{"status":"available","doknr":"OLD487049","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-03-14","aktenzeichen":"4 A 341/20.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n4 A 341/20.A \n \n5 K 2143/19.A \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. des Herrn \n2. der Frau \n3. des minderjährigen Kindes \ndie Klägerin zu 3. vertreten durch die Kläger zu 1. und 2. \nsämtlich wohnhaft: \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \nprozessbevollmächtigt: \nRechtsanwalt \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsklägerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n\n2 \n \nAsyl \nhier: Berufung \n \nhat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Präsidentin des \nOberverwaltungsgerichts Dahlke-Piel, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. \nMittag und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Sieweke aufgrund der mündlichen \nVerhandlung \nvom 14. März 2022 \nfür Recht erkannt: \nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom \n3. April 2020 - 5 K 2143/19.A - geändert und die Klage abgewiesen. \nDie Kläger tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des \nBerufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen die erstinstanzlich erfolgte \nAufhebung ihres im Rahmen eines Dublin-Verfahrens ergangenen Bescheids. \nDer XXXX geborene Kläger zu 1 und die XXXX geborene Klägerin zu 2 sind die Eltern \nder Klägerin zu 3; diese wurde 2013 geboren. Sie sind a.......... Staatsangehörige. Nach \neigenen Angaben reisten sie am 15. Juli 2019 in das Bundesgebiet ein. Dort äußerten \nsie ein Asylgesuch, von welchem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 16. \nJuli 2019 Kenntnis erlangte. Die Kläger stellten am 22. August 2019 förmliche \nAsylanträge. Im Bundesgebiet leben sie unter derselben Wohnanschrift. \nDie von der Beklagten vorgenommene Abfrage der Eurodac-Datenbank am 16. Juli \n2019 führte zu dem Ergebnis, dass eine Registrierung der Kläger zu 1 und 2 am \n26. Juni 2019 in Italien erfolgt war (Eurodac-Kennnummern I.........). \nAm 22. August 2019 führte die Beklagte eine Erstbefragung der Kläger zu 1 und 2 zur \nBestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durch. In einem weiteren Gespräch am \n4. September 2019 wurde ihnen die Möglichkeit gegeben, Abschiebungshindernisse in \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n3 \n \nBezug auf die Italienische Republik geltend zu machen. Der Kläger zu 1 trug vor, die \nKläger seien von der Türkei nach Italien gelangt. Dort hätten sie sich sechs Tage in \neinem Camp an einem unbekannten Ort aufgehalten. Dann seien sie über Frankreich \nund Belgien nach Deutschland eingereist. Er habe in Italien zwar seine Fingerabdrücke \nabgeben müssen, einen Asylantrag habe er jedoch nicht gestellt. Sein Ziel sei \nDeutschland gewesen, da es ein sicheres Land sei und er eine gute Meinung über \nDeutschland habe. Ihm sei aufgrund des Verdachts auf Lungenkrebs Blut \nabgenommen worden; er warte noch auf die Ergebnisse. Die Klägerin zu 2 trug vor, \ndass die Kläger über Italien, Frankreich und Belgien nach Deutschland gelangt seien. \nSie wolle in Deutschland bleiben, da sie sich hier sicher fühle. \nDie Beklagte richtete am 5. September 2019 ein Übernahmeersuchen nach der \nVerordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. \nJuni 2013 (im Folgenden: Dublin III-VO) hinsichtlich des Klägers und ein weiteres \nhinsichtlich \nder \nKlägerin \nzu \n2 \nan \ndie \nItalienische \nRepublik. \nIn \nbeiden \nÜbernahmeersuchen wurde die Klägerin zu 3 als zugehöriges minderjähriges Kind \naufgeführt. Die italienischen Behörden gaben den Ersuchen mit Schreiben vom 5. \nNovember 2019 statt. \nMit Bescheid vom 6. November 2019 lehnte die Beklagte die Asylanträge der Kläger \nals unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 \nund 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 2), und ordnete \ndie Abschiebung nach Italien an (Ziffer 3). Zudem verfügte sie ein auf 15 Monate ab \ndem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 4). Die \nZustellung erfolgte am 14. November 2019. \nDagegen haben die Kläger am 18. November 2019 Klage erhoben und einen Antrag \nauf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Das Verwaltungsgericht Dresden hat mit \nBeschluss vom 9. Dezember 2019 - 5 L 933/19.A - die aufschiebende Wirkung der \nKlage angeordnet. Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 3. April 2020 hat es den \nBescheid vom 6. November 2019 aufgehoben. Zwar sei grundsätzlich Italien für die \nDurchführung des Asylverfahrens der Kläger zuständig. Das italienische Asylverfahren \nleide jedoch hinsichtlich besonders schutzbedürftiger Personen an systemischen \nMängeln, wenn - wie vorliegend - keine individuelle Garantie der italienischen \nBehörden zur Unterbringung vorliege. Die Italienische Republik habe zwar am 27. März \n2015 eine generelle Garantieerklärung für schutzbedürftige Personen gegenüber den \nMitgliedstaaten abgegeben. Diese sei aber unter den aktuellen Gegebenheiten, \n5 \n6 \n7 \n\n4 \n \ninsbesondere wegen der Folgen des 2018 in Kraft getretenen Gesetzesdekrets Nr. \n113/2018 (sogenanntes Salvini-Dekret), nicht ausreichend, um die Gefahr der \nObdachlosigkeit besonders schutzbedürftiger Personen bei der Abschiebung \nhinreichend auszuschließen. \nGegen dieses Urteil hat der Senat auf Antrag der Beklagten mit Beschluss vom 8. \nDezember 2020 die Berufung zugelassen, die am 11. Dezember 2020 begründet \nwurde. Die Beklagte trägt vor, dass Familien mit minderjährigen Kindern in Italien in \nangemessener Weise aufgenommen würden. Das Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge habe die Aufnahmebedingungen durch einen Liaisonbeamten selbst \nüberprüft. Zudem habe sich die Gesetzeslage in Italien durch das Dekret No. 130/2020 \nverbessert, insbesondere stünden die SAI-Unterkünfte nunmehr Familien wieder zur \nVerfügung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gehe in einem \nUrteil vom 23. März 2021 ebenfalls davon aus, dass die Überstellung von Familien mit \nkleinen Kindern nicht das ernsthafte Risiko einer erniedrigenden Behandlung schaffe. \nEin solches Risiko entstehe auch nicht im Falle der Zuerkennung internationalen \nSchutzes. Zwar gebe es in Italien keine vergleichbaren Sozialleistungen wie in \nDeutschland, aber immerhin eine abgeschwächte Form sozialer Unterstützung. Bei \nErkrankungen sei eine ärztliche Behandlung in Italien gewährleistet. Das gelte auch bei \npsychischen und traumatischen Erkrankungen. Speziell für Asylantragsteller bestehe \ndie Möglichkeit, Behandlungsangebote von Nichtregierungsorganisationen oder \nanderen privaten Trägern, deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter besonders für die \nBehandlung psychischer Krankheiten von Asylantragstellern ausgebildet seien, in \nAnspruch zu nehmen. \nDie Beklagte beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 3. April 2020 - 5 K 2143/19.A - \naufzuheben und die Klage abzuweisen. \nDie Kläger beantragen, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nSie tragen zu den Verhältnissen in Italien vor, dass bereits vor dem Erlass des \nsogenannten Salvini-Dekrets weniger Unterkünfte vorhanden waren, als für eine \nangemessene Unterbringung aller Familien mit minderjährigen Kindern erforderlich \ngewesen wären. Diese Situation habe sich durch das Salvini-Dekret, das zu massiven \n8 \n9 \n10 \n11 \n\n5 \n \nfinanziellen Kürzungen und Gesetzesverschärfungen geführt habe, deutlich \nverschlechtert. Zwar habe sich die Gesetzeslage inzwischen wieder positiv verändert. \nNichtsdestotrotz fehle es weiterhin an ausreichenden Plätzen für eine angemessene \nUnterbringung von Familien mit minderjährigen Kindern. Im Falle einer Überstellung \nnach Italien würden diese aller Voraussicht nach in den nicht adäquat ausgestatteten \nCAS-Einrichtungen untergebracht. Das Rundschreiben Italiens vom 8. Februar 2021, \nwonach eine Unterbringung in den besser ausgestatteten SAI-Einrichtungen erfolgen \nsolle, sei lediglich eine Absichtserklärung. Eine angemessene Unterbringung sei auch \ndeshalb nicht zu erwarten, weil die Zahl der Asylantragsteller in Italien derzeit wieder \nerheblich steige. \nDes Weiteren sei die besondere Verletzlichkeit zu berücksichtigen, die aus den \ngesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin zu 2 resultiere. Sie sei an \nHyperandrogenämie, eine hormonelle Störung, erkrankt, die durch ein Schreiben des \nMedizinischen Labor Ostsachsen und einen Überweisungsschein belegt sei. Des \nWeiteren leide die Klägerin zu 2 unter schweren Depressionen, die durch ein Schreiben \neiner psychologischen Psychotherapeutin vom 12. Mai 2021 und ein Schreiben einer \nfür den Landkreis