{"status":"available","doknr":"OLD487051","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-03-14","aktenzeichen":"2 A 386/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 A 386/18 \n \n4 K 911/15 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n- Klägerin - \n \n- Berufungsklägerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung \nStandort Leipzig \nNonnenstraße 17 A, 04229 Leipzig \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungsbeklagter - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nSchulfinanzierung 1. August 2014 bis 31. Juli 2015 \nhier: Berufung \n\n2 \n \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke ohne mündliche \nVerhandlung \nam 14. März 2022 \nfür Recht erkannt: \nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom \n20. September 2017 - 4 K 911/15 - wird zurückgewiesen. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Beteiligten streiten über die Gewährung staatlicher Finanzhilfe für die von der \nKlägerin in L in freier Trägerschaft betriebene Berufsfachschule für Sozialwesen im \nZeitraum 1. August 2014 bis 31. Juli 2015. \nMit Bescheid vom 24. Oktober 1995 erteilte das Sächsische Staatsministerium für \nSoziales, Gesundheit und Familie dem Rechtsvorgänger der Klägerin die \nGenehmigung, eine Fachschule für Altenpflege als Ersatzschule zu errichten und zu \nbetreiben. Nach Inkrafttreten des Altenpflegegesetzes zum 1. August 2003 teilte das \nRegionalschulamt Leipzig der Klägerin, die die Schule nach einem vom Sächsischen \nStaatsministerium für Kultus unter dem 3. November 2000 genehmigten \nSchulträgerwechsel weiterführte, im Bescheid vom 13. Juli 2004 die Änderung der \nSchulart in die Berufsfachschule für Altenpflege mit. Mit Bescheid vom 21. Juli 2010 \nerteilte die Sächsische Bildungsagentur (nunmehr: Landesamt für Schule und Bildung) \nder Klägerin die Genehmigung zur Fortführung u. a. der Berufsfachschule für \nAltenpflege an den Standorten C-straße.. und K-straße.. in L und mit Bescheid vom 27. \nJuni 2014 die Genehmigung, ab dem Schuljahr 2014/2015 an den beiden Standorten \neine Berufsfachschule für Sozialwesen als Ersatzschule zu errichten und zu betreiben. \nDen Antrag der Klägerin auf Bewilligung staatlicher Finanzhilfe für die Berufsfachschule \nfür Sozialwesen für das Schuljahr 2014/2015 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom \n24. November 2014 ab. Ein Anspruch auf Finanzhilfe bestehe nicht, weil die Schule \ngemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG eine Wartefrist zu durchlaufen habe. Nach \nder Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts beziehe sich die \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nWartefrist nicht auf jeden Bildungsgang der Ersatzschule, sondern sei schulbezogen. \nMaßgeblich seien daher der Begriff der Ersatzschule in § 3 SächsFrTrSchulG und die \nRegelungen der Schulordnung Berufsfachschule. Danach betreibe die Klägerin \nmehrere Ersatzschulen, die jeweils die Wartefrist durchlaufen müssten. Eine \ngegenseitige Anrechnung der Wartefristen der beiden am Standort L betriebenen \nBerufsfachschulen sei nicht möglich. Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte \nmit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2015 im Wesentlichen aus den Gründen des \nAusgangsbescheids zurück. \nMit Urteil vom 20. September 2017 - 4 K 911/15 - wies das Verwaltungsgericht die \nKlage ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung von Finanzhilfe, weil die \nBerufsfachschule für Sozialwesen die Wartefrist von vier Jahren nach § 14 Abs. 1 und 3 \nSächsFrTrSchulG in der am 1. August 2011 in Kraft getretenen Fassung nicht \neingehalten habe. Die Vorschrift sei nach dem Urteil des Sächsischen \nVerfassungsgerichtshofs vom 15. November 2013 bis längstens 31. Dezember 2015 \nals Rechtsgrundlage heranzuziehen. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht habe in \nseinem Urteil vom 3. November 2014 - 2 A 571/13 - hinsichtlich der gleichlautenden ab \ndem 1. August 2007 geltenden Fassung von § 14 SächsFrTrSchulG festgestellt, dass \ndie Wartefrist die Schule selbst betrifft, die diese einmal vollständig zu durchlaufen \nhabe. Hierauf habe der Gesetzgeber bei den in den vergangenen Jahren erfolgten \nNovellierungen des § 14 SächsFrTrSchulG nicht verzichtet. Der Wegfall der alten \nRegelung zum 1. August 2011 habe nicht dazu geführt, dass für eine weitere Schule \nkeine neue Wartefrist ausgelöst werde. Ausgehend vom Begriff der Schule im \nSchulgesetz und den Regelungen in der Schulordnung Berufsfachschule sei die \nBerufsfachschule für Sozialwesen der Klägerin eine eigenständige Schule. Sie sei \nweder Teil noch eine Erweiterung der bereits bestehenden Berufsfachschule für \nAltenpflege. Es gelte daher die vierjährige Wartefrist, die mit der Aufnahme des \nSchulbetriebs im Schuljahr 2014/2015 begonnen habe, weshalb der Klägerin für dieses \nSchuljahr keine Finanzhilfe zustehe. \nGegen das Urteil hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung \neingelegt \nund \ninnerhalb \nder \nbis \nzum \n22. \nJuni \n2018 \nverlängerten \nBerufungsbegründungsfrist ausgeführt: Der vom Verwaltungsgericht herangezogene § \n14 Abs. 1 und 3 SächsFrTrSchulG in der ab 1. August 2011 geltenden Fassung sei \nnach dem Urteil des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs verfassungswidrig. Das \nUrteil lasse nicht erkennen, dass es im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen \nAnforderungen an die Ausgestaltung einer Wartefrist Unterschiede zwischen \n4 \n5 \n\n4 \n \nallgemeinbildenden und berufsbildenden Ersatzschulen gebe. Die Ausführungen des \nVerfassungsgerichtshofs seien vielmehr von den allgemeinbildenden auf die \nberufsbildenden Ersatzschulen übertragbar. Von einer Verfassungswidrigkeit scheine \nauch das Verwaltungsgericht auszugehen, sehe sich aber in der Lage, § 14 Abs. 1 und \n3 SächsFrTrSchulG weiter anzuwenden, weil der Verfassungsgerichtshof die \nAnwendung längstens bis zum 31. Dezember 2015 gestattet habe. Diese Begründung \ngreife zu kurz. So sei das angegriffene Urteil unter dem 20. September 2017 ergangen. \nAuch gehe das Verwaltungsgericht stillschweigend davon aus, dass die Anwendung \nlängstens bis zum 31. Dezember 2015 für sämtliche Schuljahre gelte, die vor dem \n31. Dezember 2015 endeten. Anders als das Verwaltungsgericht dies offenbar \nunausgesprochen für selbstverständlich halte, sei keineswegs gesichert, dass der \nVerfassungsgerichtshof es mit der Anwendungsgestattung längstens bis zum 31. \nDezember 2015 habe ermöglichen wollen, nach dem 31. Dezember 2015 sämtliche bis \ndahin noch offenen „Altfälle“ auf der Grundlage der verfassungswidrigen \nWartefristregelung zu entscheiden. Die Anwendungsgestattung sei mit der Auflage an \nden Gesetzgeber verbunden worden, die Förderung bis zum 31. Dezember 2015 neu \nzu regeln. Dies sei zwar mit dem SächsFrTrSchulG vom 8. Juli 2015 mit Wirkung ab 1. \nAugust 2015 geschehen. Die