{"status":"available","doknr":"OLD487042","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-03-16","aktenzeichen":"6 A 740/21.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 740/21.A \n \n6 K 926/19.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 16. März 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungs-\ngerichts Leipzig vom 9. August 2021 - 6 K 926/19.A - wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein Vorbringen, \nauf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 AsylG), \nergibt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Be-\ndeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) bzw. eines Verfahrensmangels \n(§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) vorliegen. \n1. Mit dem Zulassungsvorbringen wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssa-\nche nicht dargelegt. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grund-\nsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage \noder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte \nFrage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungs-\nverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung \nund der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Bei einer \nGrundsatzrüge ist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht nur ein Zulassungsgrund zu \nbenennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, dar-\nzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit \ndem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des \njeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Ober-\nverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungs-\nfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müs-\nsen. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 \nAsylG setzt neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage voraus, dass \nder Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nFrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grund-\nsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe \nkonkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen \netwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende \nRechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es \nAufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten \nInformationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumin-\ndest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, \nErkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen \nBewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich \ninsoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. \nzum Vorstehenden SächsOVG, Beschl. v. 6. Juli 2020 - 2 A 859/19.A -, juris Rn. 2; \nOVG NRW, Beschl. v. 26. Juli 2018 - 1 A 2636/18.A -, juris m. w. N.). \nDiesen Anforderungen wird der Zulassungsvortrag nicht gerecht. Es fehlt schon an der \nFormulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage. Darüber hinaus ergibt sich \nauch aus dem Inhalt des Vorbringens keine Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähig-\nkeit einer Frage mit über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung. Der Kläger macht \nzur Begründung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 7 AufenthG unter Darle-\ngung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend, dass er auf ein bestimmtes \nMedikament (Mirtazapin) angewiesen sei, wobei er kein gleichwertiges Präparat mit \ngleichen Wirkstoffen einnehmen solle. Es sei nicht ausreichend geklärt, ob dieses Me-\ndikament in der Russischen Föderation überhaupt erhältlich sei. Dabei fehlt aber eine \nkonkrete Auseinandersetzung mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts, das ein Ab-\nschiebungsverbot aufgrund der bei dem Kläger diagnostizierten Erkrankungen verneint \nhat. Die Erkrankungen (Diabetes mellitus, PTBS und Depression) würden sich durch \ndie Abschiebung nicht wesentlich verschlimmern, da diese in der Russischen Födera-\ntion grundsätzlich behandelbar und die Behandlung für den Kläger auch erreichbar sei. \nDer Kläger macht demgegenüber mit seinem Zulassungsvorbringen geltend, dass die \nkonkret bei ihm vorliegenden Umstände zu einer anderen Bewertung führen müssten. \nDamit wendet er sich im Gewande einer Grundsatzrüge gegen die Feststellung des \nSachverhalts und die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts. Er macht damit \nletztlich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO geltend, die aber im Rahmen von § 78 AsylG keinen Grund für die Zulassung \neiner Berufung darstellen. \n4 \n\n4 \n \n2. Auch der Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels ergibt sich aus dem Zulas-\nsungsvorbringen nicht. Der Kläger hat schon keinen gemäß § 78 Abs. 3 AsylG i. V. m. \n§ 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangel benannt. Ein solcher liegt nur vor, wenn \n1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, \n2. bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung \ndes Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis \nder Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, \n3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, \n4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertre-\nten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschwei-\ngend zugestimmt hat, \n5. das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die \nVorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, \noder \n6. die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. \nIm Zulassungsvorbringen des Klägers fehlt die Benennung eines dieser Verfahrens-\nfehler. Inhaltlich macht der Kläger geltend, dass das Verwaltungsgericht zur Erhältlich-\nkeit des von ihm benötigten Medikaments eine Auskunft des Vertrauensarztes bei der \nDeutschen Botschaft in M. hätte einholen müssen. Damit wendet sich der Kläger gegen \ndie Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht; einen Verfahrens-\nmangel i. S. v. § 138 VwGO führt er damit aber nicht an. Eine vom Kläger ausdrücklich \ngerügte Verletzung der Amtsermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO kann allein \nnicht zur Berufungszulassung führen, weil ein Zulassungsantrag gemäß § 78 Abs. 3 \nNr. 3 AsylG auf einen solchen Verfahrensfehler nicht gestützt werden kann, sondern \nnur auf die in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängel, zu denen die unzu-\nreichende Sachverhaltsermittlung nicht gehört (vgl. u. a. SächsOVG, Beschl. v. 8. März \n2022 - 6 A 839/20 A -, juris Rn. 9; Beschl. v. 17. Dezember 2018 - 5 A 1240/18.A -, \njuris Rn. 14, m. w. N.). Dass und warum sich dem Gericht eine Beweiserhebung zu \ndieser Frage aufdrängen musste und dass deshalb das Unterlassen der Einholung ei-\nner Auskunft sein rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt, \nlegt die Beschwerde nicht dar. Im Übrigen sprechen Erkenntnismittel und verschiedene \nGerichtsentscheidungen für eine Verfügbarkeit von Mirtazapin in der Russischen Fö-\nderation (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. August 2021 - 6 A 938/19.A -, juris Rn. 4; VG \nDüsseldorf, Urt. v. 5. Mai 2020 - 10 K 15080/17.A -, juris Rn. 117). \nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. \n5 \n6 \n7 \n\n5 \n \nDie Kostenentscheidung in dem gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren \nfolgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nMit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräf-\ntig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nGroschupp \n \n \n \n Guericke \n \n \n8 \n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487042","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-03-16/6-a-740-21-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487042","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487042","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-03-16/6-a-740-21-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487042","retrieved":"2026-07-09 08:35:34.286284+00:00"}}