigt habe und welche den Annahmen des Gerichts entgegenstünden. Auch \ndie in das Klageverfahren sonst eingeführten Erkenntnismittel seien nicht berücksich-\ntigt worden. Ferner sei nicht nachvollziehbar, auf welchem Sachvortrag und Erkennt-\nnismitteln sich die Annahme des Gerichts beziehe, dass eine inländische Fluchtalter-\nnative bestehe. Auch sei das Verwaltungsgericht gehalten gewesen sei, von Amts we-\ngen jede mögliche Aufklärung des Sachverhaltes bis hin zur Grenze der Zumutbarkeit \nzu versuchen. \nAnders als in der Sitzungsniederschrift angegeben, sei ihm nicht ausreichend Gele-\ngenheit gegeben worden, sich zu den Asylgründen und „den Erkenntnismitteln“ zu äu-\nßern. Das Gericht beziehe sich vielmehr auf keinerlei Erkenntnismittel und habe ihm \nnicht die Möglichkeit gegeben, etwas zur Sach- und Rechtslage beizutragen. Die Prü-\nfung zum subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG und zu den Abschiebungsverbo-\nten gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG fehle dem Urteil vollständig. \nEin Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs ergibt sich hieraus nicht. \na) Zunächst ist eine einen Gehörsverstoß begründen könnende Nichtbeachtung des \nklägerischen Vorbringens durch das Verwaltungsgericht dem Zulassungsvorbringen \nnicht zu entnehmen. \nZwar hat das Verwaltungsgericht nach § 108 Abs. 1 VwGO das Ergebnis seiner Ent-\nscheidungsfindung in nachvollziehbarer Weise darzulegen, wozu die Auseinanderset-\nzung mit gegenläufigen tatsächlichen Einschätzungen ebenso gehört wie eine Ausei-\nnandersetzung mit entsprechend gegenläufigen klägerischen Vorbringen. Ein Verstoß \n35 \n37 \n36 \n38 \n\n22 \n \ngegen § 108 Abs. 1 VwGO ist aber kein in § 78 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO \naufgeführter Verfahrensmangel und kann daher nicht zur Berufungszulassung führen. \nWie das Tatsachengericht seine Überzeugung bildet, wie es also die ihm vorliegenden \nTatsachen und Beweise würdigt, unterliegt nach § 108 Abs. 1 VwGO seiner „Freiheit“. \nDie Sachverhalts- und Beweiswürdigung darf nicht daraufhin überprüft werden, ob sie \nüberzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden Ge-\nwicht in die abschließende Würdigung des Sachverhalts eingegangen sind und ob sol-\nche Einzelumstände ausreichen, die Würdigung zu tragen. Die Einhaltung der die \nÜberzeugungsbildung leitenden verfahrensrechtlichen Verpflichtungen ist nicht schon \ndann infrage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders \nwürdigt oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Die Grenzen der \nFreiheit der richterlichen Überzeugungsbildung sind mit der Folge des Vorliegens eines \nVerfahrensfehlers erst dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und \nBeweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern \nnach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder \naktenwidrige Tatsachen annimmt oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerun-\ngen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind \n(SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni 2021, a. a. O. Rn. 42; OVG Saarland, Beschl. v. 17. \nMärz 2017 - 2 A 93/16 -, juris Rn. 11). \nDies ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen jedoch nicht. \nSo hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt, dass der Kläger zum Entscheidungszeit-\npunkt des Gerichts dem christlichen Glauben angehört. Es hat diese Tatsache vielmehr \nin dem Sinn, dass sich der Kläger ernsthaft zum christlichen Glauben gewandt habe, \nausdrücklich als wahr unterstellt, weswegen es einer Einzelfallprüfung der Glaubens-\nzugehörigkeit und dessen konkreten Umfangs aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht \nbedurfte. Ob die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung zu den Zweifeln an \nder Konversion ausreicht, ist daher nicht entscheidungsrelevant. Im Übrigen hat der \nVortrag des Klägers, vollwertiges Mitglied einer christlichen Gemeinde zu sein, auch \nEingang in den Tatbestand gefunden. Ausweislich der Entscheidungsgründe hat das \nVerwaltungsgericht auch nicht verkannt, dass der Kläger vom islamischen zum christ-\nlichen Glauben konvertiert ist, denn es beschäftigt sich gerade mit der Abwendung des \nKlägers vom Islam. Soweit der Kläger meint, dass das Verwaltungsgericht bei seiner \nEntscheidung davon ausgegangen wäre, dass er bei seiner