{"status":"available","doknr":"OLD487048","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-03-15","aktenzeichen":"4 A 154/19.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n4 A 154/19.A \n \n12 K 3339/17.A \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n- Kläger - \n \n- Berufungskläger - \n \nprozessbevollmächtigt: \n1. Rechtsanwältin \n2. Rechtsanwältin \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsyl - Verfahren nach §§ 29a, 30 AsylG - Hauptsacheverfahren \nhier: Berufung \n\n2 \n \nhat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Präsidentin des \nOberverwaltungsgerichts Dahlke-Piel, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. \nMittag und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Sieweke aufgrund der mündlichen \nVerhandlung \nvom 15. März 2022 \nfür Recht erkannt: \nDie Berufung wird zurückgewiesen. \nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht \nerhoben. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Beteiligten streiten um die Zulässigkeit eines Asylantrags nach erfolgter \nGewährung internationalen Schutzes in Italien. \nDer XXXX geborene Kläger ist s.......... Staatsangehöriger. Nach Einreise in das \nBundesgebiet stellte er am 26. Januar 2015 einen förmlichen Asylantrag. Am 26. \nJanuar 2015 führte die Beklagte eine Erstbefragung des Klägers zur Bestimmung des \nzuständigen Mitgliedstaates durch. Der Kläger trug vor, er sei mit dem Boot nach Italien \ngelangt. Dort habe er sich 15 Monate aufgehalten. Von dort aus sei er mit dem Bus \nnach Deutschland gelangt. Seine Ehefrau und seine vier Kinder hielten sich noch in \nSomalia auf. \nDaraufhin richtete die Beklagte am 20. März 2015 ein Übernahmeersuchen nach der \nVerordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom \n26. Juni 2013 (Dublin III-VO) an die Italienische Republik. Die italienischen Behörden \nlehnten das Ersuchen mit Schreiben vom 3. April 2015 ab. Dem Kläger sei in Italien \ninternationaler Schutz und ein Aufenthaltsrecht für subsidiär Schutzberechtigte \ngewährt worden. \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nMit Bescheid vom 9. April 2015 stellte die Beklagte fest, dass dem Kläger in der \nBundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht (Ziffer 1) und ordnete die \nAbschiebung nach Italien an (Ziffer 2). Der Bescheid wurde am 22. April 2015 \nzugestellt. Rechtsmittel wurden nicht erhoben. \nAm 3. März 2017 stellte der Kläger einen weiteren Asylantrag. Zur Begründung gab er \nschriftlich an, dass seine Frau zwischenzeitlich brutal geschlagen worden sei und er \nnunmehr aufgrund einer Diabeteserkrankung in medizinischer Behandlung sei. Zum \nNachweis der Erkrankung wurde ein Schreiben des H..... Klinikums P.... vom \n27. Januar 2016 vorgelegt. Danach wurde der Kläger mit dem Medikament Metformin \n500 behandelt. \nAm 4. April 2017 hörte die Beklagte den Kläger informatorisch zum Vorliegen der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG an. Der Kläger trug vor, dass er nicht \nnach Italien zurückkehren könne. Dort drohe ihm Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und \ndie Beeinträchtigung seiner Gesundheit. Er werde in Italien nicht die erforderlichen \nMedikamente erhalten. Nach dem positiven Verlauf seines Asylverfahrens habe er in \nItalien keine Leistungen erhalten. \nMit Bescheid vom 4. April 2017 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers als \nunzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 \nund 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 2). Die \nBeklagte forderte den Kläger zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland \ninnerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf. Dem Kläger wurde \nfür den Fall, dass der Ausreisefrist nicht nachgekommen wird, die Abschiebung nach \nItalien oder in einen anderen aufnahmebereiten oder zur Aufnahme verpflichteten Staat \nangedroht. Der Kläger dürfe nicht nach Somalia abgeschoben werden (Ziffer 3). Zudem \nbefristete die Beklagte das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 36 Monate \nab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Die Zustellung des Bescheids erfolgte am 7. \nApril 2017. \nDagegen hat der Kläger am 12. April 2017 Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht \nDresden mit Urteil vom 19. November 2018 abgewiesen hat. Der Kläger habe keinen \nAnspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, da eine für ihn günstige \nÄnderung der Sach- und Rechtslage nicht eingetreten sei. Es bestehe auch kein \nAnspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots. Die Lebensumstände für \ninternational Schutzberechtigte in Italien seien nicht derart schlecht, dass ein Verstoß \n4 \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n4 \n \ngegen Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (im Folgenden: EMRK) \nvorliege. \nGegen dieses Urteil hat der 5. Senat auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 16. Mai \n2019 die Berufung zugelassen, die nach Fristverlängerung am 17. Juli 2019 begründet \nwurde. Der Kläger trägt vor, es liege - bei unionsrechtskonformer Auslegung - ein \nWiederaufgreifensgrund \nvor. \nDer \nEuropäische \nGerichtshof \nhabe \nnach \nder \nBestandskraft des Erstbescheids entschieden, dass ein Asylantrag einer Person, die \nin einem anderen Mitgliedstaat als subsidiär schutzberechtigt anerkannt wurde, nur \ndann als unzulässig abgelehnt werden darf, wenn in dem anderen Mitgliedstaat keine \nVerletzung des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (im Folgenden: GRCh) eintreten \nwerde. Nach diesen Maßstäben hätte sein Asylantrag nicht abgelehnt werden dürfen. \nJedenfalls \nseien \naber \ndie \nVoraussetzungen \nfür \ndie \nFeststellung \neines \nAbschiebungsverbots erfüllt. Denn es sei seine besondere Verletzlichkeit zu \nberücksichtigen, die aus seiner Erkrankung resultiere. Sie werde durch das im Januar \n2019 eingegangene Schreiben des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. K.................. \nbelegt. Danach müsse der Diabetes mellitus dauerhaft therapiert und Medikamente \neingenommen werden. \nDer Kläger beantragt, \nunter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichtes Dresden vom 19. \nNovember 2018 - 12 K 3339/17.A - den Bescheid der Beklagten vom 4. April \n2017 aufzuheben, \nhilfsweise unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichtes Dresden vom \n19. November 2018 - 12 K 3339/17.A - Ziffer 2, Ziffer 3 Satz 1 und 2 sowie \nZiffer 4 des Bescheides der Beklagten vom 4. April 2017 aufzuheben und die \nBeklagte \nzu \nverpflichten, \nein \nAbschiebungsverbot \nhinsichtlich Italien \nfestzustellen. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nSie ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten. \nDie Prozessbevollmächtigten des Klägers haben in der mündlichen Verhandlung einen \nBeweisantrag gestellt, wegen dessen Inhalt auf das Protokoll verwiesen wird. Der \n9 \n10 \n11 \n12 \n13 \n\n5 \n \nSenat hat den Beweisantrag durch Beschluss in der mündlichen Verhandlung \nabgelehnt und die Ablehnung mündlich begründet. \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand des \nVerfahrens waren. \nEntscheidungsgründe \nDie Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu \nRecht abgewiesen. \nZwar ist die Klage zulässig. Insbesondere ist der als Hauptantrag formulierte reine \nAnfechtungsantrag statthaft. Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren \nAsylverfahrens bei Folge- und Zweitanträgen ist mit der Anfechtungsklage anzugreifen \n(BVerwG, Urt. v. 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Leitsatz). Der vom Kläger am 3. \nMärz 2017 gestellte Asylantrag ist ein Folgeantrag nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG, da \ner nach unanfechtbarer Ablehnung des am 26. Januar 2015 gestellten Asylantrags \ngestellt wurde. Bezogen auf den Erstantrag hat die Beklagte mit Bescheid vom 9. April \n2015 festgestellt, dass dem Kläger in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht \nzusteht. Eine solche Feststellung entspricht nach der aktuellen Rechtlage einer \nUnzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG (BVerwG, Urt. v. 4. Mai \n2020 - 1 C 7.19 -, juris Rn. 14). Diese Entscheidung wurde nach Ablauf der \nRechtsmittelfrist gegen den Bescheid vom 9. April 2015 im Mai 2015 bestandskräftig. \nJedoch ist die Klage unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom \n1. Februar 2017 ist zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage \nmaßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO). Die Beklagte hat den Folgeantrag zutreffend als unzulässig abgelehnt (I.). \nAbschiebungsverbote hinsichtlich Italiens liegen nicht vor (II.). Die aufgrund dessen \nvon der Beklagten erlassene Androhung der Abschiebung nach Italien ist nicht zu \nbeanstanden (III.). Das verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot begegnet ebenfalls \nkeinen Bedenken (IV.). \n14 \n15 \n16 \n17 \n\n6 \n \nI. Die Beklagte hat den Folgeantrag rechtsfehlerfrei als unzulässig abgelehnt. Die \nZulässigkeit eines Folgeantrags erfordert, dass ein Wiederaufgreifensgrund vorliegt \n(1.). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Verfahren nicht erfüllt (2.) \n1. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf \nAntrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren \nVerwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde \nliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. \nEine solche Änderung der entscheidungserheblichen Sachlage muss vom \nAsylantragsteller substantiiert vorgetragen werden (BVerfG, Beschl. v. 4. Dezember \n2019 - 2 BvR 1600/19 -, juris Rn. 20; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: Januar \n2022, § 71 Rn. 208 ff.). Die Prüfung, ob aufgrund der geänderten Lage die \nursprüngliche Entscheidung zu ändern ist, gehört zum Kern des eigentlichen \nAsylverfahrens. Für die Zulässigkeit des Folgeantrags ist es daher schon ausreichend, \ndass aus der geänderten Lage die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung \nresultiert (BVerfG, Beschl. v. 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1600/19 -, juris Rn. 20 f.; \nFunke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: Januar 2022, § 71 Rn. 215, 219). \n2. Nach diesen Maßstäben ist ein Wiederaufgreifensgrund nicht gegeben. \na) Eine geänderte oder neue Rechtsprechung, auch soweit es sich um Entscheidungen \ndes Europäischen Gerichtshofs handelt, bewirkt keine Änderung der Rechtslage \n(BVerwG, Urt. v. 22. Oktober 2009 - 1 C 26.08 -, juris Rn. 16). \nb) Eine relevante Veränderung der Sach- und Rechtslage folgt nicht daraus, dass durch \ndie \nlangjährige \nNichtüberstellung \ndes \nKlägers \nmöglicherweise \nein \nVerantwortungsübergang nach Art. 1 des Gesetzes zu dem Europäischen \nÜbereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom \n30. September 1994 (BGBl. II S. 2645) i. V. m. dem Europäischen Übereinkommen \nüber den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 (im \nFolgenden: EATRR) eingetreten ist. Es ist geklärt, dass ein solcher Übergang keine \nAuswirkungen auf die Rechtmäßigkeit einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 \nAbs. 1 AsylG hätte (BVerwG, Urt. v. 30. März 2021 - 1 C 41.20 -, juris Rn. 30 ff.). \nc) Die Diabetes-Erkrankung des Klägers erfordert ebenfalls kein Wiederaufgreifen des \nAsylverfahrens. Die Erkrankung stellt zwar eine Sachverhaltsänderung dar. Es ist aber \n18 \n19 \n20 \n21 \n22 \n23 \n\n7 \n \nevident, dass sie nicht zu einer Änderung der im Erstverfahren erfolgten \nUnzulässigkeitsentscheidung führen kann. \nDer Kläger hat in Italien Zugang zu einer erforderlichen medizinischen Behandlung. \nDiabetes Typ 2, sogenannter Altersdiabetes, ist eine sehr weit verbreitete Erkrankung, \ndie in Italien adäquat behandelt werden kann. Der Zugang zu einer erforderlichen \nBehandlung ist für international Schutzberechtigte ebenfalls gewährleistet. Hinsichtlich \nder regulären Gesundheitsversorgung sind international Schutzberechtigte nach \nerfolgter \nRegistrierung \nbeim \nnationalen \nGesundheitsdienst \nitalienischen \nStaatsangehörigen gleichgestellt; das gilt nach der Rechtsprechung des italienischen \nVerfassungsgerichtshofs unabhängig von der Dauer des Aufenthalts in Italien \n(Chiaromonte/Federico, The Labour Market Needs Them, 2021, S. 197). Das Recht \nauf Grund- und Notfallversorgung besteht unabhängig von einer Registrierung (SFH, \nAufnahmebedingungen in Italien, 2020, S. 77 ff.; AIDA, Country