{"status":"available","doknr":"OLD487059","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-03-09","aktenzeichen":"3 C 57/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 C 57/21 \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nUnwirksamkeit der SächsCoronaSchVO vom 5. März 2021 und 29. März 2021 \nhier: Normenkontrolle \n \n\n2 \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am \nOberverwaltungsgericht Heinlein, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel, die \nRichterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nSchmidt-Rottmann und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert \nam 9. März 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag wird verworfen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nDer Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDer Antragsteller verfolgt mit seinem Antrag gemäß § 47 Abs. 1 VwGO das Ziel, die \nUnwirksamkeit von § 5a Abs. 5 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom \n5. März 2021 (SächsGVBl. S. 287), die durch die Verordnung vom 23. März 2021 \n(SächsGVBl. S. 330) geändert worden ist, sowie von § 5b Abs. 1 Nr. 3 der Sächsischen \nCorona-Schutz-Verordnung vom 29. März 2021 (SächsGVBl. S. 334), die zuletzt durch \ndie Verordnung vom 16. April 2021 (SächsGVBl. S. 450) geändert worden ist, nach-\nträglich festzustellen. \nDie Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 5. März 2021, die durch die Verord-\nnung vom 23. März 2021 (SächsGVBl. S. 330) geändert worden ist, hatte u. a. nach-\nfolgenden Wortlaut: \n„§ 5a Betriebseinschränkungen für Einrichtungen der Kindertagesbe-\ntreuung und Schulen \n(…) \n(5) Ab dem 15. März 2021 ist Personen, mit Ausnahme von Schülerin-\nnen und Schülern der Primarstufe, der Zutritt zum Gelände von Schulen \nuntersagt, wenn sie nicht durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch \neinen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergeb-\nnis nachweisen, dass keine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-\n1 \n2 \n\n3 \n \n2 besteht. Die Ausstellung der ärztlichen Bescheinigung und die Durch-\nführung des Tests dürfen nicht länger als drei Tage, für Schülerinnen \nund Schüler nicht länger als eine Woche zurückliegen. Das Zutrittsver-\nbot nach Satz 1 gilt nicht, wenn unmittelbar nach dem Betreten des Ge-\nländes der Schule ein Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 durchge-\nführt wird. Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nur für diejenigen Schulen, \nin denen Selbsttestkits für schulisches Personal, Hortpersonal sowie, mit \nAusnahme der Primarstufe, Schülerinnen und Schüler in hinreichender \nZahl vorliegen. Sofern ein Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt, sind im Ein-\ngangsbereich des Geländes der Schule entsprechende Hinweise anzu-\nbringen. (…) \n§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten \n(1) Diese Verordnung tritt am 8. März 2021 in Kraft. \n(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.“ \nDie Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 29. März 2021, die zuletzt durch die \nVerordnung vom 16. April 2021 (SächsGVBl. S. 450) geändert worden ist, hatte u. a. \nnachfolgenden Wortlaut: \n„§ 5b Mund-Nasen-Schutz in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung \nund an Schulen \n(1) Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske oder \nFFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske, jeweils ohne Aus-\natemventil, besteht (…) \n3. in Schulgebäuden, auf dem sonstigen Gelände von Schulen, in Schul-\ninternaten sowie bei schulischen Veranstaltungen; dies gilt nicht für \nSchülerinnen, Schüler, schulisches Personal und Hortpersonal, \na) auf dem Außengelände von Schulen, wenn der Mindestabstand von \n1,5 Metern eingehalten wird, \nb) in der Primarstufe innerhalb der Unterrichtsräume, \nc) in Horten innerhalb der Gruppenräume, \nd) auf dem Außengelände von Grund- und Förderschulen sowie Horten \nunter Beibehaltung der festen Klassen und Gruppen, \ne) im Unterricht an Förderschulen der Sekundarstufe I, \nf) im Unterricht der Werkstufe der Förderschulen mit dem Förderschwer-\npunkt geistige Entwicklung, \ng) im inklusiven Unterricht für die Förderschwerpunkte Hören und Spra-\nche, \nh) im Sportunterricht, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern einge-\nhalten wird, \ni) zur Aufnahme von Speisen und Getränken im Schulgebäude, \nj) bei der Abnahme von Tests gemäß § 5a Absatz 4 und \nk) für Schülerinnen und Schüler während einer schriftlichen Abschluss-\nprüfung; abweichend von § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ist der Mindest-\nabstand von 1,5 Metern einzuhalten; (…). \n \n3 \n\n4 \n \n§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten \n(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft. \n(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 9. Mai 2021 außer Kraft.