{"status":"available","doknr":"OLD487061","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-03-09","aktenzeichen":"5 A 1235/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n5 A 1235/19 \n \n6 K 2600/17 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. der \n2. des \nbeide wohnhaft: \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nStraßenreinigungsgebühren 2017 \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nMunzinger, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Dr. Helmert und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. \nMartini \nam 9. März 2022 \nbeschlossen: \nAuf Antrag der Kläger wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 24. September 2019 - 6 K 2600/17 - zugelassen. \nDie Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. \nGründe \nDer Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Ihr Vorbringen, auf \ndessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz \n2 VwGO beschränkt ist, lässt erkennen, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund \neines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO), vorliegt. \nDie Kläger rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da das Urteil aufgrund einer \nmündlichen \nVerhandlung \nergangen \nsei, \nzu \nder \ndie \nKläger \nund \nihr \nProzessbevollmächtigter nicht geladen worden seien. Erst durch Übersendung des \nVerhandlungsprotokolls hätten sie von dem Verhandlungstermin erfahren. \nDieser Verfahrensmangel liegt vor (hierzu unter Nr. 1). Auf ihm kann die Entscheidung \nauch beruhen (hierzu unter Nr. 2). Den Klägern ist die Rüge dieses Verfahrensmangels \nauch nicht versagt (hierzu unter Nr. 3). \n1. Die Garantie des rechtlichen Gehörs gebietet, dem an einem gerichtlichen Verfahren \nBeteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden \nSachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern und sich mit tatsächlichen und \nrechtlichen Argumenten im Prozess zu behaupten. Die mündliche Verhandlung stellt \nein Mittel zur Verwirklichung des rechtlichen Gehörs im Prozess dar. Wenn Art. 103 \nAbs. 1 GG auch nicht ausnahmslos die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nerfordert, so begründet der Anspruch auf Gehör doch für den Fall, dass eine mündliche \nVerhandlung stattfindet, das Recht der Partei auf Äußerung in dieser Verhandlung. \nZum rechtlichen Gehör gehört auch der Anspruch eines Beteiligten, sich durch einen \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n3 \n \nrechtskundigen Prozessbevollmächtigten in der Verhandlung vertreten zu lassen. \nDiesem Gebot ist in der Regel dadurch genügt, dass eine mündliche Verhandlung \nanberaumt wird, die Beteiligten ordnungsgemäß geladen werden und die mündliche \nVerhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt eröffnet sowie in ihr Gelegenheit zur \nÄußerung gegeben wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. April 1989 - 9 C 55.88 -, juris Rn. 8, \n9; SächsOVG, Beschl. v. 20. Juli 2020 - 2 A 494/20.A -, juris Rn. 4). \nDas Verwaltungsgericht konnte danach nicht in Abwesenheit der Kläger und ihres \nProzessbevollmächtigten am 24. September 2019 verhandeln und aufgrund dieser \nVerhandlung entscheiden, weil den Klägern eine Ladung zu dieser Verhandlung nicht \nnach § 56 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 172 Abs. 1, 174 ZPO wirksam durch \nZustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zugestellt \nworden war. Mit am 4. September 2019 ausgeführter Ladungsverfügung vom 3. \nSeptember 2019 wurde auf den Antrag des Klägervertreters hin die Verhandlung vom \n18. September 2019 auf den 24. September 2019 verlegt. Zu dieser Umladung ist nur \nein Empfangsbekenntnis der Beklagten, hingegen kein Empfangsbekenntnis des \nKlägervertreters aktenkundig. Eine wirksame Zustellung der Umladung an Letzteren ist \ndamit nicht erfolgt. \n2. Es ist davon auszugehen, dass das angefochtene Urteil auf diesem \nVerfahrensmangel beruht, weil der Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör in der \nmündlichen Verhandlung - vollständig - versagt gewesen war. Weitere Ausführungen \ndarüber, was die Kläger im Falle einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung \nvorgetragen und vorgebracht hätten und ob dies erheblich gewesen wäre, sind in \ndiesem Fall nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23. Dezember 1994 - 1 B 142.93 \n-, juris Rn. 9; Urt. v. 29. September 1994 - 3 C 28.92 -, juris Rn. 46). \n3. Den Klägern ist die Rüge dieses Verfahrensmangels auch nicht abgeschnitten. \nAuf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich allerdings nicht berufen, wer die \nim konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, \nnicht genutzt hat. Denn Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung \nrechtlichen Gehörs ist die (erfolglose) vorherige Ausschöpfung sämtlicher \nverfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich \nrechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4. August 2008 - 1 B 3.08 -\n, juris Rn. 9 m. w. N., und OVG NRW, Beschl. v. 