{"status":"available","doknr":"OLD487046","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-03-16","aktenzeichen":"5 A 219/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n5 A 219/20 \n \n1 K 959/12 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Waldenburg \nvertreten durch den Bürgermeister \nMarkt 1, 08396 Waldenburg \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nErlass von Gewerbesteuern \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nMunzinger, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Dr. Helmert und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. \nMartini \nam 16. März 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 28. November 2019 - 1 K 959/12 - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 22.739,60 € festgesetzt. \nGründe \nDer zulässige Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts zuzulassen, ist unbegründet. Sein Vorbringen, auf dessen \nPrüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergibt \nnicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung \nder Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) vorliegen. \n1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind \nanzunehmen, wenn der Antragsteller innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 \nSatz 4 VwGO tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des \nVerwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der \nAusgang des Berufungsverfahrens offen erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 2. Juni 2015 \n- 5 A 42/13 -, juris Rn. 9, st. Rspr.; BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458; \nBeschl. v. 10. September 2009, NJW 2009, 3642). Der Antragsteller muss sich mit den \nArgumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder \nSachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen \nund aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (SächsOVG, Beschl. v. \n28. November 2012 - 3 A 937/10 -, juris m. w. N.). Aus dem Vortrag des Klägers \nergeben sich solche ernstlichen Zweifel nicht. \nDer Kläger begehrt einen Billigkeitserlass für die Gewerbesteuer für das Jahr 2007, \nwelcher ein „Sanierungsgewinn“ zugrunde liegt, sowie für die darauf entfallenden \nGewerbesteuerzinsen. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage aus folgenden \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nErwägungen abgewiesen: Gemeinden könnten nach § 227 Abs. 1 AO i. V. m. § 1 Abs. \n2 \nNr. \n5, \n§ \n3 \nAbs. \n2 \nAO, \n§ \n1 \nGewStG \nAnsprüche \naus \ndem \nGewerbesteuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung \nnach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Die Entscheidung der Gemeinde über \neinen Erlassantrag aus Billigkeitsgründen sei eine Ermessensentscheidung, wobei \nInhalt und Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens durch den Maßstab der Billigkeit \nbestimmt würden. Ein Erlass wegen persönlicher Unbilligkeit komme nicht in Betracht. \nDer Kläger mache nicht geltend, dass die diesbezügliche Anforderung der \nErlassbedürftigkeit \nzum \nmaßgeblichen \nZeitpunkt \n- \ndem \nErgehen \ndes \nAblehnungsbescheides vom 29. Mai 2012 - erfüllt gewesen sei, sondern argumentiere \nmit einer sachlichen Unbilligkeit. Die Gewerbesteuerschuld könne aber auch nicht \nwegen sachlicher Unbilligkeit erlassen werden. Hierbei sei nicht zu prüfen, ob der \nKläger im Jahr 2007 tatsächlich einen Sanierungsgewinn erzielt habe. Die \nEntscheidung über die Einordnung eines buchmäßigen Gewinns als sog. \nSanierungsgewinn und dessen steuerliche Behandlung betreffe die Ebene der \nFestsetzung des Gewerbesteuermessbetrags als eine vorgelagerte, vom Finanzamt \nund nicht von der Gemeinde zu treffende Entscheidung. Die Beklagte habe den Erlass \nder Gewerbesteuerschuld zu Recht abgelehnt, weil die Gesetzeslage bei \nBescheiderlass eine Besteuerung von Sanierungsgewinnen vorgesehen habe und der \nsog. Sanierungserlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 27. März 2003 keine \nBindungswirkung habe entfalten können. Auf die Frage, ob § 36 Abs. 2c Satz 3 \nGewStG rückwirkend auch auf Fallkonstellationen anwendbar sei, in welchen - wie hier \n- das finanzamtliche Verfahren zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags \nbereits bestandskräftig abgeschlossen worden sei, komme es nicht an. Selbst wenn \nman das bejahe, komme ein Anspruch nach § 227 AO gegen die Gemeinde nicht in \nBetracht. Denn der Gesetzgeber ordne mit § 36 Abs. 2c Satz 3, § 7b GewStG die \nPrüfung der Steuerfreiheit von Sanierungserträgen der Ermittlung des Gewerbeertrags \nund der Ebene der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags zu. Hierfür sei das \nBetriebsfinanzamt zuständig, nicht die Beklagte. Dies entspräche dann der \ngesetzlichen Konzeption als spezielleres Gesetz gegenüber der allgemeinen Regelung \ndes § 227 AO. Gehe man hingegen nicht von einer rückwirkenden Anwendbarkeit des \n§ 36 Abs. 2c Satz 3 GewStG aus, wäre eine Prüfung der Steuerfreiheit von \nSanierungserträgen durch das jeweilige Betriebsfinanzamt nur dann noch möglich, \nwenn der Gewerbesteuermessbetrag zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht \nbestandskräftig festgesetzt worden wäre. Mit dieser Auffassung wären § 36 Abs. 2c \nSatz 3, § 7b GewStG auf die vorliegende Fallkonstellation nicht anwendbar, wären \ninsoweit aber auch keine spezielleren Regelungen gegenüber § 227 AO. Aber auch \n\n4 \n \ndann sei die Ablehnung des Gewerbesteuererlasses zu Recht erfolgt, weil sich der \nKläger auf den sog. Sanierungserlass vom 27. März 2003 nicht stützen könne und es \nsich bei der Erfassung des Verzichts auf Darlehensforderungen nicht um eine \natypische, vom Gesetzgeber nicht gewollte Gewinnerhöhung oder Verlustminderung \nhandele (Anschluss an BFH, Beschl. v. 28. November 2016 - GrS 1/15 - und \nSächsOVG, Urt. v. 5. November 2018 - 5 A 99/16 -). Eine Unbilligkeit der Einziehung \nder Gewerbesteuer ergebe sich auch nicht aus Grundrechten. \nDer Kläger wendet hiergegen mit seinem Zulassungsvorbringen ein, die Lage des \nEinzelfalls und der Maßstab der Billigkeit habe keine Berücksichtigung gefunden. Die \nBeklagte habe ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt und von dem ihr \nzustehenden Ermessenspielraum keinen Gebrauch gemacht. Die Steuerfreiheit von \nSanierungsgewinnen sei gemäß § 52 Abs. 4a Satz 1 und Satz 3 EStG rückwirkend auf \nalle Altfälle auch vor dem 9. Februar 2017 anzuwenden. Diese Neuregelungen \numfassten den vorliegenden Rechtsstreit. Dies habe das Verwaltungsgericht nicht \nberücksichtigt. Das Verwaltungsgericht habe die Sanierungsabsicht des Klägers, sein \nSanierungskonzept, die Weigerung der Beklagten, Letzteres zur Kenntnis zu nehmen, \nund den eingetretenen Sanierungserfolg nicht berücksichtigt. Das Finanzamt und die \nStadt Chemnitz hätten die Versteuerung des Sanierungsgewinns erlassen; dies sei ein \nIndiz für die Gesamtumstände und die Bemühungen aller Beteiligten. Es handele sich \nlediglich um einen Buchungsgewinn, keine tatsächliche gewerbliche Leistung. Die \nVersteuerung des Gewinns würde den Kläger wieder in einen nachteiligen finanziellen \nZustand bringen. Er führe seit der Neustrukturierung und Umschuldung ein \nbescheidenes Leben. Der vermeintlichen Ermessensentscheidung der Beklagten sei \nkeinerlei Wirtschaftlichkeitsprüfung vorausgegangen. \nDieses weitgehend pauschal bleibende Vorbringen des Klägers leistet die erforderliche \nschlüssige Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht. \nDas Verwaltungsgericht hat das Vorliegen von Billigkeitsgründen als Inhalt und \nGrenzen einer pflichtgemäßen Ausübung des Erlassermessens