Rückkehr nicht an seinem \nGlauben festhalten und diesen nicht missionarisch weitergeben werde, lässt sich dies \nder Entscheidung nicht entnehmen. Denn trotz der vom Gericht geäußerten Zweifel in \n39 \n40 \n\n23 \n \nHinblick auf die ärztliche Vorsprache im Juni 2016 hat es diesen aufgrund der vorge-\nnommenen Wahrunterstellung letztlich kein entscheidungstragendes Gewicht zuge-\nwiesen, sondern ist zu Gunsten des Klägers vielmehr davon ausgegangen, dass er \nernsthaft und dauerhaft zum Christentum konvertiert ist. \nIm Übrigen hat das Verwaltungsgericht seinem Urteil - jedenfalls nicht entscheidungs-\ntragend - keine unzutreffenden Annahmen zugrundgelegt. Soweit sich der Kläger da-\nran stört, dass das Verwaltungsgericht angenommen habe, dass seine „Rückschleu-\nsung“ zu einer individuellen Verfolgung beigetragen habe, ist dies anhand der Entschei-\ndungsgründe schon nicht nachvollziehbar. Im Übrigen ist eine Entscheidungsrelevanz \ndieses Umstands nicht erkennbar. Soweit sich der Kläger an den Annahmen betreffend \ndas Attest von 2016 stört, rügt er in der Sache die Beweiswürdigung des Verwaltungs-\ngerichts und legt keinen Verstoß gegen ein Denkgesetz dar. Im Übrigen fehlt es inso-\nweit - wie dargelegt - aufgrund der vorgenommenen Wahrunterstellung an der Ent-\nscheidungsrelevanz. Auch soweit der Kläger geltend macht, dass ihm nicht ausrei-\nchend Gelegenheit gegeben worden sei, sich zu den Asylgründen und „den Erkennt-\nnismitteln“ zu äußern, legt er nicht dar, welche entscheidungsrelevanten Umstände und \nTatsachen er selbst bei einer aus seiner Sicht ausreichenden Äußerungsmöglichkeit \nergänzend vorgetragen hätte. \nAuch soweit der Kläger rügt, dass es dem Urteil vollständig an einer Prüfung des sub-\nsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG sowie an einer Prüfung der Abschiebeverbote \nnach § 60 Abs. 5 AufenthG fehle, übersieht er, - wie bereits ausgeführt - dass das \nVerwaltungsgericht auch insoweit nach § 77 Abs. 2 AsylG auf den Bescheid des Bun-\ndesamts Bezug genommen hat. \nSchließlich begründet auch der Umstand, dass der klägerische Vortrag nicht im Einzel-\nnen in der Niederschrift festgehalten wurde, keinen Gehörsverstoß (vgl. SächsOVG, \nBeschl. v. 6. August 2019 - 1 A 658/19.A -, juris Rn. 15 ff. m. w. N.; Beschl. v. 3. Februar \n2020 - 3 A 60/20.A -, juris Rn. 18; Beschl. v. 24. Juni 2021, a. a. O. Rn. 48). Der not-\nwenige Inhalt der Niederschrift über mündliche Verhandlungen im Verwaltungsprozess \nergibt sich aus § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 1 und 3, § 161 ZPO. Danach ist die \nWiedergabe der formlosen Anhörung des Klägers nicht vorgeschrieben. Soweit der \nKläger meint, dass die Nichtberücksichtigung seines Vortrags im Tatbestand der ver-\nwaltungsgerichtlichen Entscheidung einen Gehörsverstoß begründe, ist ein Gehörsver-\nstoß schon deswegen nicht erkennbar, weil das Verwaltungsgericht auf Seite 3 seiner \n41 \n42 \n43 \n\n24 \n \nEntscheidung seinen Vortrag zusammengefasst wiedergibt. Dazu, welchen entschei-\ndungserheblichen Vortrag das Gericht hier nicht wiedergegeben habe, verhält sich das \nZulassungsvorbringen, welches sich ein einer pauschalen Rüge erschöpft, nicht. \nb) Das Verwaltungsgericht hat auch keine Anforderungen an den Sachverhalt gestellt, \nmit denen ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen \nProzessverlauf nicht zu rechnen brauchte. \nDer Asylbewerber ist verpflichtet, von sich aus einen in sich stimmigen, der Wahrheit \nentsprechenden vollständigen und widerspruchsfreien Sachverhalt zu seinem persön-\nlichen Verfolgungsschicksal darzustellen, auf dessen Grundlage das Gericht die Asyl-\nberechtigung überprüfen kann. Das Gericht hat bei einer Anhörung im Rahmen der \nmündlichen Verhandlung nicht die Pflicht, den Beteiligten vor dem Ergehen einer Ent-\nscheidung seine Rechtsauffassung zu offenbaren, und ist nicht verpflichtet, die Betei-\nligten vorab darauf hinzuweisen, auf welche Gesichtspunkte es sein - erst noch zu er-\nlassenes - Urteil zu stützen gedenkt. Nur ausnahmsweise kann sich eine Pflicht zum \nHinweis auf Unstimmigkeiten im Verfolgungsvortrag ergeben, wenn das Gericht ohne \nvorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachverhalt stellen würde, mit denen auch \nein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessver-\nlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 