{"status":"available","doknr":"OLD487052","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-03-14","aktenzeichen":"4 A 1220/19.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n4 A 1220/19.A \n \n1 K 522/19.A \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder Frau \n \n \n- Klägerin - \n \n- Berufungsklägerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \nRechtsanwalt \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsyl - Dublin-Verfahren \nhier: Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Präsidentin des \nOberverwaltungsgerichts Dahlke-Piel, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. \nMittag und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Sieweke aufgrund der mündlichen \nVerhandlung \nvom 14. März 2022 \nfür Recht erkannt: \nDie Berufung wird zurückgewiesen. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht \nerhoben. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \naufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor \nder Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden \nBetrages leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Beteiligten streiten um die Zulässigkeit eines Asylantrags nach erfolgter \nGewährung internationalen Schutzes in Italien. \nDie XXXX geborene Klägerin ist s......... Staatsangehörige. Nach eigenen Angaben \nreiste sie am 20. Juni 2018 auf dem Landweg aus S....... in das Bundesgebiet ein. Dort \nstellte sie am 2. August 2018 einen förmlichen Asylantrag. \nAm 2. August 2018 führte die Beklagte eine Erstbefragung der Klägerin zur \nBestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durch. In einem weiteren Gespräch am \n14. August 2018 wurde ihr die Möglichkeit gegeben, Abschiebungshindernisse in \nBezug auf die Italienische Republik geltend zu machen. Die Klägerin trug vor, dass sie \nim Januar 2013 von Libyen aus mit einem Boot nach Italien gereist sei und dort Schutz \nbeantragt habe. Sie sei in Italien nach ihrer Ankunft in eine Unterkunft gebracht worden, \nhabe dort aber nicht bleiben dürfen und manchmal draußen übernachten müssen. Das \nsei ihr zu viel geworden, weshalb sie aus Italien ausgereist und im Juli 2013 nach \nSchweden gegangen sei. Dort habe man ihr gesagt, sie habe bereits Fingerabdrücke \nwoanders abgegeben und müsse daher wieder in dieses Land zurück. Während ihres \nAufenthalts in Schweden habe sie auf die Kinder einer s......... Familie aufgepasst. Sie \nhabe sich regelmäßig bei den Behörden gemeldet, aber man habe keinen neuen Fall \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nfür sie eröffnen wollen. Sie habe Schweden verlassen, da sie wieder nach Italien \nzurückgebracht werden sollte. Zu ihrer gesundheitlichen Situation trug die Klägerin vor, \ndass \nsie \ninfolge \neiner \nBeschneidung \nbei \nder \nMenstruation \nund \nbeim \nGeschlechtsverkehr Schmerzen habe. Zum Nachweis dessen wurden ärztliche Atteste \nvorgelegt. \nDie Eurodac-Abfrage ergab, dass die Klägerin bereits am 16. August 2012 in \nCaltanissetta/Italien (Eurodac-Kennnummer IT1XXXXXXX) und am 24. Juli 2013 in \nGoeteborg/Schweden (Eurodac-Kennnummer SE1XXXX-XXXXXX) Asyl beantragt \nhatte. Daraufhin richtete die Beklagte am 15. August 2018 ein Übernahmeersuchen \nnach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates \nvom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) an Italien. Die italienischen Behörden lehnten das \nErsuchen mit Schreiben vom 28. August 2018 ab, da die Klägerin internationalen \nSchutz und eine bis zum 27. März 2018 befristete Aufenthaltserlaubnis aufgrund des \nFlüchtlingsstatus in Italien erhalten habe. \nMit Bescheid vom 20. Februar 2019 lehnte die Beklagte den Asylantrag der Klägerin \nals unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 \nund 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 2). Die \nBeklagte forderte die Klägerin zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland \ninnerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf. Der Klägerin wurde \nfür den Fall, dass der Ausreisefrist nicht nachgekommen wird, die Abschiebung nach \nItalien oder in einen anderen aufnahmebereiten oder zur Aufnahme verpflichteten Staat \nangedroht. Die Klägerin dürfe nicht nach Somalia abgeschoben werden (Ziffer 3). \nZudem befristete die Beklagte das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 \nMonate \nab \ndem \nTag \nder \nAbschiebung \n(Ziffer \n4). \nDie \nVollziehung \nder \nAbschiebungsandrohung wurde ausgesetzt (Ziffer 5). \nDagegen hat die Klägerin am 7. März 2019 Klage erhoben. Sie sei in Italien bereits \nnach einem Monat als Asylsuchende anerkannt worden. Daraufhin sei sie aus dem \nCamp geworfen worden und habe ohne Hilfe sechs Monate in Obdachlosigkeit leben \nmüssen. Sie habe in Italien nach Geld für Essen betteln müssen. Sozialvereine wie die \nCaritas hätten ihr nur Mittagessen angeboten, aber gesagt, dass alle Schlafplätze \nüberbelegt seien. Sie habe auch unter Zuhilfenahme anderer Somalier oder staatlicher \nBehörden vergebens eine eigene Wohnung gesucht. Sie sei fast jeden Abend von \nfremden Männern sexuell belästigt worden. Die Polizei habe Hilfe unter Hinweis darauf \nabgelehnt, dass ja noch nichts passiert sei und die Täter unbekannt seien. Nachdem \n4 \n5 \n6 \n\n4 \n \nes ihr nicht gelungen sei, eine Lebensgrundlage in Sizilien zu schaffen, sei sie nach \nRom weitergezogen, wo sie fünf Tage verzweifelt nach Wohnraum und Essen gesucht \nhabe. Auch in der somalischen Botschaft habe sie vergebens um einen Schlafplatz \nersucht. Sie sei dann nach Mailand weitergezogen, wo