{"status":"available","doknr":"OLD487056","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-03-10","aktenzeichen":"1 A 64/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n1 A 64/16 \n \n4 K 540/13 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder GmbH \nvertreten durch den Geschäftsführer \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Berufungsklägerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \nwegen \n\n2 \n \n \n \nBauvorbescheid für Stadthaus mit Tiefgarage \nhier: Berufung \n \n \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nSchmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft aufgrund der \nmündlichen Verhandlung \nvom 10. März 2022 \nfür Recht erkannt: \nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 14. \nOktober 2015 - 4 K 540/13 - wird zurückgewiesen. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des \nUrteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Klägerin begehrt die Erteilung eines Vorbescheids (§ 75 SächsBO) zur \nbauplanungsrechtlichen, denkmalrechtlichen und umweltrechtlichen Zulässigkeit der \nErrichtung eines mehrgeschossigen „Stadthauses mit Tiefgarage“ (Grundfläche 28 m \nx 14 m) auf dem etwa 2.075 m² großen Flurstück G1.............................. (ohne \nzugewiesene Hausnummer) im Musikviertel südwestlich der Leipziger Innenstadt. Das \ninnerhalb eines Zeitraums von etwa 15 Jahren entstandene Musikviertel wurde auf der \nGrundlage eines 1880 veröffentlichten Bebauungsplans geschaffen, in dessen \nräumlichen \nGeltungsbereich \nu. \na. \ndas \nGebäude \ndes \nReichsgerichts, \ndie \nUniversitätsbibliothek und weitere Hochschulgebäude sowie mehrgeschossige \nGebäude in geschlossener Bauweise liegen, wobei Letztere entsprechend der \nseinerzeit umgesetzten Plankonzeption von einem durchgrünten Villengürtel \n(„doppelter Villenkranz“) umschlossen waren. \n1 \n\n3 \n \nDas seit dem 14. April 2008 im Eigentum der Klägerin stehende Vorhabengrundstück \nbildet mit dem nördlich angrenzenden Flurstücken G2........................................... \nFläche \nca. \n1.600 \n²) \nund \ndem \nwestlich \nangrenzenden \nFlurstück \nG3............................................ annähernd ein Dreieck, das von der B.............., der \nW............ und der F..................... umschlossen wird. Die auf den Flurstücken G3.. und \nG2.... befindlichen großbürgerlichen Villen im Stil des Historizismus wurden 1993 \nnachrichtlich in die Kulturdenkmalliste (§ 10 Abs. 1 SächsDSchG) aufgenommen. Als \nTeil des „doppelten Villenkranzes“ wurden sie 1891/92 nach Entwürfen des \nangesehenen Leipziger Architekten M.. P..... (1847-1915) für den Bankier und \nGeheimen Kommerzienrat S....... S....... (1833-1925) und seinen Schwiegersohn, den \nMitinhaber des Bankhauses und Königlich Serbischen Generalkonsul G.... Sch...... \n(1854-1912) sowie deren Familien errichtet. Nach der Machtergreifung durch die \nNationalsozialisten und der Liquidierung des Bankbetriebs wurden die Villen \nzwangsversteigert; nur wenige Mitglieder der jüdischen Familien überlebten die \nVerfolgung und den Zweiten Weltkrieg. Im Jahr 1997 erfolgten Rückübertragungen der \nVillengrundstücke, die anschließend von Nachkommen der Familien S....... und Sch...... \nveräußert wurden. Die bereits vor dem Krieg in ein Mehrfamilienhaus umgebaute „Villa \nSch......“ wurde in den Jahren 2009/10 saniert, die Sanierung der „Villa S.......“, die nach \ndem Krieg von der Staatlichen Schauspielschule Leipzig (später: Hochschule für Musik \nund Theater) genutzt worden war, erfolgte in den Jahren 2012/2013. \nDas auf Lageplänen von 1891 zunächst als Bauplatz oder -grundstück ausgewiesene \nVorhabengrundstück wurde nach Errichtung der Villen um 1893 im Stil der Zeit unter \nEinbeziehung \neines \nvorhandenen \nBaumbestands \nals \naufwändig \nlandschaftsgärtnerisch gestalteter Villengarten (u. a. Teichanlage mit Insel, Brücke und \nSpringbrunnen, Pavillon, Sitz- und Ruheplätzen, Böschungen und „Neugierde“-Hügel) \nvon dem namhaften Landschaftsgärtner M..... J.... (1857-1905) angelegt und \nanschließend von den Familien S....... sowie Sch...... gemeinsam genutzt. Eine \ngroßformatige Fotografie u. a. dieses Villengartens wurde 1893 im Rahmen der \nInternationalen Gartenbauausstellung zum 50jährigen Bestehen des Leipziger \nGärtner-Vereins in Leipzig in einer dafür errichteten Säulenhalle der Öffentlichkeit \npräsentiert. Lagepläne der Villen S....... und Sch...... vom 17. Februar 1982 weisen die \n- nach der damaligen örtlichen Bauvorschrift für eine weitere Villenbebauung zu kleine \n- Fläche als „Garten“ aus. \nDas \nVorhabengrundstück \nund \ndas \nFlurstück \nG2............................“ \nbildeten \nursprünglich das Flurstück G4....... (Gesamtfläche ca. 3.900 m², eingetragen im \n2 \n3 \n4 \n\n4 \n \nGrundbuch von Leipzig, Blatt 4562). Nach der Rückübertragung des Flurstücks G4....... \nim Jahr 1997 veräußerten die im Ausland lebenden Nachkommen es an die ............... \nGmbH, Leipzig, die nach der Auflassung vom 12. Dezember 1997 am 7. Juli 1998 als \nEigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde. Geschäftsführer dieser \nGesellschaft war Herr N...... S....., der ausweislich des Handelsregisters im Jahr 2003 \nals Geschäftsführer der C............ GmbH (nicht auch der Klägerin) bestellt wurde. \nDie ............... GmbH teilte das Grundstück, um die Gartenfläche als Baugrundstück zu \nverkaufen. Ein Kaufvertrag vom 7. Juli 1999 (URNr. 133/99 des Notars S........, H..........) \nmit der „..........................................................................“ (nachfolgend: ...), Leipzig, in \ndem ein Kaufpreis von 250.000 DM vereinbart war, der sich im Fall einer \nbestandskräftigen Baugenehmigung auf 700 DM/m² „vermietbarer Wohn- und/oder \nBürofläche“ erhöhen sollte, mindestens jedoch auf 960.000 DM, wurde nach einer \nInsolvenz der ... rückabgewickelt. \nUnter „§ 1 Vertragsobjekt“ heißt es in dem vorgenannten Kaufvertrag, dass die \n............... GmbH als Eigentümerin des Grundstücks Flurstück G4....... eingetragen sei \nund durch Vertrag vom 16. Januar 1998 eine Teilfläche von etwa 1.500 m² (nach \nzwischenzeitlich erfolgter Vermessung ca. 1.900 m²) an einen namentlich benannten \nDritten verkauft habe. Nach „§ 2 Verkauf“ werde „die verbleibende Restfläche“ von ca. \n2.000 bis 2.250 m² (................) wie im Lageplan gekennzeichnet verkauft. Die \nVermessung sei bereits erfolgt, nicht jedoch die Fortschreibung im Kataster. \nMit Vertrag vom 12. Dezember 2003 verkaufte die ............... GmbH das \nVorhabengrundstück für 50.000 € an die Klägerin. Nach den „Zusicherungen“ in § 4 \nAbs. 2 ist „Geschäftsgrundlage für den Abschluß dieses Vertrages (…) die \nBebaubarkeit des Grundstücks sowohl für Wohn- als auch Gewerbezwecke“. Nach \nAngaben der Klägerin in der Berufungsverhandlung habe sie das Vorhabengrundstück \ndeutlich günstiger erwerben können als die vorherige Käuferin, weil die ............... \nGmbH 2003 in eine wirtschaftliche „Schieflage“ geraten sei und eine Insolvenz habe \nabwenden müssen; zudem seien die Mietpreise in Leipzig zwischenzeitlich gefallen. \nIn einem an die ............... GmbH gerichteten Schreiben vom 3. April 2001 teilte die ... \nu. a. mit, die „Sachbearbeiterin“ im Amt für Denkmalpflege (Frau M.....) habe das \nGrundstück begutachtet und ihre Einschätzung unterstrichen, dass „auf jeden Fall auf \ndem Grundstück ein Haus errichtet werden“ könne. Nach der Rückabwicklung des \nKaufvertrags beauftragte Herr S..... den Architekten Prof. K.... mit einer Planung für das \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n5 \n \nVorhabengrundstück. Die in der Folge erstellte Konzeptstudie mit zwei Baukörpern \nwurde am 15. Januar 2002 im Stadtplanungsamt der Beklagten präsentiert. In der \nFolgezeit gab es mehrere Besprechungen. \nDas Amt für Bauordnung und Denkmalpflege - Abteilung Denkmalpflege - der \nBeklagten teilte der Klägerin mit einem von der Stadtbezirkskonservatorin (Frau M.....) \nunterschriebenen Schreiben vom 22. Januar 2004 mit, dass das auf dem Grundstück \n.................. (sic), 04107 Leipzig „bestehende Gebäude“ ein Kulturdenkmal sei, wobei \njegliche \nVeränderungen, \nModernisierungen \nund \nInstandsetzungen \ndenkmalschutzrechtlich genehmigungsbedürftig seien; das Vorhabengrundstück \nwurde dabei nicht erwähnt. \nAm 7. Oktober 2011 stimmte das „Gestaltungsforum der Stadt Leipzig“ einer \nstädtebaulichen Studie für eine „Villa mit Tiefgarage, ...................