{"status":"available","doknr":"OLD487047","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-03-15","aktenzeichen":"4 A 506/19.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n4 A 506/19.A \n \n11 K 2799/16.A \n(11 K 4031/17.A, \n11 K 2705/18.A) \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungskläger - \n \nprozessbevollmächtigt: \n1. Rechtsanwältin \n2. Rechsanwältin \n \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \n \n \n \n \n\n2 \n \nwegen \n \nAsylG \nhier: Berufung \n \n \nhat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Präsidentin des \nOberverwaltungsgerichts Dahlke-Piel, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. \nMittag und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Sieweke aufgrund der mündlichen \nVerhandlung \nvom 15. März 2022 \nfür Recht erkannt: \nDie Berufung wird zurückgewiesen. \nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht \nerhoben. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Beteiligten streiten um die Zulässigkeit eines Asylantrags nach erfolgter \nGewährung internationalen Schutzes in Italien. \nDer Kläger wurde 1992 in G... geboren und ist p................ Volkszugehöriger. Nach \neigenen Angaben reiste er am XX.XXXXXXXXXX in das Bundesgebiet ein und stellte \ndort am 2. Juli 2015 einen förmlichen Asylantrag. \nAm 2. Juli 2015 führte die Beklagte eine Erstbefragung des Klägers zur Bestimmung \ndes zuständigen Mitgliedstaates durch. Der Kläger trug vor, er habe die Schule nach \nder 12. Klasse erfolgreich abgeschlossen. Des Weiteren habe er fünf Semester an \neiner Universität in der Fachrichtung Elektronik für Fahrzeuge studiert. Er sei mit einem \nBoot von Libyen nach Italien gelangt. Dort habe er sich ca. eine Woche auf der Straße \nan einem unbekannten Ort aufgehalten. Er sei dann mit einem Auto über unbekannte \nLänder nach Deutschland gereist. Er habe nicht in einem anderen Mitgliedstaat \ninternationalen Schutz beantragt oder zuerkannt bekommen. In Italien seien ihm im \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nJahr 2015 Fingerabdrücke abgenommen worden. Er leide an Schmerzen in der linken \nSchulter und an den Nägeln. \nDie Eurodac-Datenbank enthält zum Kläger folgende Angaben: IT2XXXXXXX, Bari, \n07.10.2014; NL1XXXXXXX, Badhoevedorp, 22.10.2014; NL1XXXXXXX, Schiphol, \n29.10.2014; IT1XXXXXXX, Fiumicino, 04.12.2014. \nDaraufhin richtete die Beklagte am 15. September 2015 ein Informationsersuchen an \ndie niederländischen und die italienischen Behörden. Die niederländischen Behörden \nteilten mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 mit, der Kläger habe am 12. Oktober 2014 \nin den Niederlanden Asyl beantragt. Am 3. Dezember 2014 sei er an Italien als \nzuständigen Mitgliedstaat überstellt worden. Die italienischen Behörden erklärten mit \nSchreiben vom 5. November 2015, dem Kläger sei in Italien der Flüchtlingsstatus \nzuerkannt worden. \nIm weiteren Verlauf des Verfahrens machte der Kläger schriftlich geltend, er sei \ngefoltert worden. Er legte ein Schreiben des Universitätsklinikums Dresden vom 15. \nOktober 2015 vor, wonach er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. \nUrsächlich für die Erkrankung seien Erlebnisse in P........ und auf der Flucht. In einem \nvorläufigen Arztbrief des Universitätsklinikums Dresden vom 8. September 2016 wurde \neine posttraumatische Belastungsstörung und eine chronische Schmerzstörung mit \nsomatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert. \nMit Bescheid vom 18. Dezember 2015 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers \nals unzulässig ab (Ziffer 1). Die Beklagte forderte den Kläger zur Ausreise aus der \nBundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der \nEntscheidung oder im Falle einer Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach \nunanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf. Dem Kläger wurde für den Fall, \ndass der Ausreisefrist nicht nachgekommen wird, die Abschiebung nach Italien oder in \neinen anderen aufnahmebereiten oder zur Aufnahme verpflichteten Staat angedroht. \nDer Kläger dürfe nicht in das Gebiet der P................ A............... abgeschoben werden \n(Ziffer 2). Zudem befristete die Beklagte das gesetzliche Einreise- und \nAufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 3). \nAuf die dagegen erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht Dresden mit Urteil vom \n19. September 2016 die Ziffer 2 des Bescheids mit Ausnahme der Vorgabe, dass keine \nAbschiebung in das Gebiet der P................ A............... erfolgen darf, auf. Im Übrigen \n4 \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n4 \n \nwies es die Klage ab. Die Abweisung begründete es damit, dass entgegen dem \nVorbringen des Klägers keine Zweifel an der Auskunft der italienischen Behörden \nbestünden, dass ihm in Italien der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. Die Beklagte \nsei zutreffend davon ausgegangen, dass der in Deutschland gestellte Asylantrag \nwegen der erfolgten Zuerkennung internationalen Schutzes in Italien unzulässig sei. \nDie Lebensumstände für international Schutzberechtigte in Italien seien nicht derart \nschlecht, dass eine inhaltliche Prüfung des Asylantrags durch die Beklagte \nunionsrechtlich geboten sei. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger eine erforderliche \närztliche Behandlung in Italien nicht erhalten könne. Die Rechtskraft des Urteils trat am \n25. Oktober 2016 ein. \nMit Bescheid vom 10. November 2016 wurde der Kläger aufgefordert, die \nBundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser \nEntscheidung zu verlassen. Sollte der Kläger die Ausreisefrist nicht einhalten, werde \ner nach Italien abgeschoben. \nDer Kläger stellte am 7. Februar 2017 einen Folgeantrag; er begründete ihn mit Verweis \nauf neue obergerichtliche Entscheidungen zu Italien und neuen ärztlichen Attesten. Am \n5. Mai 2017 hörte ihn die Beklagte persönlich an. Mit Bescheid vom 5. Mai 2017 lehnte \ndie Beklagte den Folgeantrag als unzulässig ab. Begründet wurde die Unzulässigkeit \ndamit, dass noch keine rechtskräftige Entscheidung über die Abschiebungsandrohung \nvorliege. \nAm 2. August 2018 hörte die Beklagte den Kläger zum Vorliegen von \nAbschiebungsverboten bezogen auf Italien an. Der Kläger trug vor, er habe weder in \nItalien noch in den Niederlanden einen Asylantrag gestellt. Er sei von der italienischen \nPolizei geschlagen worden, als er sich geweigert habe, seine Fingerabdrücke \nabzugeben. Er habe schließlich aus Müdigkeit aufgegeben und seine Fingerabdrücke \nabgegeben. Danach habe er auf der Straße gelebt. Es sei richtig, dass er in den \nNiederlanden gewesen sei. Von Amsterdam aus habe er mit dem Zug nach \nDeutschland fahren wollen. Er sei dann von der Polizei aufgegriffen worden. Diese \nhabe ihn betrogen. Ihm sei gesagt worden, er könne das Land verlassen, wenn er \nkeinen Asylantrag stelle. Stattdessen hätten die niederländischen Behörden ihn nach \nItalien zurückgeschickt. Dort sei er erneut geschlagen und gezwungen worden, seine \nFingerabdrücke abzugeben. In Italien habe er sich einige Wochen aufgehalten. Mit \nBescheid vom 22. November 2018 stellte die Beklagte fest, dass Abschiebungsverbote \nhinsichtlich Italien nicht vorliegen. \n9 \n10 \n11 \n\n5 \n \nDer Kläger hat gegen die drei Bescheide