{"status":"available","doknr":"OLD487063","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-03-02","aktenzeichen":"6 A 851/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 851/19 \n \n4 K 3030/17 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungskläger - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Landesamt \nfür Umwelt, Landwirtschaft und Geologie \nvertreten durch den Geschäftsführer, Rechtsreferat \nPillnitzer Platz 3, 01326 Dresden \n \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungsbeklagter - \n \n \nwegen \n \n \nFörderung nach RL LIW/2014 \nhier: Berufung \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp aufgrund der \nmündlichen Verhandlung \nam 2. März 2022 \nfür Recht erkannt: \nAuf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom \n24. April 2019 – 4 K 3030/17 – geändert und der Bescheid des Beklagten vom \n19. September 2016 sowie der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 10. März \n2017 aufgehoben. \nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Beklagte. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe \nvon 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDer Kläger wendet sich gegen die Rücknahme einer Förderung für Investitionen in \nseinem Agrarbetrieb wegen vorzeitigen Maßnahmebeginns. \nMit am 31. März 2015 beim Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und \nGeologie (LfULG) des Beklagten eingegangenen Antrag beantragte er Fördermittel für \ndie Anschaffung von Stallausrüstung (Gummimatten, Aktivitätsmessung, Kuhbürsten \nund Deckenlüfter) nach der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt \nund \nLandwirtschaft \nzur \nFörderung \nder \nLandwirtschaft, \nder \nEuropäischen \nInnovationspartnerschaften (EIP–AGRI) und des Wissenstransfers einschließlich \nDemonstrationsvorhaben im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen \nRaum \nim \nFreistaat \nSachsen \n(Förderrichtlinie \nLandwirtschaft, \nInnovation, \nWissenstransfer – RL LIW/2014) im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den \nländlichen Raum im Freistaat Sachsen (EPLR) 2014–2020. In dem Antrag erklärte er, \ndass ihm bekannt sei, dass mit der Durchführung des Vorhabens nicht vor dem \nZeitpunkt der Antragstellung begonnen werden dürfe. Deshalb seien nur diejenigen \nAusgaben zuschussfähig, die auf Verträgen oder auf sonst förderfähigen Leistungen \nberuhten, die nach dem Zeitpunkt der Antragstellung abgeschlossen bzw. erbracht \nwürden. Der Abschluss eines der Ausführung zugrundeliegenden Lieferungs- und \n1 \n2 \n\n3 \n \nLeistungsvertrags (z. B. Kaufvertrag, Werkvertrag, Auftragsbestätigung) sei dabei \ngrundsätzlich als Beginn zu werten. Er legte dem Antrag verschiedene Angebote bei, \ndarunter Angebote der Firma C........ S..... A........................ GmbH (Firma S.....), u. a. \nfür Matten vom 16. Januar 2015, für Kuhbürsten vom 10. Februar 2015, für \nDeckenlüfter einschließlich Montage zum Nachweis („Elektrik bauseitig“) vom \n12. Februar 2015 sowie für die Montage von Kuhbürsten vom 12. März 2015 sowie ein \nweiteres vom selben Datum für Elektromaterial und Montage, das die Lüfter betraf. \nBeigefügt war ferner eine Kreditbereitschaftserklärung der D................... AG vom \n27. März 2015, die sich bereit erklärte, die im Finanzierungsplan vorgesehenen \nDarlehen vorbehaltlich der Zustimmung der verantwortlichen Entscheidungsträger und \nder Zusage der investiven Fördermittel auszureichen sowie eine Vollmacht für Herrn \nR..... H...... von der K..........................gesellschaft mbH vom 30. März 2015, in der Herr \nH...... mit der Erarbeitung des Förderantrags im Rahmen des Bauvorhabens beauftragt \nwurde. \nMit Schreiben vom 7. April 2015, das am 8. April 2015 abgesandt wurde, teilte das \nLfULG dem Kläger mit, dass sein Antrag eingegangen sei und er mit Zugang dieser \nEingangsbestätigung auf eigenes Risiko mit dem Vorhaben beginnen könne. Auf \nAnforderung des Beklagten reichte der Kläger weitere Unterlagen beim Beklagten ein, \ndarunter eine geänderte Kreditbereitschaftserklärung sowie ein weiteres Angebot der \nFirma S..... vom 16. Januar 2015 für Aktivitätsmesser für Kühe. \nMit Bescheid vom 14. Dezember 2015 bewilligte der Beklagte dem Kläger für \nförderfähige Ausgaben von 116.616,67 € eine nicht rückzahlbare Zuwendung von \nmaximal 29.153,42 € (Fördersatz 25 %; Kofinanzierung durch die Europäische Union \n75 %). Der Betrag sei bis zur Grenze des maximalen Zuwendungsbetrags vorläufig. \nDie endgültige Höhe werde durch die Bewilligungsbehörde nach Prüfung des zum \njeweiligen Teilvorhaben gehörenden Auszahlungsantrags durch Bescheid festgesetzt. \nErkenne die Behörde die vom Begünstigten beantragten Auszahlungsbeträge nicht in \nvoller Höhe an, ermäßige sich die Zuwendung. Der Bewilligungszeitraum wurde vom \n31. März 2015 bis 30. September 2016 festgesetzt. Das Antragsformular mit den darin \nenthaltenen Angaben sowie die Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Vorhaben \n(NBest-ELER) seien Bestandteil des Bescheids. \nAm 21. März 2016 beantragte der Kläger beim Beklagten die Auszahlung der \nFörderung. In der beiliegenden Belegliste finden sich unter Nr. 2 und 3 die Positionen \n„Deckenlüftertransport“ und „Deckenlüfter incl. Montage“, die Rechnungsbeträge von \n3 \n4 \n5 \n\n4 \n \n362,08 € und 22.187,26 € ausweisen. Als Datum des Auftrags/Vertrags ist jeweils der \n16. Januar 2015 und als Datum der Rechnung sind der 11. Mai 2015 bzw. der 3. Juni \n2015 genannt. Für die Position Nr. 4 „Kuhbürsten“ ist als Datum des Auftrags der \n20. April 2015 und als Datum der Rechnung der 17. Juni 2015 genannt. Bei den übrigen \nPositionen werden spätere Auftragsdaten genannt. Dem Antrag waren zum Teil \nRechnungen beigefügt, wie z. B. eine von D.......... vom 11. Mai 2015 für den Transport \nvon Lüftungsturbinen, in dem als Auftragsdatum der 5. Mai 2015 genannt ist, sowie \neine Rechnung der Firma S..... für Kuhbürsten vom 17. Juni 2015. Zu den Kuhbürsten \nwurde zusätzlich das Angebot vom 10. Februar 2015 vorgelegt, auf dem mit \nKugelschreiber notiert ist „Bitte um Ausführung Auftrag erteilt 20.04.15“ sowie die \nParaphe von Herrn L...... Vorgelegt wurde zudem das Angebot für die Montage der \nKuhbürsten vom 12. März 2015 mit dem handschriftlichen Zusatz mit Kugelschreiber \n„Auftrag erteilt, bitte um Ausführung L..... 20.04.15“. Vorgelegt wurden auch die \nDurchschrift über die Montage der Einbaulüfter mit Datum vom 13. und 18. Mai, in der \nHerr L..... Arbeitszeit und Materialeinsatz bestätigt, sowie eine Rechnung über die \nMontage der Lüfter vom 8. Juni 2015. Beigefügt waren darüber hinaus das Angebot für \ndie Deckenlüfter vom 12. Februar 2015 mit den handschriftlichen Angaben „Lüfter“, \n„Montage→lt Angebot 12.03.15 Nr. A 15/000024“ sowie „Auftrag erteilt 12.3.2015 R. \nL.....