{"status":"available","doknr":"OLD487053","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-03-14","aktenzeichen":"6 A 415/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 415/19 \n \n6 K 1025/17 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Berufungsklägerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Landeshauptstadt Dresden \nvertreten durch den Oberbürgermeister \ndieser vertreten durch das Rechtsamt \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAusnahmegenehmigung gem. § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO \nhier: Berufung \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke aufgrund der mündlichen \nVerhandlung \nvom 14. März 2022 \nfür Recht erkannt: \nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom \n9. Januar 2019 - 6 K 1025/17 - wird zurückgewiesen. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Klägerin begehrt die Erteilung einer allgemeinen straßenverkehrsrechtlichen \nAusnahme zum Befahren eines Fußweges mit einem Kraftfahrtzeug nach § 46 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 11 StVO. \nZusammen mit ihrem Ehemann bewohnt die Klägerin seit 1980 ein Einfamilienhaus auf \nder südlichen Seite des K...........-Wegs in D....... Die Klägerin ist 83 Jahre alt und zu \n100 % schwerbehindert. In ihrem Schwerbehindertenausweis ist das Merkzeichen “aG“ \neingetragen. Sie leidet unter ausgeprägter Osteochondrose der Lendenwirbelsäule, \nZervikobrachialsyndrom \nlinks \nbei \nschwerer \nSchultergelenksarthrose \nsowie \nNeuroborreliose mit peripherer Neuropathie als Spätfolge einer Borreliose durch einen \n1989 zugezogenen Zeckenbiss. \nDer K...........-Weg (im Folgenden: Gehweg) gehört zum Wanderweg „Sächsische \nWeinstraße - L.............-Weg“. Er ist als beschränkt-öffentlicher Weg ausschließlich für \nFußgänger gewidmet. Der Gehweg führt von der U.....straße in südöstlicher Richtung \nelbwärts hinab und ist beidseitig mit Grundstückeinfriedungen begrenzt. Im weiteren \nVerlauf quert der Gehweg die W.....straße, die ebenfalls von der U.....straße abgehend \nden Hang Richtung Elbe hinabführt und an ihrem Ende mit einer Wendeanlage \nausgebaut ist. Östlich und westlich der Wendeanlage befinden sich mehrere Garagen, \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nunter anderem auch die Garage für den vom Ehemann der Klägerin genutzten \nPersonenkraftwagen. Im Bereich der südlichen Grenze der Wendeanlage quert der \nGehweg die W.....straße. Der Gehweg verläuft östlich der Wendeanlage weiter den \nHang hinab Richtung Elbe. Die W.....straße mündet im Bereich der Wendeanlage in \nden Gehweg ein. In diesem Bereich ist die Zufahrt zum Anliegergrundstück W.....straße \nNr. X durch Vorschriftszeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) mit dem \nZusatzzeichen 1028-33 „Zufahrt bis Nr. X frei“ gekennzeichnet. \nFür das Grundstück der Klägerin mit der Hausnummer XX sowie für das oberhalb, \nebenfalls südlich des Gehwegs gelegene Nachbargrundstück mit der Hausnummer XX \nbesteht jeweils keine Zufahrtsmöglichkeit. Die beiden Wohngrundstücke sind nur über \nden ausschließlich dem Fußgängerverkehr gewidmeten Gehweg erschlossen. \nDie \nSituation \nim \nBereich \ndes \nWegstücks, \nfür \ndas \ndie \nKlägerin \ndie \nAusnahmegenehmigung zum Befahren begehrt, also von der Wendeanlage bis zum \nGrundstückseingang hinauf, stellt sich nach den Feststellungen des Senats im \nOrtstermin wie folgt dar: Der Gehweg weist unter Herausrechnung der \nEinfassungssteine und Berücksichtigung von Laternenmasten der öffentlichen \nBeleuchtung sowie sonstigen in den Gehwegraum hinein ragenden Hindernissen eine \nnutzbare Breite zwischen 2,42 m und 2,99 m auf. Von der Wendeanlage aus \nhangaufwärts in Richtung des Wohnhauses der Klägerin verlaufend ist der Gehweg auf \nseiner linken (nördlichen) Seite auf einer Länge von etwa 10 m mit einer Stützmauer \nbefestigt, bestehend aus einreihig aufeinandergeschichteten und mit Mörtel \nverbundenen Sandsteinquadern. Die Sandsteinquader haben eine Höhe und Breite \nvon ca. 20 cm. Der Höhenunterschied des Gehwegs zur Wendeanlage steigt in diesem \nBereich gleichmäßig auf bis zu etwa 60 cm an. Neben der Sandsteinmauer ist in die \nWendeanlage ein Geländer für Fußgänger als Absturzsicherung eingebracht. Im \nBereich der Stützmauer versah die Beklagte den Gehweg im Jahr 1980 mit dem \nVorschriftzeichen Nr. 239 (Gehweg). Nach einer Sanierung des Weges und der \nStützmauer im Jahr 2014 brachte die Beklagte zusätzlich einen Poller ein, um ein \nwiderrechtliches Befahren des Gehwegs mit Kraftfahrzeugen zu verhindern. Das \nGeländer führt vom Ende der Stützmauer bis zum Beginn Grundstückseinfriedung des \nlinks angrenzenden Grundstücks um mehrere Meter weiter. Dann macht der Gehweg \neine leichte Biegung links um etwa 10 Grad. Der Gehweg ist daher von der \nWendeanlage aus nur bis dahin voll einsehbar. Unter dem bepflasterten Weg befinden \nsich Versorgungsleitungen sowie eine Entwässerungsanlage. Vom Eingang des \n4 \n5 \n\n4 \n \nGrundstücks der Klägerin führen zwei Treppen mit insgesamt 13 Stufen zum \nWohnhaus hinauf. \nMit Schreiben vom 17. Februar 2015 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine \nAusnahmegenehmigung zum Befahren des K...........-Weges von der Wendeanlage bis \nzu \nihrem \nGrundstückseingang. \nZur \nBegründung \nder \nbegehrten \nAusnahmegenehmigung führte sie seinerzeit an, sie sei zu 90 % schwerbehindert, \ngehbehindert und könne sich künftig nur im Rollstuhl fortbewegen. Nur unter großen \nSchmerzen könne sie wenige Schritte zu Fuß gehen. \nDie Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19. März 2015 ab. Der K...........