{"status":"available","doknr":"OLD487060","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-03-09","aktenzeichen":"5 D 57/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n5 D 57/21 \n \n3 K 1107/19 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Klägerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Mitteldeutschen Rundfunk \nvertreten durch die Intendantin \nAbt. Beitragsrecht \nRichterstraße 7, 04105 Leipzig \n \n \n- Beklagter - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nBefreiung von der Rundfunkbeitragspflicht \nhier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe \n \n \n\n2 \n \nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nMunzinger, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Dr. Helmert und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. \nMartini \nam 9. März 2022 \nbeschlossen: \nAuf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 1. November 2021 - 3 K 1107/19 - geändert. Der Klägerin wird für das \nKlageverfahren - 3 K 1107/19 - vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz \nProzesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ........................ beigeordnet. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat mit \ndem angegriffenen Beschluss vom 1. November 2021 den Prozesskostenhilfeantrag \nder Klägerin zu Unrecht wegen fehlender Erfolgsaussichten ihrer Klage auf Befreiung \nvon der Rundfunkbeitragspflicht abgelehnt. \nProzesskostenhilfe ist gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 \nAbs. 1 Satz 1 ZPO auf Antrag zu bewilligen, wenn die Partei nach ihren persönlichen \nund wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil \noder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung \nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. \nProzesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. \n19 Abs. 4 GG) verwirklichen, indem Bemittelte und Unbemittelte in den Chancen ihrer \nRechtsverfolgung gleichgestellt werden. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu \nbejahen, wenn die Sach- und Rechtslage bei summarischer Prüfung zumindest als \noffen erscheint, wobei die Anforderungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz \n(Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) und die Gewährung effektiven \nRechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) nicht überspannt werden \ndürfen. Die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten i. S. v. § 166 VwGO i. V. m. \n§ 114 Satz 1 ZPO dient nicht dazu, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische \nProzesskostenhilfeverfahren \nvorzuverlagern \nund \ndieses \nan \ndie \nStelle \ndes \nHauptsacheverfahrens treten zu lassen. Insbesondere darf das Bewilligungsverfahren \nnicht dazu benutzt werden, die Klärung streitiger Rechts- und Tatsachenfragen im \nHauptsacheverfahren zu verhindern (BVerfG, Beschl. v. 14. Oktober 2003, NVwZ \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \n2004, 334 m. w. N.). Ein Erfolg des Rechtsbehelfs muss nicht gewiss sein; vielmehr \nreicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit aus, die bereits gegeben ist, wenn im Zeitpunkt \nder Bewilligungsreife (Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 166 Rn. 14a) ein \nObsiegen im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. \nProzesskostenhilfe \nist \nallerdings \nnicht \nbereits \nzu \ngewähren, \nwenn \ndie \nentscheidungserhebliche Frage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre \nBeantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die \ndurch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht als \nschwierig erscheint (BVerfG, Beschl. v. 26. September 2020 - 2 BvR 1942/18 -, juris \nRn. 13). \nGemessen hieran hat das Verwaltungsgericht die Erfolgsaussichten der Klage zu \nUnrecht verneint. Die von der Klägerin erhobene Verpflichtungsklage auf Befreiung von \nder Rundfunkbeitragspflicht ab dem 1. Oktober 2017 wirft nach der jüngsten \nEntwicklung der Rechtsprechung noch nicht höchstrichterlich geklärte Rechtsfragen \nauf, die nicht in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert werden können, sondern \nim Klageverfahren zu klären sind, in dem auch der Instanzenzug eröffnet ist. \nStreitig und nicht mehr einfach gelagert ist insbesondere die entscheidungserhebliche \nRechtsfrage, ob ein Härtefall i. S. d. § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV auch dann zu bejahen \nist, wenn ein Antragsteller bedürftig i. S. d. der Regelleistungen des § 4 Abs. 1 RBStV \nist, er auch sonst die Voraussetzungen der Gewährung einer der in § 4 Abs. 1 RBStV \ngenannten Sozialleistungen erfüllt und nur nach eigener Disposition auf eine \nBewilligung derjenigen Sozialleistung verzichtet, die der bescheidgebundenen \nBefreiungsmöglichkeit Rechnung tragen würde. Das Vorliegen einer solchen \nFallgestaltung macht die Klägerin hier bezüglich eines Anspruchs auf Leistungen nach \ndem SGB XII geltend, die sie nach eigenen Angaben beziehen könnte, worauf sie aber \nfreiwillig verzichte. Diese Rechtsfrage wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung \nzwar weiterhin verneint (OVG Schl.