“, die mit unterschiedlichen Kugelschreiberminen geschrieben sind, und das \nAngebot vom 12. März 2015 mit der Nr. A 15/000024, auf dem handschriftlich vermerkt \nist „Auftrag erteilt 20.04.15 L.....“. Aus der Faxleiste des Angebots vom 12. März 2015 \nergibt sich, dass dieses am selben Tag an die Faxnummer des Klägers übersandt \nworden war. Das Anschreiben zum Auszahlungsantrag ist von Herrn H......, \nDatenbegleitschein und Belegliste sind von Herrn L..... unterzeichnet. \nMit Schreiben vom 17. März 2016 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass das \nAngebot der Firma S..... über Deckenlüfter vom 12. Februar 2015 vom Kläger am \n12. März 2015 in Auftrag gegeben worden sei, wohingegen sich in der Belegliste die \nAngabe 16. Januar 2015 finde. Unabhängig davon, welches Datum Gültigkeit besitze, \nsei die Auftragsbestätigung vor der Antragstellung erteilt worden. Damit liege ein \nvorzeitiger Beginn vor, der zur Rücknahme des Zuwendungsbescheides führen würde. \nDer Auftrag für den Transport der Deckenventilatoren sei laut der Belegliste ebenfalls \nam 16. Januar 2015 ausgelöst worden. \nMit Schreiben vom 7. Mai 2016 trägt der Kläger vor, nach Sichtung und Bewertung der \nzu einer Vielzahl von Positionen zur Stallausrüstung eingeholten Angebote sei im April \ndie Entscheidung getroffen worden, die Firma S..... mit der Lieferung der Deckenlüfter, \n6 \n7 \n\n5 \n \nKuhbürsten und Liegematten sowie zur Installation der Deckenlüfter und Kuhbürsten \nzu beauftragen. Das Heatimemanagement sei bei M......... in Auftrag gegeben worden. \nNach dem Eingang des Schreibens vom 7. April 2015 mit der Eingangsbestätigung \nsowie der Freigabe zum Beginn der Maßnahmen habe er am 13. April 2015 bei der \nFirma S..... telefonisch den Auftrag zur Bestellung der Deckenlüfter ausgelöst. Dieser \nAuftrag sei durch Herrn S..... am 23. April 2015 schriftlich bestätigt worden. Das auf \ndas Angebot geschriebene Auftragsdatum sei falsch gewesen. Das Angebot zur \nMontage der Deckenlüfter habe er am 13. März 2015 per Fax erhalten. Auf das \nAngebot zur Lieferung der Deckenlüfter habe er irrtümlich das Datum des Angebots \nzur Montage der Deckenlüfter geschrieben. Richtig sollte dort das Datum 13. April 2015 \nstehen. Das Datum in der Belegliste für die Auftragserteilung zum Transport und der \nMontage der Deckenlüfter sei ebenfalls falsch und unlogisch. Am 16. Januar 2015 \nseien sie am Anfang der Sammlung der Angebote gewesen. Bei der abschließenden \nKontrolle der Antragsunterlagen sei der Fehler übersehen worden. Unter dem 9. Mai \n2016 bestätigte Herr H......, dass der Auszahlungsantrag durch die K..... GmbH erstellt \nworden sei. Es sei der erste Betrieb gewesen, der mit dem neuen Programm bearbeitet \nworden sei. Da nur die Rechnungskopien mit den Zahlungsbelegkopien, aber keine \nAuftragsbestätigungen vorgelegen hätten, hätte er alle Aufträge zunächst mit den \nAngebotsdaten, die ihm aus dem Antrag vorgelegen hätten, versehen, um Zeit zu \nsparen und im Unternehmen dann die aktuellen Daten nachtragen zu können. Warum \ndie beiden Daten übersehen worden seien, könne er nicht mehr nachvollziehen. \nJedenfalls seien sie falsch, weil sie nicht vor Ort aktualisiert worden seien. \nNachdem der Kläger mit weiterem Schreiben des Beklagten vom 14. Juli 2016 erneut \nzum Sachverhalt sowie zur beabsichtigten Rücknahme der Bewilligung angehört \nworden war, führte er mit Schreiben vom 10. August 2016 aus, dass mit der Firma S..... \n– wie in der Landwirtschaft üblich – alle Aufträge telefonisch vereinbart worden seien. \nAuf den Angeboten habe er zwecks der späteren Abrechnung teilweise die Termine \nfestgehalten. Ihm sei dann im nachhinein der Fehler mit dem Datum aufgefallen und er \nhabe bei der Firma S..... eine Auftragsbestätigung angefordert. Das Original sei nicht \nmehr auffindbar. Mit Schreiben vom 15. August 2016, das nicht unterzeichnet ist, \nbestätigt die Firma S....., dass der Kläger im Zusammenhang mit der \nStallmodernisierung den Einbau der Deckenlüfter entsprechend dem Angebot vom \n12. Februar 2015 bei der Firma am 13. April 2015 telefonisch ausgelöst habe. \nDaraufhin sei die Bestellung telefonisch bei der Firma A...... ausgelöst worden, die den \nAuftrag am 23. April 2015 bestätigt habe. Diese Auftragsbestätigung liegt dem \nSchreiben bei. Der Agrarbetrieb B......... habe auf Wunsch eine schriftliche \n8 \n\n6 \n \nAuftragsbestätigung erhalten. Es sei sonst bei der Firma S..... nicht üblich, \nAuftragsbestätigungen schriftlich an die Kunden zu senden. \nMit Schreiben vom 31. August 2016 führte der Kläger aus, er habe das Angebot für die \nDeckenlüfter am 12. Februar 2015 und das Angebot für die Montage am 13. März 2015 \nerhalten. Aufgrund der Eingangsbestätigung vom 7. April 2015 habe am 14. April 2015 \neine Beratung mit Herrn H...... zum Stand der Sachlage in B......... stattgefunden. Es \nsei ein Termin mit Agrardienst S..... zur weiteren Verfahrensweise und \nAuftragsbestätigung vereinbart worden. Am 20. April 2015 etwa um 7:30 Uhr habe ein \nGespräch mit C........ S..... zu den Angeboten und zum Ablauf der Arbeiten – \nAuftragserteilung zur Bestellung und Montage der Deckenlüfter – stattgefunden. \nDaraufhin habe Herr S..... am 23. April 2015 per E-Mail die Deckenlüfter bei der Firma \nA...... mit der Bitte um Lieferung an den Agrarbetrieb „A..........“ bestellt. Die Lieferung \nder Lüfter sei am 11. Mai 2015 in B......... erfolgt. Er legte Kopien seines \nTerminkalenders vom 14. und 20. April bei. Danach ist am 14. April 2015 eingetragen: \n„H...... R..... Investplan –Ausrüstung“ und am 20. April u. a. „730 S..... – Lüfter – Bürsten \n– Matten/? Leistung“ sowie ein darauf weisender Pfeil mit der Anmerkung \n„Auftragserteilung?