{"status":"available","doknr":"OLD487065","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-02-23","aktenzeichen":"6 A 548/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 548/20 \n \n2 K 1704/19 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Landesdirektion Sachsen \n09105 Chemnitz \n \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \nwegen \n \n \nglücksspielrechtlicher Untersagung; \nSpielhalle \"L........\" \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 23. Februar 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 9. Juni 2020 - 2 K 1704/19 - wird abgelehnt. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 17.500,00 € festgesetzt. \nGründe \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Die gegen die \nglücksspielrechtliche Untersagungs- und Betriebseinstellungsverfügung sowie die \nAndrohung eines Zwangsgelds in Höhe von 17.500,00 € (Nrn. 1 bis 3 des Bescheids \nvom 8. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom \n9. August 2019) gerichtete Klage ist wegen Fortfalls des Rechtsschutzbedürfnisses \nunzulässig geworden - was der Senat auch im Berufungszulassungsverfahren von \nAmts wegen zu prüfen hat (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, Vorb § 124 \nRn. 32; BayVGH, Beschl. v. 23. März 2020 - 12 ZB 18.706 -, juris Rn. 20) - (1). \nHinsichtlich der Anfechtung der in Nummer 5 des angegriffenen Bescheids \nfestgesetzten Verwaltungskosten in Höhe von insgesamt 319,27 € bleibt der Antrag auf \nZulassung der Berufung ohne Erfolg, weil kein Zulassungsgrund vorliegt (2). \n1. \nDas \nRechtsschutzbedürfnis \nfür \ndie \nAnfechtungsklage \ngegen \ndie \nglücksspielrechtliche Untersagungs- und Betriebseinstellungsverfügung und die für \nden Fall der Nichtbefolgung erfolgte Zwangsgeldandrohung ist entfallen, nachdem die \nstreitgegenständliche Spielhalle nach Mitteilung der Stadt F...... vom 19. August 2021 \ngeschlossen ist, die Geldspielgeräte abgemeldet wurden, die Klägerin sich nach \nMitteilung des Beklagten vom 19. November 2021 infolge ihrer Auflösung in Liquidation \nbefindet und die im Anschluss daran gestellten Senatsanfragen vom 31. August 2021 \nund 24. November 2021 zu den hieraus zu ziehenden prozessualen Folgen von der \nKlägerin unbeantwortet blieben. \nDiese Umstände lassen nur den Schluss zu, dass sich die angegriffene Untersagungs- \nund Schließungsverfügung durch dauerhafte Aufgabe der Betriebsstätte endgültig \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nerledigt hat. Ein Verwaltungsakt erledigt sich mit der Folge, dass das \nRechtsschutzbedürfnis für seine Anfechtung entfällt, wenn von ihm keine belastenden \nWirkungen mehr ausgehen. So verhält es sich bei einer - wie hier - \nbetriebsstättenbezogenen Untersagungs- und Schließungsverfügung im Falle der \nendgültigen Aufgabe der Betriebsstätte, sofern die Verfügung nicht noch als \nVollstreckungsgrundlage in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Juni 2013 - \n8 C 46.12 -, juris Rn. 16). Im Streitfall steht der Erledigung der Untersagungsverfügung \nnicht entgegen, dass die Untersagungsverfügung unter Nummer 3 mit der Androhung \neines Zwangsgelds verknüpft war, das mit dem im Verfahren 6 A 546/20 angegriffenen \nBescheid vom 1. August 2019 unter Androhung eines weiteren Zwangsgeldes \nfestgesetzt worden ist. Denn das Zwangsgeld wurde von der Klägerin weder gezahlt, \nnoch wurde es beigetrieben, und wegen der endgültigen Aufgabe der Betriebsstätte \nkommt nunmehr eine weitere Vollstreckung aus der Zwangsgeldfestsetzung auch nicht \nmehr in Betracht. Damit ist die Untersagungsverfügung samt Zwangsgeldandrohung \nals Vollstreckungsgrundlage gegenstandslos geworden (vgl. BVerwG, Urt. v. Urt. v. \n20. Juni 2013 - 8 C 46.12 -, juris Rn. 16; anders wegen der Möglichkeit der \nRückabwicklung im Falle der bereits erfolgten Zahlung oder Beitreibung: BVerwG, Urt. \nv. 20. Juni 2013 - 8 C 17.12 -, juris Rn. 19 und Urt. v. 9. Juli 2014 - 8 C 36.12 -, juris \nRn. 19). \nUnschädlich ist, dass die angedrohte Zwangsgeldfestsetzung nebst weiterer \nZwangsgeldandrohung vom 1. August 2019 nicht aufgehoben wurde (vgl. BVerwG, Urt. \nv. 20. Juni 2013 - 8 C 46.12 - a. a. O.). Denn auch dieser Bescheid ist durch Erledigung \nauf andere Weise wirkungslos geworden (vgl. § 43 Abs. 2 Alt. 5 VwVfG i. V. m. § 1 \nSatz 1 SächsVwVfZG). Der Klägerin kann hieraus kein rechtlicher erheblicher Nachteil \nerwachsen, weil die nachträgliche Beitreibung von Zwangsgeldern wegen der \nVerletzung der gegenstandslos gewordenen Untersagungsverfügung unzulässig ist \n(vgl. BVerwG, 21. Januar 2003 - 1 C 5.02 -, juris Rn. 28). Nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 \nSächsVwVG ist die Vollstreckung einzustellen, wenn der Vollstreckungszweck erreicht \nwurde. Dies ist hier der Fall, weil infolge der endgültigen Betriebsaufgabe gewährleistet \nist, \ndass \ndie \nKlägerin \ndie \nVerpflichtung \naus \nder \nUntersagung- \nund \nSchließungsverfügung seither beachtet (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 4. November 2003 \n- 4 BS 332/03 -, juris Rn. 5). Ist ein weiterer Verstoß gegen ein Unterlassungsgebot \n(Betriebseinstellung) mit Zwangsgeldandrohung nicht mehr möglich, so kann ein im \nAnschluss an einen vergangenen Verstoß bereits festgesetztes Zwangsgeld nicht mehr \nbeigetrieben und ein mit der Festsetzung erneut angedrohtes Zwangsgeld nicht mehr \nfestgesetzt und beigetrieben werden. Das ergibt sich zum einen aus der Funktion des \n4 \n\n4 \n \nZwangsgeldes als reines Beugemittel ohne Strafcharakter, mit dem der Pflichtige zu \nder auferlegten Unterlassung veranlasst werden soll (vgl. SächsOVG, Beschl. v. Urt. \nv. 11. Dezember 2019 - 4 A 1219/17 -, juris Rn. 47 unter Bezug auf BVerwG, Urt. v. \n16. Dezember 2004 - 1 C 30.03 -, BVerwGE 122, 293). Zum anderen folgt das Verbot \nweiterer Vollstreckungsmaßnahmen in derartigen Fällen aus § 19 Abs. 5 Satz 2 \nSächsVwVG, wonach zur Erzwingung einer Unterlassung Zwangsmittel nicht mehr \nangewandt werden dürfen, wenn eine weitere Zuwiderhandlung nicht mehr zu \nbefürchten ist (anders zum dortigen Landesrecht: OVG NRW, Beschl. v. 17. Mai 2017 \n- 4 A 2359/15 -, juris Rn. 8 f.; OVG Saarland, Urt. v. 27. November 2001 - 2 R 9/00 -, \njuris Rn. 29). \nEin Rechtsschutzbedürfnis für die Aufrechterhaltung der Klage gegen Nummern 1 und \n2 des angegriffenen Bescheids ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil die Klägerin \ndie Untersagungsverfügung hinsichtlich vergangener Zeiträume, in denen sie sich als \nDauerverwaltungsakt fortlaufend erledigt hat, der gerichtlichen Überprüfung zuführen \nkönnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Juni 2013 - 8 C 17.12 -, juris Rn. 20). Zulässige \nKlageart \nwäre \ninsoweit \nnicht \ndie \nAnfechtungs-, \nsondern \ndie \nFortsetzungsfeststellungsklage. \nDie \nKlägerin \nhat \nindes \ntrotz \nzweimaliger \nSenatsanfragen weder die Umstellung auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag in \nAussicht gestellt, noch hat sie - wie erforderlich - dargelegt, dass sie an der \ngerichtlichen Überprüfung auch insoweit ein berechtigtes Interesse hat (§ 113 Abs. 1 \nSatz 4 VwGO). \n2. Im Übrigen - hinsichtlich der in Nummer 5 des angefochtenen Bescheids \nfestgesetzten Verwaltungskosten - ist die Klage zulässig. Die von der Klägerin geltend \ngemachten Zulassungsgründe ergeben aber nicht, dass das Verwaltungsgericht zu \nUnrecht die hier inzident zu prüfende Rechtmäßigkeit der Untersagungs- und \nSchließungsverfügung bejaht hat. \na) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung \nbestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen tragenden \nRechtssatz \noder \neine \nerhebliche \nTatsachenfeststellung \nmit \nschlüssigen \nGegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als \nungewiss zu beurteilen ist (SächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2019 - 6 A 740/19 -, \njuris Rn. 3; st. Rspr.). Das leistet die Antragsbegründung nicht. \nDie