Übergangsvorschrift § 22 SächsFrTrSchulG enthalte aber \nkeine materiell-rechtlichen Regelungen, die das Schuljahr 2014/2015 beträfen. Damit \nsei der Gesetzgeber seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, bis zum 31. \nDezember 2015 Regelungen für die bis dahin noch offenen Fälle zu treffen. Der \nVerfassungsgerichtshof habe dem Gesetzgeber keineswegs ersparen wollen, \nRegelungen \nzu \ntreffen, \ndie \nauch \nvor \ndem \n31. \nDezember \n2015 \nzu \nverfassungskonformen Zuständen führen, also zu einer verfassungskonformen \nWartefristregelung. Die Anrechnung der vor dem 1. August 2015 durchlaufenen \nWartefrist begründe für den Zeitraum vor dem 31. Dezember 2015 noch keine \nverfassungskonformen Zustände. So fehlten verfassungskonforme Regelungen für die \nErstattung bei einem Schulgeldverzicht und zur Gewährung von Finanzhilfe nach \nDurchlaufen der Wartefrist. Ein solches Unterlassen des Gesetzgebers sei durch die \nAnwendungsgestattung nicht abgedeckt. \nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts führe die Genehmigung der \nBerufsfachschule für Sozialwesen ab dem Schuljahr 2014/2015 nicht zur \nIngangsetzung \neiner \nWartefrist, \nweil \ndie \nKlägerin \nseinerzeit \nbereits \neine \nBerufsfachschule betrieben habe, die die Wartefrist durchlaufen habe und die mit der \nGenehmigung lediglich auf weitere Bildungsgänge ausgedehnt worden sei. Aus der \nhistorischen Gesamtschau der unterschiedlichen Gesetzesfassungen zwischen dem 1. \n6 \n\n5 \n \nJanuar 2007 und dem 1. August 2015 lasse sich schließen, dass der Wille des \nGesetzgebers im Streitjahr nicht darauf gerichtet gewesen sei, eine Genehmigung zur \nAusdehnung auf weitere Schularten oder Bildungsgänge mit einer eigenen Wartefrist \nzu verbinden. Eine Verknüpfung zwischen Genehmigung und Wartefrist sei in der \nGesetzesfassung ab 1. August 2011 nicht enthalten. \nDas \nVerwaltungsgericht \nhabe \nsich \nmit \nden \nUrteilen \ndes \nSächsischen \nOberverwaltungsgerichts vom 15. April 2014 (2 A 57/13 und 2 A 58/13) und 3. \nNovember 2014 (2 A 571/13) nicht auseinandergesetzt und daher die Parallelen zum \nStreitfall übersehen. Übertrage man die Grundsätze dieser Entscheidungen, sei der \nKlage stattzugeben. \nIm Schriftsatz vom 28. Juli 2020 hat die Klägerin ihr Berufungsvorbringen vertieft und \nzu den Urteilen des Senats vom 23. Januar 2018 (2 A 404/16) und 1. Juli 2020 (2 A \n479/18) Stellung genommen. Soweit der Senat den Begriff „Bildungsgang“ zum \nAusgangspunkt nehme, möge er seine Rechtsprechung überdenken und den Begriff \n„Ersatzschule“ mit dem Begriffskern „Schule“ in den Ausgangspunkt rücken. Die \ntatbestandliche Bezugnahme auf „als Ersatzschulen genehmigte Schulen“ in § 14 Abs. \n1 Satz 1 SächsFrTrSchulG führe zu § 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. b SächsSchulG mit dem dort \nim Singular gesetzlich niedergelegten Begriff der „Berufsfachschule“. Nach der \ngesetzlichen Anordnung gebe es also nur eine und nicht mehrere Berufsfachschulen. \nDies führe, da die Klägerin Trägerin einer Berufsfachschule für Altenpflege sei, dazu, \ndass sie im Schuljahr 2014/2015 dem Grunde nach einen erweiterten Anspruch auf \nstaatliche Finanzhilfe unter Berücksichtigung der Schülerinnen und Schüler habe, die \nan der Schule eine Ausbildung gemäß §§ 59 ff. BFSO durchlaufen. Auf den \nGenehmigungsbescheid für die Berufsfachschule für Sozialwesen komme es nicht an, \nweil der Gesetzgeber § 14 Abs. 2 Satz 3 SächsFrTrSchulG in der Fassung vom 1. \nJanuar 2007 aus den nachfolgenden Gesetzesfassungen gestrichen habe mit der \nFolge, dass die Erweiterung des Ausbildungsangebots einer existierenden \nErsatzschule nicht mit dem Neubeginn der Wartefrist gleichgesetzt werden könne. \nDiese Entscheidung des Gesetzgebers sei mit Blick auf den Wesentlichkeitsgrundsatz \nauch verfassungsrechtlich zwingend. Über die Gewährung staatlicher Finanzhilfe an \nfreie Schulträger dem Grunde nach könne nur der Gesetzgeber entscheiden und nicht \nder untergesetzliche Normgeber, was sich aus dem Wesentlichkeitsgrundsatz und der \nTatsache ergebe, dass es an einer Ermächtigungsgrundlage fehle, die dem \nuntergesetzlichen Normgeber gestatte, durch die Gestaltung einer untergesetzlichen \nNorm, hier der BFSO, darüber zu entscheiden, ob die Erweiterung des \n7 \n8 \n\n6 \n \nAusbildungsangebots einer finanzhilfeberechtigten Ersatzschule zur Erweiterung des \nFinanzhilfeanspruchs führe. Ansonsten würde dem untergesetzlichen Normgeber eine \nEntscheidungsgewalt zugebilligt, die allein dem Gesetzgeber zustehe und die der \nGesetzgeber zudem nicht an den untergesetzlichen Normgeber habe übertragen \nwollen, was sich am Fehlen einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage zeige. \nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich, \n„unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Leipzig vom \n20.09.2017, Az. 4 K 911/15, sowie unter Aufhebung des Bescheids vom \n24.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.06.2015 die \nBeklagte zu verpflichten, der Klägerin dem Grunde nach staatliche Finanzhilfe \nfür den Betrieb der Berufsfachschule für Sozialwesen, Schuljahr 2014/15 zu \ngewähren“. \nDer Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nEr verteidigt das angefochtene Urteil. \nMit Schriftsätzen vom 31. März 2020, 28. Juli 2020 und 3. August 2020 haben sich die \nKlägerin und der Beklagte mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung \neinverstanden erklärt. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nBehördenakten des Beklagten, die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Leipzig und \ndes Berufungsverfahrens verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDer Senat entscheidet im Einvernehmen mit den Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO). \nI. Soweit die Klägerin im Klageverfahren die im Widerspruchsbescheid festgesetzte \nWiderspruchsgebühr angefochten und die Aufhebung des Widerspruchsbescheids \nbeantragt hat, ist das die Klage auch insoweit abweisende Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig geworden und daher nicht Gegenstand des \nBerufungsverfahrens. \nAusweislich \nder \nEntscheidungsgründe \nhat \ndas \n9 \n10 \n11 \n12 \n13 \n14 \n15 \n\n7 \n \nVerwaltungsgericht die Zulassung der Berufung ausdrücklich auf die Frage beschränkt, \nob eine weitere Berufsfachschule eine neue Wartefrist auslöst (Urteilsabdruck S. 12). \nDavon geht letztlich auch die Klägerin aus. Mit ihrem Berufungsantrag begehrt sie \nlediglich die Verpflichtung des Beklagten, ihr dem Grunde nach staatliche Finanzhilfe \nfür die Berufsfachschule für Sozialwesen im Schuljahr 2014/2015 zu gewähren. Die \nKlagabweisung \nwegen \nder \nWiderspruchsgebühr \nverfolgt \ndie \nKlägerin \nim \nBerufungsverfahren hingegen nicht mehr weiter, was sich zum einen daran zeigt, dass \nsie keinen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hat, und zum anderen daran, \ndass das Berufungsvorbringen hierzu keine Ausführungen enthält. \nII. Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat im \nSchuljahr 2014/2015 keinen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe für die Schüler ihrer \nBerufsfachschule für Sozialwesen dem Grunde nach. Der Bescheid des Beklagten vom \n24. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juni 2015 ist \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO). \n1. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist das Gesetz über Schulen in freier \nTrägerschaft vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37) in der am 1. August 2011 in \nKraft getretenen Fassung von Art. 10 Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012 vom 15. \nDezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 396; SächsFrTrSchulG). Dieses ist gleichzeitig \nmit dem am 1. August 2015 in Kraft getretenen Sächsischen Gesetz über Schulen in \nfreier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 202; SächsFrTrSchulG n. F.) \naußer Kraft getreten (§ 23 Abs. 1 SächsFrTrSchulG n. F.). Das Sächsische Gesetz \nüber Schulen in freier Trägerschaft n. F. findet indessen auf solche Ansprüche auf \nstaatliche Finanzhilfe, die bereits beendete Schuljahre betreffen, keine Anwendung. \nFür diese bleibt es vielmehr bei der damaligen Gesetzeslage (vgl. Senatsurt. v. 23. \nJanuar 2018 - 2 A 404/16 -, juris Rn. 16; st. Rspr.). Rechtsgrundlage des von der \nKlägerin geltend gemachten Anspruchs auf staatliche Finanzhilfe für das Schuljahr \n2014/2015 ist daher § 14 SächsFrTrSchulG in der Fassung vom 1. August 2011. \n2. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsFrTrSchulG erhalten die als Ersatzschulen \ngenehmigten Schulen in freier Trägerschaft auf Antrag Zuschüsse des Landes; der \nZuschuss wird gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG erstmals nach Ablauf einer \nvierjährigen Wartefrist gewährt. \n16 \n17 \n18 \n19 \n20 \n\n8 \n \nDie Klägerin betreibt die Berufsfachschule für Sozialwesen auf Grundlage des \nGenehmigungsbescheids vom 27. Juni 2014 seit dem Schuljahr 2014/2015, so dass \ndie vierjährige Wartefrist im streitgegenständlichen Schuljahr 2014/2015 noch nicht \nabgelaufen war. \na) Anders als die Klägerin meint, war der Beklagte nicht deshalb gehindert, die \nAblehnung des von der Klägerin geltend gemachten Zuschussanspruchs auf die \nWartefristregelung in § 14 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG zu stützen, weil die \nVorschrift verfassungswidrig ist. \nDer Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat mit Urteil vom 15. \nNovember 2013 - Vf. 25-II-12 - (juris) entschieden, dass § 14 Abs. 3, § 15, § 19 Nr. 7 \nbis 11 und § 19a Abs. 2 bis 4 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 4. \nFebruar 1992, zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010, \nsowie einzelne Vorschriften der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für \nKultus über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft vom 16. \nMai 2007 (SächsGVBl. S. 176), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Mai 2013 \n(SächsGVBl. S. 479), und die Anlage zur Zuschussverordnung, soweit sie \nallgemeinbildende Ersatzschulen betreffen, mit Art. 102 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 der \nVerfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) unvereinbar sind. Somit steht zwar \nfest, dass § 14 Abs. 3 SächsFrTrSchulG verfassungswidrig ist. Hieraus kann die \nKlägerin indes nichts für sich herleiten. Ausweislich der Urteilsgründe hat die \nVerfassungswidrigkeit nicht die Nichtigkeit, sondern die Unvereinbarkeitserklärung \ndieser Bestimmungen zur Folge (a. a. O., Rn. 171, 172). Zugleich hat der \nVerfassungsgerichtshof in der Entscheidungsformel seines Urteils angeordnet, dass \ndie für unvereinbar mit der Verfassung des Freistaates Sachsen erklärten Regelungen \nbis zum Inkrafttreten einer verfassungsgemäßen Neuregelung, längstens bis zum 31. \nDezember 2015, weiter angewendet werden können (SächsGVBl. 2014, S. 81). \naa) An die Entscheidungsformel des Urteils ist der Senat nicht gebunden. Nach § 14 \nAbs. 1 SächsVerfGHG binden Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs alle \nVerfassungsorgane, Behörden und Gerichte. Bestandteil der Entscheidungsformel des \nUrteils des Verfassungsgerichtshofs vom 15. November 2013 sind nicht nur die für \nunvereinbar mit der Verfassung des Freistaates Sachsen erklärten im einzelnen \ngenannten Bestimmungen des (im vorliegenden Zusammenhang allein maßgeblichen) \nGesetzes über Schulen in freier Trägerschaft sowie die Anordnung ihrer weiteren \nAnwendbarkeit bis zu einer Neuregelung, längstens bis zum 31. Dezember 2015 (vgl. \n21 \n22 \n23 \n\n9 \n \nSenatsurt. v. 23. Januar 2018 - 2 A 404/16 - juris Rn. 21), sondern auch die \nBeschränkung der Unvereinbarkeitserklärung und der Übergangsregelung auf \nallgemeinbildende Ersatzschulen. Bei der vorliegend in Rede stehenden von der \nKlägerin betriebenen Berufsfachschule für Sozialwesen handelt es sich nicht um eine \nallgemeinbildende, sondern um eine berufsbildende (Ersatz-)Schule i. S. v. § 4 Abs. 1 \nNr. 2 SächsSchulG. Zur Verfassungswidrigkeit und weiteren Anwendbarkeit der für \nunvereinbar mit der Sächsischen Verfassung erklärten Vorschriften des Gesetzes über \nSchulen in freier Trägerschaft, was berufsbildende Ersatzschulen betrifft, trifft die \nEntscheidungsformel des Urteils des Verfassungsgerichtshofs indessen keine \nAussage. \nbb) Dieser Befund zwingt den Senat gleichwohl nicht, das Verfahren gemäß Art. 81 \nAbs. 1 Nr. 3 SächsVerf i. V. m. Art. 100 Abs. 1 GG, § 7 Nr. 3 und §§ 25, 26 SächsVerf-\nGHG auszusetzen und im Wege der konkreten Normenkontrolle eine Entscheidung \ndes Verfassungsgerichtshofs zur Vereinbarkeit von § 14 Abs. 3 Satz 1 und § 15 \nSächsFrTrSchulG (ggfls. einschließlich weiterer Vorschriften des Gesetzes über \nSchulen in freier Trägerschaft, der Zuschussverordnung und der Anlage zur \nZuschussverordnung) mit der Verfassung des Freistaates Sachsen einzuholen, soweit \nsie berufsbildende Ersatzschulen betreffen. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines \nsolchen konkreten Normenkontrollverfahrens ist nach § 25 Abs. 2 Satz 1 \nSächsVerfGHG, dass es - was im Vorlagebeschluss darzulegen ist - für die \nEntscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auf die Gültigkeit der Wartefristregelung \ndes § 14 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG ankommt (vgl. Rozek, in: Baumann-Hasske, \nDie Verfassung des Freistaates Sachsen, 4. Aufl., Art. 81 Rn. 72, 75). Dies ist indes \nnicht der Fall. \nHierzu bedarf es keiner abschließenden Entscheidung des Senats darüber, ob § 14 \nAbs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG überhaupt auf berufsbildende Ersatzschulen \nanzuwenden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil vom 15. November \n2013 ausgeführt hat, hat die Förderung berufsbildender Ersatzschulen in der \nStaatszielbestimmung des Art. 106 Satz 2 SächsVerf eine eigenständige Regelung \nerhalten, die eine Einschränkung des grundsätzlich aus Art. 102 Abs. 3 und Abs. 4 Satz \n2 \nSächsVerf \nfolgenden \nRechtsanspruchs \nauf \nstaatliche \nFinanzhilfe \nauf \nallgemeinbildende Ersatzschulen nahelegen könnte (a. a. O., Rn. 120). Selbst wenn \nungeachtet dessen mit der Klägerin davon auszugehen wäre, dass die vom \nVerfassungsgerichtshof zur Verfassungswidrigkeit der Wartefristregelung des § 14 \nAbs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG entwickelten Maßstäbe (a. a. O., Rn. 157 ff.) auch auf \n24 \n25 \n\n10 \n \nberufsbildende Ersatzschulen anzuwenden sind, weil die Wartefrist nach der \neinfachgesetzlichen Rechtslage (§ 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 SächsFrTrSchulG) für die \nals Ersatzschulen genehmigten Schulen in freier Trägerschaft i. S. v. §§ 3 ff. \nSächsFrTrSchulG, mithin sowohl für allgemeinbildende wie für berufsbildende \nErsatzschulen, gilt, könnte die Klägerin hieraus gleichwohl nichts für sich herleiten. \nVielmehr bliebe es in diesem Fall nicht nur bei der vom Verfassungsgerichtshof \nfestgestellten Unvereinbarkeit des § 14 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG mit Art. 102 \nAbs. 3 SächsVerf, sondern zugleich auch bei der Übergangsregelung dahingehend, \ndass die mit der Verfassung unvereinbaren Vorschriften, mithin auch § 14 Abs. 3 Satz \n1 SächsFrTrSchulG bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, längstens bis zum 31. \nDezember 2015, weiter angewendet werden können. \nDer Verfassungsgerichtshof hat § 14 Abs. 3 Satz 1 und § 15 SächsFrTrSchulG nicht \nfür nichtig, sondern für unvereinbar mit Art. 102 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 SächsVerf \nerklärt und dem Gesetzgeber aufgegeben, die Förderung allgemeinbildender \nErsatzschulen nach den in seiner Entscheidung erläuterten Maßgaben spätestens bis \nzum 31. Dezember 2015 neu zu regeln. Spätestens bis dahin können die für \nunvereinbar mit der Sächsischen Verfassung erklärten Regelungen weiter angewendet \nwerden. Im Falle ihrer Nichtigkeit würde ansonsten zum einen die wesentliche \ngesetzliche Grundlage für den Anspruch der Ersatzschulen auf Förderung entfallen, \nwas im Hinblick auf die aus Art. 102 Abs. 3 SächsVerf herzuleitende Förderpflicht weiter \nvon einem verfassungsgemäßen Zustand entfernt wäre als der bisherige Zustand. Zum \nanderen hat der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums die \nverschiedensten \nMöglichkeiten, \ndie \nverfassungsrechtlichen \nMängel \nseines \nFördermodells zu beheben, und muss Einschätzungen zum Umfang der Förderung \ntreffen, die der Verfassungsgerichtshof nicht ersetzen kann (a. a. O., Rn. 171). Diese \nÜberlegungen gelten gleichermaßen für allgemeinbildende wie für berufsbildende \nErsatzschulen. Dies rechtfertigt die Anwendung der Übergangsregelung auch auf \nberufsbildende Ersatzschulen. \nb) Ist mithin von einer bis zum Inkrafttreten einer verfassungsgemäßen Neuregelung, \nlängstens bis zum 31. Dezember 2015, befristeten Anwendbarkeit von § 14 Abs. 3 \nSatz 1 SächsFrTrSchulG auf berufsbildende Ersatzschulen auszugehen, beurteilt sich \nder Anspruch auf staatliche Finanzhilfe in den Schuljahren 2011/2012, 2012/2013, \n2013/2014 und 2014/2015 und damit für das im Streit stehende Schuljahr 2014/2015 \nnach dem Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft in der Fassung vom 1. \nAugust 2011. \n26 \n27 \n28 \n\n11 \n \nAusgehend davon, stellt sich die Genehmigung der Berufsfachschule für Sozialwesen, \nanders als die Klägerin meint, nicht als Ausdehnung oder Erweiterung auf eine weitere \nSchulart im Hinblick darauf dar, dass die Klägerin im Schuljahr 2014/2015 die bereits \nlangjährig genehmigte Berufsfachschule für Altenpflege betrieben hat. Die vierjährige \nWartefrist für die Berufsfachschule für Sozialwesen wurde vielmehr mit der Aufnahme \ndes Schulbetriebs im Schuljahr 2014/2015 in Gang gesetzt und endete gemäß § 22 \nAbs. 1 SächsFrTrSchulG n. F. nach drei Jahren mit Ablauf des Schuljahrs 2016/2017. \naa) Der Senat hat zur Frage, ob die Wartefrist für die Gewährung von Finanzhilfe neu \nbeginnt, wenn eine bestehende Schule ihr Bildungsangebot um einen Bildungsgang \nerweitert, zur vom 1. August 2007 bis 31. Juli 2011 geltenden Fassung von § 14 \nSächsFrTrSchulG im Urteil vom 3. November 2014 - 2 A 571/13 - (juris) folgendes \nausgeführt: \n„Rechtsgrundlage des Zuschussanspruchs ist § 14 SächsFrTrSchulG vom \n4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37) in der am 1. August 2007 in Kraft \ngetretenen Fassung von Art. 7 Haushaltsbegleitgesetz 2007/2008 vom 15. \nDezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 519, ber. 2007 S. 25; SächsFrTrSchulG \nn. F.). Danach erhalten die als Ersatzschulen genehmigten Schulen in freier \nTrägerschaft auf Antrag Zuschüsse des Landes (§ 14 Abs. 1 Satz 1 \nSächsFrTrSchulG n. F.). Der Zuschuss wird erstmals nach Ablauf einer \ndreijährigen Wartefrist gewährt (§ 14 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG n. F.). \nDer Kläger betreibt in L eine Fachschule im Fachbereich Sozialwesen, die \nzuletzt zu Beginn des Schuljahres 2009/2010 ab dem 1. August 2009 um die \nvorliegend in Rede stehende Fachrichtung Sozialpädagogik erweitert wurde. In \ndiesem Zeitpunkt bestand die Fachschule des Klägers, wie zwischen den \nBeteiligten nicht im Streit steht, bereits weit mehr als drei Jahre. Mit der \nErweiterung des Bildungsangebots und der Aufnahme des Unterrichts in dieser \nFachrichtung wurde eine erneute Wartefrist von drei Jahren für die Gewährung \nstaatlicher Finanzhilfe im Ausbildungsberuf „Staatlich anerkannte/r Erzieher/in“ \nnach § 14 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG n. F. daher nicht in Gang gesetzt. \nFür die Auffassung, staatliche Finanzhilfe sei auf den jeweiligen Bildungsgang \nbezogen zu gewähren, lässt sich zwar der Wortlaut der Regelung in § 14 Abs. 3 \nSatz 1 und 2 SächsFrTrSchulG n. F. anführen. Während § 14 Abs. 3 Satz 1 \nSächsFrTrSchulG n. F. eine Wartefrist von drei Jahren festlegt, heißt es in \nSatz 2, dass sich die Wartefrist, wenn „in dem Bildungsgang“ die \nGenehmigungsvoraussetzungen \nbis \nzum \nAblauf \nder \nWartefrist \nnicht \ndurchgängig vorlagen, um den entsprechenden Zeitraum verlängert. Indessen \nist der Begriff des „Bildungsgangs“ weder im Schulgesetz noch im Gesetz über \nSchulen in freier Trägerschaft, dort insbesondere nicht in § 14 Abs. 3 Satz 2 \noder § 15 SächsFrTrSchulG n. F., gesetzlich definiert. § 15 SächsFrTrSchulG \nn. F. bestimmt den Umfang der Zuschüsse; gemäß Absatz 1 Satz 1 der \nVorschrift wird der Zuschuss für jeden Schüler eines Bildungsgangs als \njährlicher Pauschalbetrag (Schülerausgabesatz) gewährt. Ausgehend von der \nBegründung des Gesetzentwurfs der Sächsischen Staatsregierung zu Art. 7 \n29 \n\n12 \n \nHaushaltsbegleitgesetz 2007/2008, Änderung