{"status":"available","doknr":"OLD487066","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-02-23","aktenzeichen":"5 D 10/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n5 D 10/21 \n \n2 K 2047/19 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \n \ngegen \n \n \nden Mitteldeutschen Rundfunk \nvertreten durch die Intendantin \nAbt. Beitragsrecht \nRichterstraße 7, 04105 Leipzig \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \nRundfunkbeiträgen \nhier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe \n \n \n \n\n2 \n \n \nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nMunzinger, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Dr. Helmert und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. \nMartini \nam 23. Februar 2022 \nbeschlossen: \nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 25. Januar 2021 - 2 K 2047/19 - geändert und dem Antragsteller \nProzesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage auf Verpflichtung des \nAntragsgegners zur Befreiung des Antragstellers von Rundfunkbeiträgen, für eine noch \nzu erhebende Anfechtungsklage gegen die Rundfunkbeitragsbescheide vom 1. August \n2016 und vom 1. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. \nJanuar 2017 sowie gegen den Rundfunkbeitragsbescheid vom 1. März 2019 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Oktober 2019 und für eine noch zu \nerhebende Feststellungsklage auf Feststellung des Nichtbestehens von Mahngebühr- \nund Vollstreckungskostenforderungen des Antragsgegners bewilligt. \nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die zu erhebende \nGerichtsgebühr wird auf ein Drittel ermäßigt. Außergerichtliche Kosten werden nicht \nerstattet. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nur zum Teil begründet. Dem \nAntragsteller ist Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage auf Verpflichtung \ndes Antragsgegners zur Befreiung des Antragstellers von Rundfunkbeiträgen, für eine \nnoch zu erhebende Anfechtungsklage gegen die Rundfunkbeitragsbescheide vom 1. \nAugust 2016 und vom 1. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom \n19. Januar 2017 sowie gegen den Rundfunkbeitragsbescheid vom 1. März 2019 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Oktober 2019 und für eine noch zu \nerhebende Feststellungsklage auf Feststellung des Nichtbestehens von Mahngebühr- \nund Vollstreckungskostenforderungen des Antragsgegners zu bewilligen. Im Übrigen \nhat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 25. Januar 2021 \nden Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers im Ergebnis zu Recht wegen \nfehlender Erfolgsaussichten einer Klage abgelehnt. \nI. Der (erneute) Antrag des Antragstellers vom 11. Januar 2021 auf Gewährung von \nProzesskostenhilfe ist zulässig. \n1 \n2 \n\n3 \n \n1. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass ein erster Antrag auf Gewährung von \nProzesskostenhilfe bereits mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Juni 2020 \nabgelehnt worden ist, der in Rechtskraft erwachsen ist. \nEin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnender Beschluss erwächst zwar \nangesichts der fristgebundenen Beschwerdemöglichkeit nach § 147 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO in formelle Rechtskraft, aber nicht in materielle Rechtskraft (vgl. BGH, Beschl. \nv. 3. März 2004 - IV ZB 43/03 -, juris Rn. 4 ff.; BFH, Beschl. v. 25. August 2009 - V S \n10/07 -, juris Rn. 30; BayVGH, Beschl. v. 18. Juli 2006 - 24 C 06.1454 -, juris Rn. 11). \nGegenstand des Prozesskostenhilfeverfahrens ist nicht entsprechend dem Sinn und \nZweck der materiellen Rechtskraft die endgültige Befriedung eines kontradiktorischen \nParteienstreits, der über denselben Streitgegenstand nicht wiederholt werden soll, \nsondern ein dem Charakter nach der staatlichen Fürsorge zuzurechnendes \nAntragsverfahren, in dem grundsätzlich kein Bedürfnis besteht, neues Vorbringen \nauszuschließen (vgl. BGH, Beschl. v. 3. März 2004 - IV ZB 43/03 -, juris Rn. 10 ff. m. \nw. N.). \nDie rechtskräftige Ablehnung des ersten Prozesskostenhilfeantrags führt auch nicht \naus anderen Gründen zur Unzulässigkeit des erneuten Antrags auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe, insbesondere besteht für die Wiederholung der Antragstellung ein \nRechtsschutzbedürfnis. \nEin \nneuer \nAntrag \nauf \nBewilligung \nvon \nProzesskostenhilfe \nist \nmangels \nRechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn gegenüber einem zuvor ergangenen und \ndie Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss bei objektiv \nunveränderter Verfahrenslage keine neuen Gründe vorgetragen oder neue Belege \nbeigebracht werden (SächsOVG, Beschl. v. 4. Dezember 2020 - 5 D 16/20 -, juris Rn. \n30 ff.; vgl. BGH, Beschl. v. 3. März 2004 - IV ZB 43/03 -, juris Rn. 16; SächsOVG, \nBeschl. v. 7. Oktober 2003 - 2 E 195/03 -, juris Rn. 6; BayVGH, Beschl. v. 18. Juli 2006 \n- 24 C 06.1454 -, juris Rn. 11 f.). Dies ist hier nicht der Fall. Denn der Antragsteller hat \nnach dem Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom \n18. Juni 2020 neuen Vortrag unterbreitet, indem er eine Überspannung der \nAnforderungen an die Gewährung von Prozesskostenhilfe gerügt und eine fehlende \nVergleichbarkeit der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung geltend \ngemacht sowie vorgebracht und dargelegt hat, dass er einen Befreiungsantrag \ntatsächlich gestellt habe, die Nebenforderungen nicht behandelt worden seien, und \n3 \n4 \n5 \n6 \n\n4 \n \nnach seiner Rechtsauffassung eine „Umbuchung“ der für die Betriebsstätte gezahlten \nBeiträge auf seine Rundfunkbeitragspflicht für eine Wohnung zu erfolgen habe. \n2. Der Prozesskostenhilfeantrag