{"status":"available","doknr":"OLD487062","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-03-08","aktenzeichen":"6 A 839/20.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 839/20.A \n \n6 K 2129/17.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 8. März 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Leipzig vom 14. September 2020 - 6 K 2129/17.A - wird \nabgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein Vorbringen, \nauf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 AsylG), \nergibt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen \nBedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) bzw. eines Verfahrensmangels \n(§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) vorliegen. \n1. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt kein gemäß § 78 Abs. 3 AsylG i. V. m. \n§ 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel vor, wenn - wie vorliegend - „ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts gemäß \n§ 124 Nr. 1 VwGO“ dahingehend geltend gemacht werden, dass „der Antragsteller … \nerhebliche Tatsachenfeststellung(en) des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen \nGegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens \nzumindest als ungewiss erscheint“. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der \nEntscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO stellen im Rahmen von § 78 AsylG \nkeinen Grund für die Zulassung einer Berufung dar. Vielmehr liegen die von § 78 Abs. \n3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensmängel gemäß § 138 VwGO nur vor, \nwenn \n1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, \n2. bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung \ndes Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis \nder Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, \n3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, \n1 \n2 \n\n3 \n \n4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes \nvertreten war, außer wenn er der Prozessführung ausdrücklich oder \nstillschweigend zugestimmt hat, \n5. das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die \nVorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, \noder \n6. die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. \nIm Zulassungsvorbringen des Klägers fehlt die Benennung eines dieser \nVerfahrensfehler. Ein solcher lässt sich auch sonst aus dem Vortrag nicht herauslesen. \nInhaltlich macht der Kläger geltend, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen \nsei, wobei er auf seine Einlassungen in der Anhörung durch die Beklagte bzw. in der \nmündlichen Verhandlung verweist. Soweit das Verwaltungsgericht seinen Erklärungen \nnicht folge, seien die Entscheidungsgründe weder nachvollziehbar noch haltbar, da der \nvom Verwaltungsgericht geschilderten Erkenntnislage zum Zivildienst in der \nRussischen Föderation nicht gefolgt werden könne, der ältere Bruder des Klägers im \nRahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes dahingehend, dass es bei ihm mit dem \nZivildienst nicht geklappt habe, hätte gehört werden müssen, dem Kläger als \nWehrdienstverweigerer neben Verfolgung auch körperliche Misshandlung und \nErniedrigung drohten und auch aus der kurdischen Volkszugehörigkeit und seinem \njezidischen Glauben sich ein Anspruch auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft \nergebe. Rechtsfehlerhaft sei auch die Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes \nbzw. des Vorliegens nationaler Abschiebeverbote zugunsten des Klägers, da sich der \nVater des Klägers in einem lebensbedrohlichen Zustand wegen eines Leberschadens \nbefinde. \nDamit wendet sich der Kläger ausschließlich gegen die Feststellung des Sachverhalts \nund die rechtliche Würdigung durch das Verwaltungsgericht, einen Verfahrensmangel \ni. S. v. § 138 VwGO führt er damit aber nicht an. Sofern mit diesem Vortrag eine \nVerletzung der Amtsermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO gerügt werden soll, \nkann dies nicht zur Berufungszulassung führen, weil ein Zulassungsantrag gemäß § \n78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG auf einen solchen Verfahrensfehler nicht gestützt werden kann, \nsondern nur auf die in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängel, zu denen die \nunzureichende Sachverhaltsermittlung nicht gehört (vgl. u. a. SächsOVG, Beschl. v. \n17. Dezember 2018 - 5 A 1240/18.A -, juris Rn. 14, m. w. N.). \nAuch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist dem Zulassungsvorbringen nicht zu \nentnehmen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen \nder Beteiligten, wie es Art. 103 Abs. 1 GG vorschreibt, zur Kenntnis genommen und in \n3 \n4 \n5 \n\n4 \n \nErwägung gezogen haben. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist \ndaher nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände deutlich ergeben, dass das \nGericht bestimmtes Vorbringen nicht berücksichtigt hat und auf zentrales und \nentscheidungserhebliches Vorbringen nicht eingeht (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. \n19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133, 145 f.; BVerwG, Beschl. v. 23. \nNovember 2011 - 10 B 32.11 -, juris Rn. 4). Dass das Verwaltungsgericht die den \nKläger betreffenden Umstände, die im Zulassungsvorbringen in Bezug genommen \nwurden, nicht berücksichtigt hat, erschließt sich aus dem Urteil nicht, da darin sowohl \nder Glauben des Klägers als auch die Fragen der Wehr- bzw. Zivildienstleistung \nerörtert \nwurden. \nSoweit \nder \nKläger \nim \nZulassungsvorbringen \nauf \nden \nGesundheitszustand seines Vaters abhebt, war dieser Aspekt weder Gegenstand der \nschriftlichen Klagebegründung noch des klägerischen Vortrags im Rahmen der \nmündlichen Verhandlung. Inwieweit aus der Nichtberücksichtigung dieses Aspekts ein \nVerfahrensfehler resultieren soll, erschließt sich aus der Zulassungsbegründung nicht. \nIm \nÜbrigen \nsind \nAbschiebungshindernisse, \ndie \nsich \naus \nder \nUnterstützungsbedürftigkeit \nseines \nVaters \nergeben, \nals \ninlandsbezogene \nAbschiebungshindernisse von der Ausländerbehörde und grundsätzlich nicht von der \nBeklagten zu prüfen (vgl. § 60a AufenthG; BVerwG, Beschl. v. 6. Juni 2007 - 10 B 65.07 \n-, juris Rn. 11 m. w. N.; st. Rspr.). \n2. Die vom Kläger aufgeworfene Frage \n„ob Abschiebeverbot gem. § 60 Abs. 5, 7 AufenthG zu bejahen ist, wenn \neine gesundheitliche Behandlung aufgrund der politisch zugeschriebenen \nfeindlichen Besinnung des Vaters des Klägers nicht mit Sicherheit \nangenommen werden kann.