sich das gleiche Bild gezeigt \nhabe, weshalb sie nach drei Tagen nach Deutschland aufgebrochen sei. \nDas Verwaltungsgericht Leipzig hat mit Urteil vom 21. Oktober 2019 die Klage \nabgewiesen. Die Beklagte sei zutreffend davon ausgegangen, dass der in Deutschland \ngestellte Asylantrag wegen der erfolgten Zuerkennung internationalen Schutzes in \nItalien nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig sei. Auch Abschiebungsverbote seien \nnicht \nfestzustellen. \nDer \nKlägerin \ndrohe \nin \nItalien \nnicht \nmit \nbeachtlicher \nWahrscheinlichkeit \neine \nVerletzung \nvon \nArt. 3 der \nEuropäischen \nMenschenrechtskonvention (im Folgenden: EMRK) aufgrund der Lebensumstände, die \nsie dort als international Schutzberechtigte erwarteten. Sie gehöre als alleinstehende \nFrau ohne wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht zum Personenkreis \nder besonders verletzlichen Personen. Die Unterstützungsleistungen des italienischen \nSozialsystems seien geringer als in Deutschland, würden aber nicht zu einer \nVerletzung von Art. 3 EMRK führen. Die von der Klägerin geschilderte vergebliche \nSuche um Unterkunft und Versorgung sei nicht überzeugend. Es werde nicht \nsubstantiiert vorgetragen, dass die Klägerin amtliche Stellen um Hilfe ersucht habe. \nGleiches gelte für das behauptete Unvermögen karitativer Stellen, ihr aufgrund der \nÜberbelegung eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen. Zudem gebe es Widersprüche \nzwischen der Klagebegründung und den Angaben der Klägerin beim Bundesamt. \nWährend sie gegenüber dem Bundesamt eine Weiterreise nach Schweden und den \ndortigen Aufenthalt bis zur Einreise nach Deutschland geschildert habe, habe sie in \nihrer Klagebegründung angegeben, sie sei von Italien nach Deutschland weitergereist. \nDie Widersprüche hätten im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht entkräftet \nwerden können, da die Klägerin ebenso wie ihr Prozessbevollmächtigter nicht \nerschienen sei. \nGegen dieses Urteil hat der Senat auf Antrag der Klägerin mit Beschluss vom 30. \nSeptember 2021, der am 11. Oktober 2021 zugestellt wurde, die Berufung zugelassen. \nDie Begründung der Berufung erfolgte am 9. November 2021. Die Klägerin trägt vor, \nalleinstehende Frauen gehörten zum Personenkreis der vulnerablen Personen, da es \nfür diese im Vergleich zu alleinstehenden Männern schwieriger sei, sich eine \nExistenzgrundlage zu schaffen. Zudem bestehe für alleinstehende Frauen die \nGefahr, in Italien in die Zwangsprostitution zu geraten. Unter Berücksichtigung der \n7 \n8 \n\n5 \n \nLage in Italien sei es wahrscheinlich, dass sie, die Klägerin, im Falle einer \nÜberstellung nach Italien unabhängig von ihren Eigenbemühungen elementare \nGrundbedürfnisse nicht befriedigen könne und damit einer unmenschlichen \nBehandlung ausgesetzt wäre. Die wirtschaftliche Lage in Italien habe sich derart \nverschlechtert, dass sie nicht davon ausgehen könne, dort eine Beschäftigung zu \nfinden. Infolgedessen erforderliche staatliche Unterstützung werde sie nicht \nerhalten. Insbesondere habe sie keinen Anspruch auf Unterbringung in einer \nstaatlichen Aufnahmeeinrichtung. \nDie Klägerin beantragt, \nunter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 21. Oktober \n2019 - 1 K 522/19.A - den Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2019 \naufzuheben, \nhilfsweise unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Leipzig vom \n21. Oktober 2019 - 1 K 522/19.A - die Ziffer 2, die Ziffer 3 Satz 1 und 2 sowie \ndie Ziffer 4 des Bescheids der Beklagten vom 20. Februar 2019 aufzuheben \nund die Beklagte zu verpflichten, ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Italien \nfestzustellen. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nSie trägt vor, die Lebensbedingungen für Personen mit internationalem Schutzstatus \nin Italien seien zwar sehr schwierig. Es herrschten allerdings keine Missstände, die den \nSchluss zuließen, anerkannte Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder \nunmenschlichen Behandlung ausgesetzt. \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand des \nVerfahrens waren. \nEntscheidungsgründe \nDie Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu \nRecht abgewiesen. \n9 \n10 \n11 \n12 \n13 \n\n6 \n \nDer angefochtene Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2019 ist in dem für die \nBeurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in \nihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat den Asylantrag zutreffend \nals unzulässig abgelehnt (I.). Abschiebungsverbote hinsichtlich Italiens liegen nicht vor \n(II.). Die aufgrund dessen von der Beklagten erlassene Androhung der Abschiebung \nnach Italien ist nicht zu beanstanden (III.). Das verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot \nbegegnet ebenfalls keinen Bedenken (IV.). \nI. Die Beklagte hat den Asylantrag rechtsfehlerfrei als unzulässig abgelehnt. Diese \nEntscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Danach ist ein \nAsylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem \nAusländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt \nhat. Das ist hier der Fall. Die Klägerin hat nach Auskunft der italienischen Behörden in \nItalien den Flüchtlingsstatus erhalten. Dieser Umstand wurde im Berufungsverfahren \nnicht in Abrede gestellt. Anhaltspunkte für einen späteren Verlust des Flüchtlingsstatus \nliegen nicht vor. \nDie Unzulässigkeitsentscheidung wird nicht durch Art. 1 des Gesetzes zu dem \nEuropäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge \nvom 30. September 1994 (BGBl. II S. 2645) i. V. m. dem Europäischen \nÜbereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. \nOktober 1980 (im Folgenden: EATRR) ausgeschlossen (ausführlich dazu: BVerwG, \nUrt. v. 30. März 2021 - 1 C 41.20 -, juris Rn. 30 ff.). \nUnionsrecht steht der Unzulässigkeitsentscheidung ebenfalls nicht entgegen. Dafür \nmüssten die Lebensverhältnisse, die die Klägerin als anerkannte Schutzberechtigte in \nItalien erwarten würden, sie der ernsthaften Gefahr aussetzen, eine unmenschliche \noder erniedrigende Behandlung zu erfahren (1.). Bezogen auf die Personengruppe der \nalleinstehenden, \narbeitsfähigen \nund \nnicht \nvulnerablen \nPersonen \nist \ndiese \nVoraussetzung grundsätzlich zu verneinen (2.). Die Klägerin gehört zu dieser \nPersonengruppe und weist keine Besonderheiten auf, aufgrund derer eine mit \nUnionsrecht unvereinbare Behandlung in Italien zu erwarten wäre (3.). \n1. Liegen die geschriebenen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor, kann \neine Unzulässigkeitsentscheidung aus Gründen vorrangigen Unionsrechts gleichwohl \nausgeschlossen sein. Das ist der Fall, wenn die Lebensverhältnisse, die den \n14 \n15 \n16 \n17 \n18 \n\n7 \n \nAntragsteller als anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat \nerwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche \noder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (im \nFolgenden: GRCh) zu erfahren (BVerwG, Urt. v. 21. April 2020 - 1 C 4.19 -, juris \nRn. 36). Der Schutzgehalt des Art. 4 GRCh entspricht dem von Art. 3 EMRK (EuGH, \nUrt. v. 19. März 2019 - C-297/17 -, juris Rn. 89). \nEine Verletzung des Art. 4 GRCh kann in schlechten humanitären Verhältnissen \nbegründet liegen (EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-297/17 -, juris Rn. 89 ff.); gleiches \ngilt für den vom Schutzgehalt identischen Art. 3 EMRK (EGMR, Urt. v. 21. Januar 2011 \n- 30696/09 -, HUDOC Rn. 254). Das ist der Fall, wenn die Lebensverhältnisse, die die \nKlägerin als anerkannte Schutzberechtigte in dem anderen Mitgliedstaat erwarten \nwürde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder \nerniedrigende Behandlung zu erfahren. Dafür muss die Gleichgültigkeit der Behörden \ndes Mitgliedstaats zur Folge haben, dass eine vollständig von öffentlicher \nUnterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren \npersönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die \nes ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse, d. h. insbesondere sich zu \nernähren, zu waschen und eine Unterkunft zu finden, zu befriedigen (EuGH, Urt. v. \n19. März 2019 - C-297/17 -, juris Rn. 90). Diese Schwelle ist selbst in durch große \nArmut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden \nPerson gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer \nmaterieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch \nschwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden \nBehandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-297/17 -, juris \nRn. 91). \nIm Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems gilt die Vermutung, dass die \nBehandlung der Personen, die internationalen Schutz erhalten haben, in jedem \neinzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta, \nder Genfer Konvention und der Europäische Menschenrechtskonvention steht (EuGH, \nUrt. v. 19. März 2019 - C-297/17 -, juris Rn. 85). Diese Vermutung ist widerlegbar. Im \ngerichtlichen Verfahren ist daher zu prüfen, ob im schutzgewährenden Mitgliedstaat \nentweder systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende \nSchwachstellen des Asylsystems vorliegen (EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-297/17 -, \njuris Rn. 88). \n19 \n20 \n\n8 \n \nEin ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK besteht \nnicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer \nRücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt \nist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten \nGrundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der \nDrittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit \nbeeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung \nversetzt zu werden (BVerwG, Beschl. v. 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 -, juris Rn. 18). \nKann \ndie \nbetreffende \nPerson \ndie \nVoraussetzungen \nzur \nErfüllung \nihrer \nGrundbedürfnisse nicht selbst schaffen, ist zu prüfen, ob eine Situation extremer \nmaterieller Not durch die Inanspruchnahme staatlicher oder privater Hilfeleistungen \nabzuwenden ist (BVerwG, Urt. v. 7. September 2021 - 1 C 3.21 -, juris Rn. 23). \nFür die Erfüllung der Grundbedürfnisse von nicht vulnerablen Personen gelten nur an \ndem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. \nSo kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft \nein \nSchlafplatz \nin \neiner \nvon \nKirchen, \nNichtregierungsorganisationen \noder \nPrivatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten „informellen \nSiedlung“ zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten \nRäumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und \nRaum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (BVerwG, Beschl. v. 17. Januar \n2022 - 1 B 66.21 -, juris Rn. 20 m. w. N.). Im Gegensatz dazu kann in Bezug auf \nvulnerable Personen die Schwelle der Erheblichkeit schneller erreicht sein (BVerwG, \nBeschl. v. 