{"status":"available","doknr":"OLD487058","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-03-09","aktenzeichen":"2 A 958/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 A 958/20 \n \n8 K 948/18 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Landesamt für Steuern und Finanzen \nStauffenbergallee 2, 01099 Dresden \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nStufenzuordnung \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \nam 9. März 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Leipzig vom 1. Dezember 2020 - 8 K 948/18 - wird abgelehnt. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt. \nGründe \nDer zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO) liegen nicht vor. \n1. Die 19.. geborene Klägerin, vom 1. September 2016 bis zu ihrer Wegversetzung \nzum 1. September 2021 Beamtin im Dienst des Beklagten, begehrt eine günstigere \nStufenzuordnung innerhalb ihrer Besoldungsgruppe. Sie erwarb an der FH N, T, am \n26. Mai 2010 den akademischen Grad Bachelor of Arts nach Abschluss des \nStudiengangs „Öffentliche Betriebswirtschaft/Public Manage-ment“. Ab dem 5. Juli \n2010 war sie bei der PD G, N, als Angestellte tätig. Mit Wirkung vom 14. Januar 2011 \nwurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe sowie mit Wirkung vom \n5. Juli 2013 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur \nPolizeiinspektorin (A 9) ernannt. Zum 1. November 2014 erfolgte nach vorheriger \nAbordnung ihre Versetzung nach S. Mit Wirkung vom 1. September 2016 erfolgte nach \nvorheriger Abordnung als Prüferin an den Sächsischen Rechnungshof (SRH) ihre \nVersetzung zum Beklagten. Mit Bescheid vom 24. August 2016 setzte das Landesamt \nfür Steuern und Finanzen zum 1. September 2016 - bestandskräftig - ein Grundgehalt \nder Stufe 3 der Besol-dungsgruppe A 9 fest, unter Anrechnung vorheriger Tätigkeiten \nab dem 5. Juli 2013. Mit Bescheid vom 25. August 2016 stellte der SRH - ebenfalls \nbestandskräftig - fest, dass die Klägerin gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SächsBG die \nBefähigung für die Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene der Fachrichtung \nAllgemeine Verwaltung besitze, aufgrund des nachgewiesenen Hochschulabschlusses \nund einschlägiger hauptberuflicher Tätigkeit i. S. v. § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c \nSächsBG seit dem 5. Juli 2010. \n \n \n1 \n2 \n\n3 \n \nAm 12. Januar 2018 beantragte die Klägerin die Korrektur der Stufenzuordnung dahin-\ngehend, dass ihre Tätigkeit bei der PD G ab dem 5. Juli 2010 als Zeit der \nhauptberuflichen Tätigkeit i. S. v. § 28 Abs. 1 Nr. 1 SächsBesG berücksichtigt werde, \nwas der Beklagte mit Bescheid vom 24. April 2018 ablehnte. \nDas Verwaltungsgericht wies die auf Neubescheidung gerichtete Klage als \nunbegründet ab. Der Beklagte habe ein Wiederaufgreifen zurecht abgelehnt. Es \nbestehe auch kein Anspruch auf Rücknahme der Stufenfestsetzung vom 24. August \n2016, weil diese rechtmäßig sei. Der Beklagte habe im Rahmen des § 19 Abs. 1 \nSächsBG die Zugangsvoraussetzungen nach § 17 SächsBG abprüfen dürfen und \nzutreffend festgestellt, dass die Klägerin aufgrund ihres Bachelor-Abschlusses und der \ndreijährigen hauptberuflichen Tätigkeit die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 \nBuchst. c SächsBG (i. V. m. der VwV Laufbahnbefähigung) erfülle. Hiervon ausgehend \nhabe die Klägerin keinen Anspruch auf Anrechnung weiterer Zeiten bei der \nFestsetzung ihres Grundgehalts ab 1. September 2016. Der Beklagte habe ausgehend \nvon § 28 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 27 Abs. 1 Satz 3 SächsBesG die Tätigkeit der Klägerin \nvom 5. Juli 2010 bis 4. Juli 2013 zutreffend nicht als Erfahrungszeit angerechnet, weil \nsie Zugangsvoraussetzung für die Laufbahngruppe 2.1 der Fachrichtung Allgemeine \nVerwaltung gewesen sei. \nDie Klägerin macht mit ihrem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit \ndes \nUrteils \ngeltend \n(§ 124 \nAbs. 2 \nNr. 1 \nVwGO). \nDie \nFeststellung \nder \nLaufbahnbefähigung mit Bescheid vom 25. August 2016 könne nicht Grundlage der \nam 24. August 2016 erfolgten Stufenfestsetzung sein. Zudem könne und dürfe ein auf \n§ 19 Abs. 1 Satz 1 SächsBG gestützter Bescheid neben der Feststellung der \nLaufbahnbefähigung keine bindende Aussage zu einer Tatbestandsalternative des § \n17 Abs. 2 SächsBG treffen. Hierfür sprächen