“ \nDer Antragsteller hat am 5. Mai 2021 einen Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO gestellt. \nEr macht mit Schriftsätzen vom 5. Mai 2021, 2. August 2021 und 31. Januar 2022 im \nWesentlichen, soweit es für die Sachurteilsvoraussetzungen des vorliegenden Verfah-\nrens und die Einordnung der angegriffenen Normen gegenüber höherrangigem Recht \nvon Belang ist, geltend, er sei Schüler einer Oberschule in S. und habe damit der Test-\npflicht nach § 5a SächsCoronaSchVO vom 5. März 2021 sowie der Maskenpflicht nach \n§ 5b SächsCoronaSchVO vom 29. März 2021 unterlegen. Ein Rechtsschutzbedürfnis \nfür seine Anträge bestehe trotz Ablaufs der Geltungsdauer der angegriffenen Normen \nunter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr und der Kurzfristigkeit der Norm-\ngebung (Verweis auf SächsOVG, Urt. v. 21. April 2021 - 3 C 8/20 -, juris Rn. 17). Ein \nmaterielles Feststellungsinteresse könne sich zudem auch erst später manifestieren. \nBei einer Verneinung der Zulässigkeit werde der Rechtsstaat endgültig stark relativiert. \nMit einem solchen Vorgehen seien Rechtsmittel faktisch nicht erhebbar und verbleibe \nes bei der ersten und vorschnellen Entscheidung. Diese Art der Sachbehandlung \nwürde auch sein Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 47 GrCh, Art. 8 UN-\nCharta und Art. 8 EMRK verletzen. Es sei die Behauptung seiner Antragsschrift, dass \ner durch die angegriffenen Normen in seinen Freiheitsrechten verletzt worden sei. Art. \n19 Abs. 4 GG beschränke die gerichtliche Kontrolle gerade nicht auf gegenwärtig an-\nhaltende Rechtsverletzungen. Es sei nicht erforderlich, dass eine Beschwer im Zeit-\npunkt der Stellung des Antrags fortbestehe. Es sei auch ohne Belang für die Rechts-\nschutzmöglichkeit, ob der Einzelne mittels Verwaltungsakt konkret-individuellen Maß-\nnahmen durch den Staat, oder mit allen weiteren Landesbürgern dieser Pflicht durch \neine abstrakt-generelle Norm unterworfen werde. Ein sachlicher Grund für eine unter-\nschiedliche Behandlung dieser Konstellationen bestehe nicht. Die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse sei analog anzu-\nwenden (Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 16. Mai 2013 - 8 C 15/12 -, juris Rn. 36). Es sei \nhierbei zu vermeiden, dass der Bürger rechtswidrigen Exekutivmaßnahmen unterwor-\nfen werde, ohne dass er im Nachgang dann zumindest die Genugtuung erfahre, dass \ner einer rechtswidrigen staatlichen Behandlung unterzogen worden sei, und er durch \nUrteil davor geschützt werde, künftig erneut einer solchen Behandlung unterzogen zu \nwerden. Mithin habe gerade die Fortsetzungsfeststellungsklage die Funktion der Wah-\nrung des zukünftigen Rechtsfriedens und damit der Erhaltung des konstituierten \n4 \n5 \n\n5 \n \nRechtsstaates (Hinweis auch auf BVerfG, Beschl. v. 26. Juli 2016 - 1 BvL 8/15 -, BVer-\nfGE 142, 313, juris Rn. 63), wobei es hier um Rechtsfragen gehe, die die Gesellschaft \ndurchaus spalteten und deren Sinnhaftigkeit es in einem rechtsstaatlichen Verfahren \nzu klären gelte. Der Rechtssuchende könne weder im Eilverfahren noch im Haupt-\nsacheverfahren bei der kurzen Laufzeit der Kettenverordnungen Rechtsschutz wäh-\nrend ihrer Laufzeit finden. Rechtsschutz sei durch ein Hauptsacheverfahren zu gewäh-\nren, in dem auch Gutachten einzuholen seien, um zu prüfen, ob man sinnvollen Infek-\ntionsschutz betreibe. Das Rechtsmittelgericht dürfe ein von der jeweiligen Rechtsord-\nnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und „leerlaufen“ lassen. Die An-\nnahme einer Unzulässigkeit des Antrags stelle auch einen logischen Bruch zur Recht-\nsprechung des Senats dar (Hinweis auf SächsOVG, Beschl. v. 9. August 2021 - 3 B \n254/21 -, juris Rn. 15 f.). Da die weiteren Verordnungen die angegriffene Testpflicht \nund Maskenpflicht weiter perpetuierten, stelle sich die Frage, warum ein gestellter \nEilantrag sich auf Folgeverordnungen, deren Inhalt bei Antragstellung noch vollkom-\nmen unklar sei, unter dem Gesichtspunkt des Art. 19 Abs. 4 GG erstrecken solle, der \nin die Vergangenheit gerichtete Hauptsacheantrag, den der einmal gravierend in sei-\nnen Grundrechten Verletzte nach Ablauf der Laufzeit der Norm oder nach Substituie-\nrung ihrer Beschwer durch ein temporär geltendes Bundesgesetz stelle, aber nicht der \nGarantie des Art. 19 Abs. 4 GG teilhaftig werden solle. \nDie Normen griffen in seine Rechte auf informationelle Selbstbestimmung und körper-\nliche Unversehrtheit sowie in die Garantie der Menschenwürde ein und verletzten die \nSchutzpflichten für das Kindeswohl. Er bestreite, dass Schnell- und PCR-Tests geeig-\nnet