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 -, juris Rn. 19). \n2. Alleinstehende, arbeitsfähige und nicht vulnerable international Schutzberechtigte \nsind durch die humanitären Verhältnisse in Italien grundsätzlich nicht dem ernsthaften \nRisiko einer erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 GRCh ausgesetzt. Nach \nAuswertung der Erkenntnismittel ist der Senat zu der Einschätzung gelangt, dass diese \nPersonen grundsätzlich eine den Mindestanforderungen genügende Unterkunft \nerhalten werden (a) und sich ausreichende finanzielle Mittel zur Existenzsicherung \nverschaffen können (b). Diese Bewertung berücksichtigt die aktuelle Rechtsprechung \nanderer Oberverwaltungsgerichte (c). \na) \nAlleinstehenden, \narbeitsfähigen \nund \nnicht \nvulnerablen \ninternational \nSchutzberechtigten wird es voraussichtlich gelingen, unmittelbar im Anschluss an die \n21 \n22 \n23 \n24 \n\n9 \n \nRückführung nach Italien eine Unterkunft zu erhalten, die den Mindestanforderungen \ngenügt. \nDer Senat ist sich bewusst, dass international Schutzberechtigte zunächst auf \nUnterstützung Dritter angewiesen sind. Auf dem freien und sozialen Wohnungsmarkt \nkönnen sie sich kurzfristig nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit selbst eine \nUnterkunft beschaffen. Knapp 80 Prozent der Wohneinheiten in Italien befinden sich \nim Eigentum einer dort lebenden Person (Dotsey/Lumley-Sapanski, Temporality, \nrefugees and housing: The effects of temporary assistance on refugee housing \noutcomes in Italy, Cities 2021, S. 4; UNHCR, The refugee house - guide to housing \nAutonomy, 2021, S. 7). Diese Struktur erschwert die Anmietung einer Unterkunft. Es \nbedarf \nregelmäßig \neiner \ngrößeren \nZahl \nan \nKontaktaufnahmen \nauf \nVermietungsangebote. Dies ist für international Schutzberechtigte, die regelmäßig nur \nüber eingeschränkte italienische Sprachkenntnisse verfügen, nachteilig. Um die zu \nzahlende Miete aufzubringen, kann unter bestimmten Voraussetzungen staatliche \nUnterstützung aus dem „National Fund to support acces to rented housing“ in Anspruch \ngenommen werden (vgl. dazu UNHCR, a. a. O., S. 22). Falls eine Anmietung auf dem \nfreien \nWohnungsmarkt \nnicht \ngelingen \nsollte, \nkönnen \nsich \ninternational \nSchutzberechtigte um eine staatlich geförderte Wohnung bemühen. Der öffentliche \nsoziale Wohnungsbau hat einen Anteil zwischen 5 und 6 Prozent des \nGesamtimmobilienmarkts (vgl. UNHCR, The refugee house - guide to housing \nAutonomy, 2021, S. 6; Dotsey/Lumley-Sapanski, Temporality, refugees and housing: \nThe effects of temporary assistance on refugee housing outcomes in Italy, Cities 2021, \nS. 4). In absoluten Zahlen umfasst der öffentliche Wohnungsbau rund 800.000 \nEinheiten mit einer Kapazität für fast zwei Millionen Menschen (UNHCR, a. a. O., S. 6). \nDem sollen 650.000 Anträge auf Zuteilung einer Sozialwohnung gegenüberstehen \n(UNHCR, a. a. O., S. 6; Dotsey/Lumley-Sapanski, a. a. O., S. 4). Es kann abhängig \nvon der Lage in der jeweiligen Region teilweise mehrere Jahre dauern, bis eine \nberechtigte Person eine Sozialwohnung erhält (vgl. Dotsey/Lumley-Sapanski, a. a. O., \nS. 4; SFH/Pro Asyl, Anfragebeantwortung vom 29. Oktober 2020, S. 3). \nDie daher erforderliche Unterstützung bei der Beschaffung einer Unterkunft ist zwar im \nRahmen des Rückführungsverfahrens nicht vorgesehen. Das für die Rückführung \nzuständige italienische Innenministerium nimmt in Bezug auf nicht vulnerable \nSchutzberechtigte keine Prüfung vor, ob eine Unterbringung vorhanden ist. Bei \nanerkannten Schutzberechtigten erfolgt die Rückführung in der Weise, dass die \nBundespolizei das italienische Innenministerium um Zustimmung ersucht. Während bei \n25 \n26 \n\n10 \n \nvulnerablen Personen die Zustimmung erst erteilt wird, wenn eine angemessene \nUnterkunft für diese gefunden wurde, ist die Zustimmung zur Rückführung anderer \nPersonen nicht von diesem Vorbehalt abhängig (BAMF, Beantwortung des \nFragenkatalogs Gruppe 61 zum Verfahren OVG NRW, 4. Februar 2022, S. 2). \nDaraus kann aber nicht geschlossen werden, dass die italienischen Behörden den \nelementaren Bedürfnissen anerkannter Flüchtlinge gleichgültig gegenüberstehen. Das \nitalienische Asylsystem sieht vor, dass nach der Zuerkennung internationalen Schutzes \nfür eine Dauer von bis zu sechs Monaten eine Unterbringung in den Einrichtungen des \n„Sistema Asilo Integrazione“ (SAI) erfolgt (OVG Saarland, Urt. v. 15. Februar 2022 \n- 2 A 46/21 -, juris Rn. 24). Diese bieten neben Leistungen zur Erfüllung von \nGrundbedürfnissen auch Maßnahmen mit dem Ziel einer umfassenden Integration \n(Gesellschaft, Arbeitsmarkt, Sprache) an (BFA, Länderinformationsblatt Italien, Stand: \n11. November 2020, S. 14; AIDA, Country Report: Italy, 2020, S. 119). \nIst wegen des Ablaufs der Unterbringungszeit oder eines unentschuldigten Verlassens \neine Unterbringung in einer SAI-Einrichtung nicht (mehr) möglich, können international \nSchutzberechtigte andere staatliche Unterbringungsangebote in Anspruch nehmen. In \nallen größeren italienischen Städten gibt es für wohnungslose Personen kommunale \nUnterbringungsangebote (sogenannte CARI). Diese bieten neben Bett, Bad und drei \nMahlzeiten zusätzlich soziale und medizinische Unterstützung (BAMF, Beantwortung \ndes Fragenkatalogs Gruppe 61 zum Verfahren OVG NRW, 4. Februar 2022, S. 10). \nAls Voraussetzung, um eine solche Unterkunft zu erhalten, wird teilweise eine \nRegistrierung in der Gemeinde („residenza“) benannt (SFH, Aufnahmebedingungen in \nItalien, 10. Juni 2021, S.13). Diese können international Schutzberechtigte inzwischen \nwieder \nin \nzumutbarer \nWeise \nvornehmen, \nweil \nder \nCorte \ncostituzionale \n(Verfassungsgerichtshof) die