genügt auch den Darlegungsanforderungen des § 166 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO. \nProzesskostenhilfe darf gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 \nZPO nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende \nAussicht auf Erfolg bietet. Dies gilt auch für sog. isolierte Prozesskostenhilfeanträge, \ndie - wie hier - für ein noch zu erhebendes Rechtsmittel anhängig gemacht werden. \nGemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist deshalb in dem \nAntrag auf Prozesskostenhilfe das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel \ndarzustellen. Hierfür ist es erforderlich, dass für das Gericht aus dem Vorbringen des \nAntragstellers oder jedenfalls aus den Gerichts- und Verwaltungsvorgängen \nwenigstens im Kern deutlich wird, auf welche konkreten Beanstandungen ein \nAntragsteller sein Rechtsmittel stützen will (vgl. etwa OVG NRW, Beschl. v. 9. Mai 2018 \n- 13 E 811/17 -, juris Rn. 4 ff.; BVerfG, Beschl. v. 29. April 2015 - 2 BvR 804/14 -, juris \nRn. 5). Zur Darstellung des Streitverhältnisses, die in einem Prozesskostenhilfeantrag \nerforderlich ist, gehört auch die Darstellung, welches Begehren verfolgt werden soll. \nDas Ziel der Rechtsverfolgung muss eindeutig bestimmbar sein (Schultzky, in: Zöller, \nZivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 117 ZPO, Rn. 7). \nDiese geringen Anforderungen an die Darstellung des Streitverhältnisses, die auch für \neinen nicht anwaltlich vertretenen Antragsteller keine übermäßige Hürde darstellen, \nsind nicht deshalb noch weiter abzusenken, weil ein Antragsteller geltend macht, im \nUnklaren über den Akteninhalt zu sein. Denn für einen Antragsteller besteht die \nMöglichkeit, Einsicht in die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten zu \nnehmen (§ 100 VwGO). Besondere Darlegungspflichten der Behörde zum Inhalt der \nvorgelegten Verwaltungsakten bestehen hingegen nicht. Hierauf wurde der \nAntragsteller vom Senat mit Verfügung vom 1. Oktober 2021 hingewiesen. \nDem Vorbringen des Antragstellers sind folgende Rechtsschutzziele für eine noch zu \nerhebende Klage zu entnehmen: \nDer Antragsteller begehrt, Anfechtungsklage gegen alle unter der Beitragsnummer 585 \n683 111 erlassenen Rundfunkbeitragsbescheide einschließlich der dort festgesetzten \nSäumniszuschläge zu erheben (betrifft die Festsetzungsbescheide vom 1. August 2016 \nund vom 1. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Januar \n7 \n8 \n9 \n10 \n11 \n\n5 \n \n2017, die Festsetzungsbescheide vom 2. Mai 2017, 2. Juni 2017, 1. September 2017, \n1. Dezember 2017, 2. März 2018, 1. Juni 2018, 3. September 2018 und 3. Dezember \n2018 sowie den Festsetzungsbescheid vom 1. März 2019 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 2. Oktober 2019). Er begehrt darüber hinaus, \nFeststellungsklage auf Feststellung des Nichtbestehens von Mahngebühr- und \nVollstreckungskostenforderungen des Antragsgegners zu erheben. Er begehrt weiter, \nUntätigkeitsklage auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer \nHärtefallbeitragsbefreiung gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zu erheben. Er begehrt \nschließlich, Untätigkeitsklage auf Verpflichtung des Antragsgegners zum Erlass seiner \nForderungen bezüglich des unter der Beitragsnummer 585 683 111 geführten \nBeitragsschuldverhältnisses zu erheben. \nAuf dieses Verständnis seines Vorbringens wurde der Antragsteller vom Senat mit \nVerfügung vom 1. Oktober 2021 hingewiesen. Dass dies das Ziel seiner \nRechtsverfolgung unzutreffend oder unzureichend wiedergebe, hat der Antragsteller \nnicht geltend gemacht. \n3. Dem Antragsteller fehlt auch nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis für seinen \nAntrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende \nVerpflichtungsklage auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht, weil eine solche \nKlage gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei ist. \nEin Rechtsschutzbedürfnis für ein Prozesskostenhilfegesuch in Verfahren, die - wie \nhier eine Verpflichtungsklage auf Befreiung von Rundfunkbeiträgen aus sozialen \nGründen - nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei sind, besteht allerdings nur \ndann, wenn die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt ist (OVG NRW, Beschl. v. \n22. Juni 2021 - 15 E 423/21 -, juris Rn. 3; BVerwG, Beschl. v. 17. Februar 1989 - 5 ER \n612/89 -, juris). Auch bei Gerichtskostenfreiheit kann Prozesskostenhilfe nach § 166 \nVwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO zulässigerweise begehrt werden, wenn der Rechtsstreit \nunter Beiordnung eines Rechtsanwaltes geführt werden soll. Dies setzt mit Blick auf \n§ 121 Abs. 2 und 5 ZPO grundsätzlich voraus, dass die Vertretung erforderlich \nerscheint und der Kläger einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt benennt oder \nerklärt, keinen beiordnungsbereiten Rechtsanwalt gefunden zu haben (OVG Berlin-\nBrandenburg, Beschl. v. 11. Oktober 2016 - OVG 11 M 36.16 -, juris Rn. 2; BayVGH, \nBeschl. v. 12. Dezember 2000 - 12 ZC 00.3319 -, juris Rn. 5). Diese Voraussetzungen \nsind hier erfüllt. Insbesondere hat der Antragsteller angekündigt, die Beiordnung eines \nRechtsanwalts zu beantragen, und hat einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt \n12 \n13 \n14 \n\n6 \n \nlediglich noch nicht benannt, weil bereits „der erste Anlauf bei einem Anwalt“ mit Kosten \nverbunden sei, die er sich nicht leisten könne. Höhere Anforderungen an sein Bemühen \num einen beiordnungsbereiten Rechtsanwalt sind - jedenfalls an den Antragsteller des \nvorliegenden Verfahrens nach dessen persönlichen Verhältnissen - nicht zu stellen, um \nein Rechtsschutzbedürfnis für einen Prozesskostenhilfeantrag zu begründen. \nII. