{"status":"available","doknr":"OLD487068","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-02-21","aktenzeichen":"6 A 84/22.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 84/22.A \n \n3 K 1133/20.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt \nfür Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 21. Februar 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 2. Dezember 2021 - 3 K 1133/20.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Senat verwendet den Begriff „Klägerin“, weil eine Entscheidung, dass sie als einem \nanderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, bislang nicht ergangen ist (vgl. § 10 \nTranssexuellengesetz). \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr Vorbringen, \nauf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsyIG), ergibt \nnicht, dass der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeu-\ntung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsyIG) vorliegt. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine grundsätzli-\nche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder \neine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage \nvon allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfah-\nren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der \nFortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung der \ngrundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsyIG setzt die Formulie-\nrung einer Rechts- oder Tatsachenfrage und die Erläuterung ihrer Klärungsbedürftig-\nkeit voraus. \nDabei lässt sich die grundsätzliche Bedeutung - von einer hier nicht einschlägigen Aus-\nnahme abgesehen - nicht unter Annahme von Tatsachen begründen, die von dem \ndurch das Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt abweichen, wenn diese Fest-\nstellungen nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsyIG i. V. m. \n§ 138 VwGO) erschüttert werden (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 3. März 2020 - 6 A 593/18 \n-, juris Rn. 8 f. m. w. N. und v. 17. Dezember 2018 - 5 A 1240/18.A -, juris Rn. 5; vgl. \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n3 \n \nBVerwG, Beschl. v. 17. März 2000 - 8 B 287.99 -, juris Rn. 9 zum Revisionsrecht). \nDenn ansonsten könnte über die Grundsatzrüge die inhaltliche Richtigkeit der verwal-\ntungsgerichtlichen Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht vollumfänglich in Frage ge-\nstellt werden, obwohl der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \ndes angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) im Asylprozess nicht eröffnet ist \n(vgl. SächsOVG, Beschl. v. 6. März 2020 - 6 A 593/18 -, juris Rn. 8 und v. 17. Dezember \n2018 - 5 A 1240/18.A -, juris Rn. 5; VGH BW, Beschl. v. 29. August 2018 - A 11 S \n1911/18 -, juris Rn. 3). \nAusgehend davon sind die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen, ob Personen mit \nTransidentität eine soziale Gruppe i. S. der Qualifikationsrichtlinie darstellen, die in Ka-\nmerun einer Verfolgung unterliegen und ob „unter Beachtung des Urteils des Europäi-\nschen Gerichtshofs vom 07.11.2013 (C-199/12 bis C-201/12) die zurückhaltende Aus- \nlebung der Transgeschlechtlichkeit im Heimatland gleich zu bewerten (ist) wie eine zu-\nrückhaltende Auslebung der Homosexualität\", nicht von grundsätzlicher Bedeutung. \nDenn das Verwaltungsgericht hat den Vortrag der Klägerin zu ihrem Lebens- und Ver-\nfolgungsschicksal insgesamt für unglaubhaft gehalten und hat ihr dabei insbesondere \nauch die Behauptung zu ihrer Identität, sie fühle sich als Mann und habe in Kamerun \nzu Hause immer die Kleidung ihres Freundes getragen, nicht abgenommen (UA S. 8). \nDas Gericht ist damit von nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen zum \nSachverhalt ausgegangen, auf deren Grundlage sich die aufgeworfenen Fragen nicht \nstellen. \nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. \nMit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 \nSatz 2, § 80 AsyIG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nDrehwald \n \n \n \nGuericke \n \n \n \n \n \n \n \n5 \n6 \n7 \n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487068","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-02-21/6-a-84-22-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487068","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487068","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-02-21/6-a-84-22-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487068","retrieved":"2026-07-09 08:35:35.203944+00:00"}}