durch das sogenannte Salvini-Dekret geschaffenen \nErschwernisse bei der Registrierung für verfassungswidrig erklärt hat (vgl. AIDA, \na. a. O., S. 171; Human Rights Watch, Finally, Good News for Asylum Seekers in Italy, \nwww.hrw.org/news/2020/10/07/finally-good-news-asylum-seekers-italy; \nAbruf \nam \n10. März 2020). \nZusätzlich bieten außerdem die italienischen Kirchen und Hilfsorganisationen sowohl \nUnterkünfte für anerkannte Schutzberechtigte als auch Unterstützung bei der \nWohnungssuche an (AIDA, Country Report: Italy, 2020, S. 120; SFH/Pro Asyl, \nAnfragebeantwortung vom 29. Oktober 2020, S. 7; BFA, Länderinformationsblatt \nItalien, Stand: 11. November 2020, S. 23). Ebenso existieren in ganz Italien zahlreiche \n27 \n28 \n29 \n\n11 \n \ninformelle Unterkünfte. Sie werden teilweise durch Hilfsorganisationen unterstützt; ihre \nAusstattung weist große Unterschiede auf (ausführlich dazu: Mendola/Busetta, Health \nand Living Conditions of Refugees and Asylum-seekers: A Survey of Informal \nSettlements in Italy, Refugee Survey Quarterly, 2018, 477 [495]). Schon deshalb kann \nnicht davon ausgegangen werden, dass in den meisten informellen Unterkünften \nmenschenunwürdige Zustände herrschen (ebenso OVG Saarland, Urt. v. 15. Februar \n2022 - 2 A 46/21 -, juris Rn. 24; a. A. OVG NRW, Urt. v. 20. Juli 2021 - 11 A 1689/20.A \n-, juris Rn. 107). \nDaher ist davon auszugehen, dass alleinstehende, arbeitsfähige und nicht vulnerable \ninternational Schutzberechtigte nach der Rückführung eine Unterkunft in Italien \nerhalten werden, die den Mindestanforderungen genügt. Nicht im Widerspruch zu \ndieser Bewertung steht die vom österreichischen Bundesamt für Fremdenwesen und \nAsyl geäußerte Einschätzung, dass viele Menschen mit internationalem Schutzstatus \nin Notunterkünften lebten, die lediglich einen Platz zum Schlafen anbieten und nicht \nspeziell für Flüchtlinge gewidmet sind (BFA, Länderinformationsblatt Italien, Stand: 11. \nNovember 2020, S. 23). Denn für die Erfüllung der Grundbedürfnisse von nicht \nvulnerablen Personen gelten nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde \norientierte Mindestanforderungen. Diesem „harten“ Maßstab ist genügt, wenn die zur \nVerfügung gestellten Räumlichkeiten zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters \nbieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (ausführlich dazu: \nBVerwG, Beschl. v. 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 -, juris Rn. 20; VGH BW, Beschl. v. \n8. November 2021 - A 4 S 2850/21 -, juris Rn. 10). Ebenfalls nicht im Widerspruch zur \nEinschätzung des Senats steht die Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe \nund von Pro Asyl, dass in Italien „viele Personen mit Schutzstatus“ obdachlos seien \nund in verschiedenen italienischen Städten auf der Straße oder in informellen \nSiedlungen lebten (SFH/Pro Asyl, Anfragebeantwortung vom 29. Oktober 2020, S. 2). \nZum einen kann - wie dargelegt - nicht davon ausgegangen werden, dass die Zustände \nin informellen Siedlungen überwiegend den Anforderungen von Art. 3 EMRK und \nArt. 4 GRCh nicht genügen (ebenso OVG Saarland, Urt. v. 15. Februar 2022 \n- 2 A 46/21 -, juris Rn. 24). Zum anderen ist eine nicht unerhebliche Zahl von \nobdachlosen Personen kein zwingendes Indiz für unzureichende staatliche \nHilfeleistung. Auch in der Bundesrepublik Deutschland sind viele Personen obdachlos. \nb) Alleinstehende, arbeitsfähige und nicht vulnerable international Schutzberechtigte \nkönnen in Italien Arbeit finden und sich selbst so versorgen, dass ihre elementarsten \nBedürfnisse erfüllt werden. \n30 \n31 \n\n12 \n \nInternational Schutzberechtigte haben freien Zugang zum Arbeitsmarkt (VGH BW, \nBeschl. v. 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 -, juris Rn. 13). Es wird von ihnen - wie \nauch von italienischen Staatsangehörigen - grundsätzlich erwartet, sich selbst zu \nversorgen (Romer, Asylmagazin 2021, 207 [212]). Dazu bieten insbesondere die SAI-\nEinrichtungen Fördermaßnahmen an, um die Chancen von Asylantragstellern und \ninternational Schutzberechtigten auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen (vgl. Dot-\nsey/Lumley-Sapanski, Temporality, refugees and housing: The effects of temporary \nassistance on refugee housing outcomes in Italy, Cities 2021, S. 7; Respond, Italy \ncountry report, 2020 S. 28). \nZwar wurde durch staatliche Fördermaßnahmen nicht erreicht, dass sich die \nArbeitsmarktsituation von international Schutzberechtigten auf der einen Seite und \nitalienischen Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der \nEuropäischen Union auf der anderen Seite vollständig angeglichen hat. Allerdings ist \neine Annäherung der Situation, insbesondere zu den in Italien lebenden \nStaatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, festzustellen. \nBeim Durchschnittgehalt bestehen keine übermäßigen Unterschiede. Die Gruppe der \ninternational Schutzberechtigten erhält knapp 80 Prozent des Durchschnittsgehalts von \nBeschäftigten mit italienischer Staatsangehörigkeit (vgl. de Sario, Migration at the \ncrossroads - the inclusion of asylum seekers and refugees in the labour market in Italy, \n2020, S. 214). Fast keine Unterscheide beim Durchschnittsgehalt bestehen im \nVergleich zu den in Italien arbeitenden Staatsangehörigen eines anderen \nMitgliedstaates der Europäischen Union (vgl. de Sario, a. a. O., S. 214). \nEine ähnliche Situation besteht bei der Arbeitslosenquote. Bezogen auf international \nSchutzberechtigte lag diese im Jahr 2018 bei 17,8 Prozent. Sie war