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nur im aus dem Tenor \nersichtlichen Umfang begründet (hierzu unter Nr. 1), im Übrigen ist er unbegründet \n(hierzu unter Nr. 2). \n1. Der Antragsteller kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im aus dem Tenor \nersichtlichen Umfang beanspruchen. \na) Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 \nAbs. 1 Satz 1 ZPO auf Antrag zu bewilligen, wenn die Partei nach ihren persönlichen \nund wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil \noder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung \nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. \nb) Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet, soweit der Antragsteller eine Befreiung \nvon der Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV begehrt, und soweit \ner sich gegen die Beitragsbescheide vom 1. August 2016, vom 1. Oktober 2016 und \nvom 1. März 2019 sowie die Mahngebühr und Vollstreckungskosten wendet, \nhinreichende Aussicht auf Erfolg. \naa) Prozesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. \nm. Art. 19 Abs. 4 GG) verwirklichen, indem Bemittelte und Unbemittelte in den Chancen \nihrer Rechtsverfolgung gleichgestellt werden. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist \ndeshalb zu bejahen, wenn die Sach- und Rechtslage bei summarischer Prüfung \nzumindest als offen erscheint, wobei die Anforderungen im Hinblick auf den \nGleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) und die Gewährung \neffektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) nicht \nüberspannt werden dürfen. Die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten i. S. v. § \n166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO dient nicht dazu, die Rechtsverfolgung selbst in \ndas summarische Prozesskostenhilfeverfahren vorzuverlagern und dieses an die Stelle \ndes \nHauptsacheverfahrens \ntreten \nzu \nlassen. \nInsbesondere \ndarf \ndas \nBewilligungsverfahren nicht dazu benutzt werden, die Klärung streitiger Rechts- und \nTatsachenfragen im Hauptsacheverfahren zu verhindern (BVerfG, Beschl. v. 14. \n15 \n16 \n17 \n18 \n19 \n\n7 \n \nOktober 2003, NVwZ 2004, 334 m. w. N.). Ein Erfolg des Rechtsbehelfs muss nicht \ngewiss sein; vielmehr reicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit aus, die bereits gegeben \nist, wenn im Zeitpunkt der Bewilligungsreife (Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § \n166 Rn. 14a) ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich ist wie ein \nUnterliegen. Prozesskostenhilfe ist allerdings nicht bereits zu gewähren, wenn die \nentscheidungserhebliche Frage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre \nBeantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die \ndurch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht als \nschwierig erscheint (BVerfG, Beschl. v. 26. September 2020 - 2 BvR 1942/18 -, juris \nRn. 13). \nbb) Gemessen hieran sind zunächst die Erfolgsaussichten einer Verpflichtungsklage \nauf Befreiung von Rundfunkbeiträgen jedenfalls nunmehr zu bejahen. \nEine dahingehende Verpflichtungsklage wäre als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO \nvoraussichtlich zulässig. Insbesondere hat der Antragsteller jedenfalls mittlerweile \nunzweifelhaft - zumindest mit Schreiben vom 28. April 2021 - beim Antragsgegner \neinen Antrag auf Gewährung einer Rundfunkbeitragsbefreiung gestellt, den der \nAntragsgegner noch nicht verbeschieden hat. \nBei summarischer Prüfung erscheint auch in der Sache offen, ob dem Antragsteller ein \nAnspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach der Härtefallregelung \ndes § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zusteht. \nDer Antragsteller beruft sich auf eine „soziale Überforderung“ durch die \nRundfunkbeitragspflicht, \ndie \ner \naus \nseiner \nsich \nnoch \nunterhalb \ndes \nGrundsicherungsniveaus \nbewegenden \nEinkommens- \nund \nVermögenslage \n(monatliches Einkommen von lediglich ca. 280 € v. a. oder ausschließlich aus EU-\nRente) sowie aus seiner Erkrankung herleitet. Er gibt an, es seien seit 2005 \nGerichtsverfahren bezüglich seiner EU-Rente, einer Unfallrente, Verletztengeld und \nHeilbehandlungskosten anhängig. Er sei aufgrund seiner Erkrankung dauerhaft \narbeitsunfähig. Er habe Grundsicherung beantragt, diesbezüglich sei ein Verfahren in \nder \nSozialgerichtsbarkeit \nanhängig. \nAus \neinem \nvon \nihm \nvorgelegten \nWiderspruchsbescheid des Landratsamtes Meißen vom 29. Juli 2021 geht hierzu \nhervor, \ndass \nder \nAntragsteller \nmit \nSchreiben \nvom \n18. \nFebruar \n2021 \nGrundsicherungsleistungen nach dem SGB XII beantragt habe und dieser Antrag \nabgelehnt wurde, weil der Antragsteller die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erst \nim März 2022 erreiche und der Antragsteller auch nicht dauerhaft voll \n20 \n21 \n22 \n23 \n\n8 \n \nerwerbsgemindert sei. Der Rentenversicherungsträger habe festgestellt, dass die \nVoraussetzungen nur für eine teilweise, nicht jedoch für eine volle Erwerbsminderung \nvorlägen. \nDies \nsei \nausschlaggebend. \nGegen \ndie \nEntscheidung \ndes \nRentenversicherungsträgers habe der Antragsteller zwar Klage erhoben; dieses \nKlageverfahren ruhe jedoch seit 2011 und begründe deshalb keine volle \nErwerbsminderung. Darüber hinaus legte der Antragsteller einen weiteren Antrag auf \nHilfe zum Lebensunterhalt vom 10. Februar 2020 vor. Aus dem von ihm eingereichten \nSchriftverkehr ergibt sich darüber hinaus, dass er „eine Weiterleitung an das Jobcenter“ \ngegenüber \ndem \nLandratsamt \nMeißen \nwegen \neiner \närztlich \nbestätigten \nArbeitsunfähigkeit und