“. \nIn einem Vermerk vom 1. September 2016 wird angegeben, dass Herr L..... bei einem \nGespräch u. a. angeführt habe, dass er ohne die Kreditbereitschaftserklärung seiner \nBank, die er am 27. März 2015 erhalten habe, keine Bestellungen ausgelöst hätte, da \nseine finanzielle Situation dies nicht zugelassen hätte. Nach der Eingangsbestätigung \nvom LfULG vom 7. April 2015 habe er sich mit seinem Betreuer H...... am 14. April 2015 \nzur Besprechung des weiteren Verfahrens getroffen. Am 20. April 2015 hätte ein \nGespräch mit Herrn S..... stattgefunden, woraufhin die Aufträge für Deckenlüfter, \nMontage der Deckenlüfter, Kuhbürsten sowie über die Montage der Kuhbürsten erteilt \nworden seien. Da er das Faxangebot über die Montage der Deckenlüfter erst am \n13. März 2015 erhalten habe, sei es unmöglich, dass er die Bestellung für die \nDeckenlüfter schon am 12. März 2015 in Auftrag gegeben habe. Herr H...... habe \nmitgeteilt, dass ihm bei der Bearbeitung des Auszahlungsantrags aufgefallen sei, dass \nbei einigen Angeboten die Auftragsbestätigung fehle. Er habe Herrn L..... gebeten, \ndiese nachzuholen. Herr L..... habe die Auftragsbestätigungen für einige Angebote \ndeshalb erst nachträglich – vor Abgabe des Auszahlungsantrags – niedergeschrieben. \nDabei sei ihm der Fehler unterlaufen. Herr L..... habe mitgeteilt, dass die \nAuftragsbestätigung von der Firma S..... nachträglich angefordert worden sei. Aufgrund \n9 \n10 \n\n7 \n \n„des Chaos im Büro von Herrn S.....“ habe dies einen falschen Termin auf der \nAuftragsbestätigung festgehalten. \nMit Bescheid vom 16. September 2016 nahm der Beklagte den Bewilligungsbescheid \nvom 14. Dezember 2015 zurück. Grundlage des ergangenen Bewilligungsbescheids \nsei die maßgebliche Förderrichtlinie LIW/2014 des (damaligen) Sächsischen \nStaatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL). In deren Teil B Ziff. I Nr. 1 \nBuchst. a sei bestimmt, dass Zuwendungen nur für solche Vorhaben bewilligt werden \ndürfen, die vor Antragstellung noch nicht begonnen worden seien. Weiterhin hätte der \nKläger in seinem Antrag auf Förderung bestätigt, dass er mit dem zur Förderung \nbeantragten Vorhaben noch nicht begonnen habe. Als Vorhabenbeginn gelte \nentsprechend der Richtlinie die erste rechtliche Verpflichtung zur Bestellung von \nAusrüstung oder eine andere Verpflichtung, die das Vorhaben unumkehrbar mache. \nIm Rahmen der Prüfung des Auszahlungsantrags sei festgestellt worden, dass auf \neinem Angebot der Firma S..... vom 12. Februar 2015 für die Deckenlüfter \nhandschriftlich vermerkt sei, dass der Auftrag am 12. März 2015 erteilt worden sei. Auf \ndem zugehörigen Angebot zur Montage der Deckenlüfter sei der 20. April 2015 als \nDatum der Auftragserteilung vermerkt. Der Termin der Auftragserteilung für die \nBestellung der Deckenlüfter am 12. März 2015 stelle einen förderschädlichen \nVorhabensbeginn dar. Im Ergebnis der Prüfung der vom Kläger eingereichten \nErklärungen und Unterlagen könne dieser förderschädliche Vorhabensbeginn nicht \nentkräftet werden. Der Kläger habe zum einen erklärt, dass der Auftrag am 13. April \n2015 telefonisch erteilt worden sei. Dies habe die Firma S..... in ihrer \nAuftragsbestätigung bestätigt. Diese Auftragsbestätigung sei per Telefax erfolgt; auf \nder Kopie sei der Sendetermin nicht erkennbar. Das Original der Faxnachricht sei nicht \nmehr auffindbar. Die Auftragsbestätigung von A...... vom 23. April 2015 erhalte keine \nAussage zum Datum des erteilten Auftrags. Nach den späteren Angaben sei die \nAuftragserteilung für die Deckenlüfter am 20. April 2015 erfolgt. Dies sei mit einer Kopie \ndes Kalendertages vom 20. April 2015 untermauert worden. Die Kopie stelle jedoch \nkeinen eindeutigen Nachweis der Auftragserteilung dar. Auch erscheine der 20. April \n2015 als Auftragsdatum der anderen Leistungen zweifelhaft, da unterschiedliche \nSchreibgeräte verwendet worden seien. Andere Aufträge seien zudem später \nbeauftragt worden. Da es dem Kläger nicht gelungen sei, nachzuweisen, dass das \nbewilligte Teilvorhaben tatsächlich erst nach der Antragstellung, und damit innerhalb \ndes \nBewilligungszeitraumes, \nbegonnen \nworden \nsei, \nliege \nein \nvorzeitiger \nMaßnahmebeginn für das Vorhaben „Gummimatten, Aktivitätsmessung, Kuhbürsten, \nDeckenventilatoren“ vor. Nach der Verwaltungspraxis erstrecke sich die Rücknahme \n11 \n\n8 \n \nmindestens auf das vom vorzeitigen Maßnahmebeginn betroffene Teilvorhaben. Da \nder Antrag und der Bewilligungsbescheid nur das betroffene Vorhaben enthalten habe, \nwerde der Bewilligungsbescheid vollständig zurückgenommen. Außergewöhnliche \nGründe, die eine Abweichung vom Regelfall der vollständigen Rücknahme des \nBewilligungsbescheides rechtfertigen könnten, lägen im konkreten Einzelfall nicht vor. \nMit am 15. Oktober 2016 beim LfULG eingegangenen Schreiben erhob der Kläger \ndurch seine Prozessbevollmächtigte Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom \n10. März 2017 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Davon, dass sich der Kläger \nbereits vor Eingang des Förderantrags am 31. März 2015 rechtlich gebunden habe und \ndas Teilvorhaben somit vorzeitig begonnen worden sei, sei vorliegend bei Würdigung \naller Umstände des Sachverhalts auszugehen. Er selbst habe Unterlagen beigebracht, \nnach denen bereits vor dem 31. März 2015 ein Liefer- und Werkvertrag mit der Firma \nS..... zustande gekommen sein soll. So werde in der vorgelegten Belegliste \nausdrücklich der 16. Januar 2015 als Datum der Auftragserteilung für die Lieferung und \nMontage der Deckenlüfter genannt. Auf dem Angebot vom 12. Februar 2015 habe der \nWiderspruchsführer explizit den 12. März 2015, somit nochmals ein Datum vor Eingang \ndes Förderantrags, als Auftragsdatum vermerkt. Es habe nach eigener Einlassung des \nKlägers den Gepflogenheiten entsprochen, den Auftrag nur mündlich zu erteilen und \ndie Tatsache zur Auftragserteilung sowie das Auftragsdatum sodann durch eine mit \nUnterschrift versehenen Vermerk auf dem jeweiligen Angebot zu dokumentieren. Damit \nhabe er selbst gewichtige Indizien für einen vorzeitigen Maßnahmebeginn gesetzt. \nDiese habe er nicht zu entkräften vermocht. Ein Schreibfehler sei zwar nicht von \nvornherein ausgeschlossen. Es sei aber Sache des Klägers, den behaupteten \nalternativen Sachverhaltshergang und somit das Vorliegen eines Schreibfehlers \nnachzuweisen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn es sich – wie hier – um Umstände aus \nder Sphäre des Klägers handele, in die die Behörde naturgemäß keinen Einblick habe \nund sich der Kläger mit seinem Vorbringen in Widerspruch zu seinen eigenen Angaben \nund Unterlagen setze. Zwar sei es glaubhaft, dass die Belegliste falsche Daten \naufweise. Dies gelte aber nicht für den Bestätigungsvermerk auf dem Angebot vom \n12. Februar 2015, wonach die Lieferung der Deckenlüfter am 12. März 2015 beauftragt \nworden sei. Indem der Kläger in dem Verfahren immer wieder neue Auftragsdaten für \ndie Lieferung der Deckenlüfter nenne, stelle er die Zuverlässigkeit seiner Angaben \nselbst in Frage. Es sei nicht ersichtlich, warum nun ausgerechnet das zuletzt genannte \nDatum 20. April 2015 auch tatsächlich zutreffend sein sollte. Die Eintragungen im \nKalender seien nicht eindeutig. \n12 \n\n9 \n \nDer Kläger hat am 24. März 2017 Klage erhoben, mit der er die Aufhebung des \nBescheids vom 16. September in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März \n2017 sowie die Verpflichtung des Beklagten, ihm die bewilligte und noch nicht \nausgezahlte Förderung auszuzahlen, begehrt hat. \nIn der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 3. April 2019 \nhat der Kläger eine eidesstattliche Versicherung folgenden Inhalts vorgelegt: \n„Ich habe am 12.03.2015 keinen Auftrag für die Lieferung von 3 Stück \nDeckenlüfter ‚Briese‘ an die Fa. C........ S..... erteilt. Die Auftragserteilung \nerfolgte erst nach Eingang des Fördermittelbescheides des LFULG \n(Eingang 07.04.2015) und der Mitteilung zur Kreditzusage der D.. vom \n27.03.2015. \nAm 12.03.2015 nahm ich in der Zeit von 9.00 Uhr bis ca. 15.30 Uhr an \nder Mitgliederversammlung des Regionalbauernverbandes der O.......... \nin N................ teil. Somit konnte ich an diesem Tag nachweislich keine \nTätigkeit im Büro ausführen.“ \nIn der auf den 24. April 2019 vertagten mündlichen Verhandlung hat das Gericht die \nZeugen S..... und H...... vernommen. Ausweislich des Protokolls hat der Zeuge S..... \nseinen Kalender vorgezeigt. Dort sei für 7:30 Uhr am Montag, den 20. April 2015 \n„Stallausrüstung“ und der Name „R....... L.....“ eingetragen gewesen. Am 12. März 2015 \nund 13. April 2015 seien dort keine Eintragungen zu finden gewesen. Er könne sich \nnicht mehr konkret daran erinnern, dass er am 20. April 2015 bei Herrn L..... gewesen \nsei. Er schließe das aber daraus, dass es in seinem Terminkalender so notiert worden \nsei. An diesem Tag sei ihm dann auch der Auftrag erteilt worden. Er sei an dem Tag \nmit Herrn L..... über den Hof gegangen und sie hätten zusammen angeguckt, wie man \nes am besten mache. So sei dann auch der Auftrag ausgelöst worden. Wann genau \ndas Telefongespräch mit der Verabredung zum Vororttermin gewesen sei, könne er \nnicht mehr sagen. Wie es dazu gekommen sei, dass in der Auftragsbestätigung von \neiner telefonischen Auftragsbestätigung die Rede sei, könne er nicht mehr sagen. Der \nZeuge H...... hat nach dem Protokoll u. a. ausgeführt, er habe zusammen mit dem \nKläger den Förderantrag fertiggemacht und der sei dann auch zum 31. März 2015 bei \nder Behörde abgegeben worden. Sie hätten dann ausgemacht, wenn das Schreiben \nder Behörde komme, dass es losgehen könne, sie noch einmal einen Termin machen \nwürden, damit sie alles noch einmal im Detail durchgehen könnten. Sie hätten sich \ndann am 14. April 2015 getroffen und seien dann nochmal alles durchgegangen. In \ndiesem Termin sei dann auch besprochen worden, dass die Aufträge für die \nMaßnahmen in der nächsten Woche ausgelöst werden sollten. Er glaube auch, dass \n13 \n14 \n15 \n\n10 \n \nin einem Telefongespräch ausgemacht worden sei, dass Herr S..... sich mit Herrn L..... \nam 20. April 2015 treffe. Bei diesem Treffen sei er aber nicht mehr dabei gewesen. \nHerr L..... habe ihm noch am 20. April 2015 telefonisch mitgeteilt, dass er an diesem \nTag die Aufträge ausgelöst habe. Dabei sei es um die Aufträge an die Firma S..... und \nM......... gegangen. Die Software für die Abrechnung sei erst Ende Januar 2016 \ngekommen. Als die Software dann zur Verfügung gestanden habe, hätten sowohl Herr \nL..... als auch er mit ihr die Abrechnung gemacht. Überwiegend sei er jedoch derjenige \ngewesen, der die Abrechnung aufbereitet habe. Es habe Datumsprobleme mit den \nerteilten Aufträgen gegeben. Um erstmal weiter arbeiten zu können, habe er falsche \nDaten in die Belegliste eingetragen und so auch den 16. Januar 2015 fälschlicherweise \neingetragen. Er habe den 16. Januar 2015 eingetragen, weil es die ersten Rechnungen \ngewesen seien. Bei einer Schulung des LfULG seien sie darauf hingewiesen worden, \ndass insbesondere die Auftragsdaten wichtig seien. Dies sei aber dann leider falsch \nausgeführt worden. Er sei dabei gewesen, als der Kläger die Daten der \nAuftragserteilung auf die Angebote geschrieben habe. Jedoch habe er ihm dabei nicht \nüber die Schulter geguckt. Er habe die Eintragungen dann auch nicht weiter kontrolliert. \nIn dem Jahr habe es nur wenig Milchgeld gegeben und der Kläger habe so schnell wie \nmöglich an sein Geld kommen wollen. Dem Kläger sei durchaus bekannt gewesen, \ndass man den Auftrag nicht vorher erteilen darf, bevor man Fördermittel bekomme. \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. April 2019 abgewiesen. Zur \nBegründung hat es ausgeführt, die Voraussetzung für die Förderung seien nicht \ngegeben, da der Kläger vor der Antragstellung mit dem Vorhaben begonnen habe. Zur \nÜberzeugung des Gerichts habe er sich fest vertraglich gebunden, indem er auf das \nAngebot der Firma S..... vom 12. Februar 2015 hin den Auftrag am 12. März 2015 erteilt \nund deren Angebot angenommen habe. Zwar habe er in der Folge angegeben, es \nhandele sich hierbei um einen Schreibfehler. Der insoweit beweisbelastete Kläger habe \nes jedoch nicht vermocht, dies zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Auch wenn \ndie \nBeweislast \nfür \ndie \nRechtswidrigkeit \ndes \nvon \nihr \nzurückgenommenen \nbegünstigenden Verwaltungsaktes grundsätzlich der Behörde obliege, gelte dies nicht \nin Fällen, in denen es um die Richtigkeit eines von dem Begünstigten nachträglich \nbehaupteten abweichenden Sachverhalts ginge, der geeignet sei, den begünstigenden \nVerwaltungsakt im Ergebnis zu rechtfertigen. Insoweit trage der Kläger die Beweislast. \nZunächst habe er darauf hingewiesen, dass eine telefonische Auftragserteilung erfolgt \nsei. Seine Angaben seien widersprüchlich. Zwar bestehe zwischen den Beteiligten \noffensichtlich Einigkeit darüber, dass es sich bei dem in der Belegliste genannten \nDatums des 16. Januar 2015 nur um einen Schreibfehler handeln könne. Dieses Datum \n16 \n\n11 \n \nliege noch vor den Erstellungsdaten der hier maßgeblichen Angebotsschreiben, \nweshalb eine Auftragserteilung zu diesem Zeitpunkt auch nicht plausibel wäre. Die \nweiteren Angaben des Klägers, wann der Auftrag hinsichtlich der Deckenlüfter an die \nFirma S..... erteilt worden sei, seien jedoch nicht geeignet, eine Auftragserteilung am \n12. März 2015 zu widerlegen. Er habe bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens \nwiederholt abweichende Termine benannt, an welchen die Auftragserteilung erfolgt \nsein soll. Hinsichtlich keines dieser Daten habe das Gericht