seien, bei symptomlosen Personen eine Ansteckungsgefahr zu diagnostizieren. Die \nmassiven Maßnahmen seien aus verschiedenen Gründen nicht sinnvoll. Von der Ver-\nwendung der Schnelltests gingen Gefahren für die Kinder aus. Es bestehe auch die \nGefahr falsch positiver Tests mit verschiedenen negativen Folgen. Die angeordnete \nMaskenpflicht sei zum Schutz vor Infektionen ungeeignet und berge verschiedene ge-\nsundheitliche Risiken und sonstige Nachteile für die Schulkinder, sodass sie schädli-\ncher sei als die Krankheit selbst (u. a. Verweis auf Gutachten von Prof. Dr. Kappstein \nund Prof. Dr. Kuhbandner). Die Anordnung sei aus sachfremden, korruptiven Erwägun-\ngen erfolgt. Es liege auch ein Verstoß gegen Art. 79 Abs. 3 GG vor. Die epidemische \nGefahrenlage werde unter verschiedenen Gesichtspunkten übertrieben dargestellt. Die \nfreie Bettenkapazität auf den Intensivstationen werde manipulativ falsch angegeben. \nDiese Ressourcen würden auch nicht hinreichend mobilisiert und auch andere eigent-\nlich gebotene Maßnahmen der Pandemiebekämpfung gegenüber Infizierten nicht er-\ngriffen. Symptomlose Personen seien hingegen Nichtstörer und dürften deshalb nicht \n6 \n\n6 \n \nin Anspruch genommen werden. Die Auslegung des Infektionsschutzgesetzes durch \nVerordnungsgeber und Senat sei unter verschiedenen Gesichtspunkten fehlerhaft, ins-\nbesondere würden gebotene Rückschlüsse aus dem Tierseuchengesetz nicht gezo-\ngen. Die Regelung sei nicht bestimmt genug. Die Empfehlungen des RKI widerlegende \nSachverständigengutachten dürften nicht gefordert werden, weil Wissenschaftler, die \nsich abweichend von der allgemeinen Meinung äußerten, einer „Hexenjagd“ \nausgesetzt seien. \nDer Antragsteller beantragt, \n1. festzustellen, dass § 5a Abs. 5 SächsCoronaSchVO vom 5. März 2021, so-\nweit er für ungetestete Schüler ein Zutrittsverbot zu den Schulen definiert, \nrechtswidrig war, und \n2. festzustellen, dass § 5b Abs. 1 Nr. 3 SächsCoronaSchVO vom 29. März 2021 \nin der konsolidierten Fassung vom 16. April 2021 rechtswidrig war, soweit er \nSchüler ab der Primarstufe verpflichtete, während des gesamten Unterrichts an \nRegelschulen im Klassenzimmer eine FFP2-Maske oder vergleichbare Atem-\nschutzmaske zu tragen. \nDer Antragsgegner beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nEr tritt dem Antrag entgegen. Der Antrag zu 1 sei bereits unzulässig, weil er erst nach \nAußerkrafttreten der Norm gestellt worden sei. Es sei auch in der Sache nicht zu be-\nanstanden, dass der Verordnungsgeber grundsätzlich die Empfehlungen des Robert-\nKoch-Instituts zur Grundlage der Regelungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie \nmache. Die Darlegungen des Antragstellers ließen nicht erkennen, dass diese Emp-\nfehlungen falsch seien. Vielmehr sei eine Reihe von Behauptungen des Antragstellers \nnicht nachvollziehbar oder schlicht falsch. \nDer Antragsteller hat am 15. März 2021 einen Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO \ngegen § 5a Abs. 5 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 5. März 2021 \n(SächsGVBl. S. 287) gestellt, der mit Beschluss des Senats vom 30. März 2021 - 3 B \n117/21 - abgelehnt worden ist. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, auf die Akten in dem Verfahren 3 B 117/21 sowie auf die vom Antrags-\ngegner in den Verfahren 3 B 81/21, 3 B 134/21 sowie 3 B 247/21 übersandten Verwal-\ntungsvorgänge verwiesen. \n7 \n8 \n9 \n10 \n11 \n\n7 \n \nII. \nDer Normenkontrollantrag ist als unzulässig zu verwerfen. \nDiese Entscheidung trifft der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 47 Abs. 5 \nSatz 1 Alt. 2 VwGO durch Beschluss, da er aufgrund der Unzulässigkeit des Antrags \nnach seinem richterlichen Verfahrensermessen eine mündliche Verhandlung nicht für \nerforderlich hält (vgl. zu den Voraussetzungen BVerwG, Beschl. v. 30. November 2017 \n- BVerwG 6 BN 1.17 -, juris Rn. 15 f.; BayVGH, Beschl. v. 26. August 2014 - 14 N \n14.104 -, juris Rn. 6 f. jeweils m. w. N.). \nDer Antrag ist zwar nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. \nDanach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von \nim Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Ver-\nordnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG \nhierüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. \nDer Antragsteller ist jedoch weder hinsichtlich des Antrags zu 1 noch hinsichtlich des \nAntrags zu 2 antragsbefugt. \n1. Dem Antragsteller fehlt die Antragsbefugnis in Bezug auf seinen Antrag zu 1, weil \ndieser sich gegen eine Norm wendet, die bei Antragstellung bereits außer Kraft getre-\nten war. \nGemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag jede natürliche oder juristische \nPerson, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren \nRechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Be-\nhörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. \nEin Normenkontrollantrag ist danach nur gegen eine erlassene Rechtsvorschrift zuläs-\nsig und dies grundsätzlich nur solange, wie die mit ihm angegriffene Rechtsvorschrift \ngültig ist. Von diesem Grundsatz werden in der Rechtsprechung des Bundesverwal-\ntungsgerichts zwei Ausnahmen gemacht, bei denen die Aufhebung oder das Außer-\nkrafttreten nach Ablauf der Geltungsdauer einer Rechtsvorschrift die Zulässigkeit eines \nNormenkontrollantrags nicht beeinflusst (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 9. Juni 2021 - 13 KN \n127/20 - juris Rn. 53 f. m. w. N.). \n12 \n13 \n14 \n15 \n16 \n17 \n18 \n\n8 \n \nErstens bleibt ein gestellter Normenkontrollantrag trotz Aufhebung der angegriffenen \nRechtsvorschrift für die Zukunft oder Außerkrafttretens nach Ablauf der Geltungsdauer \nzulässig bzw. kann selbst nach Aufhebung oder Außerkrafttreten einer Rechtsvorschrift \nnoch zulässigerweise gestellt werden, wenn die Rechtsvorschrift noch Rechtswirkun-\ngen zu äußern vermag, weil in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach \ndieser Vorschrift zu entscheiden sind. \nZweitens kann ein gestellter Normenkontrollantrag trotz Aufhebung oder Außerkrafttre-\ntens nach Ablauf der Geltungsdauer der angegriffenen Rechtsvorschrift zulässig blei-\nben, wenn die Vorschrift während der Anhängigkeit eines zulässigerweise erhobenen \nNormenkontrollantrags aufgehoben wird oder außer Kraft tritt. Die Aufhebung oder das \nAußerkrafttreten der Norm allein lässt den zulässig gestellten Normenkontrollantrag \nnicht ohne Weiteres zu einem unzulässigen Antrag werden, wenn der Antragsteller \nweiterhin geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in \nseinen Rechten verletzt (worden) zu sein. Erforderlich ist in diesen Fallgestaltungen, \ndass ein berechtigtes individuelles Interesse an der begehrten Feststellung, die bereits \naußer Kraft getretene Rechtsvorschrift sei unwirksam gewesen, besteht (zum Ganzen: \nNdsOVG, Beschl. v. 9. Juni 2021 - 13 KN 127/20 -, juris Rn. 56 ff. m. w. N.; OVG \nSachsen-Anhalt, Beschl. v. 23. September 2021 - 3 K 43/20 -, juris Rn. 17 ff.). \nAuch wenn ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne der zweiten ge-\nnannten Fallgestaltung besteht, führt dies jedoch nur dazu, dass bereits zulässig an-\nhängig gemachte Normenkontrollanträge nicht mit dem Außerkrafttreten der Norm un-\nzulässig werden, nicht aber dazu, dass Normenkontrollanträge auch gegen nicht mehr \ngültige Normen zulässig überhaupt erst erhoben werden können. Dies gilt jedenfalls \nmit der Einschränkung, dass die Norm vor ihrer Erledigung nicht nur einen so kurzen \nZeitraum Geltung beanspruchte, dass ein Normenkontrollverfahren gar nicht rechtzei-\ntig eingeleitet werden konnte (vgl. NdsOVG, Beschl. vom 9. Juni 2021 - 13 KN 127/20 \n-, juris Rn. 62 m. w. N.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23. September 2021 - 3 K \n43/20 -, juris Rn. 20; BayVGH, BeschI. v. 12. August 2021 - 20 N 20.1117 -, juris). \nDie Gefahr von unzumutbaren Erschwernissen der Rechtsschutzgewährung gegen un-\ntergesetzliche Normen des Landesrechts besteht mit dieser Auffassung nicht. Die ver-\nfassungsrechtliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ver-\npflichtet den Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung schon grundsätzlich nicht, \nallgemein eine verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle einzuführen (BVerfG, Beschl. \nv. 27. Juli 1971 - 2 BvR 443/70 - BVerfGE 31, 364, juris Rn. 8; BVerwG, Beschl. v. 12. \n19 \n20 \n21 \n22 \n\n9 \n \nNovember 2019 - 6 BN 2/19 -, juris Rn. 10 m. w. N.). Effektiver Rechtsschutz ist viel-\nmehr durch eine Inzidentprüfung von Rechtsnormen im Wege der Klage gegen ein-\nzelne Vollzugsmaßnahmen gewährleistet, denn es gehört seit jeher zur richterlichen \nPrüfungskompetenz, auch die Gültigkeit einer Rechtsnorm, insbesondere ihre Verein-\nbarkeit mit höherrangigem Recht zu überprüfen, sofern es für den Ausgang des \nRechtsstreits hierauf ankommt. Schließlich gewährt die Verwaltungsgerichtsordnung - \nauch wenn die Normenkontrolle nach § 47 VwGO nicht statthaft ist - subsidiär Rechts-\nschutz gegen nichtvollzugsbedürftige Rechtsnormen im Wege der Feststellungsklage \n(BVerwG, Beschl. v. 12. November 2019 - 6 BN 2/19 -, juris Rn. 10 m. w. N.; Panzer, \nin: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2021, VwGO § 47 Rn. 10 f.). Nor-\nmenkontrollverfahren nach § 47 VwGO weisen demgegenüber nicht nur Elemente des \nIndividualrechtsschutzes auf, sondern sind ihrem Charakter nach wesentlich auch ob-\njektive Prüfungsverfahren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Juli 