eines dann aus seiner Sicht drohenden Verlustes von \nVerletztengeld nicht akzeptiert hatte. \nIn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zu den Anforderungen an \neinen die Rundfunkbeitragsbefreiung begründenden Härtefall i. S. d. § 4 Abs. 6 Satz 1 \nRBStV (Urt. v. 30. Oktober 2019 - 6 C 10/18 -, BVerwGE 167, 20, juris Rn. 23 ff.) \ngeklärt, dass ein solcher Härtefall bei Beitragsschuldnern vorliegt, die ein den \nRegelleistungen des § 4 Abs. 1 RBStV entsprechendes oder geringeres Einkommen \nhaben und nicht auf verwertbares Vermögen zurückgreifen können, aber von der \nGewährung der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen mangels Vorliegen \nder Voraussetzungen ausgeschlossen sind. Das Vorliegen eines solchen Falles steht \nhier für den Antragsteller nach dem oben Gesagten im Raum, da er darlegt, lediglich \nüber monatliche Einkünfte von ca. 280 € und nicht über Vermögen zu verfügen und \nvom Bezug von Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung nach \ndem SGB XII wegen des Fehlens sonstiger Tatbestandsvoraussetzungen - hier wegen \nder zwischen ihm und dem Sozialleistungsträger streitigen Annahme einer nur \nteilweisen Erwerbsminderung - ausgeschlossen zu sein. \nIm Übrigen legt der Antragsteller nun mit Schreiben vom 23. Februar 2022 dar, für den \nZeitraum Februar 2021 bis November 2021 rückwirkend Leistungen nach dem SGB II \nbewilligt erhalten zu haben. Dies würde für diesen Zeitraum auch gemäß § 4 Abs. 1 Nr. \n3 und Abs. 4 Satz 1 RBStV einen Anspruch auf Rundfunkbeitragsbefreiung begründen. \ncc) Auch eine Anfechtungsklage gegen die Rundfunkbeitragsbescheide vom 1. August \n2016, vom 1. Oktober 2016 und vom 1. März 2019 sowie eine Feststellungsklage auf \nFeststellung \ndes \nNichtbestehens \nvon \nMahngebühr- \nund \nVollstreckungskostenforderungen des Antragsgegners haben hinreichende Aussicht \nauf Erfolg. \n24 \n25 \n26 \n\n9 \n \n(1) Eine Anfechtungsklage gegen diese Bescheide wäre voraussichtlich zulässig. \nDas Verwaltungsgericht geht insoweit zu Recht zunächst davon aus, dass die \nKlagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht in Lauf gesetzt ist, weil der Antragsteller \nzwar die Widerspruchsbescheide vom 19. Januar 2017 und vom 2. Oktober 2019 \nerhalten hat, sie ihm aber bislang nicht zugestellt und ferner auch nicht, was \nVoraussetzung für eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 8 VwZG wäre, mit \nZustellungswillen übermittelt worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. Januar 1988 - 8 C \n8/86 -, juris Rn. 11). \nAnders als das Verwaltungsgericht meint, hat der Antragsteller sein Klagerecht \nzwischenzeitlich auch nicht verwirkt. Nach dem auch im Verwaltungsrecht geltenden, \naus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ableitbaren Rechtsgedanken \nder Verwirkung kann ein Kläger sein Recht zur Erhebung der Klage nicht mehr \nausüben, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist \n(Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten (Umstandsmoment), die die \nverspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. \nLetzteres ist anzunehmen, wenn ein Kläger unter Verhältnissen untätig bleibt, unter \ndenen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des geltend gemachten Rechts \nunternommen zu werden pflegt (vgl. OVG LSA, Urt. v. 12. November 2020 - 2 L 70/18 \n-, juris Rn. 62). Hier ist der Antragsteller seit dem nachweisbaren Erhalt der \nWiderspruchsbescheide indes nicht untätig geblieben, sondern hat ununterbrochen mit \nisolierten Prozesskostenhilfeanträgen deutlich gemacht, gegen die Bescheide um \nRechtsschutz nachsuchen zu wollen und sich hieran bislang nur durch seine \nEinkommens- und Vermögensschwäche gehindert zu sehen. Dass der Antragsteller \ndeshalb nun schon einen erheblichen Zeitraum mit der Klageerhebung zugewartet hat, \nweil die verwaltungs- und beschwerdegerichtlichen Prüfungen seiner isolierten \nProzesskostenhilfeanträge einen entsprechenden Zeitraum beanspruchten, ändert \noffenkundig nichts daran, dass unter solchen Umständen ein schutzwürdiges \nVertrauen des Rechtsverkehrs darauf, dass der Antragsteller keine Klage erheben \nwerde, von vornherein nicht begründet werden konnte. Ein anderes folgt auch nicht \ndaraus, dass der - nicht anwaltlich vertretene - Antragsteller bezüglich der \nverwaltungsgerichtlichen \nAblehnung \nseines \nersten \ngestellten \nAntrags \nauf \nProzesskostenhilfe mit Beschluss vom 18. Juni 2020 für sein Rechtsmittel ein \nprozessuales Vorgehen gewählt hatte, das objektiv nicht sachgerecht war (vgl. \nBeschluss des Senats vom 27. November 2020 - 5 D 49/20 -) und zum Eintritt der \n27 \n28 \n29 \n\n10 \n \nRechtskraft des Beschlusses vom 18. Juni 2020 ohne Überprüfung durch die \nBeschwerdeinstanz in der Sache geführt hatte. \n(2) Es erscheint auch offen, ob eine Anfechtungsklage begründet wäre. \nAllerdings \nhat \ndie \nRüge \ndes \nAntragstellers, \ndie \nfestgesetzten \nRundfunkbeitragsbescheide seien schon gar nicht entstanden, keine Aussicht auf \nErfolg. \nMit den Festsetzungsbescheiden vom 1. August 2016, 1. Oktober 2016 und 1. März \n2019 setzte der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller für eine Wohnung, \n......................................, für den Zeitraum Juni bis November 2015 Rundfunkbeiträge \nvon 105,00 € (Bescheid vom 1. August 2016), für den Zeitraum Dezember 2015 bis \nAugust 2016 Rundfunkbeiträge von 157,50 € (Bescheid vom 1. Oktober 2016) sowie \nfür den Zeitraum Dezember 2018 bis Februar 2019 Rundfunkbeiträge von 52,50 € \n(Bescheid vom 1. März 2019) jeweils zuzüglich Säumniszuschlägen von 8,00 € fest. \nGemäß § 2 Abs. 1 RBStV ist als Rundfunkbeitrag im privaten Bereich für jede