für die vorliegende \nFallgestaltung eines Sanierungsgewinns untersucht und hat dies im Einklang mit der \nRechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Beschl. v. 28. November 2016 - GrS \n1/15 -, juris) und des Senats (SächsOVG, Urt. v. 5. November 2018 - 5 A 99/16 -, juris) \nverneint. Jene Rechtsprechung hat auch bereits das Argument des Klägers für die \nrechtliche Zulässigkeit eines Billigkeitserlasses, der Sanierungsgewinn sei nur \nbilanzieller Natur, erwogen und ist ihm nicht gefolgt (BFH, Beschl. v. 28. November \n4 \n5 \n6 \n\n5 \n \n2016 - GrS 1/15 -, juris Rn. 116; SächsOVG, Urt. v. 5. November 2018 - 5 A 99/16 -, \njuris Rn. 25 f.). Neue Erwägungen hierzu, die Anlass geben könnten, diese Auffassung \nzu überdenken, unterbreitet der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht. \nWeshalb nach diesen an Billigkeitsgründe in Fällen von Sanierungsgewinnen \nangelegten \nMaßstäben \nferner \ndie \nSanierungsabsicht \ndes \nKlägers, \nsein \nSanierungskonzept, eine Weigerung der Beklagten, das Sanierungskonzept zur \nKenntnis zu nehmen, oder der eingetretene Sanierungserfolg entscheidungserheblich \nsein sollten, legt der Kläger ebenfalls nicht dar und ist auch sonst nicht erkennbar. \nEs trifft im Weiteren nicht zu, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit den möglichen \nAuswirkungen einer rückwirkenden Geltung der nun normierten Steuerfreiheit von \nSanierungsgewinnen befasst hätte. Entgegen der Auffassung des Klägers beurteilt \nsich dies für die hier in Rede stehende Gewerbesteuer im Übrigen nicht nach der für \ndie Einkommensteuer geltenden Norm des § 52 Abs. 4a Satz 3 EStG, sondern nach § \n36 Abs. 2c Satz 3 GewStG in der zuletzt durch Art. 8 Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes vom \n11. Dezember 2018, BGBl. I S. 2338, geänderten Fassung. Danach ist auf Antrag des \nSteuerpflichtigen § 7b GewStG auch in den Fällen anzuwenden, in denen die Schulden \nvor dem 9. Februar 2017 erlassen wurden. § 7b GewStG, der mit Art. 4 Nr. 2 des \nGesetzes vom 27. Juni 2017, BGBl. I, S. 2074, eingeführt wurde, trifft hierbei nun eine \nSonderregelung für die Ermittlung des Gewerbeertrags bei unternehmensbezogener \nSanierung. Das Verwaltungsgericht ist insoweit mit ausführlich begründeten \nErwägungen davon ausgegangen, dass die Frage der rückwirkenden Geltung des § 7b \nGewStG \nnicht \nentscheidungserheblich \nsei. \nMit \ndieser \nArgumentation \ndes \nVerwaltungsgerichts setzt sich der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen insgesamt \nnicht auseinander. \nDas Bundesverwaltungsgericht hat im Übrigen zwischenzeitlich auch die vom \nVerwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung bestätigt, dass § 7b GewStG die \nFreistellung der Sanierungsgewinne von der Besteuerung nunmehr der Ebene der \nFestsetzung des Gewerbesteuermessbetrags, hingegen nicht einem Erlass aus \nBilligkeitsgründen zuweist (BVerwG, Beschl. v. 5. März 2021 - 9 B 8.20 - juris, Rn. 2, \n9). Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat in der dem \nvorausliegenden Berufungsentscheidung ferner die Rechtsauffassung vertreten, dass \nder Gesetzgeber Fälle, in denen eine (rückwirkende) Steuerbefreiung des \nSanierungsgewinns auf der Ebene der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags \naufgrund der Bestandskraft der Gewerbesteuermessbescheide nicht mehr möglich und \nnur noch das Steuerfestsetzungsverfahren der Gemeinden bzw. deren Erlassverfahren \n7 \n8 \n\n6 \n \nnicht abgeschlossen sei, gewollt nicht berücksichtigt habe und die gesetzlichen \nRegelungen insgesamt dahin auszulegen seien, dass der Gesetzgeber aus Gründen \nder Rechtssicherheit und des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinden \nbewusst nur noch hinsichtlich der Festsetzung des Steuermessbetrags offene \nVerfahren rückwirkend habe erfassen wollen. Deshalb würde die Annahme sachlicher \nUnbilligkeit in allen Fällen, in denen nur noch der Erlass der Gewerbesteuer streitig ist, \nin unzulässiger Weise die Wertung des Gesetzes generell und nicht nur in atypischen \nAusnahmefällen durchbrechen (OVG LSA, Urt. v. 19. November 2019 - 4 L 103/18 -, \njuris Rn. 42). Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht weiteren Klärungsbedarf \nverneint (BVerwG, Beschl. v. 5. März 2021 - 9 B 8.20 -, juris Rn. 10). Als offen erachtet \ndas Bundesverwaltungsgericht in Fällen der auch hier vorliegenden Art vielmehr nur \nnoch die Frage, ob eine Änderung des Gewerbesteuermessbescheids nach § 175 Abs. \n1 Satz 1 Nr. 2 AO erreicht werden könnte (BVerwG, Beschl. v. 5. März 2021 - 9 B 8.20 \n-, juris Rn. 14 m. w. N.; s. dazu nunmehr FG Münster, Beschl. v. 7. Februar 2022 - 9 V \n2784/21 F -, juris Rn. 39; FG BW, Urt. v. 16. November 2021 - 8 K 1367/20 -, juris). \nDies wäre indes gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO im Rechtsweg zu den Finanzgerichten, \nnicht im Verwaltungsrechtsweg zu klären (vgl. BVerwG, Urt. v. 12. März 1993 - 8 C \n20.90 -, juris Rn. 21). \nSollte der Kläger sich mit seinem Zulassungsvorbringen daneben auf das Vorliegen \neines persönlichen Unbilligkeitsgrundes berufen wollen, hätte er auch diesen mit dem \nbloßen Vortrag, er führe ein bescheidenes Leben und die Beklagte habe keine \nWirtschaftlichkeitsprüfung durchgeführt, nicht substantiiert und schlüssig dargetan. \n2. Der Kläger legt schließlich ebenfalls nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche \nBedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). \na) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine \ngrundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete \nRechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich \nnicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem \nerstrebten Berufungs-verfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung \nbedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der \nkonkreten Frage, die für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus \nmuss die Antragsschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die \nAnerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung \n9 \n10 \n11 \n\n7 \n \nder Sache rechtfertigen soll (SächsOVG, Beschl. v. 5. Juni 2012 - 5 A 255/10 -, juris \nRn. 15 m. w. N.; st. Rspr.). \nb) Der Kläger macht geltend, die Sache habe im Interesse der Rechtssicherheit und \nRechtsfortbildung insbesondere nach der Neuregelung zur Steuerfreiheit von \nSanierungsgewinnen und nach der Entscheidung der Europäischen Kommission zur \nVereinbarkeit dieser Regelung mit dem Europäischen Beihilfenrecht grundsätzliche \nBedeutung. Er bezeichnet in diesem Zusammenhang jedoch bereits keine konkrete \nFrage, die mit der Rechtssache aufgeworfen würde. Dies genügt den vorgenannten \nDarlegungsanforderungen schon deshalb nicht. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und folgt \nder erstinstanzlichen Festsetzung, gegen die keine Einwände erhoben wurden. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \nDr. Helmert \n \n \n Dr. Martini \n \n \n12 \n13 \n14 \n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487046","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-03-16/5-a-219-20","cited_norms":[{"jurabk":"GewStG","ref":"§ 7b","ref_norm":"7b","n":6},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GewStG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GewStG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487046","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487046","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-03-16/5-a-219-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487046","retrieved":"2026-07-09 08:35:34.377897+00:00"}}