vom 10. November 2016, vom 5. Mai 2017 \nund vom 22. November 2018 jeweils fristgemäß Klagen erhoben, die mit Beschluss \ndes Verwaltungsgerichts Dresden vom 21. Dezember 2018 unter dem Aktenzeichen \n11 K 2799/16.A verbunden wurden. Zur Begründung der verbundenen Klage legte der \nKläger Berichte des Universitätsklinikums Dresden vom 23. August 2017, 15. August \n2018 und 6. Februar 2019 vor. Danach leide er an einer posttraumatischen \nBelastungsstörung, einer mittelgradigen depressiven Episode, einer chronischen \nSchmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie sonstigen \nabnormen Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle. \nDas Verwaltungsgericht Dresden hat mit Urteil vom 14. Februar 2019 die Klage \nabgewiesen. Die Abschiebungsandrohung sei rechtmäßig ergangenen. Die Ablehnung \ndes Folgeantrags weise ebenfalls keine Rechtsfehler auf. Der Antrag sei bereits \nunzulässig, da noch nicht vollumfänglich über den Erstantrag entschieden sei. Denn \ndie Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung sei noch Gegenstand des \nvorliegenden Verfahrens. Auch inhaltlich sei die Ablehnung des Folgeantrags nicht zu \nbeanstanden. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren \nAsylverfahrens. Eine Änderung obergerichtlicher Rechtsprechung stelle keine \nÄnderung der Rechtslage dar. Die geltend gemachten Erkrankungen hätten schon im \nErstverfahren vorgelegen. Es bestehe ebenso kein Anspruch auf Feststellung eines \nAbschiebungsverbots. Die Lebensumstände für international Schutzberechtigte in \nItalien seien nicht derart schlecht, dass ein Verstoß gegen Art. 3 der Europäischen \nMenschenrechtskonvention (im Folgenden: EMRK) vorliege. Individuelle Umstände, \naus denen ein Abschiebungsverbot resultiert, lägen nicht vor. Eine Behandlung \npsychischer Erkrankungen in Italien sei möglich. \nGegen dieses Urteil hat der Senat auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 30. \nSeptember 2021 die Berufung zugelassen, die am 8. November 2021 begründet \nwurde. Der Kläger trägt vor, die Stellung eines Folgeantrags sei trotz Rechtshängigkeit \nder Klage über die Aufhebung der Abschiebungsandrohung zulässigerweise möglich, \nda mit der Entscheidung über den Folgeantrag nicht zwangsläufig eine (erneute) \nEntscheidung über die Abschiebungsandrohung ergehen müsse. Nach § 13 Abs. 2 \nAsylG beschränke sich der Prüfrahmen des Asylantrags auf die Feststellung der \nAsylberechtigung und des internationalen Schutzstatus. Insoweit sei das Erstverfahren \nabgeschlossen. Auch inhaltlich sei die Ablehnung des Folgeantrags unzutreffend. \nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 20. Mai 2020 - 1 C \n34.19 -) sei die Unzulässigkeitsentscheidung im Folgeantragsverfahren aufzuheben, \n12 \n13 \n14 \n\n6 \n \nwenn das Gericht zu der Einschätzung komme, dass ihm in dem Mitgliedstaat, der den \nSchutz gewährt hat, Lebensumstände erwarteten, die einer unmenschlichen oder \nerniedrigenden Behandlung gleichkommen. Die aktuellen Entscheidungen des \nOberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen belegten, dass die Lebensumstände für \ninternational Schutzberechtigte in Italien derart schlecht seien, dass ein Verstoß gegen \nArt. 3 EMRK vorliege. Zudem sei er als vulnerable Person besonders schutzbedürftig. \nDies werde auch durch den vorgelegten Bericht des Universitätsklinikums Dresden \nvom 6. Januar 2022 belegt. Der Asylantrag sei zuletzt deshalb zulässig, weil ein \nÜbergang der Verantwortung für seine Person auf die Beklagte nach dem \nEuropäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge \neingetreten sei. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch, dass nach \neiner Mitteilung der Bundespolizei die italienischen Behörden zwei Jahre, nachdem der \nBeklagten \ndie \nSchutzgewährung \nin \nItalien \nmitgeteilt \nwurde, \nvon \neinem \nVerantwortungsübergang ausgingen und eine Rücküberstellung ablehnten. Ebenfalls \nfehlerhaft sei die Ablehnung der Feststellung von Abschiebungsverboten. Es müsse \naufgeklärt werden, ob der Kläger in Italien überhaupt einen Flüchtlingsstatus erhalten \nhabe und ob dieser nach wie vor besteht. Die Klage sei zudem begründet, weil sich die \nSituation von international Schutzberechtigten in Italien aufgrund der durch den \nUkrainekrieg ausgelösten Fluchtbewegung und wirtschaftlichen Folgen absehbar \nverschlechtern werde. \n \nDer Kläger beantragt, \nunter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14. Februar \n2019 - 11 K 2799/16.A - die Bescheide der Beklagten vom 10. November 2016, \n5. Mai 2017 und 22. November 2018 aufzuheben, \nhilfsweise unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Dresden vom \n14. Februar 2019 - 11 K 2799/16.A - die Bescheide der Beklagten vom \n10. November 2016 und 22. November 2018 aufzuheben und die Beklagte zu \nverpflichten, ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Italien festzustellen. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nSie ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten. \nDie Prozessbevollmächtigten des Klägers haben in der mündlichen Verhandlung \nBeweisanträge gestellt, wegen deren Inhalt auf das Protokoll verwiesen wird. Der \n15 \n16 \n17 \n18 \n\n7 \n \nSenat hat die Beweisanträge durch Beschluss in der mündlichen Verhandlung \nabgelehnt und die Ablehnung mündlich begründet. \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand des \nVerfahrens waren. \nEntscheidungsgründe \nDie Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu \nRecht abgewiesen. \nDie angefochtenen Bescheide der Beklagten sind in dem für die Beurteilung der Sach- \nund Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 \nSatz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat den Folgeantrag zutreffend als unzulässig \nabgelehnt (I.). Abschiebungsverbote hinsichtlich Italiens liegen nicht vor (II.). Die von \nder Beklagten erlassene Androhung der Abschiebung nach Italien ist ebenfalls nicht zu \nbeanstanden (III.). \nI. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 5. Mai 2017 den Folgeantrag rechtsfehlerfrei als \nunzulässig abgelehnt. \n1. Zwar wurde der Folgeantrag - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - zu \neinem zulässigen Zeitpunkt gestellt. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG kann ein \nFolgeantrag nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren \nAsylantrags gestellt werden. Der Gegenstand des Asylantrags wird durch § 13 Abs. 2 \nAsylG definiert. Danach wird mit jedem Asylantrag die Anerkennung als \nAsylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG \nbeantragt. Nicht Gegenstand des Asylantrags ist somit das Begehren, dass über den \nErlass einer Abschiebungsandrohung entschieden wird. Die Definition des § 13 Abs. 2 \nAsylG ist auch der Auslegung des § 71 AsylG zugrunde zu legen. Der Zweck der \nVorschrift, mehrfache Prüfungen desselben Begehrens zu vermeiden, steht dem nicht \nentgegen. Davon ausgehend ist die im vorliegenden Verfahren am 7. Februar 2017 \nerfolgte Stellung des Folgeantrags nach rechtskräftiger Ablehnung des ersten \nAsylantrags geschehen. Dieser wurde mit Bescheid vom 18. Dezember 2015 als \n19 \n20 \n21 \n22 \n23 \n\n8 \n \nunzulässig abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos; die Rechtskraft des \nUrteils trat am 25. Oktober 2016 ein. \n2. Die Zulässigkeit des Folgeantrags erfordert aber darüber hinaus, dass ein \nWiederaufgreifensgrund vorliegt (a). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden \nVerfahren nicht erfüllt (b) \na) Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf \nAntrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren \nVerwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde \nliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. \nEine solche Änderung der entscheidungserheblichen Sachlage muss vom \nAsylantragsteller substantiiert vorgetragen werden (BVerfG, Beschl. v. 4. Dezember \n2019 - 2 BvR 1600/19 -, juris Rn. 20; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: Januar \n2022, § 71 Rn. 208 ff.). Die Prüfung, ob aufgrund der geänderten Lage die \nursprüngliche Entscheidung zu ändern ist, gehört zum Kern des eigentlichen \nAsylverfahrens. Für die Zulässigkeit des Folgeantrags ist es daher schon ausreichend, \ndass aus der geänderten Lage die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung \nresultiert (BVerfG, Beschl. v. 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1600/19 -, juris Rn. 20 f.; \nFunke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: Januar 2022, § 71 Rn. 215, 219). \nb) Nach diesen Maßstäben ist ein Wiederaufgreifensgrund nicht gegeben. \naa) Eine geänderte oder neue Rechtsprechung bewirkt keine Änderung der Rechtslage \n(BVerwG, Urt. v. 22. Oktober 2009 - 1 C 26.08 -, juris Rn. 16). Auch aus der vom Kläger \nangeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 20. Mai 2020, \n- 1 C 34.19 -) kann kein Wiederaufgreifensgrund abgeleitet werden; die Entscheidung \nbetrifft weder einen Folge- oder Zweitantrag noch thematisiert sie die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 VwVfG. \nbb) Das Vorbringen des Klägers, ihm sei durch die italienischen Behörden kein \ninternationaler Schutz zuerkannt worden, begründet ebenfalls keinen Anspruch auf \nerneute Prüfung des Asylantrags. Dieses Vorbringen war bereits Gegenstand des im \nJahr 2016 abgeschlossenen Gerichtsverfahrens. Es handelt sich damit weder um einen \nneuen \nnoch \num \neinen \nneu \ngeltend \ngemachten \nSachverhalt. \nAuch \nein \nWiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG ist nicht gegeben; neue \nBeweismittel, die das klägerische Vorbringen stützen, liegen nicht vor. \n24 \n25 \n26 \n27 \n28 \n\n9 \n \nDen Beweisantrag des Klägers, zum Beweis der Tatsache, dass ihm in Italien kein \ninternationaler Schutz gewährt wurde, die ihn betreffenden Asylverfahrensunterlagen \nbei den italienischen Behörden anzufordern und übersetzen zu lassen, hat der Senat \nabgelehnt. Es handelt sich um ein unzulässiges Ausforschungsbegehren. Einem \nProzessbeteiligten ist es verwehrt, unter formalem Beweisantritt Behauptungen \naufzustellen, für deren Wahrheitsgehalt eine gewisse Mindestwahrscheinlichkeit nicht \nbesteht (BVerwG, Beschl. v. 31. März 2016 - 2 B 12.15 -, juris Rn. 17; Beschl. v. 13. \nJuni 2007 - 4 BN 6.07 -, juris Rn. 10 m. w. N.). Diese Vorgabe hat der Kläger nicht \nbeachtet. Die italienischen Behörden haben mitgeteilt, dass dem Kläger internationaler \nSchutz gewährt wurde. Allein das nicht substantiierte Bestreiten des Klägers, er habe \nkeine Kenntnis von einer Schutzgewährung, begründet keine Zweifel an der Richtigkeit \ndieser Auskunft. Denn eine wirksame Zustellung einer behördlichen Entscheidung setzt \nnicht zwingend deren Kenntnisnahme durch den Zustellungsempfänger voraus \n(vgl. § 10 AsylG). Andere Umstände, die eine fehlerhafte Auskunft der italienischen \nBehörden möglich erscheinen lassen, liegen nicht vor. \ncc) Die vom Kläger geltend gemachte Erkrankung führt nicht dazu, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vorliegen. Sie war bereits Gegenstand \ndes ersten Asylverfahrens. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen setzt daher voraus, \ndass sich die Erkrankung seit dem Ende des Erstverfahrens im Oktober 2016 \nverschlechtert hat. Eine solche Sachverhaltsänderung hat der Kläger nicht glaubhaft \ngemacht. Im Arztbrief des Universitätsklinikums Dresden vom 8. September 2016 \nwurde eine posttraumatische Belastungsstörung und eine chronische Schmerzstörung \nmit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert. Dieselbe Diagnose enthält \nder Abschlussbericht des Universitätsklinikums vom 6. Januar 2022. Dem \nAbschlussbericht können auch im Übrigen keine Hinweise entnommen werden, dass \nder aktuelle Gesundheitszustand des Klägers schlechter als der im Oktober 2016 ist. \ndd) Keine relevante Veränderung der Sach- und Rechtslage folgt daraus, dass durch \ndie \nlangjährige \nNichtüberstellung \ndes \nKlägers \nmöglicherweise \nein \nVerantwortungsübergang nach Art. 1 des Gesetzes zu dem Europäischen \nÜbereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom \n30. September 1994 (BGBl. II S. 2645) i. V. m. dem Europäischen Übereinkommen \nüber den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 (im \nFolgenden: EATRR) eingetreten ist. Es ist geklärt, dass ein solcher Übergang keine \nAuswirkungen auf die Rechtmäßigkeit einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 \nAbs. 1 AsylG hätte (BVerwG, Urt. v. 30. März 2021 - 1 C 41.20 -, juris Rn. 30 ff.). \n29 \n30 \n31 \n\n10 \n \nee) Ein Wiederaufgreifensgrund resultiert gleichfalls nicht aus der allgemeinen Lage in \nItalien. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass sich die allgemeinen Lebensbedingungen \nfür international Schutzberechtigte zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im \nVergleich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erstverfahrens im Oktober 2016 \nverschlechtert haben. Dazu muss nicht nur der Status quo, sondern auch die Lage im \nOktober 2016 jedenfalls ansatzweise dargelegt werden. Das ist nicht geschehen. Das \nklägerische Vorbringen beschränkt sich darauf, dass die derzeitigen oder jedenfalls die \nabsehbaren Bedingungen für international Schutzberechtigte in Italien nicht mit \nArt. 3 EMRK vereinbar sind. \nDie gerichtlichen Erkenntnismittel enthalten ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine im \nVergleich zum Oktober 2016 verschlechterte Lage. Die Daten maßgeblicher \nIndikatoren verdeutlichen vielmehr eine positive Entwicklung. Die Belastung des \nitalienischen Asylsystems hat sich deutlich verringert, da die Zahl der Ankünfte von \nAsylantragstellern über das Mittelmeer von 170.000 in 2014, 154.000 in 2015 und \n181.000 \nin \n2016 \nauf \n67.500 \nin \n2021 \nsank \n(https://data2.unhcr.org/en/situations/mediterranean/location/5205; Abruf am 10. März \n2022). Auch die Lage auf dem Arbeitsmarkt hat sich positiv entwickelt. Die \nArbeitslosenquote reduzierte sich von 11,7 Prozent im dritten Quartal 2016 auf \n9,4 Prozent \nim \ndritten \nQuartal \n2021 \n(https://ec.europa.eu/eurostat/de/web/lfs/data/database; Abruf am 10. März 2022). \nDes Weiteren waren zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die \nzwischenzeitlich eingetretenen negativen Wirkungen des sogenannten Salvini-Dekrets \nund der Corona-Pandemie im Wesentlichen überwunden. \nDie Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen sind auch in Anbetracht des Ukraine-\nkriegs nicht erfüllt. Zwar kann unterstellt werden, dass ukrainische Staatsbürger auch \nin Italien Schutz vor dem Krieg suchen werden. Soweit