Wohnung \nvon deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber \neiner Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als \nInhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im \nMietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV). Eine Wohnung \nin diesem Sinne ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV unabhängig von der Zahl der darin \nenthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die zum \nWohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird (Nr. 1) und durch einen eigenen \nEingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht \nausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann (Nr. 2). § 3 Abs. 2 \nRBStV nimmt sodann bestimmte Raumeinheiten in den dort aufgezählten - im \nvorliegenden Fall nicht einschlägigen - Betriebsstätten vom Wohnungsbegriff aus. Die \nPflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV \nmit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung \ninnehat. Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Innehaben \nder Wohnung durch den Beitragsschuldner endet, jedoch nicht vor dem Ablauf des \nMonats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist (§ 7 \nAbs. 2 Satz 1 RBStV). Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet. Er ist in der Mitte \neines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten (§ 7 Abs. 3 RBStV). \nGemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die \nzuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Die Höhe eines Rundfunkbeitrags \n30 \n31 \n32 \n33 \n\n11 \n \nbeträgt gemäß § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages für die in Rede \nstehenden Erhebungszeiträume monatlich 17,50 €. \nDer Antragsteller ist unter der Anschrift ...................................... nach dem Melderecht \ngemeldet. Er gibt an, er habe dort keine eigene Wohnung mit separatem Zugang oder \nauch kein allein genutztes, abschließbares Zimmer, sondern nutze lediglich einen Teil \neines in seinem dortigen Schmiedemeisterbetrieb vorhandenen Sozialraums ohne \nabschließbare Abtrennung als Schlafplatz und zum zeitweiligen Aufenthalt. Er verfüge \nnicht über ein Zimmer innerhalb seiner Betriebsstätte, sondern nur über einen \nAufstellplatz für ein Bett. Seine Schlafstelle habe keinen eigenen Eingang, sondern \nmüsse über die Gewerberäume betreten werden. Dies sei keine ortsfeste bauliche \nEinheit, welche in sich abgeschlossen sei. Deshalb unterliege er nicht der \nRundfunkbeitragspflicht für eine Wohnung. Jedenfalls unterliege er nicht einer \ndoppelten Rundfunkbeitragspflicht für eine Wohnung und eine Betriebsstätte, sodass \nzumindest die von ihm unter der Beitragsnummer 115 719 346 für die Betriebsstätte \ngezahlten Rundfunkbeiträge vom Antragsgegner auf die Beitragsforderungen für die \nWohnung zu verrechnen bzw. umzubuchen seien. \nDieser Sachverhalt lässt schon nach summarischer Prüfung das Entstehen von \nRundfunkbeitragspflichten im privaten Bereich unberührt, ohne dass dies schwierige \nRechtsfragen \naufwirft. \nZwar \nerscheinen \ndurchaus \nnicht \nalle \nFragen \ndes \nrundfunkbeitragsrechtlichen Wohnungsbegriffs des § 3 RBStV für die atypischen Fälle \ngeklärt, in denen innerhalb einer größeren Einheit eine Wohnnutzung nur einzelner \nRäume vorliegt, welche von nicht zu Wohnzwecken genutzten Räumen der Einheit \nnicht räumlich abgrenzt sind. Namentlich die Frage, nach welchen Kriterien sich in \ndiesen \nFällen \ndie \nräumliche \nBegrenzung \nder \nWohnung \nim \nSinne \ndes \nRundfunkbeitragsrechts bemisst, erscheint offen. Dass für diese - auch hier gegebene \nWohnsituation - jedenfalls überhaupt das Vorliegen einer Wohnung im Sinne des \nGesetzes zu bejahen und damit eine Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich \nbegründet ist, steht jedoch nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung \naußer Zweifel. Auswirkungen können diese offenen Rechtsfragen hier vielmehr nur \ndarauf haben, ob bezüglich der Rundfunkbeiträge im nicht privaten Bereich für die \nzusätzlich veranlagte Betriebsstätte des Antragstellers der Ausnahmetatbestand des § \n5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV eröffnet ist, wonach ein Rundfunkbeitrag nicht zu entrichten ist \nfür Betriebsstätten, die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für \ndie bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird. Dies ergibt sich aus Folgendem: \n34 \n35 \n\n12 \n \nDie an eine Wohnung im Sinne des § 3 RBStV gestellte Voraussetzung der baulichen \nAbgeschlossenheit der Raumeinheit (§ 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV) begründet entgegen \ndem Verständnis des Antragstellers nach der Gesetzessystematik eindeutig kein \nErfordernis, dass es sich um ausschließlich der Wohnnutzung dienende \nRäumlichkeiten handeln müsste und diese zudem gegenüber anderweitig genutzten \nRäumlichkeiten besonders abgegrenzt sein müssten. Vielmehr belegt die Bestimmung \ndes § 3 Abs. 2 RBStV, der die dort genannten wohngenutzten Räume innerhalb von \nBetriebsstätten von der Geltung des Wohnungsbegriffs erst durch besondere Regelung \nausnimmt, wie auch die des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV, der gerade für den Fall einer \nMischnutzung von Räumen als Wohnung und Betriebsstätte eine spezifische \nAusnahmeregelung im Sinne des Vorrangs der Rundfunkbeitragspflicht im privaten \nBereich für die Wohnung trifft, dass nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers \nunter den Wohnungsbegriff des § 3 Abs. 1 RBStV auch mischgenutzte Räumlichkeiten \nfallen sollen (OVG NRW, Beschl. v. 24. Juli 2019 - 2 A 3345/18 -, juris Rn, 9 f.). Mit \ndem Erfordernis der baulichen Abgeschlossenheit werden vielmehr