“ (Bauherr Herr S....., \nEntwurfsverfasser F......... und Partner) für das Vorhabengrundstück zu. Das \nGrundstück sei als Gartendenkmal in der Denkmalliste aufgeführt, liege aber in einem \n„bebauten § 34-Gebiet“ und sei unter Berücksichtigung der Denkmalbelange bebaubar. \nDie historische Gartenplanung sei lediglich in Teilen umgesetzt worden, wobei diese \nTeile (Einfriedung, Wegverläufe) nur noch fragmentarisch sichtbar seien. Nach \nAngaben des Entwurfsverfassers handle es sich um den nunmehr dritten Entwurf für \neine Bebauung. Der vorgelegte „Kompromissentwurf“ überzeuge u. a. mit der Führung \nder Pkw-Einfahrt zur Tiefgarage nicht, weil er „nicht auf das Gartendenkmal Bezug“ \nnehme. Das Forum empfehle eine Bebauung, die sich in Maß und Proportion an den \nalten Villengebäuden orientiere, aber dennoch eine Eigenständigkeit entwickeln solle, \nund an die straßenseitige Grundstücksgrenze vorrücke, um den wertvollen Einzelbaum \nzu erhalten. Dabei solle die noch erhaltene Grundstückseinfriedung erhalten werden. \nUm verschiedene Lösungsansätze ausloten zu können, spreche sich das Forum für ein \nkonkurrierendes Verfahren aus. \nDer am 29. Oktober 2012 nach einer Besprechung im Amt für Bauordnung und \nDenkmalpflege der Beklagten vom 18. September 2012 eingegangene, auf den 16. \nOktober 2012 datierte Vorbescheidantrag der C............ GmbH enthält u. a. folgende \nFragestellungen: \n„2) Berücksichtigt das Vorhaben aus denkmalschutzrechtlicher Sicht in ausreichendem \nUmfang den Umgebungsschutz gem. § 2 Abs. 3 Nr. 1 SächsDSchG betreffend die \nNähe zu den beiden denkmalgeschützten Villengebäuden? \n9 \n10 \n11 \n\n6 \n \n3) Ist das Vorhaben aus denkmalschutzrechtlicher Sicht genehmigungsfähig, wenn \nBestandteile der ursprünglichen Freiraumgestaltung \n- der Vorgartenbereich entlang der B.............. \n- die Umfriedungsmauer im Bereich „Neugierde“ als Bestandteil der Einfriedung \n- die Einfriedung analog zum historischen Erscheinungsbild \n- der gestaltprägende Bestandsbau, die Stieleiche \nerhalten bzw. wiederhergestellt werden? Hierzu ist das Gartengestaltungskonzept \nbeigelegt.“ \nUnter dem 13. November 2012 zeigte das mit dem Antragsverfahren beauftragte \nArchitekturbüro (F......... Architekten GmbH) dem Amt für Bauordnung und \nDenkmalpflege an, dass nunmehr die Klägerin, vertreten durch N. S....“, Bauherrin des \nVorhabens sei; zugleich legte es nachgeforderte Unterlagen vor. \nNachdem das von der Beklagten beteiligte Landesamt für Denkmalpflege Sachsen \n(§ 4 Abs. 2 Satz 1 SächsDSchG) durch Schreiben vom 26. November 2012 mitgeteilt \nhatte, dass es das Vorhaben - wie ein vergleichbares Vorhaben im Jahr 2009 - wegen \nder unmittelbaren Nähe zu den beiden denkmalgeschützen Villen und der \nBeeinträchtigung des historischen städtebaulichen Konzepts („doppelter Villenkranz“ \num geschlossene Mietshausbebauung) ablehne, setzte die Beklagte das Verfahren zur \nKlärung der Belange des Denkmalschutzes aus (§ 13 Abs. 4 SächsDSchG). \nMit der Begründung, bei der durch mangelnde Pflege verwilderten „Gartenanlage“ auf \ndem \nVorhabengrundstück \nhandle \nes \nsich \nentsprechend \nder \nschriftlichen \nStellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege Sachsen vom 11. Februar 2013 \nwegen der städtebaulichen und geschichtlichen Bedeutung des Gesamtobjekts „Villen \nS....... und Sch...... mit zugehörigem Villengarten“ um ein Kulturdenkmal i. S. v. § 2 Abs. \n1 SächsDSchG, das durch das geplante Mehrfamilienhaus unwiederbringlich zerstört \nwerden würde, obwohl für eine Unzumutbarkeit der Erhaltung des Gartengrundstücks \nnichts \nersichtlich \nsei, \nversagte \ndie \nLandesdirektion \nSachsen \nals \nobere \nDenkmalschutzbehörde unter dem 5. März 2013 im Benehmen mit dem Landesamt für \nDenkmalpflege die Zustimmung gegenüber dem Bauamt (§ 12 Abs. 3 SächsDSchG). \nMit Bescheid vom 18. April 2013 entschied die Beklagte, dass „die umfängliche \nBeantwortung der Fragestellungen zum Vorhaben .. dahinstehen“ kann, „denn die \n12 \n13 \n14 \n15 \n\n7 \n \nobere Denkmalbehörde erteilt im Benehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege \ndie denkmalschutzrechtliche Zustimmung … nicht“ (so der Entscheidungssatz unter \nII.). Das aus den beiden Villen und dem Gartengrundstück bestehende Gesamtobjekt \nsei ein Kulturdenkmal, wobei das Vorhaben sowohl das Gartengrundstück selbst als \nauch das „Gesamtkulturdenkmal“ zerstören würde. Angesichts des hohen Rangs des \nDenkmalschutzes und der Sozialbindung des Eigentums müsse es die Klägerin \nhinnehmen, dass ihr die Errichtung eines Mehrfamilienhauses in einer beliebten \nWohngegend \nals \nrentabelste \nNutzung \nverwehrt \nbleibe. \nIm \nRahmen \nder \nErmessensentscheidung sei dem öffentlichen Interesse am Erhalt der Gesamtanlage \nim konkreten Fall der Vorzug gegeben. \nDen mit Anwaltsschriftsatz vom 30. April 2013 im Namen der Klägerin eingelegten \nWiderspruch wies die Landesdirektion Sachsen durch einen an die C............ GmbH \ngerichteten Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2013 mit der Begründung zurück, \ndie Beklagte habe die Erteilung eines positiven Vorbescheids zu Recht abgelehnt, weil \ndem \nVorhaben \ndenkmalschutzrechtliche \nGründe \nentgegenstünden. \nDas \nVorhabengrundstück umfasse einen wesentlichen Teil des denkmalgeschützten \nVillengartens, der zu den Anwesen .................. und ................ gehöre. Das Vorhaben \nsei nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SächsDSchG genehmigungspflichtig, weil sowohl der \nVillengarten als auch das Gesamtkulturdenkmal teilweise zerstört und beseitigt würde. \nDer „unbebaute Erhalt“ des Gartens und damit die Wahrung des Denkmals „Villen \nS....... und Sch...... mit Villengarten“ sei durchaus zumutbar; Ermessensfehler lägen \nnicht vor. \nZur Begründung ihrer bereits am 18. Juli 2013 vor dem Verwaltungsgericht Leipzig \nerhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen ausgeführt, bei der ehemaligen \nGartenanlage, die durch nachträgliche Baumaßnahmen (Volleyballfeld auf dem \nVorhabengrundstück, Nebenanlagen auf den Villengrundstücken), Ablagerungen von \nMüll und Schutt sowie durch Spontanbewuchs (u. a. Efeu, Sträucher und Bäume) \noptisch wie funktional deutlich von den beiden Villengrundstücken abgegrenzt sei, \nhandle es sich mangels eines gesetzlichen Schutzgrunds und des nötigen \nErhaltungsinteresses nicht (mehr) um ein Kulturdenkmal i. S. v. § 2 Abs. 1 \nSächsDSchG. Sollte ein denkmalschutzrechtlicher Zusammenhang zwischen den \nVillengrundstücken und Vorhabengrundstück bestanden haben, sei dieser jedenfalls \ndurch die zwischenzeitlichen Veränderungen (Baumaßnahmen, Verwilderung des \nGrundstücks) entfallen. Ohne schützenswerte Substanz falle eine Wiederherstellung \nder ursprünglichen Anlage nicht in den Regelungsbereich des Denkmalschutzrechts. \n16 \n17 \n\n8 \n \nBislang habe die Beklagte, die sich um den Erhalt des Gartens zuvor nie bemüht habe, \nauch nicht spezifiziert, welche Bestandteile des früheren Gartens noch vorhanden \nseien. Einzelne Teile einer früheren Anlage könnten die Denkmaleigenschaft des \ngesamten Vorhabengrundstücks schon mit Blick auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 \nAbs. 1 GG nicht begründen. Allenfalls die historische Einfriedung, der „Neugierde“-\nHügel“ und die alte Eiche seien schutzwürdig. \nZu einer Gartennutzung der ursprünglich für eine dritte Villa vorgesehenen Fläche sei \nes nur deshalb gekommen, weil eines der Kinder der Familie S....... nach Australien \nausgewandert sei. Einen Beweis dafür, dass die ursprüngliche Bauabsicht jemals \naufgegeben worden sei, gebe es nicht. In den historischen Plänen sei das Vorhaben-\ngrundstück als Baugrundstück eingezeichnet. Im Baugenehmigungsverfahren für die \nVilla habe die Darstellung der Freifläche als Garten keine rechtliche Bedeutung gehabt. \nZwischen der straßenseitig ausgerichteten Villa und dem Garten habe sich schon \nursprünglich eine Einfriedung befunden, was eine dienende Funktion der Freifläche \nausschließe. \nUnabhängig von alledem sei der vollständiger Ausschluss jeglicher Bebauung \nermessensfehlerhaft. \nEin \nBauverbot, \ndas \neine \nsinnvolle \nNutzung \nder \nInnenbereichsfläche in bester städtischer Lage - ebenso wie eine Veräußerung zu \neinem angemessenen Preis - ohne jeglichen finanziellen Ausgleich ausschließe, sei \nnicht gerechtfertigt, zumal sich die denkmalschutzrechtlichen Zwecke auch mit dem zur \nEntscheidung gestellten Vorhaben verwirklichen ließen. Das Vorhaben der Klägerin sei \ndas Ergebnis aufwändiger planerischer Vorabstimmungen mit der Beklagten gerade \nmit dem Ziel, die noch erkennbaren Merkmale des Gartens zu erhalten. \nDie Klägerin hat beantragt, \ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18. April 2013 und des \nWiderspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 21. Oktober 2013 \nzu verpflichten, einen positiven Vorbescheid entsprechend dem Antrag vom 29. \nOktober 2010 zu erteilen, \n \nhilfsweise, \ndie Beklagte unter Aufhebung dieser Bescheide zu verpflichten, über den \nAntrag erneut zu entscheiden. \n18 \n19 \n20 \n \n \n \n\n9 \n \nDie Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die Denkmaleigenschaft werde durch die \nStellungnahmen des Landesamts für Denkmalpflege, auf die sich bereits die \nLandesdirektion Sachsen gestützt habe, belegt. Sämtliche Schutzgründe i. S. v. § 2 \nAbs. 1 SächsDSchG lägen vor. Die Verwilderung des Gartens sei auch darauf \nzurückzuführen, dass die jeweiligen Eigentümer ihrer gesetzlichen Erhaltungspflicht (§ \n8 SächsDSchG) nur unzureichend nachgekommen seien; an der künstlerischen \nGestaltung des Gartens habe dies nichts geändert. Der im Ortstermin festgestellte \nMaschendrahtzaun zum Nachbargrundstück sei nicht genehmigt worden, sondern \nwerde als Abgrenzung zum verwilderten Vorhabengrundstück lediglich geduldet. Die \nCarportanlage mit drei Stellplätzen auf dem Flurstück Nr. G3.. sei am 25. September \n2012 mit denkmalschutzrechtlicher Zustimmung als untergeordnete Anlage nach dem \ngartendenkmalpflegerischen Konzept genehmigt worden. Eine Gartennutzung des \nVorhabengrundstücks (etwa im Rahmen eines Pachtvertrags oder durch „Zuordnung“ \nzu einem der benachbarten Villengrundstücke) bleibe auch künftig möglich. Auf den \ndenkmalrechtlich gebotenen Schutz des historischen Villengartens habe die \nprivatautonom vorgenommene Grundstücksteilung keinen Einfluss. Für eventuelle \nHerstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen der Klägerin kämen erhöhte Absetzungen \nnach § 10g EStG in Betracht. \nDas Verwaltungsgericht Leipzig hat das Vorhabengrundstück und seine Umgebung am \n14. Oktober 2015 in Augenschein genommen und die Klage anschließend durch Urteil \nvom selben Tag - 4 K 540/13 - abgewiesen. Die zulässige Verpflichtungsklage sei \nunbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten \nVorbescheids. Dem Vorhaben stünden die im vereinfachten Genehmigungsverfahren \ngemäß § 63 Satz 1 Nr. 3 SächsBO zu prüfenden Regelungen des Sächsischen \nDenkmalschutzes entgegen. Die Denkmalschutzbehörde habe die nach § 12 Abs. 1 \nNr. 2, Abs. 3 SächsDSchG erforderliche Zustimmung zu Recht versagt. Die \nGartenanlage \nauf \ndem \nVorhabengrundstück \nbilde \nmit \nden \nbebauten \nVillengrundstücken .................. und ................ ein Ensemble von Denkmalwert. Die \nDenkmalfähigkeit \nder \nGartenanlage \nstehe \naufgrund \nder \numfangreichen \nStellungnahmen des Landesamts für Denkmalpflege, die als sachverständige \nÄußerungen anzusehen seien, fest. Insbesondere lägen die Schutzgründe der \ngeschichtlichen und städtebaulichen Bedeutung vor. \nGemeinsam mit den beiden Villen sei das Vorhabengrundstück Teil des „doppelten \nVillengürtels“, der sich halbringförmig um die Gründerzeitbebauung des Musikviertels \nziehe. Der Übergang von der mehrgeschossigen Blockbebauung über einen \n21 \n22 \n23 \n\n10 \n \nVillengürtel in die offene Parklandschaft sei eine Besonderheit der südwestlichen \nStadterweiterung, die maßgeblich durch das Engagement des Unternehmers W....... \nT...... S........ geprägt worden sei. Der „doppelte Villengürtel“ vollziehe an dieser Stelle \neine 90-Grad-Wendung nach Süden, wobei dem jedenfalls regional bekannte Architekt \nM.. P..... für diese „markante Insellage“ eine besondere gestalterische Lösung zur \nErrichtung der beiden Villen gelungen sei. Als Bestandteil der lokalgeschichtlich und \narchitekturhistorisch bedeutsamen südwestlichen Stadterweiterung und aufgrund \nseiner besonderen „Insellage“ sei das Ensemble mit seiner im Vergleich zu den \numliegenden Villenanwesen der „raumgreifenderen Gartengestaltung“ von großem \nstädtebaulichen Wert. Seine geschichtliche Bedeutung stehe im Zusammenhang mit \nden Bauherren, die das bedeutende Bankhaus ........... geführt hätten und Inhaber \nweiterer wichtiger Unternehmen gewesen seien. Sie hätten zu den einflussreichsten \nRepräsentanten der israelitischen Gemeinde zu Leipzig gehört und seien deshalb \nspätestens ab 1936 Repressalien der Nationalsozialisten ausgesetzt gewesen und \n1940 enteignet worden. Mitglieder beider Familien seien in Konzentrationslagern \ngestorben. Das Ensemble dokumentiere damit nicht nur den großbürgerlichen \nLebensstil um die vorletzte Jahrhundertwende, sondern auch den Anteil jüdischer \nUnternehmen an der wirtschaftlichen Entwicklung der Stadt. Daneben komme den \nVillen ein geschichtlicher Wert als Schöpfung des Architekten M.. P..... zu, der die \nAusgestaltung des „Villenkranzes“ entlang der K.................... wesentlich geprägt habe. \nDies werde durch die Stellungnahmen des Landesamts für Denkmalpflege vom 26. \nNovember 2012 und vom 9. September 2013 belegt. \nEntgegen den Ausführungen der Klägerin sei die Gartenanlage Teil des \nDenkmalensembles, auch wenn die Fläche in früheren Plänen als Bauplatz bezeichnet \nund für die Errichtung einer Kirche in Betracht gezogen worden sei. Ein bei den \nBauvorlagen für die Villen befindlicher Lageplan weise das Vorhabengrundstück als \nGarten aus; schon dieser Plan zeige die äußere Einfriedung des Grundstücks in seiner \nnoch heute erkennbaren Form. Dass die Einfriedung mit massiven Sandsteinmauern \nim Eckbereich und in Abschnitten entlang der Grundstücksgrenze ohne jegliche \nZufahrts- oder Zugangsmöglichkeit im Bereich des Vorhabengrundstücks geplant \nworden sei, belege die beabsichtigte Nutzung als Villengarten. Die in den Bauvorlagen \nvon 1892 eingezeichneten Drahtzäune als Abgrenzung zwischen den Villen und zum \nVorhabengrundstück stehe dem nicht entgegen. Schon das gartenpflegerische \nKurzgutachten vom Juni 2012 belege, dass die Freiflächen zusammenhängend \ngestaltet und durch „transparente“ Zäune“ nur funktional getrennt worden seien, um die \nGrenzen der einzelnen Funktionsbereiche zu symbolisieren. An der Denkmalfähigkeit \n24 \n\n11 \n \ndes großbürgerlichen Wohnbauensembles würde sich auch dann nichts ändern, wenn \ndie Gartengestaltung nicht von Beginn an in der später realisierten Form geplant \ngewesen sei. Überdies belegten die in das Verfahren eingeführten historischen Pläne \nund Fotografien, dass die Gartengestaltung jedenfalls zeitnah nach der Errichtung der \nVillen um 1900 erfolgt sei. Angesichts des auf größtmögliche Repräsentation \nangelegten Baustils spreche es nicht gegen die Annahme eines Gesamtensembles, \ndass die typischen Gestaltungselemente wie Risalite, Balkone und Terrassen eher zum \nStraßenraum als zum Garten ausgerichtet seien. Beide Villen seien ausweislich der \nhistorischen Pläne und Fotografien durch eine „ausgesprochen künstlerische“ \nGestaltung der Außenanlagen miteinander verbunden gewesen. Die „Villa S.......“ habe \nnach auf der Südwestseite über wesentliche Repräsentationsräume mit großen \nFenstern sowie über eine Veranda mit Freitreppe in den Garten verfügt, wie es im \nSchrifttum zum Wirken des Architekten M.. P..... belegt sei. Eine Verflechtung von \nGebäuden und Außenanlagen im Sinne eines „fließenden Übergangs“ sei erst mit den \nIdeen des Bauhauses aufgekommen, weshalb dies für die Beurteilung der vom \nHistorizismus geprägten Anlage keinen tauglichen Maßstab bilde. \nDie Denkmalfähigkeit liege trotz der im Ortstermin festgestellten erheblichen \nVeränderungen vor. Ein „guter Zustand“ sei keine notwendige Voraussetzung für ein \nöffentliches Erhaltungsinteresse, solange der Schutzgrund noch ablesbar sei. Die \nstädtebauliche und geschichtliche Bedeutung folge nicht aus einer bestimmten \nGestaltung des Gartens, sondern aus seiner ungewöhnlichen Größe als Teil \n„hochherrschaftlicher“ Wohngebäude innerhalb des „doppelten Villenkranzes“. Selbst \nwenn größeres Gewicht auf die Erhaltung des Gartens mit seiner historischen \nSubstanz zu legen wäre, bestünden unter Berücksichtigung der in Art. 4 der Charta \nvon Florenz aus dem Jahr 1981 angeführten Kriterien keine Zweifel an der \nDenkmalfähigkeit, auch wenn die baulichen Elemente des Gartens („Sonnenschirm“ \nauf der Insel und Pavillon) unwiederbringlich verloren gegangen seien. Im Ergebnis der \nInaugenscheinnahme stehe fest, dass sich der Grundriss und das ursprüngliche \nBodenrelief noch sehr gut nachvollziehen ließen. Auch die dominierende Eiche als Teil \nder ursprünglichen Gartengestaltung sei nach wie vor vorhanden. Der vorhandene \nBewuchs beeinträchtige die Wahrnehmung der gestalterischen Elemente, gleichwohl \nseien sie für den informierten Betrachter ohne weiteres in ihrer historischen Gestalt zu \nerkennen. Dazu trage auch die vorhandene historische Einfriedung mit ihrem massiven \nSandsteinmauerwerk bei. Die Kammer habe keine Zweifel an der Einschätzung der \nDenkmalschutzbehörden, dass eine gartenarchäologische Untersuchung sowohl \nEinzelheiten der Wegführung als auch weitere gestalterische Elemente ermitteln \n25 \n\n12 \n \nkönnte, womit einer Wiederherstellung wesentlicher Elemente des ursprünglichen \nVillengartens keine ernsthaften Hindernisse entgegenstünden. Auch ohne die früheren \nBaulichkeiten sei der Garten mit seinen wiederherstellbaren Sichtbeziehungen und -\nachsen von erheblicher denkmalpflegerischer Bedeutung. In gepflegtem Zustand wäre \nder Garten durchaus in der Lage, Zeugnis von dem ursprünglichen städtebaulichen \nKonzept abzulegen und ein herausragendes Beispiel für die gestalterischen Ansprüche \nder damaligen Zeit zu bilden. \nAn der Denkmalwürdigkeit des Gartens als Teil des Gesamtensembles bestünden \nkeine Zweifel. Weder die Baumaßnahmen der 1950er Jahre noch die in den letzten \nzehn Jahren errichteten Nebenanlagen im Bereich der beiden Villen hätten zu einer \nUmgestaltung geführt, die eine Wiederherstellung des Gesamtensembles ausschlösse \noder den Garten als bloße Kopie erscheinen ließe. Das in den 1950iger Jahren \ngeschaffene Volleyballfeld sei als ebene, wohl aufgeschüttete Fläche noch als \nFremdkörper erkennbar, habe als unmittelbar an die „Villa S.......