des Gesetzes über Schulen in \nfreier Trägerschaft, (LT-Drs. 4/6175 S. 43 ff.) ist der Begriff des „Bildungsgangs“ \nnach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich abschlussbezogen zu \nverstehen (vgl. Beschl. v. 21. April 2010 - 2 B 471/09 -, juris). Die Neufassung \ndes § 15 SächsFrTrSchulG gehe, so die Gesetzesbegründung (S. 82, 83), nach \nwie vor vom öffentlichen Schulwesen aus, wobei die für die Neuregelung \nzentrale Bezeichnung „Bildungsgang“ grundsätzlich abschlussbezogen zu \ndefinieren sei. Insoweit nimmt die Gesetzesbegründung ausdrücklich auf das \nUrteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 16. August 2001 (ThürVBl. \n2002, 110 ff.) Bezug und schließt sich dessen Auffassung an („wie hier“). \nDemnach habe die Fachoberschule einen Bildungsgang, den Abschluss der \nFachhochschulreife, die Berufsschule in Teilzeit so viele Bildungsgänge, wie es \nduale Ausbildungsberufe gebe, und jeder Schultyp der allgemeinbildenden \nFörderschulen \nstelle \neinen \neigenständigen \nBildungsgang \ndar. \nUnter \nBildungsgang in diesem Sinne ist sonach die besondere fachliche, \nmethodische, didaktische oder pädagogische Schwerpunktbildung in einem \nschulischen Angebot zu verstehen, die sich im Allgemeinen - aber nicht \nzwingend - zugleich in einer besonderen Gestaltung des Abschlusses auswirkt \n(so auch zum niedersächsischen Schulrecht, NdsOVG, Urt. v. 8. Januar 2014 - \n2 LB 364/12 -, juris Rn. 47, 48). \nStellt man - ausgehend davon - für den Begriff des „Bildungsgangs“ auf die \nunterschiedlichen Bildungsangebote bzw. Bildungsabschlüsse ab, die die \nSchule bereithält bzw. vermittelt, ließe § 14 Abs. 3 Satz 2 SächsFrTrSchulG n. \nF. seinem Wortlaut nach daher auch die Auslegung zu, dass die Einrichtung \njedes weiteren Bildungsgangs in diesem Sinne an einer bestehenden Schule \ndie dreijährige Wartefrist des § 14 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG n. F. erneut \nin Gang setzt. Dazu gehörte auch die - wie hier - Aufnahme der Ausbildung zum \nBeruf der „Staatlich anerkannten Erzieherin/des Staatlich anerkannten \nErziehers“ an der Fachschule des Klägers ab dem Schuljahr 2009/2010 nach \nMaßgabe von §§ 50 ff., §§ 72 ff. Schulordnung Fachschule (FSO). \nEntscheidend gegen ein solches Verständnis von § 14 SächsFrTrSchulG n. F. \nsprechen indes sowohl die Gesetzgebungshistorie (nachfolgend: Buchst. a) \nund die Systematik der Vorschrift (Buchst. b) als auch Sinn und Zweck einer \nWartefristregelung im Schulfinanzierungsrecht (Buchst. c). \na) Während § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsFrTrSchulG in der Fassung des Gesetzes \nvom 4. Februar 1992 bislang unverändert geblieben ist, hat der \nLandesgesetzgeber die Regelung über die Wartefrist in der Folge mehrfach \ngeändert. Nach § 14 Abs. 2 SächsFrTrSchulG vom 4. Februar 1992, der bis \nzum 31. Dezember 2000 galt, setzt die Gewährung von Zuschüssen nach \nAbsatz 1 voraus, dass die Schule in ihrem Ausbau gezeigt hat, dass sie auf \nDauer bestehen kann und von Eltern und Schülern angenommen wird, wovon \nnach zwei Jahren seit Aufnahme des Unterrichtsbetriebs auszugehen ist. § 14 \nAbs. 2 SächsFrTrSchulG in der ab dem 1. Januar 2001 und bis zum 31. Juli \n2007 geltenden Fassung von Art. 7 Haushaltsbegleitgesetz 2001/2002 vom 14. \nDezember 2000 (SächsGVBl. S. 513; SächsFrTrSchulG a. F.) bestimmt \nebenfalls, dass die Gewährung von Zuschüssen an als Ersatzschulen \ngenehmigte Schulen in freier Trägerschaft voraussetzt, dass die Schule in ihrem \nAusbau gezeigt hat, dass sie auf Dauer bestehen kann und von Eltern und \nSchülern angenommen wird, verlängert aber die Wartefrist auf vier Jahre \nbeanstandungsfreien Betriebs seit der Aufnahme des Unterrichtsbetriebs. \nDarüber hinaus bestimmt § 14 Abs. 2 Satz 3 SächsFrTrSchulG a. F., dass die \n\n13 \n \nEinrichtung neuer Schulstandorte und die Ausdehnung auf weitere Schularten \noder Bildungsgänge der Einrichtung einer Schule gleichstehen. Hierzu heißt es \nin der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 3/2401 S. 86), die Regelungen zu den \nneuen Schulstandorten, Schularten und Bildungsgängen entsprächen dem \nursprünglichen Willen des Gesetzgebers und hätten somit lediglich \nklarstellenden \nCharakter. \nDie \nKlarstellung \nsei \naus \nGründen \nder \nRechtssicherheit geboten. \nDemgegenüber findet sich in dem hier maßgeblichen § 14 Abs. 3 \nSächsFrTrSchulG n. F. keine § 14 Abs. 2 Satz 3 SächsFrTrSchulG a. F. \nentsprechende oder vergleichbare Regelung. Eine Gleichbehandlung der \nEinrichtung einer Schule im Sinne der (erstmaligen) Errichtung und \nInbetriebnahme \neiner \nals \nErsatzschule \ngenehmigten \nSchule \n(§ \n4 \nSächsFrTrSchulG) u. a. mit der Ausdehnung einer (bestehenden) Ersatzschule \nauf weitere Bildungsgänge hinsichtlich der Wartefrist wie in § 14 Abs. 2 Satz 3 \nSächsFrTrSchulG a. F. ist ausdrücklich nicht mehr vorgesehen. Die Regelung \nist, wie auch der Beklagte in der Berufungserwiderung nicht in Abrede stellt, \nvielmehr insgesamt entfallen. Bereits dies spricht gegen die Annahme, der \nGesetzgeber habe die bisherige Regelung über die Ausdehnung der Wartefrist \nu. a. auf neue Bildungsgänge aus § 14 Abs. 2 Satz 3 SächsFrTrSchulG a. F. in \n§ 14 Abs. 3 SächsFrTrSchulG n. F. übernehmen, oder, wie der Beklagte meint, \n„eine bildungsgangbezogene Genehmigung und Finanzierung künftig“ nicht \nausschließen wollen. Abgesehen davon, dass der Gesetzgeber, hätte dies \nseinem Willen entsprochen, § 14 Abs. 3 SächsFrTrSchulG n. F. um die \nBestimmung des bisherigen § 14 Abs. 2 Satz 3 SächsFrTrSchulG a. F. hätte \nergänzen oder diese Vorschrift schlicht hätte unverändert belassen können, \ndies aber nicht getan hat, verknüpft § 14 Abs. 1 und 3 SächsFrTrSchulG n. F. \n„Genehmigung und Finanzierung“ lediglich insofern, als Zuschüsse an gemäß \n§§ 4 ff. SächsFrTrSchulG als Ersatzschulen genehmigte Schulen in freier \nTrägerschaft erstmals nach Ablauf einer dreijährigen Wartefrist gewährt \nwerden. Daraus lässt sich indes kein allgemeiner Rechtsgedanke derart \nableiten, dass die staatliche Finanzhilfe immer erst nach dem Ablauf der \nWartefrist seit Erteilung einer ersatzschulrechtlich erforderlichen Genehmigung \neinsetzt. Hierzu hätte es, unbeschadet ihrer Verfassungsmäßigkeit, jedenfalls \neiner dahingehenden gesetzlichen Regelung bedurft, an der es jedoch fehlt. Es \nkommt daher, anders als der Beklagte meint, weder auf ein etwaiges \nGenehmigungserfordernis auch für die Einrichtung eines neuen Bildungsgangs \nan einer Ersatzschule an noch auf die hierfür maßgeblichen inhaltlichen \nGründe. \nHinzu kommt, dass der Landesgesetzgeber mit der Einfügung des neuen \nAbsatzes 3 in § 14 SächsFrTrSchulG n. F. durch Art. 7 Nr. 4 Buchst. b \nHaushaltsbegleitgesetz 2007/2008 die Absicht verfolgte (LT-Drs. 4/6175 S. 82, \n83), die Regelungen zur Wartefrist zu präzisieren. Zwar soll die staatliche \nFinanzhilfe auch künftig regelmäßig erst dann