Report Italy 2019, S. \n160). \nDie Erkrankung führt auch nicht dazu, dass bei der Bewertung der Zulässigkeit des \nAsylantrags wegen einer drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung \nandere Maßstäbe anzuwenden sind. Zwar kann ein solches Risiko in Bezug auf \nvulnerable Personen schneller erreicht sein (BVerwG, Beschl. v. 17. Januar 2022 \n- 1 B 66.21 -, juris Rn. 19). Die Diabeteserkrankung bewirkt indes nicht die Zuordnung \ndes Klägers zur Gruppe der vulnerablen Personen. Ob eine Person der Gruppe der \nvulnerablen Personen zuzuordnen ist, ist unter Berücksichtigung von Art. 21 der \nRichtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme \nvon \nPersonen, \ndie \ninternationalen \nSchutz \nbeantragen \n(im \nFolgenden: \nAufnahmerichtlinie) zu bestimmen (OVG Bremen, Beschl. v. 12. August 2021 \n- 1 LA 328/21 -, juris Rn. 8 f.). Danach berücksichtigen die Mitgliedstaaten die spezielle \nSituation von schutzbedürftigen Personen wie unter anderem Personen mit schweren \nkörperlichen Erkrankungen. Ob eine bestimmte Erkrankung eine schwere körperliche \nErkrankung darstellt, hängt sowohl vom individuellen Ausmaß der Erkrankung als auch \nvon den Möglichkeiten ab, diese zu kompensieren (OVG Bremen, Beschl. v. 12. August \n2021 - 1 LA 328/21 -, juris Rn. 9). Es bestehen danach keine Anhaltspunkte, dass die \nErkrankung des Klägers als schwer anzusehen ist. Dem zuletzt vorgelegten ärztlichen \nSchreiben können keine Hinweise entnommen werden, dass der Kläger durch den \nDiabetes Typ 2 bei fachgerechter Behandlung, die ihm in Italien zugänglich ist, in \nseinem körperlichen Wohlbefinden und seiner körperlichen Leistungsfähigkeit \nbesonders beeinträchtigt ist. \n24 \n25 \n\n8 \n \nd) Ein Wiederaufgreifensgrund resultiert gleichfalls nicht aus der allgemeinen Lage in \nItalien. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass sich die allgemeinen Lebensbedingungen \nfür international Schutzberechtigte zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im \nVergleich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erstverfahrens Anfang Mai 2015 \nverschlechtert haben. Dazu muss nicht nur der Status quo, sondern auch die Lage im \nMai 2015 jedenfalls ansatzweise dargelegt werden. Das ist nicht geschehen. Das \nklägerische Vorbringen beschränkt sich darauf, dass die derzeitigen oder jedenfalls die \nabsehbaren Bedingungen für international Schutzberechtigte in Italien nicht mit \nArt. 3 EMRK vereinbar sind. \nDie gerichtlichen Erkenntnismittel enthalten ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine im \nVergleich zum Mai 2015 verschlechterte Lage. Die Daten maßgeblicher Indikatoren \nverdeutlichen vielmehr eine positive Entwicklung. Die Belastung des italienischen \nAsylsystems hat sich deutlich verringert, da die Zahl der Ankünfte von \nAsylantragstellern über das Mittelmeer von 170.000 in 2014 und 154.000 in 2015 auf \n67.500 \nin \n2021 \nsank \n(https://data2.unhcr.org/en/situations/mediterranean/location/5205; Abruf am 10. März \n2022). Auch die Lage auf dem Arbeitsmarkt hat sich positiv entwickelt. Die \nArbeitslosenquote reduzierte sich von 12,3 Prozent im zweiten Quartal 2015 auf \n9,4 Prozent \nim \ndritten \nQuartal \n2021 \n(https://ec.europa.eu/eurostat/de/web/lfs/data/database; Abruf am 10. März 2022). \nDes Weiteren waren zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die \nzwischenzeitlich eingetretenen negativen Wirkungen des sogenannten Salvini-Dekrets \nund der Corona-Pandemie im Wesentlichen überwunden. \nDie Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen sind auch in Anbetracht des Ukraine-\nkriegs nicht erfüllt. Zwar kann unterstellt werden, dass ukrainische Staatsbürger auch \nin Italien Schutz vor dem Krieg suchen werden. Soweit der in der mündlichen \nVerhandlung gestellte Beweisantrag auf den Beweis dieser Tatsache gerichtet war, hat \nder Senat ihn deshalb in entsprechender Anwendung von § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 \nStPO abgelehnt. Es ist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aber nicht \nprognostizierbar, in welchem Ausmaß Italien Flüchtlinge aus der Ukraine aufnehmen \nwird und ob es deshalb erforderlich sein wird, dass Italien seine Aufnahmekapazitäten \nan die veränderte Lage anpasst. Gleiches gilt in Bezug auf die wirtschaftliche Situation \nvon international Schutzberechtigten. Die für die Ermittlung der zukünftigen Belastung \ndes Asylsystems wichtigen Faktoren der Dauer, des Verlaufs und des Ausgangs des \nUkrainekrieges sind nicht einschätzbar. Die wirtschaftliche Entwicklung ist ebenfalls \n26 \n28 \n27 \n\n9 \n \nvon einer Vielzahl derzeit nicht bestimmbarer Faktoren, insbesondere dem \nKriegsverlauf, \ndem \nUmfang \nder \nSanktionen, \nden \nstaatlichen \nKompensationsmaßnahmen und dem Verhalten der Konsumenten, abhängig. Soweit \nder Beweisantrag auf die Feststellung konkreter zukünftiger Belastungen des \nitalienischen Asylsystems (Gedankenstriche 1 und 4 des Beweisantrags) und \nzukünftiger \nwirtschaftlicher \nVeränderungen \ninfolge \ndes \nUkrainekriegs \n(Gedankenstriche 2, 3 und 6 des Beweisantrags) gerichtet war, wurde er somit „ins \nBlaue hinein“ gestellt und infolgedessen als unzulässiges Ausforschungsbegehren \nabgelehnt. Außerdem ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum \nNachweis der benannten Beweisbehauptungen völlig ungeeignet (vgl. § 244 Abs. 3 \nSatz \n3 \nNr. \n4 \nStPO) \nund \ndeshalb \nschlechterdings \nuntauglich. \nOb \ndie \nBeweisbehauptungen eintreten werden, ist - wie dargelegt - von einer Vielzahl von \nFaktoren abhängig, deren Entwicklung insbesondere durch kurzfristig getroffene \nEntscheidungen einer Vielzahl politischer Akteure in unterschiedlichen Ländern \nbestimmt wird. Es drängt sich auf, dass auch Sachverständige diese Entscheidungen \nnicht prognostizieren können. Den Einschätzungen eines Sachverständigengutachtens \nwürde daher zwangsläufig ein extrem hohes Maß an Unsicherheit innewohnen. Für \nden Senat erscheint es deshalb ausgeschlossen, dass ein Sachverständigengutachten \nim vorliegenden Fall etwas Sachdienliches erbringen wird. Im Übrigen fehlt es an einer \nEntscheidungserheblichkeit des Beweisantrags. Im Hinblick auf den Grundsatz des \ngegenseitigen