Bautzen tätigen Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom \n12. Mai 2021 nachgewiesen sei. Danach leide die Klägerin zu 2 im Zusammenhang \nmit einer posttraumatischen Belastungsstörung an einer mittelgradigen depressiven \nEpisode. Außerdem folge eine besondere Verletzlichkeit daraus, dass die Klägerin zu \n2 unter „anhaltenden Kopfschmerzen“ leide. Insoweit werde auf das Schreiben des \nUniversitätsklinikums Dresden vom 21. Januar 2022, einen Überweisungsschein vom \n27. Dezember 2021 und das Schreiben einer Fachärztin für Radiologie vom 6. August \n2021 verwiesen. Aufgrund dieser gesundheitlichen Situation bestehe ein Anspruch, \ndass die Beklagte das Selbsteintrittsrecht zugunsten der Kläger ausübe. Denn es fehle \nan einer Zusicherung der italienischen Behörden, dass eine ununterbrochene \nmedizinische Behandlung und eine behandlungsgerechte Unterbringung gewährleistet \nsei. Zudem habe eine unfreiwillige Änderung des Aufenthaltsorts negative \nAuswirkungen auf die psychische Gesundheit. \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand des \nVerfahrens waren. \n12 \n13 \n\n6 \n \nEntscheidungsgründe \nDie Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. \nDie erstinstanzliche Entscheidung ist zu ändern und die zulässige Klage abzuweisen, \nweil der Bescheid der Beklagten vom 6. November 2019 an dem für die Beurteilung \nder Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 \nAbs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt \n(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die in der Bundesrepublik Deutschland gestellten \nAsylanträge der Kläger sind unzulässig, weil Italien für die Durchführung des \nAsylverfahrens zuständig ist (I.). Abschiebungsverbote hinsichtlich Italiens liegen nicht \nvor (II.). Die aufgrund dessen von der Beklagten erlassene Anordnung der \nAbschiebung nach Italien ist nicht zu beanstanden (III.). Das verfügte Einreise- und \nAufenthaltsverbot begegnet ebenfalls keinen Bedenken (IV.). \nI. Die Beklagte hat die Asylanträge zutreffend nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG \nabgelehnt. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach der \nDublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Das ist hier der \nFall. Die Italienische Republik ist für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger \nzuständig und deshalb nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a Dublin III-VO verpflichtet, die \nKläger nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin III-VO aufzunehmen. \nDie Zuständigkeit der Italienischen Republik für die Entscheidung über die Asylanträge \nder Kläger ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO. Danach wird der \nAsylantrag von dem Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 \nbis 15) Dublin III-VO als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt wird. Maßgeblicher \nZeitpunkt für die Bestimmung der Zuständigkeit ist der Moment, in dem zum ersten Mal \nein Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt wird (Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO). Das ist im \nvorliegenden Verfahren der 16. Juli 2019, an dem das Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge Kenntnis vom Asylgesuch der Kläger erlangte. Zu diesem Zeitpunkt wurde \ndie Italienische Republik für die Prüfung der Asylanträge der Kläger zuständig. Für die \nKläger zu 1 und 2 folgt dies aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO. Danach ist derjenige \nMitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, über dessen Grenze der \nAntragsteller aus einem Drittstaat illegal eingereist ist. Das ist hinsichtlich der Kläger \nzu 1 und 2 Italien. Nach eigenem Vortrag reisten sie von der Türkei aus über Italien \nerstmals in die Europäische Union ein. Die Einreise über Italien wird durch die Eurodac-\nAbfrage der Beklagten bestätigt. Für die Klägerin zu 3 folgt die Zuständigkeit Italiens \n14 \n15 \n16 \n17 \n\n7 \n \naus Art. 20 Abs. 3 Satz 1 Dublin III-VO; sie reiste als minderjähriges Kind der Kläger \nzu 1 und 2 zusammen mit diesen ein. \nDie so entstandene Zuständigkeit der Italienischen Republik ist nicht auf die Beklagte \nübergegangen. Die Voraussetzungen eines Übergangs wegen eines Ablaufs der \nÜberstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO sind nicht gegeben. Infolge der \ngerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung der Klage ist die Frist unterbrochen. \nAus Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO folgt ebenfalls kein Zuständigkeitsübergang. Die \nEntscheidung der Beklagten, das ihr zustehende Selbsteintrittsrecht nicht zu Gunsten \nder Kläger auszuüben, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere führen \ndie geltend gemachten Erkrankungen der Klägerin zu 2 nicht zu einer Verpflichtung der \nBeklagten, ihr weites Ermessen anders oder neu auszuüben. \nAuch nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO ist ein Übergang der \nZuständigkeit nicht eingetreten. Systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und \nder Aufnahmebedingungen in Italien liegen bezogen auf die Personengruppe der \nFamilien mit minderjährigen Kindern nicht vor. Besondere einzelfallbezogene \nUmstände, aufgrund derer eine mit Unionsrecht unvereinbare Behandlung der Kläger \nin Italien zu erwarten ist, sind nicht gegeben. \n1. Nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO ist der die Zuständigkeit prüfende \nMitgliedstaat selbst für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, wenn es sich \nals unmöglich erweist, den Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten \nMitgliedstaat zu überstellen. Dafür muss es wesentliche Gründe für die Annahme \ngeben, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in \ndiesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer \nunmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 der EU-\nGrundrechtecharta (im Folgenden: GRCh) mit sich bringen. \nDie Regelung beruht auf dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens darauf, dass die \nnationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen \nund wirksamen Schutz der in der EU-Grundrechtecharta anerkannten Grundrechte zu \nbieten (EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 80; BVerwG, Beschl. v. \n17. Januar 2022 - 1 B 66.21 -, juris Rn. 18). Es gilt daher die Vermutung, dass die \nBehandlung der Asylantragteller in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen \nUnion in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta, der Genfer \n18 \n19 \n20 \n21 \n\n8 \n \nFlüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (EuGH, \nUrt. v. 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 82 ff.). \nDie Vermutung ist allerdings widerlegbar. Das ist dann der Fall, wenn der \nAsylantragsteller in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat wegen systemischer \nMängel des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen dem \nernsthaften Risiko („real risk“) einer mit Art. 4 GRCh unvereinbaren Behandlung \nausgesetzt ist (EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 85, 87). Systemisch \nsind Mängel, wenn sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind \noder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen (BVerwG, Beschl. v. 6. Juni 2014 \n- 10 B 35.14 -, juris Rn. 5). Solche Mängel treffen den Einzelnen nicht unvorhersehbar \noder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und \nGerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren \n(BVerwG, Beschl. v. 6. Juni 2014 - 10 B 35.14 -, juris Rn. 5). Im Umkehrschluss folgt \ndaraus, dass die Vermutung nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen \ndes zuständigen Mitgliedstaats widerlegt ist (vgl. EuGH, Urt. v. 21. Dezember 2011 \n- C-411/10 -, juris Rn. 85; BVerwG, Beschl. v. 6. Juni 2014 - 10 B 35.14 -, juris Rn. 6). \nSystemische \nMängel \nder \nAufnahmebedingungen \nsetzen \nvoraus, \ndass \ndie \nLebensbedingungen derart schlecht sind, dass dem Antragsteller das ernsthafte Risiko \neiner Behandlung i. S. v. Art. 4 GRCh droht. Nach dieser Vorschrift darf niemand der \nFolter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen \nwerden. \nDamit \nentspricht \ndie \nVorschrift \ndem \nArt. 3 der \nEuropäischen \nMenschenrechtskonvention (im Folgenden: EMRK), so dass sie nach Art. 52 Abs. 3 \nSatz 1 GRCh die gleiche Bedeutung und Tragweite wie Art. 3 EMRK besitzt (EuGH, \nUrt. v. 