der in der mündlichen \nVerhandlung gestellte Beweisantrag auf den Beweis dieser Tatsache gerichtet war, hat \nder Senat ihn deshalb in entsprechender Anwendung von § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 \nStPO abgelehnt. Es ist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aber nicht \nprognostizierbar, in welchem Ausmaß Italien Flüchtlinge aus der Ukraine aufnehmen \nwird und ob es deshalb erforderlich sein wird, dass Italien seine Aufnahmekapazitäten \nan die veränderte Lage anpasst. Gleiches gilt in Bezug auf die wirtschaftliche Situation \nvon international Schutzberechtigten. Die für die Ermittlung der zukünftigen Belastung \ndes Asylsystems wichtigen Faktoren der Dauer, des Verlaufs und des Ausgangs des \nUkrainekrieges sind nicht einschätzbar. Die wirtschaftliche Entwicklung ist ebenfalls \n32 \n33 \n34 \n\n11 \n \nvon einer Vielzahl derzeit nicht bestimmbarer Faktoren, insbesondere dem \nKriegsverlauf, \ndem \nUmfang \nder \nSanktionen, \nden \nstaatlichen \nKompensationsmaßnahmen und dem Verhalten der Konsumenten, abhängig. Soweit \nder Beweisantrag auf die Feststellung konkreter zukünftiger Belastungen des \nitalienischen Asylsystems (Gedankenstriche 1 und 4 des Beweisantrags) und \nzukünftiger \nwirtschaftlicher \nVeränderungen \ninfolge \ndes \nUkrainekriegs \n(Gedankenstriche 2, 3 und 6 des Beweisantrags) gerichtet war, wurde er somit „ins \nBlaue hinein“ gestellt und infolgedessen als unzulässiges Ausforschungsbegehren \nabgelehnt. Außerdem ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum \nNachweis der benannten Beweisbehauptungen völlig ungeeignet (vgl. § 244 Abs. 3 \nSatz \n3 \nNr. \n4 \nStPO) \nund \ndeshalb \nschlechterdings \nuntauglich. \nOb \ndie \nBeweisbehauptungen eintreten werden, ist - wie dargelegt - von einer Vielzahl von \nFaktoren abhängig, deren Entwicklung insbesondere durch kurzfristig getroffene \nEntscheidungen einer Vielzahl politischer Akteure in unterschiedlichen Ländern \nbestimmt wird. Es drängt sich auf, dass auch Sachverständige diese Entscheidungen \nnicht prognostizieren können. Den Einschätzungen eines Sachverständigengutachtens \nwürde daher zwangsläufig ein extrem hohes Maß an Unsicherheit innewohnen. Für \nden Senat erscheint es deshalb ausgeschlossen, dass ein Sachverständigengutachten \nim vorliegenden Fall etwas Sachdienliches erbringen wird. Im Übrigen fehlt es an einer \nEntscheidungserheblichkeit des Beweisantrags. Im Hinblick auf den Grundsatz des \ngegenseitigen Vertrauens (EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 80) ist \ndavon auszugehen, dass Italien im Falle einer zunehmenden Belastung des \nAsylsystems \noder \neiner \nVerschlechterung \nder \nwirtschaftlichen \nLage \nzur \nGewährleistung der Grundrechte erforderlich werdenden Maßnahmen ergreifen wird, \nsolange es keine gegenteiligen Anhaltspunkte gibt, was bislang nicht ersichtlich und \nvom Kläger auch nicht vorgetragen ist. \nIm Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Voraussetzungen erfüllt wären, um \ngemäß § 47 Abs. 1 VwVfG die streitgegenständliche Unzulässigkeitsentscheidung \nnach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG in eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 \nNr. 2 AsylG umzudeuten. Dies wäre für den Kläger nicht nachteilig. Weder bezogen \nauf die Ausreise- noch auf die Rechtsmittelfrist würden durch die Umdeutung in eine \nUnzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG Änderungen eintreten. \nNeben dieser formellen Voraussetzung liegen auch die materiell-rechtlichen \nVoraussetzungen für den Erlass einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 \nNr. 2 AsylG vor. Insbesondere wäre die Unzulässigkeitsentscheidung - wie sich aus \nden nachfolgenden Ausführungen zum Abschiebungsverbot nach Art. 60 Abs. 5 \n35 \n\n12 \n \nAufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK ergibt - nicht aus Gründen vorrangigen Unionsrechts \nausgeschlossen. \nII. Die mit Bescheid vom 22. November 2018 erfolgte Ablehnung der Feststellung von \nAbschiebungsverboten hinsichtlich der Italienischen Republik erweist sich als \nrechtmäßig. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot folgt weder aus § 60 \nAbs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK (1.) noch aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (2.) \nnoch aus dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung \nfür Flüchtlinge (3.). \n1. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 \nAbs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK sind nicht gegeben. \na) Ein ernsthaftes Risiko der Verletzung von Art. 3 EMRK folgt nicht aus der geltend \ngemachten Erkrankung des Klägers. \nNach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte liegt \nbei schwerkranken Personen ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK erst dann vor, wenn \ndiese Personen wegen des Fehlens angemessener medizinischer Behandlung im \nZielstaat oder des fehlenden Zugangs zu solcher Behandlung der realen Gefahr einer \nschweren, raschen und irreversiblen Gesundheitsverschlechterung, die mit intensivem \nLeiden oder mit einer signifikanten Verkürzung der Lebenserwartung verbunden ist, \nausgesetzt sind (EGMR, Urt. v. 13. Dezember 2016 - 41738/10 -, HUDOC Rn. 183). \nEs obliegt dem Betroffenen, zu beweisen, dass es ernsthafte Gründe für die Annahme \ngibt, dass er im Fall der Abschiebung einer solchen Gefahr ausgesetzt wird (EGMR, \na.a.O., HUDOC Rn. 186). Hinsichtlich der konkreten Anforderungen an die \nSubstantiierung der Erkrankung ist § 60a Abs. 2c AufenthG entsprechend anzuwenden \n(SächsOVG, Urt. v. 13. November 2019 - 4 A 947/17.A -, juris Rn. 38; OVG Bremen, \nUrt. v. 12. Februar 2020 - 1 LB 305/18 -, juris Rn. 111; OVG Hamburg, Urt. v. 25. März \n2021 - 1 Bf 388/19.A -, juris Rn. 196). \nDer Kläger hat eine solche Gefahr bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der \ngerichtlichen Verhandlung nicht glaubhaft gemacht. Nach dem Abschlussbericht des \nUniversitätsklinikums vom 6. Januar 2022 erfolgte zwischen Sommer 2019 bis Ende \n2021 keine Behandlung des Klägers. Trotzdem ist im Vergleich zum vorherigen Bericht \nvom 6. Februar 2019 dahingehend eine Verbesserung eingetreten, dass eine \nmittelgradige \ndepressive \nEpisode \nnicht \nmehr \ndiagnostiziert \nwurde. \nDer \n36 \n37 \n38 \n39 \n40 \n\n13 \n \nAbschlussbericht geht zwar von einer weiterhin bestehenden Erkrankung aus und \nempfiehlt eine erneute Behandlung. Dass andernfalls eine Verschlechterung der \nErkrankung zu erwarten ist, kann dem Abschlussbericht aber nicht entnommen \nwerden. Im Hinblick auf die mehrjährige Behandlungspause hätte dies substantiiert \ndargelegt werden müssen. \nb) Eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK resultiert auch nicht aus den \nhumanitären Bedingungen in Italien. Dafür müssten die Lebensverhältnisse, die den \nKläger als anerkannten Schutzberechtigten in Italien erwarten würden, ihn der \nernsthaften Gefahr aussetzen, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu \nerfahren (aa). Bezogen auf die Personengruppe der alleinstehenden, arbeitsfähigen \nund nicht vulnerablen Personen ist diese Voraussetzung grundsätzlich zu verneinen \n(bb). Der Kläger gehört zu dieser Personengruppe und weist keine Besonderheiten auf, \naufgrund derer eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Behandlung in Italien zu erwarten \nwäre (cc). \naa) Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kann in schlechten humanitären Verhältnissen \nbegründet liegen (EGMR, Urt. v. 21. Januar 2011 - 30696/09 -, HUDOC Rn. 254); \ngleiches gilt für den vom Schutzgehalt identischen Art. 4 der EU-Grundrechtecharta \n(im Folgenden: GRCh) (EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-297/17 -, juris Rn. 89 ff.). Das \nist der Fall, wenn die Lebensverhältnisse, die den Kläger als anerkannten \nSchutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften \nGefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu \nerfahren. Dafür muss die Gleichgültigkeit der Behörden des Mitgliedstaats zur Folge \nhaben, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich \nunabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation \nextremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten \nBedürfnisse zu befriedigen, d. h. insbesondere sich zu ernähren, zu waschen und eine \nUnterkunft zu finden (bezogen auf Art. 4 GRCh: EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-\n297/17 -, juris Rn. 90). Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke \nVerschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten \nSituationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, \naufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass \nsie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann \n(bezogen auf Art. 4 GRCh: EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-297/17 -, juris Rn. 91). \n41 \n42 \n\n14 \n \nIm Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems gilt die Vermutung, dass die \nBehandlung der Personen, die internationalen Schutz erhalten haben, in jedem \neinzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta, \nder Genfer Konvention und der Europäische Menschenrechtskonvention steht (EuGH, \nUrt. v. 19. März 2019 - C-297/17 -, juris Rn. 85). Diese Vermutung ist widerlegbar. Im \ngerichtlichen Verfahren ist daher zu prüfen, ob im schutzgewährenden Mitgliedstaat \nentweder systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende \nSchwachstellen des Asylsystems vorliegen (EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-297/17 -, \njuris Rn. 88). \nEin ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh besteht \nnicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer \nRücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt \nist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten \nGrundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der \nDrittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit \nbeeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung \nversetzt zu werden (BVerwG, Beschl. v. 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 -, juris Rn. 18). \nKann \ndie \nbetreffende \nPerson \ndie \nVoraussetzungen \nzur \nErfüllung \nihrer \nGrundbedürfnisse nicht selbst schaffen, ist zu prüfen, ob eine Situation extremer \nmaterieller Not durch die Inanspruchnahme staatlicher oder privater Hilfeleistungen \nabzuwenden ist (BVerwG, Urt. v. 7. September 2021 - 1 C 3.21 -, juris Rn. 23). \nFür die Erfüllung der Grundbedürfnisse von nicht vulnerablen Personen gelten nur an \ndem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. \nSo kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft \nein \nSchlafplatz \nin \neiner \nvon \nKirchen, \nNichtregierungsorganisationen \noder \nPrivatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten „informellen \nSiedlung“ zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten \nRäumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und \nRaum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (bezogen auf Art. 4 GRCh: \nBVerwG, Beschl. v. 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 -, juris Rn. 20 m. w. N.). Im Gegensatz \ndazu kann in Bezug auf vulnerable Personen die Schwelle der Erheblichkeit schneller \nerreicht sein (bezogen auf Art. 4 GRCh: BVerwG, Beschl. v. 17. Januar 2022 - 1 B \n66.21 -, juris Rn. 19). \n43 \n44 \n45 \n\n15 \n \nbb) Alleinstehende, arbeitsfähige und nicht vulnerable international Schutzberechtigte \nsind durch die humanitären Verhältnisse in Italien grundsätzlich nicht dem ernsthaften \nRisiko einer erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK ausgesetzt. Nach \nAuswertung der Erkenntnismittel ist der Senat zu der Einschätzung gelangt, dass diese \nPersonen grundsätzlich eine den Mindestanforderungen genügende Unterkunft \nerhalten werden (1) und sich ausreichende finanzielle Mittel zur Existenzsicherung \nverschaffen können (2). Diese Bewertung berücksichtigt die aktuelle Rechtsprechung \nanderer Oberverwaltungsgerichte (3). \n(1) \nAlleinstehenden, \narbeitsfähigen \nund \nnicht \nvulnerablen \ninternational \nSchutzberechtigten wird es voraussichtlich gelingen, unmittelbar im Anschluss an die \nRückführung nach Italien eine Unterkunft zu erhalten, die den Mindestanforderungen \ngenügt. \nDer Senat ist sich bewusst, dass international Schutzberechtigte zunächst auf \nUnterstützung Dritter angewiesen sind. Auf dem freien und sozialen Wohnungsmarkt \nkönnen sie sich kurzfristig nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit selbst eine \nUnterkunft beschaffen. Knapp 80 Prozent der Wohneinheiten in Italien befinden sich \nim Eigentum einer dort lebenden Person (Dotsey/Lumley-Sapanski, Temporality, \nrefugees and housing: The effects of temporary assistance on refugee housing \noutcomes in Italy, Cities 2021, S. 4; UNHCR, The refugee house - guide to housing \nAutonomy, 2021, S. 7). Diese Struktur erschwert die Anmietung einer Unterkunft. Es \nbedarf \nregelmäßig \neiner \ngrößeren \nZahl \nan \nKontaktaufnahmen \nauf \nVermietungsangebote. Dies ist für international Schutzberechtigte, die regelmäßig nur \nüber eingeschränkte italienische Sprachkenntnisse verfügen, nachteilig. Um die zu \nzahlende Miete aufzubringen, kann unter bestimmten Voraussetzungen staatliche \nUnterstützung aus dem „National Fund to support acces to rented housing“ in Anspruch \ngenommen werden (vgl. dazu UNHCR, a. a. O., S. 22). Falls eine Anmietung auf dem \nfreien \nWohnungsmarkt \nnicht \ngelingen \nsollte, \nkönnen \nsich \ninternational \nSchutzberechtigte um eine staatlich geförderte Wohnung bemühen. Der öffentliche \nsoziale Wohnungsbau hat einen Anteil zwischen 5 und 6 Prozent des \nGesamtimmobilienmarkts (vgl. UNHCR, The refugee house - guide to housing \nAutonomy, 2021, S. 6; Dotsey/Lumley-Sapanski, Temporality, refugees and housing: \nThe effects of temporary assistance on refugee housing outcomes in Italy, Cities 2021, \nS. 4). In absoluten Zahlen umfasst der öffentliche Wohnungsbau rund 800.000 \nEinheiten mit einer Kapazität für fast zwei Millionen Menschen (UNHCR, a. a. O., S. 6). \nDem sollen 650.000 Anträge auf Zuteilung einer Sozialwohnung gegenüberstehen \n46 \n47 \n48 \n\n16 \n \n(UNHCR, a. a. O., S. 6; Dotsey/Lumley-Sapanski, a. a. O., S. 4). Es kann abhängig \nvon der Lage in der jeweiligen Region teilweise mehrere Jahre dauern, bis eine \nberechtigte Person eine Sozialwohnung erhält (vgl. Dotsey/Lumley-Sapanski, a. a. O., \nS. 4; SFH/Pro Asyl, Anfragebeantwortung vom 29. Oktober 2020, S. 3). \nDie daher erforderliche Unterstützung bei der Beschaffung einer Unterkunft ist zwar im \nRahmen des