nur solche \nRaumeinheiten aus dem Anwendungsbereich der Norm ausgeschieden, die nicht \ndurch \nfeste, \ndauerhaft \ngeschlossene \nWände \nund \nDecken \nbegrenzt \nsind \n(Göhmann/Schneider/Siekmann, in: Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum \nRundfunkrecht, 4. Auflage, § 3 Rn. 10; Lent, in: Gersdorf/Paal, BeckOK, InfoMedienR, \nStand November 2021, RBeitrStV § 3 Rn. 2). Die Voraussetzung der Ortsfestigkeit der \nRaumeinheit (§ 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV) erfordert ferner eine feste Verbindung der \nGesamtraumeinheit mit dem Erdboden und grenzt damit sog. Fliegende Bauten im \nSinne des Bauordnungsrechts im Ausgangspunkt - vorbehaltlich der Regelung des § 3 \nAbs. 1 Satz 2 RBStV - aus dem Wohnungsbegriff aus (Göhmann/Schneider/Siekmann, \nin: Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Auflage, § 3 Rn. 11; \nLent, in: Gersdorf/Paal, BeckOK, InfoMedienR, Stand November 2021, RBeitrStV § 3 \nRn. 2). Die Wahrung dieser Anforderungen ist hier nicht zweifelhaft. \nDie Norm des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RBStV stellt zudem für die Begründung des \nrundfunkbeitragsrechtlichen \nWohnungsbegriffs \neindeutig \nkeine \nbesonderen \nqualitativen Anforderungen an die Ausstattung einer Raumeinheit und deren objektive \nEignung zur Wohn- oder Schlafnutzung auf, wenn diese tatsächlich entsprechend \ngenutzt wird, was hier nach den Angaben des Klägers für den Sozialraum in seiner \nBetriebsstätte zutrifft. Denn vom Wohnungsbegriff sind dort nur Raumeinheiten \nausgenommen, die objektiv weder zum Wohnen noch zum Schlafen geeignet sind \nnoch dazu genutzt werden (VGH BW, Beschl. v. 10. Januar 2022 - 2 S 2436/21 -, juris \nRn. 25 f.; Göhmann/Schneider/Siekmann, in: Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar \n36 \n37 \n\n13 \n \nzum Rundfunkrecht, 4. Aufl., § 3 Rn. 20). Es spielt deshalb keine Rolle, ob die vom \nAntragsteller zum Schlafen genutzten Räume seiner Betriebsstätte nach objektiven \nKriterien hierfür geeignet sind. \nFraglich kann für Fälle der hier vorliegenden Art mithin nur sein, auf welche Räume \nsich eine so innerhalb einer Betriebsstätte begründete Wohnung konkret erstreckt. \nNicht frei von Zweifeln erscheint insbesondere, inwieweit eine solche Wohnung \nmaßgeblich über das Erfordernis der Betretensmöglichkeit durch einen eigenen \nEingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht \nausschließlich über eine andere Wohnung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RBStV) gegenüber \nanderen Raumeinheiten verselbstständigt und so abzugrenzen ist. Abgrenzungsbedarf \nbesteht dabei sowohl gegenüber größeren Raumeinheiten einerseits (z. B. gegenüber \ndem Typus eines Wohn- und Geschäftshauses mit mehreren Wohn- und \nGeschäftseinheiten) als auch gegenüber kleineren Einheiten innerhalb der Wohnung \nandererseits (einzelnen Zimmern) (vgl. zu den diesbezüglichen Motiven des \nGesetzgebers LT-Drs. 5/5570, S. 11). Offen erscheint hierbei namentlich, ob im Falle \ndes Fehlens eines eigenen Eingangs der Wohn-Raumeinheit innerhalb der \nBetriebstätte nach der gesetzlichen Wertung alle hinter dem letzten eigenen Eingang \ni. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RBStV gelegenen Räume einschließlich der für die \nBetriebsstätte genutzten Räumlichkeiten insgesamt Räume einer mischgenutzten \nGesamtwohnung \ndarstellen, \nalso \nhier \nmöglicherweise \nein \nganzer \nSchmiedemeisterbetrieb. Fraglich erscheint weiter, ob dies auch unabhängig davon ist, \ninwieweit die Nutzung als Betriebsstätte dort völlig im Vordergrund steht (vgl. LT-Drs. \n5/5570, S. 11; Göhmann/Schneider/Siekmann, in: Binder/Vesting, Beck'scher \nKommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl., § 3 Rn. 7 ff., Rn. 16: Vorrang der Einordnung \nder Raumeinheit als Wohnung). Die konkrete Grenzziehung für eine Wohnung ist dabei \ninsbesondere relevant für die Eröffnung des Anwendungsbereichs des bereits \ngenannten § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV, und - im hier nicht gegebenen Falle einer \nWohnnutzung durch mehrere Personen - für die Bestimmung des Kreises der \ngesamtschuldnerisch nur einen Rundfunkbeitrag schuldenden Wohnungsinhaber \ngemäß § 2 Abs. 1 bis Abs. 3 RBStV. Auf das Entstehen einer Rundfunkbeitragspflicht \nim privaten Bereich für die betreffende Wohnung hat dies jedoch nach dem oben \nGesagten keinen Einfluss. \nEs \nist \nferner \nunerheblich \nfür \ndie \nBeurteilung \nder \nRechtmäßigkeit \nder \nBeitragsfestsetzung, ob und inwieweit dem Antragsteller der von ihm geltend gemachte \nAnspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zuerkannt werden wird. \n38 \n39 \n\n14 \n \nErstreckt sich in diesem Fall die Befreiung rückwirkend ganz oder teilweise auf den \nZeitraum des Beitragsfestsetzungsbescheides, wird die ursprünglich rechtmäßige \nFestsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge unrichtig, weil eine Befreiung die \nBeitragspflicht \nfür \nden \nvon \nihr \nerfassten \nZeitraum \nentfallen \nlässt. \nDer \nFestsetzungsbescheid wird in diesem Fall im Umfang der zeitlichen Übereinstimmung \nvon Festsetzung und Befreiung rechtswidrig, so dass er insoweit von der \nRundfunkanstalt \naufzuheben \nist. \nDies \nist \nin \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts geklärt (BVerwG, Urt. v. 30. Oktober 2019 - 6 C 10/18 -, \nBVerwGE 167, 20, juris Rn. 13). \nEs erscheint aber offen, ob die Festsetzungsbefugnis des Antragsgegners durch \nRundfunkbeitragsbescheid gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV rückwirkend aufgrund \neines \nErlöschens \nder \nfestgesetzten \nBeitragsforderungen \ndurch \neine \nAufrechnungserklärung des Antragstellers