Vertrauens (EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 80) ist \ndavon auszugehen, dass Italien im Falle einer zunehmenden Belastung des \nAsylsystems \noder \neiner \nVerschlechterung \nder \nwirtschaftlichen \nLage \nzur \nGewährleistung der Grundrechte erforderlich werdenden Maßnahmen ergreifen wird, \nsolange es keine gegenteiligen Anhaltspunkte gibt, was bislang nicht ersichtlich und \nvom Kläger auch nicht vorgetragen ist. \nIm Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Voraussetzungen erfüllt wären, um \ngemäß § 47 Abs. 1 VwVfG die streitgegenständliche Unzulässigkeitsentscheidung \nnach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG in eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 \nNr. 2 AsylG umzudeuten. Dies wäre für den Kläger nicht nachteilig. Weder bezogen \nauf die Ausreise- noch auf die Rechtsmittelfrist würden durch die Umdeutung in eine \nUnzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG Änderungen eintreten. \nNeben dieser formellen Voraussetzung liegen auch die materiell-rechtlichen \nVoraussetzungen für den Erlass einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 \nNr. 2 AsylG vor. Insbesondere wäre die Unzulässigkeitsentscheidung - wie sich aus \nden nachfolgenden Ausführungen zum Abschiebungsverbot nach Art. 60 Abs. 5 \n29 \n\n10 \n \nAufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK ergibt - nicht aus Gründen vorrangigen Unionsrechts \nausgeschlossen. \nII. Die Ablehnung der Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich der \nItalienischen Republik (Ziffer 2 des Bescheids) erweist sich als rechtmäßig. Ein \nzielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot folgt weder aus § 60 Abs. 5 AufenthG \ni. V. m. Art. 3 EMRK (1.) noch aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (2.) noch aus dem \nEuropäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge \n(3.). \n1. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 \nAbs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK sind nicht gegeben. Aus den humanitären \nBedingungen in Italien resultiert keine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK. Dafür \nmüssten die Lebensverhältnisse, die den Kläger als anerkannten Schutzberechtigten \nin Italien erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen, eine unmenschliche \noder erniedrigende Behandlung zu erfahren (a). Bezogen auf die Personengruppe der \nalleinstehenden, \narbeitsfähigen \nund \nnicht \nvulnerablen \nPersonen \nist \ndiese \nVoraussetzung grundsätzlich zu verneinen (b). Der Kläger gehört zu dieser \nPersonengruppe und weist keine Besonderheiten auf, aufgrund derer eine mit Art. 3 \nEMRK unvereinbare Behandlung in Italien zu erwarten wäre (c). \na) Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kann in schlechten humanitären Verhältnissen \nbegründet liegen (EGMR, Urt. v. 21. Januar 2011 - 30696/09 -, HUDOC Rn. 254); \ngleiches gilt für den vom Schutzgehalt identischen Art. 4 GRCh (EuGH, Urt. v. 19. März \n2019 - C-297/17 -, juris Rn. 89 ff.). Das ist der Fall, wenn die Lebensverhältnisse, die \nden Kläger als anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten \nwürden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder \nerniedrigende Behandlung zu erfahren. Dafür muss die Gleichgültigkeit der Behörden \ndes Mitgliedstaats zur Folge haben, dass eine vollständig von öffentlicher \nUnterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren \npersönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die \nes ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse, d. h. insbesondere sich zu \nernähren, zu waschen und eine Unterkunft zu finden, zu befriedigen (bezogen auf \nArt. 4 GRCh: EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-297/17 -, juris Rn. 90). Diese Schwelle \nist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der \nLebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht \nerreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren \n30 \n31 \n32 \n\n11 \n \nsich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer \nunmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann \n(bezogen auf Art. 4 GRCh: EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-297/17 -, juris Rn. 91). \nIm Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems gilt die Vermutung, dass die \nBehandlung der Personen, die internationalen Schutz erhalten haben, in jedem \neinzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta, \nder Genfer Konvention und der Europäische Menschenrechtskonvention steht (EuGH, \nUrt. v. 19. März 2019 - C-297/17 -, juris Rn. 85). Diese Vermutung ist widerlegbar. Im \ngerichtlichen Verfahren ist daher zu prüfen, ob im schutzgewährenden Mitgliedstaat \nentweder systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende \nSchwachstellen des Asylsystems vorliegen (EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-297/17 -, \njuris Rn. 88). \nEin ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh besteht \nnicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer \nRücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt \nist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten \nGrundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der \nDrittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit \nbeeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung \nversetzt zu werden (BVerwG, Beschl. v. 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 -, juris Rn. 18). \nKann \ndie \nbetreffende \nPerson \ndie \nVoraussetzungen \nzur \nErfüllung \nihrer \nGrundbedürfnisse nicht selbst schaffen, ist zu prüfen, ob eine Situation extremer \nmaterieller Not durch die Inanspruchnahme staatlicher oder privater Hilfeleistungen \nabzuwenden ist (BVerwG, Urt. v. 7. September 2021 - 1 C 3.21 -, juris Rn. 23). \nFür die Erfüllung der Grundbedürfnisse von nicht vulnerablen Personen gelten nur an \ndem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. \nSo kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft \nein \nSchlafplatz \nin \neiner \nvon \nKirchen, \nNichtregierungsorganisationen \noder \nPrivatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten „informellen \nSiedlung“ zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten \nRäumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und \nRaum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (bezogen auf Art. 4 GRCh: \nBVerwG, Beschl. v. 