{"status":"available","doknr":"OLD487045","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-03-16","aktenzeichen":"5 A 607/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n5 A 607/20 \n \n1 K 960/19 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Mitteldeutschen Rundfunk \nvertreten durch die Intendantin, Abt. Beitragsrecht \nRichterstraße 7, 04105 Leipzig \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nRundfunkbeitrag \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nMunzinger, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Dr. Helmert und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. \nMartini \nam 16. März 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 10. Juli 2020 - 1 K 960/19 - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8 € festgesetzt. \nGründe \nDer zulässige Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts zuzulassen, ist unbegründet. Sein Vorbringen, auf dessen \nPrüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergibt \nnicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eines Verfahrensmangels, auf \ndem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), vorliegen. \n1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind \nanzunehmen, wenn der Antragsteller innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 \nSatz 4 VwGO tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des \nVerwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der \nAusgang des Berufungsverfahrens offen erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 2. Juni 2015 \n- 5 A 42/13 -, juris Rn. 9, st. Rspr.; BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458; \nBeschl. v. 10. September 2009, NJW 2009, 3642). Der Antragsteller muss sich mit den \nArgumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder \nSachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen \nund aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (SächsOVG, Beschl. v. \n28. November 2012 - 3 A 937/10 -, juris m. w. N.). Aus dem Vortrag des Klägers \nergeben sich solche ernstlichen Zweifel nicht. \na) Der Kläger rügt zum Ersten, die Erhebung von Rundfunkbeiträgen in der nunmehr \npraktizierten Form sei verfassungswidrig. Hierzu verweise er auf seinen \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \ndiesbezüglichen erstinstanzlichen Vortrag, den das Verwaltungsgericht übergangen \nhabe. Die Überlegungen des Bundesverfassungsgerichts überzeugten nicht. \nDieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nangegriffenen Entscheidung. \nDas Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16, 1 BvR \n745/17, \n1 \nBvR \n836/17 \nund \n1 \nBvR \n981/17 \n- \nentschieden, \ndass \ndie \nRundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich, die an Wohnungen anknüpft, mit den \nVorgaben des Grundgesetzes vereinbar ist, soweit nicht für Zweitwohnungen ein \nRundfunkbeitrag zu leisten ist. Die tragenden Gründe dieser Entscheidung binden den \nSenat gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG (SächsOVG, Urt. v. 3. April 2019 - 5 A 332/15 -, \njuris Rn. 14). \nUnerheblich für die Bindungswirkung ist zunächst, dass das Bundesverfassungsgericht \ndie maßgeblichen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages bzw. die \nentsprechenden Zustimmungsgesetze und -beschlüsse der Länder nicht ausdrücklich \nfür mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt, sondern die insoweit relevanten \nVerfassungsbeschwerden lediglich zurückgewiesen hat. Denn auch die tragenden \nGründe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts binden die Adressaten des \n§ 31 BVerfGG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8. September 2010 - 2 BvL 3/10 - m. w. N., juris \nRn. 12). Unerheblich ist weiter, dass der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts \nnicht \ndas \nsächsische \nZustimmungsgesetz \nzugrunde \nlag, \nsondern \nZustimmungsbeschlüsse und -gesetze anderer Bundesländer. Zwar reicht die \nBindungswirkung \ngrundsätzlich \nnicht \nso \nweit, \ndass \ndie \nFeststellung \nder \nVerfassungswidrigkeit und Nichtigkeit bzw. Unvereinbarkeit einer Norm sowie daran \nanknüpfender Folgen auch inhaltsgleiche Normen anderer Gesetzgeber erfasst (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 18. Mai 2017 - 9 B 72.16 -, juris Rn. 7). Hier besteht aber die \nBesonderheit, dass das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 18. Juli 2018 \nhinsichtlich der Rundfunkbeitragspflicht für