{"status":"available","doknr":"OLD487043","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-03-16","aktenzeichen":"6 A 736/21.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 736/21.A \n \n6 K 1003/19.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 16. März 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Leipzig vom 9. August 2021 - 6 K 1003/19.A - wird abgelehnt. \nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr Vorbringen, \nauf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 AsylG), \nergibt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen \nBedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) bzw. eines Verfahrensmangels \n(§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) vorliegen. \n1. Mit dem Zulassungsvorbringen wird eine grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache nicht dargelegt. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine \ngrundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene \nRechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich \nnicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im \nerstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit \nder Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher \nKlärung bedarf. Bei einer Grundsatzrüge ist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht nur \nein Zulassungsgrund zu benennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die \nBerufung zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter \nkonkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, \nweshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im \nStreitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der \nZulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren \naufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Die Darlegung einer grundsätzlichen \nBedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt neben der Formulierung einer \nRechts- oder Tatsachenfrage voraus, dass der Zulassungsantrag konkret auf die \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nKlärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Frage sowie ihre über den Einzelfall \nhinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche \nVerhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass \ndie für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende \ngegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen \nWürdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die \nBenennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten \noder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür \ndarzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des \nVerwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift \nzutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der \nDurchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. zum Vorstehenden SächsOVG, \nBeschl. v. 6. Juli 2020 - 2 A 859/19.A -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschl. v. 26. Juli 2018 \n- 1 A 2636/18.A -, juris m. w. N.). \nDiesen Anforderungen wird der Zulassungsvortrag nicht gerecht. Es fehlt schon an der \nFormulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage. Darüber hinaus ergibt sich \nauch \naus \ndem \nInhalt \ndes \nVorbringens \nkeine \nKlärungsbedürftigkeit \nund \nKlärungsfähigkeit einer Frage mit über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung. Die \nKlägerin macht zur Begründung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 7 \nAufenthG unter Darlegung ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend, dass die \nMedikamente, die sie einnehmen müsse (wobei die Einnahme gleichwertiger Präparate \nmit gleichen Wirkstoffen unzulässig sei) in der Russischen Föderation nicht erhältlich \nseien. Dabei fehlt aber eine konkrete Auseinandersetzung mit dem Urteil des \nVerwaltungsgerichts, das ein Abschiebungsverbot aufgrund der bei der Klägerin \ndiagnostizierten Erkrankungen verneint hat. Die Erkrankungen (u. a. schwere \ndepressive Episode, PTBS, organisch wahnhafte [schizophrene] Störung, paranoide \nSchizophrenie) würden sich durch die Abschiebung nicht wesentlich verschlimmern, \nda diese in der Russischen Föderation grundsätzlich behandelbar und die Behandlung \nfür die Klägerin auch erreichbar sei. Die Klägerin macht demgegenüber mit ihrem \nZulassungsvorbringen geltend, dass die konkret bei ihr vorliegenden Umstände zu \neiner anderen Bewertung führen müssten. Damit wendet sie sich im Gewande einer \nGrundsatzrüge gegen die Feststellung des Sachverhalts und die rechtliche Würdigung \ndes Verwaltungsgerichts. Sie macht damit letztlich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit \nder Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend, die aber im Rahmen von \n§ 78 AsylG keinen Grund für die Zulassung einer Berufung darstellen. \n4 \n\n4 \n \n2. Auch der Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels ergibt sich aus dem \nZulassungsvorbringen nicht. Die Klägerin hat schon keinen gemäß § 78 Abs. 3 AsylG \ni. V. m. § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangel benannt. Ein solcher liegt nur \nvor, wenn \n1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, \n2. bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung \ndes Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis \nder Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, \n3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, \n4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes \nvertreten war, außer wenn er der Prozessführung ausdrücklich oder \nstillschweigend zugestimmt hat, \n5. das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die \nVorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, \noder \n6. die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. \nIm Zulassungsvorbringen der Klägerin fehlt die Benennung eines dieser \nVerfahrensfehler. Inhaltlich macht die Klägerin geltend, dass das Verwaltungsgericht \nzur Erhältlichkeit der von ihr benötigten Medikamenten eine Auskunft des \nVertrauensarztes bei der Deutschen Botschaft in M..... hätte einholen müssen. Damit \nwendet sich die Klägerin gegen die Feststellung des Sachverhalts durch das \nVerwaltungsgericht, einen Verfahrensmangel i. S. v. § 138 VwGO führt sie damit aber \nnicht an. Eine von ihr ausdrücklich gerügte Verletzung der Amtsermittlungspflicht \ngemäß § 86 Abs. 1 VwGO kann allein nicht zur Berufungszulassung führen, weil ein \nZulassungsantrag gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG auf einen solchen Verfahrensfehler \nnicht gestützt werden kann, sondern nur auf die in § 138 VwGO bezeichneten \nVerfahrensmängel, zu denen die unzureichende Sachverhaltsermittlung nicht gehört \n(vgl. u. a. SächsOVG, Beschl. v. 8. März 2022 - 6 A 839/20 A -, juris Rn. 9; Beschl. v. \n17. Dezember 2018 - 5 A 1240/18.A -, juris Rn. 14, m. w. N.). Dass und warum sich \ndem Gericht eine Beweiserhebung zu der Frage aufdrängen musste und dass deshalb \ndas Unterlassen der Einholung einer Auskunft ihr rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 \nGG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt, legt die Beschwerde nicht dar. Im Übrigen sprechen \nErkenntnismittel und Gerichtsentscheidungen dafür, dass die der Klägerin verordneten \nWirkstoffe in der Russischen Föderation verfügbar sind (vgl. SächsOVG, Beschl. v. \n16. August 2021 - 6 A 938/19.A -, juris Rn. 4, zu Mirtazapin und Quetiapin; VG \nDüsseldorf, Urt. v. 5. Mai 2020 - 10 K 15080/17.A -, juris Rn. 117, zu Sertralin und \n5 \n6 \n\n5 \n \nMirtazapin; Medizinische Auskunft Med COI v. 21. Dezember 2018, BMA-11933, zu \nRisperidon). \nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. \nDie Kostenentscheidung in dem gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren \nfolgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nMit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil \nrechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nGroschupp \n \n \n \n Guericke \n \n \n7 \n8 \n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487043","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-03-16/6-a-736-21-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487043","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487043","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-03-16/6-a-736-21-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487043","retrieved":"2026-07-09 08:35:34.308300+00:00"}}