“ angrenzende \nBaumaßnahme jedoch nur eine untergeordnete Bedeutung. Die „großzügige“ \nCarportanlage an der West- und Südseite dieser Villa beeinträchtige die Wirkung des \nEnsembles erheblich und widerspreche dem historischen Konzept der weitgehenden \nFreihaltung des Villengartens von Nebengebäuden. Gleichwohl könne das Ensemble \ndurch pflegende Eingriffe, die die ursprünglichen gestalterischen Elemente des \nGartens herausarbeiteten, noch in seiner großzügigen Gestaltung und als Einheit \nwahrgenommen werden. Damit sei der denkmalpflegerische Wert des Ensembles \ngemindert worden, jedoch keineswegs entfallen. \nDem zwischen der „Villa S.......“ und dem Vorhabengrundstück errichteten Zaun \nkomme \nnach \nÜberzeugung \nder \nKammer \nkeine \nBedeutung \nzu. \nDie \nDenkmalschutzbehörde habe in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar \ndargelegt, dass der als verfahrensfreie bauliche Anlage errichtete Zaun aus \ndenkmalpflegerischer Sicht nur geduldet sei, solange sich das Vorhabengrundstück in \ndem derzeitigen desolaten Zustand befinde; dies entspreche dem Schutzbedürfnis des \nEigentümers der „Villa S.......“. \nDie Denkmaleigenschaft und die Notwendigkeit der Erhaltung des Denkmals sei auch \nin das Bewusstsein der Bevölkerung oder zumindest eines größeren Teils der \nFachöffentlichkeit eingegangen. M.. P..... habe zu den bekanntesten Architekten im \nLeipziger Raum zwischen 1870 und 1910 gehört. Er habe nicht nur Villen und \nStadthäuser im Stil des Historizismus geschaffen, sondern auch kirchliche Gebäude, \n26 \n27 \n28 \n\n13 \n \nFabrikbauten, öffentliche Gebäude sowie die Meyerschen Häuser, wobei sich sein \nWirkungsfeld nicht auf Deutschland oder auf das damalige Königreich Sachsen \nbeschränkt habe. Einzelne Bauwerke fänden sich sogar in Österreich und Italien. Als \nPionier des Stahlbetonbaus in Mitteldeutschland habe er ein Bauunternehmen \ngegründet, das neben bedeutenden Bauten der Industriearchitektur Sachsens auch \nden Leipziger Hauptbahnhof erschaffen habe, wobei sein Wirken Niederschlag in \nzahlreichen Publikationen wissenschaftlicher und populärerer Art gefunden habe. Die \n„Villa S.......“ gelte als das hochwertigste der von M.. P..... konzipierten repräsentativen \nWohngebäude dieses Bautyps, wobei das sanierte Anwesen im Jahr 2014 mit dem \nHieronymus-Lotter-Preis \nfür \nDenkmalpflege \nder \nstädtischen \nKulturstiftung \nausgezeichnet worden sei. \nDas Vorhaben würde das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals erheblich \nbeeinträchtigen, weshalb die Beklagte den Vorbescheid in Ausübung pflichtgemäßem \nErmessens (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 14. Juli 2003 - 1 B 166/02 -) unter Wahrung der \nschützenswerten Belange der Eigentümerin wie des Gleichheitssatzes in Anwendung \nvon § 12 Abs. 1 SächsDSchG zu Recht versagt habe. Das Vorhaben würde \ndenkmalschutzrechtliche Belange zwangsläufig erheblich beeinträchtigen, weil es \nbedeutende Teile der Gartenfläche, insbesondere des früheren Teichs und des \nWegesystems in Anspruch nähme, wodurch die ursprüngliche Großzügigkeit des \nAnwesens und die dem Garten zugrundeliegende Konzeption nur noch eingeschränkt \nwahrnehmbar wäre. Viel schwerer wiege jedoch der Umstand, dass die vorgesehene \nBebauung durch ein Gebäude, das aufgrund seiner Größe und Gestaltung einen \neigenen Geltungsanspruch erhebe, der ursprüngliche gestalterische Zusammenhang \naller drei Grundstücke verloren ginge. Die Bebauung ließe zwangsläufig den Eindruck \nentstehen, dass es sich um drei völlig autarke, jeweils mit Wohn- oder \nGeschäftshäusern bebaute Grundstücke handelte. Dies widerspräche nicht nur dem \ngestalterischen Konzept für diese Fläche, sondern auch dem ursprünglichen Ansatz \ndes doppelten Villenkranzes als Begrenzung des Musikviertels. \nDie angefochtenen Bescheide erfassten und bewerteten die gegenläufigen Interessen \nzutreffen; die Annahme eines überwiegenden öffentlichen Interesses am Schutz der \nGartenanlage begegne keinen Bedenken. Die von der Versagung der Zustimmung \nallein \nbetroffenen \nIndividualinteressen \nseinen \nnicht \ngeeignet, \ndie \ndenkmalschutzrechtlichen Belange zu überwiegen. Für eine Unzumutbarkeit der \nErhaltung des Denkmals i. S. v. § 8 Abs. 1 SächsDSchG, für die die Klägerin die \nDarlegungs- und Beweislast trage, sei nichts ersichtlich. \n29 \n30 \n\n14 \n \nDas \nFehlen \neiner \nwirtschaftlich \nnachhaltigen \nNutzungsmöglichkeit \ndes \nVorhabengrundstücks stehe dem nicht entgegen. Eine isolierte Betrachtung dieses \nGrundstücks verbiete sich, weil es ursprünglich eine Einheit mit dem Villengrundstück \ngebildet habe und als solches einer wirtschaftlich sinnvollen Nutzung zuzuführen \ngewesen sei. Die jetzige Situation beruhe allein auf der Entscheidung der \nVoreigentümerin („Rechtsvorgängerin“) im Jahr 2001, das ursprüngliche Grundstück \nzu zerlegen und getrennt zu vermarkten. Da seinerzeit die Denkmaleigenschaft des \nGesamtensembles bereits bekannt gewesen sei, habe der Voreigentümerin klar sein \nmüssen, dass eine isolierte Vermarktung, also eine bauliche Nutzung des \nVorhabengrundstücks \nerheblichen \nProblemen \nbegegnen \nmüsse. \nDiese \nunternehmerische \nEntscheidung \nkönne \nnicht \ndazu \nführen, \ndass \nbei \nder \nUnzumutbarkeitsbetrachtung nunmehr isoliert das Vorhabengrundstück in den Blick zu \nnehmen sei. Dies gelte umso mehr, als die Klägerin das Grundstück in voller Kenntnis \num die Denkmaleigenschaft und um die Umstände der Zergliederung erworben hat, \nwie die „Angaben des Geschäftsführers der C............ GmbH in der mündlichen \nVerhandlung und seine gleichzeitige Tätigkeit als Geschäftsführer der ............... GmbH \nals Veräußerin des Grundstücks“ zeigten“ (Urteilsabdruck S 18). \nAus den dargelegten Gründen sei auch der Hilfsantrag unbegründet; für eine \nfehlerhafte Ermessensentscheidung der Beklagten sei nichts ersichtlich. \nAuf den Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 2. Januar \n2019 zugelassen. \nWährend der Anhängigkeit des Rechtsmittelverfahrens führte das Landesamt für \nArchäologie Sachsen auf der Grundlage einer am 8. September 2016 erteilten \ndenkmalrechtlichen Genehmigung gartenarchäologische Grabungen auf dem \nVorhabengrundstück durch. Ein von der Beklagten nachfolgend in Auftrag gegebenes \nGutachten der Dipl.-Ing. V..... von G....., Dipl.-Ing. J.... P..... und Dipl.-Ing. M.... von G..... \nvom 24. November 2020 zur „Feststellung denkmalrelevanter und denkmalkonstitutiver \nSubstanz und Gestaltungsgefüge des Objekts G1.....................................................“ \n(Nachfolgend: Gutachten v. G..... u. a.), wurde mit Schriftsatz der Beklagten vom 3. \nMärz 2021 zur Gerichtsakte (Band V, S. 866 bis 909) gereicht. Unter Bezugnahme auf \ndieses Gutachten überarbeitete das Landesamt für Denkmalpflege Sachsen seine \nStellungnahme zur Denkmaleigenschaft des (ehemaligen) Villengartens mit einem an \ndie Beklagte gerichteten Schreiben vom 27. Januar 2021 (Anlage K 30 der Beklagten, \nGerichtsakte Band V, S. 910 bis 313). Der Garten sei wegen seiner baugeschichtlichen, \n31 \n32 \n33 \n34 \n\n15 \n \ngartenkünstlerischen und städtebaulichen denkmalfähig und aufgrund seiner \nOriginalität, seiner Integrität, seines Seltenheitswerts sowie seines dokumentarischen \nund exemplarischen Werts denkmalwürdig. \nDie Klägerin hat die vom Senat zugelassene Berufung mit Schriftsatz vom 18. Februar \n2019 begründet und dies nachfolgend unter ergänzender Bezugnahme auf ihr \nerstinstanzliches Vorbringen vertieft (Schriftsätze v. 27. August 2019, 21. Oktober \n2020, 4. Mai 2021, 7. Juli 2021, 21. Juli 2021, 27. Juli 2021 und 14. Februar 2022). Ihr \nVorhaben sei auch denkmalschutzrechtlich genehmigungsfähig, weshalb der \nVorbescheid antragsgemäß zu erteilen sei. Das in bester Innenbereichslage \nbefindliche Vorhabengrundstück sei weder für sich genommen noch mit den beiden \numliegenden Villen Teil eines geschützten Kulturdenkmals. Spätestens nach der \nGrundstücksteilung und der genehmigten oder zumindest geduldeten Errichtung von \nNebenanlagen (Parkplätze, Carports, „Müllhäuschen“, Zäune) auf den angrenzenden \nAnwesen sei ein denkmalrechtlich relevanter Zusammenhang zwischen den drei \nGrundstücken nicht mehr erkennbar. Ein gesetzlicher Schutzgrund nach § 2 Abs. 1 \nSächsDSchG liege damit insgesamt nicht (mehr) vor. Der ursprüngliche Villengarten \nhabe bei Anwendung der in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten \nMaßstäben seine Identität verloren, weshalb seine „Erhaltung“ oder Wiederherstellung \nzu Lasten der Grundeigentümerin nicht im öffentlichen Interesse gerechtfertigt sei. \nSollte dem Vorhabengrundstück und den beiden Villen früher eine städtebauliche \nBedeutung als Teil eines „doppelter Villenkranz“ zugekommen sein, wie es das \nVerwaltungsgericht angenommen habe, sei diese Bedeutung durch die nachträgliche \nBebauung zu DDR-Zeiten (namentlich mit als sog. Plattenbauten ausgeführten \nHochhäusern) und den beklagenswerten Zustand der verwilderten und auch baulich \nmehrfach überformten Fläche entfallen, wie dies insbesondere durch die in das \ngerichtliche Verfahren einführten Bilder eindrucksvoll