17. Februar 2010 - A 3 B \n691/07 -, juris Rn. 4 m. w. N., Beschl. v. 24. Juni 2021, a. a. O. Rn. 40). \nEntsprechendes ergibt sich jedoch nicht aus dem Zulassungsvorbringen. Soweit sich \nder Kläger daran stört, dass ihm das Verwaltungsgericht nicht geglaubt habe, dass eine \nKonversion durch den pakistanischen Staat strafrechtlich verfolgt werde und Konverti-\nten durch Geheimdienst und Polizei getötet würden und somit eine Verfolgung von \nkonvertierten Christen in Pakistan negiert habe, legt er schon nicht mit Erfolg dar, dass \ndiese Umstände für das Verwaltungsgericht entscheidungstragend gewesen sind. \nDenn die vorgenannten Annahmen des Verwaltungsgerichts hat es lediglich im Wege \neines obiter dictum neben seiner Annahme, dass es für die Annahme einer Gruppen-\nverfolgung von Christen - auch durch staatliche Stellen - an der nötigen Verfolgungs-\ndichte fehle, gesetzt, was sich aus der Verwendung der Worte „im Übrigen“ ergibt. So-\nweit der Kläger vorbringt, dass sich aus den im Termin übergebenen Erkenntnismitteln \nergeben habe, dass die Annahmen des Gerichts unzutreffend seien, ist nicht dargelegt, \ndass sich aus diesen Erkenntnismitteln ergab, dass die für eine Gruppenverfolgung \nnötige Verfolgungsdichte gegeben ist. Im Übrigen werden - wie ausgeführt - auch im \nZulassungsvorbringen keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen für die notwendige \n44 \n45 \n46 \n\n25 \n \nVerfolgungsdichte einer Gruppenverfolgung von (konvertierten) Christen dargelegt. \nAuch soweit sich der Kläger daran stört, dass auch die sonst in das Verfahren einge-\nführten Erkenntnismittel nicht berücksichtigt worden seien, legt er nicht dar, inwieweit \ndiesen eine Entscheidungsrelevanz zugekommen wäre. \nSoweit das Verwaltungsgericht die Angaben des Klägers zu seiner Vorverfolgung in \nPakistan, also zu den Zeiten vor seiner ersten und zweiten Ausreise, als unglaubhaft \nbewertet hat, hat es seine Auffassung im Einzelnen begründet. Im Übrigen ergibt sich \naus dem im Zulassungsvorbringen geschilderten Ablauf der mündlichen Verhandlung \nohne Weiteres, dass das Gericht seine Zweifel insoweit auch deutlich kommuniziert \nhat. Soweit der Kläger rügt, dass das Verwaltungsgericht keine Fragen gestellt habe, \nfehlt es an der nötigen Darlegung der Entscheidungsrelevanz, die dieser pauschalen \nBehauptung nicht entnehmbar ist. Unabhängig davon ist den Entscheidungsgründen \nzu entnehmen, dass Fragen durch das Gericht gestellt wurden. \nSoweit sich der Kläger daran stört, dass nicht nachvollziehbar sei, auf welchen Sach-\nvortrag und welche Erkenntnismittel sich die Annahme des Gerichts beziehe, dass eine \ninländische Fluchtalternative bestehe, fehlt es seinem Vorbringen an der Entschei-\ndungsrelevanz. Es handelt sich auch insoweit nur um eine Hilfserwägung des Verwal-\ntungsgerichts, denn der Kläger war nach dessen Überzeugung nicht vorverfolgt aus-\ngereist und hat auch bei seiner Wiedereinreise als Christ nicht mit der nötigen Wahr-\nscheinlichkeit mit einer Verfolgung zu rechnen, da Christen in Pakistan nicht gruppen-\nverfolgt werden. \nc) Auch soweit der Kläger eine Missachtung der gerichtlichen Hinweis- und Sachauf-\nklärungspflicht vorträgt, legt er einen Gehörsverstoß nicht im ausreichenden Maß dar. \nWeder eine Verletzung der in § 86 Abs. 1 VwGO normierten Amtsermittlungspflicht \nnoch eine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht nach § 86 Abs. 2 VwGO stellen \nper se auch einen Gehörsverstoß dar (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 5. Juli 2018 - 4 A \n570/18.A -, juris Rn. 7, und Beschl. v. 24. Juni 2021, a. a. O. Rn. 51; OVG Berlin-\nBrandenburg, Beschl. v. 30. Juli 2012 - 10 N 53.12 -, juris; VGH BW, Beschl. v. 9. \nDezember 2011 - A 9 S 2939/11 -, juris, und Beschl. v. 18. September 2017 - A 11 S \n2067/17 -, juris Rn. 17). Aufklärungspflichten, die über das Recht der Beteiligten hin-\nausgehen, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachver-\nhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, sind vielmehr grundsätzlich nicht Gegen-\nstand der Schutzwirkung des Anspruches auf rechtliches Gehör (vgl. BVerfG, Beschl. \n47 \n48 \n49 \n50 \n\n26 \n \nv. 20. Dezember 1979 - 1 BvR 834/97 -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O. \nRn. 4). \nAusgehend von diesen Grundsätzen ist ein Gehörsverstoß nicht erkennbar und liegt \ninsbesondere nicht in dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht von Amts wegen \nkeine weitere Aufklärung des Sachverhalts - zur tatsächlichen Situation des Klägers - \nveranlasst hat. Soweit der Kläger vorträgt, dass es keine Erkenntnismittel oder vorge-\nlegte Erkenntnismittel nicht ausreichend berücksichtigt und keine Fragen gestellt habe, \nist auf das bereits Ausgeführte zu verweisen. \n2.2 Der geltend gemachte Verfahrensmangel, durch die Ablehnung der in der mündli-\nchen Verhandlung gestellten Beweisanträge sei dem Kläger das rechtliche Gehör ver-\nsagt worden, wird nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 \nSatz 4 AsylG genügenden Weise vorgebracht. \nDie Ablehnung eines Beweisantrags nach § 86 Abs. 2 VwGO verstößt gegen den An-\nspruch auf rechtliches Gehör, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (BVerwG, \nBeschl. v. 10. August 2015 - 5 B 48.15 -, juris Rn. 10), wenn also ein Beweisantrag aus \nden angegebenen Gründen schlechthin nicht abgelehnt werden darf (vgl. BVerfG, Be-\nschl. v. 8. April 2004 - 2 BvR 743/03 -, juris; BVerwG, Beschl. v. 24. März 2000 - 9 B \n530.99 -, juris). Das Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG verlangt für \neine Rüge wegen der Versagung rechtlichen Gehörs durch die Ablehnung eines Be-\nweisantrags zunächst, dass der Kläger gegenüber dem Berufungsgericht das ord-\nnungsgemäße Stellen eines Beweisantrags im erstinstanzlichen Verfahren aufzeigt, \nwas insbesondere die Mitteilung des Beweisthemas und des angebotenen Beweismit-\ntels erfordert. Ferner hat er darzutun, dass das Beweisthema nach der maßgeblichen \nmateriellen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich und \ndas angebotene Beweismittel zur Klärung der unter Beweis gestellten Tatsachenbe-\nhauptung tauglich gewesen ist. Schließlich ist in Auseinandersetzung mit den vom Ver-\nwaltungsgericht in der Entscheidung angegebenen Gründen darzulegen, dass die Ab-\nlehnung prozessrechtlich unvertretbar gewesen ist (BayVGH, Beschl. v. 9. Januar 2018 \n- 10 ZB 16.30102 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschl. v. 18. Oktober 2017 - 13 A \n2430/17.A -, juris Rn. 16). Bei der Nichtberücksichtigung eines auf Erhebung eines \nSachverständigenbeweises gerichteten Beweisantrags ist zudem in Auseinanderset-\nzung mit dem vom Verwaltungsgericht beigezogenen Erkenntnismaterial darzulegen, \ndass und aus welchen Gründen sich eine weitere Beweiserhebung aufgedrängt hatte, \n51 \n52 \n53 \n\n27 \n \nweil die vorliegenden Gutachten und Auskünfte dem Gericht nicht die für die Feststel-\nlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde vermitteln \nkonnten. Dies erfordert eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Aussagekraft der \nvon dem Verwaltungsgericht beigezogenen Erkenntnismittel und deren Bewertung \n(OVG NRW, Beschl. v. 17. Oktober 2017 - 13 A 2346/17.A -, juris Rn. 10 m. w. N.). \nDiesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. \nDer Kläger gibt hierzu in seiner Antragsbegründung an: Er habe in der mündlichen \nVerhandlung die Vernehmung des Zeugen Dr. B. zum Beweis von zehn in seiner An-\ntragsschrift dargelegten Tatsachen beantragt. Dies habe das Verwaltungsgericht in sei-\nner die Beweiserhebung ablehnenden Entscheidung deswegen als nicht entschei-\ndungserheblich bewertet, weil es - seinen Ausführungen entsprechend - beabsichtigt \nhabe, die mitgeteilten Tatsachen als wahr zu unterstellen. Die Beweisanträge hätten \nnicht abgelehnt werden dürfen, da die Zeugenvernehmung zur Prüfung einer glaubhaf-\nten Distanzierung vom islamischen Glauben und Hinwendung zum Christentum als \nidentitätsstiftendes Merkmal notwendig gewesen sei. \nFerner habe er beantragt, durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens \ndurch die Schweizerische Flüchtlingshilfe und durch Amnesty International, hilfsweise \ndurch die Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amts, zu den Tatsachen Beweis \nzu erheben, dass \n1. Personen, die als Konvertiten gelten im Falle einer illegalen Ausreise und \nRückkehr nach Pakistan auch Jahre später noch Verhöre und Inhaftierungen \ndrohen, \n2. dem Kläger als Konvertiten und aufgrund der illegalen Ausreise Inhaftierung, \nein Strafverfahren und die Anwendung von Gewalt und Folter in Pakistan \ndroht, \n3. der Kläger in Pakistan eine Organisation namens H. gründete, um Christen in \nPakistan zu