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 91). Daher ist bei der Auslegung des \nArt. 4 GRCh auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für \nMenschenrechte (EGMR) zu berücksichtigen. \nDas Risiko einer Verletzung des Art. 4 GRCh kann in schlechten humanitären \nVerhältnissen begründet liegen (EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-163/17 -, juris \nRn. 92 ff.; bezogen auf Art. 3 EMRK: EGMR, Urt. v. 21. Januar 2011 - 30696/09 -, \nHUDOC Rn. 254; BVerwG, Beschl. v. 23. August 2018 - 1 B 42.18 -, juris Rn. 8 ff.). \nAllerdings muss dafür eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht sein \n(EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 91). Die Gleichgültigkeit der \nBehörden des Mitgliedstaats muss zur Folge haben, dass eine vollständig von \nöffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und \n22 \n23 \n24 \n\n9 \n \nihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, \ndie es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse, d. h. insbesondere sich zu \nernähren, zu waschen und eine Unterkunft zu finden, zu befriedigen (EuGH, Urt. v. 19. \nMärz 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 92). Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut \noder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person \ngekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller \nNot verbunden sind (EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 93). \nDie Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable, also besonders \nverletzliche Personen früher erreicht sein. Gegenüber dieser Personengruppe obliegt \nden Mitgliedstaaten eine besondere Schutzverpflichtung (bezogen auf Art. 3 EMRK: \nEGMR, Urt. v. 4. November 2014 - 29217/12 -, HUDOC Rn. 118 f.). Daher ist die \nbesondere Verletzlichkeit bei der Bewertung des Risikos, einer erniedrigenden \nBehandlung ausgesetzt zu werden, zu berücksichtigen (EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - \nC-297/17 -, juris Rn. 93; VGH BW, Urt. v. 29. Juli 2019 - A 4 S 749/19 -, juris Rn. 37). \nAus der besonderen Verletzlichkeit können sowohl zusätzliche zwingende Bedarfe als \nauch überdurchschnittliche Beeinträchtigungen resultieren, die Bedarfe selbst zu \nerfüllen. Insbesondere den Bedürfnissen von Kindern ist Rechnung zu tragen. Wegen \nihres Alters und ihrer Abhängigkeit haben diese besondere Bedürfnisse, die die \nstaatlichen Stellen nach dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom \n26. Januar 1990 (VN-Kinderrechtskonvention) zu angemessenen Maßnahmen \nverpflichtet. Zur Vermeidung einer erniedrigen Behandlung ist es deshalb geboten, die \nAufnahmebedingungen von minderjährigen Antragstellern so auszugestalten, dass \nkeine Traumatisierung eintritt (EGMR, Urt. v. 4. November 2014 - 29217/12 -, HUDOC \nRn. 119). \nIn zeitlicher Hinsicht ist nicht nur ein ernsthaftes Risiko einer erniedrigenden \nBehandlung zum Zeitpunkt der Überstellung und während des Asylverfahrens \nauszuschließen. Gleiches muss auch für den Zeitraum nach einer (unterstellten) \nZuerkennung des internationalen Schutzstatus im zuständigen Mitgliedstaat \ngewährleistet sein (EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 88 f.; BVerfG, \nBeschl. v. 7. Oktober 2019 - 2 BvR 721/19 -, juris Rn. 22). Diese Prüfung ist nur dann \nentbehrlich, wenn die Zuerkennung offenkundig ausgeschlossen ist (VGH BW, Urt. v. \n29. Juli 2019 - A 4 S 749/19 -, juris Rn. 37). \nBestehen ernsthafte Zweifel, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen \ndes zuständigen Mitgliedstaates diesen Anforderungen genügen, bedarf es einer \n25 \n26 \n27 \n\n10 \n \neingehenden Prüfung anhand aussagekräftiger und aktueller Erkenntnismittel (EuGH, \nUrt. v. 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 90; BVerfG, Beschl. v. 10. Oktober 2019 \n- 2 BvR 1380/19 -, juris Rn. 15 f.). Kann nicht ausgeschlossen werden, dass das \nAsylverfahren und die Aufnahmebedingungen bezogen auf minderjährige Antragsteller \nden Anforderungen nicht genügen, kann ein ernsthaftes Risiko nur durch eine vor der \nRücküberstellung \nabgegebene, \nhinreichend \nbelastbare \nZusicherung \nder \nZielstaatsbehörden bezüglich der materiellen Bedingungen in der Unterkunft und der \nErhaltung der Familieneinheit ausgeschlossen werden. Ob insoweit eine generelle \nZusicherung für bestimmte Personengruppen oder eine einzelfallbezogene konkret \nindividuelle Zusicherung erforderlich ist, ist vom Grad der Mängel abhängig (BVerfG, \nBeschl. v. 10. Oktober 2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris Rn. 22 ff.). \nMaßgeblicher \nZeitpunkt \nfür \ndie \ngerichtliche \nBeurteilung, \nob \nsystemische \nSchwachstellen vorliegen, ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG der Zeitpunkt der letzten \nmündlichen \nVerhandlung. \nEine \nVerpflichtung, \ndas \nVorliegen \nsystemischer \nSchwachstellen darüber hinaus bezogen auf einen früheren Zeitpunkt zu prüfen, \nbesteht nicht. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus dem Unionsrecht (a. A. OVG \nNRW, Urt. v. 19. Mai 2017 - 11 A 52/17.A -, juris Rn. 43; VG Freiburg, Urt. v. 14. \nDezember 2020 - A 4 K 8024/17 -, juris Rn. 35 ff.). Ein von § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG \nabweichender Prüfungszeitpunkt ist weder in der Dublin III-VO vorgegeben noch zur \nGewährleistung eines effektiven Grundrechtsschutzes erforderlich. \n2. Nach diesen Maßstäben sind Familien mit minderjährigen Kindern durch das \nAsylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien grundsätzlich nicht dem \nernsthaften Risiko einer erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 GRCh ausgesetzt. \nInsbesondere existiert eine hinreichende Zusicherung für eine familiengerechte \nUnterbringung im Anschluss an die Rückführung nach Italien. \nDie Italienische Republik hatte aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofs für Menschenrechte (Urt. v. 4. November 2014 - 29217/12 -) in \nRundschreiben vom 2. Februar, 15. April und 8. Juni 2015 an die Dublin-Staaten und \ndie EU-Kommission zugesichert, Familien mit Kindern zukünftig ausschließlich in den \nfür Familien geeigneten sogenannten SPRAR-Unterkünften unterzubringen. Dies \nerachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte grundsätzlich für \nausreichend, um das Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK auszuschließen (EGMR, \nUrt. v. 4. Oktober 2016 - 30474/14 -, HUDOC Rn. 15, 34; Urt. v. 4. Oktober 2016 - \n28 \n29 \n30 \n\n11 \n \n32275/15 -, HUDOC Rn. 12, 27 f.), auch wenn Zusicherungen in Einzelfällen nicht \neingehalten wurden (EGMR, Urt. v. 15. Mai 2018 - 67981/16 -, HUDOC Rn. 20 ff.). \nEnde des Jahres 2018 verschlechterten sich mit dem Erlass des sogenannten Salvini-\nDekrets \n(Dekret \nNo. \n113/2018 \nüber \nSicherheit \nund \nMigration) \ndie \nAufnahmebedingungen in Italien. Die von „SPRAR“ in „SIPROIMI“ unbenannten \nUnterkünfte standen Asylantragstellern und Dublin-Rückkehrern mit Ausnahme \nunbegleiteter Minderjähriger ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Verfügung. Bei den \nverbliebenen Unterkünften für Asylantragsteller und Dublin-Rückkehrer (CAS und \nCARA) wurde das Leistungsangebot eingeschränkt (BFA, Länderinformationsblatt \nItalien vom 9. Oktober 2019, S. 13; AIDA, Forms and levels of material reception \nconditions, 30. November 2020). Es konnte daher ohne eingehende Prüfung nicht \nmehr von einer kind- und familiengerechten Unterbringung sowie einem sofortigen \nZugang für Familien mit Kindern nach der Ankunft in Italien ausgegangen werden, auch \nnicht in Anbetracht des neuen Rundschreibens der Italienischen Republik vom 8. \nJanuar 2019, in dem dies zugesichert worden war (BVerfG, Beschl. v. 10. Oktober \n2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris Rn. 23). \nInzwischen wurden allerdings durch das am 22. Oktober 2020 in Kraft getretene Dekret \nNo. 130/2020 die Aufnahmebedingungen in Italien wieder verbessert. Danach sollen \nzukünftig alle Asylantragsteller so schnell wie möglich in die von „SIPROIMI“ in „SAI“ \numbenannten Unterkünfte wechseln. Diese bieten neben Leistungen zur Erfüllung von \nGrundbedürfnissen auch Maßnahmen mit dem Ziel einer umfassenden Integration \n(Gesellschaft, Arbeitsmarkt, Sprache) an (BFA, Länderinformationsblatt Italien, Stand: \n11. November 2020, S. 14, AIDA, a. a. O. S. 119). Im Vergleich zu den CAS-\nUnterkünften gelten sie als besser ausgestattet. Über die geänderte Lage informierte \ndie Italienische Republik die anderen Dublin-Staaten mit Rundschreiben vom 8. \nFebruar 2021. Unter Berücksichtigung dieser Entwicklung verneinte der Europäische \nGerichtshof für Menschenrechte einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK in einem Fall, in \ndem eine Überstellung einer alleinerziehenden Mutter mit zwei Kindern im \nGrundschulalter nach Italien beabsichtigt war (EGMR, Urt. v. 23. März 2021 \n- 46595/19 -, HUDOC). \nDer \nSenat \nfolgt \ndieser \nEinschätzung \nund \ngeht \ndavon \naus, \ndass \ndie \nAufnahmebedingungen in Italien unter