-Weg \nsei als Gehweg gewidmet und gekennzeichnet. Er sei ausschließlich der Nutzung \ndurch Fußgänger vorbehalten. Deren ungehinderte und vor allem ungefährdete \nNutzung sei sicherzustellen. Die Nutzung durch Fahrzeuge sei nur auf Fahrbahnen \nzulässig. Die Erteilung einer Ausnahme nach § 46 Abs. 1 StVO stehe im Ermessen der \nStraßenverkehrsbehörde. Mit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum \nBefahren des Gehweges könne eine Gefährdung des Fußgängerverkehrs nicht \nausgeschlossen werden. Beim Zusammentreffen eines Fußgängers mit einem \nKraftfahrzeug fehle es aufgrund der geringen Breite des Gehwegs an einem \nSchutzraum für Fußgänger. Im Begegnungsfall sei keine Ausweichstelle vorhanden. \nWeder die Anzahl der Fahrten noch die Fahrweise des Kraftfahrzeugführers sei \nausschlaggebend, da generell kein Einfluss auf die Verhaltensweise der den Gehweg \nbenutzenden Verkehrsteilnehmer genommen werden könne. Weiterhin würde mit der \nErteilung einer Ausnahmegenehmigung der eigentliche Zweck der Widmung als \nGehweg unterlaufen. Dies hätte zur Folge, dass gleichgeartete Anträge im Falle der \nErteilung einer Ausnahmegenehmigung an die Klägerin nicht abgelehnt werden \nkönnten. \nGegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 17. April 2015 Widerspruch. Sie verwies \ndarauf, dass der Weg schon vor Einbringung des Pollers durch Fahrzeuge genutzt \nworden sei, ohne dass es zu Problemen gekommen sei. Der Weg sei nach oben und \nunten voll einsehbar. Er werde kaum von Fußgängern genutzt. Auf dem unteren Teil \ndes Gehwegs zu dem Anliegergrundstück mit der Hausnummer X fänden täglich LKW- \nund PKW-Fahrten mit Fußgängerverkehr statt, ohne dass es jemals zu Problemen \ngekommen sei. Aus dem Schreiben des Verkehrspolizei-Kreisamtes D...... vom \n8. Februar 1956 gehe hervor, dass die Verkehrspolizei seinerzeit eine Besichtigung \n6 \n7 \n8 \n\n5 \n \ndes Wegstücks durchgeführt und dabei festgestellt habe, dass der Anliegerverkehr im \nK...........-Weg möglich sei. \nMit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2016 wies das Landesamt für \nStraßenbau und Verkehr des Freistaats Sachsen den Widerspruch der Klägerin zurück. \nErgänzend wurde ausgeführt, der Gehweg sei wegen seiner baulichen Gestaltung und \naufgrund des geringen Querschnitts nicht zum Befahren mit Fahrzeugen geeignet. \nFußgänger könnten durch den Fahrzeugverkehr überrascht und erschreckt werden. \nDurch die Biegung seien die Sichtverhältnisse eingeschränkt. Infolge der fehlenden \nWendemöglichkeit könnten Fahrzeuge den Weg nur rückwärts wieder verlassen, was \nein gefährlicher Verkehrsvorgang sei. Die Klägerin könne aus ihrem Anliegerrecht \nkeinen Anspruch herleiten. Dass der Weg zu Zeiten der DDR mit Duldung der \nVolkspolizei als Zufahrt genutzt worden sei, führe zu keiner anderen Betrachtung. Das \nSchreiben der Volkspolizei sei 60 Jahre alt und könne nicht als Einverständnis der \nBeklagten gesehen werden. \nDie Klägerin hat am 16. Januar 2017 Klage zum Verwaltungsgericht Dresden erhoben. \nErgänzend hat sie ausgeführt, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes und des \nAlters ihres Ehemannes ein elektrischer Rollstuhl für sie keine Alternative darstelle. \nDas Gewicht eines adäquaten Rollstuhls betrage mindestens 80 Kilogramm. Sie selbst \nkönne einen elektrischen Rollstuhl aufgrund ihrer motorischen Einschränkungen nicht \nsicher steuern. Ohne die Möglichkeit, an das Grundstück heranzufahren, könne sie das \nGrundstück nicht mehr verlassen und sei dauerhaft an das Haus gebunden. Nach ihren \nMessungen weise der Weg eine Breite zwischen 2,99 m vor ihrem Tor und 3,13 m vor \nder Wendestelle auf. Ein beachtliches Gefahrenpotential sei nicht erkennbar. Aufgrund \nder Breite des Gehwegs und der leichten Biegung könne er - insbesondere rückwärts \n- ohnehin nur mit Schrittgeschwindigkeit befahren werden. Fußgänger kämen ohne \nProbleme an einem Fahrzeug vorbei. Der Bescheid leide an Ermessensfehlern. Die \nBeklagte habe nicht berücksichtigt, dass sie sich nur noch mithilfe des Rollstuhls \nfortbewegen könne und sie ohne Ausnahmegenehmigung an das Haus gefesselt sei. \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten sei \nrechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie habe im maßgeblichen \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder einen Anspruch auf Erteilung der \nbeantragten Ausnahmegenehmigung noch auf erneute Bescheidung ihres Antrags. Die \nBeklagte habe den Antrag ermessensfehlerfrei abgelehnt. Rechtsgrundlage für das \nBegehren der Klägerin sei § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO. Das am Gehweg im \n9 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n10 \n9 \n\n6 \n \nmaßgeblichen Abschnitt nach § 41 StVO i. V. m. Ziffer 239 der Anlage 2 aufgestellte \nVerkehrszeichen „Anfang Gehweg“ sei ein Vorschriftszeichen i. S. dieser Norm. Die \nEntscheidung über die Bewilligung der Ausnahmegenehmigung stehe im Ermessen \nder Straßenverkehrsbehörden. Denn das Merkmal der Ausnahmesituation in § 46 \nAbs. 2 Satz 1 StVO sei nicht als eigenständiges Tatbestandsmerkmal verselbstständigt \nworden, sondern Bestandteil der der Behörde obliegenden Ermessensentscheidung. \nDie Ermessensausübung unterliege nach § 114 Satz 1 VwGO nur einer \neingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. \nDer Hauptantrag habe keinen Erfolg. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung \nder Ausnahmegenehmigung komme nicht in Betracht, da das Ermessen zugunsten der \nKlägerin nicht auf null reduziert sei. Es seien aber auch keine Ermessensfehler \nersichtlich, die eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung rechtfertigen \nwürden. Die Straßenverkehrsbehörde habe bei der Ausübung ihres Ermessens die \nbesonderen Belange der von dem Verbot betroffenen Antragsteller mit den öffentlichen \nInteressen an dem Verbot, von dem dispensiert werden solle, gegenüberzustellen und \nunter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes abzuwägen. Das Ermessen der \nStraßenverkehrsbehörde werde dabei durch allgemeine Verwaltungsvorschrift zur \nStraßenverkehrsordnung vom 26. Januar 2001 i. d. F. v. 22. Mai 2017 - VwV-StVO - \ngelenkt und, soweit der konkret zu entscheidende Sachverhalt von ihr erfasst werde, \ngebunden. Danach sei die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nur in besonders \ndringenden Einzelfällen zulässig. Erforderlich sei, dass die geltend gemachten privaten \nGründe das mit dem Verbot verfolgte öffentliche Interesse deutlich überwögen. Eine \nAusnahmegenehmigung sei zudem nur dann gerechtfertigt, wenn dies nicht zu einer \nGefährdung des vorhandenen übrigen Straßenverkehrs führe. Danach sei die \nErmessensausübung der Beklagten nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe das ihr \neingeräumte Ermessen erkannt und sei von einem zutreffenden und vollständig \nermittelten Sachverhalt ausgegangen. Sie habe alle schutzwürdigen Belange \nhinreichend ermittelt und habe diese mit den ihnen jeweils zukommenden Gewicht in \ndie Ermessenserwägungen eingestellt. Sie habe die Versagung ermessensfehlerfrei \nmit den damit verbundenen