Rückführungsverfahrens nicht vorgesehen. Das für die Rückführung \nzuständige italienische Innenministerium nimmt in Bezug auf nicht vulnerable \nSchutzberechtigte keine Prüfung vor, ob eine Unterbringung vorhanden ist. Bei \nanerkannten Schutzberechtigten erfolgt die Rückführung in der Weise, dass die \nBundespolizei das italienische Innenministerium um Zustimmung ersucht. Während bei \nvulnerablen Personen die Zustimmung erst erteilt wird, wenn eine angemessene \nUnterkunft für diese gefunden wurde, ist die Zustimmung zur Rückführung anderer \nPersonen nicht von diesem Vorbehalt abhängig (BAMF, Beantwortung des \nFragenkatalogs Gruppe 61 zum Verfahren OVG NRW, 4. Februar 2022, S. 2). \nDaraus kann aber nicht geschlossen werden, dass die italienischen Behörden den \nelementaren Bedürfnissen anerkannter Flüchtlinge gleichgültig gegenüberstehen. Das \nitalienische Asylsystem sieht vor, dass nach der Zuerkennung internationalen Schutzes \nfür eine Dauer von bis zu sechs Monaten eine Unterbringung in den Einrichtungen des \n„Sistema Asilo Integrazione“ (SAI) erfolgt (OVG Saarland, Urt. v. 15. Februar 2022 \n- 2 A 46/21 -, juris Rn. 24). Diese bieten neben Leistungen zur Erfüllung von \nGrundbedürfnissen auch Maßnahmen mit dem Ziel einer umfassenden Integration \n(Gesellschaft, Arbeitsmarkt, Sprache) an (BFA, Länderinformationsblatt Italien, Stand: \n11. November 2020, S. 14; AIDA, Country Report: Italy, 2020, S. 119). \nIst wegen des Ablaufs der Unterbringungszeit oder eines unentschuldigten Verlassens \neine Unterbringung in einer SAI-Einrichtung nicht (mehr) möglich, können international \nSchutzberechtigte andere staatliche Unterbringungsangebote in Anspruch nehmen. In \nallen größeren italienischen Städten gibt es für wohnungslose Personen kommunale \nUnterbringungsangebote (sogenannte CARI). Diese bieten neben Bett, Bad und drei \nMahlzeiten zusätzlich soziale und medizinische Unterstützung (BAMF, Beantwortung \ndes Fragenkatalogs Gruppe 61 zum Verfahren OVG NRW, 4. Februar 2022, S. 10). \nAls Voraussetzung, um eine solche Unterkunft zu erhalten, wird teilweise eine \nRegistrierung in der Gemeinde („residenza“) benannt (SFH, Aufnahmebedingungen in \nItalien, 10. Juni 2021, S.13). Diese können international Schutzberechtigte inzwischen \nwieder \nin \nzumutbarer \nWeise \nvornehmen, \nweil \nder \nCorte \ncostituzionale \n49 \n50 \n51 \n\n17 \n \n(Verfassungsgerichtshof) die durch das sogenannte Salvini-Dekret geschaffenen \nErschwernisse bei der Registrierung für verfassungswidrig erklärt hat (vgl. AIDA, \na. a. O., S. 171; Human Rights Watch, Finally, Good News for Asylum Seekers in Italy, \nwww.hrw.org/news/2020/10/07/finally-good-news-asylum-seekers-italy; \nAbruf \nam \n10. März 2020). \nZusätzlich bieten außerdem die italienischen Kirchen und Hilfsorganisationen sowohl \nUnterkünfte für anerkannte Schutzberechtigte als auch Unterstützung bei der \nWohnungssuche an (AIDA, Country Report: Italy, 2020, S. 120; SFH/Pro Asyl, \nAnfragebeantwortung vom 29. Oktober 2020, S. 7; BFA, Länderinformationsblatt \nItalien, Stand: 11. November 2020, S. 23). Ebenso existieren in ganz Italien zahlreiche \ninformelle Unterkünfte. Sie werden teilweise durch Hilfsorganisationen unterstützt; ihre \nAusstattung weist große Unterschiede auf (ausführlich dazu: Mendola/Busetta, Health \nand Living Conditions of Refugees and Asylum-seekers: A Survey of Informal \nSettlements in Italy, Refugee Survey Quarterly, 2018, 477 [495]). Schon deshalb kann \nnicht davon ausgegangen werden, dass in den meisten informellen Unterkünften \nmenschenunwürdige Zustände herrschen (ebenso OVG Saarland, Urt. v. 15. Februar \n2022 - 2 A 46/21 -, juris Rn. 24; a. A. OVG NRW, Urt. v. 20. Juli 2021 - 11 A 1689/20.A \n-, juris Rn. 107). \nDaher ist davon auszugehen, dass alleinstehende, arbeitsfähige und nicht vulnerable \ninternational Schutzberechtigte nach der Rückführung eine Unterkunft in Italien \nerhalten werden, die den Mindestanforderungen genügt. Nicht im Widerspruch zu \ndieser Bewertung steht die vom österreichischen Bundesamt für Fremdenwesen und \nAsyl geäußerte Einschätzung, dass viele Menschen mit internationalem Schutzstatus \nin Notunterkünften lebten, die lediglich einen Platz zum Schlafen anbieten und nicht \nspeziell für Flüchtlinge gewidmet sind (BFA, Länderinformationsblatt Italien, Stand: 11. \nNovember 2020, S. 23). Denn für die Erfüllung der Grundbedürfnisse von nicht \nvulnerablen Personen gelten nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde \norientierte Mindestanforderungen. Diesem „harten“ Maßstab ist genügt, wenn die zur \nVerfügung gestellten Räumlichkeiten zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters \nbieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (ausführlich dazu: \nBVerwG, Beschl. v. 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 -, juris Rn. 20; VGH BW, Beschl. v. \n8. November 2021 - A 4 S 2850/21 -, juris Rn. 10). Ebenfalls nicht im Widerspruch zur \nEinschätzung des Senats steht die Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe \nund von Pro Asyl, dass in Italien „viele Personen mit Schutzstatus“ obdachlos seien \nund in verschiedenen italienischen Städten auf der Straße oder in informellen \n52 \n53 \n\n18 \n \nSiedlungen lebten (SFH/Pro Asyl, Anfragebeantwortung vom 29. Oktober 2020, S. 2). \nZum einen kann - wie dargelegt - nicht davon ausgegangen werden, dass die Zustände \nin informellen Siedlungen überwiegend den Anforderungen von Art. 3 EMRK und \nArt. 4 GRCh nicht genügen (ebenso OVG Saarland, Urt. v. 15. Februar 2022 \n- 2 A 46/21 -, juris Rn. 24). Zum anderen ist eine nicht unerhebliche Zahl von \nobdachlosen Personen kein zwingendes Indiz für unzureichende staatliche \nHilfeleistung. Auch in der Bundesrepublik Deutschland sind viele Personen obdachlos. \n(2) Alleinstehende, arbeitsfähige und nicht vulnerable international Schutzberechtigte \nkönnen in Italien Arbeit finden und sich selbst so versorgen, dass ihre elementarsten \nBedürfnisse erfüllt werden. \nInternational Schutzberechtigte haben freien Zugang zum Arbeitsmarkt (VGH BW, \nBeschl. v. 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 -, juris Rn. 13). Es wird von ihnen - wie \nauch von italienischen Staatsangehörigen - grundsätzlich erwartet, sich selbst zu \nversorgen (Romer, Asylmagazin 2021, 207 [212]). Dazu bieten insbesondere die SAI-\nEinrichtungen Fördermaßnahmen an, um die Chancen von Asylantragstellern und \ninternational Schutzberechtigten auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen (vgl. Dot-\nsey/Lumley-Sapanski, Temporality, refugees and housing: The effects of temporary \nassistance on refugee housing outcomes in Italy, Cities 2021, S. 7; Respond, Italy \ncountry report, 2020 S. 28). \nZwar wurde durch staatliche Fördermaßnahmen nicht erreicht, dass sich die \nArbeitsmarktsituation von international Schutzberechtigten auf der einen Seite und \nitalienischen Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der \nEuropäischen Union auf der anderen Seite vollständig angeglichen hat. Allerdings ist \neine Annäherung der Situation, insbesondere zu den in Italien lebenden \nStaatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, festzustellen. \nBeim Durchschnittgehalt bestehen keine übermäßigen Unterschiede. Die Gruppe der \ninternational Schutzberechtigten erhält