Berücksichtigung des Rundschreibens vom 8. \nFebruar 2021 auch bezogen auf Familien mit minderjährigen und damit vulnerablen \nKindern grundsätzlich nicht im Widerspruch zu Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK stehen. \n31 \n32 \n33 \n\n12 \n \nDiese Bewertung beruht auf folgender, nach Auswertung der Erkenntnismittel sich \nergebenden Lage während des Asylverfahrens (a) und nach (unterstellter) Stattgabe \ndes Asylantrags (b); sie berücksichtigt des Weiteren die aktuelle Rechtsprechung \nanderer Oberverwaltungsgerichte (c). \na) Familien mit minderjährigen Kindern, die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach \nItalien überstellt werden, erhalten während des Asylverfahrens eine angemessene \nUnterkunft und Versorgung (aa) sowie Zugang zu notwendigen medizinischen \nBehandlungen (bb). Sie können außerdem die zum Erhalt anderer notwendiger \nLeistungen erforderliche Registrierung vornehmen (cc). \naa) Es ist auch ohne individuelle Garantieerklärung gewährleistet, dass Familien mit \nminderjährigen Kindern unmittelbar im Anschluss an die Rückführung nach Italien eine \nfamiliengerechte Unterkunft erhalten. \nNach dem Dekret No. 130/2020 werden Asylantragsteller zunächst in staatlichen \nErstaufnahmeeinrichtungen oder provisorischen Einrichtungen untergebracht (vgl. zu \nden Inhalten des Dekrets: EGMR, Urt. v. 23. März 2021 - 46595/19 -, HUDOC \nRn. 32 ff.). In diesen Einrichtungen sollen nunmehr Leistungen in den Bereichen \nGesundheit, soziale und psychologische Betreuung, Sprachkurse und Rechtsberatung \nangeboten werden. Von diesen Einrichtungen aus sollen vulnerable Asylantragsteller \nin die von „SIPROIMI“ in „SAI“ umbenannten Unterkünfte wechseln, soweit dort \nausreichende Kapazitäten verfügbar sind. Zur Gruppe der vulnerablen Personen \ngehören nach dem Dekret u. a. Kinder, Schwangere sowie behinderte und schwer \nerkrankte Menschen. Im Rundschreiben vom 8. Februar 2021 an die anderen Dublin-\nStaaten hat die Italienische Republik darüber informiert, dass nunmehr die Möglichkeit \nbestehe, Asylantragsteller als Familien in SAI-Unterkünften aufzunehmen. Das \nRundschreiben schließt mit dem Hinweis: “[...] in the framework of the new system \nthese dedicated centres will host even Dublin family groups with minors, returned from \nother Member States, in accordance with the Tarakhel judgement.” \nZweifel, dass diese allgemeine Zusicherung tatsächlich eingehalten wird, bestehen auf \nGrundlage der aktuellen Erkenntnislage nicht. Die Erweiterung des Personenkreises, \nder in den SAI-Unterkünften untergebracht wird, beruht auf einer Novelle des \nitalienischen Asylrechts und ist Ausdruck einer veränderten italienischen Asylpolitik. \nDeshalb bestehen derzeit keine Zweifel an dem Willen der italienischen Behörden, die \nZusicherung zu erfüllen. Auch gibt es keine Anhaltspunkte, dass die Erfüllung der \n34 \n35 \n36 \n37 \n\n13 \n \nZusicherung aufgrund fehlender oder vollständig ausgeschöpfter Kapazitäten \nunmöglich wäre. Die SAI-Unterkünfte werden durch den sogenannten Servizio \nCentrale von Rom aus verwaltet. Nach dessen Angaben waren am 10. März 2022 \ninsgesamt 32.456 Plätze vorhanden (www.retesai.it/la-storia/#; Abruf am 10. März \n2022). Die Anzahl der in diesen Einrichtungen untergebrachten Personen betrug Ende \n2020 25.574 (AIDA, Country Report: Italy, 2020, S. 116). Im Jahr 2021 trat keine \ndeutliche Verschärfung der Auslastungssituation der Unterbringungseinrichtungen ein. \nZwar stieg die Anzahl der Asylanträge in Italien. Bezogen auf die Ankünfte von \nAsylantragstellern über das Mittelmeer ist die Zahl von 67.477 in 2021 aber im \nVergleich zu der von 170.000 in 2014, 154.000 in 2015 und 181.000 in 2016 \n(https://data2.unhcr.org/en/situations/mediterranean/location/5205; Abruf am 10. März \n2022) \nnicht \nübermäßig \nhoch. \nHinreichende \nAnhaltspunkte \nfür \neine \nKapazitätserschöpfung infolge der Aufnahme ukrainischer Staatsangehöriger in Italien \nsind ebenfalls nicht ersichtlich. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung ist nicht absehbar, wie viele ukrainische Staatsangehörige tatsächlich \nnach Italien fliehen werden. Das ist insbesondere von der Dauer und dem Ausgang \ndes Krieges abhängig. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte, dass Italien nicht \nwillens oder nicht fähig wäre, erforderliche Kapazitätserweiterungen vorzunehmen. \nDass in Italien ein nicht unerhebliches Ausbaupotential besteht, wird durch frühere \nUnterbringungszahlen \nbelegt. \nDie \nZahl \nder \nin \nden \nverschiedenen \nAufnahmeeinrichtungen insgesamt untergebrachten Personen war Ende 2020 mit \n79.938 deutlich geringer als zu den Jahresenden 2019 (91.424) und 2018 (173.603) \n(AIDA, Country Report: Italy, 2020, S. 116; ders., Country Report: Italy, 2018, S. 93). \nIm Übrigen besteht für Familien mit minderjährigen Kindern selbst dann kein \nernsthaftes Risiko einer erniedrigenden Behandlung, wenn im Einzelfall eine zeitnahe \nUnterbringung in einer SAI-Einrichtung nicht möglich sein sollte. Durch die erfolgte \nGesetzesnovelle kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass vulnerable \nPersonen jedenfalls zeitweilig auch in den sogenannten CAS-Unterkünften (Centri di \naccoglienza straordinaria) angemessen untergebracht werden können (EGMR, Urt. v. \n23. März 2021 - 46595/19 -, HUDOC Rn. 55). In diesen Einrichtungen leben weiterhin \ndie meisten Asylantragsteller. Dort erhalten sie Essen, erforderliche Hygieneprodukte, \nein kleines Taschengeld (2,50 bis 7,50 € pro Tag) und eine Telefonkarte. Seit der \njüngsten Gesetzesreform gehören zum vorgesehenen Leistungsumfang zudem \nSprachkurse und psychologische Unterstützung (AIDA, Country Report: Italy, 2020, \nS. 107 ff.). Entgegen der Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe fehlt es an \nAnhaltspunkten dafür, dass die beschlossene Leistungsausweitung nicht umgesetzt \n38 \n\n14 \n \nwerden wird. Belegt wird die Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe \nlediglich durch einen pauschalen Verweis auf ein Interview mit dem Vorsitzenden einer \nitalienischen Hilfsorganisation (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, 10. Juni 2021, \nS. 12). Zudem führt eine Vertreterin der Schweizerischen Flüchtlingshilfe an anderer \nStelle aus, dass sich die Bedingungen für die Ausschreibung der CAS-Unterkünfte \ngeändert und die finanzielle Grundlage infolgedessen nicht mehr so prekär sei (Romer, \nAsylmagazin 2021, 207 [208]). \nDer Zugang zu einer familiengerechten Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung \nwird nicht durch die Befugnis der zuständigen Präfektur vereitelt, das Recht auf \nUnterbringung zu entziehen. Eine Entziehung kann nach italienischem Recht erfolgen, \nwenn der Asylantragsteller sich nicht in der zugewiesenen Einrichtung vorgestellt oder \ndie Einrichtung verlassen hat, ohne die zuständige Präfektur zu benachrichtigen, nicht \nzur persönlichen Anhörung bei den Asylbehörden erschienen ist oder gegen die \nHausordnung der Aufnahmeeinrichtung verstößt (AIDA, Country Report: Italy, 2020, \nS. 109 f.). \nAus \neiner \nin \nder \nVergangenheit \nerfolgten \nEntziehung \ndes \nUnterbringungsanspruchs folgt aber nicht, dass Familien bei einer Rückkehr nach \nItalien zeitweilig oder dauerhaft eine Unterbringung in einer staatlichen Einrichtung \nversagt werden wird. Dies stünde nicht nur im Widerspruch zur Zusicherung im \nRundschreiben vom 8. Februar 2021, sondern auch zum Unionsrecht. Es ist geklärt, \ndass ein Mitgliedstaat keine Sanktion vorsehen darf, mit der die im Rahmen der \nAufnahme gewährten materiellen Leistungen, die sich auf Unterkunft, Verpflegung und \nKleidung beziehen, auch nur zeitweilig entzogen werden (EuGH, Urt. v. 12. November \n2019 - C-233/18 -, juris Rn. 45 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass Italien diese \nunionsrechtliche Vorgabe bezogen auf Familien mit minderjährigen Kindern nicht \nbeachtet, bestehen nicht. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus der hohen Anzahl \nvon Entscheidungen zur Entziehung des Unterbringungsanspruchs. Im Zeitraum von \n2016 bis 2019 ergingen in mindestens 100.000 Fällen entsprechende Entscheidungen \n(AIDA, a. a. O., S. 110). Es drängt es sich auf, dass diese hohe Zahl in der starken \nSekundärmigration von Italien in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union \nbegründet liegt. In den Jahren 2016 bis 2019 stellte allein die Beklagte für 67.177 \nPersonen Übernahmeersuchen nach der Dublin III-VO an die Italienische Republik \n(2016: 14.175, 2017: 17.286, 2018: 22.706, 2019: 13.010; BAMF, Das Bundesamt in \nZahlen 2016-2019). Weitergehende Schlussfolgerungen aus der Quantität von \nEntziehungsentscheidungen sind aufgrund der vorliegenden Erkenntnismittel nicht \nmöglich. Andere Anhaltspunkte, dass Familien in signifikanter Zahl gegen ihren Willen \neine Aufnahmeeinrichtung verlassen mussten oder eine Unterbringung wegen einer \n39 \n\n15 \n \nfrüheren Entziehungsentscheidung abgelehnt wurde, lassen sich den vorliegenden \nErkenntnismitteln ebenfalls nicht entnehmen. Dass Italien die Rechtsprechung des \nEuropäischen Gerichtshofs noch nicht kodifiziert hat, ist unerheblich. Für eine \nUmsetzung der Rechtsprechung bedarf es nicht ihrer Kodifizierung in nationales Recht. \nDurch die Organisation des Überstellungsverfahren ist außerdem gewährleistet, dass \neine familiengerechte Unterbringung unmittelbar im Anschluss an die Überstellung \nnach Italien erfolgt. Nach den Angaben des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \ndie mit der Auskunft des Auswärtigen Amts übereinstimmen (AA, Anfragebeantwortung \nan das VG Wiesbaden vom 6. Januar 2020), wird eine Überstellung von vulnerablen \nPersonen den italienischen Behörden mehr als eine Woche vorher angekündigt. Dabei \nwird auch ein erforderlicher Unterstützungsbedarf mitgeteilt. Erst nach Zustimmung der \nitalienischen Behörden wird die Überstellung durchgeführt. Die Zustimmung erfolgt nur, \nwenn eine angemessene Unterkunft und Versorgung sichergestellt ist. Wenn dies nicht \ngewährleistet werden kann, erfolgt die formelle Aufforderung an die Beklagte, den \nRückführungstermin zu verschieben. Es wird dann versucht, zu einem späteren \nZeitpunkt die Überstellung in gleicher Verfahrensweise durchzuführen. Die \nÜberstellung wird an dem von den italienischen Behörden zugewiesenen Flughafen \nabgeschlossen. Von dort aus werden Familien mit minderjährigen Kindern \nüblicherweise von Mitarbeitern der Unterkunft abgeholt. Falls mehrere Tage zwischen \nder Ankunft und der Weiterreise innerhalb Italiens liegen, werden Familien \nvorübergehend in einer Einrichtung in der Nähe des Flughafens untergebracht (BAMF, \nBericht zur Aufnahmesituation von Familien mit minderjährigen Kindern nach einer \nDublin-Überstellung in Italien, 2. April 2020, S. 25 ff., 48 ff.). Dass dieses Verfahren \ntatsächlich umgesetzt wird, wird durch eine Einschätzung des Direktors des \nitalienischen Flüchtlingsrates (Consiglio Italiano per i Rifugiati, CIR) belegt. Dieser \nerklärte im Januar 2020 gegenüber einer Delegation des Bundesamtes, dass Familien \nin Italien keine Obdachlosigkeit drohe (BAMF, Bericht zur Aufnahmesituation von \nFamilien mit minderjährigen Kindern nach einer Dublin-Überstellung in Italien, 2. April \n2020, S. 40). \nbb) Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist in Italien sichergestellt. Es ist davon \nauszugehen, dass Krankheiten in Italien behandelbar sind und ausreichende \nBehandlungskapazitäten existieren. Das Europäische Unterstützungsbüro für \nAsylfragen (EASO) bearbeitet aufgrund dessen nur in sehr spezifischen Einzelfällen \nAnfragen zu Behandlungsmöglichkeiten in Italien (BFA, Länderinformationsblatt Italien \nvom 11. November 2020, S. 21). Der tatsächliche Zugang von Asylantragstellern zu \n40 \n41 \n\n16 \n \nmedizinischer Versorgung ist ebenfalls gegeben. Asylantragsteller haben in gleicher \nWeise wie italienische Bürger einen Anspruch auf medizinische Versorgung, der mit \nder Registrierung eines Asylantrags entsteht. Bis zum Zeitpunkt der Registrierung \nwerden \nmedizinische \nBasisleistungen, \ninsbesondere \neine \nkostenfreie \nNotfallversorgung, gewährleistet. Bürokratische Hindernisse lassen sich mit Hilfe der \nBetreiber \nder \nAufnahmeeinrichtungen \nüberwinden. \nZusätzlich \nsind \nin \nden \nErstaufnahmeeinrichtungen Ärztinnen und Ärzte beschäftigt, die medizinische \nErstuntersuchungen \nund \nNotfallmaßnahmen \nvornehmen \n(BFA, \nLänderinformationsblatt Italien vom 11. November 2020, S. 19 ff.; BAMF, Bericht zur \nAufnahmesituation von Familien mit minderjährigen Kindern nach einer Dublin-\nÜberstellung in Italien, 2. April 2020, S. 10 f., 15 f., 21 f., 37 f., 45 f.; AIDA, Country \nReport: Italy, 2020, S. 127). \ncc) Der Zugang zu weiteren erforderlichen staatlichen Leistungen ist gegeben. \nVoraussetzung, um Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen, ist teilweise eine \nRegistrierung am Wohnort („residenza“) (AIDA, Country Report: Italy, 2020, S. 171). \nDiese können Asylantragsteller inzwischen wieder in zumutbarer Weise vornehmen, \nweil der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) die durch das sogenannte \nSalvini-Dekret \ngeschaffenen \nErschwernisse \nbei \nder \nRegistrierung \nfür \nverfassungswidrig erklärt hat (vgl. AIDA, a. a. O., S. 171; Human Rights Watch, Finally, \nGood News for Asylum Seekers in Italy, www.hrw.org/news/2020/10/07/finally-good-\nnews-asylum-seekers-italy; Abruf am 10. März 2020). \nb) Im Anschluss an die Zuerkennung internationalen Schutzes besteht für Familien mit \nminderjährigen Kindern ebenfalls grundsätzlich kein ernsthaftes Risiko, einer \nerniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Es ist davon auszugehen, dass \nFamilien mit minderjährigen Kindern nach Stattgabe ihres Asylantrags zunächst für in \nder \nRegel \nein \nJahr \nin \nihrer \nwährend \ndes \nAsylverfahrens \nbewohnten \nAufnahmeeinrichtung verbleiben können. Dadurch sind für diesen Zeitraum mit \nArt. 4 GRCh und Art. 3 EMRK vereinbare humanitäre Verhältnisse gewährleistet. Nach \nden SAI-Richtlinien können Schutzberechtigte sechs Monate dort untergebracht \nwerden. Diese Zeit kann für vulnerable Schutzberechtigte, zu denen Familien mit \nminderjährigen Kindern inzwischen wieder gehören, um sechs Monate verlängert \nwerden. Eine letztmalige Verlängerung um weitere maximal sechs Monate kann nur \nerfolgen bei andauernden schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen oder um ein \nSchuljahr abschließen zu können (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, 2020, S. 55; \nAIDA, Country Report Italy 2019, S. 157). \n42 \n43 \n\n17 \n \nAuch für die Zeit nach der Unterbringung in der Aufnahmeeinrichtung ist es hinreichend \ngesichert, dass Familien mit minderjährigen Kindern bedarfsgerecht untergebracht sind \n(aa), ausreichende Mittel zur Existenzsicherung haben (bb) und erforderliche \nmedizinische Leistungen erhalten (cc). \naa) Familien mit minderjährigen Kindern wird es voraussichtlich gelingen, unmittelbar \nim Anschluss an die Unterbringung in der Aufnahmeeinrichtung eine bedarfsgerechte \nUnterkunft zu erhalten. \nDer Senat ist sich bewusst, dass es für international Schutzberechtigte nicht einfach \nist, in Italien auf dem freien Markt eine Wohnung zu erhalten. Knapp 80 Prozent der \nWohneinheiten in Italien befinden sich im Eigentum einer dort lebenden Person \n(Dotsey/Lumley-Sapanski, Temporality, refugees and housing: The effects of \ntemporary assistance on refugee housing outcomes in Italy, Cities 2021, S. 4; UNHCR, \nThe refugee house - guide to housing Autonomy, 2021, S. 7). Diese Struktur erschwert \ndie Anmietung einer Wohnung. Es bedarf regelmäßig einer größeren Zahl an \nKontaktaufnahmen \nauf \nVermietungsangebote. \nDies \nist \nfür \ninternational \nSchutzberechtigte, \ndie \nregelmäßig \nnur \nüber \neingeschränkte \nitalienische \nSprachkenntnisse verfügen, nachteilig. Um die zu zahlende Miete aufzubringen, kann \nunter bestimmten Voraussetzungen staatliche Unterstützung aus dem „National Fund \nto support acces to rented housing“ in Anspruch genommen werden (vgl. dazu \nUNHCR, a. a. O., S. 22). \nFalls eine Anmietung auf dem freien Wohnungsmarkt nicht gelingen sollte, können sich \nFamilien um eine staatlich geförderte Wohnung bemühen. Der öffentliche soziale \nWohnungsbau \nhat \neinen \nAnteil \nzwischen \n5 \nund \n6 \nProzent \ndes \nGesamtimmobilienmarkts (vgl. UNHCR, The refugee house - guide to housing \nAutonomy, 2021, S. 6; Dotsey/Lumley-Sapanski, Temporality, refugees and housing: \nThe effects of temporary assistance on refugee housing outcomes in Italy, Cities 2021, \nS. 4). In absoluten Zahlen umfasst der öffentliche Wohnungsbau rund 800.000 \nEinheiten mit einer Kapazität für fast zwei Millionen Menschen (UNHCR, a. a. O., S. 6). \nDem sollen 650.000 Anträge auf Zuteilung einer Sozialwohnung gegenüberstehen \n(UNHCR, a. a. O., S. 6; Dotsey/Lumley-Sapanski, a. a. O., S. 4). Es kann daher zwar \nabhängig von der Lage in der jeweiligen Region teilweise mehrere Jahre dauern, bis \neine berechtigte Person eine Sozialwohnung erhält (vgl. Dotsey/Lumley-Sapanski, \na. a. O., S. 4; SFH/Pro Asyl, Anfragebeantwortung vom 29. Oktober 2020, S. 3). Die \nWartezeit ist aber nicht einheitlich und kann deutlich kürzer sein. Denn durch die \n44 \n45 \n46 \n47 \n\n18 \n \nRechtsprechung des italienischen Verfassungsgerichts (Urteile no. 44/2020 und