1989 - 4 N 3/87 -, BVerwGE \n82, 225, juris Rn. 22; Panzer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2021, \nVwGO § 47 Rn. 3). Sie unterscheiden sich insoweit von den primären, dem Rechts-\nschutz gegen subjektive Rechtsverletzungen dienenden subjektiven Klagemöglichkei-\nten der Verwaltungsgerichtsordnung. Es ist deshalb auch weder geboten noch zur Ge-\nwährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich, die Maßstäbe für das Rechtsschutz-\nbedürfnis in Fortsetzungsfeststellungskonstellationen, die für die subjektiven Klage-\nmöglichkeiten anerkannt sind, auf den besonderen Rechtsbehelf der prinzipalen Nor-\nmenkontrolle des § 47 Abs. 1 VwGO völlig zu übertragen. Denn auch der gegenüber \nerledigtem Staatshandeln verfassungsrechtlich durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete \nRechtsschutz (vgl. Schmidt-Aßmann, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommen-\ntar, Stand Juli 2021, GG Art. 19 Abs. 4 Rn. 245) wird nach dem oben Gesagten vor-\nrangig über die subjektiven Klagemöglichkeiten - in Fällen der vorliegenden Art na-\nmentlich im Wege der Feststellungsklage nach § 43 VwGO - gesichert. Ein Anderes \nergibt sich auch aus Art. 47 GrCh und Art. 8 EMRK nicht (vgl. Schmidt-Aßmann, in: \nDürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Stand Juli 2021, GG Art. 19 Abs. 4 \nRn. 40 ff.; vgl. EGMR, Urt. v. 8. April 2021 - 47621/13 u. a (Vavřička ua/Tschechien) - \nNJW 2021, 1657 [1662]). Der Geltungsbereich des vom Antragsteller benannten Art. 8 \nUN-Charta ist schließlich von vornherein nicht berührt. \nDie mit § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG eingeführte und in § 47 \nVwGO ausgestaltete Normenkontrolle gegen untergesetzliches Landesrecht wird \ndurch diese Gesetzesauslegung auch nicht ineffektiv und läuft nicht leer. Denn Fallge-\nstaltungen, in denen die Norm vor ihrer Erledigung nur einen so kurzen Zeitraum Gel-\ntung beanspruchte, dass ein Normenkontrollverfahren gar nicht rechtzeitig eingeleitet \n23 \n\n10 \n \nwerden konnte, werden hiervon nach dem oben Gesagten gerade nicht erfasst. Im Üb-\nrigen eröffnet die vom Antragsteller angesprochene vielfache Wiederholung verschie-\ndener Regelungen befristeter Coronaschutzverordnungen in den jeweiligen Nachfolge-\nverordnungen den Betroffenen ohne Weiteres die Möglichkeit, sich mit einem Normen-\nkontrollantrag nach § 47 VwGO gegen die bei der jeweiligen Antragstellung aktuell gel-\ntende und eine gegenwärtige Rechtsverletzung begründende (s. hierzu unter Nr. 2) \nNorm zu wenden. Weshalb diese Anforderung den Rechtsschutz unzumutbar er-\nschweren sollte, ist aus den Ausführungen des Antragstellers nicht erkennbar. \nNach diesen Maßstäben fehlt dem Antragsteller für seinen Antrag zu 1 die Antragsbe-\nfugnis. Der Antragsteller wendet sich mit diesem am 5. Mai 2021 gestellten Normen-\nkontrollantrag gegen § 5a Abs. 5 SächsCoronaSchVO vom 5. März 2021, der bereits \nmit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft getreten war. Dass in der Vergangenheit \nliegende Sachverhalte noch nach dieser Vorschrift zu entscheiden sind und deshalb \nder Normenkontrollantrag auch nach Außerkrafttreten der Rechtsvorschrift noch zuläs-\nsigerweise gestellt werden kann, ist nach Aktenlage nicht ersichtlich und wird vom An-\ntragsteller auch nicht behauptet. Das vom Antragsteller vielmehr geltend gemachte \nFortsetzungsfeststellungsinteresse, für das er sich auf eine bestehende Wiederho-\nlungsgefahr sowie auf sein Interesse an der Rechtsklärung wegen schwerwiegender \nBeeinträchtigungen grundrechtlich geschützter Freiheiten durch die angegriffene, auf \nkurze Geltung angelegte Rechtsvorschrift beruft, kann hingegen nach dem oben Ge-\nsagten grundsätzlich nicht dazu führen, dass der Normenkontrollantrag noch nach Au-\nßerkrafttreten der Norm überhaupt erst erhoben werden kann. Auch die Voraussetzun-\ngen der vorgenannten Ausnahme von diesem Grundsatz liegen hier nicht vor. Die an-\ngegriffene Norm beanspruchte vor ihrer Erledigung nicht nur einen so kurzen Zeitraum \nGeltung, dass ein Normenkontroll-Hauptsacheverfahren gar nicht rechtzeitig eingelei-\ntet werden konnte. Ihr Geltungszeitraum erstreckte sich vielmehr vom 8. bis zum \n31. März 2021 und damit über einen Zeitraum von mehr als drei Wochen. In diesem \nZeitraum ist die zeitgerechte Mandatierung eines Rechtsanwalts und Antragstellung in \neinem Hauptsacheverfahren nach § 47 Abs. 1 VwGO im Allgemeinen möglich. Dies \nbelegen schon faktisch die zahlreichen Normenkontrollhauptsacheverfahren gegen \nSächsische Coronaschutzverordnungen, die vor dem Senat vor dem jeweiligen Außer-\nkrafttreten der betreffenden Normen anhängig gemacht worden sind. Gründe, dies in \nseinem Fall anders zu beurteilen, hat