{"status":"available","doknr":"OLD487054","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-03-11","aktenzeichen":"6 A 304/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 304/20 \n \n3 K 1062/19 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Polizeidirektion Leipzig \nvertreten durch den Präsidenten \nDimitroffstraße 1, 04107 Leipzig \n \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nerkennungsdienstlicher Behandlung \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 11. März 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Leipzig vom 19. Februar 2020 - 3 K 1062/19 - wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein Vorbringen, \nauf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 \nSatz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass der geltend gemachte \nZulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gegeben ist. \nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. v. \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn der Antragsteller des \nZulassungsverfahrens \neinen \ntragenden \nRechtssatz \noder \neine \nerhebliche \nTatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der \nAusgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist (SächsOVG, Beschl. \nv. 8. Dezember 2019 - 6 A 740/19 -, juris Rn. 3, st. Rspr.). \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Anordnung erkennungsdienstlicher \nMaßnahmen abgewiesen und ausgeführt, dass gegen den Kläger im Zeitpunkt der \nAnordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung am 3. Dezember 2018 ein \nErmittlungs- oder ein Strafverfahren geschwebt habe, nämlich der Vorwurf des Fahrens \nohne Fahrerlaubnis am 4. Oktober 2018. Die erkennungsdienstliche Behandlung sei \nauch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung notwendig gewesen. Die Erkenntnisse \nzum Anlassverfahren rechtfertigten unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des \nEinzelfalls die von dem Beklagten getroffene Prognoseentscheidung hinsichtlich der \nweiteren Begehung von Straßenverkehrsdelikten wie auch hinsichtlich der Begehung \nvon Straftaten aus dem Bereich der Eigentums- und Vermögensdelikte und damit die \nAnnahme einer diesbezüglichen Wiederholungsgefahr i. S. d. § 81b 2. Alt. StPO. \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nNeben dem Deliktsbereich seien auch alle persönlichen Umstände des Betroffenen für \ndie Beurteilung heranzuziehen. Der durch den Beklagten gezogene Schluss, dass das \nbisher gezeigte strafrechtlich relevante Verhalten des Klägers die Folgerung zulasse, \ndass dieser auch künftig bei noch aufzuklärenden Straftaten als möglicher \nTatverdächtiger in Betracht gezogen werden müsse, sei danach insoweit nicht zu \nbeanstanden, als dass dies jedenfalls den Bereich der Straßenverkehrsdelikte betreffe. \nDenn gegen den Kläger seien neben dem Anlassverfahren seit 2003 insgesamt sechs \nweitere Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des Fahrens ohne Fahrerlaubnis \neingeleitet worden, wobei es in mehreren Fällen auch zu Verurteilungen gekommen \nsei, nämlich durch Urteil vom 5. Oktober 2012 (Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je \n10,00 € nachdem dem Kläger im Jahr 1997 die Fahrerlaubnis entzogen und ein Antrag \nauf Neuerteilung der Klasse B mit Entscheidung vom 4. Dezember 2012 versagt \nworden sei, wobei er seit dem 5. Oktober 2005 im Besitz einer t............ Fahrerlaubnis \nder Klasse A gewesen sei, dem Kläger aber die Berechtigung fehlte, mit dem t............ \nFührerschein Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland zu führen; einen \nentgegenstehenden Bescheid habe der Kläger durch Täuschung erwirkt, was nach \neinem Verkehrsunfall am 5. Oktober 2012 zu einer Verurteilung wegen Fahrens ohne \nFahrerlaubnis durch das Landgericht geführt habe), Strafbefehl vom 4. Mai 2016 \n(Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20,00 €), Urteil vom 28. Mai 2018 (zunächst \nGeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 € - nach Berufungseinlegung durch die \nStaatsanwaltschaft durch Urteil des Landgerichts zu einer Freiheitsstrafe von 3 \nMonaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden sei). In dem \nAnlassverfahren sei der Kläger wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit \nDiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt worden, nach \nBerufungseinlegung sei das Verfahren durch das Landgericht gem. § 153a StPO gegen \ndie \nAbleistung \nvon \n50 \nArbeitsstunden \neingestellt \nworden. \nDie \nweiteren \nErmittlungsverfahren wegen des jeweiligen Vorwurfs des Fahrens ohne Fahrerlaubnis \nhätten Tatvorwürfe vom 27. September 2002, vom 1. Juni 2005, vom 15. Februar 2008 \nund vom 20. Juli 2013 betroffen, deren Verfolgung (größtenteils) durch Verfügung der \njeweiligen Staatsanwaltschaft gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Die \nvorbenannten Ermittlungsverfahren zeigten, dass sich der Kläger seit dem Verlust \nseiner in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Fahrerlaubnis der Klasse 3 im Jahr \n1997 bzw. der endgültigen Versagung einer Neuerteilung im Jahr 2002 nicht habe \ndavon abhalten lassen, weiter durch das Führen eines Kraftfahrzeugs am öffentlichen \nStraßenverkehr teilzunehmen und demnach nicht gewillt oder in der Lage zu sein \nscheine, sich diesbezüglich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Offensichtlich \nscheine ein Aufdecken der jeweiligen Taten ebenso wenig eine abschreckende \n\n4 \n \nWirkung wie die jeweiligen Verurteilungen einen bleibenden Eindruck auf den Kläger \ngehabt zu haben. Eine über das normale Maß hinausgehende kriminelle Energie \nspiegele sich in der Täuschung gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde wider. Aus \nwelchen Gründen der Kläger nunmehr von der Begehung gleichgelagerter Straftaten \nAbstand nehmen sollte, sei durch ihn nicht in nachvollziehbarer Weise erklärt worden. \nAuch der Einwand des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass er nunmehr eine \nTätigkeit in L...... ausübe, sodass er nicht mehr auf einen PKW angewiesen sei, \nrechtfertige keine andere Beurteilung. \nÜber das Vorgenannte hinaus sei aber auch die durch den Beklagten aufgestellte \nPrognose hinsichtlich einer Wiederholungsgefahr bezüglich der künftigen Begehung \nvon Eigentums- und Vermögensdelikten (noch) vertretbar. Am 17. September 2018 sei \ngegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs eines am gleichen Tag \nbegangenen Diebstahls und am 21. Januar 2017 ein Ermittlungsverfahren wegen \nHehlerei eingeleitet worden (eingestellt gem. § 170 Abs. 2 StPO aus tatsächlichen \nGründen, wobei im Rahmen der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung \nein verwertbarer Restverdacht verbleibe). Wegen eines am 6. Juni 2016 begangenen \nDiebstahls sei der Kläger darüber hinaus zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu \nje 20,00 € verurteilt worden. Unter Berücksichtigung der vorbenannten Verfahren sei \ndie von dem Beklagten getroffene Prognoseentscheidung, dass der Kläger in Zukunft \naus \nguten \nGründen \nals \nVerdächtiger \nvergleichbarer \nEigentums- \nbzw. \nVermögensstraftaten in Erscheinung treten werde, nicht zu beanstanden. Das Gericht \nhabe hierbei nicht verkannt, dass es in diesem Deliktsbereich bislang lediglich zu einer \nVerurteilung wegen einer Tat im unteren Schwerebereich gekommen sei. Gleichwohl \nwerde in der Gesamtschau dieser und aller weiteren Verfahren kenntlich, dass der \nKläger dazu neige, seine persönlichen Interessen über die Einhaltung der \nRechtsordnung zu stellen und damit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch in \nZukunft zu rechnen sei. \nDas dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an \nder \nRichtigkeit \nder \nerstinstanzlichen \nEntscheidung \nzu \nbegründen. \nDas \nVerwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der maßgeblichen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 27. Juni 2018 - 6 C 39.16 -, juris Rn. 14) davon \nausgegangen, dass die Rechtmäßigkeit einer auf § 81b 2. Alt. StPO gestützten \nAnordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen unter anderem davon abhängt, dass \nder Betroffene bei deren Erlass Beschuldigter eines die Anordnung veranlassenden \nVerfahrens