no. \n9/2021) ist geklärt, dass die Vergabe der Sozialwohnungen nicht nach Wartezeit, \nsondern allein nach dem Kriterium der Dringlichkeit zu erfolgen hat (vgl. UNHCR, \na. a. O., S. 30, 32). \nDes \nWeiteren \nkönnen \nsich \nFamilien \nan \ndie \nitalienischen \nKirchen \nund \nHilfsorganisationen wenden. Diese bieten sowohl Unterkünfte für anerkannte \nSchutzberechtigte als auch Unterstützung bei der Wohnungssuche an (vgl. AIDA, \nCountry Report: Italy, 2020, S. 120; SFH/Pro Asyl, Anfragebeantwortung vom \n29. Oktober 2020, S. 7). \nVon dieser Lage ausgehend wird es Familien mit minderjährigen Kindern nach einer \nZuerkennung internationalen Schutzes - jedenfalls mit Unterstützung der staatlichen \nSozialdienste oder von Hilfsorganisationen - im Allgemeinen rechtzeitig gelingen, \naußerhalb des Systems der Aufnahmeeinrichtungen eine angemessene Unterkunft zu \nerhalten und damit eine Obdachlosigkeit zu vermeiden. Wenn ihnen keine Anmietung \neiner Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt gelingt, haben sie einen dringenden \nBedarf auf Zuteilung von Wohnraum, der aller Voraussicht nach durch staatliche \nStellen und Hilfsorganisationen erfüllt werden wird. Dass in einem solchen Fall \nWohnraum bereitgestellt wird, wird sowohl durch die Einschätzung des Direktors des \nitalienischen Flüchtlingsrates (BAMF, Bericht zur Aufnahmesituation von Familien mit \nminderjährigen Kindern nach einer Dublin-Überstellung in Italien, 2. April 2020, S. 40) \nals auch durch eine von ACCORD eingeholte Einschätzung bestätigt (ACCORD, \nAnfragebeantwortung an den VGH Hessen, 18. September 2020, S. 9). Für die \nRichtigkeit dieser Einschätzungen spricht, dass in einer der wenigen existierenden \nwissenschaftlichen \nUntersuchungen \nzur \nWohnsituation \nvon \ninternational \nSchutzberechtigten dargelegt wird, dass Familien im Vergleich zu schutzberechtigten \nEinzelpersonen \nleichter \neine \nWohnung \nerhalten \n(Dotsey/Lumley-Sapanski, \nTemporality, refugees and housing: The effects of temporary assistance on refugee \nhousing outcomes in Italy, Cities 2021, S. 6). \nNicht im Widerspruch zur Einschätzung des Senats steht die Kritik der \nSchweizerischen Flüchtlingshilfe und von Pro Asyl, dass in Italien „viele Personen mit \nSchutzstatus“ obdachlos seien und in verschiedenen italienischen Städten auf der \nStraße oder in informellen Siedlungen lebten (SFH/Pro Asyl, Anfragebeantwortung \nvom 29. Oktober 2020, S. 2). Die Kritik bezieht sich allgemein auf die Gruppe der \ninternational Schutzberechtigten, die zu einem großen Anteil aus alleinstehenden \n48 \n49 \n50 \n\n19 \n \nMännern besteht. Da die Unterkunftssituation der verschiedenen Personengruppen \nvon international Schutzberechtigten nicht einheitlich ist, berücksichtigt die Kritik der \nSchweizerischen Flüchtlingshilfe und von Pro Asyl die spezifische Situation von \nFamilien nicht. Die starken Unterschiede bei der Unterkunftssituation werden durch die \nvorliegenden Informationen zur Struktur der informellen Siedlungen belegt. Von den in \neiner wissenschaftlichen Untersuchung befragten Bewohnerinnen und Bewohner von \ninformellen Siedlungen lebten über 90 Prozent dort ohne Familienangehörige (Busetta \net al., Measuring vulnerability of asylum seekers and refugees in Italy, Journal of Ethnic \nand Migration Studies, 2021, 596 [602]). \nbb) Des Weiteren wird es Familien mit minderjährigen Kindern voraussichtlich gelingen, \ndie erforderlichen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung zu erhalten. \n(1) Es wird regelmäßig möglich sein, diese Mittel selbst zu erwirtschaften. Arbeitsfähige \ninternational Schutzberechtigte haben eine realistische Chance, innerhalb des ersten \nJahres nach der Zuerkennung internationalen Schutzes eine ausreichend bezahlte \nArbeit zu finden. Die Einschätzung beruht auf den staatlichen Maßnahmen zur \nberuflichen Integration in den Arbeitsmarkt, der aktuellen Situation von international \nSchutzberechtigten im Arbeitsmarkt und der Arbeitskräftenachfrage aus dem Bereich \nder Schattenwirtschaft. \nMigrantinnen und Migranten können sich frühzeitig um eine Integration in den \nArbeitsmarkt bemühen. Bereits zwei Monate nach der Stellung des Asylantrags in \nItalien ist es erlaubt, eine bezahlte Arbeit aufzunehmen (BFA, Länderinformationsblatt \nItalien, Stand: 11. November 2020, S. 15; Respond, Italy country report, 2020, S. 24). \nNach Ablauf des Unterbringungsanspruchs in den staatlichen Einrichtungen wird von \ninternational Schutzberechtigten - wie auch von italienischen Staatsangehörigen - \ngrundsätzlich erwartet, sich selbst zu versorgen (Romer, Asylmagazin 2021, 207 \n[212]). Dazu bieten insbesondere die SAI-Einrichtungen Fördermaßnahmen an, um die \nChancen von Asylantragstellern und international Schutzberechtigten auf dem \nArbeitsmarkt zu erhöhen (vgl. Dotsey/Lumley-Sapanski, Temporality, refugees and \nhousing: The effects of temporary assistance on refugee housing outcomes in Italy, \nCities 2021, S. 7; Respond, Italy country report, 2020 S. 28). \nZwar wurde durch diese Fördermaßnahmen nicht erreicht, dass sich die \nArbeitsmarktsituation von international Schutzberechtigten auf der einen Seite und \nitalienischen Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der \n51 \n52 \n53 \n54 \n\n20 \n \nEuropäischen Union auf der anderen Seite vollständig angeglichen hat. Allerdings ist \neine Annäherung der Situation, insbesondere zu den in Italien lebenden \nStaatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, festzustellen. \nBeim Durchschnittgehalt bestehen keine übermäßigen Unterschiede. Die Gruppe der \ninternational Schutzberechtigten erhält knapp 80 Prozent des Durchschnittsgehalts von \nBeschäftigten mit italienischer Staatsangehörigkeit (vgl. de Sario, Migration at the \ncrossroads - the inclusion of asylum seekers and refugees in the labour market in Italy, \n2020, S. 214). Fast keine Unterscheide beim Durchschnittsgehalt bestehen im \nVergleich zu den in Italien arbeitenden Staatsangehörigen eines anderen \nMitgliedstaates der Europäischen Union (vgl. de Sario, a. a. O., S. 214). \nEine ähnliche Situation besteht bei der Arbeitslosenquote. Bezogen auf international \nSchutzberechtigte lag diese im Jahr 2018 bei 17,8 Prozent. Sie war damit in einem \nnicht unerheblichen Maße höher als die von italienischen Staatsangehörigen (10,2 \nProzent). Der Unterschied zur Arbeitslosenquote von Staatsangehörigen anderer \nMitgliedstaaten der Europäischen Union (13,5 Prozent) ist dagegen deutlich geringer \n(de Sario, Migration at the crossroads - the inclusion of asylum seekers and refugees \nin the labour market in Italy, 2020, S. 212). Die aktuelle Arbeitslosenquote von \ninternational Schutzberechtigten dürfte im Vergleich zu der von 2018 geringer sein. \nDenn zum einen ist die Arbeitslosigkeit in Italien seit 2018 - trotz der Auswirkungen der \nCorona-Pandemie - gesunken. Nach den Daten von Eurostat betrug die \nArbeitslosenquote in Italien (jeweils drittes Quartal) 2018 10,2 Prozent, 2019 9,8 \nProzent, \n2020 \n10,8 \nProzent \nund \n2021 \n9,4 Prozent \n(https://ec.europa.eu/eurostat/de/web/lfs/data/database; Abruf am 10. März 2022). \nZum anderen arbeiten Migranten ohne EU-Staatsangehörigkeit überwiegend in \nBereichen, in denen die Corona-Pandemie nicht zu einer Reduzierung des \nArbeitskräftebedarfs geführt hat. Die größten Beschäftigungssektoren sind der \nPflegedienstleistungssektor (47,2 Prozent), die Landwirtschaft (18,6 Prozent), das \nBaugewerbe (16,6 Prozent) sowie der Sektor Handel, Verkehr, Wohnungswesen und \nGastronomie (16,2 Prozent) (Dotsey/Lumley-Sapanski, Temporality, refugees and \nhousing: The effects of temporary assistance on refugee housing outcomes in Italy, \nCities 2021, S. 4; ähnliche Zahlen werden in anderen Veröffentlichungen benannt, vgl. \nde Sario, Migration at the crossroads - the inclusion of asylum seekers and refugees in \nthe labour market in Italy, 2020, S. 206). Bezogen auf diese Sektoren wurden \nsubstantielle Nachfragereduzierungen durch die Corona-Pandemie nur in den \nBereichen Handel, Verkehr und Gastronomie ausgelöst. \n55 \n\n21 \n \nEine zukünftige Steigerung der Arbeitslosenquote von international Schutzberechtigten \ninfolge des Kriegs zwischen der Russischen Föderation und der Ukraine kann zum \nZeitpunkt \nder \nmündlichen \nVerhandlung \nnicht \nprognostiziert \nwerden. \nDie \nwirtschaftlichen Folgen in Italien sind von einer Vielzahl von Faktoren, insbesondere \ndem \nKriegsverlauf, \ndem \nUmfang \nder \nSanktionen \nsowie \nvon \nstaatlichen \nKompensationsmaßnahmen und dem Verhalten der Konsumenten, abhängig. Eine \nsignifikante Verschlechterung ist derzeit nicht absehbar. \nNeben einer Tätigkeit im regulären Arbeitsmarkt können sich international \nSchutzberechtigte auch um eine Arbeit in der Schattenwirtschaft bemühen. \nSchwarzarbeit ist in Italien weit verbreitet; etwa zehn Prozent der Bevölkerung arbeitet \nin diesem Bereich (OVG NRW, Urt. v. 