Gefährdungen des Fußgängerverkehrs begründet. Dabei \nhabe sie sich mit den von der Klägerin vorgetragenen Einwendungen und mit ihrer \ngesundheitlichen Situation hinreichend auseinandergesetzt und in nicht zu \nbeanstandender Weise dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer vor Gefährdung im \nBegegnungsfalle \nPriorität \neingeräumt. \nDer \nGehweg \nweise \nin \ndem \nstreitgegenständlichen Bereich unstreitig eine Breite von nicht mehr als 3 m auf. \nZutreffend habe die Beklagte darauf verwiesen, dass trotz eines selten stattfinden \n10 \n\n7 \n \nFußgängerverkehrs die Gefahr eines Schadenseintritts aufgrund der örtlichen \nGegebenheiten im konkreten Falle nicht auszuschließen sei. Sie habe berücksichtigt, \ndass der Gehweg im Bereich ansteigend verlaufe und aufgrund der Linkskurve, wie \nsich bereits aus den zur Akte gereichten Lichtbildern ergebe, schwer einsehbar sei. Sie \nhabe auch in ihre Erwägungen eingestellt, dass eine Wendemöglichkeit nicht gegeben \nsei, so dass der Weg bei einem Befahren mit einem Personenkraftwagen jedenfalls in \neine Fahrtrichtung rückwärtig befahren werden müsse. Ausweichmöglichkeiten für \nFußgänger seien im Fall eines Begegnungsverkehrs aufgrund der Breite und \nBegrenzung des Weges durch Zäune nicht ausreichend vorhanden. Sie habe die \nKlägerin in nicht zu beanstandender Weise auf die Inanspruchnahme des \nKrankenfahrdienstes, den die Klägerin derzeit bereits in Anspruch nehme, verwiesen. \nEs sei nicht ermessensfehlerhaft, dass die Beklagte entscheidend auf die nicht \nabzuwendende grundsätzliche Gefährdung von Fußgängern abstelle, während die \nauch von ihr gesehenen Beeinträchtigungen der Klägerin durch die von ihr jetzt schon \ngenutzten Hilfsmittel abgemildert werden könnten. Das Vorliegen eines atypischen \nFalles, \naufgrund \ndessen \nim \nEinzelfall \ngleichwohl \ndie \nErteilung \neiner \nAusnahmegenehmigung zugunsten der Klägerin in Betracht käme, sei nicht ersichtlich. \nSie genieße auch keinen Vertrauensschutz auf der Beibehaltung einer jahrzehntelang \npraktizierten widmungswidrigen Nutzung des Gehweges. Die Beklagte sei auch nicht \naufgrund von Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. dem Grundsatz der Selbstbindung der \nVerwaltung gehalten gewesen, der Klägerin eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen. \nZwar habe sie die Zufahrt auf dem gegenüberliegenden Teilstück des Gehwegs von \nder W.....straße bergabwärts verlaufend bis zum Hausgrundstück Nr. X - im Gegensatz \nzu \ndem \nhier \nstreitgegenständlichen \nTeilstück \n- \ndurch \nAnbringung \neines \nVorschriftszeichens 250 mit Zusatzzeichen 1028-33 dort für den Anliegerverkehr \nfreigegeben. Die Situation sei aber nicht vergleichbar. \nMit der vom Senat mit Beschluss vom 23. Dezember 2021 zugelassenen Berufung \nverfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie hält daran fest, dass die Beklagte ihre \nschutzwürdigen Belange nicht hinreichend ermittelt und berücksichtigt habe. Seitdem \nihr letztes Jahr am linken Fuß auch noch eine Zehe habe amputiert werden müssen, \nliege sie zuhause im Erdgeschoss in einem Pflegebett und erhalte regelmäßig \nErgotherapie. Bis ihr Zustand soweit stabilisiert sein werde, dass sie das Bett verlassen \nund mit Hilfe einer Gehhilfe ein paar Schritte werde gehen können, würden mindestens \nnoch zwei bis drei Monate vergehen. Dann wolle sie aber auch einmal wieder das Haus \nverlassen und bei schönem Wetter im Rollstuhl die Stadt besuchen. Sie gehe davon \naus, dass sie in Zukunft den Weg vom Wohnhaus hinab zum Gehweg - wie vor \n11 \n\n8 \n \nErrichtung des Pollers - wieder zusammen mit einer Hilfsperson - in der Regel ihr \nEhemann (etwa im gleichen Alter) - unter Verwendung eines Treppenlifters \nzurücklegen könne. Ihr Ehemann könne ihr an der Gartentüre helfen, vom Treppenlifter \ndirekt ins Auto zu gelangen. Derzeit werde sie zu Arztbesuchen von Mitarbeitern des \nDRK abgeholt und getragen. Nach Erlass des Widerspruchsbescheids - Ende 2017 - \nhabe sich ihre Beweglichkeit weiter verschlechtert, da ihr ein Fuß und ein Teil ihres \nUnterschenkels hätten amputiert werden müssen. Seitdem sei sie zu 100 Prozent \nbehindert mit dem Merkmal „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung). Selbst wenn \nsie das Pflegebett wieder werde verlassen können, werde sie nur kurz eigenständig \nstehen und einzelne Schritte machen können. Auch sei sie nicht in der Lage, einen \nRollstuhl selbstständig zu bedienen und sich damit selbstständig fortzubewegen. Sie \nbedürfe ständig fremder Hilfe. Umlagerungen seien mit einem erheblichen Krafteinsatz \nund mit starken Schmerzen verbunden. Ihre Kräfte seien schnell erschöpft. Ein \nmehrfaches Umlagern bei Verlassen des Hauses sei ihr nicht zuzumuten. Sie könne \ndaher nicht darauf verwiesen werden, vom Treppenlifter zunächst in einen elektrischen \nRollstuhl umgelagert zu werden, mit welchem sie den Weg bis zum Wendeplatz \nzurücklegen könne. Dessen ungeachtet habe sie mit verschiedenen Reha-\nUnternehmen und bei ihrer Ärztin Erkundigungen eingeholt, ob sie einen elektrischen \nRollstuhl verwenden könne. Davon sei ihr allseits abgeraten worden. Aufgrund des \nAnstiegs des Gehwegs wäre ein Rollstuhl mit einem größeren und zugleich schwereren \nAkku erforderlich. Das Gewicht würde ca. 80 kg betragen, damit wäre ohne besondere \nHilfen kein Transport über Treppen auf dem Grundstück hin zum Abstellen und \nAufladen möglich. Ihr Mann müsste sowohl den elektrischen Rollstuhl als auch den \nfaltbaren Leichtgewichtsrollstuhl nach unten fahren und umgekehrt wieder hoch, weil \nder elektrische Rollstuhl dann am Parkplatz stehenbleiben und der andere Rollstuhl für \nden weiteren Gebrauch ins Auto geladen werden müsste. Die Beklagte habe nicht \nberücksichtigt, \ndass \nsich \nihre \ngesundheitliche \nSituation \nnach \nErlass \ndes \nWiderspruchsbescheids noch einmal erheblich verschlechtert habe und sie nunmehr \naußergewöhnlich gehbehindert sei („aG“). Nach ihren Messungen sei eine Gefährdung \nbei Begegnungsverkehr mit Fußgängern ausgeschlossen, es sei genügend \nAusweichraum vorhanden. Es sei in der Vergangenheit, also vor Errichtung des \nPollers, nie zu Problemen bei Begegnungen gekommen. Im Erörterungstermin vom \n14. März 2022 hat ihr Ehemann gesagt, dass der Gehweg im Winter von der \nU.....straße herab auch manchmal zum Schlittenfahren genutzt werde. \n \n\n9 \n \nDie Klägerin beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. Januar 2019 - 6 K 1025/17 \n- zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 19. März \n2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesamts für Straßenbau \nund \nVerkehr \nvom \n15. \nDezember \n2016 \nzu \nverpflichten, \nihr \neine \nAusnahmegenehmigung \nzum \nBefahren \ndes \nK...........