unterstützen, und die Mitglieder dieser Organisation vom pakista-\nnischen Staat und der militanten Gruppen verfolgt, mit dem Tode bedroht und \nangezeigt wurden, \n4. der Kläger in Pakistan aufgrund der Blasphemiegesetze angezeigt wurde und \nihm deshalb ein unfaires und willkürliches Strafverfahren erwartet, \n5. Strafen für konvertierte Christen aufgrund der Blasphemiegesetze mindestens \nzu mehrjährigen Haftstrafen oder Selbstjustiz führen und kein faires Strafver-\nfahren zu erwarten ist, \n54 \n55 \n56 \n\n28 \n \n6. der Vorwurf der Blasphemie in Pakistan als Gefährdung der nationalen Sicher-\nheit und Beleidigung des Heiligen gelten kann, \n7. Personen, die bereits aus einer Gefährdungssituation heraus aus Pakistan ge-\nflohen sind, im Falle einer Rückkehr besonders gefährdet sind, festgenommen \nund verfolgt zu werden, \n8. der Kläger durch seine Konversion im Falle einer Rückkehr nach Pakistan \nkeine (staatliche) Grundversorgung erhalten, keinen Job und keine Unterkunft \nfinden kann, \n9. der Militärgeheimdienst ISI (Inter Service Intelligence) und andere Sicherheits-\nkräfte Pakistans gegenüber nach Pakistan zurückkehrenden abgelehnten \nAsylsuchenden Menschenrechtsverletzungen verüben, \n10. ISI und andere pakistanische Sicherheitsbehörden an den Flughäfen und \nBahnhöfen bei der Einreise nach Pakistan Kontrollen durchführen sowie lan-\ndesweit Kontrollstellen aufrecht erhalten, \n11. ISI und andere pakistanische Sicherheitsbehörden bei Kontrollen an den Flug-\nhäfen und Bahnhöfen bei der Einreise nach Pakistan Personen, die illegal \nausgereist sind inhaftieren und unter Anwendung von Folter verhören, \n12. der Kläger deswegen bei einer Rückkehr nach Pakistan über die Flughäfen \nals Flüchtiger erkannt und gefoltert werden würde, \n13. Personen, denen in Pakistan Blasphemie unterstellt wird, gleichwohl auch \nohne innere Glaubensüberzeugung einer Verfolgung aus religiösen Gründen \nausgesetzt sind.“ \nDiesen Beweisanträgen sei das Verwaltungsgericht ausweislich seines Ablehnungsbe-\nschlusses nicht nachgegangen, weil diese nicht in der „Frist des § 74“ erhoben worden \nseien. Dies sei fehlerhaft. Die Anträge seien rechtzeitig angekündigt worden. Mit Kla-\ngebegründung vom 14. März 2017 seien die entsprechenden Beweistatsachen be-\nnannt worden. In der ergänzenden Klagebegründung seien die Beweisanträge ange-\nkündigt worden. Auch habe das Verwaltungsgericht sein Ermessen fehlerhaft ausge-\nübt, da ihm bei einer Rückkehr nach Pakistan erhebliche Gefahren drohten, und Art. 2 \nAbs. 2 Satz 1 GG somit einer Ablehnung der Beweisanträge als präkludiert zwingend \nentgegenstehe. Die Beweisfragen seien entscheidungs- und beweiserheblich. Das Ge-\nricht habe nur veraltete anstatt tagesaktueller Erkenntnismittel zur Entscheidung her-\nangezogen. Zu seiner tatsächlichen Situation habe es keine Beweise erhoben oder \nErmittlungen angestellt. Hätte das Verwaltungsgericht das rechtliche Gehör nicht ver-\nletzt und die Beweistatsachen feststellen lassen, hätte es feststellen können, dass dem \nKläger, aufgrund seiner Religion und des langjährigen Aufenthalts im westlichen Aus-\nland keine Möglichkeit zur Inanspruchnahme staatlichen Schutzes zu Verfügung stehe \n57 \n\n29 \n \nund er keine sichere Fluchtalternative habe. Die Beweiserhebung durch ein Sachver-\nständigengutachten habe sich aufgedrängt, da sich die vom Gericht herangezogenen \nErkenntnismittel auf die Sicherheitslage und die humanitäre Lage allgemein bezögen. \nIn der Niederschrift erwähne das Gericht zwar die Stellung der Beweisanträge, aber \nführe zu den Ablehnungsgründen nur kurz und allgemein aus, ohne auf die einzelnen \nBeweisfragen einzugehen. Auch seien die Anträge der Niederschrift über die öffentli-\nche Verhandlung nicht beigefügt. Jedenfalls sei in der Begründung der Beweisanträge \nsowie in den Klagebegründungen ausführlich auf die Notwendigkeit der Beantwortung \nder Fragen eingegangen worden. \na) Damit kann der Kläger nicht darlegen, dass die Ablehnung der zehn auf die Verneh-\nmung des Zeugen Dr. B. gerichteten Beweisanträge durch den Beschluss des Verwal-\ntungsgerichts vom 19. November 2019 nicht vom Prozessrecht gedeckt ist. \nDas Verwaltungsgericht hat die vorgenannten Beweisanträge mit dem Hinweis darauf \nabgelehnt, dass die unter Beweis gestellten Tatsachen von ihm als wahr unterstellt \nwürden. Dabei handelt es sich um einen