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 -, juris Rn. 20 m. w. N.). Im Gegensatz \ndazu kann in Bezug auf vulnerable Personen die Schwelle der Erheblichkeit schneller \n33 \n34 \n35 \n\n12 \n \nerreicht sein (bezogen auf Art. 4 GRCh: BVerwG, Beschl. v. 17. Januar 2022 - 1 B \n66.21 -, juris Rn. 19). \nb) Alleinstehende, arbeitsfähige und nicht vulnerable international Schutzberechtigte \nsind durch die humanitären Verhältnisse in Italien grundsätzlich nicht dem ernsthaften \nRisiko einer erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK ausgesetzt. Nach \nAuswertung der Erkenntnismittel ist der Senat zu der Einschätzung gelangt, dass diese \nPersonen grundsätzlich eine den Mindestanforderungen genügende Unterkunft \nerhalten werden (aa) und sich ausreichende finanzielle Mittel zur Existenzsicherung \nverschaffen können (bb). Diese Bewertung berücksichtigt die aktuelle Rechtsprechung \nanderer Oberverwaltungsgerichte (cc). \naa) \nAlleinstehenden, \narbeitsfähigen \nund \nnicht \nvulnerablen \ninternational \nSchutzberechtigten wird es voraussichtlich gelingen, unmittelbar im Anschluss an die \nRückführung nach Italien eine Unterkunft zu erhalten, die den Mindestanforderungen \ngenügt. \nDer Senat ist sich bewusst, dass international Schutzberechtigte zunächst auf \nUnterstützung Dritter angewiesen sind. Auf dem freien und sozialen Wohnungsmarkt \nkönnen sie sich kurzfristig nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit selbst eine \nUnterkunft beschaffen. Knapp 80 Prozent der Wohneinheiten in Italien befinden sich \nim Eigentum einer dort lebenden Person (Dotsey/Lumley-Sapanski, Temporality, \nrefugees and housing: The effects of temporary assistance on refugee housing \noutcomes in Italy, Cities 2021, S. 4; UNHCR, The refugee house - guide to housing \nAutonomy, 2021, S. 7). Diese Struktur erschwert die Anmietung einer Unterkunft. Es \nbedarf \nregelmäßig \neiner \ngrößeren \nZahl \nan \nKontaktaufnahmen \nauf \nVermietungsangebote. Dies ist für international Schutzberechtigte, die regelmäßig nur \nüber eingeschränkte italienische Sprachkenntnisse verfügen, nachteilig. Um die zu \nzahlende Miete aufzubringen, kann unter bestimmten Voraussetzungen staatliche \nUnterstützung aus dem „National Fund to support acces to rented housing“ in Anspruch \ngenommen werden (vgl. dazu UNHCR, a. a. O., S. 22). Falls eine Anmietung auf dem \nfreien \nWohnungsmarkt \nnicht \ngelingen \nsollte, \nkönnen \nsich \ninternational \nSchutzberechtigte um eine staatlich geförderte Wohnung bemühen. Der öffentliche \nsoziale Wohnungsbau hat einen Anteil zwischen 5 und 6 Prozent des \nGesamtimmobilienmarkts (vgl. UNHCR, The refugee house - guide to housing \nAutonomy, 2021, S. 6; Dotsey/Lumley-Sapanski, Temporality, refugees and housing: \nThe effects of temporary assistance on refugee housing outcomes in Italy, Cities 2021, \n36 \n37 \n38 \n\n13 \n \nS. 4). In absoluten Zahlen umfasst der öffentliche Wohnungsbau rund 800.000 \nEinheiten mit einer Kapazität für fast zwei Millionen Menschen (UNHCR, a. a. O., S. 6). \nDem sollen 650.000 Anträge auf Zuteilung einer Sozialwohnung gegenüberstehen \n(UNHCR, a. a. O., S. 6; Dotsey/Lumley-Sapanski, a. a. O., S. 4). Es kann abhängig \nvon der Lage in der jeweiligen Region teilweise mehrere Jahre dauern, bis eine \nberechtigte Person eine Sozialwohnung erhält (vgl. Dotsey/Lumley-Sapanski, a. a. O., \nS. 4; SFH/Pro Asyl, Anfragebeantwortung vom 29. Oktober 2020, S. 3). \nDie daher erforderliche Unterstützung bei der Beschaffung einer Unterkunft ist zwar im \nRahmen des Rückführungsverfahrens nicht vorgesehen. Das für die Rückführung \nzuständige italienische Innenministerium nimmt in Bezug auf nicht vulnerable \nSchutzberechtigte keine Prüfung vor, ob eine Unterbringung vorhanden ist. Bei \nanerkannten Schutzberechtigten erfolgt die Rückführung in der Weise, dass die \nBundespolizei das italienische Innenministerium um Zustimmung ersucht. Während bei \nvulnerablen Personen die Zustimmung erst erteilt wird, wenn eine angemessene \nUnterkunft für diese gefunden wurde, ist die Zustimmung zur Rückführung anderer \nPersonen nicht von diesem Vorbehalt abhängig (BAMF, Beantwortung des \nFragenkatalogs Gruppe 61 zum Verfahren OVG NRW, 4. Februar 2022, S. 2). \nDaraus kann aber nicht geschlossen werden, dass die italienischen Behörden den \nelementaren Bedürfnissen anerkannter Flüchtlinge gleichgültig gegenüberstehen. Das \nitalienische Asylsystem sieht vor, dass nach der Zuerkennung internationalen Schutzes \nfür eine Dauer von bis zu sechs Monaten eine Unterbringung in den Einrichtungen des \n„Sistema Asilo Integrazione“ (SAI) erfolgt (OVG Saarland, Urt. v. 15. Februar 2022 \n- 2 A 46/21 -, juris Rn. 24). Diese bieten neben Leistungen zur Erfüllung von \nGrundbedürfnissen auch Maßnahmen mit dem Ziel einer umfassenden Integration \n(Gesellschaft, Arbeitsmarkt, Sprache) an (BFA, Länderinformationsblatt Italien, Stand: \n11. November 2020, S. 14; AIDA, Country Report: Italy, 2020, S. 119). \nIst wegen des Ablaufs der Unterbringungszeit oder eines unentschuldigten Verlassens \neine Unterbringung in einer SAI-Einrichtung nicht (mehr) möglich, können international \nSchutzberechtigte andere staatliche Unterbringungsangebote in Anspruch nehmen. In \nallen größeren italienischen Städten gibt es für wohnungslose Personen kommunale \nUnterbringungsangebote (sogenannte CARI). Diese bieten neben Bett, Bad und drei \nMahlzeiten zusätzlich soziale und medizinische Unterstützung (BAMF, Beantwortung \ndes Fragenkatalogs Gruppe 61 zum Verfahren OVG NRW, 4. Februar 2022, S. 10). \nAls Voraussetzung, um eine solche Unterkunft zu erhalten, wird teilweise eine \n39 \n40 \n41 \n\n14 \n \nRegistrierung in der Gemeinde („residenza“) benannt (SFH, Aufnahmebedingungen in \nItalien, 10. Juni 2021, S.13). Diese können international Schutzberechtigte inzwischen \nwieder \nin \nzumutbarer \nWeise \nvornehmen, \nweil \nder \nCorte \ncostituzionale \n(Verfassungsgerichtshof) die durch das sogenannte Salvini-Dekret geschaffenen \nErschwernisse bei der Registrierung für verfassungswidrig