20.Dezember 2018 - 9 A 3148/17.A -\n, juris Rn. 30). Auch wenn ein Empfangsbekenntnis für eine Ladung fehlt und deren \nZustellung damit nicht bewirkt ist, dürfte es danach zu den Pflichten eines \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n4 \n \nRechtsanwalts gehören, die Kontrolle auch von solchen Verhandlungsterminen \nsicherzustellen, die gegenüber seiner Kanzlei auf sonstige Weise bekannt werden, und \nhierbei das zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Erforderliche auch bezüglich \nsolchermaßen bekannter Verhandlungstermine zu veranlassen. Wird trotz eines \nMangels der Ladungszustellung im Vorfeld des in der Kanzlei bekannten Termins keine \nneuerliche Ladung, Terminsaufhebung oder Umladung vom Gericht übermittelt, dürfte \nvom Rechtsanwalt danach insbesondere sicherzustellen sein, dass beim Gericht \nrechtzeitig zur Aufrechterhaltung des Termins nachgefragt und auf eine Aufhebung \nbzw. Verlegung des Termins hingewirkt sowie der Zustellungsmangel gerügt wird, \nwenn eine Teilnahme an dem bekannten Termin mangels (rechtzeitiger) \nordnungsgemäßer Ladungszustellung nicht erfolgen soll (vgl. etwa zur Reichweite von \nNachfragepflichten BVerwG, Beschl. v. 4. Juni 1984 - 9 B 905.82 -, juris). \nDer Senat hat hier indes die Feststellung nicht treffen können, dass die Umladung auf \nden 24. September 2019 in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Kläger vor \ndem Termin bekannt geworden ist. Die insoweit verbleibenden Zweifel gehen nicht zu \nLasten der Kläger, da diese nicht die Beweislast für das Nichtvorliegen eines \nHinderungsgrundes gegenüber ihrer Verfahrensrüge tragen. \nWer die (materielle) Beweislast trägt, bestimmt sich nach materiellem Recht und ist in \nAuslegung der im Einzelfall einschlägigen Normen zu ermitteln; enthalten diese keine \nbesonderen Regelungen, so greift der allgemeine Rechtsgrundsatz ein, dass die \nNichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen \nherleitet, zu ihren Lasten geht. Nach diesem Günstigkeitsgrundsatz muss derjenige, \nder das Bestehen eines Rechts behauptet, die Nichterweislichkeit rechtsbegründender \nTatsachen gegen sich gelten lassen, während umgekehrt die Nichterweislichkeit von \nrechtshindernden, -vernichtenden oder -hemmenden Umständen zu Lasten desjenigen \ngeht, der sich hierauf beruft (BVerwG, Urt. v. 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 -, Rn. 26, juris m. \nw. N.). Nach diesen Grundsätzen tragen die Kläger die Beweislast nur dafür, dass die \nrechtsbegründenden tatsächlichen Voraussetzungen des von ihnen geltend \ngemachten Verfahrensmangels erfüllt sind, nicht aber für die des rechtshindernden \nEinwands einer Subsidiarität der Gehörsrüge gegenüber anderen prozessualen \nMöglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen. \nDer Senat hat im hierzu durchgeführten Freibeweisverfahren (vgl. Rudisile, in: \nSchoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2021, § 124a Rn. 131) eine dienstliche Erklärung \nder Justizbeschäftigten G...... des Verwaltungsgerichts Leipzig und eine eidesstattliche \n9 \n10 \n11 \n\n5 \n \nVersicherung der Mitarbeiterin K...... des Prozessbevollmächtigten der Kläger \neingeholt. Darüber hinaus lagen ihm der Gesprächsvermerk vom 11. September 2019 \nder \ngerichtlichen \nVerfahrensakte \nund \ndie \nvon \nden \nKlägern \nübermittelten \nauszugsweisen Kopien der anwaltlichen Verfahrensakte und des anwaltlichen \nTerminkalenders vom 24. September 2019 vor. Danach geht der Senat von folgenden \nFeststellungen aus: \n \nFür die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Kläger rief am 11. September 2019 \ndie Mitarbeiterin K...... beim Verwaltungsgericht Leipzig an, um sich nach der \nBescheidung des Verlegungsantrags vom 15. August 2019 bezüglich des \nVerhandlungstermins vom 18. September 2019 zu erkundigen. Sie telefonierte hierzu \nmit der Justizbeschäftigten G....... In dem Telefonat wurde über die Verlegung des \nVerhandlungstermins auf den 24. September 2019 gesprochen. Unterschiedliche \nAngaben machen die Zeuginnen in diesem Zusammenhang dazu, ob hierbei die \nTerminsverlegung auf den 24. September 2019 von der Justizbeschäftigten G...... als \nschon erfolgt bezeichnet wurde, oder nur als „vorgesehen“. Unterschiedlich geschildert \nwird insbesondere, ob der Erhalt der versendeten Umladung und die Rücksendung des \nEmpfangsbekenntnisses hierfür Gegenstand des Telefonats waren oder nicht. \nUnstreitig wurde in der Folge über den Urlaub des Prozessbevollmächtigten vom 20. \nbis 27. September 2019 und die dahingehende neuerliche Kollision mit einem \nVerhandlungstermin vom 24. September 2019 gesprochen. Die Justizbeschäftige \nG...... fertigte zu diesem Telefonat unter dem 11. September 2019 folgenden Vermerk: \n\"RA ... hat Urlaub vom 20. - 27.9.2019. Es wird ein Antrag auf Terminsverlegung \nfolgen.