belegt werde. \nEine geschichtliche Bedeutung komme dem Vorhabengrundstück ebenso wenig zu. \nDie wohlhabenden Familien der Erbauer seien für die jüdische Kultur und ihren Einfluss \nauf die Stadtentwicklung nicht repräsentativ. Als Werke des Architekten M.. P..... seien \ndie Villen anerkanntermaßen von Bedeutung, nicht jedoch die damalige Gartenanlage, \nderen auf Dauer angelegte Nutzung durch die Familien S....... und Sch...... allenfalls im \nVerlauf des Berufungsverfahrens durch das erst nach vielen Jahren eingeholte \nGutachten v. G..... u. a. untersetzt worden sei. Schon die Niederschrift über die \nBeweisaufnahme des Verwaltungsgerichts und die von der Klägerin vorgelegten \ngutachterlichen Stellungnahme belegten, dass von dem früheren Villengarten nur \n35 \n36 \n\n16 \n \neinzelne Elemente übriggeblieben oder zumindest erkennbar seien, insbesondere die \nEinfriedung des Grundstücks, die stark geschädigte alte Stieleiche und ein Teil der \nUmfriedungsmauer im Bereich des damaligen „Neugierde“-Hügels, die bei der \nvorgesehenen maßvollen Bebauung unter Berücksichtigung des schutzwürdigen \nBestands - wie der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie - erhalten bleiben \nkönnten. Angesichts der auch im Ortstermin des Verwaltungsgerichts festgestellten \nZaunanlage, dem Bereich des ehemaligen Volleyballplatzes und der zu DDR-zeiten \nentstandenen Autorampe für Kfz-Reparaturen sei die Denkmaleigenschaft und die \nNotwendigkeit der Erhaltung der früheren Gartenfläche nicht im Bewusstsein der \nBevölkerung oder eines breiten Kreises von Sachverständigen verankert. Allenfalls sei \nein Teil des Gartens geschützt. Eine bloße Bleibehaltung der verwilderten früheren \nGartenfläche trage zum Denkmalschutz nicht bei. \nDer verwilderten Freifläche komme auch weder historisch noch sonst ein \ndenkmalrechtlicher Umgebungsschutz zu. Die Verweigerung der Bebauung stelle \neinen \nunverhältnismäßigen \nund \ndamit \nermessenswidrigen \nEingriff \nin \ndas \nEigentumsrecht der Klägerin dar, weil sie die Fläche nicht anderweitig als für eine \nBebauung sinnvoll nutzen könnte. Für eine Wiederherstellung der historischen \nGartenanlage müssten sie nach der im Juli 2021 aktualisierten Kostenschätzung eines \nFachunternehmens rund 576.000 € aufwenden; hinzu kämen die Kosten für laufende \nUnterhaltungs- und Pflegemaßnahmen, denen keinerlei Erträge gegenüberstünden. \nAls bloße Gartenanlage sei die als Bauland erworbene Fläche wirtschaftlich nutzlos, \nwodurch die Privatnützigkeit des Eigentums entzogen würde. Entgegen der Annahme \ndes Verwaltungsgerichts habe die Klägerin das Vorhabengrundstück nicht in Kenntnis \nder Denkmaleigenschaft erworben. Eine Personenidentität des Geschäftsführers auf \nVerkäuferseite (............... GmbH) und Käuferseite (Klägerin) habe es nicht gegeben. \nHerr S..... sei Geschäftsführer der C............ GmbH gewesen; sollte ihm die - \nangebliche - Denkmaleigenschaft bekannt gewesen sein, müsse sich die Klägerin \nseine Kenntnis nicht zurechnen lassen. Entgegen der Rechtsauffassung des \nVerwaltungsgerichts und der Beklagten sei die Klägerin für das Fehlen einer \nangemessenen Nutzungsmöglichkeit - oder gar Verkaufsmöglichkeit - des \nGrundstücks \nnicht \ndarlegungspflichtig. \nDie \ndazu \nergangene \nober- \nund \nhöchstrichterliche Rechtsprechung beziehe sich ausschließlich auf denkmalgeschützte \nGebäude; auf unbebaute Grundstücke sei sie nicht übertragbar. Unverhältnismäßig sei \neine Verweigerung der Bebauung auch deshalb, weil sich die Klägerin nachweislich \nüber viele Jahre um eine u. a. mit den Fachämtern der Beklagten abgestimmte \n37 \n\n17 \n \nBebauungsmöglichkeit bemüht und dafür erhebliche Planungskosten aufgewandt \nhabe. \nDie Klägerin beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 14. Oktober 2015 - 4 K 540/13 \n- zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 18. April \n2013 und des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 21. \nOktober 2013, soweit diese Bescheide dem Anspruch entgegenstehen, zu \nverpflichten, der Klägerin einen positiven Vorbescheid entsprechend dem \nAntrag vom 16. Oktober 2012, bei der Beklagten eingegangen am 29. Oktober \n2012, zu erteilen \nund die Zuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten im Vorverfahren für \nnotwendig zu erklären \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \nSie verteidigt das angefochtene Urteil. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung \ndes \nbeantragten \nVorbescheids. \nDem \nVorhaben \nstünden \ninsbesondere \ndenkmalschutzrechtliche \nVorschriften \nentgegen. \nDie \nim \nVerlauf \ndes \nRechtsmittelverfahrens namentlich durch die Grabungsergebnisse und das Gutachten \nv. G..... u. a. vertieften Erkenntnisse belegten die Denkmaleigenschaft des gesamten \nVillengartens, die das Landesamt für Denkmalpflege Sachsen in seiner nunmehr \nmaßgeblichen überarbeiteten Stellungnahme vom 27. Januar 2021 zusammenfassend \ndargestellt habe. Der seinerzeit aufwändig gestaltete und ersichtlich auf Dauer \nangelegte Villengarten sei seiner geschichtlichen, gartenkünstlerischen und \nstädtebaulichen Bedeutung ein Denkmal. Das nach dem Bebauungsplan von 1880 \nerrichtete Musikviertel gelte als Höhepunkt der Stadtplanungskultur. \nDie Erhaltung der Gartenfläche sei durchaus zumutbar. Außer einer denkbar \nerscheinenden Nutzung der Fläche für herausgehobene Events sei der Klägerin auch \neine Veräußerung zuzumuten; dazu lasse sie auch im Berufungsverfahren jeglichen \nDarlegungen vermissen. Der Eigentümer des Grundstücks ................ und \n„Selbstnutzer“ des Grundstücks .................. hätten Interesse an einer Nutzung des \nVorhabengrundstücks bekundet. Unabhängig davon müsse sich die Klägerin das \nWissen von Herrn S..... zurechnen lassen. Das Referat Denkmalschutz der Beklagten \nhabe sich schon im Jahr 2000 ablehnend zu einer seinerzeit geplanten Bebauung \n38 \n39 \n \n40 \n41 \n\n18 \n \ngeäußert, dies sei Herrn S..... als Geschäftsführer der ............... GmbH sicherlich \nbekannt gewesen. \nÜber verfahrensbegleitend gestellte Anträge der Klägerin auf Feststellung der \nfehlenden Denkmaleigenschaft und auf Genehmigung einer Beseitigung des Denkmals \nwurde mit Blick auf das anhängige Verfahren bislang nicht bestandskräftig \nentschieden. \nDer Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Widerspruchsbescheid der \nLandesdirektion Sachsen vom 21. Oktober 2013 nicht an die Klägerin gerichtet war, \nsondern an die C............ GmbH. In der mündlichen Verhandlung hat sich u. a. Herr \nHeinecke vom Landesamt für Denkmalpflege Sachsen zur Denkmaleigenschaft des \nVorhabengrundstücks sowie zu einer Beeinträchtigung des Denkmals durch das \nstreitige Bauvorhaben geäußert. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte (sechs Bände) sowie der von der Beklagten und der Landesdirektion \nSachsen vorgelegten Behördenakten (zwei Ordner, eine Heftung) verwiesen. Diese \nAkten sowie das vom Verwaltungsgericht beigezogene Buch „Max Pommer - Architekt \nund Betonpionier“, herausgegeben von Stefan Krieg, Dieter Pommer und dem \nSächsischen Wirtschaftsarchiv e. V., waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die \nKlage auf Erteilung des beantragten Vorbescheids jedenfalls im Ergebnis zu Recht \nabgewiesen. \n1. Die in Form einer Untätigkeitsklage (§ 75 Satz 1 VwGO) erhobene \nVerpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist mit Blick auf den im November 2012 \nschriftlich angezeigten Bauherrnwechsel (§ 53 Abs. 1 Satz 4 SächsBO a. F./§ 53 Abs. \n1 Satz 6 SächsBO) ungeachtet dessen zulässig, dass nicht die Klägerin, sondern die \nC............ GmbH den verfahrensgegenständlichen Vorbescheidantrag gestellt hat. \nGegen den ausdrücklich an sie gerichteten ablehnenden Bescheid der Beklagten vom \n18. April 2013 hat sie mit Anwaltsschreiben vom 30. April 2013 fristwahrend \nWiderspruch eingelegt. Dass der daraufhin während der Anhängigkeit des \n42 \n43 \n44 \n45 \n46 \n\n19 \n \nKlageverfahrens ergangene Widerspruchsbescheid der Landesdirektion Sachsen vom \n21. Oktober 2013 - in Verkennung des eindeutig gefassten Widerspruchsschreibens \nvom 30. April 2013 - nicht an die Klägerin gerichtet war, sondern an die C............ \nGmbH, steht der Zulässigkeit der Klage mit Blick auf § 75 Satz 1 VwGO selbst dann \nnicht entgegen, wenn mangels einer nachfolgenden Klageerhebung durch die \nC............ GmbH von einer Letzterer gegenüber eingetretenen Bestandskraft \nauszugehen wäre. Sollte angesichts der unterschiedlich formulierten Sachanträge der \nKlägerin eine - beklagtenseitig unwidersprochen gebliebene - Klageänderung im \nBerufungsverfahren anzunehmen sein, wäre diese nach Maßgabe von § 125 Abs. Satz \n1 i. V. m. § 91 VwGO insgesamt zulässig. \n2. Die Verpflichtungsklage ist unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf \nErteilung des beantragten Vorbescheids hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \nEntscheidend für den Erfolg der Verpflichtungsklage ist das Bestehen des geltend \ngemachten Anspruchs im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung. Ob entgegenstehende \nBescheide, die im Erfolgsfall - deklaratorisch (vgl. Schübel-Pfister, in Eyermann, \nVwGO, 15. Aufl., § 113 Rn. 40) - aufgehoben werden, rechtmäßig sind, ist für die \nVerpflichtungsklage \nauf \nErlass \neines \ngebundenen \nVerwaltungsakts \nletztlich \nunerheblich (vgl. Senatsurt. v. 8. Dezember 2021 - 1 A 625/19 -, juris Rn. 22 m. w. N.). \nDementsprechend kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin durch den im \nVerfügungssatz eigenwillig gefassten Ausgangsbescheid der Beklagten vom 18. April \n2013 („Die … Beantwortung der Fragestellungen zum Vorhaben kann dahinstehen“) \noder \ndurch \nden \nan \neinen \nDritten \ngerichteten \nWiderspruchsbescheid \nder \nLandesdirektion Sachsen vom 21. Oktober 2013 in eigenen Rechten verletzt wird. \na) Gemäß § 75 Satz 1 SächsBO ist auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des \nBauvorhabens vor Einreichung eines Bauantrags ein Vorbescheid zu erteilen. Nach \n§ 72 Abs. 1 SächsBO, der gemäß § 75 Satz 4 SächsBO entsprechende Anwendung \nfindet, besteht ein Anspruch auf eine positive Bescheidung eines Vorbescheidantrags, \nwenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, die im \nbauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind (vgl. Senatsurt. v. 28. Januar 2021 – 1 A \n1290/18 -, juris Rn. 33). \nDem \nVorhaben \nder \nKlägerin \nstehen \naufgrund \nder \nzurecht \nverweigerten \ndenkmalrechtlichen Zustimmung nach § 12 Abs. 1, Abs. 3 SächsDSchG öffentlich-\nrechtliche Vorschriften entgegen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu \nprüfen sind. Ob ihm auch andere Vorschriften (etwa die in der Berufungsverhandlung \n47 \n48 \n49 \n\n20 \n \nangesprochene Erhaltungssatzung, die sich am historischen Bebauungsplan für das \nMusikviertel orientiert) entgegenstehen, ist daher für das Berufungsverfahren rechtlich \nunerheblich. Die Prüfungspflicht für die Anforderungen des Denkmalschutzes, auf die \nsich die Frage 2 und 3 des Vorbescheidantrags beziehen, ergibt sich in dem hier \neinschlägigen vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 63 SächsBO aus dessen \nSatz 1 Nummer 3, wonach die Bauaufsichtsbehörde andere öffentlich-rechtliche \nAnforderungen prüft, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach \nanderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird. Dies trifft auf die \ngesonderte denkmalschutzrechtliche Genehmigung nach § 12 Abs. 1 SächsDSchG zu, \nan deren Stelle im Baugenehmigungsverfahren gemäß § 12 Abs. 3 SächsDSchG die \nZustimmung der Denkmalschutzbehörde gegenüber der Bauaufsichtsbehörde tritt. \nDementsprechend gilt gemäß § 13 Abs. 1 SächsDSchG bei solchen Vorhaben der \ndenkmalschutzrechtliche \nGenehmigungsantrag \nals \nmit \ndem \nAntrag \nauf \nBaugenehmigung gestellt. \nDas Vorhaben der Klägerin ist zustimmungspflichtig i. S. d. § 12 Abs. 1, Abs. 3 \nSächsDSchG, wobei die untere Denkmalschutzbehörde die Zustimmung zu Recht \nverweigert hat, weil das Vorhaben nicht zustimmungsfähig ist. \nGemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsDSchG darf ein Kulturdenkmal nur mit \nZustimmung der Denkmalschutzbehörde in seinem Erscheinungsbild oder seiner \nSubstanz verändert oder beeinträchtigt werden. Das dem Vorbescheidantrag der \nKlägerin zugrundeliegende Vorhaben ist in diesem Sinn zustimmungspflichtig, da mit \nihm zum einen in die Substanz des Kulturdenkmals Villengarten eingegriffen wird und \nzum anderen auch sein Erscheinungsbild beeinträchtigt wird. \nDem Schutz des § 2 Abs. 1 SächsDSchG unterfallen nach Überzeugung des Senats \nnicht nur die beiden Villengebäude, sondern auch der gesamte ehemalige Villengarten \nauf dem Vorhabengrundstück. \nNach sächsischem Landesrecht ist die Denkmaleigenschaft nicht von der Aufnahme in \ndie Kulturdenkmalliste abhängig (§ 10 Abs. 1 Satz 2 SächsDSchG). Die gesetzlichen \nVoraussetzungen für die Einstufung des Vorhabengrundstücks als Kulturdenkmal i. S. \nv. § 2 Abs. 1 SächsDSchG liegen vor. Die Denkmaleigenschaft der Gebäude „Villa \nS.......“ und „Villa Sch......“ steht zwischen den Beteiligten zurecht außer Streit. Diesen \nAnwesen rechtlich zuzuordnen ist nach Überzeugung des Senats nicht nur der heute \n50 \n51 \n52 \n53 \n\n21 \n \njeweils vorhandene Gartenbereich, sondern der gesamte ehemalige Villengarten im \nBereich des Vorhabengrundstücks. \nKulturdenkmale sind gemäß § 2 Abs. 1 SächsDSchG von Menschen geschaffene \nSachen, Sachgesamtheiten, Teile und Spuren von Sachen einschließlich ihrer \nnatürlichen Grundlagen, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, \nwissenschaftlichen, städtebaulichen oder landschaftsgestaltenden Bedeutung im \nöffentlichen \nInteresse \nliegt. \nKulturdenkmale \nim \nSinne \ndes \nSächsischen \nDenkmalschutzgesetzes sind insbesondere Bauwerke (§ 2 Abs. 5 Buchst. a \nSächsDSchG) und Werke der Garten- und Landschaftsgestaltung (§ 2 Abs. 5 Buchst. c \nSächsDSchG). Zu einem Kulturdenkmal gehören auch Zubehör und Nebenanlagen, \nsoweit sie mit der Hauptsache eine Einheit von Denkmalwert bilden (§ 2 Abs. 2 \nSächsDSchG) sowie die Umgebung eines Kulturdenkmals, soweit sie für dessen \nBestand oder Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung ist (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 \nSächsDSchG). Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 SächsDSchG setzt die \nDenkmaleigenschaft \ndie \nSacheigenschaft, \ndie \nDenkmalfähigkeit \nund \ndie \nDenkmalwürdigkeit voraus. \nDaran gemessen ist der ehemalige Villengarten im Bereich des Vorhabengrundstücks \nein Kulturdenkmal i. S. d. § 2 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 Buchst. a und c SächsDSchG, da \nes sowohl die Sacheigenschaft als auch die weiteren Voraussetzungen der \nDenkmalfähig- und Denkmalwürdigkeit erfüllt. Letzteres folgt nach Überzeugung des \nSenats insbesondere aus der in der Berufungsverhandlung erläuterten Stellungnahme \ndes Landesamts für Denkmalpflege Sachsen vom 27. Januar 2021 als auch aus dem \nverfahrensbegleitend unter Berücksichtigung von gartenarchäologischen Grabungen \nerstellten Gutachten v. G..... u. a. vom November 2020, die von der Klägerin nicht mit \ndurchgreifenden Erwägungen in Zweifel gezogen wurden. \nDie Denkmalfähigkeit ist zu bejahen, wenn mindestens einer der in § 2 Abs. 1 \nSächsDSchG genannten Schutzgründe vorliegt. Dies ist nach Auffassung des Senats \nhinsichtlich der Schutzgründe der geschichtlichen und städtebaulichen Bedeutung der \nFall, wie es das Verwaltungsgericht - auf der Grundlage des erstinstanzlich zur \nVerfügung stehenden Erkenntnisstands - mit eingehender Begründung überzeugend \nausgeführt hat (Urteilsabdruck S. 8 bis 13). Ob darüber hinaus auch der Schutzgrund \nder (garten-)künstlerischen Bedeutung vorliegt, wie es das Landesamt für \nDenkmalpflege Sachsen in seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2021 ausführt, kann \ndagegen offenbleiben. \n54 \n55 \n56 \n\n22 \n \nBei dem Landesamt für Denkmalpflege Sachsen handelt es sich um eine Fachbehörde \ni. S. v. § 3a Abs. 1 SächsDSchG, deren Bedienstete in erster Linie zur Beantwortung \naller Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege geeignet sind (vgl. zuletzt \nSenatsurt. v. 20. Juli 2021 - 1 A 1039/19 -, juris Rn. 45 m. w. N.). Eine rechtliche \nBindungswirkung für das gerichtliche Verfahren kommt auch diesen fachbehördlichen \nStellungnahmen und amtlichen Auskünften (zu § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vgl. BVerwG, \nBeschl. v. 11. Januar 1988 - 4 B 256.87 -, juris Rn. 6) indessen nicht zu; vielmehr \nunterliegen auch sie einer inhaltlichen Prüfung im Rahmen der freien gerichtlichen \nÜberzeugungsbildung (vgl. Senatsurt. v. 28. Januar 2021 - 1 A 1290/18 -, juris Rn. 42 \nm. w. N.). Dies gilt auch dann, wenn Bedienstete des Landesamts für Denkmalpflege \nim gerichtlichen Verfahren schriftliche oder mündliche amtliche Auskünfte erteilen. \nBei Anwendung dieser Maßstäbe hat der Senat keine Zweifel an der von der Klägerin \nbestrittenen Denkmalfähigkeit des Villengartens auf dem Vorhabengrundstück mit Blick \nauf seine städtebauliche und geschichtliche Bedeutung, wie er auf Seite 2 bis 5 der \nStellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege Sachsen dargelegt wird. \nEine städtebauliche Bedeutung liegt vor, wenn ein Objekt aufgrund seiner Anordnung \nund Lage in der Örtlichkeit, durch seine Gestaltung für sich allein oder in Verbindung \nmit anderen Anlagen einen historischen Entwicklungsprozess einer Stadt oder \nSiedlung in nicht unerheblicher Weise dokumentiert. In diesem Sinne bedeutend kann \neine Gartenanlage auch - lediglich - aufgrund ihres städtebaulichen oder \nsiedlungsbezogenen Kontextes sein, etwa wenn sie an ihrem Standort in einem \ndenkmalrechtlich relevanten Umfeld durch dieses ihre Prägung erhält und umgekehrt \ndiesem Umfeld eine Prägung vermittelt (vgl. Senatsurt. v. 28. Januar 2021 – 1 A \n1290/18 -, juris Rn. 55 unter Bezugnahme auf OVG NRW, Urt. v. 30. Juli 1993 - 7 A \n1038/92 -, BRS 55 Nr. 135). Nach der überzeugenden Stellungnahme des Landesamts \nfür Denkmalpflege Sachsen vom 27. Januar 2021 folgt die städtebauliche Bedeutung \nder beiden Villen und ihres