Klägerin macht im Wesentlichen geltend: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht \nimplizit angenommen, dass der Weiterbetrieb ihrer Spielhalle, auch im Falle der \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n5 \n \nSchließung \nder \nbenachbarten \nSpielhalle \nder \nC............, \ngegen \ndie \nMindestabstandsregelung des § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG verstoße. Diese \nNorm sei anders als Mindestabstandsregelungen anderer Bundesländer keine \nErlaubnisvoraussetzung. Die Norm besage keineswegs, dass bei Nichteinhaltung des \nMindestabstandes keine Erlaubnis erteilt werden solle oder gar dürfe. Vielmehr werde \nlediglich eine Verhaltenspflicht des Spielhallenbetreibers im Sinne einer Obliegenheit \nstatuiert, die Spielhalle bei aktueller Nichtwahrung des Mindestabstandsgebots nach \nMöglichkeit an einen abstandswahrenden Standort zu verlagern. In Konfliktfällen sei \ndie Verweigerung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nur dann geboten und \nrechtlich zulässig, wenn der Weiterbetrieb am bisherigen Standort nach § 24 Abs. 2 \nGlüStV nicht zulässig sei und auch in allen anderen Bundesländern nicht zulässig wäre. \nNur diese Normauslegung entspreche der geplanten Neuregelung inhaltlich \nentsprechender Mindestabstände für Wettvermittlungsstellen. Dabei komme es \nentgegen der Erlaubnispraxis der Landesdirektion nach dem Schutzziel der Norm \nweniger auf die „nackte Luftlinienentfernung“ von 250 m an als auf die faktische \nWahrnehmbarkeit für Schüler. \nDie Mindestabstandregelung in § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG sei \nunionsrechtswidrig. Bei richtigem Verständnis des Erfordernisses einer kohärenten und \nsystematischen Zielverfolgung sei dieses in Bezug auf die Abstandsvorgabe zu \nSchulen in § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG nicht gegeben. Denn das Ziel des \nSchutzes minderjähriger Schüler vor einer Gewöhnung an die ständige Verfügbarkeit \ndes Glücksspielangebots im schulischen Umfeld werde in Sachsen in Anbetracht \nbedeutender \nAusnahmen \nund \nanderweitiger \nRegelungen \ninsbesondere \nzu \nBerufsschulen, Spielbanken, Gaststätten sowie zum Lotto-Vertrieb in Geschäftslokalen \nlückenhaft und widersprüchlich verfolgt. Auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei in \nunionsrechtlicher Hinsicht nicht gewahrt. Insoweit bedürfe es einer Untersuchung zur \nGeeignetheit und Erforderlichkeit der Mindestabstandsregelung. \nEine Volluntersagung des Spielhallenbetriebs sei unzulässig. Dafür fehle es an der \nZuständigkeit des Beklagten, an der Rechtsgrundlage und einem Bedürfnis. \nFehlerhaft sei die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass trotz der Regelung in \n§ 18 Abs. 1 Satz 1 SächsGlüStVAG eine explizit erteilte und hier fehlende \nglücksspielrechtliche „Zweiterlaubnis“ nach § 24 Abs. 1 GlüStV erforderlich sei. Bei \nAltspielhallen gelte die gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i GewO fort, ohne dass \nes einer glücksspielrechtlichen Zweiterlaubnis bedürfe. Der Konzentrationswirkung der \n9 \n10 \n11 \n\n6 \n \nAlterlaubnis \nkönne \nauch \nnicht \ndie \nRechtsprechung \ndes \nSächsischen \nOberverwaltungsgerichts (Urt. v. 11. Mai 2016 - 3 A 314/15 -) und die nachgehende \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 5. April 2017 - 8 C 16.16 -) \nentgegengehalten werden. Das „sächsische Erlaubnisregime\" für Spielhallen mit \nGeldspielgeräten führe entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts \nselbst bei Alterlaubnissen zu einer verfassungswidrigen Mischlage. Überdies sei auch \nder Erlaubnisvorbehalt des § 24 Abs. 1 GlüStV unionsrechtswidrig. Zum einen sei das \nSystem der Zweiterlaubnis bei Altspielhallen insbesondere im Hinblick auf die in \neinigen Bundesländern im Unterschied zu Sachsen großzügigere Befreiungspraxis zur \nVermeidung unbilliger Härten nach Absatz 4 Satz 4 inkohärent. Zum anderen fehle es \nan einer eindeutigen Gesetzeslage in Bezug auf Härtefallentscheidungen nach § 29 \nAbs. 4 Satz 4 GlüStV mit der Folge, dass das Ermessen bei Erlaubnisverfahren nicht \nhinreichend eingeschränkt sei. \nDieses Vorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen. Der Senat \nhat \ndies \n- \nin \nAuseinandersetzung \nmit \nim \nWesentlichen \ninhaltsgleichen \nZulassungsvortrag \nund \nin \nZusammenfassung \nseiner \nbisherigen \nständigen \nRechtsprechung - in einem Verfahren, das eine Spielhalle betraf, die ebenso wie die \nstreitgegenständliche den in § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG normierten \nMindestabstand zu einer allgemeinbildenden Schule nicht wahrte, mit Beschluss vom \n1. Dezember 2021 - 6 A 613/20 - (juris Rn. 6 ff.) wie folgt begründet: \n„6 Die von der Klägerin im Zulassungsverfahren dargelegte Auslegung der \nglücksspielrechtlichen Vorschriften dahingehend, dass bei Altspielhallen \nkeine glücksspielrechtliche Erlaubnis erforderlich sei, begründet keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Der Senat hat bereits im \nBeschluss vom 29. November 2019 (- 6 B 143/18 -, juris Rn. 33) ausgeführt, \ndass \ninsbesondere \nauch \nAltspielhallen \nseit \n1. \nJuli \n2017 \nder \nglücksspielrechtlichen Erlaubnispflicht nach § 24 Abs. 1 GlüStV unterfallen. \nDies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit \nBundesrecht vereinbar (BVerwG, Urt. v. 5. April 2017 - 8 C 16.16 -, juris \nRn. 17 ff.) und steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der \nOberverwaltungsgerichte (vgl. SächsOVG, Urt. v. 11. Mai 2016 - 3 A 314/15 \n-, juris; OVG NRW, Beschl. v. 26. September 2019 - 4 B 255/18 -, juris Rn. \n14 f.; NdsOVG, Beschl. v. 12. Juli 2018 - 11 LC 400/17 -, juris Rn. 32; OVG \nSaarland, Beschl. v. 10. Mai 2016 - 1 A 74/15 -, juris; OVG Hamburg, \nBeschl. 24. Juni 2014 - 4 Bs 279/13 -, juris). § 22 SächsGlüStVAG ordnet \nim Einklang mit dem Glücksspielstaatsvertrag dementsprechend an, dass \nSpielhallen, \ndie \nzum \nZeitpunkt \ndes \nInkrafttretens \ndes \nErsten \nGlücksspieländerungsstaatsvertrages auf der Grundlage einer Erlaubnis \nnach § 33i GewO bestehen, für den weiteren Betrieb nach Ablauf der \nÜbergangsfristen des § 29 Abs. 4 GlüStV einer Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 \nGlüStV und § 18a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 bis 4 SächsGlüStVAG bedürfen. \n12 \n\n7 \n \nDer Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Ansicht Abstand zu \nnehmen. Insbesondere aus der Übergangsregelung in § 22 Abs. 1 \nSächsGlüStVAG folgt nicht, dass die Altspielhallen dauerhaft nicht dem \n§ 18a Abs. 1 Satz 1 SächsGlüStVAG unterfallen. Der Senat hat im \nBeschluss vom 26. Juli 2021 (- 6 B 262/21 -, juris Rn. 16) ausgeführt, dass \nauch § 18a Abs. 1 SächsGlüStVAG (i. d. F. des Art. 1 des Gesetzes vom \n20. August 2020 [SächsGVBl. S. 486; n. F.]) \"… die für eine Spielhalle mit \nbefristeter Zustimmung der Glücksspielbehörde erteilte Erlaubnis nach \n§ 33i GewO die glücksspielrechtliche Erlaubnis nach Ablauf der befristeten \nZustimmung nicht mehr ein(schließt). Vielmehr bedarf es danach - ebenso \nwie für alle nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung gestellten Anträge - \ninfolge \nder \nErsetzung \ndes \nbisherigen \nglücksspielrechtlichen \nZustimmungsvorbehalts \ndurch \neinen \nglücksspielrechtlichen \nErlaubnisvorbehalt neben der Erlaubnis nach § 33i GewO einer \nglücksspielrechtlichen Erlaubnis nach §18a Abs. 1 SächsGlüStVAG n. F. \n(vgl. SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2021 - 6 B 221/20 -, juris Rn. 4 unter \nHinweis auf LT-Drs. 7/873 S. 9)\". \n7 1.2 \nErnstliche \nZweifel \nresultieren \nauch \nnicht \naus \nden \nim \nZulassungsverfahren vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken \ndes \"sächsischen Erlaubnisregimes\". Soweit die Klägerin im Hinblick auf \neine \nverfassungswidrige \nMischlage \nausführt, \ndass \ndas \nBundesverwaltungsgericht eine solche zwar für Spielhallen geprüft