zulässigen Ablehnungsgrund (Kopp/Schenke, \nVwGO, 27. Aufl. 2021, § 86 Rn. 21 m. w. N.). Welche Schlussfolgerungen das Gericht \naus der Wahrunterstellung zieht, gehört bereits in den Bereich der Beweiswürdigung, \nderen Rüge die inhaltliche Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und \ndamit einen von § 78 Abs. 3 AsylG nicht vorgesehenen Zulassungsgrund betrifft. \nb) Soweit der Kläger einen Gehörsverstoß durch die Ablehnung der dreizehn auf die \nEinholung von Sachverständigengutachten gerichteten Beweisanträgen geltend \nmacht, hat er jedenfalls die erforderliche Ergebnisrelevanz nicht ordnungsgemäß dar-\ngelegt. \nDie Auslegung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 19. November 2019 \nergibt, dass das Verwaltungsgericht die vorgenannten Beweisanträge auf Grundlage \nvon § 74 Abs. 2 Satz 2 AsylG i. V. m. § 87b Abs. 3 VwGO abgelehnt hat. Dies findet \nhinsichtlich der Beweisanträge Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 bis 13 jedenfalls in § 74 Abs. 2 \nSatz 2 AsylG i. V. m. § 87b Abs. 3 VwGO keine Stütze. Ob die Ablehnung der Beweis-\nanträge aus anderen Gründen in Betracht gekommen wäre und, ob dies überhaupt \ngeeignet wäre, um eine Wahrung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG \nanzunehmen, kann der Senat dabei dahinstehen lassen (vgl. dazu HessVGH, Beschl. \nv. 26. März 2007 - 7 ZU 3020/06.A -, juris; Dahm, ZAR 2002, 227, 228). Soweit eine \nAblehnung der Beweisanträge Nr. 3, soweit dieser die Beweistatsache betrifft, dass der \n58 \n59 \n60 \n61 \n\n30 \n \nKläger in Pakistan eine Organisation namens H. gründete und Nr. 4 nach den vorge-\nnannten Vorschriften grundsätzlich in Betracht kam, kann der Senat ebenfalls dahin-\nstehen lassen, ob die vom Verwaltungsgericht insoweit vorgenommene Handhabung \nvon § 74 Abs. 2 Satz 2 AsylG i. V. m. § 87b Abs. 3 VwGO den Anforderungen des \nArt. 103 Abs. 1 GG gerecht wurde. Offensichtlich ist auch dies nicht, da die äußerst \nknapp begründete Ablehnungsentscheidung vom 19. November 2019, nicht hinrei-\nchend erkennen lassen könnte, dass sich das Verwaltungsgericht des ihm zustehen-\nden Ermessens bewusst war und dieses auch in Ansehung der Grundrechte des \nKlägers ordnungsgemäß ausgeübt hat. \nNach § 74 Abs. 2 Satz 2 AsylG i. V. m. § 87b Abs. 3 VwGO kann das Gericht Erklärun-\ngen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der gesetzlichen Monatsfrist des § 74 Abs. 2 \nSatz 1 AsylG vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen ent-\nscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledi-\ngung des Rechtsstreits verzögern würde, der Beteiligte die Verspätung nicht genügend \nentschuldigt und der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden \nist. Gleiches gilt gemäß § 87b Abs. 3 VwGO für Erklärungen und Beweismittel, die erst \nnach Ablauf einer nach § 87b Abs. 1 oder 2 VwGO gesetzten Frist vorgebracht werden. \nDabei umfasst der Anwendungsbereich von § 74 Abs. 2 AsylG solche Tatsachen und \nBeweismittel, die den individuellen Lebensbereich des Asylsuchenden betreffen, also \nin erster Linie Urkunden und Zeugen, die nur der Asylsuchende selbst bezeichnen kann \n(BVerfG, Beschl. v. 25. März 2020 - 2 BvR 113/20 -, juris Rn. 49; BayVGH, Beschl. v. \n13. Juni 2019 - 13a ZB 18.30460 -, juris Rn. 7). Beweisangebote zur Situation im Her-\nkunftsland bleiben hingegen jederzeit möglich (BVerfG a. a. O.; BayVGH a. a. O.; an-\nders noch: SächsOVG, Beschl. v. 17. Dezember 2019 - 3 A 1128/19.1 -, juris Rn. 27). \nHiervon ausgehend kam eine Ablehnung der Beweisanträge nach § 74 Abs. 2 Satz 2 \nAsylG i. V. m. § 87b Abs. 3 VwGO von vornherein nur für den Beweisantrag Nr. 3, \nsoweit dieser die Beweistatsache betrifft, dass der Kläger in Pakistan eine Organisation \nnamens H. gründete und den Beweisantrag Nr. 4 in Betracht, denn beide Anträge be-\nziehen sich auf Beweistatsachen, die den Kläger individuell betreffen. Alle anderen Be-\nweisanträge sind hingegen (überwiegend) auf die Situation im Herkunftsland bezogen \nund konnten daher nicht als verfristet abgelehnt werden. \nMit seinen allgemeinen - auf alle gestellten Beweisanträge bezogenen - Ausführungen \nim Zulassungsantrag, dass das Verwaltungsgericht mit der Beweiserhebung hätte fest-\n62 \n63 \n64 \n65 \n\n31 \n \nstellen können, dass dem Kläger aufgrund seiner Religion und seines langjährigen Auf-\nenthalts im westlichen Ausland