\" \nrechtfertigt die Zulassung der Grundsatzberufung nicht. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine \ngrundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene \nRechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich \nnicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im \nerstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit \nder Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher \nKlärung bedarf. Bei einer Grundsatzrüge ist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht nur \nein Zulassungsgrund zu benennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die \nBerufung zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter \nkonkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, \n6 \n7 \n\n5 \n \nweshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im \nStreitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der \nZulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren \naufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Die Darlegung einer grundsätzlichen \nBedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt neben der Formulierung einer \nRechts- oder Tatsachenfrage voraus, dass der Zulassungsantrag konkret auf die \nKlärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Frage sowie ihre über den Einzelfall \nhinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche \nVerhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass \ndie für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende \ngegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen \nWürdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die \nBenennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten \noder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür \ndarzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des \nVerwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift \nzutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der \nDurchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. zum Vorstehenden SächsOVG, \nBeschl. v. 6. Juli 2020 - 2 A 859/19.A -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschl. v. 26. Juli 2018 \n- 1 A 2636/18.A -, juris m. w. N.). \nDiesen Anforderungen wird der Zulassungsvortrag nicht gerecht. Eine konkrete \nAuseinandersetzung mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts fehlt. Vielmehr legt der \nKläger im Zulassungsverfahren erstmals medizinische Unterlagen bezogen auf seinen \nVater vor und führt aus, dass dieser auf die Unterstützung seiner Familie einschließlich \ndes Klägers zwingend angewiesen sei. Da dem Verwaltungsgericht aber bis zu seiner \nEntscheidung die gesundheitlichen Aspekte bezogen auf den Vater des Klägers nicht \nbekannt waren, konnte der konkret bezeichneten Frage für die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts schon deshalb keine Bedeutung zukommen, weil sie sich im \nKlageverfahren gar nicht gestellt hat. Mithin fehlen auch entsprechende Feststellungen \nzum Sachverhalt durch das Verwaltungsgericht, was die grundsätzliche Bedeutung der \nformulierten Frage ausschließt. \nDie grundsätzliche Bedeutung einer Rechts- oder Tatsachenfrage lässt sich nur auf \nGrundlage des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts begründen, es sei \ndenn, eine ordnungsgemäß beantragte Sachverhaltsfeststellung dazu ist unterblieben, \nweil das Verwaltungsgericht die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage \n8 \n9 \n\n6 \n \nanders \nbeantwortet \nund \ndie \nBeweisaufnahme \ndeshalb \nals \nnicht \nentscheidungserheblich abgelehnt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. März 2000 - 8 B \n287.99 -, juris Rn. 9). Trifft letzteres - wie hier - nicht zu, müssen die maßgebenden \ntatsächlichen \nFeststellungen \ndes \nVerwaltungsgerichts \nim \nAsylprozess \nmit \ndurchgreifenden Verfahrensrügen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO) \nangegriffen werden, die schon für sich zur Berufungszulassung führen. Ansonsten \nkönnte über die Grundsatzrüge die inhaltliche Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung in tatsächlicher Hinsicht vollumfänglich in Frage gestellt werden, obwohl \nder Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen \nUrteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) im Asylprozess nicht eröffnet ist (vgl. VGH BW, \nBeschl. v. 29. August 2018 - A 11 S 1911/18 -, juris Rn. 3; SächsOVG, Beschl. v. 17. \nDezember 2018 - 5 A 1240/18.A -, juris Rn. 5). \nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. \nDie Kostenentscheidung in dem gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren \nfolgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nMit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil \nrechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nGroschupp \n \n \n \n Guericke \n \n \n10 \n11 \n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487062","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-03-08/6-a-839-20-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":11},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487062","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487062","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-03-08/6-a-839-20-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487062","retrieved":"2026-07-09 08:35:35.010378+00:00"}}