der Antragsteller nicht dargelegt und sind auch \nsonst nicht ersichtlich. Hiergegen spricht im Gegenteil, dass der Antragsteller ohne \nWeiteres in der Lage war, noch vor dem Außerkrafttreten des § 5a Abs. 5 Sächs-\nCoronaSchVO vom 5. März 2021 seinen Prozessbevollmächtigten zu mandatieren und \n24 \n\n11 \n \nam 15. März 2021 im Verfahren 3 B 117/21 einen Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO \nbeim Oberverwaltungsgericht zu stellen. \nDiese Normauslegung steht auch nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Se-\nnats, wonach es insbesondere in Eilverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen Corona-\nschutzverordnungen im Fall von im Wesentlichen gleichlautenden Nachfolgeregelun-\ngen aus prozessökonomischer Sicht und, weil sich die jeweiligen Verordnungen im Ab-\nstand von wenigen Wochen ablösen, zur Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes i. S. \nv. Art. 19 Abs. 4 GG sachgerecht ist, das Verfahren im Hinblick auf die Nachfolgevor-\nschrift in der aktuellen Fassung fortzuführen (SächsOVG, Beschl. v. 9. August 2021 - \n3 B 254/21 -, juris Rn. 16). Bei diesen in der Senatsrechtsprechung zugrunde gelegten \nAntragsumstellungen auf die inzwischen geltenden, im Wesentlichen gleichlautenden \nNachfolgeregelungen handelt es sich um Antragsänderungen, die entsprechend § 91 \nAbs. 1 VwGO zulässig sind. Dahingehende Antragsänderungen konnte der Senat den \njeweiligen Antragsbegehren in Eilverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen Sächsische \nCoronaschutzverordnungen auch ohne ausdrückliche Erklärung der Antragsteller häu-\nfig - aber im Übrigen keineswegs stets - entnehmen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 25. Mai \n2020 - 3 B 187/20 -, juris Rn. 26 m. w. N.; Beschl. v. 16. April 2021 - 3 B 168/21 - n. v.). \nFür ein solches Verständnis eines Antragsbegehrens im Sinne einer Antragsänderung \nauf die aktuell geltende Norm ist indes von vornherein dann kein Raum, wenn sich der \nAntrag - wie hier - schon von Anfang an gegen eine bereits nicht mehr geltende Norm \nwendet. Denn unter solchen Umständen richtet sich das erkennbare Begehren des An-\ntragstellers gerade nicht darauf, losgelöst von der konkreten Normbezeichnung und -\nfassung jeweils inhaltlich diejenige Bestimmung anzugreifen, die aktuell die entspre-\nchende belastende Regelung enthält, sondern wendet sich vielmehr spezifisch gegen \ndie konkret benannte, nicht mehr geltende Norm. Es tritt hinzu, dass in Hauptsache-\nverfahren nach § 47 VwGO wie dem vorliegenden auch kein besonderes Eilbedürfnis \ndie unmittelbare Auslegung nicht völlig klarer Antragsbegehren gebietet, da der erfor-\nderliche Zeitaufwand für eine Antragsklarstellung oder -änderung dort - anders als in \nden häufig besonders eilbedürftigen Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO - ohne beson-\ndere Nachteile in Kauf genommen werden kann. In Hauptsacheverfahren nach § 47 \nVwGO ist das Gericht daher bei Unklarheiten über das Antragsziel zunächst gehalten, \nauf Erläuterungen und eine Klarstellung des Begehrens und eine sachdienliche Antrag-\nstellung hinzuwirken (vgl. dazu Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand \nJuli 2021, VwGO § 88 Rn. 6). Solche Unklarheiten bestehen hier aber nach dem for-\nmulierten Antragsziel nicht. Der anwaltlich vertretene Antragsteller hat auch sonst in \nKenntnis der Zulässigkeitsbedenken keine Änderung seines Antrags erklärt. Aus der \n25 \n\n12 \n \nvorgenannten Rechtsprechung des Senats kann er deshalb ebenfalls für das Vorliegen \nder Sachurteilsvoraussetzungen in seinem Verfahren nichts herleiten. \n2. Dem Antragsteller fehlt ferner auch die Antragsbefugnis in Bezug auf seinen Antrag \nzu 2, da dieser sich gegen eine Norm wendet, für die weder bei Antragstellung noch \nspäter die Möglichkeit einer gegenwärtigen oder absehbaren Rechtsverletzung be-\nstand. \nDie Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass der Antrag-\nsteller geltend machen kann, gegenwärtig oder in absehbarer Zeit durch die angegrif-\nfene Vorschrift selbst oder deren Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu werden \n(BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 - 10 CN 1/17 - BVerwGE 162, 284, juris Rn. 21; \nPanzer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2021, VwGO § 47 Rn. 48). \nDiese Einschränkung ergibt sich schon aus der Gesetzgebungsgeschichte der Norm. \nDenn nach der früheren, bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung des § 47 \nAbs. 2 Satz 1 VwGO vom 2. August 1993 (BGBI. I S. 1442) konnte ein Normenkon-\ntrollantrag von allen gestellt werden, die durch die angegriffene Vorschrift oder deren \nAnwendung einen Nachteil erlitten haben oder absehbar erleiden werden. Dort