habe, \nderen gewerberechtliche Erlaubnisse vor dem 1. Juli 2012 erteilt worden \nseien, nicht aber im Hinblick auf Neuanträge, ist im Fall der Klägerin zu \nbeachten, dass nach ihrem Vortrag eine gewerberechtliche Erlaubnis \nbereits am 14. April 2011 erteilt wurde. Unabhängig davon hat der Senat \nzu diesem Aspekt im Beschluss vom 29. November 2019 (a. a. O. Rn 55 \nff.) \nentschieden, \ndass \ndie \nspielhallenrechtlichen \nRegelungen \nim \nGlücksspielstaatsvertrag sowie im Sächsischen Ausführungsgesetz zum \nGlücksspielstaatsvertrag \nden \nverfassungsrechtlichen \nAnforderungen \ngerecht werden. Ausreichend i. S. einer Ersetzung bundesrechtlicher \nVorschriften ist danach, dass der Gesetzgeber die Materie, gegebenenfalls \neinen abgrenzbaren Teil, in eigener Verantwortung regelt (BVerfG, Urt. v. \n9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 -, BVerfGE 111, 10, 29 f.). Die Abstandsgebote \nzu anderen Spielhallen sowie zu allgemeinbildenden Schulen (§ 18a \nAbs. 4 SächsGlüStVAG) sind dem Recht der Spielhallen zuzuordnen, das \ngemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ausdrücklich aus der konkurrierenden \nKompetenz des Bundes herausgenommen wurde und damit nach Art. 70 \nAbs. 1 GG der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder unterfällt \n(SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 57). \n8 1.3 Aus der im Zulassungsverfahren vorgetragenen Ansicht, dass § 18a \nAbs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG - auch im Vergleich mit Bestimmungen \nanderer Bundesländer - keine Erlaubnisvoraussetzung sei, da das darin \nbestimmte Mindestabstandsgebot nicht an die Behörde adressiert sei, \nsondern vielmehr gegenüber dem Spielhallenbetreiber eine Betreiberpflicht \nstatuiere, ergeben sich ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des Urteils. Die Klägerin führt aus, dass an den Bürger \nadressierte Sollvorschriften (hier § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG) \nregelmäßig \nkeine \nRechtspflichten \nbeinhalteten, \nsondern \nallenfalls \nObliegenheiten. Auf einen Mindestabstand könne zwar gedrungen werden, \nein solcher könne aber - gleichlaufend mit Wettvermittlungsstellen - nicht \nerzwungen werden. Der Senat hat in dem die gleiche Spielhalle \n\n8 \n \nbetreffenden Beschluss vom 26. Juli 2021 - 6 B 262/21 - (juris Rn. 18 ff.) \nausgeführt: \n \n‚18 \n(…) Dem Betrieb der Spielhalle steht das Abstandsgebot nach § 18a \nAbs. 4 Satz 1 GlüStVAG entgegen, da sie mit einem Abstand von \n72 m Luftlinie nicht den nach § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG \nerforderlichen \nMindestabstand \nvon \n250 \nm \nLuftlinie \nzum \nHauptgebäude der F.................-Oberschule einhält. \n \n 19 Entgegen der Ansicht der Antragstellerin war und ist die Einhaltung \ndes Abstandsgebots - sofern nicht im Einzelfall von ihm abgewichen \nwerden kann - eine Erlaubnisvoraussetzung und nicht nur eine \nselbstständig \ndurchsetzbare \n(seitens \nder \nBehörde \nermessenslenkende) Betreiberpflicht. § 18a Abs. 4 Satz 1 \nSächsGlüStVAG ordnet einen Mindestabstand von 250 m Luftlinie \nsowohl zwischen Spielhallen als auch zu allgemeinbildenden \nSchulen an. Die Antragstellerin missversteht die Vorschrift, wenn sie \nmeint, \ndiese \nenthalte \nallenfalls \neine \nObliegenheit \ndes \nSpielhallenbetreibers, \nden \ngesetzlichen \nMindestabstand \neinzuhalten. Dem Wortlaut des § 18 Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG \nist nicht zu entnehmen, dass sich die Vorschrift vorrangig an die \nSpielhallenbetreiber richtet. Vielmehr regelt sie Anforderungen an \nden Betrieb der in § 2 Abs. 3 GlüStV bezeichneten Spielhallen, ist \nsomit betriebs- (anlagen-) und nicht betreiberbezogen. Ziel eines \nErlaubnis- oder Genehmigungsvorbehalts ist die Prüfung der \nVereinbarkeit des Vorhabens mit dem öffentlichen Recht. Sofern \ndas Prüfprogramm vom Fachgesetzgeber nicht eingeschränkt ist, \nist im Verfahren der Erteilung der Erlaubnis oder Genehmigung das \nVorhaben umfassend auf seine Vereinbarkeit mit öffentlich-\nrechtlichen Anforderungen zu überprüfen. Hier regelt § 24 GlückStV \ndas Prüfprogramm. Nach Absatz 2 Satz 1 ist die Erlaubnis zu \nversagen, wenn die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle den \nZielen des § 1 zuwiderlaufen; das Nähere regeln nach Absatz 3 die \nAusführungsbestimmungen der Länder. \n \n 20 Nach § 18a Abs. 1 Satz 2 SächsGlüStVAG ist die Erlaubnis zu \nerteilen, wenn kein Versagungsgrund nach § 24 Absatz 2 Satz 1 des \nGlücksspielstaatsvertrages vorliegt, keine Anhaltspunkte dafür \nvorliegen, dass der Spielhallenbetreiber seine Pflichten nach § 4 \nAbsatz 3 Satz 3 und Absatz 4 sowie nach den §§ 5 bis 7 des \nGlücksspielstaatsvertrages nicht erfüllen wird und er die notwendige \nZuverlässigkeit für die Ausübung der Tätigkeit besitzt. Beim \nMindestabstand zu allgemeinbildenden Schulen und zwischen \nSpielhallen nach § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG handelt es \nsich um eine Konkretisierung des von den Vertragsparteien des \nGlücksspielstaatsvertrags gemäß § 1 Nr. 3 GlüStV verfolgten Ziels, \nJugend- und Spielerschutz zu gewährleisten (SächsOVG, Beschl. \nv. 20. August 2019 - 6 B 295/18 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 5. Oktober \n2017 - 3 B 175/17 -, juris Rn. 10). Verstöße gegen das \nMindestabstandsgebot \nführen \ndeshalb \nnach \nder \nden \nGlücksspielstaatsvertrag \nkonkretisierenden \nlandesrechtlichen \nRegelung unmittelbar dazu, dass die Errichtung und der Betrieb \neiner Spielhalle den Zielen des § 1 zuwiderlaufen und rechtfertigen \ndeshalb die Versagung der Erlaubnis, wenn kein Grund für eine \nAbweichung \nvorliegt. \nBei \neinem \nVerstoß \ngegen \ndas \nMindestabstandserfordernis bedarf es - sofern keine Abweichung \n\n9 \n \ngerechtfertigt ist - entgegen der Auffassung der Antragstellerin \nkeiner Prüfung mehr, ob im Einzelfall die Ziele des Jugend- und \nSpielerschutzes gefährdet sind. Vielmehr steht eine solche \nGefährdung aufgrund der Konkretisierung des Ziels durch den \nLandesgesetzgeber \nin \nForm \nder \nAbstandsregelungen \nunwiderleglich fest. Soweit in anderen Ländern im Landesrecht die \nNichteinhaltung von Abstandsgeboten darüber hinaus ausdrücklich \nals Grund für eine Versagung der Erlaubnis aufgeführt wird, … ist \ndies somit nur deklaratorisch und rechtfertigt deshalb nicht den \n(Gegen-)Schluss, dass die Nichteinhaltung des Abstandsgebots in \nSachsen kein Versagungsgrund ist. \n \n 21 Maßgeblich für die Berechnung dieses Abstands ist die Distanz \nzwischen der Eingangstür zur Spielhalle und der nächst gelegenen \nSchulgeländekante (SächsOVG, Beschl. v. 30. September 2019 - \n6 B 370/18 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 5. Oktober 2017 a. a. O. Rn. 18 \nff.). Die Voraussetzungen, unter denen davon abgewichen werden \nkann, ergeben sich aus § 18a Abs. 4 Satz 2 SächsGlüStVAG, der \ndie Zulässigkeit einer Abweichung an die Berücksichtigung der \nVerhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des \nEinzelfalls knüpft. Obliegt die Prüfung der Zulässigkeit einer \nAbweichung der Erlaubnisbehörde, was sich auch aus dem \nRegelungszusammenhang zu Satz 3 ergibt, der eine Erlaubnis \nunter bestimmten Voraussetzungen ausschließt, so gilt Gleiches für \ndie vorgelagerte Frage, ob der im Regelfall nach der Luftlinie zu \nbemessende Abstand eingehalten ist (SächsOVG, Beschl. v. \n29. November 2019 a. a. O. Rn. 40). Ein atypischer Fall kann etwa \nvorliegen bei zwischen Spielhalle und allgemeinbildender Schule \nbefindlichen \nnatürlichen \nGeländehindernissen \noder \nanderen \nörtlichen Gegebenheiten (wie etwa eine dazwischenliegende \nBahnstrecke), die eine andere Sichtweise erfordern als die \npauschalisierte Bemessung des Abstands mittels Luftlinie (vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. juris Rn. 41; \nBeschl. v. 7. Dezember 2017 - 3 B 303/17 -, juris Rn. 12 ff.). Solche \nGegebenheiten macht die Antragstellerin nicht geltend; sie sind \nauch sonst nicht ersichtlich. Soweit sie darauf verweist, ein \nAusweichstandort stünde ihr nicht zur Verfügung, beschränkt sie \nsich auf eine Behauptung. Sie hat nicht substantiiert geltend \ngemacht, dass sie versucht hätte, andere Standorte für Spielhallen \nzu finden, ihr dies aber wegen des Abstands- und des \nVerbundverbots unmöglich gewesen sei (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5. \nAugust 2015 - 2 BvR 2190/14 -, juris Rn. 28). Sie trägt auch nicht \nvor, welche konkreten Schritte sie seit Beginn der Übergangsfrist \nzur Schließung ihres Gewerbes unternommen hat, um den Eintritt \neines Härtefalles abzuwenden (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 23. März \n2018 - 3 EO 579/17 -, juris Rn. 34).