keine Möglichkeit zur Inanspruchnahme staatlichen \nSchutzes zur Verfügung stehe und er auch keine sichere Fluchtalternative habe, wird \nallerdings eine Entscheidungsrelevanz für keine der dreizehn zu beweisenden Tatsa-\nchen dargelegt. Denn die Darlegung einer Entscheidungsrelevanz erfordert in Ausei-\nnandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, die Darlegung warum \neine Tatsache gerade unter Berücksichtigung der durch das Verwaltungsgericht vor-\ngenommenen materiellen Bewertung zu einer anderen Entscheidung hätte führen kön-\nnen. Mit allgemeinen Ausführungen zu dreizehn Beweisanträgen - auch wenn diese \nteilweise in ähnliche Richtungen zielen - lässt sich eine solche Entscheidungsrelevanz \naber nicht ordnungsgemäß darlegen. Dies gilt vorliegend umso mehr als der Kläger \nsein behauptetes Verfolgungsschicksal wohl nicht nur an verschiedene Vorfluchttatbe-\nstände knüpfte, nämlich einerseits Vorfälle, die sich vor seiner ersten Ausreise aus \nPakistan im Jahr 2007 zugetragen haben sollen, und andererseits an Vorfälle, die sich \nnach seiner Rückkehr in den Jahren 2010 bis 2014 ereignet haben sollen, sondern \nwohl auch noch eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit in verschiedenen \nNachfluchtgründen sieht, nämlich einerseits seine vorgetragene Konversion zum \nchristlichen Glauben und andererseits seinen langjährigen Aufenthalt im westlichen \nAusland und seine illegale Ausreise. Vor diesem Hintergrund kann offensichtlich auch \ndie Frage, ob eine inländische Fluchtalternative besteht, keiner allgemeinen Beantwor-\ntung zugeführt werden, denn diese lässt sich nur ausgehend vom festgestellten oder \nbehaupteten Verfolgungsschicksal bestimmen. Soweit der Kläger im Übrigen im Rah-\nmen seiner Darlegungen auf die Begründung der Beweisanträge sowie auf die Ausfüh-\nrungen in seinen Klagebegründungen verweist, genügt dies zur Wahrung seiner Dar-\nlegungslast nicht, denn die Antragsschrift muss grundsätzlich aus sich selbst heraus \nverständlich sein, so dass Bezugnahmen eine strukturierende Aufbereitung der Zulas-\nsungsgründe in der Antragsschrift selbst nicht ersetzen können (HessVGH, Beschl. v. \n22. März 2004 - 9 UZ 925/00.A -, juris Rn. 37). Soweit er im Übrigen darauf verweist, \ndass die Beweiserhebung durch das begehrte Sachverständigengutachten veranlasst \ngewesen wäre, lägt er auch insoweit nicht ausreichend dar, dass und aus welchen \nGründen sich eine weitere Beweiserhebung aufgedrängt haben soll. Ausgehend von \nden dargelegten Maßstäben genügt insoweit insbesondere nicht die pauschale und \nvorliegend auch nicht nachvollziehbare Behauptung, dass das Verwaltungsgericht sei-\nner Entscheidung nur veraltete Erkenntnismittel zugrunde gelegt habe. So wurde die-\nser ausweislich der übermittelten Erkenntnismittelliste u.a. der Lagebericht vom Aus-\n\n32 \n \nwärtigen Amt vom 29. Juli 2019 zugrunde gelegt. Warum dieser zum Entscheidungs-\nzeitpunkt des Verwaltungsgerichts keine Aussagekraft mehr gehabt haben sollte, lässt \nsich dem Zulassungsvorbringe nicht entnehmen. \nUnabhängig davon vermögen auch die vom Kläger ausgeführten allgemeinen Erwä-\ngungen bezogen auf die konkreten Beweisfragen eine Entscheidungsrelevanz nicht \ndarzulegen. \nIn Bezug auf die Beweisfrage Nr. 1 ergibt sich dies daraus, dass auch das Verwal-\ntungsgericht nicht in Abrede gestellt hat, dass „Personen, die als Konvertiten gelten“ \nVerhöre und Inhaftierungen drohen können, denn entsprechende Annahmen lassen \nsich dem streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts, auf den das Verwaltungs-\ngericht zulässigerweise nach § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen hat, entnehmen. \nAllerdings kommt diesem Umstand deswegen keine Entscheidungsrelevanz zu, weil \ndas Verwaltungsgericht festgestellt hat, dass es an der in der Beweisfrage angelegten \nerforderlichen Verfolgungsdichte fehlt, was der Kläger mit seinem Zulassungsvorbrin-\ngen nicht hinreichend infrage gestellt hat. Damit kommt auch der Beweisfrage Nr. 5 \nersichtlich keine Entscheidungsrelevanz zu. Auch wenn die Beweisfrage Nr. 2 ihrem \nWortlaut nach an den Kläger persönlich anknüpft, gilt insoweit in der Sache nichts An-\nderes, denn auch insoweit kommt für den noch nicht als Konvertiten ausgereisten Klä-\nger ersichtlich nur eine Gruppenverfolgung als Verfolgungstatbestand in Betracht. Aus-\ngehend von den