-Weges \nbis \nzur \nHausnummer XX des Inhalts auszustellen, dass der sie jeweils befördernde \nKraftfahrzeugführer von der entsprechenden Vorschrift der StVO befreit ist. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage zurückzuweisen. \nZur Begründung trägt sie vor, die Berufung sei bereits unzulässig, da sie innerhalb der \nBerufungsbegründungsfrist nicht ausreichend begründet worden sei. Außerdem habe \ndie Klägerin in der Berufungsbegründung lediglich beantragt, den Bescheid der \nBeklagten vom 19. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom \n15. Dezember 2016 aufzuheben und keinen Verpflichtungsantrag gestellt. \nDie Berufung sei auch unbegründet. Der K...........-Weg steige von der W.....straße bis \nzur U.....straße stetig an und sei beidseitig durch Grundstückseinfriedungen begrenzt. \nEs gebe kein Bankett. In Teilabschnitten sei in der Gehwegrücklage in den \nPrivatgrundstücken ein Höhenversatz von bis zu 30 cm vorhanden, ohne dass der \nGehwegrand (im Sinne eines Anprallschutzes für Fahrzeuge) ausreichend eingefasst \nsei. Im unteren Wegeabschnitt aus Richtung W.....straße befinde sich eine Biegung \n(Linkskurve), durch die Sichtverhältnisse einschränkt würden. Im Einmündungsbereich \nder W.....straße werde der K...........-Weg durch eine nicht gegründete Sandsteinmauer \ngestützt, die konstruktiv nicht als Stützmauerwerk im Sinne heutiger technischer \nAnforderungen für den Fahrzeugverkehr bemessen sei. Sie bestehe aus \naufgeschichteten Sandsteinquadern und sei daher nicht in der Lage, dem seitlich \nwirkenden Druck standzuhalten, der durch das Befahren mit Kraftfahrzeugen \nentstünde. Das Stützbauwerk sei lediglich mit einer Art Stützsicherung für Fußgänger \nausgestattet. Die Standsicherheit der Stützmauer sei auch ohne Verkehrslasten \nrechnerisch nicht nachweisbar. Die Stützmauer habe vor Errichtung des Pollers \nmehrmals instandgesetzt werden müssen. Das Bauwerk besitze weder eine Kappe \nnoch einen Bord. Aufgrund der geringen Verlegungstiefe seien bei einem Befahren mit \nKraftfahrzeugen \nauch \nSchäden \nan \nLeitungsbeständen \nder \nStraßenentwässerungsanlage und der öffentlichen Beleuchtung zu besorgen. Nach \nden technischen Regelwerken fehlten die für die Fahrzeugnutzung vorgeschriebenen \n12 \n13 \n14 \n15 \n\n10 \n \nSchutzeinrichtungen gegen Seitenstoß (Fahrzeuganprall). Im Bereich von Böschungen \nsei entlang von Wegen mit Fahrzeugverkehr ein lastfreier Streifen von 0,6 m baulich \nfreizuhalten. Dieser lastfreie Streifen fehle gänzlich. Der Weg sei ohne nennenswerte \nTragschicht mit Mosaikpflaster befestigt. Auch dieser Wegeaufbau sei weit unterhalb \ngültiger Regelwerke einzuordnen und - da nicht ausreichend tragfähig - für \nregelmäßigen Fahrverkehr sei völlig ungeeignet. Dies sei anhand der Straßenschäden \n- \nmit \nsich \ndeutlich \nabzeichnenden \nFahrspuren \nund \ndamit \nverbundenen \nOberflächenunebenheiten - sowie an den bis 2014 vorhandenen Schäden an der \nStützmauer, verursacht durch das ordnungswidrige Befahren des Weges vor dem \nSetzen der Poller, nachweisbar. Die Straßenbreite variiere zwischen 2,6 m im unteren \nBereich an der W.....straße bis 2,9 m im weiteren Verlauf Richtung U.....straße. \nPunktuell werde die Verkehrsfläche zudem durch Masten der öffentlichen Beleuchtung \neingeengt. Bedingt durch den einfachen Straßenaufbau und die geringe Verlegetiefe \nseien Schäden an den Leitungsbeständen der Straßenentwässerungsanlage und der \nöffentlichen Beleuchtung nicht auszuschließen. Aufgrund der geringen Gehwegbreite \nseien bei einer Freigabe der Verkehrsfläche für Fahrzeugverkehr zudem Schäden an \nden Beleuchtungsmasten zu besorgen. Überhaupt verfüge der Weg nicht über eine \nausreichende Breite, um ein gefahrloses Nebeneinander in einem Begegnungsfall von \neinem Fahrzeug mit Fußgängern zu gewährleisten. Lege man die RASt 06 zugrunde, \nwerde bei Fußgängern für den Verkehrsraum ein Grundmaß von 80 cm empfohlen, \njeweils 20 cm links und rechts kämen als Sicherheitsraum hinzu. Für eine Person mit \nKinderwagen sei eine Breite von 1 m zuzüglich des Sicherheitsraumes zu \nberücksichtigen. Bei einer durchschnittlichen Breite eines Personenkraftwagens \neinschließlich Außenspiegel von etwa 2,05 m bis 2,10 m fehle es im Begegnungsfall \nzwischen Fußgänger und Kraftfahrzeug somit an einem für Fußgänger notwendigen \nSchutzraum, \nwas \neine \nerhebliche \nGefährdung \nvon \nFußgängern \ndarstelle. \nAusweichmöglichkeiten seien keine vorhanden. Zusätzlich würden durch den Knick \ndes \nWeges \nim \nunteren \nTeil \ndie \nSichtverhältnisse \nfür \nFußgänger \nund \nKraftfahrzeugführer eingeschränkt. Hinzu komme, dass ein Fahrzeugführer den Weg \nrückwärtsfahrend wieder verlassen müsse. Auch dies stelle ein erhebliches \nGefahrenpotential dar, welches durch sichtbehindernde Kurve und die abfallende \nWegführung noch erhöht werde. Aufgrund der Weggestaltung liege für den \nFußgängerverkehr, aber auch etwa für Rad fahrende Kinder und deren Begleitung, \nnicht nahe, dass an dieser Stelle mit Fahrzeugverkehr zu rechnen sei. Zu \nberücksichtigen sei auch, dass die Klägerin eine dauerhafte Befahrung des Gehwegs \nmit Kraftfahrzeug mittels einer Ausnahmegenehmigung begehre; dies würde aber dazu \nführen, dass der den K...........-Weg im Abschnitt bestehende Widmungszweck der \n\n11 \n \nausschließlichen Nutzung durch Fußgänger nicht erreicht werden könne. Die \nVerschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin (Amputation eines Fußes \nund Entfernung eines Teils des Unterschenkels) und die damit einhergehende weitere \nEinschränkung ihrer Mobilität und Zuerkennung des Kennzeichens „aG“, die schon bei \nder Entscheidung des Verwaltungsgerichts bekannt gewesen sei, führe nicht zu einer \nanderen Entscheidung. Dies sei der Klägerin mit Schreiben vom 5. März 2018 auch so \nschon mitgeteilt worden. Im Übrigen weise sie darauf hin, dass die aus einer \ngestatteten Befahrung des verfahrensgegenständlichen Abschnittes des K...........