einsetzen, wenn die Schule sich \ninnerhalb einer Wartefrist, die von vier auf drei Jahre verkürzt wird, bewährt hat. \nDie Kriterien des bislang geltenden Rechts, „dass die Schule in ihrem Ausbau \ngezeigt hat, dass sie auf Dauer bestehen kann und von Eltern und Schülern \nangenommen wird“ (so § 14 Abs. 2 SächsFrTrSchulG a. F.), hätten sich als \nnicht hinreichend konturiert erwiesen. Die künftige Regelung binde den Beginn \nder staatlichen Finanzhilfe neben dem Zeitablauf an die Tatbestandsmerkmale \n„durchgängiges Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen“ und „keine \nUnterbrechung des Schulbetriebs“. Diese Anforderungen seien notwendig, um \ndie Bewährung der Schule innerhalb der Wartefrist feststellen zu können. \n\n14 \n \nHandelt es sich bei § 14 Abs. 3 SächsFrTrSchulG n. F. sonach aber insgesamt \num eine Neufassung der Regelungen zur Wartefrist, spricht dies gegen die \nAnnahme, der Gesetzgeber habe den Zuschussanspruch nicht nur von einem \nauf die Schule, sondern nach wie vor auch von einem auf den Bildungsgang \nbezogenen Ablauf der Wartefrist abhängig machen wollen. In der vorstehend \nzitierten Gesetzesbegründung heißt es in diesem Zusammenhang vielmehr \nausdrücklich, die Wartefrist diene der Feststellung der Bewährung der Schule; \ndies erfordert nach dem Willen des Gesetzgebers in tatsächlicher Hinsicht den \nununterbrochenen Betrieb der Schule und in rechtlicher Hinsicht das \ndurchgängige Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen für einen solchen \nBetrieb. \nb) Zu diesem Ergebnis führt ferner eine am systematischen Zusammenhang \nder Wartezeitregelungen in § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SächsFrTrSchulG n. \nF. orientierte Betrachtung. \nVoraussetzung für die Gewährung staatlicher Finanzhilfe sind nach § 14 Abs. 1 \nSatz 1 SächsFrTrSchulG n. F. ein entsprechender Antrag der als Ersatzschule \ngenehmigten Schule in freier Trägerschaft und nach § 14 Abs. 3 Satz 1 \nSächsFrTrSchulG n. F. der Ablauf der dort bestimmten dreijährigen Wartefrist. \nEine Schule, die diese Bedingungen erfüllt, hat mithin Anspruch auf Zuschüsse \nin dem in § 15 SächsFrTrSchulG n. F. festgelegten Umfang. Daraus ergibt sich, \ndass die Wartefrist allein die Schule selbst betrifft. Diese muss die Wartefrist \ndes § 14 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG n. F. einmal vollständig, d. h. über \neinen Zeitraum von insgesamt drei Jahren, durchlaufen. Soweit § 14 Abs. 3 \nSatz 2 SächsFrTrSchulG n. F. daher bestimmt, dass sich die Wartefrist um den \nZeitraum \nverlängert, \nin \ndem \nbis \nzum \nAblauf \nder \nWartefrist \ndie \nGenehmigungsvoraussetzungen der §§ 4 ff. SächsFrTrSchulG nicht vorlagen \noder der Schulbetrieb unterbrochen war, ist damit die in § 14 Abs. 3 Satz 1 \nSächsFrTrSchulG n. F. angesprochene, von der Schule zu durchlaufende \nWartefrist gemeint. Hat die Schule - wie hier die Fachschule des Klägers - die \nWartefrist \naber \n- \ngegebenenfalls \nauch \nnach \neiner \nentsprechenden \nVerlängerung - durchlaufen, hat es damit sein Bewenden und besteht ab \ndiesem Zeitpunkt ein Anspruch auf staatliche Finanzhilfe solange, wie die \nErsatzschule als solche vom Träger betrieben wird. \nc) Schließlich sprechen Sinn und Zweck der Wartefrist und die aus Art. 7 Abs. 4 \nGG, Art. 102 Abs. 3 und 4 SächsVerf bei der Ausgestaltung einfachgesetzlicher \nprivatschul- \nbzw. \nschulfinanzierungsrechtlicher \nVorschriften \nfolgenden \nverfassungsrechtlichen Anforderungen für die Auslegung von § 14 Abs. 3 \nSächsFrTrSchulG n. F. dahin, dass die Erweiterung der Fachschule des \nKlägers um den Beruf „Staatlich anerkannte/r Erzieher/in“ und die Aufnahme \ndes Unterrichts ab dem Schuljahr 2009/20010 eine Wartefrist nicht (mehr) in \nGang gesetzt hat. \nArt. 7 Abs. 4 GG gewährleistet das Recht, private Schulen zu errichten und sie \nvorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als \nErsatz für öffentliche Schulen zu betreiben. Wegen der den Ersatzschulträgern \nin Art. 7 Abs. 4 Satz 2 bis 4 GG, Art. 102 Abs. 3 Satz 2 bis 4 SächsVerf \nauferlegten verfassungsrechtlichen Genehmigungserfordernisse, die ohne Hilfe \ndes Staates auf Dauer nicht eingehalten werden können, muss der Staat \nVorsorge dagegen treffen, dass das Grundrecht aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG, \nArt. 103 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf praktisch kaum noch wahrgenommen werden \n\n15 \n \nkann. Mit dieser Schutz- und Förderpflicht sind Wartefristen grundsätzlich \nvereinbar. Sie haben den Zweck, den Einsatz öffentlicher Mittel an einen \nErfolgsnachweis zu binden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass \nbei einer neu gegründeten Schule nicht von vornherein absehbar ist, ob sie auf \nDauer Bestand haben wird, das heißt den vorhandenen Schulen Schüler \nabgewinnen und sich pädagogisch bewähren wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9. \nMärz 1994, BVerfGE 90, 107, 117 ff; SächsVerfGH, Urt. v. 15. November 2013 \n- Vf. 25-II-12 -, juris Rn. 158 f.). \nAusgehend davon ist jedenfalls die Normierung einer Wartefrist für eine \nErsatzschule grundsätzlich verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Dies gilt \nzumindest solange, wie sich die Wartefrist nicht als Sperre für die Errichtung \nneuer Schulen auswirkt. Anknüpfungspunkt für gesetzliche Regelungen zur \nWartezeit \nist \nnach \nder \nverfassungsrechtlichen \nRechtsprechung \ndie \nErsatzschule. Von deren hinreichend solider Existenz darf der Staat seine \nFinanzhilfe abhängig machen. Im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit darf der \nLandesgesetzgeber dabei auch berücksichtigen, dass öffentliche Mittel effektiv \nzu verwenden sind. Bei neu gegründeten Schulen ist nicht absehbar, ob sie \ndauerhaft bestehen werden, weil auf diese Frage im Genehmigungsverfahren \nnicht abgestellt wird. Jede neu gegründete Privatschule begibt sich in \nKonkurrenz zu vorhandenen öffentlichen und privaten Schulen. Ob es ihr \ngelingt, sich in diesem Umfeld zu bewähren, darf der Gesetzgeber eine Zeitlang \nabwarten, ehe er zur ständigen Förderung übergeht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9. \nMärz 1994 a. a. O.).