erklärt hat (vgl. AIDA, \na. a. O., S. 171; Human Rights Watch, Finally, Good News for Asylum Seekers in Italy, \nwww.hrw.org/news/2020/10/07/finally-good-news-asylum-seekers-italy; \nAbruf \nam \n10. März 2020). \nZusätzlich bieten außerdem die italienischen Kirchen und Hilfsorganisationen sowohl \nUnterkünfte für anerkannte Schutzberechtigte als auch Unterstützung bei der \nWohnungssuche an (AIDA, Country Report: Italy, 2020, S. 120; SFH/Pro Asyl, \nAnfragebeantwortung vom 29. Oktober 2020, S. 7; BFA, Länderinformationsblatt \nItalien, Stand: 11. November 2020, S. 23). Ebenso existieren in ganz Italien zahlreiche \ninformelle Unterkünfte. Sie werden teilweise durch Hilfsorganisationen unterstützt; ihre \nAusstattung weist große Unterschiede auf (ausführlich dazu: Mendola/Busetta, Health \nand Living Conditions of Refugees and Asylum-seekers: A Survey of Informal \nSettlements in Italy, Refugee Survey Quarterly, 2018, 477 [495]). Schon deshalb kann \nnicht davon ausgegangen werden, dass in den meisten informellen Unterkünften \nmenschenunwürdige Zustände herrschen (ebenso OVG Saarland, Urt. v. 15. Februar \n2022 - 2 A 46/21 -, juris Rn. 24; a. A. OVG NRW, Urt. v. 20. Juli 2021 - 11 A 1689/20.A \n-, juris Rn. 107). \nDaher ist davon auszugehen, dass alleinstehende, arbeitsfähige und nicht vulnerable \ninternational Schutzberechtigte nach der Rückführung eine Unterkunft in Italien \nerhalten werden, die den Mindestanforderungen genügt. Nicht im Widerspruch zu \ndieser Bewertung steht die vom österreichischen Bundesamt für Fremdenwesen und \nAsyl geäußerte Einschätzung, dass viele Menschen mit internationalem Schutzstatus \nin Notunterkünften lebten, die lediglich einen Platz zum Schlafen anbieten und nicht \nspeziell für Flüchtlinge gewidmet sind (BFA, Länderinformationsblatt Italien, Stand: 11. \nNovember 2020, S. 23). Denn für die Erfüllung der Grundbedürfnisse von nicht \nvulnerablen Personen gelten nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde \norientierte Mindestanforderungen. Diesem „harten“ Maßstab ist genügt, wenn die zur \nVerfügung gestellten Räumlichkeiten zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters \nbieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (ausführlich dazu: \nBVerwG, Beschl. v. 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 -, juris Rn. 20; VGH BW, Beschl. v. \n8. November 2021 - A 4 S 2850/21 -, juris Rn. 10). Ebenfalls nicht im Widerspruch zur \n42 \n43 \n\n15 \n \nEinschätzung des Senats steht die Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe \nund von Pro Asyl, dass in Italien „viele Personen mit Schutzstatus“ obdachlos seien \nund in verschiedenen italienischen Städten auf der Straße oder in informellen \nSiedlungen lebten (SFH/Pro Asyl, Anfragebeantwortung vom 29. Oktober 2020, S. 2). \nZum einen kann - wie dargelegt - nicht davon ausgegangen werden, dass die Zustände \nin informellen Siedlungen überwiegend den Anforderungen von Art. 3 EMRK und \nArt. 4 GRCh nicht genügen (ebenso OVG Saarland, Urt. v. 15. Februar 2022 \n- 2 A 46/21 -, juris Rn. 24). Zum anderen ist eine nicht unerhebliche Zahl von \nobdachlosen Personen kein zwingendes Indiz für unzureichende staatliche \nHilfeleistung. Auch in der Bundesrepublik Deutschland sind viele Personen obdachlos. \nbb) Alleinstehende, arbeitsfähige und nicht vulnerable international Schutzberechtigte \nkönnen in Italien Arbeit finden und sich selbst so versorgen, dass ihre elementarsten \nBedürfnisse erfüllt werden. \nInternational Schutzberechtigte haben freien Zugang zum Arbeitsmarkt (VGH BW, \nBeschl. v. 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 -, juris Rn. 13). Es wird von ihnen - wie \nauch von italienischen Staatsangehörigen - grundsätzlich erwartet, sich selbst zu \nversorgen (Romer, Asylmagazin 2021, 207 [212]). Dazu bieten insbesondere die SAI-\nEinrichtungen Fördermaßnahmen an, um die Chancen von Asylantragstellern und \ninternational Schutzberechtigten auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen (vgl. Dot-\nsey/Lumley-Sapanski, Temporality, refugees and housing: The effects of temporary \nassistance on refugee housing outcomes in Italy, Cities 2021, S. 7; Respond, Italy \ncountry report, 2020 S. 28). \nZwar wurde durch staatliche Fördermaßnahmen nicht erreicht, dass sich die \nArbeitsmarktsituation von international Schutzberechtigten auf der einen Seite und \nitalienischen Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der \nEuropäischen Union auf der anderen Seite vollständig angeglichen hat. Allerdings ist \neine Annäherung der Situation, insbesondere zu den in Italien lebenden \nStaatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, festzustellen. \nBeim Durchschnittgehalt bestehen keine übermäßigen Unterschiede. Die Gruppe der \ninternational Schutzberechtigten erhält knapp 80 Prozent des Durchschnittsgehalts von \nBeschäftigten mit italienischer Staatsangehörigkeit (vgl. de Sario, Migration at the \ncrossroads - the inclusion of asylum seekers and refugees in the labour market in Italy, \n2020, S. 214). Fast keine Unterscheide beim Durchschnittsgehalt bestehen im \n44 \n45 \n46 \n\n16 \n \nVergleich zu den in Italien arbeitenden Staatsangehörigen eines anderen \nMitgliedstaates der Europäischen Union (vgl. de Sario, a. a. O., S. 214). \nEine ähnliche Situation besteht bei der Arbeitslosenquote. Bezogen auf international \nSchutzberechtigte lag diese im Jahr 2018 bei 17,8 Prozent. Sie war damit zwar höher \nals die von italienischen Staatsangehörigen (10,2 Prozent). Der Unterschied zur \nArbeitslosenquote von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen \nUnion (13,5 Prozent) ist dagegen deutlich geringer (de Sario, Migration at the \ncrossroads - the inclusion of asylum seekers and refugees in the labour market in Italy, \n2020, S. 212). Die aktuelle Arbeitslosenquote von international Schutzberechtigten \ndürfte im Vergleich zu der von 2018 geringer sein. Denn zum einen ist die \nArbeitslosigkeit in Italien seit 2018 - trotz der Auswirkungen der Corona-Pandemie - \ngesunken. Nach den Daten von Eurostat betrug die Arbeitslosenquote in Italien (jeweils \ndrittes Quartal) 2018 10,2 Prozent, 2019 9,8 Prozent, 2020 10,8 Prozent und 2021 \n9,4 Prozent \n(https://ec.europa.eu/eurostat/de/web/lfs/data/database; \nAbruf \nam \n10. März 2022). Zum anderen arbeiten Migranten ohne EU-Staatsangehörigkeit \nüberwiegend in Bereichen, in denen die Corona-Pandemie nicht zu einer Reduzierung \ndes Arbeitskräftebedarfs geführt hat. Die größten Beschäftigungssektoren sind der \nPflegedienstleistungssektor (47,2 Prozent), die Landwirtschaft (18,6 Prozent), das \nBaugewerbe (16,6 Prozent) sowie der Sektor Handel, Verkehr, Wohnungswesen und \nGastronomie (16,2 Prozent) (Dotsey/Lumley-Sapanski, Temporality, refugees and \nhousing: The effects of temporary assistance on refugee housing outcomes in Italy, \nCities 2021, S. 4; ähnliche Zahlen werden in anderen Veröffentlichungen benannt, vgl. \nde Sario, Migration at the crossroads - the inclusion of asylum seekers and refugees in \nthe labour market in Italy, 2020, S. 206). Bezogen auf diese Sektoren wurden \nsubstantielle Nachfragereduzierungen durch die Corona-Pandemie nur in den \nBereichen Handel, Verkehr und Gastronomie ausgelöst. Eine zukünftige Steigerung \nder Arbeitslosenquote von international Schutzberechtigten infolge des Kriegs \nzwischen der Russischen Föderation und der Ukraine kann - wie unter I. dargelegt - \nzum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht prognostiziert werden. \nNeben einer Tätigkeit im regulären Arbeitsmarkt können sich international \nSchutzberechtigte auch um eine Arbeit in der Schattenwirtschaft bemühen. \nSchwarzarbeit ist in Italien weit verbreitet; etwa zehn Prozent der Bevölkerung arbeitet \nin diesem Bereich (OVG NRW, Urt. v. 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris Rn. 130 f.). \nInsbesondere in der Landwirtschaft sollen viele Migrantinnen und Migranten bei der \nsaisonalen Ernte irregulär arbeiten (borderline-europe, Die Situation der Geflüchteten \n47 \n48 \n\n17 \n \nauf Sizilien, 2019, S. 42 ff.). Die Aufnahme von Tätigkeiten in der Schattenwirtschaft ist \ngrundsätzlich zumutbar (BVerwG, Beschl. v. 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 -, juris Rn. 29 \nm. w. N.). Schwarzarbeit gilt in Italien weiterhin als „Kavaliersdelikt“ (Handelsblatt, \nItalien forciert den Kampf gegen Steuerhinterziehung, Artikel vom 18. August 2020, \nwww.handelsblatt.com; Abruf am 10. März 2022). Unzumutbar ist die Tätigkeit in der \nSchattenwirtschaft auch nicht im Hinblick auf das Ziel der Bekämpfung von \nSchwarzarbeit (a. A. OVG NRW, Urt. v. 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris Rn. 136). \nDas ergibt sich schon daraus, dass derzeit etwa eine Million Haushalte in Italien \nausschließlich von irregulärer Arbeit leben (Handelsblatt, Italien forciert den Kampf \ngegen Steuerhinterziehung, Artikel vom 18. August 2020). In dieser Situation kann eine \neffektive Bekämpfung von Schwarzarbeit nicht mehr durch das Verhalten von \nEinzelpersonen, sondern nur noch durch engmaschige staatliche Kontrollen und \nspürbare Sanktionierungen von Arbeit- und Auftraggebern bei Verstößen erreicht \nwerden. \nAus dieser Lage kann nicht geschlossen werden, es sei für alleinstehende, \narbeitsfähige und nicht vulnerable international Schutzberechtigte unwahrscheinlich, \neinen Arbeitsplatz zu finden. Der weitaus größte Teil der anerkannt Schutzberechtigten \nin Italien ist erwerbstätig (OVG M-V, Urt. v. 19. Januar 2022 - 4 LB 68/17 -, juris S. 12). \nAußerdem ist von Schutzberechtigten zu verlangen, ihre Chance auf eine \nBeschäftigung im italienischen Arbeitsmarkt durch besondere Anstrengungen zu \nerhöhen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind außer \nkriminellen Tätigkeiten alle Arbeiten zumutbar. Das umfasst auch Tätigkeiten, für die \nes keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen \nBerufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, \nund die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in \nder Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können (BVerwG, \nBeschl. v. 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 -, juris Rn. 119). Infolgedessen ist von \nSchutzberechtigten zu verlangen, dass sie sich in ganz Italien auch um eine \nunattraktive Beschäftigung bemühen. Im italienischen Arbeitsmarkt mit stark \nindustrialisierten Regionen im Norden und landwirtschaftlich sowie touristisch \ngeprägten Regionen im Süden steigert dies - auch für Schutzberechtigte ohne \nAusbildung \nund \numfangreiche \nitalienische \nSprachkenntnisse \n- \ndie \nBeschäftigungschancen. \ncc) Die aktuelle Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte gibt keinen Anlass, \nvon der Einschätzung des Senats abzuweichen, dass alleinstehende, arbeitsfähige \n49 \n50 \n\n18 \n \nund nicht vulnerable international Schutzberechtigte durch die humanitären \nVerhältnisse in Italien grundsätzlich nicht dem ernsthaften Risiko einer erniedrigenden \nBehandlung i. S. v. Art. 3 EMRK ausgesetzt sind. Der Senat folgt damit der \nEinschätzung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschl. v. 8. \nNovember 2021 - A 4 S 2850/21 -), des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-\nVorpommern (Urt. v. 19. Januar 2022 - 4 LB 68/17 -) und des Oberverwaltungsgerichts \ndes Saarlandes (Urt. v. 15. Februar 2022 - 2 A 46/21 -) zu den Lebensbedingungen \nvon arbeitsfähigen, nicht vulnerablen Männern. Eine abweichende Bewertung besteht \nim Hinblick auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen \n(Urt. v. 