die Überzeugung gewinnen \nkönnen, dass an diesem Tag tatsächlich die Auftragserteilung erfolgt wäre. Zunächst \nhabe er angegeben, den Auftrag telefonisch am 13. April 2015 erteilt zu haben. Später \nhabe er angegeben, am 20. April 2015 die Aufträge ausgelöst zu haben. Auch die \nAuftragsbestätigung der Firma S..... vom 23. April 2015 stehe im Widerspruch zu den \nAngaben des Klägers, wonach eine Auftragserteilung am 20. April 2015 erfolgt sei. \nSoweit der Kläger und der Zeuge H...... angegeben hätten, sich nach dem 7. April 2015 \nzur Absprache des weiteren Verfahrens getroffen zu haben, bestätige dies nicht, dass \nnicht bereits zuvor Aufträge erteilt worden seien. Es sei auch nicht zwingend \nerforderlich, eine Lieferung und Montage einheitlich zu beauftragen, da ein \neigenhändiger Einbau oder jedenfalls die Beauftragung eines anderen Unternehmens \nnicht ausgeschlossen sei. Auch der Einwand des Klägers, er wäre ohne die \nKreditzusage, welche erst am 27. März 2015 erteilt worden sei, aus finanziellen \nGründen \nkeine \nVerpflichtungen \neingegangen, \nverfange \nnicht. \nDenn \ndiese \nKreditbereitschaftserklärung habe insbesondere auch unter dem Vorbehalt der \nBewilligung \nvon \nFördermittel \ndurch \nden \nBeklagten \ngestanden; \nder \nBewilligungsbescheid sei jedoch erst am 14. Dezember 2015 erteilt worden. Zuvor sei \nder Kläger aber in erheblichem Umfang vertragliche Verpflichtungen eingegangen. Die \nAuftragserteilung der Firma S..... an die Firma A...... lasse keinen zwingenden Schluss \ndarauf zu, wann der Kläger den Auftrag für die Deckenlüfter an die Firma S..... erteilt \nhabe. Auch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens habe es der Kläger nicht \nvermocht, die entstandenen Widersprüche aufzulösen. Die vernommenen Zeugen \nH...... und S..... hätten nicht vermocht, zur Aufklärung beizutragen. Die Zeugen hätten \nnur noch bedingt Aussagen zum Sachverhalt machen können, die zudem in sich sowie \ninsbesondere auch im Hinblick auf die vorherigen Angaben des Klägers \nwidersprüchlich gewesen seien. Der Zeuge H...... sei lediglich ein sogenannter Zeuge \nvom Hören-Sagen. Er habe selbst keine unmittelbaren Beobachtungen machen \nkönnen. Der Zeuge S..... habe zwar angegeben, dass der Auftrag seiner Erinnerung \nnach am 20. April 2015 vergeben worden sei. Diese Aussage habe er aber nur auf \nseine Eintragungen in seinem Kalender gestützt und ausgeführt, dass er sich nicht \nmehr konkret erinnern könne. \n17 \n\n12 \n \nGegen das der Klägervertreterin am 11. Juli 2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am \n2. August 2019 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Der Senat hat mit \nBeschluss vom 8. November 2021 die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der \nRichtigkeit des Urteils zugelassen. \nMit der am 25. November 2021 eingegangenen Begründung macht der Kläger geltend, \ndas Verwaltungsgericht habe nicht zur Kenntnis genommen, dass alle benannten und \nin Frage kommenden Daten nach dem 7. April 2014 gelegen hätten. Es könne \ndahinstehen, an welchem Tag nach dem 7. April 2015 der Auftrag genau erteilt worden \nsei. Jedenfalls vorher sei der Kläger keine verbindliche Verpflichtung eingegangen. Das \nAngebot der Firma S..... vom 12. Februar 2015 sei ohne den Vermerk einer \nAuftragserteilung beim Beklagten eingereicht worden. Er habe in der mündlichen \nVerhandlung am 3. April 2019 an Eides statt versichert, dass ein vorzeitiger \nMaßnahmebeginn nicht erfolgt sei. Aus den Unterlagen ergebe sich, dass die Firma \nS..... den Auftrag zur Lieferung der streitbefangenen Deckenlüfter erst am 23. April \n2015 an die Firma A...... erteilt habe. Dies spreche ebenso wie die eindeutige Aussage \ndes Zeugen H......, wonach eine Auftragserteilung an die Firma S..... nicht vor dem April \n2015 erfolgt sei, für einen Schreibfehler. Er selber habe mehrfach darauf hingewiesen, \ndass er die Bestellung der streitbefangenen Deckenlüfter in der Besprechung mit Herrn \nS..... am 20. April 2015 vorgenommen habe. \nDer Kläger beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. April 2019 – 4 K 3030/17 \n– zu ändern und den Rücknahmebescheid vom 19. September 2016 und den \nWiderspruchsbescheid vom 10. März 2017 aufzuheben. \nDer Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nDas Verwaltungsgericht Dresden habe in dem angegriffenen Urteil zu Recht \nfestgestellt, \ndass \ndie \nRechtsgrundlage \nfür \neine \nRücknahme \ndes \nZuwendungsbescheides vorliege. Zutreffend sei das Gericht zu der Auffassung \ngelangt, dass der Kläger auf das Angebot der Firma S..... am 12. März 2015 einen \nAuftrag erteilt habe, in dem er das Angebot der Firma angenommen habe. Da der \nKlägervertreter mit seiner Unterschrift die Auftragserteilung am 12. März 2015 notiert \nhabe, treffe ihn die Beweislast für einen anderweitigen Geschehensablauf. Dieser \n18 \n19 \n20 \n21 \n\n13 \n \nBeweis sei jedoch vom Kläger nicht erbracht worden. Vielmehr habe dieser \nverschiedene Daten und Arten des Vertragsabschlusses in den Raum gestellt, deren \nRichtigkeit sich indes nicht bestätigt hätten. Dass der Kläger am 12. März 2015 an einer \nVeranstaltung des Regionalbauernverbands der O.......... teilgenommen habe und er \ndamit nicht im Büro habe tätig sein können, schließe es nicht aus, dass ein Auftrag an \ndiesem Tag telefonisch hätte erteilt werden können. Die vorgelegte Eidesstattliche \nVersicherung des Klägers beziehe sich nur auf die Lieferung von Deckenlüftern. Es sei \nfolglich nicht ausgeschlossen, dass die Montage, die ebenfalls Teil des Angebots vom \n12. Februar 2015 gewesen sei, am 12. März 2015 beauftragt worden sei. In der \nEidesstattlichen Versicherung habe der Kläger zudem angegeben, dass der Auftrag für \ndie Lieferung der Deckenlüfter erst nach Eingang des Fördermittelbescheids des \nLfULG (Eingang 7. April 2015) erfolgt sei. Der Bewilligungsbescheid für das \nTeilvorhaben 1 sei jedoch erst am 14. Dezember 2015 erlassen worden. Auch habe \ndas Gericht die Zeugenaussage nicht unzutreffend gewürdigt. Der Zeuge S..... habe zu \nden Montagepreisen und der Auftragsbestätigung widersprüchliche Angaben gemacht \nund am Schluss ausgeführt, er könne sich nicht mehr erinnern. Da der Zeuge H...... bei \nder Erteilung des Angebots nicht zugegen gewesen sei, habe ihn das \nVerwaltungsgericht Dresden richtigerweise als Zeugen vom Hören-Sagen eingestuft. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen \nauf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge (2 Aktenordner). \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage \ndes Klägers zu Unrecht abgewiesen; der vom Kläger angegriffene Bescheid des \nBeklagten vom 16. September 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 10. März \n2017 sind rechtswidrig und verletzten ihn in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO). \nSoweit der Kläger in erster Instanz darüber hinaus die Auszahlung der Zuwendung \nbegehrt und im Berufungsverfahren einen Antrag auf die Zahlung von Zinsen \nangekündigt hat, hat er daran in der mündlichen Verhandlung nach Erörterung der \nSach- und Rechtslage nicht festgehalten. Diese Beschränkung des Klageantrags ist \nnicht als Klageänderung anzusehen (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO). \nSoweit darin eine Teilrücknahme der Klage liegt, ist die Einwilligung des Beklagten in \n22 \n23 \n24 \n\n14 \n \nder widerspruchslosen Einlassung auf die abgeänderte Klage zu erblicken (vgl. § 92 \nAbs. 1 Satz 2 VwGO und BVerwG, Urt. v. 6. April 1955 – 5 C 276.54 –, BVerwGE 2, \n65). Da der zurückgenommene Teil neben der Aufhebung des Bescheids keine \neigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat, bedarf es keines Ausspruchs im Hinblick \nauf die Kostenentscheidung; das angegriffene Urteil ist unwirksam, soweit darin über \nden Anspruch auf Auszahlung der Zuwendung entschieden wurde (vgl. § 173 Satz 1 \nVwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). \nDer Senat legt den angegriffenen Bescheid vom 16. September 2016 dahingehend \naus, dass mit ihm nicht nur der (vorläufige) Bewilligungsbescheid vom 14. Dezember \n2015 zurückgenommen wird, sondern auch der Antrag des Klägers auf die Gewährung \nvon Fördermitteln endgültig abgelehnt wird. Aus dem Inhalt des Bewilligungsbescheids \nund der einbezogenen Verfahrensregelungen ergibt sich, dass es sich bei dem \nBewilligungsbescheid um einen nur vorläufigen Verwaltungsakt handelt, der lediglich \ndie \nverbindliche \nZusage \nder \nAnteilsfinanzierung \nund \ndie \nFestlegung \nder \nVerfahrensmodalitäten \nfür \ndie \nnachfolgende \nBestimmung \ndes \nendgültigen \nFörderbetrags enthält und keine exakt bezifferte Festbetragsförderung (vgl. BVerwG, \nUrteil vom 15. März 2017 – 10 C 1.16 –, juris Rn. 3, 15). Im Bescheid wird ausdrücklich \ndarauf hingewiesen, dass der angegebene Betrag bis zur Grenze des maximalen \nZuwendungsbetrags vorläufig ist. Seine endgültige Höhe werde durch die \nBewilligungsbehörde nach Prüfung des zum jeweiligen Teilvorhaben gehörenden \nAuszahlungsantrags durch Bescheid festgesetzt. Dies entspricht dem Verfahren, das \nin Nummer 9 der einbezogenen Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Vorhaben \n(Anlage 2 zur Förderrichtlinie Landwirtschaft, Innovation, Wissenstransfer) bestimmt \nist. Dort ist u. a. geregelt, dass ein Auszahlungsantrag nach Abschluss des Vorhabens \nzu stellen ist und die Auszahlung der bewilligten Zuwendung im Erstattungsverfahren \nerfolgt, sodass nach Abschluss des Vorhabens ein Schlussbescheid zu erlassen ist, in \ndem die Förderhöhe festgesetzt wird. Aus der Begründung des angegriffenen \nBescheids vom 16. September 2016 ergibt sich, dass dort nicht nur die vorläufige \nZusage der Anteilsfinanzierung zurückgenommen werden soll, sondern der \nFörderantrag des Klägers auch endgültig abgelehnt werden soll, ohne dass es noch \neines Schlussbescheids bedarf. \nSowohl die Rücknahme der verbindlichen Zusage der Anteilsfinanzierung als auch die \nendgültige Ablehnung des Förderantrags des Klägers sind rechtswidrig und verletzen \nihn in seinen Rechten, weil er einen Anspruch auf Förderung seines Vorhabens hat. \nEs kann dabei dahinstehen, ob als Rechtsgrundlage für die Rücknahme des \n25 \n26 \n\n15 \n \nZuwendungsbescheids allein Art. 63 Abs. 1 und 5 VO (EU) Nr. 1306/2013 und Art. 35 \nVO (EU) Nr. 640/2014 oder in verfahrensmäßiger Ergänzung in Verbindung mit § 1 \nSatz 1 SächsVwVfZG, § 48 Abs. 1, 2 und 4 VwVfG in Betracht kommt. Denn in beiden \nFällen steht der Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Fördermittelzusage und der \nAblehnung des Antrags des Klägers auf Förderung entgegen, dass die Zusage der \nFördermittel mangels eines förderschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginns nicht \nrechtswidrig war und der Kläger einen Anspruch auf Förderung seines Vorhabens hat \n(1). Der Beklagte durfte die Korrektur der vom Kläger im Verwendungsnachweis \neingereichten Belegliste und die Korrektur der Aufschrift auf dem Angebot vom \n12. Februar 2015 auch nicht aufgrund von Art. 3 Abs. 2 VO (EU) Nr. 809/2014 \nunberücksichtigt lassen (2). \n1. Dass der Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf Förderung seines Vorhabens \nnach der Förderrichtlinie Landwirtschaft, Innovation, Wissenstranfer im Rahmen des \nEntwicklungsprogramms für den ländlichen Raum im Freistaat Sachsen (EPLR) 2014–\n2020 hat, steht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit. Entgegen der \nAuffassung des Beklagten steht einem Förderanspruch des Klägers auch nicht \nentgegen, dass er vorzeitig mit dem Vorhaben begonnen hat. \nNach Buchstabe B Ziff. I Nr. 1 Buchst. a FRL LIW/2014 dürfen Zuwendungen nur für \nsolche Vorhaben bewilligt werden, die nicht vor Antragseingang bei der \nBewilligungsbehörde begonnen worden sind. Als Beginn des Vorhabens gilt die erste \nrechtliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder Inanspruchnahme von \nDienstleistungen oder eine andere Verpflichtung, die das Vorhaben unumkehrbar \nmacht. Ein entsprechender Hinweis befand sich auch auf dem vom Kläger \nunterzeichneten Antragsformular, auf das der Bewilligungsbescheid Bezug nimmt. \nHier ist der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Fördermitteln am 31. März 2015 \nbeim Beklagten eingegangen, sodass der Kläger danach mit dem Vorhaben beginnen \nund Aufträge auslösen konnte. Aufgrund des Akteninhalts und nach dem Ergebnis der \nBeweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats zweifelsfrei fest, dass der Kläger \ndas Angebot der Firma S..... vom 12. Februar 2015 über die Lieferung der Deckenlüfter \nerst am 20. April 2015 und damit nicht zu einem Zeitpunkt vor dem 31. März 2015 \nförderschädlich angenommen hat. Bei der mit Kugelschreiber auf dem Angebot \nnachträglich angebrachten Angabe „Auftrag erteilt 12.3.2015 R. L.....