Zweitwohnungen die Unvereinbarerklärung \nüber das unmittelbar entscheidungserhebliche Zustimmungsgesetz des Landes \nBaden-Württemberg hinaus im Interesse der Rechtsklarheit entsprechend § 78 Satz 2 \nBVerfGG auf die Zustimmungsgesetze der übrigen Länder erstreckt hat, weil diese aus \ndenselben Gründen wie die entscheidungserheblichen Regelungen mit dem \nGrundgesetz unvereinbar seien. Diese Wertung gilt auch für die Bindungswirkung des \nUrteils nach § 31 Abs. 1 BVerfGG hinsichtlich der verfassungsmäßigen \nKonstellationen. Der Senat ist deshalb in Parallelfällen an das Urteil des \n4 \n5 \n6 \n\n4 \n \nBundesverfassungsgerichts gebunden (vgl. BVerfG, Urt. v. 22. November 2001 - 2 BvE \n6/99 -, juris Rn. 133). \nDas Bundesverfassungsgericht hat sich im Urteil vom 18. Juli 2018 mit den vom Kläger \nerhobenen Einwänden gegen die Verfassungsmäßigkeit der hier maßgeblichen \nBestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit die Entscheidung tragenden \nAusführungen befasst. Die tragenden Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts \nsind dem Kläger hierbei, wie er in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 20. April \n2020 ausführt, bereits im Einzelnen bekannt, sodass sich nähere Erläuterungen des \nSenats hierzu erübrigen. Da diese tragenden Gründe nach dem oben Gesagten den \nSenat binden, kann der Kläger mit seinen dagegen erhobenen Einwänden in einem \nBerufungsverfahren nicht durchdringen. \nb) \nDer \nKläger \nmacht \nzum \nZweiten \ngeltend, \nmit \ndem \nangefochtenen \nRundfunkbeitragsbescheid habe kein Säumniszuschlag festgesetzt werden dürfen, \nweil § 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Mitteldeutschen Rundfunks über das \nVerfahren \nzur \nLeistung \nder \nRundfunkbeiträge \nnur \ndie \n„Fälligkeit“ \neines \nSäumniszuschlags normiere und damit dem Wortlaut nach keine Zahlungspflicht \npostuliere. Der Begriff der Fälligkeit sei im zivilrechtlichen Sinn zu verstehen und \nbezeichne den Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die Leistung verlangen könne. \nEine Zahlungsverpflichtung trete damit bei Säumniszuschlägen - anders als bei der \nRundfunkbeitragsschuld - nicht automatisch ein. Der Beklagte hätte den Kläger \ndeshalb erst mahnen müssen. Die Festsetzung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 der Satzung \nsetze voraus, dass die Forderung entstanden und durchsetzbar sei, was eine irgendwie \ngeartete vorherige Geltendmachung dieses Säumniszuschlags erfordere. \nDiese Normauslegung des Klägers geht offensichtlich fehl, da § 11 Abs. 1 Satz 2 der \nSatzung des Mitteldeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der \nRundfunkbeiträge vom 24. Oktober 2016 (SächsABl. 2017, S. 164) ausdrücklich und \neindeutig \nnormiert, \ndass \nder \nSäumniszuschlag \nzusammen \nmit \nder \nRundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt wird. \nDabei ist der Säumniszuschlagsanspruch nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 der \nSatzung auch inhaltlich von der Höhe der zugleich mit ihm mit dem Bescheid \nfestgesetzten Rundfunkbeitragsschuld abhängig. Dies macht eine vorherige \nGeltendmachung oder Mahnung des Säumniszuschlags vor seiner Festsetzung indes \nevident unmöglich. Das vom Kläger vertretene Normverständnis scheidet schon aus \ndiesem Grund offenkundig aus. \n7 \n8 \n9 \n\n5 \n \nc) Soweit der Kläger schließlich zum Dritten vorsorglich ergänzend pauschal auf seinen \nerstinstanzlichen Vortrag Bezug nimmt, soweit dieser nicht durch die Erledigung \nunbeachtlich geworden sei, erfüllt dies die Voraussetzung einer substantiierten und \nschlüssigen Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts von \nvornherein nicht. \n2. Der Kläger hat auch keinen Verfahrensmangel dargelegt, auf dem die Entscheidung \nberuhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). \nDer Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe sein unter Nr. 1 Buchst. a und Buchst. b \ndargestelltes Vorbringen übergangen und damit seinen Anspruch auf rechtliches \nGehör verletzt. \nDer aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das \nGericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in \nErwägung zu ziehen und soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die \nEntscheidung des Gerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in \nunterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der \nParteien haben. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht den von ihm \nentgegengenommenen Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. \nDie Gerichte sind dabei nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den \nEntscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Nur wenn besondere Umstände den \neindeutigen Schluss zulassen, dass es die Ausführungen eines Beteiligten entweder \nüberhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, \nwird der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. BVerfG, Urt. v. 8. Juli 1997, \nBVerfGE 96, 205, 215; Beschl. v. 7. August 1992 - 2 BvR 400/92 -, juris Rn. 19; Beschl. \nv. 1. Februar 1978, BVerfGE 47, 182, 187; BVerwG, Beschl. v. 30. März 2015 - 5 PB \n26.14 -, Rn. 3; SächsOVG, Beschl. v. 31. März 2015 - 4 A 8/14 -, juris Rn. 31; st. Rspr.). \nDas Gericht ist insbesondere nicht verpflichtet, sämtliche Tatsachen und \nRechtsansichten, die im Laufe des Verfahrens von der einen oder anderen Seite zur \nSprache gebracht worden sind, ausdrücklich zu würdigen. Nur wenn es auf den \nwesentlichen Kern des Vorbringens eines Beteiligten nicht eingeht, dem nach seiner \neigenen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung zentrale Bedeutung zukommt, lässt \ndies darauf schließen, dass es das entsprechende Vorbringen nicht berücksichtigt hat \n(st. Rspr.; BVerwG, Beschl. v. 25. Januar 2018 - 8 B 23/17 -, juris Rn. 17 m. w. N.). \nMit seinem Zulassungsvorbringen zeigt der Kläger besondere Umstände im o. g. \nSinne, die geeignet sind zu belegen, dass das Verwaltungsgericht seine vorgenannten \n10 \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n6 \n \nRechtsausführungen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen \nhat, nicht auf. Aus dem bloßen Umstand, dass das Verwaltungsgericht in den \nEntscheidungsgründen seines Urteils nicht ausdrücklich auch auf die genannten \nAusführungen eingegangen ist, lässt sich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht \nherleiten. Dieses Vorbringen zählt nicht zum wesentlichen Kern des Vortrags des \nKlägers und betraf keine Fragen von zentraler Bedeutung für das Verfahren. Der \nKläger hat gegen die Erhebung eines Säumniszuschlags erstinstanzlich vielmehr in \nerster Linie eingewandt, er sei seinen Rundfunkbeitragszahlungspflichten insgesamt \nnachgekommen. Mit diesem Kernvorbringen hat sich das Verwaltungsgericht \nausführlich befasst. Demgegenüber hat der Kläger schon erstinstanzlich zu erkennen \ngegeben, \ndass \nihm \nbewusst \nist, \ndass \nseine \nRechtsauffassung \nzur \nVerfassungswidrigkeit der Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages im \nWiderspruch zu Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht (vgl. \nSchriftsatz vom 20. April 2020) und sind seine vorgenannten Erwägungen zur \nAuslegung von § 11 Abs. 1 der Satzung des Mitteldeutschen Rundfunks über das \nVerfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 24. Oktober 2016, wie ausgeführt, \noffenkundig abwegig. Es begründet danach keine Verletzung des Anspruchs auf \nrechtliches Gehör, dass das Verwaltungsgericht nicht auch diese Rechtsansichten \nneben den vom Kläger hauptsächlich erhobenen Einwänden noch ausdrücklich \ngewürdigt hat. \nAus diesen Gründen lässt sich dem Zulassungsvorbringen zugleich auch nicht \nentnehmen, dass die angegriffene Entscheidung auf der geltend gemachten \nGehörsverletzung beruhen kann. Denn das unter Nr. 1 Buchst. a und Buchst. b \ndargestellte Vorbringen des Klägers ist nach dem oben Gesagten von vornherein \nungeeignet, seinem Klagebegehren zum Erfolg zu verhelfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. \nOktober 2009 - 7 C 22/08 -, juris Rn. 37). Es ist deshalb ausgeschlossen, dass das \nVerwaltungsgericht bei dessen ausdrücklicher Würdigung zu einer für den Kläger \ngünstigeren Entscheidung gekommen wäre (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1. Juli 2021 - 1 \nBvR 145/20 -, juris Rn. 19). \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \n15 \n16 \n17 \n18 \n\n7 \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \nDr. Helmert \n \n \n Dr. Martini","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487045","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-03-16/5-a-607-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487045","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487045","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-03-16/5-a-607-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487045","retrieved":"2026-07-09 08:35:34.351780+00:00"}}