-\nWeges resultierenden Haftungsverpflichtungen oder Schadensersatzansprüche \naufgrund der genannten Sicherheitsbedenken zu ihren Lasten gingen. Hinzu komme, \ndass gleichgeartete Anträge auf Befahrung von Gehwegen nicht mehr abgelehnt \nwerden könnten. Im Falle der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung müsste künftig \ndas \nBefahren \nvon \nGehwegen \nmit \nKraftfahrzeugen \naus \nGründen \nvon \nMobilitätseinschränkungen auf breiteren Gehwegen erst recht gestattet werden. Dies \nentspreche aber nicht der Vorstellung des Gesetzgebers. Dem schwerbehinderten \nPersonenkreis, dem nach versorgungsärztlicher Feststellung das Merkzeichen „aG“ für \neine \naußergewöhnliche \nGehbehinderung \nattestiert \nwerde, \nwerde \nmit \nder \nAusnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO ausdrücklich nicht die \nBefahrung der Gehwege gestattet. \nWegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten \nsowie auf die Behördenakte (eine Heftung) verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nI. Die Berufung ist zulässig. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass sich die \nKlägerin - nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses vom 23. Dezember 2021 am \n10. Januar 2022 - mit Schriftsatz vom 10. Februar 2022 und damit innerhalb der \nBegründungsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO von einem Monat - zur Begründung \nihrer \nBerufung \nzunächst \ndarauf \nbeschränkt \nhat, \nauf \ndie \nin \nder \nZulassungsbegründungsschrift ihrer Prozessbevollmächtigten vom 6. Mai 2019 \nangeführten Gründe zu verweisen und sie lediglich die Aufhebung des angefochtenen \nUrteils sowie der ihrem Begehren entgegenstehenden Bescheide der Beklagten \nbeantragt hat. \n16 \n17 \n\n12 \n \nWelche Mindestanforderungen an die Berufungsbegründung zu stellen sind, hängt \nwesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab. Anders als für die \nBegründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 4, \nAbs. 5 Satz 2 VwGO, besteht nach § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO für die \nBerufungsbegründung kein Darlegungserfordernis. Eine Auseinandersetzung mit den \nUrteilsgründen des Verwaltungsgerichts wird nicht zwingend vorausgesetzt. Das \ngesetzliche Erfordernis der Einreichung eines Schriftsatzes zur Berufungsbegründung \nkann daher grundsätzlich auch eine auf die erfolgreiche Begründung des \nZulassungsantrags verweisende Begründung erfüllen, wenn damit hinreichend zum \nAusdruck gebracht wird, dass und weshalb das erstinstanzliche Urteil weiterhin \nangefochten wird (BVerwG, Beschl. v. 14. Februar 2018 - 1 B 1.18 -, juris Rn. 5; Beschl. \nv. 30. Januar 2009 - 5 B 44.08 -, juris Rn. 2; st. Rspr.; SächsOVG, Urt. v. 31. März 2021 \n- 6 A 964/19 -, juris Rn. 18). \nDiesen Anforderungen trägt der Schriftsatz der Bevollmächtigten der Klägerin vom \n10. Februar \n2022 \nhinreichend \nRechnung. \nDie \nKlägerin \nhat \nmit \nihrer \nZulassungsbegründung ernstliche Zweifel geltend gemacht, mit denen sie schließlich \nerfolgreich die Zulassung der Berufung erstritten hat. Aus dieser Begründung ergibt \nsich mit hinreichender Deutlichkeit, weshalb die Klägerin das erstinstanzliche Urteil \nanfechten will, dass sie den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig hält und sie an \nihrem Begehren auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung festhält. Dass sie in der \nBerufungsbegründungsschrift \nkeinen \nausdrücklichen \nVerpflichtungs- \noder \nBescheidungsantrag gestellt hat, steht der Zulässigkeit der Berufung nicht entgegen. \nDen ihrem Begehren auf entsprechenden sachdienlichen Antrag konnte die Klägerin in \nder mündlichen Verhandlung nachholen (§ 103 Abs. 3 VwGO). \nII. Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin im \nErgebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 19. März 2015 in \nGestalt des Widerspruchsbescheids des Landesamts für Straßenbau und Verkehr vom \n15. Dezember 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die \nKlägerin hat weder einen Anspruch nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO auf Erteilung \neiner \nAusnahmegenehmigung \nzum \nBefahren \ndes \nK...........-Weges \nbis \nzur \nHausnummer XX zum Zwecke des Transports der Klägerin von und zum Haus (§ 113 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO) noch auf eine entsprechende Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 \nSatz 2 VwGO). \n18 \n19 \n20 \n\n13 \n \n§ 46 Abs. 1 StVO ermächtigt zum Erlass verkehrsregelnder Anordnungen für konkrete \nSachverhalte oder bestimmte Verkehrsteilnehmer (BVerwG, Urt. v. 22. Dezember 1993 \n- 11 C 45.92 -, juris Rn. 20). Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO können die \nStraßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte \nAntragsteller Ausnahmen genehmigen von den Verboten oder Beschränkungen, die \ndurch Vorschriftzeichen (Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 StVO), Richtzeichen (Anlage 3 zu \n§ 42 Absatz 2 StVO), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 zu § 43 Absatz 3) oder \nAnordnungen (§ 45 Absatz 4 StVO) erlassen sind. Das am K...........-Weg im hier allein \nmaßgeblichen Abschnitt nach § 41 StVO in Verbindung mit Nr. 239 der Anlage 2 \naufgestellte Verkehrszeichen „Gehweg“ ist ein Vorschriftszeichen im Sinne von § 46 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO. \nDer begehrten straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung zum Befahren des \nGehwegs steht nicht schon entgegen, dass dieser von der Beklagten als beschränkt-\nöffentlicher Weg i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b SächsStrG gewidmet ist. Denn § 19 \nSatz 1 SächsStrG bestimmt, dass es keiner wegerechtlichen Sondernutzungserlaubnis \nnach § 18 SächsStrG bedarf, wenn nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts \neine Erlaubnis für eine übermäßige Straßennutzung oder eine Ausnahmegenehmigung \nerforderlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Juni 1981 - 7 C 27.79 -, juris Rn. 14 ff.). Anders \nwäre es, wenn die durch die Widmung vorgegebene Nutzung einer öffentlichen Straße \ndurch eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung in Gänze aufgehoben würde. Das ist \nbei der begehrten Ausnahmegenehmigung für bestimmte Antragsteller i. S. v. § 46 \nAbs. 1 Satz 1 StVO indes nicht der Fall, da die Nutzung des Gehwegs immer noch \nweitgehend Fußgängern vorbehalten bliebe. \nDie Entscheidung über eine allgemeine Ausnahme für einzelne Antragsteller von einem \nVerkehrsverbot steht nach § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO im Ermessen der \nStraßenverkehrsbehörde. Dabei ist das Merkmal der Ausnahmegenehmigung nicht als \neigenständiges Tatbestandsmerkmal verselbständigt worden, sondern es ist \nBestandteil der der Straßenverkehrsbehörde obliegenden Ermessensentscheidung (zu \n§ 46 Abs. 2 Satz 1 StVO: BVerwG, Urt. v. 13. März 1997 - 3 C 2.97 -, juris Rn. 27). Bei \nder Ermessensausübung hat sie dem mit dem Verbot verfolgten öffentlichen Interesse \ndie besonderen Belange der von dem Verbot Betroffenen gegenüberzustellen und \nunter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit miteinander abzuwägen \n(BVerwG, Urt. v. 22. Dezember 1993 a. a. O. Rn. 25; Urt. v. 20. Mai 1987 - 7 C 60.85 \n-, juris Rn. 10). Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung setzt Gründe voraus, \nwelche das öffentliche Interesse an dem Verbot, von welchem dispensiert werden soll, \n21 \n22 \n23 \n\n14 \n \nüberwiegen; sie darf das Schutzgut der Vorschrift nicht wesentlich beeinträchtigen. \nEine Ausnahmegenehmigung, die für einen Verkehrsteilnehmer oder eine Gruppe von \nVerkehrsteilnehmern \ngefährliche \noder \nunerträgliche \nZustände \nschafft \noder \naufrechterhält, ist daher von vornherein unzulässig (BayVGH, Beschl. v. 16. April 1988 \n- 11 B 97.833 -, juris Rn. 31; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, \n46. Aufl. 2021, § 46 StVO Rn. 23). \nDie Belange der Betroffenen sind auch insoweit einzubeziehen, als sie keinen \ngrundrechtlichen Schutz genießen. Jedoch können grundrechtlich geschützte Belange \nauch von einem vorrangigen öffentlichen Interesse verdrängt werden. Dies gilt \ninsbesondere für Beeinträchtigungen der persönlichen Handlungsfreiheit und auch der \nBefugnis zur Teilnahme an einem bestehenden Gemeingebrauch (Art. 2 Abs. 1, Art. 3 \nAbs. 1 GG), aber auch für Eingriffe in das durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Recht \nauf Anliegergebrauch des Grundeigentümers (BVerwG, Urt. v. 22. Dezember 1993 a. \na. O; Urt. v. 20. Mai 1987 a. a. O. Rn. 10 ff.). Das Recht auf Anliegergebrauch ist nur \nin seinem Kernbereich geschützt. Der gegenüber dem schlichten Gemeingebrauch \ngesteigerte Schutz reicht nur soweit, wie die angemessene Nutzung des \nGrundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert. Welche Nutzungsmöglichkeiten \nin diesem Sinne eigentumsrechtlich garantiert sind, richtet sich nach den durch die \nRechtslage und die tatsächliche Grundstückssituation bestimmten Bedürfnissen. Dabei \nist auch die das Grundstück prägende Situation der Umgebung zu berücksichtigen. \nGrundsätzlich geschützt ist insbesondere die ausreichende Möglichkeit, das \nGrundstück mit Kraftfahrzeugen zu erreichen, gerade auch bei gewerblich genutzten \nGrundstücken. Gewährleistet wird aber nur die Verbindung mit dem öffentlichen \nStraßennetz überhaupt, nicht dagegen notwendig die Erreichbarkeit gerade mit \neigenen Fahrzeugen des Eigentümers (BVerwG, Urt. v. 20. Mai 1987 a. a. O. Rn. 11). \nZutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Ermessen der \nStraßenverkehrsbehörde durch die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und \nStadtentwicklung aufgrund von Art. 84 Abs. 2 GG erlassene Allgemeine \nVerwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) vom 26. Januar 2001 \nin der Fassung vom 22. Mai 2017 gelenkt und, soweit der konkret zu entscheidende \nSachverhalt von ihr erfasst wird, gebunden wird. Hierbei handelt es sich nicht um \nRechtsnormen, sondern um rein innerdienstliche Richtlinien, die nicht unmittelbar \nRechte und Pflichten für den betroffenen Bürger begründen. Im Verhältnis zu ihm \nkönnen diese Wirkungen nur deshalb entfalten, weil die Verwaltung zur Wahrung des \nGleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet ist und sich demgemäß durch die \n24 \n25 \n\n15 \n \npflichtgemäße Anwendung der Verwaltungsvorschriften selbst bindet (BVerwG, \nBeschl. v. 27. Dezember 1990 - 1 B 162.90 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Urt. v. 14. März \n2000 - 8 A 5467/98 -, juris Rn. 16 ff.). \nNach Nr. I VwV-StVO zu § 46 StVO ist die Erteilung einer allgemeinen Ausnahme für \nbestimmte Antragsteller nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt, wobei an \nden Nachweis solcher Dringlichkeit strenge Anforderungen zu stellen sind. Des \nWeiteren darf nach Nr. II VwV-StVO zu § 46 die Sicherheit des Verkehrs durch eine \nAusnahmegenehmigung nicht beeinträchtigt werden; sie ist erforderlichenfalls durch \nAuflagen und Bedingungen zu gewährleisten. \nNach diesem Maßstab hat das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin im Ergebnis \nzu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer \nAusnahmegenehmigung zum Befahren des Gehwegs. Obwohl die Klägerin \naußergewöhnlich gehbehindert ist und ihr die begehrte Ausnahmegenehmigung etwa \nBesuche bei Ärzten, Verwandten und Bekannten oder Ausflüge mit ihrem Ehemann \nganz erheblich erleichtern würde, kommt eine andere Entscheidung hier nicht in \nBetracht. Das durch § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO eingeräumte Ermessen der \nStraßenverkehrsbehörde ist zu Lasten der Klägerin auf null reduziert. \nGrundsätzlich ist die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren eines \nGehwegs im Lichte der mit seiner Einrichtung verbundenen Ziele und unter Beachtung \nder zugrundeliegenden straßenrechtlichen Widmung zu beurteilen. Die Frage, in \nwelchem Umfang eine öffentliche Straße genutzt werden soll, wird grundsätzlich durch \ndie wegerechtliche Nutzung, deren Durchsetzung verkehrsregelnde Anordnungen \ndurch Vorschriftszeichen (§ 41 Abs. 1 StVO) dienen, vorbestimmt. Die Widmung einer \nöffentlichen Straße als Fußweg dient dazu, dem Fußgänger die ungehinderte Nutzung \nder Straße ohne Rücksicht auf Kraftfahrzeugverkehr zu ermöglichen. Ihr Schutzzweck \nund damit auch des Verkehrszeichens 239 (Gehweg) ist es, Fußgänger vor Gefahren \nzu schützen, die von Fahrzeugen aller Art ausgehen können. Durch die Einrichtung \neines Gehwegs soll eine auf Dauer angelegte, verlässliche Ordnung des \nGesamtverkehrs bewirkt werden, die die Fußgänger möglichst zu jeder Tages- und \nNachtzeit - und zwar auch bei nur geringem Fußgängerverkehr - davor schützt, durch \nKraftfahrzeuge überrascht, erschreckt