entsprechend §§ 387, 389 BGB entfallen ist \noder jedenfalls durch eine dahingehende (auch als Hilfsaufrechnung statthafte) \nAufrechnungserklärung in einem Anfechtungsprozess zum Entfallen gebracht werden \nkann (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 12. Februar 1987 - 3 C 22/86 -, BVerwGE 77, \n19, juris Rn. 29 ff.). \nDer Antragsteller verweist darauf, dass eine Verrechnung oder Umbuchung der von \nihm gezahlten, aber seiner Auffassung nach wegen § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV nicht \ngeschuldeten Rundfunkbeiträge für seine Betriebsstätte auf die Rundfunkbeiträge im \nprivaten Bereich vorzunehmen sei. Der Antragsteller macht insoweit der Sache nach \njedenfalls \nals \nhilfsweises \nVerteidigungsmittel \nein \nErlöschen \nseiner \nRundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich durch Erklärung der Aufrechnung mit dem \nvon ihm behaupteten Erstattungsanspruch bezüglich der Rundfunkbeiträge im nicht \nprivaten Bereich für seine Betriebsstätte geltend. \nBestehen und Höhe eines solchen Erstattungsanspruchs des Antragstellers sowie die \nkonkrete Reichweite einer Aufrechnungserklärung erscheinen offen und sind in einem \nHauptsacheverfahren zu klären. Insbesondere erscheint nach dem oben Gesagten \ndenkbar, dass ein Rundfunkbeitrag nach § 5 Abs. 1 RBStV für die Betriebsstätte des \nAntragstellers nicht zu entrichten ist, weil diese sich möglicherweise innerhalb einer \nbeitragspflichtigen Wohnung im o. g. Sinn befindet, für die bereits ein Rundfunkbeitrag \n- nicht ausschließbar rückwirkend durch Aufrechnung - entrichtet wird. Es ist auch nicht \nim Prozesskostenhilfeverfahren aufzuklären und zu entscheiden, ob dem Bestehen des \nvom Antragsteller geltend gemachten Erstattungsanspruchs unabhängig von der \n40 \n41 \n42 \n\n15 \n \nmöglichen Anwendbarkeit des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV etwa entgegensteht, dass der \nAntragsteller nach seinen Angaben im Vermögensverzeichnis gemäß § 802c ZPO vom \n3. Juli 2018 - M 3401/16 – (Bl. 64 ff. der Beh.-Akte zur Beitragsnummer 585 683 111) \nin seinem Schmiedemeisterbetrieb über vier Pkw und einen Lkw verfügte (Bl. 82 und \n83 der Beh.-Akte zur Beitragsnummer 585 683 111), die er gegenüber dem \nAntragsgegner nach Aktenlage (vgl. Beh.-Akte zur Beitragsnummer 115 719 346) im \nRahmen seines Rundfunkbeitragsverhältnisses im nicht privaten Bereich nicht \nangegeben hatte, und für die er nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 \nRBStV beitragspflichtig sein könnte, soweit die Kraftfahrzeuge zugelassen waren. \nEs liegt auch nicht auf der Hand und muss deshalb der Klärung in einem \nKlageverfahren \nvorbehalten \nbleiben, \nob \noder \ninwieweit \ngegenüber \nRundfunkbeitragsforderungen \nder \nRundfunkanstalten \neine \nAufrechnung \nmit \nGegenforderungen möglicherweise ausgeschlossen ist. In Betracht kommt etwa, dass \ndie Vorgabe des § 10 Abs. 2 der Satzung des Mitteldeutschen Rundfunks über das \nVerfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 24. Oktober 2016 (SächsABl. 2017, \nS. 164), Rundfunkbeiträge nur bargeldlos mittels der Zahlungsformen Ermächtigung \nzum Einzug mittels SEPA-Basislastschrift, Einzelüberweisung oder Dauerüberweisung \nzu \nentrichten, \nes \nwegen \ndes \nbesonderen \nMassencharakters \nder \nrundfunkbeitragsrechtlichen \nVerfahren \nzugleich \nauch \nausschließt, \nRundfunkbeitragsforderungen durch Aufrechnung mit Gegenforderungen zum \nErlöschen zu bringen. Ebenso wird erwogen, ob für Rundfunkbeiträge - unabhängig \nvom \ndortigen \nFehlen \neiner \nausdrücklich \nnormierten \nentsprechenden \nAufrechnungsbeschränkung (vgl. für das Steuerrecht: § 226 Abs. 3 AO) - nach \nallgemeinen Grund-sätzen des Abgabenschuldverhältnisses ein beherrschender \nRechtsgedanke dahingehend zu bejahen ist, dass ein Gegenanspruch nur dann \nBeachtung finden und die Nichterfüllung einer fälligen Beitragsforderung rechtfertigen \nkann, wenn der Abgabepflichtige einen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten \nAnspruch gegen den Abgabegläubiger hat (VG Regensburg, Gerichtsbescheid v. 12. \nSeptember 2019 - RN 3 K 19.555 -, juris Rn. 32). \nDa es nach alledem möglich erscheint, dass eine Aufrechnungserklärung des \nAntragstellers die mit den Bescheiden vom 1. August 2016, vom 1. Oktober 2016 und \nvom 1. März 2019 festgesetzten Rundfunkbeitragsforderungen rückwirkend zum \nErlöschen und die Festsetzungsbefugnis durch Bescheid dementsprechend zum \nEntfallen gebracht hat oder dies in einem Anfechtungsprozess jedenfalls noch \nbewirken kann, erscheint in der Folge auch offen, ob sich die festgesetzten \n43 \n44 \n\n16 \n \nSäumniszuschläge wie auch die Mahngebühr- und Vollstreckungskostenforderung des \nAntragsgegners in einem Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen werden. \nc) Der Antragsteller kann nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen \ndie Kosten der Prozessführung auch nicht aufbringen. Die beabsichtigte \nRechtsverfolgung erscheint ferner nicht mutwillig. \n2. Für die im Übrigen beabsichtigte Klage kann der Antragsteller jedoch mangels \nErfolgsaussichten der Rechtsverfolgung keine Prozesskostenhilfe beanspruchen. \na) Eine noch zu erhebende Anfechtungsklage gegen die Festsetzungsbescheide vom \n2. Mai 2017, 2. Juni 2017, 1. September 2017, 1. Dezember 2017, 2. März 2018, 1. Juni \n2018, 3. September 2018 und 3. Dezember 2018 hat keine Erfolgsaussichten, weil \ndiese Bescheide nach der Darstellung des Streitverhältnisses durch den Antragsteller \n(§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO) mangels \nWiderspruchserhebung innerhalb der Widerspruchsfrist (§ 70 Abs. 1 VwGO) in \nBestandskraft erwachsen sind. Der Antragsteller gibt mit seiner Darstellung des \nStreitverhältnisses insbesondere nicht an, diese Bescheide nicht erhalten zu haben. Er \nbenennt als nicht erhalten (vgl. Bl. 2 der Gerichtsakte) nur den Widerspruchsbescheid \nvom 19. Januar 2017, der verspätet als Anlage zum Widerspruchsbescheid vom 2. \nOktober 2019 eingegangen sei, sowie die Schreiben des Antragsgegners vom 18. \nSeptember 2015 und vom 18. Mai 2016 (- Letzteres im Übrigen, obwohl dies im \naugenfälligen Widerspruch dazu steht, dass er dieses Schreiben am 23. Mai 2016 mit \nhandschriftlichen Anmerkungen an den Beklagten zurückgeleitet hat, vgl. Bl. 12 der \nBeh.