damit zwar höher \nals die von italienischen Staatsangehörigen (10,2 Prozent). Der Unterschied zur \nArbeitslosenquote von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen \nUnion (13,5 Prozent) ist dagegen deutlich geringer (de Sario, Migration at the \ncrossroads - the inclusion of asylum seekers and refugees in the labour market in Italy, \n2020, S. 212). Die aktuelle Arbeitslosenquote von international Schutzberechtigten \ndürfte im Vergleich zu der von 2018 geringer sein. Denn zum einen ist die \nArbeitslosigkeit in Italien seit 2018 - trotz der Auswirkungen der Corona-Pandemie - \ngesunken. Nach den Daten von Eurostat betrug die Arbeitslosenquote in Italien (jeweils \ndrittes Quartal) 2018 10,2 Prozent, 2019 9,8 Prozent, 2020 10,8 Prozent und 2021 \n9,4 Prozent \n(https://ec.europa.eu/eurostat/de/web/lfs/data/database; \nAbruf \nam \n10. März 2022). Zum anderen arbeiten Migranten ohne EU-Staatsangehörigkeit \n32 \n33 \n34 \n\n13 \n \nüberwiegend in Bereichen, in denen die Corona-Pandemie nicht zu einer Reduzierung \ndes Arbeitskräftebedarfs geführt hat. Die größten Beschäftigungssektoren sind der \nPflegedienstleistungssektor (47,2 Prozent), die Landwirtschaft (18,6 Prozent), das \nBaugewerbe (16,6 Prozent) sowie der Sektor Handel, Verkehr, Wohnungswesen und \nGastronomie (16,2 Prozent) (Dotsey/Lumley-Sapanski, Temporality, refugees and \nhousing: The effects of temporary assistance on refugee housing outcomes in Italy, \nCities 2021, S. 4; ähnliche Zahlen werden in anderen Veröffentlichungen benannt, vgl. \nde Sario, Migration at the crossroads - the inclusion of asylum seekers and refugees in \nthe labour market in Italy, 2020, S. 206). Bezogen auf diese Sektoren wurden \nsubstantielle Nachfragereduzierungen durch die Corona-Pandemie nur in den \nBereichen Handel, Verkehr und Gastronomie ausgelöst. Eine zukünftige Steigerung \nder Arbeitslosenquote von international Schutzberechtigten infolge des Kriegs \nzwischen der Russischen Föderation und der Ukraine kann zum Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung nicht prognostiziert werden. Die wirtschaftliche Entwicklung \nist von einer Vielzahl derzeit nicht bestimmbarer Faktoren, insbesondere dem \nKriegsverlauf, \ndem \nUmfang \nder \nSanktionen, \nden \nstaatlichen \nKompensationsmaßnahmen und dem Verhalten der Konsumenten, abhängig. \nNeben einer Tätigkeit im regulären Arbeitsmarkt können sich international \nSchutzberechtigte auch um eine Arbeit in der Schattenwirtschaft bemühen. \nSchwarzarbeit ist in Italien weit verbreitet; etwa zehn Prozent der Bevölkerung arbeitet \nin diesem Bereich (OVG NRW, Urt. v. 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris Rn. 130 f.). \nInsbesondere in der Landwirtschaft sollen viele Migrantinnen und Migranten bei der \nsaisonalen Ernte irregulär arbeiten (borderline-europe, Die Situation der Geflüchteten \nauf Sizilien, 2019, S. 42 ff.). Die Aufnahme von Tätigkeiten in der Schattenwirtschaft ist \ngrundsätzlich zumutbar (BVerwG, Beschl. v. 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 -, juris Rn. 29 \nm. w. N.). Schwarzarbeit gilt in Italien weiterhin als „Kavaliersdelikt“ (Handelsblatt, \nItalien forciert den Kampf gegen Steuerhinterziehung, Artikel vom 18. August 2020, \nwww.handelsblatt.com; Abruf am 10. März 2022). Unzumutbar ist die Tätigkeit in der \nSchattenwirtschaft auch nicht im Hinblick auf das Ziel der Bekämpfung von \nSchwarzarbeit (a. A. OVG NRW, Urt. v. 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris Rn. 136). \nDas ergibt sich schon daraus, dass derzeit etwa eine Million Haushalte in Italien \nausschließlich von irregulärer Arbeit leben (Handelsblatt, Italien forciert den Kampf \ngegen Steuerhinterziehung, Artikel vom 18. August 2020). In dieser Situation kann eine \neffektive Bekämpfung von Schwarzarbeit nicht mehr durch das Verhalten von \nEinzelpersonen, sondern nur noch durch engmaschige staatliche Kontrollen und \n35 \n\n14 \n \nspürbare Sanktionierungen von Arbeit- und Auftraggebern bei Verstößen erreicht \nwerden. \nAus dieser Lage kann nicht geschlossen werden, es sei für alleinstehende, \narbeitsfähige und nicht vulnerable international Schutzberechtigte unwahrscheinlich, \neinen Arbeitsplatz zu finden. Der weitaus größte Teil der anerkannt Schutzberechtigten \nin Italien ist erwerbstätig (OVG M-V, Urt. v. 19. Januar 2022 - 4 LB 68/17 -, juris S. 12). \nAußerdem ist von Schutzberechtigten zu verlangen, ihre Chance auf eine \nBeschäftigung im italienischen Arbeitsmarkt durch besondere Anstrengungen zu \nerhöhen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind außer \nkriminellen Tätigkeiten alle Arbeiten zumutbar. Das umfasst auch Tätigkeiten, für die \nes keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen \nBerufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, \nund die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in \nder Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können (BVerwG, \nBeschl. v. 