{"status":"available","doknr":"OLD487057","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-03-09","aktenzeichen":"6 B 5/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 5/22 \n \n1 L 767/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nEntziehung der Fahrerlaubnis; \nAntrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 9. März 2022 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 17. Dezember 2021 - 1 L 767/21 - wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. \nDer Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner \nFahrerlaubnis der Klassen A und B einschließlich Unterklassen und der Verpflichtung \nzur Abgabe seines Führerscheins durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Novem-\nber 2021. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden \nWirkung seines Widerspruchs mit Beschluss vom 17. Dezember 2021 abgelehnt. Zur \nBegründung hat es ausgeführt, die Entziehung der Fahrerlaubnis finde ihre Rechts-\ngrundlage in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG, weil für den Antragsteller neun Punkte im \nFahrereignisregister eingetragen gewesen seien. Die Antragsgegnerin habe die beiden \nnach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG vor der Entziehung der Fahrerlaubnis liegen-\nden Stufen des Maßnahmensystems rechtsfehlerfrei gegenüber dem Antragsteller er-\ngriffen. Maßgebend für die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 \nStVG seien die im Fahreignungsregister eingetragenen und der Fahrerlaubnisbehörde \nim Zeitpunkt des Ergreifens der Maßnahme nach § 4 Abs. 8 StVG übermittelten Zuwi-\nderhandlungen. Der bei einem Punktestand von 4 Punkten erfolgten Ermahnung vom \n22. Januar 2019 sei zu Recht unter anderem eine am 12. April 2017 im Fahreignungs-\nregister gespeicherte und der Antragsgegnerin vom Kraftfahrt-Bundesamt per 9. Ja-\nnuar 2019 mitgeteilte Zuwiderhandlung vom 30. Dezember 2016 zugrunde gelegt wor-\nden. Diese am 25. März 2017 rechtskräftig geahndete und mit einem Punkt bewertete \nTat sei verwertbar gewesen, da die Tilgungsfrist erst deutlich nach dem Zeitpunkt der \nErmahnung am 25. September 2019 abgelaufen und die Eintragung damit erst recht \nnoch nicht löschungsreif gewesen sei. \n1 \n2 \n\n3 \n \nDem hält der Antragsteller im Kern entgegen, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht \ndavon ausgegangen, dass er am 22. Januar 2019 ordnungsgemäß ermahnt worden \nsei. Ausweislich der aktuell per 28. Oktober 2021 im Fahreignungsregister vorhande-\nnen Eintragungen sei die Zuwiderhandlung vom 30. Dezember 2016 nicht mehr ge-\nspeichert. Sollte es jemals eine solche Zuwiderhandlung gegeben haben, die - was er \nbestreite - rechtskräftig geahndet worden sei, unterliege sie dem absoluten Verwer-\ntungsverbot des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG und dürfe zur Begründung der Rechtmäßig-\nkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr, „auch nicht über den Umweg einer \nErmahnung“, berücksichtigt werden. Zur Begründung bezieht sich der Antragsteller auf \ndas Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2020 - 3 C 14.19 - (juris Rn. \n24 bis 27). \nDieses Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach \n§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führt zu keiner Abänderung der Entschei-\ndung des Verwaltungsgerichts. \nRichtig ist, dass es für die rechtliche Beurteilung einer Fahrerlaubnisentziehung auf der \nGrundlage des Fahreignungs-Bewertungssystems auf die Rechtslage zum Zeitpunkt \nder letzten behördlichen Entscheidung - hier des inzwischen ergangenen Wider-\nspruchsbescheids vom 17. Februar 2022 - bzw. in Ermangelung einer solchen zum \nZeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Juni 2020 \n- 3 C 14.19 -, juris Rn. 10; Urt. v. 26. Januar 2017 - 3 C 21.15 -, juris Rn. 11). Davon \nausgehend hat das Verwaltungsgericht die in Rede stehende Zuwiderhandlung zutref-\nfend bei der Berechnung des für das Ergreifen der Fahrerlaubnisentziehungsmaß-\nnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG erheblichen Punktestands von 8 Punkten \noder mehr unberücksichtigt gelassen, da sie inzwischen im Fahreignungsregister ge-\nlöscht war. Der Antragsteller nimmt selbst nicht an, dass das Verwaltungsgericht die \nZuwiderhandlung in die Berechnung des Punktestands für die Fahrerlaubnisentzie-\nhung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG einbezogen hat. Vielmehr meint er, dass die \nmit einem Punkt bewertete Tat unter Verstoß gegen das aus der Löschung der Tat \nresultierende Verwertungsverbot nach § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG indirekt - über die Prü-\nfung der Rechtmäßigkeit der vorher nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG ergriffenen \nMaßnahmenstufe der Ermahnung - in die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fahrer-\nlaubnisentziehung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG eingeflossen sei. Diese Auffas-\nsung geht fehl. \n3 \n4 \n5 \n\n4 \n \nNach § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG dürfen die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen \nfür die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil \nverwendet werden, wenn eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht ist. Die \nBeachtung des Verwertungsverbots ist eine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung aller Maß-\nnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG. Maßgebend für die Beurteilung der Rechtmä-\nßigkeit dieser Maßnahmen sind die im Fahrerlaubnisregister eingetragenen und der \nFahrerlaubnisbehörde im Zeitpunkt des Ergreifens der Maßnahme nach § 4 Abs. 8 \nStVG übermittelten Zuwiderhandlungen (BVerwG, Urt. v. 26. Januar 2017 - 3 C 21.15 \n-, juris Rn. 