materiellen Annahmen des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus dem \nZulassungsvorbringen auch insoweit nicht, inwieweit dieser Frage Entscheidungsrele-\nvanz zukommen könnte. \nIn Bezug auf die Beweisfragen Nr. 3, 4 und 8 lassen sich die Darlegungen des Klägers \nzur Entscheidungsrelevanz, dass er aufgrund seiner Religion und seines langjährigen \nAufenthalts im westlichen Ausland keine Möglichkeit zur Inanspruchnahme staatlichen \nSchutzes habe, schon nicht mit dem dargestellten Inhalt der Beweisfragen in Einklang \nbringen. Denn, ob der Kläger eine Organisation namens H. gründete, hat auch, wenn \nsich diese Organisation für Christen eingesetzt haben sollte, nichts mit der Religion des \nKlägers zu tun und erst rechts nichts mit dessen Aufenthalt im westlichen Ausland. Ob \nder Kläger in seinem Heimatland wegen der Blasphemiegesetze angezeigt wurde, hat \ndamit ebenfalls nichts zu tun, denn zu den Zeitpunkten, zu denen diese Anzeige erfolgt \nsein soll, war der Kläger schon nach seinem eigenen Vortrag noch nicht konvertiert. \nBei der Frage nach Möglichkeiten der Inanspruchnahme einer (staatlichen) Grundver-\nsorgung geht es nicht um staatlichen Schutz vor Übergriffen Dritter. Selbst wenn man \n66 \n67 \n68 \n\n33 \n \nden Begriff des „staatlichen Schutzes“ weit verstehen wollte, so sind die aufgeworfenen \nFragen nach Job und Unterkunft von diesem jedenfalls nicht umfasst. Unabhängig da-\nvon fehlt auch insoweit jede Darlegung, warum die angebotenen Beweismittel zur Klä-\nrung der aufgestellten Tatsachenbehauptung tauglich sein sollen, denn, ob und inwie-\nweit eine Lebensunterhaltssicherung gelingt ist eine von einer Vielzahl von individuel-\nlen Fähigkeiten und Umständen abhängende Frage, bei der nicht ersichtlich ist, wie \ndiese durch eine allgemeine sachverständige Auskunft auf den Kläger bezogen be-\nantwortet werden können soll. \nFür die an den Vorwurf der Blasphemie anknüpfenden Beweisfragen Nr. 6 und 13 ist \ndie Entscheidungsrelevanz deswegen nicht dargelegt, da das Verwaltungsgericht ge-\nrade nicht die Überzeugung gewinnen konnte, dass ein solcher Vorwurf gegenüber \ndem Kläger erhoben worden ist. Es hat sein Vorbringen zu seinem Verfolgungsschick-\nsal im Heimatland vielmehr als unglaubhaft gewürdigt. Aus diesem Grund ist eine Ent-\nscheidungsrelevanz auch für Beweisfrage Nr. 7 nicht dargelegt, denn auch diese knüpft \nan die vom Verwaltungsgericht gerade nicht angenommene, Flucht aus einer Gefähr-\ndungssituation in Pakistan. \nIn Bezug auf die Frage Nr. 9 fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit, \nda deren Anknüpfungspunkt die Rückkehr eines abgelehnten Asylbewerbers in sein \nHeimatland ist und somit nicht mit der dargelegten Entscheidungsrelevanz in Bezug \nauf Religion und langjährigem Aufenthalt im westlichen Ausland in Einklang zu bringen \nist, denn der die Verfolgung begründende Umstand soll wohl gerade die Ablehnung \neines im Ausland gestellten Asylantrags sein. Aber auch dies ist dem Zulassungsvor-\nbringen nicht zu entnehmen. Entsprechendes gilt für Beweisfrage Nr. 11, die anders \nals die allgemeinen Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit im Zulassungsvor-\nbringen an eine illegale Ausreise anknüpft, sowie die darauf Bezug nehmende Beweis-\nfrage Nr. 12. Hinsichtlich Frage Nr. 10 und der in dieser aufgeworfenen Frage nach \nKontrollstellen in Pakistan lässt sich eine ausreichende Darlegung der Entscheidungs-\nrelevanz schließlich auch nicht entnehmen, da diesem jegliche Auseinandersetzung \nmit der Entscheidungsrelevanz der aufgestellten Tatsachenbehauptung fehlt. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß \n§ 83b AsylG nicht erhoben. \n \n \n69 \n70 \n71 \n\n34 \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). \ngez.: \nKober \n \n \n \nNagel \n \n \n \n Heinlein \n \n72","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487069","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-02-16/3-a-154-20-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":9},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":6},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487069","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487069","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-02-16/3-a-154-20-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487069","retrieved":"2026-07-09 08:35:35.228376+00:00"}}