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 -, juris Rn. 119). Infolgedessen ist von \nSchutzberechtigten zu verlangen, dass sie sich in ganz Italien auch um eine \nunattraktive Beschäftigung bemühen. Im italienischen Arbeitsmarkt mit stark \nindustrialisierten Regionen im Norden und landwirtschaftlich sowie touristisch \ngeprägten Regionen im Süden steigert dies - auch für Schutzberechtigte ohne \nAusbildung \nund \numfangreiche \nitalienische \nSprachkenntnisse \n- \ndie \nBeschäftigungschancen. \nc) Die aktuelle Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte gibt keinen Anlass, \nvon der Einschätzung des Senats abzuweichen, dass alleinstehende, arbeitsfähige \nund nicht vulnerable international Schutzberechtigte durch die humanitären \nVerhältnisse in Italien grundsätzlich nicht dem ernsthaften Risiko einer erniedrigenden \nBehandlung i. S. v. Art. 3 EMRK ausgesetzt sind. Der Senat folgt damit der \nEinschätzung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschl. v. 8. \nNovember 2021 - A 4 S 2850/21 -), des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-\nVorpommern (Urt. v. 19. Januar 2022 - 4 LB 68/17 -) und des Oberverwaltungsgerichts \ndes Saarlandes (Urt. v. 15. Februar 2022 - 2 A 46/21 -) zu den Lebensbedingungen \nvon arbeitsfähigen, nicht vulnerablen Männern. Eine abweichende Bewertung besteht \nim Hinblick auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen \n(Urt. v. 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -; Beschl. v. 25. November 2021 - 11 A 571/20.A \n-). Zwar gehen das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen und der Senat von \nden gleichen rechtlichen Obersätzen aus. Unterschiede bestehen aber insbesondere \n36 \n37 \n\n15 \n \nin der Bewertung, ob ein Zugang zu einer die Mindestanforderungen erfüllenden \nUnterkunft besteht und ob eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft zumutbar ist. Aus \nden unter a) und b) dargelegten Gründen kann der Senat den entsprechenden \nEinschätzungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen nicht folgen. In \nBezug auf eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft folgt dies auch der Auffassung des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 -, juris \nRn. 29 m. w. N.). \n3. Die Klägerin gehört zur Personengruppe der alleinstehenden, arbeitsfähigen und \nnicht vulnerablen Personen und weist keine spezifischen Besonderheiten auf, aufgrund \nderer eine mit Unionsrecht unvereinbare Behandlung in Italien zu erwarten wäre. \nOb eine Person der Gruppe der vulnerablen Personen zuzuordnen ist, ist unter \nBerücksichtigung von Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur \nFestlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz \nbeantragen (im Folgenden: Aufnahmerichtlinie) zu bestimmen (OVG Bremen, Beschl. \nv. 12. August 2021 - 1 LA 328/21 -, juris Rn. 8 f.). Danach berücksichtigen die \nMitgliedstaaten die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie unter \nanderem Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit \npsychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige \nschwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z.B. \nOpfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien. \nNach diesen Maßstäben sind alleinstehende Frauen nicht als vulnerable Personen \neinzustufen (ebenso NdsOVG, Beschl. v. 28. Mai 2018 - 10 LB 202/18 -, juris Rn. 88). \nArt. 21 Aufnahmerichtlinie benennt sie in der - nicht abschließenden - Aufzählung der \nschutzbedürftigen Personengruppen nicht. Auch aufgrund der spezifischen Situation in \nItalien kann für diese Personengruppe keine besondere Schutzbedürftigkeit \nangenommen werden. Zwar sind alleinstehende Frauen mit geringen finanziellen \nMitteln in Italien dem überdurchschnittlichen Risiko sexueller Gewalt ausgesetzt. \nAllerdings kann den Erkenntnismitteln nicht entnommen werden, dass dieses Risiko \neinen beachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit erreicht und daher alleinstehende \nFrauen generell besonders schutzbedürftig sind (ebenso NdsOVG, Beschl. v. 28. Mai \n2018 - 10 LB 202/18 -, juris Rn. 88). Diese Einschätzung berücksichtigt, dass die \nErkenntnismittel Umstände beschreiben, die eine adäquate und damit alleinstehende \nFrauen schützende Unterbringung fördern. So werden alleinstehende Frauen in \nstaatlichen \nEinrichtungen \ngetrennt \nuntergebracht \n(BAMF, \nBericht \nzur \n38 \n39 \n40 \n\n16 \n \nAufnahmesituation von Familien mit minderjährigen Kindern nach einer Dublin-\nÜberstellung in Italien, 2. April 2020, S. 18; AIDA, Country Report: Italy, 2020, S. 132) \nund haben im Vergleich zu Männern besseren Zugang zu Unterkunftsangeboten von \nHilfsorganisationen (vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, 2020, S. 114). \nDie Klägerin ist auch nicht aufgrund anderer Umstände der Gruppe der vulnerablen \nPersonen zuzuordnen. Diese Bewertung steht nicht im Widerspruch zu Art. 21 \nAufnahmerichtlinie, wonach die Mitgliedstaaten die spezielle Situation von \nschutzbedürftigen Personen wie den Opfern der Verstümmelung weiblicher Genitalien \nberücksichtigen. Aufgrund der vorgelegten Atteste ist zwar davon auszugehen, dass \ndie Genitalien der Klägerin gegen ihren Willen verstümmelt wurden. Trotzdem beseht \neine besondere Schutzbedürftigkeit nicht, weil aus der Verstümmelung zum jetzigen \nZeitpunkt keine schwere Beeinträchtigung resultiert. Eine durch die Gewalttat \nausgelöste psychische Erkrankung wurde nicht geltend gemacht. In physischer \nHinsicht sind durch die Vorlage ärztlicher Atteste Beeinträchtigungen, insbesondere \nSchmerzen, belegt. Dass sich daraus ein besonderer ärztlicher Behandlungsbedarf \noder eine erhebliche Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit oder Lebensführung \nergibt, ist aber nicht dargelegt. \nII. Die Ablehnung der Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich der \nItalienischen Republik (Ziffer 2 des Bescheids) erweist sich als rechtmäßig. \nDie erforderlichen Voraussetzungen für eine Feststellung nach § 60 Abs. 5 AufenthG \ni. V. m. Art. 3 EMRK sind nicht gegeben. Die zu erwartenden Lebensbedingungen in \nItalien begründen - wie unter I. dargelegt - kein ernsthaftes Risiko der Verletzung des \nSchutzgehalts Art. 4 GRCh, der mit dem des Art. 3 EMRK identisch ist. Andere \nUmstände, aus denen im Falle einer Überstellung nach Italien eine Gefahr der \nVerletzung von Art. 3 EMRK resultieren könnte, sind nicht ersichtlich. Ebenso kann die \nKlägerin nicht mit Erfolg die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 \nSatz 1 AufenthG geltend machen. Die Vorschrift stellt an die Gefahr einer aufgrund \nallgemeiner Umstände im Zielstaat drohenden Rechtsgutverletzung keine geringeren \nAnforderungen als § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n8. August 2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 13). \nEin Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots folgt auch nicht aus dem \nEuropäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge \n(EATRR). Denn im vorliegenden asylrechtlichen Verfahren ist die Frage der rechtlichen \n41 \n42 \n43 \n44 \n\n17 \n \nMöglichkeit einer Abschiebung wegen Übergangs der Verantwortung für die \nAusstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf die Bundesrepublik Deutschland \nnicht zu prüfen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Falle eines \nunzulässigen Asylantrags nur zu entscheiden, ob im Hinblick auf den Staat, der \ninternationalen Schutz ausgesprochen hat und in den die Abschiebung erfolgen soll, \nzielstaatsbezogene Abschiebungsverbote vorliegen (§ 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Nicht \nin die Zuständigkeit des Bundesamts fällt die Frage, ob ein Verantwortungsübergang \nauf die Bundesrepublik Deutschland eingetreten ist und ob dies zur Folge hat, dass die \nAbschiebung rechtlich unmöglich ist, weil sich der Ausländer nunmehr hier aufhalten \ndarf. \nInsoweit \nhandelt \nes \nsich \nallenfalls \num \nein \ninlandsbezogenes \nAbschiebungshindernis, welches nicht Gegenstand des Asylrechtsstreits ist (BayVGH, \nBeschl. v. 3. Dezember 2019 - 10 ZB 19.34074 -, juris Rn. 6; NdsOVG, Beschl. v. 2. \nAugust 2018 - 8 ME 42/18 -, juris Rn. 25). \nIII. Die Abschiebungsandrohung (Ziffer 3 des Bescheids) ist ebenfalls nicht zu \nbeanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 34, § 35, § 36 Abs. 1 AsylG. \nIV. Die Entscheidung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 4 des Bescheids) ist \nnach Maßgabe von § 11, § 75 Nr. 12 AufenthG rechtsfehlerfrei erfolgt. Sie ist nicht \ndurch die zum 21. August 2019 in Kraft getretene Neufassung des § 11 Abs. 1 \nund 2 AufenthG \nrechtswidrig \ngeworden. \nDanach \ntritt \ndas \nEinreise- \nund \nAufenthaltsverbot nicht mehr kraft Gesetzes durch die Abschiebung ein, sondern ist \ngesondert mit der Abschiebungsandrohung zu erlassen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). \nDiese Vorgabe wurde im vorliegenden Verfahren beachtet, weil eine bis zum 20. \nAugust 2019 erfolgte behördliche Befristungsentscheidung unionsrechtskonform \nregelmäßig als konstitutiver Erlass eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer \nauszulegen ist (BVerwG, Urt. v. 7. September 2021 - 1 C 46.20 -, juris Rn. 10). \nEbenfalls nicht zu beanstanden ist die verfügte Befristungsdauer. Sie wurde \nermessensfehlerfrei innerhalb der von § 11 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 bis 5b AufenthG \naufgezeigten gesetzlichen Grenzen festgelegt. \nV. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren \nberuht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nfolgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. \nGründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. \n45 \n46 \n47 \n48 \n\n18 \n \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist \ninnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-\nVerordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des \nGesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in \nder jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als \nelektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des \n§ 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen \nRechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben \ngebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung \nvertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen \nGründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen \nVorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung \noder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches \nDokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese \nAbweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der \nRechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen \nVerhältnisses \nbetreffen, \nin \nPersonalvertretungsangelegenheiten \nund \nin \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \n\n19 \n \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \nPrinOVG Dahlke-Piel \n \n \n \n \n \n \n \n \nist wegen Urlaub verhindert, \nihre Unterschrift beizufügen \n \ngez.: \nDr. Mittag \n \n \n \nDr. Mittag \n \n \nDr. Sieweke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487052","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-03-14/4-a-1220-19-a","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":11},{"jurabk":"GRCh","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":6},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487052","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487052","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-03-14/4-a-1220-19-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487052","retrieved":"2026-07-09 08:35:34.650607+00:00"}}