‘ \n9 In Anwendung dieser Grundsätze kann die Klägerin auch nicht mit ihrem \nVortrag durchdringen, dass eine Verweigerung glücksspielrechtlicher \nErlaubnisse nur dann geboten und rechtlich zulässig sei, wenn der \nWeiterbetrieb am bisherigen Standort nach § 24 Abs. 2 GlüStV nicht \nzulässig sei und auch in allen anderen Bundesländern nicht zulässig wäre. \n10 1.4 Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch geklärt, dass aus der \nÜbergangsregelung in § 22 Abs. 1 SächsGlüStVAG nicht folgt, dass die \n\n10 \n \nAltspielhallen dauerhaft nicht dem § 18a Abs. 1 Satz 1 SächsGlüStVAG \nunterfallen. Der Senat hat im Beschluss vom 26. Juli 2021 (a. a. O. juris \nRn. 16) ausgeführt, dass auch § 18a Abs. 1 SächsGlüStVAG (i. d. F. des \nArt. 1 des Gesetzes vom 20. August 2020 [SächsGVBl. S. 486; n. F.]) \"… \ndie für eine Spielhalle mit befristeter Zustimmung der Glücksspielbehörde \nerteilte Erlaubnis nach § 33i GewO die glücksspielrechtliche Erlaubnis nach \nAblauf der befristeten Zustimmung nicht mehr ein(schließt). Vielmehr \nbedarf es danach - ebenso wie für alle nach Inkrafttreten der \nGesetzesänderung gestellten Anträge - infolge der Ersetzung des \nbisherigen glücksspielrechtlichen Zustimmungsvorbehalts durch einen \nglücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalt neben der Erlaubnis nach § 33i \nGewO einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach §18a Abs. 1 \nSächsGlüStVAG n. F. (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2021 - 6 B \n221/20 -, juris Rn. 4 unter Hinweis auf LT-Drs. 7/873 S. 9)‘. \n11 1.5 Aus der von der Klägerin geltend gemachten Gleichbehandlung mit \nWettvermittlungsstellen, wobei nach der aktuellen Regelung ein \nUnterschreiten der Mindestabstandsregelung zu Schulen nach der \nGesetzesbegründung in Einzelfällen nicht zu einer Verlegung oder \nSchließung führe und daher nur eine Betreiberobliegenheit angenommen \nwerden könne, ergibt sich keine andere Beurteilung. Das für \nWettvermittlungsstellen geltende Mindestabstandsgebot nach § 7 Abs. 5 \nSächsGlüStVAG (in der Fassung vom 20. August 2020) entspricht zwar \ndem Wortlaut von § 18a Abs. 4 Satz 1 und 2 SächsGlückStVAG. Da aber \nauch bei Spielhallen Ausnahmen vom Abstandsgebot in atypischen Fällen \ndenkbar sind (ein atypischer Fall kann etwa vorliegen bei zwischen \nSpielhalle und allgemeinbildender Schule befindlichen natürlichen \nGeländehindernissen oder anderen örtlichen Gegebenheiten wie etwa eine \ndazwischenliegende Bahnstrecke, die eine andere Sichtweise erfordern als \ndie pauschalisierte Bemessung des Abstands mittels Luftlinie - vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 26. Juli 2021 a. a. O. Rn. 21), bedingen die für \nWettvermittlungsstellen geltenden gesetzlichen Regelungen keine andere \nals die bisherige Auslegung. \n12 1.6 Der im Freistaat Sachsen gemäß § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG \ngeltende Mindestabstand von 250 Meter Luftlinie stellt entgegen dem \nVortrag im Zulassungsverfahren auch einen Versagensgrund nach § 24 \nAbs. 2 GlüStV dar, auch wenn andere Bundesländer geringere Abstände \nfestgelegt haben. Auf die Ausführungen unter 1.3 wird verwiesen. \n13 Das gleiche gilt für die Darlegung, dass durch die Außengestaltung der \nSpielhalle eine Wahrnehmbarkeit durch Schüler eher beeinflusst werden \nkönnte als durch Abstandsregelungen. Bereits im Beschluss vom \n29. November 2019 (a. a. O. Rn. 68) hat der Senat die Abstandsregelungen \nals nach wie vor in Einklang mit aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen \nstehend erachtet: \n‚Die \nAnnahme \ndes \nGesetzgebers, \ndass \ninsbesondere \nMindestabstände zu allgemeinbildenden Schulen geeignet sind, \nJugendschutz zu gewährleisten, wird auch durch die aktuellen \nErgebnisse der periodischen Studie der Bundeszentrale für \ngesundheitliche Aufklärung 'Glücksspielverhalten in Deutschland \n2007 bis 2017' (Stand 15. Februar 2018, im Folgenden: BZgA-\nForschungsbericht) bestätigt. So gaben 13 von in der Studie \n\n11 \n \nbefragten 16 Jugendlichen an, dass sie an Geldspielgeräten \nspielen, die in der Nähe ihrer Wohnung, Schule, Ausbildungs- oder \nArbeitsstätte bereitgehalten werden (BZgA-Forschungsbericht, \nSeite 159). Dies verdeutlicht, dass die Suchtgefahr wesentlich von \nGlücksspielangeboten ausgeht, die auf dem täglichen Weg liegen \nund es daher sachgerecht ist, Mindestabstände zu Einrichtungen zu \nregeln, die von Jugendlichen täglich besucht werden.‘ \n \n14 Unabhängig von der Außengestaltung der Spielhalle (ausgehend von den \nVorgaben des § 26 Abs. 1 GlüStV) folgt aus dem Mindestabstandsgebot \ndes § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG, dass bei Unterschreiten des \nMindestabstands der Betrieb der Spielhalle nicht erlaubnisfähig ist \n(SächsOVG, Beschl. v. 13. Dezember 2018 - 3 B 128/18 -, juris Rn. 44). \nEntgegen den weiteren Darlegungen im Zulassungsantrag kommt es daher \nauf die konkrete Außengestaltung der infrage stehenden Spielhalle und die \nggf. von der Außengestaltung ausgehende Gefährdung nicht an. \n \n15 1.7 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung resultieren auch nicht aus den von der Klägerin \nvorgetragenen \nAspekten \nzur \nUnionsrechtswidrigkeit \nder \nMindestabstandsregelung in § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG. Dass \ndas Kohärenzgebot gemäß Art. 56 AEUV als Prüfungsmaßstab für die \nunionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit nicht nur im Bereich staatlicher \nMonopolregelungen relevant ist, entspricht der Ansicht des Senats (Beschl. \nv. 29. November 2019, a. a. O. Rn. 63). Daraus folgt aber keine Inkohärenz \ndes Mindestabstandsgebots. Im Beschluss vom 26. Juli 2021 (a. a. O., Rn. \n22 ff.) hat der Senat unter Zusammenfassung der bisherigen \nRechtsprechung ausgeführt: \n \n‚22 \nWeder aus dem Erlaubnisvorbehalt in § 24 Abs. 1 GlüStV noch aus \nder Heranziehung der Mindestabstandsregelung von § 18a Abs. 4 \nSächsGlüStVAG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GlüStV ergeben \nsich für den Senat verfassungs- oder unionsrechtliche Bedenken \n(zu den Einzelheiten SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 - \n6 B 143/18 -, juris Rn. 59 ff., 63 ff.; v. 12. April 2019 - 3 B 75/19 -, \njuris Rn. 16 f.; v. 13. Dezember 2018 - 3 B 128/18 -, juris Rn. 49 ff.). \n \n 23 Durch Abstandsregelungen zu Einrichtungen für Kinder und \nJugendliche soll in einem möglichst frühen Stadium durch \nVermeidung einer Gewöhnung an das Vorhandensein von \nSpielhallen dem Anreiz eines Glücksspiels entgegengewirkt \nwerden. Dieses Ziel rechtfertigt den durch die Abstandsgebote \nhervorgerufenen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 \nAbs. 1 GG) der Antragstellerin (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 \n- 1 BvR 1314/12 u. a. -, juris Rn. 119 ff.; BVerwG, Urt. v. 5. April \n2017 - 8 C 16.16 -, juris Rn. 36 ff.; v. 16. Dezember 2016 - 8 C 4.16 \n-, juris Rn. 22). Die verfassungsrechtliche Zumutbarkeit für \nBestandsspielhallen \nist \ninsbesondere \ndeshalb \ngrundsätzlich \ngewahrt, weil der Gesetzgeber in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV eine \nfünfjährige