“ \nAn diesen Erwägungen hat der Senat im Urteil vom 28. Februar 2017 - 2 A 54/15 - \n(juris Rn. 34) auch für § 14 SächsFrTrSchulG in der vorliegend anzuwendenden vom \n1. August 2011 bis 31. Juli 2015 geltenden Fassung festgehalten, mit der lediglich die \nWartefrist von drei auf vier Jahre verlängert wurde; ansonsten blieb die Regelung bis \nzum 31. Juli 2015, dem Ende des verfahrensgegenständlichen Zeitraums, unverändert. \nDie Verlängerung der Wartefrist gebietet als solche, wie sich aus der \nGesetzesbegründung ergibt, ebenfalls keine andere Beurteilung. Dort heißt es, dass \nWartefristen bis zur Gewährung staatlicher Zuschüsse zulässig sind, um den Einsatz \nöffentlicher Mittel an einen Erfolgsnachweis zu binden, der Aufschluss über die \nwirtschaftliche Solidität und pädagogische Bewährung des Schulträgers und damit über \ndie effektive Verwendung öffentlicher Gelder gibt. Zur besseren Beurteilung, ob der \ngenannte Erfolgsnachweis tatsächlich erbracht ist und die Schule von Eltern und \nSchülern angenommen wird, soll die bisherige Frist auf vier Jahre verlängert werden \n(LT-Drs. 5/3195, S. 103, 104). Allein diesem Zweck sollte die Fristverlängerung dienen; \nweitergehende Absichten hat der Gesetzgeber mit der Änderung nicht verfolgt. \nbb) Nach § 9 SächsSchulG werden die Schüler in der Berufsfachschule in einen oder \nmehrere Berufe eingeführt oder für einen Beruf ausgebildet; die Berufsfachschule ist in \nder Regel Vollzeitschule und dauert mindestens ein Jahr. Die Ausbildung besteht nach \n§ 2 Schulordnung Berufsfachschule (BFSO) aus berufsübergreifendem und \n30 \n31 \n\n16 \n \nberufsbezogenem Unterricht. Die Bildungsgänge führen zu einem Berufsabschluss. \nHierzu enthält die Schuldordnung Berufsfachschule in Teil 2 besondere Vorschriften: \nAbschnitt 1 betrifft die Berufsfachschulen für landesrechtlich geregelte Berufe, zu \ndenen nach § 42 Nr. 3, §§ 59 bis 67 BFSO in der im Schuljahr 2014/2015 geltenden \nFassung vom 13. August 2014 (SächsGVBl. S. 461) die Berufsfachschule für \nSozialwesen gehört, und Abschnitt 2 die Berufsfachschulen für bundesrechtlich \ngeregelte Gesundheitsfachberufe, zu denen nach § 68 Abs. 1 Nr. 1, §§ 73 bis 75 BFSO \ndie Berufsfachschule für Altenpflege gehört. \nGemessen daran handelt es sich bei der Berufsfachschule für Sozialwesen nicht um \neine Ausdehnung oder Erweiterung der Berufsfachschule für Altenpflege, sondern um \ndie erstmalige Gründung einer Berufsfachschule für Sozialwesen in freier Trägerschaft \nder Klägerin als Ersatzschule, deren Errichtung und Betrieb die Sächsische \nBildungsagentur auf Grundlage von §§ 3 ff. SächsFrTrSchulG ab dem Schuljahr \n2014/2015 genehmigt hat. Beide Berufsfachschulen verfügen über unterschiedliche \nBildungsangebote und vermitteln unterschiedliche Berufsabschlüsse. Während die \nBerufsfachschule für Sozialwesen nach einer zweijährigen Ausbildung (§ 60 Abs. 1 \nBFSO) \nzur \nStaatlich \ngeprüften \nSozialassistentin/zum \nStaatlich \ngeprüften \nSozialassistent (§ 67 BFSO) führt, führt die Berufsfachschule für Altenpflege nach einer \ndreijährigen Ausbildung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Altenpflegegesetz - AltPflG) zur \nAltenpflegerin/zum Altenpfleger (§§ 1, 2 AltPflG). Ausbildung und Prüfung richten sich \nnach unterschiedlichen Vorschriften; für die Berufsfachschule für Sozialwesen gelten \n§§ 59 bis 67 BFSO, für die Altenpflege die Altenpflege-Ausbildungs- und \nPrüfungsverordnung (§ 73 BFSO). Die Ausbildung findet an zwei Berufsschulen statt, \ndie das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie und die \nSächsische \nBildungsagentur \nmit \ngesonderten \nBescheiden \nnach \n§§ \n3 \nff. \nSächsFrTrSchulG genehmigt haben. Für beide Schulen läuft die Wartefrist nach § 14 \nSächsFrTrSchulG daher jeweils eigenständig (vgl. zuletzt Senatsurt. v. 1. Juli 2020 - 2 \nA 479/18 -, juris Rn. 22, 23). Dies führte, wie vorstehend dargelegt, im Schuljahr \n2014/2015 dazu, dass die Wartefrist für die Berufsfachschule für Altenpflege bereits \nbeendet war und die Berufsfachschule für Sozialwesen sich im ersten Wartejahr \nbefand. \ncc) Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren geltend macht, nach dem Sächsischen \nSchulgesetz gebe es nur eine und nicht mehrere Berufsfachschulen, so dass nur der \nGesetzgeber und nicht der untergesetzliche Normgeber (hier in der BFSO) darüber \nentscheiden \nkönne, \nob \ndie \nErweiterung \ndes \nAusbildungsangebots \neiner \n32 \n33 \n\n17 \n \nfinanzhilfeberechtigten Ersatzschule zur Erweiterung des Finanzhilfeanspruchs führe, \nwas \nsich \naus \ndem \nWesentlichkeitsgrundsatz \nund \ndem \nFehlen \neiner \nErmächtigungsgrundlage ergebe, geht sie fehl. \nDie Schulordnung Berufsfachschule beruht mit § 62 Abs. 1 und Abs. 4 SächsSchulG \nauf einer den Anforderungen des Art. 75 Abs. 1 SächsVerf genügenden \nVerordnungsermächtigung, durch die der Gesetzgeber die Befugnis zur Regelung der \nEinrichtung von zu einem Berufsabschluss führenden Bildungsgängen an einer \nBerufsfachschule in einer Schulordnung zulässigerweise auf den Verordnungsgeber \nübertragen hat (vgl. Senatsurt. v. 3. November 2015 - 2 C 3/13 -, juris Rn. 40 ff.). Unter \ndiesen Umständen stellt sich die Berufsfachschule für Sozialwesen als eigenständige \nBerufsfachschule und nicht als bloße Ausdehnung oder Erweiterung des \nBildungsangebots der Berufsfachschule für Altenpflege um einen (weiteren) \nBildungsgang oder eine (weitere) Schulart dar. Es bleibt vielmehr dabei, dass die \nWartefrist schulbezogen zu verstehen ist mit der Folge, dass grundsätzlich jede (neu \ngegründete) Ersatzschule die Wartefrist durchlaufen muss, nicht aber jeder neu an der \nErsatzschule eingerichtete Bildungsgang. Da an einer Berufsfachschule jeweils nur ein \nBildungsgang vorhanden ist, der zu einem bestimmten Bildungs-/Berufsabschluss \nführt, gilt für jede Berufsfachschule eine gesonderte Wartefrist. Vor diesem Hintergrund \ngeht der Einwand der Klägerin, für die Wartefrist sei auf die Ersatzschule abzustellen, \nins Leere. \nc) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin schließlich darauf, der Verfassungsgerichtshof \nhabe mit der „Anwendungsgestattung längstens bis zum 31. Dezember 2015“ den \nGesetzgeber verpflichten wollen, Regelungen zu treffen, die auch vor diesem Zeitpunkt \nzu verfassungskonformen Zuständen, insbesondere einer verfassungskonformen \nWartefristregelung, führen. \naa) Ausweislich der Gründe der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ist die \nWartefristregelung in § 14 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG wegen Verstoßes gegen \ndie Förderpflicht aus Art. 102 Abs. 3 SächsVerf und die Ausgleichspflicht nach \nMaßgabe von Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf verfassungswidrig. Eine Wartefrist ist \nmit der Förderpflicht unvereinbar, wenn sie bewirkt, dass die Gründung von \nErsatzschulen praktisch ausgeschlossen wird. Sie darf nicht so bemessen sein, dass \nsie als faktische Einrichtungssperre wirkt. Der Gesetzgeber kann zwar erwarten, dass \nErsatzschulen zur Überbrückung einer Wartefrist - absehbar und vorübergehend - \nEigenleistungen erbringen, die noch über die bei der anschließenden laufenden \n34 \n35 \n36 \n\n18 \n \nFörderung zu berücksichtigenden Eigenleistungen hinausgehen. Auf Dauer muss \nihnen jedoch Entlastung in Aussicht stehen. Ob dem Genüge getan ist, muss anhand \neiner Gesamtschau beurteilt werden, in die neben der Länge der Wartefrist auch die \nwährend der Wartefrist gewährten Förderungen sowie die Höhe der nach Ablauf der \nWartefrist \neinsetzenden \nLeistungen \n(und \netwaige \nAusgleichszahlungen) \neinzubeziehen sind (juris, Rn. 157 ff.). \nbb) Mit