{"status":"available","doknr":"OLD487064","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-02-24","aktenzeichen":"6 A 618/21.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 618/21.A \n \n3 K 1717/20.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 24. Februar 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungs-\ngerichts Leipzig vom 19. August 2021 - 3 K 1717/20.A - wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein Vorbringen, \nauf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 AsylG), \nergibt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Be-\ndeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) und des Verfahrensmangels in \nGestalt der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 \nVwGO) vorliegen. \n1. Die Berufung ist nicht wegen des gerügten Gehörsverstoßes nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 \nAsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. \nDer Anspruch auf rechtliches Gehör soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die \nEntscheidung des Gerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unter-\nlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten \nhaben. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen \nder Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist \ndavon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Beteilig-\ntenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben, wenn sich \nnicht im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. \nDenn die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entschei-\ndungsgründen ausdrücklich zu befassen. Art. 103 Abs. 1 GG verwehrt es den Gerich-\nten nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder \nmateriellen Rechts außer Betracht zu lassen. Daher müssen im Einzelfall besondere \nUmstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nüberhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwo-\ngen worden ist (BVerfG, Beschl. v. 8. Oktober 1985 - 1 BvR 33/83 -, juris Rn. 18; \nSächsOVG, Beschl. v. 7. Juli 2021 - 6 A 295/18.A -, juris Rn. 3). \nNach diesem Maßstab ist eine Gehörsverletzung nicht dargetan. Das Verwaltungsge-\nricht hat im Tatbestand seines Urteils den Vortrag des Klägers im Anhörungsverfahren \nbei der Beklagten wiedergegeben und im Hinblick auf seine Einlassungen in der münd-\nlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift vom 19. August 2021 verwiesen. In \nden Entscheidungsgründen (UA S. 10) hat das Verwaltungsgericht den Vortrag des \nKlägers zu seiner Homosexualität als nicht glaubhaft bezeichnet. Der Kläger sei nicht \nin der Lage gewesen, das von ihm Erlebte im Rahmen eines stimmigen und in sich \nschlüssigen Sachverhalts zu schildern. Vielmehr unterschieden sich die Ausführungen \ndes Klägers in der mündlichen Verhandlung zu denen im Rahmen seiner persönlichen \nAnhörung beim Bundesamt in erheblicher Weise. Vor dem Hintergrund, dass sich die \nbeiden Schilderungen nicht nur in einem vereinzelten, sondern in mehreren Punkten \nund nicht nur unerheblich, sondern wesentlich unterschieden, seien Übersetzungs-\nprobleme als Erklärungsgrund nicht plausibel. Hierauf hingewiesen sei der Kläger nicht \nin der Lage gewesen, eine nachvollziehbare Erklärung für seine unterschiedlichen Aus-\nführungen zu geben. Darüber hinaus habe er seinen Vortrag auch insofern gesteigert, \nals dass seine vormalige Lebenspartnerin keine Nachricht - wie gegenüber dem Bun-\ndesamt ausgeführt - sondern ein Video entdeckt haben soll, dass sexuelle Handlungen \nvon ihm und seinem Partner beinhaltet habe. Von diesem Video solle auch der Polizist \nbei seiner Verhaftung Kenntnis gehabt haben. Auch diese Steigerung seines Vortrags \nhabe der Kläger auf Nachfrage nicht plausibel erklären können. Aber auch die weiteren \nAusführungen des Klägers hätten sich oftmals dadurch ausgezeichnet, dass sie in un-\nwesentlichen Punkten ausschweifend und facettenreich erfolgten, während sie in we-\nsentlichen Punkten vage und ausweichend geblieben seien. \nDemgegenüber zeigt die Antragsschrift nicht auf, dass das Verwaltungsgericht ent-\nscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht hinrei-\nchend in Erwägung gezogen hätte. Der Kläger trägt vor, er habe in der mündlichen \nVerhandlung eine Stellungnahme der Hilfsorganisation R. L. e.V. vorgelegt, in welcher \nzu seiner Homosexualität Stellung genommen worden sei. Eine Beauftragte dieser Or-\nganisation habe den Kläger in die mündliche Verhandlung begleitet und ihn dort mora-\nlisch unterstützt. Der Kläger habe auch Angaben zu seiner Homosexualität in Kamerun \ngemacht. Er habe u. a. erläutert, dass er seine sexuelle Orientierung versteckt und \nsogar in eine Ehe mit einer Frau eingewilligt habe, mit der er ein Kind zeugte. Das \n4 \n5 \n\n4 \n \nGericht hätte an dieser Stelle