22; SächsOVG, Beschl. v. 8. August 2017 - 3 B 103/17 -, juris Rn. 5 f.). Eine \nErmahnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG, die im Zeitpunkt ihres Eingreifens - hier \nam 22. Januar 2019 - unter Beachtung des Verwertungsverbots gelöschter Eintragun-\ngen gemäß § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG rechtmäßig ist, wird durch spätere Löschungen \n(hier der am 25. September 2019 tilgungsreifen und später gelöschten Eintragung zur \nZuwiderhandlung vom 30. Oktober 2016) nicht rechtswidrig. Die Ermahnung ist weder \nein Dauerverwaltungsakt, der - soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt - \ndurch nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage rechtswidrig werden kann, \nnoch bestimmt § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG, dass das Verwertungsverbot die Rechtmäßig-\nkeit einer Maßnahme aufgrund der nach ihrem Ergreifen eingetretenen Löschung einer \nEintragung rückwirkend entfallen lässt. Wird eine nach Ergreifen einer früheren Maß-\nnahmestufe gelöschte Eintragung - wie hier - bei der Berechnung des für die Fahrer-\nlaubnisentziehung maßgeblichen Punktestandes nicht mehr berücksichtigt, so ist dem \nVerwertungsverbot des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG Genüge getan. Es findet dann auch \nkeine mittelbare Verwertung der gelöschten Eintragung deshalb statt, weil die Recht-\nmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung nach dem Stufensystem des § 4 Abs. 6 Satz 1 \nund 2 StVG das vorherige Ergreifen der Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 \nund 2 StVG zur Voraussetzung hat, denen die später gelöschte Eintragung noch zu-\ngrunde lag. Denn bei der Prüfung der Fahrerlaubnisentziehung im Hinblick auf das ord-\nnungsgemäße Durchlaufen der vorher ergriffenen Maßnahmen wird die später ge-\nlöschte Eintragung nicht erneut verwertet, sondern lediglich geprüft, ob die Verwertung \nder Eintragung im Zeitpunkt der vorhergehenden Maßnahme zulässig war und beja-\nhendenfalls die zum damaligen Zeitpunkt ordnungsgemäße Durchführung der Ermah-\nnung als eine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die nachfolgende Entziehung heran-\ngezogen (vgl. im Erg. ebenso, aber eine mittelbare Verwertung der gelöschten Eintra-\ngung bejahend: VG Düsseldorf, Beschl. v. 9. Februar 2021 - 6 L 118/21 -, juris Rn. 30). \nDer Antragsteller beruft sich für seine abweichende Auffassung zu Unrecht auf das \nUrteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2020 (a. a. O.). Im dortigen Fall \n6 \n7 \n\n5 \n \nscheiterte die Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung nicht etwa am fehlerhaf-\nten Durchlaufen der ihr gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG vorgelagerten Stufen, \nsondern daran, dass die Behörde - anders als im Streitfall - Ordnungswidrigkeiten be-\nrücksichtigt hatte, die wegen des Verwertungsverbots gemäß § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG \nzu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis \nnicht mehr zum Nachteil des Betroffenen zur Beurteilung seiner Fahreignung hätten \nverwertet werden dürfen (Rn. 13 ff.). Das ordnungsgemäße Durchlaufen der der Fahr-\nerlaubnisentziehung vorgelagerten Maßnahmenstufen einschließlich einer Verwar-\nnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG a. F., die der Ermahnung nach § 4 Abs. 5 Satz \n1 Nr. 1 StVG in der im maßgeblichen Zeitpunkt gültigen Fassung entspreche, hat das \nBundesverwaltungsgericht hingegen ausdrücklich bejaht und nach der zum Zeitpunkt \nihres Ergreifens maßgeblichen früheren Sach- und Rechtslage beurteilt (a. a. O. \nRn. 12). Damit bestätigt die Entscheidung die hier vertretene und auf den Zeitpunkt des \nErgreifens der jeweiligen Maßnahme bezogene Prüfung des Verwertungsverbots. \nDer Beschwerde verhilft auch nicht zum Erfolg, dass der Antragsteller in der Begrün-\ndungsschrift die nunmehr gelöschte Zuwiderhandlung vom 30. Dezember 2016 als ihm \nnicht bekannt infrage stellt und ihre rechtskräftige Ahndung pauschal bestreitet. Das \nVerwaltungsgericht hat dazu festgestellt, dass die Tat, eine Geschwindigkeitsüber-\nschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 37 km/h, im Fahreignungsregister \nerfasst und der Antragsgegnerin vom Kraftfahrt-Bundesamt unter dem 9. Januar 2019 \nmitgeteilt worden war (VwAe Bl. 5). Laut der Mitteilung wurde die Tat am 6. März, \nrechtskräftig seit 25. März 2017, mit einer Geldbuße von 120,00 € sowie einem Fahr-\nverbot von einem Monat geahndet. Der von der Antragsgegnerin ermittelte Bußgeld-\nbescheid liegt ebenfalls vor (VwAe Bl. 72). In Anbetracht dessen bestreitet der Antrag-\nsteller die Tat und die Rechtskraft ihrer Ahndung „ins Blaue hinein“. Jedenfalls genügt \ndie mangelnde Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Feststellungen des Ver-\nwaltungsgerichts nicht den Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, \n§ 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Nr. 1.5, 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs \nfür die Verwaltungsgerichtsbarkeit; abgedruckt z. B. in: SächsVBl. 2014, Heft 1, Son-\nderbeilage) und folgt der Festsetzung der Vorinstanz. \n \n8 \n9 \n10 \n\n6 \n \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nDrehwald \n \n \n \nGuericke \n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487057","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-03-09/6-b-5-22","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":13},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487057","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487057","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-03-09/6-b-5-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487057","retrieved":"2026-07-09 08:35:34.867036+00:00"}}