Wortlaut, Systematik, Normhistorie sowie \nSinn und Zweck; § 19 Abs. 1 SächsBG betreffe ausschließlich den Erwerb der \nLaufbahnbefähigung nach den Verhältnissen eines anderen Landes bzw. des Bundes. \nDa die Klägerin ihre Laufbahnbefähigung (ausschließlich) nach thüringischem \nLandesrecht erworben habe, hätten schon die Zeiten bei der PD G bei der \nStufenfestsetzung berücksichtigt werden müssen. Unabhängig davon erfülle der \nBachelor-Abschluss der Klägerin die Voraussetzung des § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b \nSächsBG, was sowohl in Thüringen wie in Sachsen-Anhalt anerkannt worden sei. \nDie Angelegenheit weise zudem besondere rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO) und sei von grundsätzlicher Bedeutung, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. \n \n \n3 \n4 \n5 \n6 \n\n4 \n \n2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. \nDer Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von \nEinzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des \nVerwaltungsgerichts \nermöglichen, \nwenn \nsich \naus \nder \nBegründung \ndes \nZulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht \ngefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 \nVwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel \nin dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des \nZulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen \ndes Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der \nAusgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, \nKammerbeschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26. März 2007 \n- 1 BvR 228/02 -, juris). \nDaran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass \nsich der Bescheid des Beklagten vom 24. August 2016 über die Stufenfestsetzung als \nrechtmäßig erweist, wonach Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit (erst) ab 5. Juli \n2013 als berücksichtigungsfähig angerechnet wurden. Der Senat verweist auf die \nzutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 7 bis 11) und macht sie \nsich zu Eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben \nsich keine Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung. \nEntgegen der Auffassung der Klägerin ist der Beklagte im Rahmen der \nStufenfestsetzung zutreffend nach §§ 27, 28 Abs. 1 Nr. 1 SächsBesG verfahren, indem \ner (lediglich) Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den \nZugang zu der Laufbahn sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn \nangerechnet hat (vgl. die Aufstellung in der Anlage zum Bescheid). Die Zeiten der \nzwischen dem 5. Juli 2010 und dem 4. Juli 2013 ausgeübten hauptberuflichen \nTätigkeiten waren gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c SächsBG Voraussetzung für den \nZugang zur Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene. Die Anwendbarkeit dieser \nBestimmung ergibt sich über den Verweis in § 19 Abs. 1 Satz 1 (i. V. m. Abs. 2) \nSächsBG. Hiernach besitzt, wer die Laufbahnbefähigung nach den Vorschriften eines \nanderen Landes oder des Bundes erworben hat, außer in den Fällen von Absatz 2 die \nBefähigung für eine Laufbahn derselben Fachrichtung nach § 15 SächsBG. Nach § 19 \nAbs. 2 SächsBG entscheidet, wenn die Laufbahnbefähigung nicht mindestens den \n \n \n \n7 \n8 \n9 \n10 \n\n5 \n \nZugangsvoraussetzungen \nnach \n§ 17 \nentspricht, \ndie \naufnehmende \noberste \nDienstbehörde im Einvernehmen mit dem zuständigen Staatsministerium über die \nAnerkennung der Laufbahnbefähigung im Einzelfall. Aus dem Zusammenspiel der \nbeiden Bestimmungen ergibt sich, dass im Rahmen von § 19 Abs. 1 Satz 1 SächsBG \ninzident zu prüfen ist, ob eine außerhalb Sachsens erworbene Laufbahnbefähigung \nmindestens den Anforderungen des § 17 SächsBG entspricht. Nur wenn dies der Fall \nist, kann die Feststellung der Laufbahnbefähigung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SächsBG \nerfolgen, andernfalls bedarf es einer Anerkennung nach den Vorgaben des § 19 Abs. \n2 SächsBG. Hieraus folgt, dass eine anderweitig erworbene Laufbahnbefähigung nur \ndann zum Besitz der Laufbahnbefähigung im Geltungsbereich des Sächsischen \nBeamtengesetzes führt, wenn sie - mindestens - die Voraussetzungen des § 17 \nSächsBG erfüllt (vgl. auch Woydera/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Sachsen, Stand: \nSeptember 2021, § 19 SächsBG Rn. 4 ff.). Damit hat sich