\" Die auszugsweise übermittelten Kopien der anwaltlichen Verfahrensakte und \nseines \nTerminkalenders \nlassen \nkeinen \nHinweis \nauf \neine \nKenntnis \nvom \nVerhandlungstermin vom 24. September 2019 erkennen. \nDer Senat hat danach nicht die Überzeugung gewinnen können, dass in dem Telefonat \nvom 11. September 2019 zwischen Verwaltungsgericht und Kanzlei eindeutig und klar \nverständlich über eine bereits erfolgte Umladung des Verhandlungstermins auf den \n24. September 2019 gesprochen worden ist. Zwar liegt es nach der damaligen \nVerfahrenssituation sehr nahe, dass die Justizbeschäftige G...... diese Information so \nerteilen wollte. Es lässt sich aber nicht mit der notwendigen Sicherheit ausschließen, \ndass es insoweit zu Missverständnissen zwischen ihr und der Mitarbeiterin K...... \ngekommen ist. Zeitnah verfasste, aussagekräftige Aufzeichnungen zum konkreten \nInhalt des Telefonats sind für diesen Punkt nicht vorhanden. Von einer verlässlichen \n12 \n13 \n\n6 \n \nErinnerung der Zeuginnen an Einzelheiten des bereits mehr als zwei Jahre \nzurückliegenden und zu ihrem damaligen Alltagsgeschäft gehörenden Telefonats kann \nebenso nicht ausgegangen werden. Die vom Prozessbevollmächtigten der Kläger \nvorgelegten Aktenauszüge und abgegebenen Erklärungen lassen schließlich \ngleichfalls keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die behauptete Unkenntnis von \nder Terminierung auf den 24. September 2019 nicht den Tatsachen entsprechen \nkönnte. \nDanach lässt sich kein Sachverhalt feststellen, der die Kläger von der Rüge der \nGehörsverletzung ausschließen würde. \nDie Berufung ist deshalb wegen des vorliegenden Verfahrensmangels zuzulassen. Ob \ndarüber hinaus noch weitere der geltend gemachten Berufungszulassungsgründe \nvorliegen, bedarf keiner Prüfung und Entscheidung. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO). \nBelehrung zum Berufungsverfahren \nDas Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer \nBerufung bedarf es nicht. \nDie Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg \n9, 02625 Bautzen, schriftlich einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor \nihrem Ablauf beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellten Antrag verlängert \nwerden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im \nEinzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an \neinem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-\nVerordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des \nGesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in \nder jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als \nelektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des \n§ 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen \nRechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben \ngebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung \nvertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen \nGründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen \nVorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung \n14 \n15 \n16 \n\n7 \n \noder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches \nDokument nachzureichen. \nFür das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nBegründung der Berufung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der \nvon ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristische \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Darüber \nhinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur \nSteuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, \nPersonen und Vereinigungen im Sinn des § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes \nsowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die \ndurch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in \nAbgabenangelegenheiten, \nberufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, \nVereinigungen, \nderen \nsatzungsmäßige \nAufgaben \ndie \ngemeinschaftliche \nInteressenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem \nsozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen \nund die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres \nMitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre \nMitglieder \nin \nAngelegenheiten \nfür \nKriegsopferfürsorge \nund \ndes \nSchwerbehindertenrechts \nsowie \nder \ndamit \nim \nZusammenhang \nstehenden \nAngelegenheiten, \njuristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in \nden Nummern 3 und 4 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Per-\nson ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und \nihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer \nAusrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn \ndie Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \n Dr. Helmert \n \n \n Dr. Martini","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487061","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-03-09/5-a-1235-19","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487061","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487061","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-03-09/5-a-1235-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487061","retrieved":"2026-07-09 08:35:34.985637+00:00"}}