Übergangsfrist vorgesehen hat, die das Interesse der \nBetreiber, eine Amortisierung der im Vertrauen auf den Fortbestand \nder Rechtslage in die Spielhalle getätigten Investitionen zu \nerreichen \nund \ndabei \neinen \nangemessenen \nGewinn \nzu \nerwirtschaften, Rechnung trägt (BVerwG, Urt. v. 5. April 2017 a. a. \nO. Rn. 48) und es den Inhabern von Bestandsspielhallen \n\n12 \n \nermöglichte, sich für diese Spielhallen auf die Schließung \nvorzubereiten und sich Alternativstandorte zu suchen. \n \n 24 Auch der damit verbundene Eingriff in die unionsrechtliche \nNiederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) und Dienstleistungsfreiheit \n(Art 56 AEUV) ist gerechtfertigt. Die Niederlassungs- und die \nDienstleistungsfreiheit als fundamentale Grundsätze des Vertrags \ndürfen nur durch Regelungen beschränkt werden, die durch \nzwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind und \nfür alle im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats tätigen Personen oder \nUnternehmen gelten. Ferner ist die fragliche nationale Regelung nur \ndann gerechtfertigt, wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung des \nmit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das \nhinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. z. \nB. EuGH, Urt. v. 9. September 2010 - C-64/08 -, juris Rn. 47). Der \nSchutz der Empfänger der Dienstleistung und ganz allgemein der \nVerbraucher sowie der Schutz der Sozialordnung gehören zu den \nZielen, die als zwingende Gründe des Allgemeinwohls angesehen \nwerden können (EuGH, Urt. v. 21. Oktober 1999 - C-67/98 Zenatti -\n, juris Rn. 31). Die Spielsuchtbekämpfung und der Jugendschutz \nkönnen \nsomit \nEinschränkungen \nder \nNiederlassungs- \noder \nDienstleistungsfreiheit \nrechtfertigen, \nwenn \nsich \ndie \nhierzu \ngetroffenen Maßnahmen im Rahmen der Erforderlichkeit halten und \nsie dazu beitragen, die Gelegenheiten zum Spiel vor allem auch für \nJugendliche zu verringern und die Tätigkeiten im Glücksspiel in \nkohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. EuGH, \nUrt. v. 21. Oktober 1999 - Zenatti - a. a. O. Rn. 36 f.; v. 6. November \n2003 - C-243/01 Gambelli u. a. -, juris Rn. 67; v. 6. März 2007 - \nC-338/04 u. a. Placanica u. a. -, juris Rn. 52 f.; BVerfG, Beschl. v. \n7. März 2017 a. a. O. Rn. 124). Dies ist bei Abstandsgeboten zu \nSchulen der Fall (BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 a. a. O. Rn. 124). \nDem Gesetzgeber kommt hierbei auch ein Beurteilungs- und \nPrognosespielraum zu (EuGH, Urt. v. 8. September 2010 - C-316/07 \nu. a. -, juris Rn. 91 f.). Er ist nicht gezwungen, vor der Einführung \nvon Maßnahmen eine Untersuchung vorzulegen, die ihre \nVerhältnismäßigkeit belegt (vgl. EuGH, Urt. v. 8. September 2010 a. \na. O. Rn. 107). Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass nicht \nso sehr die Lage und der Standort, sondern mehr die Erkennbarkeit \nder Spielhalle für den Jugendschutz relevant sei, setzt sie lediglich \nihre eigene Einschätzung an die Stelle der Einschätzung des \nGesetzgebers, zeigt aber nicht auf, dass die Einschätzung des \nGesetzgebers nicht mehr von seinem Beurteilungsspielraum \ngedeckt ist, zumal sich der Gesetzgeber - wie vom Senat im \nBeschluss vom 29. November 2019 (a. a. O. Rn. 68 f.) ausgeführt - \nfür seine Einschätzung auf eine aktuelle wissenschaftliche \nUntersuchung stützen kann. \n \n 25 Das unionsrechtliche Kohärenzerfordernis ist ebenfalls nicht \nverletzt. Für den hier betroffenen - nicht durch ein Monopol \ngeregelten \n- \nSektor \ndes \nSpielhallenrechts \nfordert \ndas \nKohärenzgebot, \ndass \neine \ndie \nDienstleistungsfreiheit \neinschränkende \nRegelung \nnicht \ndurch \neine \ngegenläufige \nmitgliedstaatliche Politik in anderen Glücksspielbereichen mit gleich \nhohem oder höherem Suchtpotenzial in einer Weise konterkariert \nwerden darf, die ihre Eignung zur Zielerreichung aufhebt. Zudem \ndarf die Zielerreichung nicht durch Ausnahmen von den \n\n13 \n \nBestimmungen des Gesetzes, die wegen ihres Umfangs zu einem \nErgebnis führen, das dem mit dem Gesetz verfolgten Ziel \nwiderspricht, konterkariert werden (vgl. EuGH, Urt. v. 21. Juli 2011 \n- C-159/10 Fuchs u. a. -, juris Rn. 61). Damit verlangt das \nKohärenzgebot aber weder eine Uniformität der Regelungen noch \neine Optimierung der Zielverwirklichung oder gar eine sämtliche \nGlücksspielsektoren und föderale Zuständigkeiten übergreifende \nGesamtkohärenz glücksspielrechtlicher Maßnahmen; Maßnahmen \nsind vielmehr allein im Hinblick auf die von den zuständigen Stellen \ndes betroffenen Mitgliedstaats verfolgten Ziele und auf das von \nihnen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen (vgl. EuGH, Urt. v. \n8. September 2009 - C-42/07 -, juris Rn. 58; Urt. v. 9. September \n2010 a. a. O. Rn. 95 ff.; BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 a. a. O. \nRn. 123 f.; BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2017 - 8 C 14.16 -, juris Rn. \n38 m. w. N.; v. 20. Juni 2013 - 8 C 10.12 -, juris Rn. 31 ff., 51 ff. m. \nw. N.; SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 65). \nDie Beurteilung dieser Frage ist Sache der nationalen Gerichte. Die \nAbstandsgebote \nsind \nkonsequent \nam \nZiel \nder \nSpielsuchtbekämpfung ausgerichtet (BVerfG, Beschl. v. 7. März \n2017 a. a. O. Rn. 141; SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 \na. a. O. Rn. 67) und werden auch nicht durch Ausnahmen oder \nanderweitige \nMaßnahmen \nderart \nkonterkariert, \ndass \neine \nsystematische Verfolgung der Ziele des Jugendschutzes und der \nSpielsuchtbekämpfung nicht mehr vorliegt. Hierzu verweist der \nSenat auf seinen Beschluss vom 29. November 2019 (a. a. O. Rn. \n70 ff.). (…)‘ \n16 Nach diesen Erwägungen, an denen der Senat festhält, ergibt sich kein \nVerstoß gegen § 56 AEUV. Auch die von der Klägerin behauptete fehlende \nErforderlichkeit des Mindestabstands zu allgemeinbildenden Schulen, \nwobei die Mindestabstandsregelung anhand einer Untersuchung zur \nGeeignetheit und Verhältnismäßigkeit belegt sein müsse, führt zu keiner \nanderen Bewertung, da - wie bereits ausgeführt - die Abstandsgebote \nkonsequent am Ziel der Spielsuchtbekämpfung ausgerichtet sind und der \nGesetzgeber grundsätzlich nicht gezwungen ist, vor der Einführung von \nMaßnahmen eine Untersuchung vorzunehmen. Die Klägerin legt nicht dar, \ndass die Einschätzung des Gesetzgebers nicht mehr von seinem \nBeurteilungsspielraum gedeckt ist. Nach der Rechtsprechung des \nEuropäischen Gerichtshof haben die Gerichte eine dynamische Prüfung \nder Verhältnismäßigkeit durchzuführen, d. h. sie müssen die Umstände bei \nder Durchführung der Regelung nach ihrem Erlass berücksichtigen (EuGH, \nUrt. v. 30. Juni 2016 - C-464/15 -, juris Rn. 32, 36). Ebenso wie der \nGesetzgeber sind aber auch die Gerichte grundsätzlich nicht gehalten, \nhierzu Untersuchungen durchführen zu lassen. In dem von der Klägerin \nherangezogenen Urteil (ein Betriebsmonopol betreffend - EuGH, Urt. v. 15. \nSeptember 2011 - C-347/09 -, juris Rn 65) waren konkrete neue Umstände \n(Werbung sowie Schaffung neuer Spiele) vorhanden, aus denen sich die \nErforderlichkeit einer erneuten Prüfung des Monopols aufdrängen. Hier ist \naber für die die gesetzliche Regelung tragenden Aspekte weder ein Wegfall \nersichtlich noch werden eine möglicherweise geänderte Bewertung \nrechtfertigende Gesichtspunkte dargelegt oder sind sonst erkennbar. \n17 Ein die Zielerreichung aufhebendes strukturelles Defizit lässt sich entgegen \nder \nBegründung \ndes \nZulassungsantrags \nauch \nnicht \nmit \nder \nunterschiedlichen Handhabung der einzelnen Vertragsparteien des \n\n14 \n \nGlückspielstaatsvertrags zu ihren Ausführungsbestimmungen begründen. \nDiese sind vielmehr Folge der föderalen Verfasstheit der Bundesrepublik; \nder Glücksspielsektor ist in der Gemeinschaft nicht harmonisiert (vgl. \nEuGH, Urt. v. 8. September 2009 a. a. O. Rn. 69). Gleiches gilt im Hinblick \nauf \ndie \nHärtefallübergangsfristen, \ndie \n(auch \naus \nSorge \nvor \nEntschädigungsforderungen \nvon \nden \nGlücksspielaufsichtsbehörden \neinzelner Länder) großzügiger gewährt würden als von anderen (vgl. zu \nden Einzelheiten SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. \n70). Auch soweit die Klägerin Bedenken geltend macht, weil es an einer \neindeutigen Gesetzeslage in Bezug auf Härtefallentscheidungen nach § 29 \nAbsatz 4 Satz 4 GlüStV fehle und das Ermessen bei Erlaubnisverfahren \nsomit nicht hinreichend eingeschränkt sei, folgt auch daraus keine \nInkohärenz. Durch die Verwaltungspraxis der Beklagten und deren \nKontrolle durch die Verwaltungsgerichtbarkeit (zum Vorliegen einer \nbesonderen Härte i. S. v. § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV vgl. SächsOVG, \nBeschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn 43 ff.) bestehen ausreichend \nstrukturelle Sicherungen dafür, dass die inhaltlichen Vorgaben des \nGlücksspielstaatsvertrages im Hinblick auf die vom Landesgesetzgeber \nverfolgten Ziele der Bekämpfung der Spielsucht sowie der Kanalisierung \ndes Spielbetriebs unter Berücksichtigung schutzwürdiger grundrechtlicher \nBelange der Spielhallenbetreiber und geltend gemachter Härtefälle \ndurchgesetzt werden können (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 - \n1 BvR 1314/12 -, juris Rn. 186). \n18 1.8 Im Hinblick auf die von der Klägerin als unzulässig erachtete \n‚Volluntersagung des Spielhallenbetriebs‘ ist festzustellen, dass die \nBeklagte in dem angegriffenen Bescheid vom 12. Februar 2018 den Betrieb \nder Spielothek sowie die Überlassung dieser an Dritte untersagt, soweit \ndafür keine glücksspielrechtliche Erlaubnis bzw. Ausnahme- oder \nHärtefallentscheidung vorliegt (Nummer 1 des Bescheides). Zwar wird der \nKlägerin aufgegeben, zur Umsetzung der Untersagungsverfügung die \nSpielhalle \nzu \nschließen \n(Nummer \n2 \ndes \nBescheides); \ndie \nNutzungsmöglichkeit der Räumlichkeiten für andere Zwecke als für den \neine glücksspielrechtliche Erlaubnis voraussetzenden Spielhallenbetrieb \nwird der Klägerin durch die angegriffene Verfügung aber nicht genommen \n(eingehend SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 48 ff. \nzu einem vergleichbaren Bescheid der Beklagten), was die Beklagte in ihrer \nErwiderung auf die Begründung des Zulassungsantrags auch ausdrücklich \nklargestellt hat.“ \nZu einer anderweitigen Beurteilung sieht der Senat mangels neuen und bislang \nungeprüften Vortrags keinen Anlass. \nb) Die weiter geltend gemachten Zulassungsgründe der besonderen tatsächlichen und \nrechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und der \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nrechtfertigen die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht. Auch insoweit ist das \nZulassungsvorbingen im Wesentlichen inhaltsgleich mit entsprechendem Vortrag im \nVerfahren 6 A 613/20. Der Senat hält daher an seinen nachfolgend zitierten \n13 \n14 \n\n15 \n \nAusführungen im vorgenannten Nichtzulassungsbeschluss vom 1. Dezember 2020 (a. \na. O. Rn. 19 bis 39) fest: \n19 2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von \n§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist eine Rechtssache auf, wenn sie \nvoraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt \nüberdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende \nSchwierigkeiten verursacht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. April 2020 - \n6 A 1182/18 -, juris Rn. 19). Selbst wenn ein Zulassungsantragsteller die \n‚besonderen Schwierigkeiten‘ ausreichend dargelegt hat, kommt eine \nZulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht mehr in \nBetracht, falls eine anderweitige Klärung der Problematik während des \nZulassungsverfahrens erfolgt; denn die Zulassungsvoraussetzungen \nmüssen noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts \nüber den Zulassungsantrag gegeben sein (NdsOVG, Beschl. v. 17. Februar \n2010 - 5 LA 342/08 -, juris Rn. 10 m. w. N.). \n \n20 Wie die Ausführungen zu 1. zeigen, weisen die von der Klägerin \nvorgebrachten Punkte keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf. \nSie sind vielmehr inzwischen von der Rechtsprechung geklärt. \n \n21 2.1 Besondere Schwierigkeiten rechtlicher und tatsächlicher Art resultieren \ndabei nicht aus der Notwendigkeit einer unionsrechtlichen Prüfung des \nMindestabstandsgebotes in § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG; der \nSenat verweist auf die Ausführungen unter 1.7. \n \n22 2.2 Die Bedeutung des Mindestabstandsgebots nach § 18a Abs. 4 Satz 1 \nSächsGlüStVAG auch bei Altspielhallen i. S. d. § 22 Abs. 1 \nSächsGlüStVAG als Erlaubnisvoraussetzung ist geklärt. Daran ändert auch \nder Hinweis auf den Beschluss des für Streitigkeiten der vorliegenden Art \nnicht mehr zuständigen 3. Senats vom 13. Dezember 2018 - 3 B 128/18 - \nnichts. Die von der Antragstellerin aus dem Beschluss herausgelesenen \nZweifel \nan \n§ \n18a \nAbs. \n4 \nSatz \n1 \nSächsGlüStVAG \nals \nErlaubnisvoraussetzung erschließen sich dem Senat nicht. In der \nEntscheidung wurde eine Untersagungsverfügung letztlich mit einem \nVerstoß gegen § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG gerechtfertigt. \nAusgehend von den im Beschluss wiedergegebenen Erwägungen des \nVerwaltungsgerichts zur Rechtfertigung der Untersagungsverfügung, \nwonach \ndie \ndortige \nAntragstellerin \nnicht \nim \nBesitz \neiner \nglücksspielrechtlichen Erlaubnis sei und ihr eine solche auch nicht zustehe, \nda der Antragsgegner die Erteilung der beantragten glücksspielrechtlichen \nErlaubnis zutreffend versagt habe (‚weil die streitgegenständliche \nSpielhalle nicht den gemäß § 24 Abs. 3 GlüStV i. V. m. § 18 Abs. 4 Satz 1 \nSächsGlüStVAG vorgegebenen Mindestabstand zu einer Schule von \n250 \nm \nLuftlinie \nnicht \nwahre‘), \nergibt \nsich \nnicht, \ndass \ndas \nMindestabstandsgebot vom 3. Senat nicht als Voraussetzung für die \nglücksspielrechtliche Erlaubnis angesehen wurde. Ergänzend wird Bezug \ngenommen auf die Ausführungen unter Nummer 1.3. \n \n23 3. Die Zulassung der Grundsatzberufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) \nscheidet ebenfalls aus. \n \n24 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine \ngrundsätzliche, \nbisher \nhöchstrichterlich \noder \nobergerichtlich \nnicht \n\n16 \n \nbeantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung \nbisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung \naufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen \nwürde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der \nFortbildung des Rechts gerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser \nVoraussetzungen erfordert zumindest die Bezeichnung der konkreten \nFrage, die für das Berufungsverfahren erheblich sein würde, und die \nDarlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit (SächsOVG, Beschl. v. \n27. September 2021 - 6 A 425/20 -, juris Rn.12; v. 16. April 2008 - 5 B 49/07 \n-, SächsVBl. 2008, 191, 194; st. Rpsr.). \n \n25 Nicht \nklärungsbedürftig \nist \neine \nRechtsfrage, \nwenn \nsie \nbereits \nhöchstrichterlich geklärt ist und neue Gesichtspunkte von Gewicht nicht \nvorgebracht werden (BVerwG, Beschl. v. 2. August 1960 - 7 B 54.60 -, \nDVBl. 1960, 845; Beschl. v. 6. März 2013 - 6 B 47.12 -, juris Rn. 12; jeweils \nzum Revisionsrecht; SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008 a. a. O.; st. \nRspr.). Gleiches gilt für Fragen des irrevisiblen Landesrechts und ihre \nKlärung \ndurch \ndas \nOberverwaltungsrecht \nsowie \nfür \ngemeinschaftsrechtliche Fragen und ihre Klärung durch den Gerichtshof \nder Europäischen Union. Eine Klärung kann auch in einem Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes erfolgen (OVG M.