-H., Beschl. v. 22. Oktober 2021 - 3 LA 74/21 -, juris \nRn. 15; OVG Saarland, Beschl. v. 28. April 2021 - 1 D 39/21 -, juris Rn. 9; OVG NRW, \nBeschl. v. 30. Juni 2021 - 2 E 214/21 -, juris Rn. 11; NdsOVG, Beschl. v. 21. Januar \n2020 - 4 LA 286/19 -, juris Rn. 6; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 27. August 2020 - \n7 D 10269/20.OVG -, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30. November \n2020 - OVG 11 N 24.19 -, juris Rn. 12). Nachdem das Bundesverfassungsgericht \nhinsichtlich des verfassungsrechtlichen Maßstabs für die Härtefallbefreiung von der \nRundfunkbeitragspflicht \naus \nGründen \neines \ngeringen \nEinkommens \nseine \nRechtsprechung zu den Folgerungen aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG \n4 \n5 \n\n4 \n \n(Schutz des Existenzminimums) und aus Art. 3 Abs. 1 GG mit den jüngsten \nBeschlüssen vom 19. Januar 2022 - 1 BvR 2513/18 - und - 1 BvR 1089/18 - auf weitere \nFallgestaltungen ausgeweitet hat, erscheint die Beantwortung dieser Frage jedoch \nnicht mehr völlig frei von Zweifeln und einfach gelagert. \nGegenstand jener bundesverfassungsgerichtlichen Verfahren waren allerdings keine \nFallgestaltungen eines freiwilligen Verzichts auf die in § 4 Abs. 1 RBStV genannten \nSozialleistungen, sondern vielmehr Fälle, in denen Beitragsschuldner dem Grunde \nnach einer der in § 4 Abs. 1 RBStV katalogisierten Bedürftigkeitsgruppen unterfielen, \naber \nderen \nTatbestandsvoraussetzungen \nnicht \nerfüllten, \noder \naber \neiner \nPersonengruppe angehörten, deren Bedürftigkeit der Rundfunkgesetzgeber in § 4 Abs. \n1 RBStV von vornherein nicht erfasst hatte. Für diese - hier nicht vorliegenden - \nSachverhalte ist im Übrigen nun auch einfachrechtlich nach der geänderten \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass bei vergleichbarer \nBedürftigkeit mit den Fällen des § 4 Abs. 1 RBStV ein Anspruch auf Härtefallbefreiung \nnach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV besteht (BVerwG, Urt. v. 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 \n-, BVerwGE 167, 20, juris Rn. 22 ff.). Nach den vom Bundesverfassungsgericht dort \nausgeführten Maßstäben zu den Grenzen der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers \nliegt es aber ebenfalls nicht mehr völlig auf der Hand, sondern bedarf der Prüfung und \nBeantwortung in einem Hauptsacheverfahren, ob in Fällen eines - wie hier - freiwilligen \nVerzichts auf eine der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen die \nverfassungsrechtlichen Grenzen der gesetzgeberischen Typisierungsbefugnis nicht \nüberschritten sind, weil es ein Antragsteller unter solchen Umständen selbst - und in \neiner ihm zur bezweckten Verwaltungsvereinfachung auch zumutbaren Weise - in der \nHand hat, in den Genuss einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 \nAbs. 1 RBStV zu gelangen, indem er die dort normierte Sozialleistung beantragt, deren \nVoraussetzung er erfüllt (vgl. OVG Schl.-H., Beschl. v. 22. Oktober 2021 - 3 LA 74/21 \n-, juris Rn. 15). Nicht völlig einfach gelagert ist auch die hiermit verknüpfte Frage, \ninwieweit die Heranziehung der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV \nGrenzen \nder \nGesetzesauslegung \nbegegnet, \nsoweit \nihre \nAnwendung \ndie \nGrundentscheidung des Gesetzgebers für ein bescheidgebundenes Befreiungssystem \nund gegen eigene Einkommens- und Vermögensprüfungen der Rundfunkanstalten \nletztlich völlig leerlaufen lassen würde. \nDie Klage hat danach hinreichende Aussicht auf Erfolg. \n6 \n7 \n\n5 \n \nDie Klägerin kann nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die \nKosten der Prozessführung auch nicht aufbringen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung \nerscheint ferner nicht mutwillig. \nEiner Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil Gerichtskosten nicht erhoben (§ 188 \nSatz 2 VwGO sowie § 3 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 \nzum GKG) und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden (§ 166 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO). \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \nDr. Helmert \n \n \n \n Dr. Martini \n \n \n8 \n9 \n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487060","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-03-09/5-d-57-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487060","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487060","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-03-09/5-d-57-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487060","retrieved":"2026-07-09 08:35:34.961003+00:00"}}