ist. Dies zieht der Kläger nicht in Zweifel. Der Kläger stellt vielmehr in Frage, \n4 \n5 \n\n5 \n \nob das Verwaltungsgericht den Prüfungsmaßstab im Rahmen der nachgehend \nanzustellenden Prognose einseitig zu seinen Lasten ausgelegt habe. Es könne nicht \nallein entscheidungserheblich sein, dass er in der Vergangenheit Straftaten wiederholt \nbegangen habe, da auch die Hintergründe oder Besonderheiten der näherliegenden \nStraftat sowie der aktuellen Umstände und ggf. Veränderungen in der Persönlichkeit \noder auch im sozialen Umfeld maßgeblich seien. \nDie vom Verwaltungsgericht für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bejahte \nWiederholungsgefahr kann der Kläger mit den von ihm dargelegten Erwägungen nicht \nin Zweifel ziehen. Die im Rahmen einer Prognose zu beurteilende Notwendigkeit der \nMaßnahmen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen \ngerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung \nangesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere \nund Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur \nLast gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des \nZeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - \nAnhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts \ngegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an \neiner noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass \ndie erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den \nBetroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (BVerwG, Urt. \nv. 27. Juni 2018, Urt. v. 27. Juni 2018 - 6 C 39.16 -, juris Rn. 22). \nGemessen an diesem Maßstab folgen aus dem Zulassungsvorbringen keine \nernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. \nSoweit der Kläger die Fahrt vom 21. Januar 2018 auf eine Notlage zurückführt (er habe \neinen PKW von der Standspur einer Autobahn zur nächsten Raststätte bewegt, da sein \nSchwiegervater eine Herzattacke zu beklagen gehabt habe und er ein Ab- bzw. \nZuwarten auf dem Standstreifen als ebenso gefährlich eingeschätzt habe), wurde \ndieser Umstand zwar vom Amtsgericht im Urteil vom 28. Mai 2018 im Rahmen der \nStrafzumessung berücksichtigt, er führte aber nicht (z. B. unter Annahme eines \nRechtsfertigungs- oder Entschuldigungsgrundes) zu einem Freispruch. Auch das \nnachgehende Berufungsverfahren führte zu einer Verurteilung des Klägers. Die \nWertung des Verwaltungsgerichts, dass - auch in Ansehung der vorherigen \ngleichgelagerten Verurteilungen seit 2012 - der Kläger nicht gewillt oder in der Lage zu \nsein scheint, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten, wird mithin durch eine \neiner Verurteilung nicht entgegenstehenden Notlage im Einzelfall nicht in Frage \n6 \n7 \n\n6 \n \ngestellt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das nachgehende, der \nerkennungsdienstlichen Anordnung Anlass gebende Geschehen vom 4. Oktober 2018 \nebenfalls ein Fahren ohne Fahrerlaubnis war. Die Einstellung dieses Verfahrens im \ndortigen Berufungsverfahren gegen Ableistung von 50 Sozialstunden (nach \nerstinstanzlicher Verurteilung) schließt dabei eine Berücksichtigung auch dieses \nGeschehens nicht aus. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil \nausgeführt, dass sich die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen trotz der \nEinstellung des Strafverfahrens danach richtet, ob weitere Verdachtsmomente gegen \nden Betroffenen bestehen oder ob diese derart ausgeräumt worden sind, dass eine \nWiederholungsgefahr ausgeschlossen ist, mithin ob trotz einer Einstellung unter \nBerücksichtigung \naller \nUmstände \ndes \njeweiligen \nEinzelfalles \neine \nerkennungsdienstliche Behandlung dennoch notwendig ist (so auch BVerwG, Urt. v. \n27. Juni 2018 - 6 C 39.16 -, juris Rn. 23). Angesichts der Einstellung gegen die \nAbleistung von 50 Sozialstunden ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass keine \nVerdachtsmomente mehr fortbestanden. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht unter \nBerücksichtigung \nder \nweiteren \nStrafverfahren \nnachvollziehbar \neine \nWiederholungsgefahr angenommen. \nDer Vortrag des Klägers, die finanziellen Verhältnisse hätten sich stabilisiert und \naufgrund einer Tätigkeit in L...... fehle eine berufliche Notwendigkeit einer PKW-\nNutzung führen ebenfalls nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Eine Bedeutung der finanziellen Situation \nerschließt sich allenfalls im Kontext mit den Eigentumsdelikten, wobei das \nVerwaltungsgericht schon allein aufgrund der Straßenverkehrsdelikte die Anordnung \nder erkennungsdienstlichen Maßnahmen als gerechtfertigt erachtet hat. Eine \nVerknüpfung der Delikte des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zur beruflichen Tätigkeit des \nKlägers hat das Verwaltungsgericht nicht hergestellt. Vielmehr führt es in seinem Urteil \naus, dass - unabhängig von der fehlenden Gewähr für eine langfristig in L...... durch \nden Kläger ausgeübte Tätigkeit - eine etwaige beruflich bedingte Zweckmäßigkeit \nhinsichtlich des Führens eines Kraftfahrzeugs aufgrund der hohen Wertigkeit des durch \n§ 21 StVG geschützten Rechtsgutes (die Sicherheit des Straßenverkehrs und damit \ndie körperliche Unversehrtheit der am Straßenverkehr teilnehmenden Personen) \ngrundsätzlich kein nachvollziehbarer Grund für die Teilnahme am Straßenverkehr \ndurch das Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis \nist. \n8 \n\n7 \n \nAuch im Übrigen ergibt das Zulassungsvorbringen nicht, dass die Erwägungen, mit \ndenen das Verwaltungsgericht die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung \nfortbestehende Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Behandlung begründet hat, \nfehlerhaft wären. \nZum Argument des Klägers, dass die tiefgreifenden bzw. nachhaltigen positiven \nÄnderungen in seinem sozialen Umfeld nicht erörtert worden seien, ist festzustellen, \ndass im Rahmen des Klageverfahrens von ihm zwar vorgetragen wurde, dass er seit \nSommer 2019 in L...... tätig (und demnach nicht mehr beruflich auf das Führen eines \nKraftfahrzeugs angewiesen) ist. Dass er nach L...... zu seiner Frau und seinem \nminderjährigen Kind gezogen sei, hat er erstmals im Zulassungsvorbringen \nvorgetragen, aber gleichwohl keine eigene (neue) Anschrift in der Stadt L...... mitgeteilt. \nSoweit der Kläger die Anordnung von erkennungsdienstlichen Behandlungen an \nerhöhte Begründungsanforderungen knüpfen will, wenn die Straftaten im Vergleich mit \nanderen Delikten am unteren strafrechtlichen Rand anzusetzen sind, rechtfertigt auch \ndies die Zulassung der Berufung nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Straftatbestand \ndes Fahrens ohne Fahrerlaubnis aufgrund der hohen Wertigkeit des durch die Norm \ngeschützten Rechtsguts \"keinesfalls als Bagatelldelikt\" erachtet, sodass dies nicht \ngegen die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung spricht. Vorrangig hat \ndas Verwaltungsgericht daneben die Anzahl sämtlicher gegen den Kläger im Bereich \nder Straßenverkehrsdelikte geführten Ermittlungsverfahren, die teilweise kurzen \nZeitintervalle zwischen den einzelnen Verfahren und den Umstand, dass selbst \nmehrere Verurteilungen den Kläger nicht davon abgehalten haben, trotz Fehlens einer \nFahrerlaubnis am Straßenverkehr teilzunehmen, berücksichtigt. Diese Bewertung \nentspricht dem Maßstab des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei der \nanzustellenden Prognose zukünftiger Delinquenz neben der Anlasstat auch die Art und \nZahl seiner früheren Straftaten von Bedeutung ist (BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2018 - 6 C \n39.16 -, juris Rn. 24). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 \nGKG und folgt der Festsetzung der Vorinstanz. \n \n9 \n10 \n11 \n12 \n13 \n\n8 \n \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nGroschupp \n \n \n \nGuericke \n \n \n \n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487054","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-03-11/6-a-304-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487054","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487054","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-03-11/6-a-304-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487054","retrieved":"2026-07-09 08:35:34.744719+00:00"}}