-V., Beschl. v. 15. Januar \n1999 - 2 L 299/98 -, NVwZ 1999, 789). Die grundsätzliche Bedeutung einer \nRechtssache ist dagegen zu bejahen, wenn dargelegt ist, dass in einem \nzukünftigen Berufungs- oder Revisionsverfahren zur Auslegung einer \nentscheidungsrelevanten \ngemeinschaftsrechtlichen \nRegelung \nvoraussichtlich eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs \neinzuholen sein wird (BVerwG, Beschl. v. 17. Juli 2008 - 9 B 15.08 -, NVwZ \n2008, 1115, 1117 Rn. 10). \n \n26 Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob das Mindestabstandsgebot \nin § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG eine Erlaubnisvoraussetzung ist, \nbetrifft das irrevisible Landesrecht und ist - wie ausgeführt - in der \nRechtsprechung des Senats geklärt. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass \ndiese Rechtsprechung erheblicher Kritik ausgesetzt war und trägt auch \nkeine neuen erheblichen Gesichtspunkte vor, die in der damaligen \nRechtsprechung nicht berücksichtigt werden konnten und geeignet sind, \nein anderes Ergebnis herbeizuführen (vgl. hierzu: SächsOVG, Beschl. v. \n16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 194). \n \n \n 27 Die weiter aufgeworfene Frage danach, ob \n \n‚es den nationalen Gerichten in Ansehung mitgliedstaatlicher \nGlücksspielregelungen \nwie \nbeispielsweise \nsolchen, \ndie \nMindestabstände zwischen Spielhallen und allgemeinbildenden \nSchulen vorsehen, obliegt, sich im Licht insbesondere der konkreten \nAnwendungsmodalitäten der betreffenden restriktiven Regelung zu \nvergewissern, dass sie tatsächlich dem Anliegen entsprechen, zur \nErreichung des mit den Regelungen verfolgten Ziels in kohärenter und \nsystematischer Weise beizutragen, wenn die entsprechenden \nGlücksspielangebote, etwa der Betrieb von Spielhallen, in dem \nbetreffenden Mitgliedstaat keinem staatlichen Monopol obliegt, \nsondern jedermann (auch Antragstellern aus anderen EU-Staaten) an \neinem dafür geeigneten Standort eine Erlaubnis erhalten kann‘ \n \nlässt sich für Verfahren mit Europarechtsbezug ohne Durchführung eines \nBerufungsverfahrens ohne weiteres bejahen (vgl. in diesem Sinne u. a. \n\n17 \n \nEuGH, Urt. v. 8. September 2010 - C-316/07 u. a. -, juris Rn. 98; v. \n21. Oktober 1999 - C-67/98, Zenatti -, juris Rn. 36 und 37; sowie v. \n6. März 2007 - C-338/04 u. a., Placanica -, juris Rn. 52 und 53). \n \n 28 Die Folgefrage, \n \n‚wenn ja, ob das nationale Gericht einen Beitrag der mitgliedstaatlichen \nRegelung zur Erreichung des damit verfolgten Ziels in kohärenter und \nsystematischer Weise auch dann verneinen muss, wenn zwar keine \nAnhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschränkungen ‚scheinheilig‘ \nzur Suchtbekämpfung oder dem Jugendschutz eingeführt worden \nwären, tatsächlich aber einem anderen - insbesondere fiskalischen - \nZweck dienten, die Beschränkungen jedoch das damit verfolgte Ziel \ndeshalb nicht erreichen können, weil durch Ausnahmen von den \nBeschränkungen oder deren eingeschränkten Anwendungsbereich, \nz. B. durch die Anwendbarkeit lediglich auf allgemeinbildende Schulen \nbei Ausklammerung der berufsbildenden Schulen, sowie lediglich auf \nSpielhallen bei Ausklammerung von Spielbanken sowie von \nLokalitäten mit Zutrittsberechtigung für Minderjährige wie z. B. \nGaststätten \nund \nLotto-Annahmestellen, \nin \ndenen \nSchüler \nAutomatenglücksspiele \nund \nandere \nöffentliches \nGlücksspiele \nunmittelbar wahrnehmen können, die Kohärenz der Regelung \nbeeinträchtigt wird, insbesondere weil die Ausnahmen oder der \neingeschränkte Anwendungsbereich einem Ergebnis führen, das dem \nmit dem Gesetz verfolgten Ziel widerspricht (vgl. EuGH, Urt. v. \n21.07.2011 in der Rs. C-159/10 Fuchs, Rn. 86, Urt. v. 12.01.2010 in \nder Rs. C-341/08 Petersen, Rn. 61)‘ \n \nwürde ebenfalls voraussichtlich nicht zu einer Vorlage an den Gerichtshof \nim \nBerufungs- \noder \nRevisionsverfahren \nführen. \nDenn \ndas \nVerwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Senat (vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 - 6 B 143/18 -, juris Rn. 70 ff.; \nBeschl. v. 18. November 2021 - 6 B 298/21 -, zur Veröffentlichung \nvorgesehen, Rn. 8 ff.) nicht davon ausgegangen, dass das mit den \nBeschränkungen auf Spielhallen verfolgte Gesetzesziel auch unter der \nBerücksichtigung von Ausnahmeregelungen oder Einschränkungen des \nAnwendungsbereichs, \nwie \nunter \nAusklammerung \nberufsbildender \nSchulen, Spielbanken, Gaststätten und Lotto-Annahmestellen, nicht \nerreichbar ist. Soweit die Klägerin diese Würdigung infrage stellt, stellt sie \nlediglich ihre Wertung des Sachverhalts der abweichenden Wertung des \nSenats entgegen, ohne grundsätzlich bedeutsame Fragen aufzuzeigen, \ndie zu einer Vorlage an den Gerichtshof Anlass geben könnten. Wie \nausgeführt obliegt die Beurteilung der Frage, ob die Bekämpfung der \nGefahren durch das Glücksspiel in kohärenter Weise erfolgt, den \nnationalen Gerichten. \n \n29 Auch die Frage, ob \n \n‚im Rahmen der Kohärenzprüfung von Bedeutung ist, ob die \nEignung der Beschränkung zur Erreichung der mit ihr verfolgten \nZiele vollständig aufgehoben wird, oder ob die Beschränkung auch \nschon dann nicht mehr zu rechtfertigen ist, wenn die Eignung der \nBeschränkung zur Erreichung der mit ihr verfolgten Ziele in einer \nnicht unerheblichen Weise beeinträchtigt wird‘ \n \n\n18 \n \nwürde voraussichtlich ebenfalls nicht zu einer Vorlage an den Gerichtshof \nführen, weil die Maßstäbe der Kohärenzprüfung durch den Gerichtshof \ngeklärt sind („acte éclairé“). Insbesondere in seinem Urteil vom 8. \nSeptember 2010 - C-316/07 u. a. -, juris Rn. 88 ff. hat sich der Gerichtshof \ngrundsätzlich zum Erfordernis der systematischen und kohärenten \nBegrenzung von Glücksspielen geäußert und unter Rn. 98 ausgeführt, \ndass es (darüber hinaus) den nationalen Gerichten obliegt, sich im Licht \ninsbesondere der konkreten Anwendungsmodalitäten der betreffenden \nrestriktiven Regelung zu vergewissern, dass sie tatsächlich dem Anliegen \nentspricht, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten \nin diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen. \nIm Rahmen der Kohärenzprüfung ist u. a. zu prüfen, ob eine die \nDienstleistungsfreiheit einschränkende Regelung nicht durch eine \ngegenläufige mitgliedstaatliche Politik in anderen Glücksspielbereichen \nmit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial in einer Weise \nkonterkariert wird, so dass ihre Eignung zur Zielerreichung aufgehoben \nwird (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. Juli 2011 - 8 C 11.10 -, juris). Zu Ausnahmen \n(von Altersgrenzen) hat der Gerichtshof ausgeführt, dass Ausnahmen von \nden Bestimmungen eines Gesetzes in bestimmten Fällen dessen \nKohärenz beeinträchtigen können, insbesondere wenn sie wegen ihres \nUmfangs zu einem Ergebnis führen, das dem mit dem Gesetz verfolgten \nZiel widerspricht (EuGH, Urt. v. 21. Juli 2011 - C-159/10, Fuchs -, juris \nRn. 86). Auch die Eignung abweichender Regelungen zur erheblichen \nBeeinträchtigung der Erreichung der gesetzgeberischen Ziele kann die \nKohärenz infrage stellen (vgl. EuGH, Urt. v. 12. Juni 2014 - C-156/13, \nDigibet Ltd./Westdeutsche Lotterie -, juris Rn. 36). Die aufgeworfene \nFrage ist deshalb auf Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs \ndahingehend zu beantworten, dass bei der Kohärenzprüfung zu fragen \nist, ob Ausnahmen die Eignung des Gesetzes zur Zielerreichung \naufheben oder konterkarieren oder wesentlich beeinträchtigen oder zu \neinem Ergebnis führen, das dem mit dem Gesetz verfolgten Ziel \nwiderspricht. Wann eine Beeinträchtigung der Zielerreichung durch \nAusnahmen so wesentlich ist, dass sie die Zielerreichung infrage stellt, \nlässt sich nur im Einzelfall feststellen und entzieht sich deshalb einer \ngrundsätzlichen Klärung.“ \n3. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels in Form der Verletzung \nrechtlichen Gehörs nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil \ndas Verwaltungsgericht in Abwesenheit des für sie in erster Instanz tätigen \nProzessbevollmächtigten verhandelt hat, obwohl der von ihr später in zweiter Instanz \nbeauftragte Prozessbevollmächtigte per E-Mail für diesen um Terminverlegung \ngebeten und unter Vorlage des Attests eines Heilpraktikers mitgeteilt hatte, dass dieser \naufgrund unspezifischer Allgemeinsymptome am Betreten des Gerichtsgebäudes \ngehindert sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin wurden damit erhebliche Gründe \nfür eine Terminverlegung im Sinne von § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 ZPO nicht \nglaubhaft gemacht. \nBei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der \"erheblichen Gründe\" ist \neinerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Gebot der Beschleunigung des \n15 \n16 \n\n19 \n \nVerfahrens (vgl. etwa § 87b VwGO) und der Intention des Gesetzes, die gerichtliche \nEntscheidung \nmöglichst \naufgrund \neiner \neinzigen \nmündlichen \nVerhandlung \nherbeizuführen (Konzentrationsgebot, vgl. § 87 Abs. 1 VwGO), andererseits dem \nverfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 \nAbs. 2 VwGO) Rechnung zu tragen, der auch das Recht eines Beteiligten einschließt, \nsich durch einen rechtskundigen Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung \nvertreten zu lassen (BVerwG, Beschl. v. 20. April 2017 - 2 B 69.16 -, juris Rn. 7; v. \n21. Dezember 2009 - 6 B 32.09 -, juris Rn. 3). Allerdings ist der Beteiligte gehalten, \nsich im Rahmen des Zumutbaren das rechtliche Gehör zu verschaffen. Für eine wegen \nVerhinderung des Rechtsanwalts beantragte Terminsaufhebung ist daher zu \nverlangen, dass die Abwesenheit eines Rechtsanwalts nicht verschuldet ist. Erhebliche \nGründe, die eine Verlegung rechtfertigen, sind demzufolge nur solche Umstände, die \nauch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des \nBeschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern (st. Rspr., vgl. BVerwG, \nBeschl. v. 20. April 2017 a. a. O.; Beschl. v. 29. April 2004 - 3 B 119.03 -, juris Rn. 3). \nAusgehend davon haben die Beteiligten zwar im Regelfall einen Anspruch darauf, sich \nin der mündlichen Verhandlung von dem von ihnen beauftragten Rechtsanwalt \nvertreten zu lassen. Grundsätzlich besteht aber kein Anspruch, dass ausschließlich der \nsachbearbeitende Rechtsanwalt den Termin zur mündlichen Verhandlung wahrnimmt. \nIn Fällen, in denen ein Rechtsanwalt an der Wahrnehmung eines Termins gehindert \nist, hält die Rechtsprechung die Inanspruchnahme von Rechtsanwälten derselben \nSozietät oder Bürogemeinschaft regelmäßig für zumutbar (BVerwG, Beschl. v. \n23. Januar 1995 - 9 B 1.95 -, juris Rn. 4; BFH, Beschl. v. 25. April 2013 - V R 29/11 -, \njuris Rn. 30; SächsOVG, Beschl. v. 14. April 2015 - 1 A 406/14 -, juris Rn. 13; BayVGH, \nBeschl. v. 8. November 2019 - 5 ZB/19.33789 -, juris Rn. 11 m. w. N.; OVG NRW, \nBeschl. v. 17. Juni 2016 - 13 A 1896/14.A -, juris Rn. 2; VGH BW, Beschl. v. 30. Januar \n1998 - A 12 S 157/98 -, juris Rn. 3). Sind auch diese verhindert, kann darüber hinaus \nauch die Heranziehung eines anderen Rechtanwalts zumutbar sein. Die Zumutbarkeit \nder Vertretung durch einen anderen als den sachbearbeitenden oder beauftragten \nRechtsanwalt setzt dabei grundsätzlich voraus, dass die Einarbeitung eines Vertreters \nin den Prozessstoff möglich und zumutbar ist; daran kann es fehlen, wenn die \nEinarbeitungszeit zu kurz oder der Prozessstoff zu umfangreich ist oder die \nRechtsmaterie Spezialkenntnisse erfordert. Im Einzelfall kann auch ein besonderes \nVertrauensverhältnis die Verweisung auf die Vertretung durch einen anderen \nRechtsanwalt unzumutbar machen. Ein solches ist aber nicht regelmäßig anzunehmen, \n17 \n\n20 \n \nsondern es bedarf der Darlegung, warum es im Einzelfall vorliegt (SächsOVG, Beschl. \nv. 12. Juli 2021 - 6 A 387/18.A -, juris Rn. 13 f. m. w. N.). \nBei Anlegung dieses Maßstabs durfte das Verwaltungsgericht zur Vermeidung einer \nVerfahrensverzögerung den Verlegungsantrag auf der Basis der ihm erst zwei Stunden \nvor Beginn der mündlichen Verhandlung am 9. Juni 2020 mitgeteilten Gründe \nablehnen, weil sich daraus keine erheblichen Verlegungsgründe ergaben. Anders als \nnunmehr im Zulassungsvorbringen vorgetragen wird, hatte der in erster Instanz \nbeauftragte Prozessbevollmächtigte am 8. Juni 2020 um 23.00 Uhr in einer E-Mail an \nden später in zweiter Instanz tätigen Prozessbevollmächtigten, die dieser dem \nVerwaltungsgericht übermittelte, mitgeteilt, dass er sich schon während einer \nmündlichen Verhandlung in Köln vor dem Oberlandesgericht unwohl gefühlt habe und \n„noch nachmittags“ von einem ihm empfohlenen Heilpraktiker untersucht worden sei, \nder ihn krankgeschrieben habe. Vor diesem Hintergrund durfte das Verwaltungsgericht \ndavon ausgehen, dass dem in der ersten Instanz tätigen Prozessbevollmächtigten die \nihn an einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung hindernden Umstände \n„jedenfalls seit dem Nachmittag des Tages vor dem Termin bekannt gewesen“ seien \nund er die Möglichkeit gehabt habe, seine Kanzlei in Hamburg oder die ihm dort \nverbundenen Rechtsanwälte telefonisch zu erreichen, um das Gericht rechtzeitig von \nden behaupteten krankheitsbedingten Terminschwierigkeiten in Kenntnis zu setzen \nund eventuelle Möglichkeiten einer anderweitigen Terminabsicherung ausloten zu \nlassen. Auf der Grundlage des dem Gericht mitgeteilten Sachverhalts erschloss sich \ninsbesondere \nnicht, \nwarum \nder \nin \nder \nersten \nInstanz \nbeauftragte \nProzessbevollmächtigte nicht bereits am Nachmittag einen der ihm verbundenen \nRechtsanwälte oder den mit der Sache bereits im Verwaltungsverfahren vorbefassten \nund in der zweiten Instanz beauftragten Prozessbevollmächtigten zwecks Absicherung \ndes Termins am nächsten Tag kontaktiert hatte. Im Widerspruch zu der E-Mail, die der \nin der ersten Instanz tätige Prozessbevollmächtigte selbst verfasst hatte, trägt der \nnunmehr \nin \nzweiter \nInstanz \nbeauftragte \nProzessbevollmächtigte \nin \nder \nZulassungsbegründung vor, dass sich jener noch bis 18.00 Uhr in einer \nZeugenvernehmung vor dem Oberlandesgericht befunden habe, danach seine Kanzlei \nnicht mehr habe erreichen können, Arztpraxen bereits geschlossen gewesen seien und \njener erst um 22.36 Uhr das Attest des Heilpraktikers erhalten habe, der bereit gewesen \nsei, ihn außerhalb der normalen Sprechzeiten zu untersuchen. Ob dieser neu \nvorgetragene Sachverhalt glaubhaft ist und die Ablehnung der Terminverlegung \nebenfalls \ngerechtfertigt \nhätte \noder \nnicht, \nkann \ndahinstehen. \nDenn \ndas \nVerwaltungsgericht konnte seiner Entscheidung nur die ihm bekannten Umstände \n18 \n\n21 \n \nzugrunde legen. Im Übrigen dürfte es zwar keinem vertretungsbereiten Rechtsanwalt \naus Hamburg oder Karlsruhe zugemutet werden können, auf Abruf gegen 23.00 Uhr \nnoch in der Nacht nach Dresden zu einem Verhandlungstermin aufzubrechen. Dem \nVerwaltungsgericht musste sich aber mangels entsprechenden Vortrags nicht \naufdrängen, dass keiner der in Betracht kommenden Rechtsanwälte und insbesondere \nnicht der in der zweiten Instanz betraute und bereits mit der Sache vorbefasste \nProzessbevollmächtigte aus Karlsruhe bei rechtzeitiger Bitte am Nachmittag vor der \nmündlichen Verhandlung kurzfristig bereit gewesen wäre, den Termin am nächsten \nTag um 11.00 Uhr vertretungsweise wahrzunehmen. \n4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 \nSatz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nDrehwald \n \n \n \n Guericke \n \n \n \n19 \n20 \n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487065","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-02-23/6-a-548-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33i","ref_norm":"33i","n":6},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487065","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487065","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-02-23/6-a-548-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487065","retrieved":"2026-07-09 08:35:35.101374+00:00"}}