oder gefährdet zu werden (zur Einrichtung einer \nFußgängerzone: BVerwG, Urt. v. 8. September 1993 - 11 C 38.92 -, juris Rn. 15; OVG \nSaarland, Beschl. v. 25. April 2014 - 1 A 401/13 -, juris Rn. 36; BayVGH, Beschl. v. \n26 \n27 \n28 \n\n16 \n \n16. April 1998 - 11 B 97.833 -, juris Rn. 31, 35; König, in: Hentschel/König/Dauer, \nStraßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2019, § 46 StVO Rn. 23). \nDanach scheidet die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 11 StVO hier aus. Der Gehweg ist als beschränkt-öffentlicher Weg \nausschließlich für Fußgänger gewidmet. Sie dürfen - wie ausgeführt - somit \ngrundsätzlich darauf vertrauen, dass dort kein Kraftfahrzeugverkehr stattfindet. Die \nBeweisaufnahme hat ergeben, dass eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren des \nGehwegs für Fußgänger nicht hinnehmbare gefährliche Zustände schaffen würde. \nAnders als bei Fußgängerzonen, die auf Straßen eingerichtet werden und daher eine \nbreitere Verkehrsfläche aufweisen, oder auf breiteren Straßen oder Wegen kann im \nbetroffenen Bereich des Gehwegs selbst bei Schrittgeschwindigkeit eines \nKraftfahrzeugs nicht davon ausgegangen werden, dass allen potentiellen Nutzern des \nGehwegs bei Begegnungsverkehr ein gefahrloses Ausweichen möglich ist. \nNach den Feststellungen des Senats im Ortstermin weist der Gehweg unter \nHerausrechnung der Einfassungssteine und Berücksichtigung von Laternenmasten der \nöffentlichen Beleuchtung sowie sonstigen in den Gehwegraum hineinragenden \nHindernissen in der Breite eine nutzbare Verkehrsfläche von 2,42 m bis 2,99 m auf. \nGeht man mit der Klägerin von einer durchschnittlichen Fahrzeugbreite eines \nMittelklassewagens von 2,00 m aus, verbleiben von dieser Verkehrsfläche zwischen \n0,42 m und maximal 0,99 m. Da Kraftfahrer, um Schäden an der Karosserie des \nFahrzeugs zu vermeiden, bei Begegnungsverkehr auch nach beiden Seiten Abstand \nzu Grundstückeinfriedungen, Laternenmasten und anderen Begrenzungen einhalten \nmüssen, ist für die Berechnung eines möglichen Schutzraums von Fußgängern im \nFalle eines Begegnungsverkehrs hiervon ein weiterer Abzug von mindestens 0,2 m zu \nmachen. Damit wäre selbst Fußgängern, die in ihrer Mobilität nicht behindert sind, ein \ngefahrloses Ausweichen im Falle von Begegnungsverkehr nicht im gesamten Abschnitt \nmöglich; sie müssten vielmehr an Engstellen zumindest ein Stück bis zur nächsten \nAusweichmöglichkeit zurückgehen. Für Mobilitätsbehinderte hingegen, insbesondere \nfür Personen mit Gehhilfen, sowie für Fußgänger, die zum Beispiel ein Fahrrad oder \neinen Kinderwagen schieben, wäre ein gefahrloses Ausweichen kaum möglich, da es \nan einem erforderlichen Schutzraum fehlt. Ein Blick in Nr. 4.7 RASt 06 zeigt, dass zum \nBeispiel für Mobilitätsbehinderte bei öffentlichen Straßen ein deutlich höherer \nSicherheitsraum in der Breite vorauszusetzen ist. Der Mindestbreitenbedarf beträgt je \nnach Mobilitätseinschränkung von 0,85 m für Personen mit Stock bis 1,3 m für blinde \nPersonen \nmit \nBegleitperson. \nZu \nberücksichtigen \nist \nferner, \ndass \ndie \n29 \n30 \n\n17 \n \nAusweichmöglichkeiten von Fußgängern im Winter durch Glätte oder Schneehaufen \nam Rand des Weges zusätzlich eingeschränkt sein können. \nFür die Gefahrenprognose in den Blick zu nehmen sind jedoch nicht nur Fußgänger. \nAuf den mit der Widmung als Gehweg verbundenen Schutzzweck dürfen sich \nbeispielsweise auch Eltern verlassen, die ihre Kinder in dem Abschnitt des Gehwegs \nunbeaufsichtigt spielen lassen, aber etwa auch Personen mit beschränktem \nSehvermögen. Eine Situation, die der die Klägerin im Ortstermin vertretende Ehemann \nselbst als „gefährlich“ eingeschätzt hat, kann zudem eintreten, wenn der Gehweg von \nder S....straße aus hinab zur W.....straße im Winter gelegentlich von Kindern zum \nSchlittenfahren genutzt wird. Denn von der S....straße aus ist der Gehweg nicht bis \nzum Wendeplatz an der W.....straße einsehbar. Bei Begegnungsverkehr bestünde \ndaher die Gefahr, dass es zu einer Kollision von Schlittenfahrern mit einem \nKraftfahrzeug käme, da ein Ausweichen für Schlittenfahrer nicht möglich wäre. \nEs kommt hinzu, dass eine Befahrung des Gehwegs mangels Wendemöglichkeit in \neiner Richtung stets rückwärts zu erfolgen und Kraftfahrer den Gehweg nach hinten \ndurch die Heckscheibe in den Blick zu nehmen hätten, was physisch ohnehin nicht für \nalle potentiell in Betracht kommenden Kraftfahrer einfach ist. Ein Kraftfahrer hätte \ndaher - je nach Fahrzeugtyp - nur eine mäßige bis deutlich eingeschränkte Sicht auf \netwaigen rückwärtigen Fußgängerverkehr oder spielende Kinder. Der Senat konnte \nsich auch davon überzeugen, dass der Abschnitt des Gehwegs - anders als die \nKlägerin behauptet - wegen seiner Krümmung nicht voll einsehbar ist. Das gilt erst recht \nwährend der Vegetationsperiode. Für einen Kraftfahrer, der in Höhe des Eingangs des \nGrundstücks der Klägerin zur Fahrt rückwärts hinab zur Wendeschleife ansetzt, wäre \nder Abschnitt wegen der Krümmung nicht bis zur W.....straße einsehbar. Er könnte \nsomit nicht feststellen, ob die Strecke hinab bis zur Wendeschleife frei ist oder ob sich \nin dem Abschnitt Personen befinden. \nDavon, dass die Befahrung des Gehwegabschnitts nicht einfach ist, konnte sich der \nSenat im Erörterungstermin vom 14. März 2022 einen Eindruck verschaffen, als der \nEhemann der Klägerin, für den die Klägerin die Ausnahmegenehmigung in erster Linie \nbegehrt, seinen Kombi auf Bitte des Vorsitzenden im Schritttempo von der \nWendeschleife zunächst zum Grundstück hoch und anschließend rückwärts zurück zur \nWendeschleife an der W.....straße steuerte. Als er rückwärts hinab zur Wendeschleife \nsteuerte, hatte er trotz Schrittgeschwindigkeit ersichtlich große Mühe, nicht mit \nseitlichen Begrenzungen - wie Grundstückseinfriedungen oder dem Geländer neben \n \n33 \n34 \n\n18 \n \nder Stützmauer - zu kollidieren. Um eine Kollision zu verhindern, musste er mehrmals \nstoppen und wieder ein kurzes Stück hangaufwärts fahren, um dann seine \nRückwärtsfahrt mit neuer Fahrtrichtung erneut anzusetzen. Obwohl es trocken war, \ndrehten seine Vorderräder bei der Anfahrt hangaufwärts zwei Mal durch, wobei sich \nsein Fahrzeug vorne seitlich bewegte. Zwar ist dem Ehemann der Klägerin zuzugeben, \ndass dieser den Gehweg seit der Errichtung des Pollers nicht mehr befahren hat, er \nalso „aus der Übung“ und möglicherweise auch etwas aufgeregt war. Dennoch wurde \nfür den Senat deutlich, dass insbesondere die Rückwärtsfahrt schon ohne \nBegegnungsverkehr für die meisten Kraftfahrer keine einfache Übung darstellen dürfte. \nDass der K...........