aufklären müssen. Weder dem Kläger noch seinem Be-\nvollmächtigten sei klar gewesen, dass das Gericht an der sexuellen Orientierung des \nKlägers Zweifel hegte. Dem Kläger sei nicht zuzumuten, im Falle seiner Rückkehr nach \nKamerun seine Sexualität zu verstecken. Er sei homosexuell. Es sei ein unverzichtba-\nrer Teil seiner Identität, seine Homosexualität nach außen erkennbar durch Kontakt-\naufnahme zu anderen Männern zu leben. In einer solchen Situation würde dem Kläger \n- auch nach der Argumentation des Verwaltungsgerichts - Verfolgung in Kamerun dro-\nhen. \nEin Gehörsverstoß ist damit nicht dargelegt. Ein solcher liegt nicht bereits dann vor, \nwenn ein Gericht einen vorgetragenen Sachverhalt oder Tatsachen rechtlich anders \nwürdigt, als dies der jeweilige Kläger erwartet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April \n1983 - 2 BvR 678/81 u. a. -, juris Rn. 42). Der Sache nach enthält das Antragsvorbrin-\ngen lediglich den in das Gewand der Gehörsrüge gekleideten Vorwurf, das Verwal-\ntungsgericht hätte bei der Würdigung des Vortrags zu einem anderen Ergebnis gelan-\ngen und ggf. den Sachverhalt weiter aufklären müssen. Dieser Angriff gegen die erst-\ninstanzliche Würdigung der Einlassungen des Klägers rechtfertigt aber einen Verfah-\nrensmangel im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 VwGO nicht. Fehler \nin der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind nach der ständigen Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, DVBI. \n1996, 108; Beschl. v. 19. Oktober 1999 - 9 B 407.99 -, Buchholz 310 § 108 Abs. 1 \nVwGO Nr. 11) regelmäßig zulassungsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern \ndem sachlichen Recht zuzurechnen. Soweit der Kläger einen Verstoß gegen die ge-\nrichtliche Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügt, macht er schon keinen der \nabsoluten Revisionsgründe nach § 138 VwGO geltend, auf welche § 78 Abs. 3 Nr. 3 \nAsylG die Zulassung der Berufung im Asylrechtsstreit beschränkt (vgl. SächsOVG, Be-\nschl. v. 14. Juli 2021 - 6 A 407/18.A -, juris Rn. 6 u. v. 17. Dezember 2018 - 5 A \n1240/18.A -, juris Rn. 14). \n2. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung \n(§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine grundsätzli-\nche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder \neine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage \nvon allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfah-\nren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der \n6 \n7 \n8 \n\n5 \n \nFortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung der \ngrundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt die Formulie-\nrung einer Rechts- oder Tatsachenfrage und die Erläuterung ihrer Klärungsbedürf-\ntigkeit voraus. \nDer Kläger hat zur Begründung des Zulassungsantrags ausgeführt, dass das Verwal-\ntungsgericht der Auffassung sei, dass in Kamerun keine Gruppenverfolgung von \nHomosexuellen stattfinde. Diese Frage sei entscheidungserheblich und klärungsbe-\ndürftig. Die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-\nhofs Baden-Württemberg sei zwischenzeitlich acht Jahre alt. Entgegen der dort vertre-\ntenen Auffassung existiere ein staatliches Verfolgungsprogramm, wenn mittels einer \nStrafnorm homosexuelle Handlungen inkriminiert würden. Dies sei allgemein bekannt \nund werde auch vom Verwaltungsgericht (nicht) in Zweifel gezogen. \nDamit hat der Kläger keine für das vorliegende Verfahren bedeutsame Grundsatzfrage \naufgeworfen. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil schon nicht festgestellt, dass \nder Kläger der Gruppe der Homosexuellen zuzuordnen ist, sondern ausgeführt, dass \n\"die vorgetragene Homosexualität des Klägers … nicht glaubhaft (ist)\" und der Verfol-\ngungsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG \nnicht vorliegt (UA S. 7). Da der Kläger diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts \nnicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen hat, ist für das vorliegende Ver-\nfahren nicht klärungsbedürftig, ob in Kamerun eine Gruppenverfolgung von Homose-\nxuellen stattfindet. \nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. \nMit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 \nSatz 2, § 80 AsylG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nGroschupp \n \n \n Guericke \n \n9 \n10 \n11 \n12 \n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487064","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-02-24/6-a-618-21-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487064","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487064","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-02-24/6-a-618-21-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487064","retrieved":"2026-07-09 08:35:35.075099+00:00"}}