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris Rn. 130 f.). \nInsbesondere in der Landwirtschaft sollen viele Migrantinnen und Migranten bei der \nsaisonalen Ernte irregulär arbeiten (borderline-europe, Die Situation der Geflüchteten \nauf Sizilien, 2019, S. 42 ff.). Die Aufnahme von Tätigkeiten in der Schattenwirtschaft ist \ngrundsätzlich zumutbar (BVerwG, Beschl. v. 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 -, juris Rn. 29 \nm. w. N.). Schwarzarbeit gilt in Italien weiterhin als „Kavaliersdelikt“ (Handelsblatt, \nItalien forciert den Kampf gegen Steuerhinterziehung, Artikel vom 18. August 2020, \nwww.handelsblatt.com; Abruf am 10. März 2022). Unzumutbar ist die Tätigkeit in der \nSchattenwirtschaft auch nicht im Hinblick auf das Ziel der Bekämpfung von \nSchwarzarbeit (a. A. OVG NRW, Urt. v. 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris Rn. 136). \nDas ergibt sich schon daraus, dass derzeit etwa eine Million Haushalte in Italien \nausschließlich von irregulärer Arbeit leben (Handelsblatt, Italien forciert den Kampf \ngegen Steuerhinterziehung, Artikel vom 18. August 2020). In dieser Situation kann eine \neffektive Bekämpfung von Schwarzarbeit nicht mehr durch das Verhalten von \nEinzelpersonen, sondern nur noch durch engmaschige staatliche Kontrollen und \nspürbare Sanktionierungen von Arbeit- und Auftraggebern bei Verstößen erreicht \nwerden. \n(2) Ein ernsthaftes Risiko einer erniedrigenden Behandlung besteht auch dann nicht, \nfalls eine Familie mit minderjährigen Kindern auf finanzielle Hilfen angewiesen sein \nsollte. In diesem Fall werden die erforderlichen finanziellen Mittel voraussichtlich durch \nden italienischen Staat bereitgestellt werden. \nNach \nArt. 28 \nder \nQualifikationsrichtlinie \n(Richtlinie \n2004/83/EG), \ndie \nmit \nGesetzesdekret No. 18/2014 in Italien umgesetzt worden ist, ist international \nanerkannten Schutzberechtigten der gleiche Zugang zum Sozialsystem wie \n57 \n56 \n58 \n59 \n\n22 \n \nitalienischen Staatsangehörigen garantiert.; Die gleiche Vorgabe enthält Art. 29 der \nAnerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU). Der Umfang der Sozialleistungen ist in \nItalien - wie auch in vielen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union - im \nVergleich zu denen in Deutschland deutlich geringer. Das zentralstaatliche italienische \nSozialsystem war traditionell auf eine Unterstützung durch Familienstrukturen \naufgebaut. Allerdings betreibt Italien seit einigen Jahren einen Ausbau von \nSozialleistungen. Zum März 2022 wird das „assegno unico“ (Kindergeld) eingeführt. \nDieses wird auf Antrag ab Geburt eines Kindes bis zum 18. Lebensjahr monatlich \ngezahlt. Die Höhe richtet sich nach dem Familieneinkommen und der Anzahl der Kinder \nund kann bis zu 175,00 Euro pro Kind betragen (BAMF, Beantwortung Zusatzfragen \ndes OVG Sachsen vom 29.09.2021, 4. Februar 2022, S. 7). Des Weiteren wurde \nbereits im Jahr 2019 als allgemeine existenzsichernde Sozialhilfeleistung ein \nBürgereinkommen eingeführt. Anspruchsberechtigte sind bedürftige Italiener, EU-\nBürger, Drittstaatsangehörige mit Daueraufenthaltserlaubnis und Personen mit \ninternationalem Schutz. Weitere Voraussetzung ist ein mindestens zehnjähriger \nAufenthalt in Italien, davon die letzten zwei Jahre ununterbrochen (BFA, \nLänderinformationsblatt Italien, Stand: 11. November 2020, S. 24). \nDarüber hinaus kann sich ein Leistungsanspruch für Familien mit minderjährigen \nKindern \nunmittelbar \naus \ndem \nUnionsrecht \nergeben. \nNach \nArt. 1 GRCh \n(Menschenwürde), Art. 7 GrCh (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) \nund Art. 24 GRCh (Rechte des Kindes) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, sich \nrechtmäßig im Mitgliedstaat aufhaltenden Familien mit minderjährigen Kindern zu \nermöglichen, unter würdigen Bedingungen zu leben (vgl. EuGH, Urt. v. 15. Juli 2021 - \nC-709/20 -, juris Rn. 85). Die Ablehnung von Sozialhilfe ist deshalb nur möglich, wenn \nsolche Bedingungen trotzdem gewährleistet sind (vgl. EuGH, a. a. O., juris Rn. 93). \nEs ist nicht ersichtlich, dass Italien diese unionsrechtliche Vorgabe missachtet. Das \nitalienische Sozialrecht ist einer unionsrechtskonformen Anwendung nicht von \nvornherein \nunzugänglich. \nZwar \nstellt \ndie \nnormierte \nVoraussetzung \nder \nMindestaufenthaltsdauer für die Bewilligung des Bürgergelds auf ein Kriterium ab, das \nnicht an die Bedürftigkeit anknüpft. Zudem erfüllen viele international Schutzberechtigte \ndiese Voraussetzung unmittelbar nach der Schutzanerkennung nicht (BFA, a. a. O., \nS. 24; SFH/Pro Asyl, Anfragebeantwortung vom 29. Oktober 2020, S. 6; Romer, \nAsylmagazin 2021, 207 [212]). Allerdings muss dies nicht zwingend zu einer \nVersagung des Bürgergeldes führen. Denn bei der behördlichen Entscheidung über die \nBewilligung kann die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berücksichtigt \n60 \n61 \n\n23 \n \nwerden. Dieser hat bezogen auf andere Sozialleistungen ein Erfordernis einer \nMindestwohnzeit für unvereinbar mit Unionsrecht erachtet (vgl. zur Gewährung von \nBehindertenbeihilfe, \nAltersmindesteinkommen \nund \nMindestlebensunterhalt \nan \nArbeitnehmer aus anderen EU-Staaten: EuGH, Urt. v. 10. November 1992 - C-326/90 \n-, juris Leitsatz). Im Übrigen würde eine Ablehnung der Bewilligung des Bürgergeldes \nnicht zwingend dazu führen, dass existenzsichernde Leistungen staatlicherseits nicht \nzur Verfügung gestellt werden. Die erforderlichen Mittel können auf anderer Grundlage \nbereitgestellt werden. Beispielsweise bieten die Regionen und Kommunen weitere \nSozialleistungen an (BFA, Länderinformationsblatt Italien, Stand: 11. November 2020, \nS. 24 f.). Eine drohende Versagung erforderlicher Mittel kann des Weiteren nicht aus \nder Verwaltungspraxis der italienischen Behörden bei der Anwendung des Sozialrechts \ngeschlossen werden. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Familien mit \nminderjährigen Kindern in einer signifikanten Anzahl von Fällen unter unwürdigen \nBedingungen leben müssen, da ihnen staatliche Leistungen versagt wurden. \ncc) Der Zugang zu einer erforderlichen Krankenversorgung ist für international \nSchutzberechtigte ebenfalls grundsätzlich gewährleistet. Hinsichtlich der regulären \nGesundheitsversorgung \nsind \ninternational \nSchutzberechtigte \nnach \nerfolgter \nRegistrierung beim nationalen Gesundheitsdienst italienischen Staatsangehörigen \ngleichgestellt; \ndas \ngilt \nnach \nder \nRechtsprechung \ndes \nitalienischen \nVerfassungsgerichtshofs unabhängig von der Dauer des Aufenthalts in Italien \n(Chiaromonte/Federico, The Labour Market Needs Them, 2021, S. 197). Das Recht \nauf Grund- und Notfallversorgung besteht unabhängig von einer Registrierung (vgl. \nSFH, Aufnahmebedingungen in Italien, 2020, S. 77 ff.; AIDA, Country Report Italy 2019, \nS. 160). \nc) Die aktuelle Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte gibt keinen Anlass, \nvon der Einschätzung des Senats abzuweichen, dass Familien mit minderjährigen \nKindern durch das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien \ngrundsätzlich nicht dem ernsthaften Risiko einer erniedrigenden Behandlung \nausgesetzt sind. \nDamit trifft der Senat keine andere Bewertung als das Oberverwaltungsgericht \nNordrhein-Westfalen in seinen Urteilen vom 20. Juli 2021 (Az.: 11 A 1689/20.A, \n11 A 1674/20.A) und im Beschluss vom 25. November 2021 (Az.: 11 A 571/20.A). Die \nEntscheidungen betrafen nicht vulnerable, arbeitsfähige Männer und damit eine andere \nPersonengruppe. \nAuch \neine \nAbweichung \nzur \nRechtsprechung \ndes \n62 \n63 \n64 \n\n24 \n \nVerwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg besteht nicht. Dieser erachtet es als \nerforderlich, dass bei vulnerablen Personen vor einer Überstellung nach Italien in \nbehördlicher Kooperation sichergestellt werden muss, dass deren besonderer \nVersorgungsbedarf in Italien gewährleistet ist (VGH BW, Beschl. v. 8. November 2021 \n- A 4 S 2850/21 -, juris Rn. 16). Diese Voraussetzung erachtet der Senat als erfüllt. \nDurch das Rundschreiben vom 8. Februar 2021 und das - unter a) beschriebene - \nÜberstellungsverfahren ist auch ohne individuelle Garantieerklärung gewährleistet, \ndass Familien mit minderjährigen Kindern unmittelbar im Anschluss an die \nRückführung nach Italien eine familiengerechte Unterkunft erhalten. \nEine abweichende Bewertung enthält zwar der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs \nHessen vom 11. Januar 2021 (Az.: 