{"status":"available","doknr":"OLD487044","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-03-16","aktenzeichen":"2 B 166/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 166/21 \n \n5 L 972/20 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \nden S.W. e.V. \nvertreten durch den Vorstand \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nZeugniserteilung; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n2 \n \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \nam 16. März 2022 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 10. März 2021 - 5 L 972/20 - wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Mit dem angegriffenen \nBeschluss hat das Verwaltungsgericht seinen Antrag, den Antragsgegner im Wege der \neinstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig \ndas Jahreszeugnis der Klasse 9 der Freien Mittelschule W, einer staatlich anerkannten \nErsatzschule, für das Schuljahr 2019/2020 ohne die Bemerkung „In den Pausen und \nim alltäglichen Umgang mit Erwachsenen entspricht dein Verhalten nicht immer den \nAnforderungen.“ auszustellen, abgelehnt. Die vom Antragsteller hiergegen mit der \nBeschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung. \nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis \nerlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen \nnötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die \nNotwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen \n(§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Läuft die Regelung rechtlich oder - \nwie hier die beabsichtigte Verwendung des vom Antragsteller begehrten vorläufigen \nJahreszeugnisses ohne die Bemerkung „In den Pausen und im alltäglichen Umgang \nmit Erwachsenen entspricht dein Verhalten nicht immer den Anforderungen.“ bei \nBewerbungen um eine Ausbildungsplatz, die sich bei einer klagabweisenden \n(rechtskräftigen) Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig \nmachen ließe - faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinaus, kann sie \ngrundsätzlich nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest \n1 \n2 \n\n3 \n \nüberwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht \nabwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss \ndes Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (st. Rspr. des Senats; vgl. Beschl. v. 14. \nSeptember 2017 - 2 B 187/17 - und v. 26. Mai 2016 - 2 B 308/15 -, beide juris; \nFinkelnburg/Dombert/Külpmann, \nVorläufiger \nRechtsschutz \nim \nVerwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rn. 190 ff.). Davon ist hier indes nicht \nauszugehen. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf vorläufige Erteilung \neines Jahreszeugnisses der Klasse 9 der Oberschule ohne die Bemerkung „In den \nPausen und im alltäglichen Umgang mit Erwachsenen entspricht dein Verhalten nicht \nimmer den Anforderungen.“ weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. \na) Nach § 27 Abs. 4 Satz 1 und 3 Schulordnung Ober- und Abendoberschulen \n(SOOSA) sind Jahreszeugnisse staatliche Urkunden, die den von den Schülern jeweils \nnach einem Schuljahr erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand dokumentieren. \nSie enthalten Noten für die Leistungen in den einzelnen Fächern (Jahresnoten) und für \nBetragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung während des ganzen Schuljahres. Betragen, \nFleiß, Mitarbeit und Ordnung des Schülers werden gemäß § 23 Abs. 7 SOOSA mit den \nin § 23 Abs. 8 Satz 1 SOOSA genannten Noten bewertet. Diese Bewertungen auf dem \nJahreszeugnis können nach § 23 Abs. 8 Satz 3 SOOSA durch verbale Einschätzungen \nergänzt werden. Für diese Regelung liegt mit § 62 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 10 \nSächsSchulG eine gemessen an Art. 75 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf hinreichend \nbestimmte Ermächtigungsgrundlage vor. \nNach § 62 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 10 SächsSchulG kann das Staatsministerium für \nKultus als oberste Schulaufsichtsbehörde (§ 59 Abs. 1 Satz 2 SächsSchulG) durch \nRechtsverordnung Schulordnungen über Einzelheiten des Schulverhältnisses \nerlassen, in denen insbesondere die während des Schulbesuchs und, soweit keine \nbesonderen Prüfungen stattfinden, bei dessen Abschluss zu erteilenden Zeugnisse \neinschließlich der zu bewertenden