{"status":"available","doknr":"OLD487055","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-03-11","aktenzeichen":"6 A 339/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 339/21 \n \n2 K 1953/20 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Landesdirektion Sachsen \nvertreten durch die Präsidentin, 09105 Chemnitz \n \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \nwegen \n \n \nZwangsgeldfestsetzung (Spielhalle 1, T.....straße XX, Z.....) \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 11. März 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 16. März 2021 - 2 K 1953/20 - wird abgelehnt. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 43.750,00 € festgesetzt. \n \nGründe \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr fristgemäßes \nVorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 \nSatz 2 VwGO beschränkt ist, ergibt nicht, dass die geltend gemachten \nZulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder \neines Verfahrensfehlers i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorliegen. \nDie Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten vom 1. Juli 2020 in \nGestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. September 2020, mit welchem ihr \ngegenüber ein (weiteres) Zwangsgeld in Höhe von 40.000,00 € festgesetzt und für den \nFall des weiteren Betriebs der Spielhalle 1 nach Ablauf eines Zeitraums von fünf Tagen \nnach Zustellung des Bescheids die Schließung der Spielstätte im Wege des \nunmittelbaren Zwangs (Versiegelung) angedroht wurde. \n1. Das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für die Anfechtungsklage gegen \nstreitgegenständliche weitere Zwangsgeldfestsetzung und Androhung unmittelbaren \nZwangs ist entfallen, weswegen die Klage insoweit unzulässig geworden ist. \nDie Klägerin hat den Betrieb der Spielhalle 1 endgültig eingestellt und den Mietvertrag \nfür die Räume der Spielhalle 1 aufgelöst. Die Bescheide des Beklagten zur Versagung \nder \nglücksspielrechtlichen \nGenehmigung \nsowie \nzur \nUntersagungs- \nund \nSchließungsverfügung \nbetreffend \ndie \nSpielhalle \n1 \nsind \nmit \nden \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n3 \n \nNichtzulassungsbeschlüssen des Senats vom 10. März 2022 - 6 A 6/21 und 6 A 7/22 - \nbestandskräftig geworden. Zwangsgelder wurden von der Klägerin weder gezahlt noch \nvom Beklagten beigetrieben. Der Klägerin kann aus der Zwangsgeldfestsetzung \nfolglich kein rechtlich erheblicher Nachteil mehr erwachsen, weil die nachträgliche \nBeitreibung von Zwangsgeldern wegen der Verletzung der gegenstandslos \ngewordenen Untersagungsverfügung unzulässig ist (vgl. BVerwG, 21. Januar 2003 - 1 \nC 5.02 -, juris Rn. 28). Nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 SächsVwVG ist die Vollstreckung \neinzustellen, wenn der Vollstreckungszweck erreicht wurde. Dies ist hier der Fall, weil \ninfolge der endgültigen Betriebsaufgabe gewährleistet ist, dass die Klägerin die \nVerpflichtung aus der Untersagungs- und Schließungsverfügung seither beachtet (vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 4. November 2003 - 4 BS 332/03 -, juris Rn. 5). Ist ein weiterer \nVerstoß \ngegen \nein \nUnterlassungsgebot \n(Betriebseinstellung) \nmit \nZwangsgeldandrohung nicht mehr möglich, so kann ein im Anschluss an einen \nvergangenen Verstoß bereits festgesetztes Zwangsgeld nicht mehr beigetrieben und \nein mit der Festsetzung erneut angedrohtes Zwangsgeld nicht mehr festgesetzt und \nbeigetrieben werden. \nEs versteht sich von selbst, dass sich auch die Androhung der Schließung der \nSpielstätte im Wege des unmittelbaren Zwangs (Versiegelung) mit der endgültigen \nBetriebseinstellung erledigt hat. \n2. Im Übrigen - hinsichtlich der in Nummer 4 des angefochtenen Bescheids \nfestgesetzten Verwaltungskosten - ist die Klage weiterhin zulässig. Die von der \nKlägerin geltend gemachten Zulassungsgründe ergeben aber nicht, dass das \nVerwaltungsgericht zu Unrecht die hier inzident zu prüfende Rechtmäßigkeit der \nZwangsgeldfestsetzung und -Androhung bejaht hat. \nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung \nbestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen tragenden \nRechtssatz \noder \neine \nerhebliche \nTatsachenfeststellung \nmit \nschlüssigen \nGegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als \nungewiss zu beurteilen ist (SächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2019 - 6 A 740/19 -, \njuris Rn. 3, st. Rspr.). \nZur Begründung ernstlicher Zweifel trägt die Klägerin vor, die Zwangsgeldfestsetzung \nsei entgegen der Feststellungen des Verwaltungsgerichts rechtswidrig. \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n4 \n \nDie \nErmessenserwägungen \nzur \nZwangsgeldfestsetzung \nseien \noffensichtlich \nrechtswidrig. Unerheblich sei, dass die - von ihr auch beanstandeten - \nErmessenserwägungen unter Umständen entbehrlich gewesen wären, weil sie vor \nallem die Grundverfügung selbst beträfen. Wenn der Beklagte Aspekte einfließen \nlasse, die auch und sogar primär die Grundverfügung beträfen, müsse er sich daran \nfesthalten lassen. Deshalb seien „sichtlich überschießende“ Erwägungen bei der \nErmessenskontrolle ebenfalls zu berücksichtigen. Dies gelte auch in Fällen intendierten \nErmessens. Hier sei zumindest eine Willkürprüfung vorzunehmen. Auch in Fällen \nintendierten Ermessens sei nach § 40 VwVfG zu prüfen, ob die Behörde ihr Ermessen \nentsprechend der gesetzlichen Ermächtigung ausgeübt habe. Im Bescheid vom 15. Ja-\nnuar 2019 heiße es, dass die fortgesetzte Öffnung der Spielstätte als extreme \nGefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, mindestens aber als eklatanter \nVerstoß gegen den Jugendschutz, Spielerschutz und Suchtprävention einzuschätzen \nsei. Dies sei aus ihrer Sicht grob fehlerhaft; damit werde die besondere Situation der \nKlägerin verkannt und das Ausmaß der Gefährdung von Kindern und Jugendlichen in \nabsurder Weise überzeichnet. Die als gesetzwidrig beanstandete Tätigkeit der Klägerin \nwerde am Standort bereits seit 1990 ausgeübt und könne in anderen Bundesländern \nauch weiter ausgeübt werden. Auch der weitere Vorwurf eines eklatanten Verstoßes \ngegen die Ziele und Prämissen des Glücksspielstaatsvertrages sei vor dem \nHintergrund, dass die Tätigkeit bei vergleichbarem Szenario in allen anderen \nBundesländern zumindest im Rahmen einer Ausnahme rechtmäßig ausgeübt werden \nkönne, deplatziert. Die angebliche Beeinträchtigung von Kinder- und Jugendschutz sei \nangesichts der Besonderheiten des konkreten Standorts extrem fernliegend. Auch die \nRechtfertigung der Höhe des Zwangsgelds mit „ungerechtfertigten“ Einnahmen in der \nVergangenheit sei unangebracht, da diese während der Dauer des gerichtlichen \nEilverfahrens erzielt worden seien. Der Beklagte hätte aus Gründen der Einheitlichkeit \ndes Verwaltungsvollzugs zunächst prüfen müssen, ob an der Untersagungsverfügung \nfestgehalten werde oder nicht stattdessen die nachträgliche Erteilung einer Erlaubnis \nzu erwägen sei. \nZudem entbehre die Zwangsgeldfestsetzung einer rechtmäßigen Androhung im \nWiderspruchsbescheid vom 8. März 2019 (im Verfahren zur Festsetzung des ersten \nZwangsgelds in Höhe von 25.000,00 €). Die Androhung eines weiteren Zwangsgelds \nkönne nur rechtmäßig sein, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten \nEntschließungsermessen ordnungsgemäß Gebrauch macht. Dies sei hier nicht der \nFall. Die Rechtswidrigkeit der Androhung folge auch aus einer Unbestimmtheit dessen, \nwas von ihr gefordert werde, wenn ihr der „Weiterbetrieb“ untersagt werde. Im Übrigen \n9 \n10 \n\n5 \n \nfehle es an einer ordnungsgemäßen Fristsetzung. Das Verwaltungsgericht sei zu \nUnrecht davon ausgegangen, dass die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes \nkeiner Fristsetzung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 SächsVwVG bedürfe. Im vorliegenden \nFalle greife die Ausnahme des § 20 Abs. 1 Satz 3 SächsVwVG nicht, weil die zu \nvollstreckende Schließung der Spielhalle nicht lediglich ein Unterlassen, sondern ein \naktives Tun voraussetze. \nDamit zeigt die Klägerin keine Richtigkeitszweifel auf. Der Senat sieht von einer \nweiteren Darstellung der Gründe ab und verweist hierzu auf seinen der Klägerin \nbekannten Beschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (SächsOVG, \nBeschl. v. 26. Juli 2021 - 6 B 261/21 -, juris), mit welchem er der Klägerin in Anbetracht \ndes anhängigen Zulassungsverfahrens als Gericht der Hauptsache i. S. v. § 80 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den \nangefochtenen \nBescheid \nversagte. \nHiermit \nhat \nsich \ndie \nKlägerin \nim \nZulassungsvorbringen nicht auseinandergesetzt. \n3. Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten \nim Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor. Solche Schwierigkeiten sind nur \ndann anzunehmen, wenn die Beantwortung einer entscheidungserheblichen Rechts- \noder Tatsachenfrage in qualitativer Hinsicht mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten \nverbunden \nist. \nDaher \nerfordert \ndie \nordnungsgemäße \nDarlegung \ndieses \nZulassungsgrundes eine konkrete Bezeichnung der Tatsachen- oder Rechtsfragen, in \nBezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und Erläuterungen dazu, worin diese \nbesonderen Schwierigkeiten bestehen. Solche Schwierigkeiten legt die Klägerin nicht \ndar, soweit diese „die Frage nach möglichen Einschränkungen der §§ 40 VwVfG, 114 \nVwGO in Fällen gebundenen Ermessens“ betreffen. Dass ein Regelermessen besteht, \ndie erlassene Verfügung auch zu vollstrecken, ist in der Rechtsprechung geklärt \n(SächsOVG, Beschl. v. 26. Juli 2021- 6 B 261/21 -, juris Rn. 11 f. m. w. N.). \n4. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der \nRechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigt die Zulassung der \nBerufung ebenfalls nicht. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine \ngrundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene \nRechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich \nnicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im \nerstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n6 \n \nder Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher \nKlärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der \nkonkreten Frage, die für das Berufungsverfahren erheblich sein würde (vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 25. Oktober 2021 - 6 A 321/19 -, juris Rn. 23; st. Rspr.). \nDie nach Ansicht der Klägerin „in einer Vielzahl von Fällen rechtlich bedeutsame \nFragestellung, ob sachwidrige Ermessenserwägungen in Fällen intendierten \nErmessens, namentlich bei der Verwaltungsvollstreckung, zur Rechtswidrigkeit des \nVerwaltungsakts, zum Ermessensfehlgebrauch führen können oder nicht“, würde sich \nnur im hier nicht gegebenen Ausnahmefall stellen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 26. Juli \n2021 - 6 B 261/21 -, juris Rn. 10 ff.) Zudem tragen die übrigen Erwägungen die \nEntscheidung selbstständig (SächsOVG, Beschl. v. 26. Juli 2021 a. a. O Rn. 14 f.). \n5. Der Zulassungsantrag kann auch nicht mit Erfolg auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO \ngestützt werden. \nEine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs \n(Art. 103 \nAbs. 1 \nGG, \n§ 108 \nAbs. 2 \nVwGO) \nist \nnicht \nin \neiner \nden \nDarlegungsanforderungen genügenden Weise dargetan, soweit sie rügt, das \nVerwaltungsgericht hätte nicht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom \n16. März 2021 \nentscheiden \ndürfen, \nin \nder \nsie \nnicht \ndurch \nihren \nProzessbevollmächtigten vertreten gewesen sei. \nZwar kommt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Betracht, wenn \ndas Gericht einem Verlegungs- oder Vertagungsantrag eines Prozessbevollmächtigten \nnicht entspricht, obwohl dieser auf im Sinne des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 173 \nSatz 1 VwGO erhebliche Gründe gestützt worden ist. Ein erheblicher Grund ist aber \nunter anderem nur anzuerkennen, wenn die Abwesenheit des Beteiligten nicht \nverschuldet war. Ferner müssen diese Gründe dem Gericht von dem an der \nTerminwahrnehmung verhinderten Beteiligten dargetan werden (vgl. BVerwG, Beschl. \nv. 4. Juni 2021 - 5 B 22.20 D -, juris Rn. 9 und v. 26. April 1999 - 5 B 49.99 -, juris Rn. 3, \njeweils m. w. N.). \nDie Klägerin trägt vor, sie habe am 15. März 2021 die Verlegung der mündlichen \nVerhandlung auf den 13. April 2021 mit der Begründung beantragt, ihrem \nProzessbevollmächtigten sei die Wahrnehmung des Termins aus persönlichen \nGründen heraus unzumutbar. Dieser habe am 19. März 2021 einen Termin vor dem \nVeraltungsgericht wahrzunehmen und beabsichtige aus diesem Anlass, seinen 86-\n15 \n16 \n17 \n18 \n19 \n\n7 \n \njährigen, noch nicht geimpften Vater zu besuchen. Angesichts steigender Fallzahlen \nbestünde die Gefahr, dass sich ihr Prozessbevollmächtigter auf der Reise zum Termin \noder im Verwaltungsgericht anstecken könnte. Die Terminswahrnehmung ihres \nProzessbevollmächtigten brächte eine Gefahr für einen Angehörigen der Risikogruppe \nmit sich. Ihr könne nicht vorgehalten werden, den Verlegungsantrag erst am \n15. März 2021 gestellt zu haben, da sich die Ausbreitung des SARS-CoV-2 Virus erst \nin den letzten Tagen massiv beschleunigt habe. Die „massive Beschleunigung“ des \nAnstiegs der 7-Tages-Inzidenz in Sachsen nach wochenlanger Stabilität („dritte Welle“) \nsei erst kurz vor der mündlichen Verhandlung erkennbar gewesen. \nDie \ngeltend \ngemachte \nGehörsverletzung \nist \ndamit \nnicht \ndargetan. \nDas \nVerwaltungsgericht durfte in Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin \nverhandeln. \nDie \nKlägerin \nlegt \nnicht \nhinreichend \ndar, \ndass \nihrem \nProzessbevollmächtigten die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom \n16. März 2021 unzumutbar gewesen ist. \nGrundsätzlich dürfen die Gerichte das Infektionsrisiko für die Durchführung einer \nmündlichen Verhandlung im Hinblick auf ihr Hygienekonzept für beherrschbar halten. \nVerfassungsrechtlich ist es nicht geboten, dass bei der Durchführung einer mündlichen \nVerhandlung jegliches infektionsschutzrechtliche Risiko ausgeschlossen ist (vgl. dazu \nauch BVerfG, Beschl. v. 16. November 2020 - 2 BvQ 87/20 -, juris 58 ff.). Dass das \nRisiko einer Infektion für ihren Prozessbevollmächtigten hier unzumutbar gewesen ist, \nlegt die Klägerin nicht dar. Sie setzt sich nicht mit den vom Verwaltungsgericht \ngetroffenen Hygienemaßnahmen auseinander und zeigt nicht auf, dass diese \nunzulänglich waren, eine Ansteckung ihres Prozessbevollmächtigten weitgehend zu \nverhindern. Ihr Vorbringen, ein verständlicher Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten \nin der mündlichen Verhandlung sei unter Nutzung einer FFP-2-Maske nicht möglich \ngewesen, ist nicht nachvollziehbar. Das allgemeine Verhüllungsverbot nach § 176 \nAbs. 2 GVG steht dem Tragen einer FFP-2-Maske in der mündlichen Verhandlung \nentgegen ihrer Ansicht jedenfalls nicht entgegen (vgl. BayObLG, Beschl. v. 9. Au-\ngust 2021 - 202 ObOWi 860/21 -, juris Rn. 8 ff.). Wie der Senat aus eigener \nAnschauung weiß, führt die Nutzung einer FFP-2-Maske auch nicht dazu, dass das \nrechtliche Gehör der Beteiligten wesentlich beeinträchtigt wird. Bleibt eine Äußerung \neines Beteiligten wegen der Nutzung einer FFP-2-Maske unverständlich, kann ihr Inhalt \ndurch entsprechende Nachfragen fast immer erfasst werden. \n20 \n21 \n\n8 \n \nDessen ungeachtet scheitert die Gehörsrüge auch daran, dass die Klägerin nicht \nhinreichend darlegt, weshalb die Vertretung nicht durch einen anderen Rechtsanwalt \naus der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten hätte erfolgen können, um jegliches \nRisiko einer Infektion des Vaters des Prozessbevollmächtigten an dessen Namenstag \nam \n19. März 2021 \ndurch \neine \nWahrnehmung \ndes \nTermins \ndurch \nihren \nProzessbevollmächtigten in Dresden am 16. März 2021 auszuschließen. Denn die \nKlägerin wurde bereits mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 zur mündlichen \nVerhandlung geladen. Nachdem die pandemische Situation schon über ein Jahr \nandauerte, musste ihrem Prozessbevollmächtigten längst bewusst sein, dass sich die \nInzidenzen dynamisch entwickeln. Er durfte sich nicht darauf verlassen, dass es nach \ndem erheblichen Rückgang der Inzidenzen in Sachsen zu Beginn des Jahres 2021 \nnicht kurzfristig wieder zu einem erneuten Anstieg und zu einer weiteren Welle kommen \nwürde. Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin verblieb genügend Zeit, die \nVertretung der Klägerin für den Fall eines erneuten Ansteigens der Inzidenzen durch \neinen anderen Rechtsanwalt der Kanzlei oder eine Unterbevollmächtigung \nsicherzustellen, um den Besuch seines Vaters am Namenstag sicherzustellen. \n6. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig \n(§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, \n§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 3 und § 39 Abs. 1 GKG \ni. V. m. Nrn. 54.1 und 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit \n(abgedruckt z. B. in SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage). \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \n Dehoust \nGroschupp \nGuericke \n \n22 \n23 \n24 \n25 \n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487055","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-03-11/6-a-339-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":7},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487055","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487055","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-03-11/6-a-339-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487055","retrieved":"2026-07-09 08:35:34.775817+00:00"}}