der Sächsische Gesetzgeber \ngerade \nnicht \ndafür \nentschieden, \neine \naußerhalb \nSachsens \nerworbene \nLaufbahnbefähigung ausnahmslos der nach sächsischem Recht erworbenen \ngleichzustellen. Vorliegend wäre der Bachelor-Abschluss der Klägerin allein gerade \nnicht ausreichend gewesen, um die Voraussetzungen des § 17 SächsBG zu erfüllen; \nes bedurfte vielmehr gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c SächsBG i. V. m. Ziffer II Nr. \n2 b der VwV Laufbahnbefähigung Allgemeine Verwaltung ohne Vorbereitungsdienst \nvom 8. Mai 2015 kumulativ der (mindestens) dreijährigen hauptberuflichen Tätigkeit im \nöffentlichen Dienst. Letztere war damit Voraussetzung für den Erwerb der \n(sächsischen) Laufbahnbefähigung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SächsBG. \n3. Die Berufung ist nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. \nBesondere rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie \nvoraussichtlich in rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das \nnormale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht \n(SächsOVG, Beschl. v. 16 April 2008, SächsVBl. 2008, 191,194; st. Rspr.). Solche \nSchwierigkeiten zeigt die Klägerin nicht auf. Vielmehr folgt aus den vorstehenden \nAusführungen, dass sich die im vorliegenden Fall aufgeworfenen Rechtsfragen im \nRahmen des gerichtlichen Verfahrens einschließlich der mündlichen Verhandlung \nohne besondere Schwierigkeiten klären lassen. Es wird hierzu auf die Ausführungen \nunter 2. verwiesen. \n \n11 \n12 \n\n6 \n \n4. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn mit ihr eine bisher \nhöchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im \nBereich der Tatsachenfeststellung obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner \nBedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen \nwürde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung \ndes Rechts gerichtlicher Klärung bedarf (SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, \nSächsVBl. 2008, 191, 194). Die Darlegung dieser Voraussetzungen (§ 124a Abs. 4 \nSatz 4 VwGO) erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage sowie Vortrag zu \nderen Entscheidungserheblichkeit und einer über den Einzelfall hinausgehenden \nBedeutung (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 194; st. \nRspr.). \nDie von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen: \nIst in den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 1 SächsBG, in denen ein Beamter die \nLaufbahnbefähigung nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes \nerworben hat, eine Prüfung des Erwerbs der Laufbahnbefähigung nach § 17 SächsBG \nvorzunehmen? \nIst in den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 1 SächsBG, in denen ein Beamter die die \nLaufbahnbefähigung nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes \nerworben hat, ausreichend, dass ein (im Sinne von irgendein) für die Laufbahngruppe \neinschlägiger \nFall \ndes \n§ \n17 \nSächsBG \noder \neine \nwesentlich \nidentische \nLaufbahnbefähigung vorliegt? \nSind - bejaht man dies - Zeiten, die bei dieser (inzidenten) Prüfung nach § 17 Abs. 2 \nNr. 1 Buchst. c SächsBG zu berücksichtigen wären, als Zeiten, die Voraussetzung für \nden Zugang zu der Laufbahn nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 SächsBesG sind, anzusehen? \nbedürfen keiner gerichtlichen Klärung, da eine über den Einzelfall hinausgehende \nBedeutung von der Klägerin nicht dargelegt wird und für den Senat auch sonst nicht \nersichtlich ist. Zudem ergibt sich die Beantwortung der Fragen unmittelbar aus dem \nGesetz. Es wird hierzu auf die Ausführungen unter 2. verwiesen. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung folgt der zutreffenden Festsetzung des Verwaltungsgerichts, \ngegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. \n \n \n13 \n14 \n15 \n \n16 \n17 \n\n7 \n \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n \nHenke \n \n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487058","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-03-09/2-a-958-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487058","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487058","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-03-09/2-a-958-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487058","retrieved":"2026-07-09 08:35:34.893444+00:00"}}