{"status":"available","doknr":"OLD487041","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-03-17","aktenzeichen":"3 B 55/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 55/22 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Antragstellerin - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \nwegen \n \n \nVerkürzung des Genesenenstatus \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n \n \n\n2 \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober, den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein, die \nRichterin am Oberverwaltungsgericht Nagel, die Richterin am Verwaltungsgericht \nWiesbaum und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann \nam 17. März 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag wird verworfen. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \nDer Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin verfolgt mit ihrem Antrag gemäß § 47 Abs. 1 und 6 VwGO das Ziel, \n§ 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und \nGesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und \nCOVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom \n1. März 2022 (SächsGVBl. S. 170) einstweilen außer Vollzug zu setzen. Die Sächsi-\nsche Corona-Schutz-Verordnung hat - soweit hier streitgegenständlich - nachfolgen-\nden Wortlaut: \n„§ 2 Grundsätze für den Impf-, Genesenen- und Testnachweis \n \n(1) Für die Nachweise und Testpflichten gilt Folgendes: \n1. (…) \n2. Für den Genesenennachweis findet die Regelung in § 2 Nummer 5 der CO-\nVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung Anwendung. (…) \n \n§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten \n \n(1) Diese Verordnung tritt am 4. März 2022 in Kraft. \n(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 19. März 2022 außer Kraft.“ \nDie Antragstellerin trägt zur Begründung ihres Rechtsschutzbegehrens mit Schriftsatz \nvom... zusammengefasst vor: Sie sei am... an dem Coronavirus SARS-CoV-2 erkrankt \nund gelte seit dem... nach überstandener Krankheit als genesene Person. Die Feststel-\nlung der Infektion sei am... mittels fachgerecht durchgeführten PCR-Tests erfolgt. Das \n1 \n2 \n\n3 \n \nRobert Koch-Institut (RKI) habe mit Wirkung vom 15. Januar 2022 die fachlichen Vor-\ngaben für den Genesenennachweis verändert und die Geltungsdauer des Genesenen-\nstatus von 180 auf 90 Tage verkürzt. Hieraus resultiere für sie eine untragbare Ein-\nschränkung ihres Lebens, da alle landesrechtlichen Eindämmungsmaßnahmen Bezug \nauf die Dauer des Genesenenstatus nähmen. Die Verkürzung auf die Hälfte der bishe-\nrigen Geltungsdauer sei drastisch und bedürfe einer ausführlichen Begründung, die \nbeim Blick auf die Website des RKI fehle. Zudem werde mittels einer Verweisungskette \neine Bundesoberbehörde in gewissem Maße zur Gesetzgebung ermächtigt, was einen \nVerstoß gegen das verfassungsmäßige Rechtsstaatsprinzip darstelle. Sämtliche Nach-\nbarländer Deutschlands hätten eine längere Dauer für den Genesenenenstatus festge-\nlegt. Zudem hätten sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union am 25. Januar \n2022 darauf geeinigt, dass Corona-Erkrankte künftig EU-weit einheitlich sechs Monate \nals genesen gelten sollten. Auch schließe eine (Durch)Impfung keineswegs eine fort-\nbestehende Infektiosität geimpfter Menschen aus. Überdies überwögen für die Antrag-\nstellerin die Risiken einer Impfung deren Vorteile um ein Vielfaches. Ihr Immunschutz \nsei aufgrund ihrer vorausgegangenen Erkrankung mit dem Coronavirus gewährleistet. \nDie Verkürzung der Dauer des Genesenenstatus sei sowohl politisch als auch unter \nMedizinern stark umstritten. \nDie Verkürzung der Dauer des Genesenenstatus habe unmittelbaren Einfluss auf alle \nihre Dispositionen; die Teilnahme am öffentlichen Leben werde generell erschwert. \nVerstöße gegen die angegriffene Regelung seien zudem bußgeldbewehrt. Auch habe \nsie ein schutzwürdiges Interesse daran, den Verwaltungsrechtsweg als sachnähere \nund „fachspezifischere“ Rechtsschutzform einzuschlagen. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Sächs-\nCoronaSchVO sei rechtswidrig, da die ihr zugrundeliegende Vorschrift des § 2 Nr. 4, 5 \nSchAusnahmV gegen wesentliche Verfassungsprinzipien sowie gegen Art. 3 Abs. 1 \nGG verstoße. Sie sei in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG ver-\nletzt, weil ihr trotz bestehender Immunität eine Verlängerung des Status als genesene \nPerson aufgrund der entsprechenden Verordnungsgrundlage des § 2 Abs. 1 Nr. 2 \nSächsCoronaSchVO verweigert werde. Sie werde im Unterschied zu vollständig ge-\nimpften Personen und solchen, deren Infektion mit dem Coronavirus weniger als drei \nMonate zurückliege, ungleich behandelt, obwohl es sich um wesentlich gleiche Perso-\nnengruppen handele. Zudem verletze § 2 Nr. 5 SchAusnahmV grundlegende Verfas-\nsungsgrundsätze, wie die der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Da die \nVorschrift mittels Link auf eine Website des RKI verweise, die durch das RKI jederzeit \ngeändert werden könne, stelle dies den Bürger vor erhebliche Rechtsunsicherheit. We-\ngen des dynamischen Verweises sei ein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG gegeben. \n3 \n\n4 \n \nAuch liege eine unzulässige Rückwirkung vor. § 2 Nr. 5 SchAusnahmV verstoße au-\nßerdem gegen die Wesentlichkeitstheorie, da aufgrund der dynamischen Verweisung \ndas RKI zur Abwägung über höchst relevante Verfassungsgüter berechtigt werde. \nAuch angesichts des Art. 82 Abs. 1 Satz 2 GG stelle die vorgenommene Art der Ver-\nkündung (u. a. Link zur Website des RKI) einen Verstoß dar. Die Antragstellerin ver-\nweist insoweit auf eine Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen \nBundestages „Zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung des Genesenennachweises \ndurch Rechtsverordnung“ vom 28. Januar 2022. Sie könne sich schließlich auch auf \neinen Anordnungsgrund stützen, da sie die 2G- und teilweise 2G Plus-Zutrittsbeschrän-\nkungen nach Ablauf ihres Genesenennachweises daran hinderten, an vielen Bereichen \ndes öffentlichen Lebens teilzunehmen. \nDie Antragstellerin beantragt sinngemäß, \n§ 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Sozi-\nales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus \nSARS-CoV-2 und COVID-19 (SächsCoronaSchVO) vom 1. März 2022 wird, so-\nweit darin der Zutritt zu den in der SächsCoronaSchVO genannten Einrichtun-\ngen denjenigen Personen teilweise verwehrt wird, deren Datum der Abnahme \neines positiven Tests mehr als 90 Tage und weniger als 180 Tage zurückliegt \nund vorläufig bis zu einer Entscheidung über den noch zu stellenden Normen-\nkontrollantrag der Antragstellerin außer Vollzug gesetzt. \nDer Antragsgegner beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nEr ist der Auffassung, der Antrag sei unzulässig, jedenfalls aber offensichtlich unbe-\ngründet. Der Antragstellerin fehle es am erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Denn \ndie von ihr angestrebte Außervollzugsetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 SächsCoronaSchVO \nwürde nicht dazu führen, dass sie sodann von den Erleichterungen der genannten Ver-\nordnung Gebrauch machen könne, welche diese ausschließlich für Personen vorsehe, \ndie eine Genesung vom Corona-Virus oder eine vollständige Impfung hiergegen nach-\nwiesen. Ihre Rechtsstellung würde sich durch die angestrebte gerichtliche Entschei-\ndung folglich nicht verbessern. Insoweit sei § 7 Satz 1 SchAusnahmV zu beachten, der \nes den Ländern nicht gestatte, eine eigenständige Definition der Geneseneneigen-\nschaft aufzustellen, soweit sie Erleichterungen von den in ihrer jeweiligen Verordnung \nenthaltenen coronabedingten Beschränkungen für diesen Personenkreis vorsehen \nwollten. Dementsprechend sei der Hinweis in § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 Sächs-\nCoronaSchVO auf die einschlägigen Bestimmungen der Bundesverordnung nicht kon-\nstitutiv, sondern diese Regelung gelte schon kraft Bundesrechts unmittelbar auch im \n4 \n5 \n6 \n\n5 \n \nFreistaat Sachsen. Auch komme keine anderweitige, die landesrechtliche Lage einst-\nweilen zugunsten der Antragstellerin umgestaltende einstweilige Anordnung in Be-\ntracht. Der sächsische Verordnungsgeber sei nach § 7 Satz 1 SchAusnahmV nicht \nbefugt, sich durch eine abweichende Fassung der hier angegriffenen Verordnungsbe-\nstimmung von der in