“ handelt es sich \nin Bezug auf die Datumsangabe 12. März 2015 ebenso wie bei der ersichtlich \nunzutreffenden Datumsangabe in der Belegliste, wonach der Auftrag am 16. Januar \n27 \n28 \n29 \n\n16 \n \n2015 erteilt worden sei, um einen irrtümlichen und – jedenfalls nach den \ndurchgeführten Anhörungen und Ermittlungen – offensichtlichen Schreibfehler. \nDie Angabe in der Belegliste, die dem Antrag beigefügt war, wonach der Auftrag zum \nAngebot der Firma S..... vom 12. Februar 2015 am 16. Januar 2015 erteilt worden sei, \nist – wie bereits aus den dem Förderantrag beiliegenden Antragsunterlagen erkennbar \n– offensichtlich falsch, weil die Annahme eines Angebots nicht vor dessen Abgabe \nerfolgen kann. Am 16. Januar 2015 lag dem Kläger lediglich das Angebot der Firma \nS..... für die Matten und ihre Befestigung vom selben Tag vor, nicht aber die Angebote \nfür die Lüfter und deren Montage, die vom 12. Februar 2015 (Lieferung und Montage \nohne Elektromontage: „Elektrik bauseitig“) und vom 12. März 2015 (Elektromontage im \nZusammenhang mit den Lüftern) datieren. Das Angebot für die Elektromontage vom \n12. März 2015 ist dem Kläger ausweislich der Sendeleiste des Telefaxes am 13. März \n2015 übermittelt worden; die Sendeleiste des Telefaxes vom 12. Februar 2015 \nbetreffend die Lieferung und Montage der Lüfter ist in der Kopie verschwommen und \ndeshalb nicht entzifferbar. Anhaltspunkte dafür, dass die Daten der Angebote oder das \nDatum in der Sendeleiste nicht stimmen, hat der Senat nicht. Der Zeuge H...... hat auch \nfür den Senat glaubhaft bekundet, dass er das Datum 16. Januar 2015 eingetragen \nhat, weil er mit dem Ausfüllen der Formulare in der neuen Software zunächst bei sich \nim Büro, wo ihm die Rechnungs- und Zahlungsbelegkopien, nicht aber Unterlagen über \ndie Annahme vorlagen, begonnen hatte und er ohne Eingabe der Daten der \nAuftragserteilung nicht hätte weiterarbeiten können. Die spätere Korrektur am \nNachmittag im Büro des Inhabers des Klägers ist dann bei zwei Positionen, darunter \ndie des Angebots betreffend die Lieferung und Montage der Lüfter, aus Nachlässigkeit \nund wegen der Eilbedürftigkeit aus Sicht des Betriebsinhabers und der hohen \nArbeitsbelastung bei Herrn H...... unterblieben. \nAber auch die Angabe „Auftrag erteilt 12.3.2015 R. L.....“ auf dem Angebot vom \n15. Februar 2015 betreffend die Lieferung und Montage der Lüfter auf der Kopie des \nAngebots, das den dem Auszahlungsantrag beigefügten Unterlagen beiliegt, ist \noffensichtlich falsch. Zwar ergibt sich das nicht zwingend allein aus den dem \nFörderantrag und dem Auszahlungsantrag beiliegenden Unterlagen. Insoweit fällt nur \nins Auge, dass die Aufschrift auf der Kopie des Angebots, das dem Förderantrag \nbeiliegt, nicht vorhanden war und somit nach dem 31. März 2015 auf einer weiteren \nKopie angebracht wurde. Zudem besteht ein Widerspruch zum Datum in der Belegliste. \nAuch ist nicht gerade naheliegend, dass vor Abgabe des Antrags auf Förderung, vor \ndem Vorliegen der übrigen Angebote und vor der Beauftragung des Beraters sowie vor \n30 \n31 \n\n17 \n \nder vorläufigen Mittelzusage der Bank für das Projekt schon ein einzelner Auftrag aus \ndem größeren Vorhaben ohne Elektromontage in Auftrag gegeben worden sein soll. \nDa indes allein aus diesen Unterlagen keine eindeutige Aussage zum Datum der \nAuftragserteilung möglich war, war der Beklagte gehalten, nähere Ermittlungen \ndurchzuführen, was er auch getan hat. Bereits nach dessen Anhörungen und \nErmittlungen, \nspätestens \njedoch \nnach \nden \nBeweisaufnahmen \ndurch \ndas \nVerwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht steht aber fest, dass die \nAuftragserteilung am 20. April 2015 erfolgt ist. \nAllerdings hatte der Inhaber des Klägers insoweit zunächst vorgetragen, dass er den \nAuftrag am 13. April 2015 telefonisch erteilt habe, und sich dies von der Firma S..... mit \nSchreiben vom 10. August 2016 bestätigen lassen. Es ist davon auszugehen, dass \nsich der Inhaber des Klägers zunächst an das Datum nicht mehr erinnern konnte und \nins Blaue hinein ein Datum für die Auftragserteilung angegeben hat. Nach näherer \nRecherche im eigenen Kalender konnte er aber dann das Datum der Besprechung \nzwischen seinem Berater H...... und ihm, in der die Angebote durchgesehen und die \nFrage, an wen die Aufträge erteilt werden sollen, erörtert wurde, auf den 14. April 2015 \nbestimmen und das Datum der Auftragserteilung auf den Tag der Besprechung \nzwischen Herrn S..... und ihm, den 20. April 2015. Dies hatte der Inhaber des \nklägerischen Betriebs dem Beklagten mit Schreiben vom 31. August 2016 sowie bei \nder Besprechung am 1. September 2016 mitgeteilt. Diese Daten spiegeln sich in den \nbeim Verwaltungsgericht vorgelegten Einträgen im Kalender von Herrn S..... sowie in \nden Einträgen in den bei den Verwaltungsakten befindlichen Kopien aus dem Kalender \ndes Inhabers des Klägers wieder. Sie passen zum Eintrag des Inhabers des Klägers \nauf den Angeboten zur Montage der Elektrik für die Lüfter vom 12. März 2013, für die \nLieferung der Kuhbürsten vom 10. Februar 2015, für die Montage der Kuhbürsten vom \n12. März 2015, wo jeweils eine Auftragserteilung am 20. April 2015 angegeben wird. \nDies spricht dafür, dass der Kläger die Aufträge im Zusammenhang mit den Lüftern \nund Kuhbürsten bei der Firma S..... am 20. April 2015 erteilt hat. Eine Auftragserteilung \nam 20. April 2015 ist auch deshalb plausibel, weil die Firma S..... die Bestellung für die \nLüfter bei der Firma A...... am 23. April 2015 ausgelöst hat, was einem normalen \nGeschäftsgang nach Bestätigung des Angebots durch den Inhaber des Klägers am \n20. April 2015 entspricht. Es ist auch nachvollziehbar, wenn der Inhaber des Klägers \ndarauf hinweist, dass er wegen des finanziellen Risikos keine Aufträge vor Abgabe des \nFörderantrags und Vorliegen einer (vorläufigen) Finanzierungszusage seiner Bank \nauslöst. Der Inhaber des Klägers hat zudem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren \neine eidesstattliche Versicherung darüber, dass er am 12. März 2015 keinen Auftrag \n32 \n\n18 \n \nfür \ndie \nLieferung \nder \nDeckenlüfter \nerteilt \nhat, \nsondern \nerst \nnach \nder \nEingangsbestätigung des LfULG vom 7. April 2015 und der Mittelzusage der D.. vom \n27. März 2015, vorgelegt. Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben des Inhabers der \nKlägerin gegenüber dem LfULG und in seiner eidesstattlichen Versicherung nicht \nzutreffen, hat der Senat nicht. Sie stehen im Einklang mit den glaubhaften Aussagen \ndes Zeugen H...... vor dem Senat, dass erst in der Besprechung mit dem Inhaber des \nKlägers am 14. April 2015 besprochen worden sei, dass die Firma S..... den Auftrag für \ndie Lüfter, Kuhbürsten und Matten erhalten und eine Auftragserteilung in der \ndarauffolgenden Woche durch den Inhaber des Betriebs in einem Gespräch mit Herrn \nS..... erfolgen sollte. Diese Aussage steht im Kerngeschehen im Einklang mit seiner \nAussage vor dem Verwaltungsgericht. Sie war lebendig, detailreich sowie von eigenem \nErleben geprägt und enthielt auch Schilderungen von Komplikationen. Sie stand zudem \nim Einklang mit den vom Verwaltungsgericht protokollierten Angaben des Zeugen S....., \ndie der Senat heranzieht, weil dessen Erscheinen vor dem Senat für eine ungewisse \nZeit dessen Erkrankung entgegensteht (vgl. § 251 Abs. 2 Nr. 1 StPO). Herr S..... hat \ngeschildert, dass er am 20. April 2015 mit dem Inhaber des Klägers über den Hof \ngegangen sei und mit ihm zusammen angeguckt habe, wie man es am besten macht. \nDabei sei dann auch der Auftrag erteilt worden. Dass sich Herr S..... an Details im \nRandgeschehen der Erneuerung der Elektroanlagen vor dem Verwaltungsgericht nicht \nmehr erinnern konnte, dürfte dem Ablauf von vier Jahren bis zur Verhandlung 2019 und \nder Tatsache, dass es sich um für ihn nicht wichtige Tatsachen handelt, geschuldet \nsein. Herr S..... hat zudem nachvollziehbar angegeben, dass sie damals mit Aufträgen \nüberhäuft worden seien und dies als kleiner Betrieb kaum noch geschafft hätten. Das \nVerwaltungsgericht hat deshalb zu Unrecht eine Beweislastentscheidung getroffen. \n2. Offensichtliche Irrtümer, die von der zuständigen Behörde auf Grundlage einer \numfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, können nach Art. 4 VO (EU) Nr. \n809/2014 berichtigt werden, wenn der Begünstige im guten Glauben gehandelt hat. \nHierzu hat der Senat in seinem Urteil vom 10. November 2021 – 6 A 311/19 –, juris \nunter Rn.33 ff. ausgeführt: \n„33 Für die Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern \nenthält Art. 4 VO (EU) Nr. 809/2014 eine Sondervorschrift, wonach \nvom \nBegünstigten \nvorgelegte \nBeihilfe-, \nFörder- \nund \nZahlungsanträge sowie Belege jederzeit nach ihrer Einreichung \nberichtigt und angepasst werden können, wenn es sich um \noffensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde \nauf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung \nanerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben \ngehandelt hat (Unterabs. 1). \n33 \n\n19 \n \n34 \nEin offensichtlicher Irrtum liegt dann vor, wenn er sich aus dem \nZusammenhang der Erklärung oder aus den Vorgängen bei ihrer \nAbgabe auch für jeden Dritten ohne Weiteres zweifelsfrei ergibt \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 26. August 2009 - 3 C 15.08 -, juris Rn. 20 zu \nArt. 12 der Verordnung [EG] Nr. 2419/2001). Dies wird auch durch \ndie in Art. 4 Unterabs. 2 VO [EU] Nr. 809/2014 normierte \nEinschränkung, dass die zuständige Behörde offensichtliche \nIrrtümer nur dann anerkennen kann, wenn sie durch eine einfache \nPrüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten \nUnterlagen unmittelbar festgestellt werden können, deutlich. Dies \nmag einer Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums im \nVerwaltungsverfahren zunächst entgegengestanden haben, weil \nsich allein aus der Erklärung und dem Akteninhalt zunächst die \nUnrichtigkeit nicht ergab. Vielmehr stützte der handschriftlich \nangebrachte Vermerk von Frau S..... auf dem Auftrag die \nunzutreffende Datumsangabe in der Belegliste. \n35 Bei der Feststellung eines offensichtlichen Irrtums sind aber auch \nder Behörde sonst präsente Erkenntnisse zu berücksichtigen (vgl. \nNdsOVG, Beschl. v. 30. Januar 2020 - 10 LA 394/18 -, juris \nRn. 19 f.), so dass - was offen bleiben kann - nach den Erklärungen \nder damals Beteiligten im Verwaltungsverfahren, jedenfalls aber \nnach ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung, der Irrtum \neindeutig auf der Hand liegt. Die Anerkennung der fehlerhaften \nDatumsangabe als offensichtlichen Irrtum nach gerichtlicher \nBeweiserhebung ist durch Art. 4 Unterabs. 2 VO (EU) Nr. 809/2014 \nnicht ausgeschlossen (vgl. auch SächsOVG, Urt. v. 21. Oktober \n2020 - 6 A 954/17 -, juris Rn. 36 zur unschädlichen Korrektur einer \nformal fehlerhaften Angabe im Vergabeverfahren). Ob ein \noffensichtlicher \nIrrtum \nvorliegt, \nunterliegt \nim \nStreitfall \nder \nabschließenden Beurteilung des Gerichts; anderes wäre mit der \nRechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 26. August 2009 a. a. O. Rn. 19). \n36 \nFrau S. hat bei der Abgabe der irrtümlichen Erklärung auch \ngutgläubig gehandelt. Der versehentliche Eintrag begründete \nkeinerlei Risiko eines Betruges oder einer Unredlichkeit (vgl. hierzu: \nBVerwG, Urt. v. 26. August 2009 a. a. O. Rn. 21).“ \nDiese Ausführungen gelten hier entsprechend. \nDer Kläger hat deshalb einen Anspruch darauf, dass der Beklagte in einem \nSchlussbescheid über die endgültige Höhe der Zuwendung entscheidet. \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 Satz 1, § 711 \nZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n34 \n35 \n36 \n\n20 \n \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist \ninnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-\nVerordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des \nGesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in \nder jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als \nelektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des \n§ 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen \nRechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben \ngebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung \nvertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen \nGründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen \nVorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung \noder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches \nDokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese \nAbweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der \nRechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \n \n\n21 \n \n \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \ngez.: \nDehoust \n \n \nDrehwald \n \n Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp ist wegen Krankheit an \nder Beifügung seiner Unterschrift \ngehindert. \n \nDehoust","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487063","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-03-02/6-a-851-19","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487063","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487063","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-03-02/6-a-851-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487063","retrieved":"2026-07-09 08:35:35.037715+00:00"}}