reichte \nfolglich eine bloße vergangenheitsbezogene Beeinträchtigung für die Antragsberechti-\ngung aus. Dies wurde vom Gesetzgeber indes gerade nicht in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO \nn. F. übernommen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die hiermit vorgenommene \nEinschränkung des Zugangs zur Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 VwGO für erledig-\ntes Staatshandeln folgen aus Art. 19 Abs. 4 GG nach dem oben Gesagten nicht, weil \ndas Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz dem Gesetzgeber nicht gebietet, neben \nden subjektiven Klagemöglichkeiten auch die Befugnis zu eröffnen, eine prinzipale Nor-\nmenkontrolle anstrengen zu können. \nAn der Möglichkeit einer gegenwärtigen oder absehbaren Rechtsverletzung fehlt es, \nwenn ein Antragsteller dem Anwendungsbereich der angegriffenen Norm nach einer \nÄnderung von maßgeblichen Umständen nicht mehr unterfallen kann. Vor der Ände-\nrung jener Umstände stattgehabte mögliche Rechtsverletzungen durch die Vorschrift \noder deren Anwendung sind nicht mehr gegenwärtig in diesem Sinn, wenn sie nicht \nmehr fortwirken, sondern überholt sind. \nAuch auf derartige Fallgestaltungen sind zudem die unter Nr. 1 dargestellten \nGrundsätze für Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses übertragbar (vgl. \n26 \n27 \n28 \n29 \n\n13 \n \nVGH BW, Urt. v. 2. Februar 2022 - 12 S 4089/20 -, juris Rn. 60 ff.). Danach kann ein \ngestellter Normenkontrollantrag auch zulässig bleiben, wenn ein Antragsteller während \nder Anhängigkeit eines zulässigerweise erhobenen Normenkontrollantrags durch Än-\nderungen der Umstände dem Anwendungsbereich der angegriffenen Norm zukünftig \nnicht mehr unterfallen kann. Dies allein lässt den zulässig gestellten Normenkontrollan-\ntrag nicht ohne Weiteres zu einem unzulässigen Antrag werden, wenn ein berechtigtes \nindividuelles Interesse an der begehrten Feststellung, die Rechtsvorschrift sei unwirk-\nsam, besteht. Dies kann jedoch ebenfalls nur dazu führen, dass bereits zulässig an-\nhängig gemachte Normenkontrollanträge nicht mit dem Herausfallen des Antragstellers \naus dem Anwendungsbereich der Norm unzulässig werden, nicht aber dazu, dass Nor-\nmenkontrollanträge auch gegen nicht (mehr) beschwerende Normen zulässig über-\nhaupt erst erhoben werden können. Dies gilt auch insoweit jedenfalls mit der Ein-\nschränkung, dass die Norm vor ihrer Erledigung nicht nur einen so kurzen Zeitraum \nGeltung beanspruchte, dass ein Normenkontrollverfahren gar nicht rechtzeitig einge-\nleitet werden konnte. \nDanach liegt hier bezüglich des Antrags zu 2 eine Antragsbefugnis gleichfalls nicht vor. \nDer Antragsteller wendet sich mit diesem Antrag gegen § 5b Abs. 1 Nr. 3 Sächs-\nCoronaSchVO vom 29. März 2021, zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur \nÄnderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 16. April 2021, der die \nVerpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in Schulen regelte und am \n9. Mai 2021 außer Kraft getreten ist. Für diesen Normenkontrollantrag ist eine zumin-\ndest bei Antragstellung gegenwärtige oder absehbare Rechtsverletzung des Antrag-\nstellers weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Aus seinem Vorbringen ist insbeson-\ndere nicht erkennbar, dass er bei Antragstellung im Anwendungsbereich dieser Norm \nnoch in absehbarer Zeit tätig werden oder von ihr auf andere Weise unmittelbar betrof-\nfen werden konnte. \nDer Antrag wurde am 5. Mai 2021 und damit erst zu einem Zeitpunkt gestellt, zu dem \nbis zum Außerkrafttreten der Norm am 9. Mai 2021 ein Präsenzunterricht an Schulen \ndes Landkreises N., zu dem die vom Antragsteller besuchte Schule in S. gehört, auf-\ngrund der Regelung des § 28b Abs. 3 Satz 3 lfSG in der Fassung vom 22. April 2021 \n(„Bundesnotbremse“) ab 23. April 2021 untersagt war. Mit einem Außerkrafttreten der \nUntersagung und dementsprechend einem möglichen Präsenz-Schulbesuch vor dem \n9. Mai 2021 war, nachdem im Landkreis N. noch am 4. Mai 2021 die Sieben-Tage-\nlnzidenz den Schwellenwert von 165 überschritten hatte (vgl. https://www.coronavi-\nrus.sachsen.de/infektionsfaelle-in -sachsen -4151 .html#a -9785), bei Einreichung des \n30 \n31 \n32 \n\n14 \n \nNormenkontrollantrags auch nicht zu rechnen (§ 28b Abs. 3 Satz 7 lfSG). Eine gegen-\nwärtige oder absehbare eigene Betroffenheit des Antragstellers durch die angegriffene \nRegelung war mithin unter den rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen bei \nund nach Stellung des Normenkontrollantrags nicht erkennbar und wird von ihm auch \nnicht dargetan. \nEbenfalls ist nicht ersichtlich, dass - alternativ - in der Vergangenheit liegende Sach-\nverhalte noch nach dieser Vorschrift zu entscheiden