knapp 80 Prozent des Durchschnittsgehalts von \nBeschäftigten mit italienischer Staatsangehörigkeit (vgl. de Sario, Migration at the \ncrossroads - the inclusion of asylum seekers and refugees in the labour market in Italy, \n2020, S. 214). Fast keine Unterscheide beim Durchschnittsgehalt bestehen im \nVergleich zu den in Italien arbeitenden Staatsangehörigen eines anderen \nMitgliedstaates der Europäischen Union (vgl. de Sario, a. a. O., S. 214). \n54 \n55 \n56 \n\n19 \n \nEine ähnliche Situation besteht bei der Arbeitslosenquote. Bezogen auf international \nSchutzberechtigte lag diese im Jahr 2018 bei 17,8 Prozent. Sie war damit zwar höher \nals die von italienischen Staatsangehörigen (10,2 Prozent). Der Unterschied zur \nArbeitslosenquote von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen \nUnion (13,5 Prozent) ist dagegen deutlich geringer (de Sario, Migration at the \ncrossroads - the inclusion of asylum seekers and refugees in the labour market in Italy, \n2020, S. 212). Die aktuelle Arbeitslosenquote von international Schutzberechtigten \ndürfte im Vergleich zu der von 2018 geringer sein. Denn zum einen ist die \nArbeitslosigkeit in Italien seit 2018 - trotz der Auswirkungen der Corona-Pandemie - \ngesunken. Nach den Daten von Eurostat betrug die Arbeitslosenquote in Italien (jeweils \ndrittes Quartal) 2018 10,2 Prozent, 2019 9,8 Prozent, 2020 10,8 Prozent und 2021 \n9,4 Prozent \n(https://ec.europa.eu/eurostat/de/web/lfs/data/database; \nAbruf \nam \n10. März 2022). Zum anderen arbeiten Migranten ohne EU-Staatsangehörigkeit \nüberwiegend in Bereichen, in denen die Corona-Pandemie nicht zu einer Reduzierung \ndes Arbeitskräftebedarfs geführt hat. Die größten Beschäftigungssektoren sind der \nPflegedienstleistungssektor (47,2 Prozent), die Landwirtschaft (18,6 Prozent), das \nBaugewerbe (16,6 Prozent) sowie der Sektor Handel, Verkehr, Wohnungswesen und \nGastronomie (16,2 Prozent) (Dotsey/Lumley-Sapanski, Temporality, refugees and \nhousing: The effects of temporary assistance on refugee housing outcomes in Italy, \nCities 2021, S. 4; ähnliche Zahlen werden in anderen Veröffentlichungen benannt, vgl. \nde Sario, Migration at the crossroads - the inclusion of asylum seekers and refugees in \nthe labour market in Italy, 2020, S. 206). Bezogen auf diese Sektoren wurden \nsubstantielle Nachfragereduzierungen durch die Corona-Pandemie nur in den \nBereichen Handel, Verkehr und Gastronomie ausgelöst. Eine zukünftige Steigerung \nder Arbeitslosenquote von international Schutzberechtigten infolge des Kriegs \nzwischen der Russischen Föderation und der Ukraine kann - wie unter I. dargelegt - \nzum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht prognostiziert werden. \nNeben einer Tätigkeit im regulären Arbeitsmarkt können sich international \nSchutzberechtigte auch um eine Arbeit in der Schattenwirtschaft bemühen. \nSchwarzarbeit ist in Italien weit verbreitet; etwa zehn Prozent der Bevölkerung arbeitet \nin diesem Bereich (OVG NRW, Urt. v. 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris Rn. 130 f.). \nInsbesondere in der Landwirtschaft sollen viele Migrantinnen und Migranten bei der \nsaisonalen Ernte irregulär arbeiten (borderline-europe, Die Situation der Geflüchteten \nauf Sizilien, 2019, S. 42 ff.). Die Aufnahme von Tätigkeiten in der Schattenwirtschaft ist \ngrundsätzlich zumutbar (BVerwG, Beschl. v. 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 -, juris Rn. 29 \nm. w. N.). Schwarzarbeit gilt in Italien weiterhin als „Kavaliersdelikt“ (Handelsblatt, \n57 \n58 \n\n20 \n \nItalien forciert den Kampf gegen Steuerhinterziehung, Artikel vom 18. August 2020, \nwww.handelsblatt.com; Abruf am 10. März 2022). Unzumutbar ist die Tätigkeit in der \nSchattenwirtschaft auch nicht im Hinblick auf das Ziel der Bekämpfung von \nSchwarzarbeit (a. A. OVG NRW, Urt. v. 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris Rn. 136). \nDas ergibt sich schon daraus, dass derzeit etwa eine Million Haushalte in Italien \nausschließlich von irregulärer Arbeit leben (Handelsblatt, Italien forciert den Kampf \ngegen Steuerhinterziehung, Artikel vom 18. August 2020). In dieser Situation kann eine \neffektive Bekämpfung von Schwarzarbeit nicht mehr durch das Verhalten von \nEinzelpersonen, sondern nur noch durch engmaschige staatliche Kontrollen und \nspürbare Sanktionierungen von Arbeit- und Auftraggebern bei Verstößen erreicht \nwerden. \nAus dieser Lage kann nicht geschlossen werden, es sei für alleinstehende, \narbeitsfähige und nicht vulnerable international Schutzberechtigte unwahrscheinlich, \neinen Arbeitsplatz zu finden. Der weitaus größte Teil der anerkannt Schutzberechtigten \nin Italien ist erwerbstätig (OVG M-V, Urt. v. 19. Januar 2022 - 4 LB 68/17 -, juris S. 12). \nAußerdem ist von Schutzberechtigten zu verlangen, ihre Chance auf eine \nBeschäftigung im italienischen Arbeitsmarkt durch besondere Anstrengungen zu \nerhöhen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind außer \nkriminellen Tätigkeiten alle Arbeiten zumutbar. Das umfasst auch Tätigkeiten, für die \nes keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen \nBerufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, \nund die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in \nder Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können (BVerwG, \nBeschl. v. 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 -, juris Rn. 119). Infolgedessen ist von \nSchutzberechtigten zu verlangen, dass sie sich in ganz Italien auch um eine \nunattraktive Beschäftigung bemühen. Im italienischen Arbeitsmarkt mit stark \nindustrialisierten Regionen im Norden und landwirtschaftlich sowie touristisch \ngeprägten Regionen im Süden steigert dies - auch für Schutzberechtigte ohne \nAusbildung \nund \numfangreiche \nitalienische \nSprachkenntnisse \n- \ndie \nBeschäftigungschancen. \n(3) Die aktuelle Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte gibt keinen Anlass, \nvon der Einschätzung des Senats abzuweichen, dass alleinstehende, arbeitsfähige \nund nicht vulnerable international Schutzberechtigte durch die humanitären \nVerhältnisse in Italien grundsätzlich nicht dem ernsthaften Risiko einer erniedrigenden \nBehandlung i. S. v. Art. 3 EMRK ausgesetzt sind. Der Senat folgt damit der \n59 \n60 \n\n21 \n \nEinschätzung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschl. v. 8. \nNovember 2021 - A 4 S 2850/21 -), des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-\nVorpommern (Urt. v. 19. Januar 2022 - 4 LB 68/17 -) und des Oberverwaltungsgerichts \ndes Saarlandes (Urt. v. 15. Februar 2022 - 2 A 46/21 -) zu den Lebensbedingungen \nvon arbeitsfähigen, nicht vulnerablen Männern. Eine abweichende Bewertung besteht \nim Hinblick auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen \n(Urt. v. 