3 A 539/20.A). Der Beschluss des \nVerwaltungsgerichtshofs erging indes nur nach dem rechtlichen Maßstab des § 161 \nAbs. 2 Satz 1 VwGO. Außerdem trat durch das erst nach dem Beschluss versandte \nRundschreiben vom 8. Februar 2021 eine wesentliche Sachverhaltsänderung ein. \n3. Besondere einzelfallbezogene Umstände, aufgrund derer abweichend von der \ngrundsätzlichen Einschätzung zur Situation von Familien mit minderjährigen Kindern \neine mit Unionsrecht unvereinbare Behandlung der Kläger in Italien zu erwarten ist, \nsind nicht gegeben. Das gilt auch hinsichtlich der geltend gemachten Erkrankungen \nder Klägerin zu 2. \nNach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte liegt \nbei schwerkranken Personen ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK erst dann vor, wenn \ndiese Personen wegen des Fehlens angemessener medizinischer Behandlung im \nZielstaat oder des fehlenden Zugangs zu solcher Behandlung der realen Gefahr einer \nschweren, raschen und irreversiblen Gesundheitsverschlechterung, die mit intensivem \nLeiden oder mit einer signifikanten Verkürzung der Lebenserwartung verbunden ist, \nausgesetzt sind (EGMR, Urt. v. 13. Dezember 2016 - 41738/10 -, HUDOC Rn. 183). \nEs obliegt dem Betroffenen, zu beweisen, dass es ernsthafte Gründe für die Annahme \ngibt, dass er im Fall der Abschiebung einer solchen Gefahr ausgesetzt wird (EGMR, \na.a.O., HUDOC Rn. 186). Hinsichtlich der konkreten Anforderungen an die \nSubstantiierung der Erkrankung ist § 60a Abs. 2c AufenthG entsprechend anzuwenden \n(SächsOVG, Urt. v. 13. November 2019 - 4 A 947/17.A -, juris Rn. 38; OVG Bremen, \nUrt. v. 12. Februar 2020 - 1 LB 305/18 -, juris Rn. 111; OVG Hamburg, Urt. v. 25. März \n2021 - 1 Bf 388/19.A -, juris Rn. 196). \n65 \n66 \n67 \n\n25 \n \nHinsichtlich der geltend gemachten „anhaltenden Kopfschmerzen“ ist bereits eine \nbehandlungsbedürftige Erkrankung nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund des Schreibens \ndes Universitätsklinikums Dresden vom 21. Januar 2022 ist es als überwiegend \nwahrscheinlich \nanzusehen, \ndass \ndie \nSymptome \nauf \neiner \nfalschen \nMedikamentenanwendung beruhen. \nBezüglich der geltend gemachten psychischen Erkrankung der Klägerin fehlt es \nebenfalls an einer hinreichenden Glaubhaftmachung. Die Glaubhaftmachung einer \nposttraumatischen Belastungsstörung (vgl. dazu NdsOVG, Beschl. v. 4. Februar 2022 \n- 10 LA 7/22 -, juris Rn. 12) oder einer Depression (vgl. dazu SächsOVG, Beschl. v. \n26. Januar 2021 - 3 A 493/18.A -, juris Rn. 20) erfordert regelmäßig die Vorlage eines \nfachärztlichen Attests. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher \nGrundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im \nkonkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig \nsich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat, welche Art der Befunderhebung \nstattgefunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen \nBefunde bestätigt werden (NdsOVG, Beschl. v. 4. Februar 2022 - 10 LA 7/22 -, juris \nRn. 12 m. w. N.). \nDiesen Anforderungen genügt weder das Schreiben einer psychologischen \nPsychotherapeutin vom 12. Mai 2021 noch und das Schreiben einer für den Landkreis \nBautzen tätigen Fachärztin für Psychatrie und Psychotherapie vom 12. Mai 2021. Beide \nSchreiben beschränken sich auf die Benennung der Diagnose, die Klägerin leide an \neiner posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradigen depressiven \nEpisode. Auf welcher Grundlage die Diagnose erfolgte, wird nicht erläutert. Diese \nErläuterung ist nicht deshalb entbehrlich, weil die Fachärztin für den Landkreis tätig ist. \nDifferierende Anforderungen an die zur Glaubhaftmachung erforderlichen Atteste \nabhängig von der Beschäftigungsstelle der Fachärztin sind in § 60a Abs. 2c AufenthG \nnicht vorgesehen. \nBezüglich der von der Klägerin geltend gemachten hormonellen Störung kann im Falle \nder Überstellung nach Italien ebenfalls nicht von einer drohenden schweren \nGesundheitsverschlechterung ausgegangen werden. Grundsätzlich bestehen in Italien \nfür Erkrankungen Behandlungsmöglichkeiten, zu denen Asylantragsteller Zugang \nhaben. Anhaltspunkte, dass dies bezüglich der hormonellen Störung der Klägerin \nausnahmsweise nicht der Fall ist, liegen nicht vor. \n68 \n69 \n70 \n71 \n\n26 \n \nII. Die erfolgte Ablehnung der Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich der \nItalienischen Republik (Ziffer 2 des Bescheids) ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen \nfür eine Feststellung nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK sind nicht \ngegeben. Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien begründen - wie \nunter I. dargelegt - kein ernsthaftes Risiko der Verletzung des Schutzgehalts \nArt. 4 GRCh, der mit dem des Art. 3 EMRK identisch ist. Andere Umstände, aus denen \nim Falle einer Überstellung nach Italien eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK \nresultieren könnte, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig können die Kläger die \nFeststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geltend \nmachen. Die Vorschrift stellt an die Gefahr einer aufgrund allgemeiner Umstände im \nZielstaat drohenden Rechtsgutverletzung keine geringeren Anforderungen als § 60 \nAbs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. August 2018 - \n1 B 25.18 -, juris Rn. 13). \nIII. Die Abschiebungsanordnung (Ziffer 3 des Bescheids) ist ebenfalls nicht zu \nbeanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach \nordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des \nAsylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass \nsie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Italienische \nRepublik ist für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger zuständig. Es steht \nauch im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG fest, dass die Abschiebung durchgeführt \nwerden kann. Der Abschiebung der Kläger stehen weder zielstaatsbezogene \nAbschiebungsverbote noch inlandsbezogene Vollzugshindernisse entgegen. Auch die \nAuswirkungen der Corona-Pandemie machen die tatsächliche Durchführung der \nAbschiebung nicht unmöglich. \nIV. Der Erlass und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 4 des \nBescheids) sind nach Maßgabe von § 11, § 75 Nr. 12 AufenthG erfolgt. Rechtliche \nMängel bestehen insoweit nicht. \nV. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren \nberuht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. \n§ 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. \nGründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. \n72 \n73 \n74 \n75 \n76 \n\n27 \n \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist \ninnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-\nVerordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des \nGesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in \nder jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als \nelektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des \n§ 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen \nRechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben \ngebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung \nvertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen \nGründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen \nVorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung \noder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches \nDokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese \nAbweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der \nRechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen \nVerhältnisses \nbetreffen, \nin \nPersonalvertretungsangelegenheiten \nund \nin \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \n\n28 \n \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \ngez.: \nDahlke-Piel \n \n \n \nDr. Mittag \n \n \n \nDr. Sieweke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487049","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-03-14/4-a-341-20-a","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":13},{"jurabk":"GRCh","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":8},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"GRCh","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GRCh","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GRCh","ref":"Art 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GRCh","ref":"Art 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487049","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487049","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-03-14/4-a-341-20-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487049","retrieved":"2026-07-09 08:35:34.499877+00:00"}}