-Akte und Bl. 5 der Gerichtsakte -). Soweit er im Übrigen vorträgt, auf alle \nBeitragserhebungen und Mitteilungen mit Widersprüchen reagiert zu haben, lässt sich \ndem nicht der Vortrag entnehmen, die vorgenannten Bescheide nicht erhalten zu \nhaben, deren Erlass mit Schriftsatz des Antragsgegners vom 17. Juli 2020 sowie \nVerfügung des Senats vom 1. Oktober 2021 ausdrücklich Gegenstand des Verfahrens \nwar. \nb) Erfolgsaussichten bestehen ebenfalls nicht für eine Untätigkeitsklage auf \nVerpflichtung des Antragsgegners zum Erlass seiner Forderungen aus dem unter der \nBeitragsnummer 585 683 111 geführten Beitragsschuldverhältnis. \nEin gesetzlicher Anspruch auf Erlass entstandener Rundfunkbeitragsforderungen und \nNebenforderungen \ngegen \nden \nAntragsgegner \nist \nweder \nim \nRundfunkbeitragsstaatsvertrag noch im Satzungsrecht des Antragsgegners normiert. \n45 \n46 \n47 \n48 \n49 \n\n17 \n \nEin dahingehendes subjektives Recht des Antragstellers könnte sich deshalb bloß aus \ndessen Anspruch auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit der \nständigen Verwaltungspraxis des Antragsgegners ableiten. Ein Rechtsanspruch auf \neine Vergünstigung aus dem Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich \nhiernach dann, wenn sie aufgrund von Verwaltungsvorschriften, die die Behörde in \nständiger \nÜbung \nanwendet, \nzu \ngewähren \nist. \nErmessenslenkende \nVerwaltungsvorschriften unterliegen dabei keiner eigenständigen Auslegung wie \nRechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die \nVerwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt \nhaben und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 \nGG) gebunden sind (BVerwG, Urt. v. 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 -, BVerwGE 152, 211, \njuris, Rn. 24; OVG NRW, Urt. v. 6. Juni 2019 - 4 A 69/16 -, juris Rn. 54 f.). Der \nAntragsteller kann danach (nur) beanspruchen, unter den Voraussetzungen, unter \ndenen der Antragsgegner nach seiner Verwaltungspraxis auch anderen Schuldnern \neinen Erlass erteilt, in gleicher Weise einen Erlass zu erhalten. \nNach Buchst. D der vom Antragsgegner vorlegten Dienstanweisung über die Stundung, \nNiederschlagung und den Erlass von Forderungen des MDR vom 29. März 1993 \nkönnen Forderungen durch den Antragsgegner ganz oder zum Teil erlassen werden, \nwenn die Forderung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners oder aus \nanderen Gründen voraussichtlich dauernd nicht einziehbar ist, oder die Kosten der \nEinziehung in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Anspruches stehen, \noder die Einziehung nach Lage des Falles für den Schuldner eine besondere Härte \nbedeuten würde. Eine besondere Härte ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich \nder Schuldner in einer wirtschaftlichen Notlage befindet und die Einziehung der \nForderung zu einer Existenzgefährdung führen würde. Diese Voraussetzungen sind \ndurch geeignete Beweismittel nachzuweisen. Ein Erlass ist regelmäßig nur dann \nmöglich, wenn Stundung oder Niederschlagung nicht in Betracht kommen. \nDer Antragsgegner trägt hierzu vor, dass für einen Erlass von Forderungen aus der \nRundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich der Nachweis der Mittellosigkeit durch eine \nBescheinigung der Behörde, z. B. in Form eines Grundsicherungsbescheides, \nerforderlich ist. Diese in der Verwaltungspraxis des Antragsgegners gestellte \nAnforderung an einen Erlass erfüllt der Antragsteller indes nicht. Deshalb kann er auf \nseinen Anspruch auf Gleichbehandlung keinen subjektiven Anspruch auf Erlass der \ngegen ihn gerichteten Forderungen aus dem unter der Beitragsnummer 585 683 111 \ngeführten Beitragsschuldverhältnis stützen. \n50 \n51 \n\n18 \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf Nr. 5502 der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG und \n§ 127 Abs. 4 ZPO. Das Verfahren ist nicht gemäß § 188 Satz 2 VwGO \ngerichtskostenfrei, weil der Kläger nicht lediglich Prozesskostenhilfe für eine Klage auf \nBefreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus sozialen Gründen begehrt. Infolge der \nZurückweisung der Beschwerde fällt eine Festgebühr von 66 € an. Da die Beschwerde \nnur teilweise zurückgewiesen wird, entspricht es billigem Ermessen, die Gebühr auf ein \nDrittel zu ermäßigen. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht. \n53 \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \nDr. Helmert \n \n \n \n Dr. Martini \n \n \n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487066","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-02-23/5-d-10-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 802c","ref_norm":"802c","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 389","ref_norm":"389","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487066","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487066","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-02-23/5-d-10-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487066","retrieved":"2026-07-09 08:35:35.144997+00:00"}}