-Weg selten begangen wird und es über einen längeren Zeitraum vor \nErrichtung des Pollers im Jahr 2014 „keine Probleme gegeben“ habe, wie die Klägerin \nvorträgt, ändert an der potentiellen Gefährlichkeit eines Befahrens des Wegstückes mit \nKraftfahrzeugen nichts. Ebenso ist unerheblich, dass die Verkehrspolizei der Stadt \nD...... vor mehr als 50 Jahren einer Befahrung des Gehwegs grundsätzlich zugestimmt \nhaben soll, zumal Personenkraftwagen damals schmaler und erheblich leichter gebaut \nwaren. Maßgeblich ist allein die heutige Sach- und Rechtslage. \nOffen bleiben kann, ob gegen die Zulässigkeit der begehrten Ausnahmegenehmigung \nauch der bauliche Zustand des Gehwegs in seinem in den Blick zu nehmenden \nAbschnitt, dessen Ausbau nicht für eine regelmäßige Befahrung mit Kraftfahrzeugen \ngeeignet ist, spricht. Insbesondere im Bereich der Stützmauer waren deutlich \nFahrspuren zu erkennen, die auf das Befahren aus der Zeit vor Errichtung des Pollers \nzurückzuführen sind. Auch Schäden an der Stützmauer waren zu erkennen. Nach \nAngaben der Beklagten musste die Stützmauer vor Errichtung des Pollers im Jahr 2014 \nmehrmals repariert werden, weil sie dem seitlichen Druck, der durch das Befahren mit \nKraftfahrzeugen auf sie wirkt, aufgrund ihrer einfachen Konstruktion nicht Stand hält. \nWürde die Ausnahmegenehmigung erteilt, wären erneut Beschädigungen des \nGehweges (Fahrrillen), Absenkungen im Bereich der Stützmauer und weitere \nBeschädigungen der Stützmauer zu besorgen. Da es sich um einen beschränkt \nöffentlichen Weg handelt, der ausschließlich als Gehweg gewidmet ist, ist die Beklagte \ngrundsätzlich nicht gehalten, den Gehweg für höhere Lasten auszubauen, um eine \nBefahrung durch Kraftfahrzeuge zu ermöglichen. \nOhne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, dass der vom Wendeplatz weiter hinab zur \nElbe führende Abschnitt des Gehwegs von der Beklagten für den Anliegerverkehr zu \nHaus Nr. 9 freigegeben wurde. Die Situation ist mit der des streitbefangenen Abschnitts \n35 \n \n36 \n37 \n\n19 \n \nnicht vergleichbar. So ist der gesamte Abschnitt von oben und unten einsehbar - der \nGehweg macht dort keine Biegung. Des Weiteren können die Anlieger am Grundstück \nwenden und müssen nicht rückwärts den Gehweg in Richtung Wendeschleife \nzurückfahren. Auch ist ein Ausweichen bei Begegnungsverkehr ohne erhebliche \nGefährdung von Fußgängern möglich, weil in dem Teilstück über weite Strecken \nseitliche Begrenzungen fehlen, sodass Fußgänger in die angrenzenden Grundstücke \nausweichen können. \nKommt \nsomit \nnur \neine \nAblehnung \ndes \nAntrags \nauf \ndie \nbegehrte \nAusnahmegenehmigung in Betracht, steht der Klägerin im Hinblick auf die nach Erlass \ndes Widerspruchsbescheids eingetretene Verschlechterung ihrer Gehfähigkeit auch \nkein Anspruch auf eine Neubescheidung ihres Antrags durch die Beklagte zu. Ob \ndieser Umstand eine Ergänzung der Ermessensausübung durch die Beklagte erfordert \nhätte sowie, ob diese Ergänzung von der Beklagten mit ihrem an die Rechtsanwältin \nder Klägerin gerichteten außergerichtlichen Schreiben vom 5. März 2018 nachgeholt \nworden ist, kann folglich dahinstehen. \nDie Klägerin hat angegeben, dass sie seit Errichtung des Pollers für Arztbesuche von \nFahrdiensten am Grundstückseingang abgeholt und mit einem Rollstuhl zum \nWendeplatz gebracht werde. Dies zeigt, dass ihr das Verlassen des Grundstücks nicht \nvöllig unmöglich und sie von der Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung nicht \nabhängig ist. Angesichts der erheblichen Gefahren, die ein Befahren des Gehwegs mit \nsich brächte, ist die Klägerin darauf zu verweisen, den Transport zwischen dem \nGrundstückseingang bis zur Wendeschleife anderweitig, etwa unter Zuhilfenahme \nprofessioneller Hilfe, zu organisieren, wenn sie ihr Grundstück nach Genesung der mit \nder 2020 erfolgten Amputation einer Zehe am linken Bein wieder aus sonstigen \nGründen verlassen kann und möchte. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 \nNr. 10 Satz 1, § 711 ZPO. \nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht vorliegen. \n \n38 \n \n39 \n40 \n41 \n42 \n\n20 \n \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist \ninnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-\nVerordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des \nGesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in \nder jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als \nelektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des \n§ 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen \nRechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben \ngebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung \nvertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen \nGründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen \nVorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung \noder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches \nDokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese \nAbweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der \nRechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \n\n21 \n \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Groschupp \n \n \n \n Guericke\n \n \n \n \nBeschluss \nvom 14. März 2022 \nDer Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, \nAbs. 2, § 52 Abs. 2 GKG (vgl. zur Klage auf Erteilung einer Erlaubnis für eine \nSondernutzung zum Befahren einer Fußgängerzone: VGH BW, Beschl. v. 17. März \n2017 - 5 S 406/17 -, juris). \nDer Beschluss ist nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Groschupp \n \n \n \n Guericke\n \n \n \n \n \n \n1 \n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487053","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-03-14/6-a-415-19","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":18},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487053","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487053","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-03-14/6-a-415-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487053","retrieved":"2026-07-09 08:35:34.695498+00:00"}}