Fächer, der Bewertungsmaßstäbe und der mit \neinem erfolgreichen Abschluss verbundenen Berechtigungen geregelt werden können; \nvorgesehen werden kann, dass eine Bewertung auch in Form einer verbalen \nEinschätzung erfolgt. Von dieser Ermächtigungsgrundlage hat das Staatsministerium \nfür Kultus in § 23 Abs. 8 Satz 3 SOOSA Gebrauch gemacht und bestimmt, dass die \nbenoteten Bewertungen von Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung auf dem \nJahreszeugnis durch verbale Einschätzungen ergänzt werden können. Auf diese \nRechtsgrundlage konnte der Antragsgegner die in das Jahreszeugnis der Klasse 9 des \nAntragstellers aufgenommene verbale Einschätzung daher zulässigerweise stützen. \n3 \n4 \n5 \n\n4 \n \nb) Soweit der Antragsteller in der Beschwerdebegründung geltend macht, bei einer \n„verfahrensrechtlich fehlerhaft zustande gekommenen und materiell rechtswidrigen \nBeurteilung“ habe er Anspruch darauf, dass „auch ein einzelner belastender Satz \ngestrichen wird“, verhilft dieser Einwand seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. Bei dem \nvom Antragsteller angegriffenen Satz in der verbalen Einschätzung „In den Pausen und \nim alltäglichen Umgang mit Erwachsenen entspricht dein Verhalten nicht immer den \nAnforderungen.“ handelt es sich um ein (reines) Werturteil. Insoweit besteht indes \nkeine Verpflichtung des Antragsgegners, die Berechtigung der Einschätzung durch \nOffenlegung der zugrundeliegenden Tatsachen darzulegen und ggfls. unter Beweis zu \nstellen. Der Antragsgegner und die den Antragsteller unterrichtenden Lehrerinnen und \nLehrer durften sich vielmehr auf eine zusammenfassende Einschätzung aufgrund einer \nunbestimmten Vielzahl von Einzeleindrücken und Einzelbeobachtungen zum Verhalten \ndes Antragstellers in den Pausen und im Umgang mit Erwachsenen während des \nSchuljahrs beschränken, bei dessen Bewertung ihnen ein weiter pädagogischer \nBeurteilungs- und Ermessenspielraum zukommt. Hieraus folgt, dass über die der \nverbalen Einschätzung als einem reinen Werturteil zugrundeliegenden Tatsachen und \ndamit zugleich über die Richtigkeit der Einschätzung im gerichtlichen Verfahren kein \nBeweis \nzu \nerheben \nist, \nweil \ndiese \nEinschätzung \ngerade \nin \ndie \nBeurteilungsermächtigung der Lehrerinnen und Lehrer fällt und weder durch die \nWertung des Gerichts noch eines Zeugen oder Sachverständigen ersetzt werden kann. \nVon daher kann durch den Nachweis bestimmter Einzelereignisse oder ihres Fehlens \nauch nicht auf die Unrichtigkeit der verbalen Einschätzung im Jahreszeugnis des \nAntragstellers, soweit sie angegriffen ist, geschlossen werden (vgl. hierzu die in der \nRechtsprechung entwickelten Maßstäbe zur gerichtlichen Überprüfung dienstlicher \nBeurteilungen von Beamtinnen und Beamten: BVerwG, Urt. v. 17. September 2015 - 2 \nC 17.14 -, juris Rn. 9; Senatsurt. v. 19. Januar 2016 - 2 A 230/14 - n. v.). \nDie Rüge des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe die Stellungnahme des \nAntragsgegners, die am 11. März 2021 eingegangen sei, nicht abgewartet, was für ihn \nüberraschend gewesen sei, führt ebenfalls nicht weiter. Die mit dem angesprochenen \nSchriftsatz vorgelegten Äußerungen der Schulleiterin, Klassenlehrer und Fachlehrer \nzur „Zeugniseinschätzung“ waren ausweislich der Gründe des angegriffenen \nBeschlusses für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich und sind nach \nden vorstehenden Ausführungen auch für die Entscheidung des Senats im \nBeschwerdeverfahren nicht entscheidungserheblich. \n6 \n7 \n\n5 \n \nKann die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung mangels Vorliegens eines \nAnordnungsanspruchs nicht ergehen, kann offenbleiben, ob es, wie das \nVerwaltungsgericht meint, auch an einem Anordnungsgrund fehlt. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und \nAbs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n \nHenke \n \n8 \n9 \n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487044","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-03-16/2-b-166-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487044","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487044","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-03-16/2-b-166-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487044","retrieved":"2026-07-09 08:35:34.329574+00:00"}}