dem Sächsischen Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft n. F. hat der \nGesetzgeber die staatliche Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft ab dem 1. \nAugust 2015, d. h. ab dem Schuljahr 2015/2016 neu geregelt und mit § 22 \nSächsFrTrSchulG n. F. eine Übergangsvorschrift erlassen. Nach § 22 Abs. 1 \nSächsFrTrSchulG n. F. wird die vor dem 1. August 2015 durchlaufene Wartefrist auf \nden Lauf der dreijährigen Wartefrist gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG n. F. \nangerechnet. Dies bedeutet, dass sich die Wartefrist für die Berufsfachschule für \nSozialwesen der Klägerin von bisher vier auf drei Jahre verkürzt hat und zum Ende des \nSchuljahres 2016/2017 ausgelaufen ist. \nHierbei hat es der Gesetzgeber indessen nicht belassen. Nach § 22 Abs. 2 \nSächsFrTrSchulG n. F. wird der Zuschuss gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 für die Zeit der \nWartefrist geleistet, die ab dem 1. August 2015 durchlaufen wird. § 13 Abs. 3 Satz 2 \nSächsFrTrSchulG n. F. sieht während des Laufs der Wartefrist die Gewährung eines \nanteiligen Zuschusses in Höhe von 80 v. H. des (nach Ablauf der Wartefrist gewährten) \nvollen Zuschusses vor. Nach der Gesetzesbegründung zu § 22 ergänzt Absatz 2 \nAbsatz 1 insoweit, als dass die vor dem 31. Juli 2015 liegenden Zeiten der Wartefrist \nzwar zeitlich angerechnet werden, für diese vor dem 31. Juli 2015 liegenden Zeiten \naber kein Anspruch auf Leistung des Zuschusses nach § 13 Abs. 3 Satz 6 (gemeint ist, \nwie sich aus dem Gesetzentwurf ergibt, Satz 2) besteht (LT-Drs. 6/1246 S. 43). Im \nErgebnis erhält die Klägerin somit einen anteiligen Zuschuss für den Zeitraum der \nWartefrist von zwei Jahren, die ihre Berufsfachschule für Sozialwesen ab Inkrafttreten \ndes SächsFrTrSchulG n. F. am 1. August 2015 noch zu durchlaufen hat. § 22 Abs. 1 \nund 2 SächsFrTrSchulG n. F. führen sonach hinsichtlich der Wartefrist und der \nGewährung eines anteiligen Zuschusses während der Wartefrist zu einer \nGleichstellung \naller \nallgemeinbildenden \nund \nberufsbildenden \nErsatzschulen \nuntereinander, die - wie die Berufsfachschule für Sozialwesen der Klägerin - die \nWartefrist nach § 14 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG zwar begonnen, aber am 1. \nAugust 2015 noch nicht beendet haben, oder deren Wartefrist erst am 1. August 2015 \nbeginnt. \n37 \n38 \n\n19 \n \ncc) Hingegen kann die Klägerin nicht verlangen, dass der Gesetzgeber mit Blick auf \ndie Verfassungswidrigkeit von § 14 Abs. 3 und § 15 SächsFrTrSchulG darüber hinaus \neine Übergangsregelung für alle Ersatzschulen erlässt, über deren Ansprüche auf \nstaatliche Finanzhilfe im Zeitraum 1. August 2011 bis 31. Juli 2015 vor dem \nInkrafttreten der Neufassung des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft am 1. \nAugust 2015 \nnoch \nnicht \nentschieden \nwar. \nWie \ndargelegt, \nhat \nder \nVerfassungsgerichtshof \ndem \nGesetzgeber \naufgegeben, \ndie \nFörderung \nallgemeinbildender Ersatzschulen nach den in seiner Entscheidung dargelegten \nMaßgaben neu zu regeln, und ihm bei der Neuregelung einen weiten \nGestaltungsspielraum zugebilligt. Zudem hat der Verfassungsgerichtshof die weitere \nAnwendung der verfassungswidrigen Vorschriften bis zur Neuregelung durch den \nGesetzgeber, längstens bis 31. Dezember 2015, für zulässig erklärt. Weitere Vorgaben \nan den Gesetzgeber zur verfassungsgemäßen Neuregelung der Förderung von \nErsatzschulen lassen sich dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs nicht entnehmen. \nInsbesondere war der Gesetzgeber, anders als die Klägerin meint, aus Rechtsgründen \nnicht zum Erlass einer Neuregelung der Ersatzschulfinanzierung verpflichtet, die die \nzurückliegenden Schuljahre ab dem Schuljahr 2011/2012 umfasst. In Anbetracht der \nlängstens bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Übergangsregelung durfte sich der \nGesetzgeber \nvielmehr \nauf \ndie \nAnwendung \nder \nVorschriften \nüber \ndie \nErsatzschulfinanzierung und der Wartefrist des neu gefassten Gesetzes über Schulen \nin freier Trägerschaft auf Ersatzschulen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses \nGesetzes am 1. August 2015 beschränken, ohne den ihm hierbei zustehenden \nEntscheidungs- und Gestaltungsspielraum zu überschreiten. \nGründe für eine hiervon abweichende Beurteilung sind nicht ersichtlich. Dass sie die \nBerufsfachschule für Sozialwesen in Erwartung einer im Hinblick auf das Urteil des \nVerfassungsgerichtshofs für sie günstigen Änderung der bisherigen Gesetzes- oder \nRechtslage gegründet hätte, behauptet die Klägerin selbst nicht. Sonstige konkrete \nUmstände, die geeignet wären, einen Vertrauenstatbestand und damit eine geschützte \nRechtsposition der Klägerin zu begründen, denen durch eine über § 22 Abs. 1 und 2 \nSächsFrTrSchulG n. F. hinausgehende gesetzliche Übergangsregelung hätte \nRechnung getragen werden müssen, nennt die Klägerin ebenfalls nicht. Diese sind \nauch sonst nicht ersichtlich, wobei sich bereits nicht erschließt, dass und weshalb \ngerade für das im Streit stehende Schuljahr 2014/2015 (und nicht auf für die \nvorangegangenen Schuljahre ab 2011/2012) ein Vertrauenstatbestand gegeben sein \nsoll. \n39 \n40 \n\n20 \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO \nvorliegt. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist \ninnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-\nVerordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des \nGesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in \nder jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als \nelektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des \n§ 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen \nRechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben \ngebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung \nvertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen \nGründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen \nVorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung \noder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches \nDokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese \nAbweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der \nRechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \n41 \n42 \n\n21 \n \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen \nVerhältnisses \nbetreffen, \nin \nPersonalvertretungsangelegenheiten \nund \nin \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n \nHenke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487051","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-03-14/2-a-386-18","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487051","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487051","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-03-14/2-a-386-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487051","retrieved":"2026-07-09 08:35:34.595506+00:00"}}