{"status":"available","doknr":"OLD487050","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-03-14","aktenzeichen":"2 B 332/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 332/21 \n \n2 L 151/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung \nLehrerausbildungsstätte Chemnitz \nStraße der Nationen 12, 09111 Chemnitz \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nPrüfungsanfechtung; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n \n\n2 \n \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \nam 14. März 2022 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 4. August 2021 - 2 L 151/21 - wird zurückgewiesen. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 € festgesetzt. \n \nGründe \nDie zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. \n1. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige \nWiederholung \nder \nPrüfungslehrprobe \nim \nFachbereich \nMathematik \n(Zweite \nStaatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen), hilfsweise die Neubewertung ihrer \nPrüfungslehrprobe. \nDie Antragstellerin absolvierte seit dem 1. Februar 2019 den Vorbereitungsdienst für \ndas Lehramt an Grundschulen beim Antragsgegner. Das von ihr abzuleistende Zweite \nStaatsexamen besteht aus den Prüfungslehrproben, den mündlichen Prüfungen und \nder Schulleiterbeurteilung (§ 15 LAPO II). Die von ihr zu absolvierende \nPrüfungslehrprobe bestand sie im Erstversuch nicht; der hierzu ergangene \nPrüfungsbescheid vom 2. Juni 2020 wurde bestandskräftig. Mit diesem Bescheid \nwurde der Antragstellerin die Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung eingeräumt. \nAllerdings hatte der Antragsgegner aufgrund der Pandemielage mit Wirkung zum 15. \nMai 2020 vorgesehen, dass die Prüfungslehrprobe ohne Durchführung einer \nUnterrichtsstunde und ohne deren mündlicher Reflexion stattzufinden habe. Die \neinschlägigen Vorschriften lauteten vor, während und nach der Prüfungslehrprobe (im \nWiederholungsversuch) der Antragstellerin wie folgt: \nNach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den \nVorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Absolventen mit Masterabschluss sowie \ndie Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n3 \n \n(Lehramtsprüfungsordnung II – LAPO II) erlassen als Artikel 1 der Verordnung des \nSächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Lehramtsprüfungsordnung II und \nzur Änderung der Lehrer-Qualifizierungsverordnung vom 12. Januar 2016 galt bis \neinschließlich 14. Mai 2020 folgende Regelung: \n§ 17 Prüfungslehrproben \n(1) Der Studienreferendar hat folgende Prüfungslehrproben abzulegen: \n1. für das Lehramt an Grundschulen je eine Prüfungslehrprobe in den \nUnterrichtsfächern \nDeutsch \noder \nSorbisch \nund \nMathematik; \neine \nder \nPrüfungslehrproben wird in der Klassenstufe 1 oder 2 durchgeführt, 2. für das \nLehramt \nan \nOberschulen \neine \nPrüfungslehrprobe \nin \njedem \nseiner \nUnterrichtsfächer, 3. für das Lehramt Sonderpädagogik zwei Prüfungslehrproben \nin unterschiedlichen Klassenstufen im Unterrichtsfach der Oberschule oder in zwei \nUnterrichtsfächern der Grundschule, 4. für das Lehramt an Gymnasien eine \nPrüfungslehrprobe in jedem seiner Unterrichtsfächer; eine der Prüfungslehrproben \nwird in der Sekundarstufe II durchgeführt, und 5. für das Lehramt an \nberufsbildenden \nSchulen \neine \nPrüfungslehrprobe \nin \njedem \nseiner \nUnterrichtsfächer \noder \nberuflichen \nFachrichtungen \nin \nder \nRegel \nin \nunterschiedlichen Klassen- oder Jahrgangsstufen verschiedener Schularten der \nberufsbildenden Schulen. \n(2) Die Prüfungslehrproben bestehen aus der ausführlichen schriftlichen \nUnterrichtsvorbereitung, der Durchführung der Unterrichtsstunde und deren \nmündlicher Reflexion durch den Studienreferendar. Die Prüfungslehrproben sollen \nan unterschiedlichen Tagen durchgeführt werden. \n(3) Die Schulaufsichtsbehörde gibt dem Studienreferendar die Termine, die \nKlassen- oder Jahrgangsstufen und die Themen der Prüfungslehrproben \nspätestens zwei Wochen vor der Prüfungslehrprobe schriftlich bekannt. \n… \nMit Wirkung zum 15. Mai 2020 wurde folgende Vorschrift (neu) in die LAPO II \naufgenommen: \n§ 17a Abweichende Regelungen für die Ablegung der Prüfungslehrproben \n(1) Für die Ablegung der Prüfungslehrproben im zweiten Schulhalbjahr 2019/2020 \ngelten abweichend von § 17 folgende Regelungen. \n(2) Jede abzulegende Prüfungslehrprobe besteht aus einer ausführlichen \nschriftlichen Unterrichtsvorbereitung. Eine Unterrichtsstunde und deren mündliche \nReflexion wird nicht durchgeführt. \n(3) Die Schulaufsichtsbehörde gibt dem Studienreferendar die Themen der \nPrüfungslehrproben rechtzeitig bekannt. Die Bearbeitungszeit beträgt drei Wochen \n5 \n\n4 \n \nab Bekanntgabe der Themen. Die Schulaufsichtsbehörde kann bei Vorliegen eines \nwichtigen Grundes die Bearbeitungszeit um höchstens einen Monat verlängern. \n… \nAktuell gilt nach der Lehramtsprüfungsordnung II vom 12. Januar 2016 (SächsGVBl. \nS. 9), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Januar 2022 (SächsGVBl. \nS. 46) geändert worden ist, folgende Regelung: \n§ 17 Prüfungslehrproben \n(1) Der Studienreferendar hat folgende Prüfungslehrproben abzulegen: \n1. für das Lehramt an Grundschulen je eine Prüfungslehrprobe in den \nUnterrichtsfächern \nDeutsch \noder \nSorbisch \nund \nMathematik; \neine \nder \nPrüfungslehrproben wird in der Regel in der Klassenstufe 1 oder 2 durchgeführt, \n2. für das Lehramt an Oberschulen eine Prüfungslehrprobe in jedem seiner \nUnterrichtsfächer, 3. für das Lehramt Sonderpädagogik zwei Prüfungslehrproben \nin unterschiedlichen Klassenstufen im Unterrichtsfach der Oberschule oder in zwei \nUnterrichtsfächern der Grundschule, 4. für das Lehramt an Gymnasien eine \nPrüfungslehrprobe in jedem seiner Unterrichtsfächer; eine der Prüfungslehrproben \nwird in der Sekundarstufe II durchgeführt, und 5. für das Lehramt an \nberufsbildenden \nSchulen \neine \nPrüfungslehrprobe \nin \njedem \nseiner \nUnterrichtsfächer \noder \nberuflichen \nFachrichtungen \nin \nder \nRegel \nin \nunterschiedlichen Klassen- oder Jahrgangsstufen verschiedener Schularten der \nberufsbildenden Schulen. \n(2) Die Prüfungslehrproben bestehen aus der ausführlichen schriftlichen \nUnterrichtsvorbereitung, der Durchführung der Unterrichtsstunde und deren \nmündlicher Reflexion durch den Studienreferendar. Die Prüfungslehrproben sollen \nan unterschiedlichen Tagen durchgeführt werden. \n(3) Die Schulaufsichtsbehörde gibt dem Studienreferendar die Termine, die \nKlassen- oder Jahrgangsstufen und die Themen der Prüfungslehrproben \nspätestens zwei Wochen vor der Prüfungslehrprobe schriftlich bekannt. \n§ 17a Abweichende Regelungen für die Ablegung der Prüfungslehrproben \n(1) Ist im Lehramt Sonderpädagogik die Ablegung von zwei Prüfungslehrproben in \nunterschiedlichen Klassenstufen aufgrund von behördlichen Anordnungen des \nInfektionsschutzes im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie im \nPrüfungszeitraum nicht möglich, werden die Prüfungslehrproben in einer \nKlassenstufe abgelegt. \n(2) Ist die Durchführung der Unterrichtsstunde aufgrund von behördlichen \nAnordnungen des Infektionsschutzes im Zusammenhang mit der COVID-19-\nPandemie unmöglich, wird die Prüfungslehrprobe nach den Absätzen 3 bis 6 \nabgelegt. \n6 \n\n5 \n \n(3) \nDie \nPrüfungslehrprobe \nbesteht \naus \nder \nausführlichen \nschriftlichen \nUnterrichtsvorbereitung gemäß § 17 Absatz 2 Satz 1 und einer schriftlichen \nunterrichtsbezogenen Aufgabe. Eine Unterrichtsstunde und deren mündliche \nReflexion wird nicht durchgeführt. \n… \nDie von der Antragstellerin im Wiederholungsversuch aufgrund der ihr übermittelten \nAufgabenstellung abgegebene schriftliche Ausfertigung wurde von beiden Prüferinnen \nmit der Note 5,0 - mangelhaft - bewertet. Mit Bescheid vom 8. Juli 2020 wurde ihr \nmitgeteilt, dass sie die Prüfung im Wiederholungsversuch nicht bestanden habe und \neine \nweitere \nWiederholungsmöglichkeit \nnicht \nbestehe. \nIm \nanschließenden \nWiderspruchsverfahren wurden Überdenkensentscheidungen der beiden Prüferinnen \neingeholt (vom 26. März 2021 und 31. März 2021). Beide Prüferinnen blieben bei ihrer \nBewertung. \nDen von der Antragstellerin eingelegten Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung lehnte das Verwaltungsgericht Chemnitz mit dem angegriffenen Beschluss \nab. Es fehle an einem Anordnungsanspruch, weil sich der Bescheid des \nAntragsgegners bei summarischer Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig erweise und \ndie Antragstellerin nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechte verletze. Nach § 21 Abs. \n3 Satz 1, § 24 Abs. 2 LAPO II sei die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt ohne die \nMöglichkeit einer weiteren Wiederholung und damit endgültig nicht bestanden, wenn \ndie einzelnen Prüfungsbestandteile nicht mit mindestens ausreichend bewertet worden \nseien. Da die Wiederholungslehrprobe von beiden Prüferinnen übereinstimmend mit \nder Note 5,0 - mangelhaft - bewertet worden sei, seien diese Voraussetzungen hier \nerfüllt. Eine weitere, zweite Wiederholungsmöglichkeit sei nicht vorgesehen, was \nverfassungsrechtlich unbedenklich sei. Ein Anspruch auf eine erneute Wiederholung \nder Prüfung ergebe sich weder daraus, dass das Verfahren fehlerhaft durchgeführt \nworden sei noch lägen Bewertungsfehler oder ein Härtefall vor. Ferner folge ein \nWiederholungsanspruch auch nicht aus einem Anspruch auf Wertung des \nWiederholungsversuchs als Freiversuch. Ein Verfahrensfehler sei nicht darin zu sehen, \ndass die Prüfungslehrprobe lediglich aus einer schriftlichen Unterrichtsvorbereitung \nund nicht auch aus einer Unterrichtsstunde und deren mündlichen Reflexion bestanden \nhabe. Ein Eingriff in Art. 12 GG sei durch den mit dem Verzicht auf diese \nPrüfungsbestandteile verfolgten Zweck des Gesundheitsschutzes und der körperlichen \nUnversehrtheit und dem Anliegen, einen hinreichend planbaren und soweit möglich \nregulären Prüfungsablauf zu gewährleisten sowie möglichst geringe Nachteile für den \nAusbildungsablauf \nzu \nverursachen, \ngerechtfertigt \nund \nentspreche \ndem \n7 \n8 \n\n6 \n \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz. \nWegen \nder \nmit \nUngewissheiten \nbehafteten \npandemischen Lage habe der Verordnungsgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. \nBei \nZugrundelegung \nder \ngefahrabwehrrechtlichen \nex-ante-Sicht \nhabe \nder \nVerordnungsgeber \ndavon \nausgehen \ndürfen, \ndass \neine \ninfektionshygienisch \nunbedenkliche Durchführung der Prüfung unter den damaligen Bedingungen nicht \nhabe gewährleistet werden können. Das gelte besonders wegen der im Juni 2020 \ntatsächlich vorherrschenden Umstände und der damals vorliegenden Erkenntnisse. \nEine hinreichend sichere Prüfungsplanung sei zu diesem Zeitpunkt nicht möglich \ngewesen. Die Regelung verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der \nChancengleichheit. Die der Vorschrift unterworfenen Prüflinge würden gleich \nbehandelt. Eine beachtliche Ungleichbehandlung mit Referendaren aus anderen \nSchulhalbjahren liege auch unter Beachtung des Vertrauensschutzes nicht vor. Es \nbestehe kein Anspruch darauf, dass die zu Beginn der Ausbildung geltenden \nPrüfungsordnungen bis zum Abschluss nicht mehr geändert würden. Besonders \nschützenswerte Belange der Antragstellerin seien weder hinreichend glaubhaft \ngemacht worden noch sonst ersichtlich. Ein Verfahrensfehler folge ferner nicht aus \neiner fehlerhaften Zusammensetzung der Prüfungskommission. Diese habe vielmehr \nden Vorgaben aus §§ 16a, 16 Abs. 2 LAPO II entsprochen. Die Prüferinnen seien \nordnungsgemäß ausgewählt und bestellt worden. Besondere Formvorschiften \nbestünden für die Bestellung nicht. § 16a LAPO II, der besondere Regelungen für die \nBildung der Prüfungskommission bei der Prüfungslehrprobe, insbesondere den \nVerzicht auf die Bestellung eines Vorsitzenden, enthalte, unterliege keinen rechtlichen \nBedenken. Konkrete Bewertungsfehler seien nicht vorgetragen worden. Ein Anspruch \nauf Wiederholung der Prüfung folge auch nicht aus dem Vorliegen eines Härtefalls. \nHierfür sei schon keine normelle Regelung vorhanden. Außerdem seien die \nVoraussetzungen für das Vorliegen eines Härtefalls nicht glaubhaft gemacht worden. \nDie LAPO II enthalte keine Regelungen über einen Freiversuch. Schließlich seine die \nVoraussetzungen für einen Folgenbeseitigungsanspruch nicht glaubhaft gemacht \nworden. \nMit ihrer Beschwerde trägt die Antragstellerin vor, die Wiederholungsprüfung sei \nverfahrensfehlerhaft durchgeführt worden, weil sie lediglich aus einer schriftlichen \nUnterrichtsvorbereitung bestanden habe. Zum Zeitpunkt ihrer Prüfung habe regulärer \nUnterricht stattgefunden. Die für die Prüfungslehrprobe geltende Fassung der LAPO II \nsei rechtswidrig. Sie verstoße gegen Art. 12 GG. Die Freiheit der Berufswahl könne nur \ndurch zwingende Gründe des Gemeinwohls eingeschränkt werden. Die Streichung der \nUnterrichtsstunde und der Reflexion sei zum Schutz der Gesundheit indes nicht \n9 \n\n7 \n \nzwingend erforderlich und auch nicht verhältnismäßig. Es hätten im Mai 2020 keine \ngroßen Ungewissheiten mehr bestanden, weshalb der Gestaltungsspielraum des \nVerordnungsgebers nicht so weit gewesen sei wie vom Verwaltungsgericht \nangenommen. Nach dem Lockdown seien alle Grundschulen wieder geöffnet \ngewesen. Das Reflexionsgespräch hätte auch über Videokonferenz stattfinden \nkönnen. Es hätte eine Reihe von Alternativen für die Durchführung der Prüfung \ngegeben, die sämtlich einen milderen Eingriff in die Rechte der Antragstellerin bedeutet \nhätten. \nMaßgeblicher \nPrüfungsbestandteil \nder \nPrüfungslehrprobe \nsei \ndie \nUnterrichtsstunde. Das sei für eine zukünftige Lehrkraft elementar wichtig und müsse \ngeprüft werden. Es werde auch gegen die Chancengleichheit verstoßen. \nVergleichsmaßstab seien nicht nur die Prüflinge, die zwischen dem 