ursprünglich gemeinsamen Villengarten auf der \nUnverwechselbarkeit und ihrer Raumumfriedung sowie ihren Bezügen zum \numgebenden Raum. Die Einordnung der Anwesen folgte dem städtebaulichen \nKonzept, nach dem die im Inneren des Gebiets gelegenen mehrgeschossigen \nMietshäuser von einem stark durchgrünten Bereich mit einer Villenbebauung \numschlossen wurden, das einen Übergang in die Parklandschaft des damaligen \nJ........... (heute Teil des C.................) bildete. Das aus den Villenanwesen und dem \nGarten gebildete dreieckige Areal mit seinem anspruchsvoll gestalteten Familiengarten \nstellt eine Besonderheit im städtebaulichen Umfeld dar. Nach Überzeugung des Senats \n57 \n58 \n59 \n\n23 \n \nist diese städtebauliche Bedeutung durch die in der mündlichen Verhandlung erörterten \nbaulichen Veränderungen aus „DDR-Zeiten“ (u. a. Hochhäuser), auf die sich die \nKlägerin auch im Berufungsverfahren stützt, ebenso wenig verloren gegangen wie \ndurch die spätere Vernachlässigung des Vorhabengrundstücks, wie sie sowohl durch \ndie Niederschrift des Verwaltungsgerichts als auch durch das Gutachten v. G..... u. a. \nbelegt wird. \nMit dem Schutzgrund der geschichtlichen Bedeutung wird bezweckt, historische \nEreignisse oder Entwicklungen anschaulich zu machen. Die geschichtliche Bedeutung \nist \ndadurch \ngekennzeichnet, \ndass \ndurch \ndas \nSchutzobjekt \ngeschichtliche \nEntwicklungen sichtbar gemacht werden. Dies ist nach der Rechtsprechung des \nSenats etwa der Fall, wenn dem Schutzobjekt als Wirkungsstätte namhafter Personen \noder als Schauplatz historischer Ereignisse ein bestimmter „Erinnerungswert“ \nbeizumessen ist oder wenn es einen im Bewusstsein der Bevölkerung vorhandenen \nBezug zu bestimmten politischen, kulturellen oder sozialen Verhältnissen seiner Zeit \nherstellt. Die geschichtliche Bedeutungskategorie ist nicht auf übergeordnete oder \nbesonders bedeutsame Entwicklungen oder Verhältnisse beschränkt, sondern sie \numfasst \nauch \nGegenstände \ndes \nDenkmalschutzes, \ndie \nnur \nfür \neinzelne \nWissenschaftsdisziplinen oder für die regionale, Heimat- oder Stadtgeschichte von \nBedeutung sind. Dabei ist das Alter eines Objekts nur Beleg für seine Dauerhaftigkeit. \nEs ist für sich gesehen kein Wert, der seine Denkmalfähigkeit unter dem Gesichtspunkt \nder heimatgeschichtlichen Bedeutung zu begründen vermag. Allerdings ist das \nzunehmende Alter eines möglichen Gegenstandes des Denkmalschutzes bei \nVorliegen der anderen Tatbestandsvoraussetzung geeignet, die Einnahme eines \nSchutzgrundes \numso \neher \nzu \nbegründen. \nEntscheidend \nist \nletztlich \nder \ndokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjektes als eines \nZeugnisses der Vergangenheit (vgl. Senatsurt.e v. 12. Juni 1997, SächsVBl. 1998, 12 \nund v. 28. Januar 2021 - 1 A 1290/18 -, juris Rn. 40 m.w.N.). \nEine (bau-)geschichtliche Bedeutung des - angesichts seiner aufwändigen Gestaltung \n- seinerzeit ersichtlich auf Dauer angelegten Villengartens ergibt sich insbesondere \ndaraus, dass die Anlage ein charakteristisches Zeugnis der großbürgerlichen \nWohnkultur in Leipzig am Ende des 19. Jahrhunderts verkörpert. Hinzu tritt die vom \nVerwaltungsgericht zutreffend hervorgehobene Bedeutung der Bauherrenfamilien \nS....... und Sch...... (Urteilsabdruck S. 9 f.), die als namhafte Vertreter der jüdischen \nGemeinde in Leipzig unter der nationalsozialistischen Herrschaft verfolgt wurden. \n60 \n \n61 \n\n24 \n \nNach Überzeugung des Senats liegt auch die erforderliche Denkmalwürdigkeit vor. \nAuch hierzu kann auf die gutachterliche Stellungnahme des Landesamts für \nDenkmalpflege Sachsen vom 27. Januar 2021 (Seite 5 f.) verwiesen werden, das die \nEinschätzung des angegriffenen Urteils bestätigt; insoweit ist auf die Ausführungen auf \nSeite 12 bis 15 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zu verweisen. Die \nauch im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwände der Klägerin gegen die \nDenkmalfähigkeit werden namentlich durch das umfangreiche Gutachten von G..... u. \na. \nwiderlegt, \ndessen \nÜberzeugungskraft \ndie \nKlägerin \nmit \nihren \nin \nder \nBerufungsverhandlung vertieften Hinweisen auf den schlechten Erhaltungszustand der \nFläche und die nachträglichen baulichen Änderungen nicht zu entkräften vermochte. \nDas genannte Gutachten dokumentiert die noch vorhandene oder zumindest \n„ableitbaren“ denkmalkonstituierende Struktur des Villengartens und kommt im \nErgebnis \neiner \numfassenden \nWürdigung \nu. \na. \nder \nErgebnisse \nder \ngartenarchäologischen Grabungen sowie der einschlägigen Fachliteratur zu dem \nüberzeugend begründeten Ergebnis, dass der Villengarten als notwendiger Bestandteil \nder großbürgerlichen Villen in seiner „Grundsubstanz als solcher erhalten“, wobei es \nauf den Zustand der vernachlässigten Bepflanzung nicht ankomme; auch der durch \nPflegemangel eingetretene Verlust der Erlebbarkeit des Grundstücksreliefs und der \nWegeflächen \nseien \nfür \ndie \nDenkmalwürdigkeit \nnicht \nentscheidend. \nDiese \nStrukturelemente ließen sich ebenso wie der besonders konzipierte Teichboden \nfreilegen (Gutachten v. G..... u. a., S. 73). \nDurch das hier gegenständliche Vorhaben, der Errichtung eines 28 m x 14 m großen\n mehrgeschossiges „Stadthaus mit Tiefgarage“ in unmittelbarer Nachbarschaft zu den \nbeiden \nVillen \nwürden \ndie \nSubstanz \nund \ndas \nErscheinungsbild \nder \nDenkmalsachgesamtheit dauerhaft mehr als nur absolut geringfügig verändert werden \n(§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsDSchG). \nDie Substanzveränderung liegt in der Reduzierung des Gartens, der - wie bereits \nfestgehalten - mit den umliegenden Villen eine Einheit von Denkmalwert bildet. Die \nGartenfläche, deren Vorhandensein für die Wirkung der beiden Villen von prägender \nBedeutung ist, würde deutlich verkleinert werden. Vor allem aber würde \nErscheinungsbild des Gesamtdenkmals deutlich beeinträchtigt. Das Erscheinungsbild \neines Denkmals ist in erster Linie sein von außen sichtbarer Teil, an dem der \nsachkundige Betrachter den Denkmalwert, der dem Denkmal innewohnt, abzulesen \nvermag \n(vgl. \nSenatsurt. \nv. \n20. Juli 2021 - 1 A 1039/19 - juris Rn. 51 m. w. N.). Maßstab der Beurteilung für die \n62 \n63 \n64 \n\n25 \n \nFrage der Beeinträchtigung ist in subjektiver Hinsicht das Empfinden des für Belange \ndes Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters. In objektiver \nHinsicht erfasst der Tatbestand jede nachteilige Veränderung des Erscheinungsbildes. \nDagegen setzt die Genehmigungs- oder Zustimmungspflicht nicht voraus, dass die \nBeeinträchtigung von besonderem Gewicht oder deutlich wahrnehmbar ist (Senatsurt. \nv. 20. Juli 2021 - 1 A 1039/19 -, juris Rn. 26). \nb) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der im bauaufsichtsrechtlichen \nGestattungsverfahren nach § 12 Abs. 1, Abs. 3 SächsDSchG erforderlichen \nZustimmung der Denkmalbehörde gegenüber der Bauaufsichtsbehörde. \nEin solcher Zustimmungsanspruch kommt nach Auffassung des Senats nur in Betracht, \nwenn das Vorhaben das Erscheinungsbild und die Substanz des Denkmals in einer \nden Denkmalwert nur unwesentlich beeinträchtigenden Weise verändert oder die \nErhaltung des Erscheinungsbilds und der Substanz des Denkmals für die Klägerin als \nderen Eigentümerin gemäß § 8 Abs. 1 SächsDSchG unzumutbar ist (vgl. Senatsurt. v. \n7. November 2019 a. a. O., juris Rn. 41). Beides liegt hier nicht vor. \nDer Denkmalwert des im Streit stehenden Kulturdenkmals würde durch die mit dem \nVorhaben einhergehende Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds in einer nicht nur \nunwesentlich beeinträchtigenden Weise verändert. \nNach der Rechtsprechung des Senats zur Annahme einer wesentlichen \nBeeinträchtigung des Erscheinungsbildes eines Kulturdenkmals durch ein Vorhaben in \nseiner Umgebung i. S. d. § 2 Abs. 3 SächsDSchG, muss sich das neue Vorhaben \ninsbesondere an dem Denkmal messen lassen, darf es weder erdrücken noch \nverdrängen oder die gebotene Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten \nWerten vermissen lassen (vgl. Senatsurt. v. 7. November 2019 a. a. O., juris Rn. 51; \nNdsOVG, Urt. v. 16. Februar 2017 - 12 LC 54/15 -, juris Rn. 90; BayVGH, Beschl. v. \n21. September 2015 - 22 ZB 15.1095 -, juris Rn. 49). \nVon einer solchen durch den geplanten Neubau bewirkten dauerhaften und \nerheblichen Beeinträchtigung des Kulturdenkmals in seinem Erscheinungsbild ist der \nSenat ausgehend von diesen Maßstäben und unter Berücksichtigung der in den \nGerichts- und Behördenakten befindlichen Fotografien, Plänen und der fachlichen \nEinschätzung des Landesamts für Denkmalpflege Sachsen überzeugt. Mit der \nVerwirklichung des Vorhabens würde das Kulturdenkmal nicht mehr mit der \n65 \n66 \n67 \n68 \n69 \n\n26 \n \nBesonderheit \nseiner \nexponierten \nLage \nund \ngeschichtlichen \nBedeutung \nwahrgenommen. Die ursprüngliche Großzügigkeit der innerstädtischen Villenanlage \nmit Garten wäre endgültig verloren; für einen Betrachter entstünde der Eindruck dreier \nautark bebauter Grundstücke, wie es das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat \n(Urteilsabdruck S. 16). \nDer Klägerin ist es auch zumutbar (§ 8 Abs. 1 SächsDSchG), von der mit dem \nVorhaben beabsichtigten wesentlichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds des \nKulturdenkmals abzusehen. \nDer Regelung des § 12 Abs. 1, § 8 Abs. 1 SächsDSchG kann dabei für die Frage der \nZumutbarkeit \nkeine \nDifferenzierung \nzwischen \ngraduell \nmehr \noder \nweniger \nschwerwiegenden Eingriffen in den Denkmalschutz entnommen werden. Die Vorschrift \nnennt lediglich einzelne Beispiele für Eingriffe in ein Kulturdenkmal, wie dessen \nBeeinträchtigung, Veränderung, Zerstörung oder Beseitigung. Sie regelt aber nicht, ob \neiner dieser Eingriffe mehr oder weniger bedeutsam ist (vgl. Senatsurt. v. 7. November \n2019 – 1 A 676/17 -, juris Rn. 56). \nAllerdings - insoweit ist die Eingriffsschwere in den Denkmalsschutz von Bedeutung - \neröffnet die Unzumutbarkeit des umfassenden Denkmalerhalts nicht sogleich die \nMöglichkeit für den Denkmaleigentümer, dieses zu beseitigen. Vielmehr obliegt es ihm \nnach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 SächsDSchG einen gegenüber der Beseitigung des \nDenkmals weniger schwerwiegenden, aber zumutbaren Eingriff in das geschützte \nKulturdenkmal in den Blick zu nehmen. Dabei ist er auf den geringstgewichtigen \nzumutbaren Eingriff in den Denkmalwert zu verweisen. \nDie Frage, wo die Grenze der Zumutbarkeit im Einzelnen verläuft und in welchem \nUmfang der Eigentümer durch die Versagung der denkmalschutzrechtlichen \nZustimmung in unzumutbarer Weise getroffen würde, lässt sich allein nach den \nkonkreten Umständen des jeweiligen Sachverhaltes beantworten (BVerfG, Beschl. v. \n2. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226, juris Rn. 85; BVerwG, Urt. v. 28. Juli \n2016 - 4 B 12.16 -, juris Rn. 9 f. und Beschl. v. 7. Februar 2002 - 4 B 4.02 -, juris Rn. \n8; Senatsurt. v. 20. Juli 2021 - 1 A 1039/19 -, juris Rn. 41 m. w. N.). Die Zumutbarkeit \nfindet insbesondere durch die mit § 12 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 \nSächsDSchG erfolgte Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums i. S. v. Art. \n14 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 31 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf ihre Grenze im Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit. \nMaßstab \nsind \ndabei \naber \nnicht \ndie \nwandelbaren \n70 \n71 \n72 \n73 \n\n27 \n \nVermögensverhältnisse \noder \ndie \nLeistungsfähigkeit \ndes \nkonkreten \nDenkmaleigentümers (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. Juli 2016 a. a. O., juris Rn. 11). \nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Erhaltung eines \nDenkmals, zu der auch das Erhalten des Erscheinungsbilds eines Kulturdenkmals \ngehört (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 2 SächDSchG), nur dann unzumutbar, \nwenn selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von diesem keinen \nvernünftigen Gebrauch machen und es auch nicht veräußern kann, so dass die \nPrivatnützigkeit nahezu vollständig beseitigt und aus dem Eigentumsrecht eine Last \nwird, die der private Eigentümer allein im öffentlichen Interesse zu tragen hat, ohne \ndafür die Vorteile einer privaten Nutzung genießen zu können (BVerfG, Beschl. v. \n2. März 1999 a. a. O., juris Rn. 85; BVerwG, Beschl. v. 7. Februar 2002 a. a. O., Rn. 8). \nAllerdings muss es der Eigentümer eines Kulturdenkmals angesichts des hohen Rangs \ndes Denkmalsschutzes grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine rentablere Nutzung \nverwehrt bleibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2. März 1999 a. a. O., Rn. 84). Dabei muss die \nDenkmalschutzbehörde zur Frage der Unzumutbarkeit auch keine Ermittlungen \nanstellen, vielmehr ist der antragstellende Denkmaleigentümer, d. h. derjenige der die \nGenehmigung gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsDSchG beantragt, insoweit \ndarlegungspflichtig (vgl. Senatsurt. v. 19. Januar 2016 - 1 A 275/14 -, juris Rn. 30 und \nv. 7. November 2019 a. a. O., Rn. 57; BVerwG, Beschl. v. 28. Juli 2016 a. a. O., Rn. 7). \nBei Anwendung dieses Maßstabs kommt es nach der in der Berufungsverhandlung \nerörterten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 14. April 2010 \n- 1 BvR 2140/08 -, juris Rn. 22 f.), der sich der Senat anschließt, im Hinblick auf die \nverfassungsrechtliche Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG grundsätzlich nur auf \ndie Nutzungsmöglichkeiten „in der Hand eines Eigentümers“ an, also nicht auf die \nFrage, ob die Denkmalsachgesamtheit vor der Grundstücksteilung sinnvoll nutzbar \ngewesen wäre. Ob der Klägerin zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs im April 2008 \nbewusst war, dass nicht nur die beiden Villen, sondern auch das Vorhabengrundstück \nTeil einer Denkmalsachgesamtheit ist - und damit nicht nur denkmalschutzrechtlichen \nUmgebungsschutz \ngenießt \n- \nerscheint \ndem \nSenat \nim \nErgebnis \nder \nBerufungsverhandlung nicht frei von Bedenken. Im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs \nwaren die beiden Villen in die deklaratorische Denkmalliste aufgenommen, nicht jedoch \nausdrücklich auch das Vorhabengrundstück. Des Weiteren bestand auch keine \nPersonenidentität zwischen dem Geschäftsführer der Verkäuferin (............... GmbH) \nund dem der Klägerin. Die C............ GmbH, deren Geschäftsführer Herr S..... war, hat \ndas Vorhabengrundstück nicht erworben, sondern im Jahr 2012 lediglich den \nverfahrensgegenständlichen Vorbescheidantrag gestellt. \n74 \n \n\n28 \n \nEine „volle Kenntnis (der Klägerin) um die Denkmaleigenschaft“, von der das \nVerwaltungsgericht ausgegangen ist, lässt sich auch nicht ohne weiteres daraus \nableiten, dass die Klägerin das Vorhabengrundstück zu einem wesentlich günstigeren \nKaufpreis (50.000 €) erworben hat als die vorherige Käuferin (...), nach deren Insolvenz \nder erste Kaufvertrag mit einem Preis von (250.000 DM und im Fall der Erteilung einer \nBaugenehmigung mindestens 960.000 DM) rückabgewickelt wurde. Gegen die \nAnnahme einer „vollen Kenntnis“ der Klägerin (oder zumindest einer vorwerfbaren \nUnkenntnis) von der denkmalschutzrechtlichen Einstufung des Vorhabengrundstücks \nspricht, dass sie nach mehrfachen Besprechungen mit der Beklagten über einen \nlängeren Zeitraum einen erheblichen Planungsaufwand für die beabsichtigte \nBebauung des Vorhabengrundstücks betrieben und sich im Jahr 2011 sogar der \nBegutachtung eines Planungsentwurfs durch das „Gestaltungsforum der Stadt Leipzig“ \nunterzogen hat, ohne dass die einer Bebauung letztlich entgegenstehenden \ndenkmalschutzrechtlichen Belange behördenseitig von Anfang an klar aufgezeigt \nwurden. Aus bloßen Vertrauensschutzerwägungen lässt sich ein Anspruch auf \nZustimmung der Denkmalbehörde nach § 12 Abs. 1, Abs. 3 SächsDSchG indessen \nnicht ableiten. \nEine Unzumutbarkeit der Erhaltung des Kulturdenkmals auf dem Vorhabengrundstück \nvermag der Senat jedoch deshalb nicht festzustellen, weil die Klägerin die ihr \nobliegenden hinreichende Darlegungen zu einer tragfähigen wirtschaftlichen Nutzung \noder notfalls einer Veräußerung des Vorhabengrundstücks hat vermissen lassen. Im \nRahmen der Erörterung in der Berufungsverhandlung hat die Klägerin dazu \nausdrücklich auf ihre - unzutreffende - Rechtsauffassung verwiesen, dass sie zu \nsolchen Darlegungen als Eigentümerin eines unbebauten Grundstücks nicht gehalten \nsei. Nach den Umständen des Falls hält es der Senat nicht für ausgeschlossen, dass \nzumindest eine Veräußerung des Vorhabengrundstücks etwa an Eigentümer \nbenachbarter Grundstücke in Betracht zu ziehen wäre. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. \n§ 708 Nr. 10 Satz 1, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe gem. § 132 Abs. 2 VwGO nicht \nvorliegen. \n75 \n76 \n77 \n78 \n79 \n\n29 \n \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist \ninnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-\nVerordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des \nGesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in \nder jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als \nelektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des \n§ 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen \nRechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben \ngebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung \nvertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen \nGründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen \nVorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung \noder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches \nDokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Ein Beteiligter, der zur Vertretung \nberechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \ngez.: \nMeng \n \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \nRanft \n \n Beschluss \nDer nach §§ 47, 52 Abs. 1 GKG zu bemessende Streitwert wird auch für das \nBerufungsverfahren auf 106.960 € festgesetzt. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. 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