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -; Beschl. v. 25. November 2021 - 11 A 571/20.A \n-). Zwar gehen das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen und der Senat von \nden gleichen rechtlichen Obersätzen aus. Unterschiede bestehen aber insbesondere \nin der Bewertung, ob ein Zugang zu einer die Mindestanforderungen erfüllenden \nUnterkunft besteht und ob eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft zumutbar ist. Aus \nden unter (1) und (2) dargelegten Gründen kann der Senat den entsprechenden \nEinschätzungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen nicht folgen. In \nBezug auf eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft folgt dies auch der Auffassung des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 -, juris \nRn. 29 m. w. N.). \n61 \ncc) Der Kläger gehört zur Personengruppe der alleinstehenden, arbeitsfähigen und \nnicht vulnerablen Personen und weist keine spezifischen Besonderheiten auf, aufgrund \nderer eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Behandlung in Italien zu erwarten wäre. Die \ngeltend gemachte psychische Erkrankung bewirkt nicht die Zuordnung des Klägers zur \nGruppe der vulnerablen Personen. Ob eine Person der Gruppe der vulnerablen \nPersonen zuzuordnen ist, ist unter Berücksichtigung von Art. 21 der Richtlinie \n2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von \nPersonen, die internationalen Schutz beantragen (im Folgenden: Aufnahmerichtlinie) \nzu bestimmen (OVG Bremen, Beschl. v. 12. August 2021 - 1 LA 328/21 -, juris Rn. 8 f.). \nDanach \nberücksichtigen \ndie \nMitgliedstaaten \ndie \nspezielle \nSituation \nvon \nschutzbedürftigen Personen wie unter anderem Personen mit schweren körperlichen \nErkrankungen. Ob eine bestimmte Erkrankung eine schwere körperliche Erkrankung \ndarstellt, hängt sowohl vom individuellen Ausmaß der Erkrankung als auch von den \nMöglichkeiten ab, diese zu kompensieren (OVG Bremen, Beschl. v. 12. August 2021 \n- 1 LA 328/21 -, juris Rn. 9). Danach ist die Erkrankung des Klägers nicht als schwer \nanzusehen. Nach dem Abschlussbericht des Universitätsklinikums vom 6. Januar 2022 \nhat sie sich trotz mehrjähriger Behandlungspause verbessert. Ein dringender \nBehandlungsbedarf, um eine erneute Verschlechterung abzuwenden, kann dem \nBericht nicht entnommen werden. \n\n22 \n \n2. Ebenso kann der Kläger nicht mit Erfolg die Feststellung eines Abschiebungsverbots \nnach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geltend machen. Die Vorschrift stellt an die Gefahr \neiner aufgrund allgemeiner Umstände im Zielstaat drohenden Rechtsgutverletzung \nkeine geringeren Anforderungen als § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK \n(vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. August 2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 13). \n3. Ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots folgt auch nicht aus dem \nEuropäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge \n(EATRR). Denn im vorliegenden asylrechtlichen Verfahren ist die Frage der rechtlichen \nMöglichkeit einer Abschiebung wegen Übergangs der Verantwortung für die \nAusstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf die Bundesrepublik Deutschland \nnicht zu prüfen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Falle eines \nunzulässigen Asylantrags nur zu entscheiden, ob im Hinblick auf den Staat, der \ninternationalen Schutz ausgesprochen hat und in den die Abschiebung erfolgen soll, \nzielstaatsbezogene Abschiebungsverbote vorliegen (§ 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Nicht \nin die Zuständigkeit des Bundesamts fällt die Frage, ob ein Verantwortungsübergang \nauf die Bundesrepublik Deutschland eingetreten ist und ob dies zur Folge hat, dass die \nAbschiebung rechtlich unmöglich ist, weil sich der Ausländer nunmehr hier aufhalten \ndarf. \nInsoweit \nhandelt \nes \nsich \nallenfalls \num \nein \ninlandsbezogenes \nAbschiebungshindernis, welches nicht Gegenstand des Asylrechtsstreits ist (BayVGH, \nBeschl. v. 3. Dezember 2019 - 10 ZB 19.34074 -, juris Rn. 6; NdsOVG, Beschl. v. 2. \nAugust 2018 - 8 ME 42/18 -, juris Rn. 25). \nIII. Die mit Bescheid vom 10. November 2016 verfügte Abschiebungsandrohung ist \nebenfalls nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 71 Abs. 4 \nHalbsatz 1 i. V. m. § 34, § 35, § 36 Abs. 1 AsylG. \nDen Beweisantrag des Klägers, zum Beweis der Tatsache, dass die italienischen \nBehörden hinsichtlich des Klägers von einem Verantwortungsübergang nach dem \nEuropäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge \nund infolgedessen vom Erlöschen des gewährten Flüchtlingsstatus ausgehen, \nAuskünfte einzuholen, hat der Senat abgelehnt. Der Beweisantrag zielt sinngemäß auf \ndie Feststellung einer fehlenden Übernahmebereitschaft der Italienischen Republik. \nDiese Frage ist nicht entscheidungserheblich. Eine fehlende Übernahmebereitschaft \ndes Staates, in den abgeschoben werden soll, ist kein zielstaatsbezogenes \nAbschiebungsverbot. In einer solchen Situation ist die Abschiebung aus tatsächlichen \nGründen unmöglich und damit ein Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 Satz 1 \n62 \n63 \n64 \n65 \n\n23 \n \nAufenthG gegeben (OVG NRW, Beschl. v. 28. April 2015 - 14 B 502/15.A -, juris Rn. \n7). Die Voraussetzungen für den Erlass der im vorliegenden Verfahren \nstreitgegenständlichen Abschiebungsandrohung sind in § 71 Abs. 4 Halbsatz 1 i. V. m. \n§ 34, § 35, § 36 Abs. 1 AsylG normiert. Danach ist die Rechtmäßigkeit einer \nAbschiebungsandrohung - anders als die einer Abschiebungsanordnung - nicht davon \nabhängig, ob ein Duldungsanspruch besteht. \nIV. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren \nberuht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nfolgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. \nGründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist \ninnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-\nVerordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des \nGesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in \nder jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als \nelektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des \n§ 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen \nRechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben \ngebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung \nvertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen \nGründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen \nVorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung \noder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches \nDokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \n66 \n67 \n\n24 \n \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese \nAbweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der \nRechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen \nVerhältnisses \nbetreffen, \nin \nPersonalvertretungsangelegenheiten \nund \nin \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \nPrinOVG Dahlke-Piel \n \n \n \n \n \n \n \n \nist wegen Urlaub verhindert, \nihre Unterschrift beizufügen \n \ngez.: \nDr. Mittag \n \n \n \nDr. Mittag \n \n \nDr. Sieweke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487047","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-03-15/4-a-506-19-a","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":17},{"jurabk":"GRCh","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":6},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":5},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487047","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487047","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-03-15/4-a-506-19-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487047","retrieved":"2026-07-09 08:35:34.407848+00:00"}}