sind. Die frühere Rechtsbetroffen-\nheit des Antragstellers durch diese Regelung war bei Antragstellung vielmehr überholt \nund wirkt nicht mehr fort. Der Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses im \nHinblick auf die frühere Rechtsbetroffenheit steht schließlich nach den oben dargestell-\nten Grundsätzen entgegen, dass der Antrag erst gestellt wurde, als eine Rechtsbetrof-\nfenheit nicht mehr gegenwärtig gegeben war, obwohl die Norm vor der Untersagung \ndes Präsenzunterrichts durch § 28b Abs. 3 Satz 3 lfSG in der Fassung vom 22. April \n2021 nicht nur einen so kurzen Zeitraum Geltung beanspruchte, dass ein Normenkon-\ntrollverfahren nicht rechtzeitig hätte eingeleitet werden können. Sie regelte vielmehr \nvom 1. bis 22. April 2021 infektionsschutzrechtliche Aspekte des „Wie“ eines möglichen \nPräsenz-Schulbesuchs des Antragstellers. \nNach alledem ist der Antrag unzulässig und deshalb zu verwerfen. \nDer Senat weist im Übrigen darauf hin, dass er die infektionsschutzrechtliche Regelung \nvon Testungen im Zusammenhang mit dem Besuch von Schulen durch den Antrags-\ngegner in der Pandemie-Situation des Frühjahrs 2021 bereits in einem Normenkontroll-\nhauptsacheverfahren einer Überprüfung unterzogen und hierbei keine Verstöße gegen \nhöherrangiges Recht festgestellt hat (SächsOVG, Urt. v. 23. November 2021 - 3 C \n44/21 -, juris). 36Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \n33 \n34 \n35 \n35 \n36 \n37 \n\n15 \n \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist inner-\nhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung \nist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord-\nnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Geset-\nzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der \njeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches \nDokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO \nRechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ-\nlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-\nschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten \nPersonen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO \nzur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend \nnicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die \nvorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach \nglaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechts-\nsache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemein-\nsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs-\ngerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \nIn Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die \nAbweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsge-\nrichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Ent-\nscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle-\ngung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines ande-\nren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr-\npflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Ver-\nhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, \ndie in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhält-\nnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein-\nschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen \nvon Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder \nfür andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de-\nren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, de-\nren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, \nwenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung \ndieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen-\nschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Sat-\nzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haf-\ntet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richter-\namt handeln. \n\n16 \n \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf-\ntigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des \nöffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga-\nben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \ngez.: \nHeinlein \n \n \n \nNagel \n \n \nWiesbaum \n \n \ngez.: \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \n \nDr. Helmert","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487059","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-03-09/3-c-57-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":23},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"GRCh","ref":"Art 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487059","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487059","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-03-09/3-c-57-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487059","retrieved":"2026-07-09 08:35:34.922152+00:00"}}