15. Mai 2020 und \ndem 17. Juli 2020 die Unterrichtsproben zu absolvieren gehabt hätten, sondern auch \njene, welche - aus individuellen Gründen - ihre Unterrichtsproben außerhalb dieses \nZeitfensters durchzuführen gehabt hätten. Dabei komme es nicht auf die Teilnehmer \neiner bestimmten Prüfung an, sondern auf alle Prüflinge, die letztlich vergleichbar \nberuflich miteinander konkurrieren. Das gelte auch in Pandemiezeiten. Die \nAntragstellerin könne sich auch auf Vertrauensschutz berufen, weil die Vorbereitung \nund der Prüfungszweck auf eine mündliche Prüfung abzielten, die Prüfungsart äußerst \nkurzfristig geändert und der Umfang der Arbeit erweitert worden sei, es für eine \nLehrkraft mehr auf mündlich-praktische Fähigkeiten ankomme und keinerlei \nÜbergangsfrist gegolten habe. Die Prüfungskommission sei fehlerhaft gebildet worden. \nDie Prüferbestellung sei nicht durch den Präsidenten des Landesamtes für Schule und \nBildung erfolgt. Es sei zweifelhaft, ob die Prüferinnen die Voraussetzungen für eine \nBestellung aufwiesen. § 16a LAPO II sei entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts rechtsfehlerhaft bzw. verfassungswidrig. Bewertungsfehler seien \nvorgetragen worden. Die Prüferinnen hielten Ausführungen der Antragstellerin für \n„fragwürdig“ oder „fraglich“. Das reiche für eine Bewertung mit mangelhaft nicht aus \nund verkenne den Antwortspielraum des Prüflings. Ein Härtefall liege vor, weil aufgrund \nder bisherigen Prüfungs- und Ausbildungsleistungen nicht gänzlich ausgeschlossen \nwerden könne, dass die Lehrprobe mit Unterrichtsstunde und Reflexion besser \nausgefallen wäre. Ein Folgenbeseitigungsanspruch begründe sich daraus, dass die \nAntragstellerin durch die Anpassung der Prüfung Nachteile erlitten habe. \nDer Antragsgegner verteidigt den Beschluss des Verwaltungsgerichts. Er trägt \ninsbesondere zu den fachlichen Qualifikationen der Prüferinnen, ihrer dienstlichen \nFunktion und zur Prüferbestellung durch die nach dem Geschäftsverteilungsplan des \nLandesamtes für Schule und Bildung zuständige Referentin vor. \n10 \n\n8 \n \n2. Die Einwendungen der Antragstellerin, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag zu \nRecht abgelehnt. Der Senat macht sich die Begründung des Verwaltungsgerichts zu \neigen, § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO. \nDas Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. \nEin Prüfling hat keinen Anspruch darauf, dass sich Vorschriften über die von ihm \nabzulegenden Prüfungen nicht ändern (vgl. etwa Niehues et al., Prüfungsrecht, 6. Aufl. \nRn. 64). Diese können in dem dafür vorgesehene Verfahren geändert und dabei auch \nverschärft \nwerden. \nBei \nder \nÄnderung \nsteht \ndem \nNormgeber \nein \nweiter \nGestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6. Dezember 1988 - 1 BvL 5/85 und \n6/85 -, juris Rn. 17 ff.). Dabei muss das Erfordernis einer Prüfung insgesamt am \nMaßstab Art. 12 Abs. 1, Art. 33 GG durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls \ngerechtfertigt sein. Die Änderung einer prüfungsrechtlichen Vorschrift für sich \ngenommen unterliegt dem Gestaltungspielraum des Normgebers, der dabei \ninsbesondere dem Grundsatz der Chancengleichheit entsprechen muss; er muss aber \nnicht zwingende Gründe gerade für die Änderung einzelner Prüfungsmodalitäten für \nseine Entscheidung vorweisen können. \nVor diesem Hintergrund könnte der Antragsgegner auch ohne konkreten Anlass \nPrüfungsordnungen ändern, weshalb - in den Grenzten des Willkürverbots - eine \nkonkrete Rechtfertigung der Änderung nicht zu fordern ist. Selbständig tragend liegt \neine solche Rechtfertigung indes vor, weil der Antragsgegner wegen der im \nFrühsommer 2020 anhaltenden Pandemie eine sichere Durchführung der \nStaatsprüfungen gewährleisten wollte. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob \nkonkret zum Zeitpunkt der Prüfungen der Antragstellerin Grundschulen geschlossen \nwaren oder nicht. Schon wegen der Vorlaufzeiten der Prüfungstermine und den \nUngewissheiten des Pandemieverlaufs konnte die übergangsweise geltende Fassung \ndes § 17a Abs. 2 LAPO II, die bei der Prüfungslehrprobe der Antragstellerin angewandt \nwurde, erlassen werden. \nDiese Vorschrift verstößt auch nicht gegen die Chancengleichheit. Wie schon das \nVerwaltungsgericht festgestellt hat, betraf diese Regelung alle Prüflinge, die im selben \nZeitraum wie die Antragstellerin geprüft wurde. Der Grundsatz der Chancengleichheit \ngebietet es aber nicht, über einen gewissen Gültigkeitszeitraum hinaus eine gleiche \nAnwendung für alle Prüflinge herbeizuführen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6. Dezember \n11 \n12 \n13 \n14 \n15 \n\n9 \n \n1988 a. a. O.). Das würde ohnehin zu der nicht aufzulösenden Frage führen, mit \nwelcher Gruppe von Prüflingen eine Gleichstellung erfolgen müsste. Damit liegt ein \nVerfahrensfehler durch den Verzicht auf eine Unterrichtsstunde und eine nachfolgende \nReflexion nicht vor; die Prüfung wurde nach dem für die Antragstellerin geltenden \nRecht durchgeführt. \nHinsichtlich der Bestellung der Prüfungskommission sind nach der im Verfahren des \neinstweiligen \nRechtschutzes \nvorzunehmenden \nsummarischen \nPrüfung \nunter \nBerücksichtigung der Angaben des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren keine \ndurchgreifenden Zweifel vorgetragen worden. Die Vorschrift des § 16a LAPO II \nunterliegt wegen des Gestaltungspielraums des Verordnungsgebers keinen \ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Eine Härtefallregelung kennt die LAPO II nicht, \nweshalb ein entsprechender Anspruch nicht vorliegt. Konkrete Bewertungsfehler sind \nnicht vorgetragen worden; die Formulierungen der Prüferinnen weisen greifbar auf \ninhaltliche Defizite der Ausarbeitung der Antragstellerin hin. Schließlich sind die \nVoraussetzungen für einen Folgenbeseitigungsanspruch schon dem Grunde nach \nnicht gegeben. Dieser zielt auf die Beseitigung der tatsächlichen Folgen eines \nrechtswidrigen Eingriffs oder auf Wiederherstellung des ursprünglichen, durch den \nrechtswidrigen Eingriff veränderten Zustands (vgl. statt aller: Maurer, Allgemeines \nVerwaltungsrecht, 18. Aufl., § 30 Rn. 1). Hier fehlt es schon an einem rechtswidrigen \nEingriff seitens des Antragsgegners. \nDie Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 \nund Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung durch \ndas Verwaltungsgericht, gegen die sich die Beteiligten nicht gewandt haben. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n \nHenke \n \n16 \n17 \n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487050","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-03-14/2-b-332-21","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487050","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487050","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-03-14/2-b-332-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487050","retrieved":"2026-07-09 08:35:34.558508+00:00"}}