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -; Beschl. v. 25. November 2021 - 11 A 571/20.A \n-). Zwar gehen das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen und der Senat von \nden gleichen rechtlichen Obersätzen aus. Unterschiede bestehen aber insbesondere \nin der Bewertung, ob ein Zugang zu einer die Mindestanforderungen erfüllenden \nUnterkunft besteht und ob eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft zumutbar ist. Aus \nden unter aa) und bb) dargelegten Gründen kann der Senat den entsprechenden \nEinschätzungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen nicht folgen. In \nBezug auf eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft folgt dies auch der Auffassung des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 -, juris \nRn. 29 m. w. N.). \nc) Der Kläger gehört zur Personengruppe der alleinstehenden, arbeitsfähigen und nicht \nvulnerablen Personen und weist keine spezifischen Besonderheiten auf, aufgrund \nderer eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Behandlung in Italien zu erwarten wäre. Es \nist nicht ersichtlich, dass der Kläger aufgrund seines Alters und seiner Erkrankung \nerheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist und daher im besonderen Maße \nauf öffentliche Unterstützung angewiesen ist. Dem vorgelegten ärztlichen Attest kann \nnicht entnommen werden, dass bei der spezifischen Ausprägung der klägerischen \nDiabeteserkrankung das - für die Ausübung einzelner Berufe nachteilige - Risiko einer \nschweren Unterzuckerung besteht. Zudem kann ein solches Risiko zumeist durch \nzumutbare \nVorkehrungen, \ninsbesondere \nregelmäßige \nBlutzuckermessungen, \nhinreichend reduziert werden. Andere potentielle Einschränkungen des Klägers bei der \nBerufsausübung infolge seiner Diabeteserkrankung sind weder substantiiert \nvorgetragen noch anderweitig erkennbar. \n2. Ebenso kann der Kläger nicht mit Erfolg die Feststellung eines Abschiebungsverbots \nnach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geltend machen. Die Vorschrift stellt an die Gefahr \neiner aufgrund allgemeiner Umstände im Zielstaat drohenden Rechtsgutverletzung \n51 \n52 \n\n19 \n \nkeine geringeren Anforderungen als § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK \n(vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. August 2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 13). \n3. Ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots folgt auch nicht aus dem \nEuropäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge \n(EATRR). Denn im vorliegenden asylrechtlichen Verfahren ist die Frage der rechtlichen \nMöglichkeit einer Abschiebung wegen Übergangs der Verantwortung für die \nAusstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf die Bundesrepublik Deutschland \nnicht zu prüfen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Falle eines \nunzulässigen Asylantrags nur zu entscheiden, ob im Hinblick auf den Staat, der \ninternationalen Schutz ausgesprochen hat und in den die Abschiebung erfolgen soll, \nzielstaatsbezogene Abschiebungsverbote vorliegen (§ 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Nicht \nin die Zuständigkeit des Bundesamts fällt die Frage, ob ein Verantwortungsübergang \nauf die Bundesrepublik Deutschland eingetreten ist und ob dies zur Folge hat, dass die \nAbschiebung rechtlich unmöglich ist, weil sich der Ausländer nunmehr hier aufhalten \ndarf. \nInsoweit \nhandelt \nes \nsich \nallenfalls \num \nein \ninlandsbezogenes \nAbschiebungshindernis, welches nicht Gegenstand des Asylrechtsstreits ist (BayVGH, \nBeschl. v. 3. Dezember 2019 - 10 ZB 19.34074 -, juris Rn. 6; NdsOVG, Beschl. v. 2. \nAugust 2018 - 8 ME 42/18 -, juris Rn. 25). \nIII. Die Abschiebungsandrohung (Ziffer 3 des Bescheids) ist ebenfalls nicht zu \nbeanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 71 Abs. 4 Halbsatz 1 i. V. m. § 34, \n§ 35, § 36 Abs. 1 AsylG. \nIV. Die Entscheidung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 4 des Bescheids) ist \nnach Maßgabe von § 11, § 75 Nr. 12 AufenthG rechtsfehlerfrei erfolgt. Sie ist nicht \ndurch die zum 21. August 2019 in Kraft getretene Neufassung des § 11 Abs. 1 \nund 2 AufenthG \nrechtswidrig \ngeworden. \nDanach \ntritt \ndas \nEinreise- \nund \nAufenthaltsverbot nicht mehr kraft Gesetzes durch die Abschiebung ein, sondern ist \ngesondert mit der Abschiebungsandrohung zu erlassen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). \nDiese Vorgabe wurde im vorliegenden Verfahren beachtet, weil eine bis zum 20. \nAugust 2019 erfolgte behördliche Befristungsentscheidung unionsrechtskonform \nregelmäßig als konstitutiver Erlass eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer \nauszulegen ist (BVerwG, Urt. v. 7. September 2021 - 1 C 46.20 -, juris Rn. 10). \nEbenfalls nicht zu beanstanden ist die verfügte Befristungsdauer. Sie wurde \nermessensfehlerfrei innerhalb der von § 11 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 bis 5b AufenthG \naufgezeigten gesetzlichen Grenzen festgelegt. \n53 \n54 \n55 \n\n20 \n \nV. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren \nberuht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nfolgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. \nGründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist \ninnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-\nVerordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des \nGesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in \nder jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als \nelektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des \n§ 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen \nRechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben \ngebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung \nvertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen \nGründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen \nVorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung \noder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches \nDokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese \nAbweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der \nRechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \n56 \n57 \n\n21 \n \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen \nVerhältnisses \nbetreffen, \nin \nPersonalvertretungsangelegenheiten \nund \nin \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nDahlke-Piel \n \n \n \nDr. Mittag \n \n \n \nDr. Sieweke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487048","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-03-15/4-a-154-19-a","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":14},{"jurabk":"GRCh","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":7},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":6},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487048","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487048","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-03-15/4-a-154-19-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487048","retrieved":"2026-07-09 08:35:34.452863+00:00"}}