Rede stehenden Verkürzung der Geltungsdauer der Genesenen-\nnachweise durch das Bundesrecht und deren Anwendung durch das RKI ab dem \n15./17. Januar 2022 zu distanzieren, auch nicht mit Hinweis auf eine formelle oder ma-\nterielle Verfassungswidrigkeit und dadurch bedingte Nichtigkeit der genannten Ände-\nrung. Dem stehe die Bindung des sächsischen Verordnungsgebers an Gesetz und \nRecht nach Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 3 SächsVerf entgegen. Zu diesem Recht \ngehöre auch der geänderte § 2 Nr. 5 SchAusnahmV, solange er nicht durch das Bun-\ndesverfassungsgericht allgemeinverbindlich für ungültig erklärt oder im Wege der einst-\nweiligen Anordnung in seiner Wirksamkeit vorläufig ausgesetzt worden sei. Diese \nGrenzen gälten auch für die vorliegend zu treffende gerichtliche Entscheidung gegen-\nüber dem Antragsgegner. Überdies würde auch eine etwaige Inzidentannahme der Un-\ngültigkeit dieser bundesrechtlichen Norm durch den Senat nicht auf die angegriffene \nlandesrechtliche Verordnungsnorm durchschlagen, da diese keinen eigenen Rege-\nlungsgehalt aufweise. Die Außervollzugsetzung der bundesrechtlichen Norm liege aber \naußerhalb der Gerichtsbarkeit des angerufenen Senats. Zudem wäre der Freistaat \nSachsen hierfür der unzutreffende Antragsgegner. Ihr Begehren könne die Antragstel-\nlerin allein durch einen - auf ihre eigene Person beschränkten - Antrag nach § 123 \nVwGO gegen den Bund vor dem hierfür örtlich zuständigen Verwaltungsgericht Berlin \nverwirklichen. Im Erfolgsfall könne sie damit ihre individuelle einstweilige Freistellung \nvon der genannten Fristverkürzung nachweisen. Jedenfalls sei der Antrag offensicht-\nlich unbegründet, denn weder das Oberverwaltungsgericht noch der Antragsgegner \nhätten die Rechtsmacht, die von der Antragstellerin erstrebte Rechtsfolge - und sei es \nauch nur für ihre eigene Person - vorläufig herbeizuführen. \nII. \nDer Normenkontrollantrag ist als unzulässig zu verwerfen. \nDer Antrag ist zwar nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. \nDanach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von \nim Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Ver-\nordnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG \nhierüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. \n7 \n8 \n\n6 \n \nDer Zulässigkeit des Antrags steht auch nicht entgegen, dass er sich ursprünglich auf \ndie Sächsische Corona-Notfall-Verordnung vom 19. November 2021 in der Fassung \nvom 6. Februar 2022 bezog. Im Fall von (im Wesentlichen) gleichlautenden Nachfol-\ngeregelungen - wie es hier zumindest im Hinblick auf die angegriffene Vorschrift der \nFall ist - ist es nach der Rechtsprechung des Senats aus prozessökonomischer Sicht \nund, weil sich die jeweiligen Verordnungen im Abstand von wenigen Wochen ablösen, \nzur Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes i. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG sachgerecht, \ndas Verfahren im Hinblick auf die Nachfolgevorschrift, hier: § 2 Abs. 1 Nr. 2 Sächs-\nCoronaSchVO, in der aktuellen Fassung fortzuführen, die mit der angegriffenen Rege-\nlung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 SächsCoronaNotVO übereinstimmt. \n1. Allerdings fehlt es der Antragstellerin an der nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfor-\nderlichen Antragsbefugnis. Danach kann einen Normenkontrollantrag - abgesehen von \nBehörden - nur stellen, wer geltend macht, durch die zur Prüfung gestellte Rechtsvor-\nschrift oder deren Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer \nZeit verletzt zu werden. An einer solchen möglichen Rechtsverletzung durch die zur \nPrüfung gestellte Rechtsvorschrift fehlt es, wenn diese hinweggedacht werden kann, \nohne dass sich an der Rechtsstellung des Antragstellers etwas änderte. In einem sol-\nchen Fall fehlt dem Antragsteller zugleich das auch für einen Normenkontrollantrag \nnötige Rechtsschutzbedürfnis (VGH BW, Beschl. v. 10. Februar 1998 - 9 S 557/96 -, \njuris Rn. 34 m. w. N.). \nSo liegt der Fall hier. Die Rechtsstellung der Antragstellerin würde sich nicht ändern, \nwenn der Senat ihrem Antrag gemäß die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Sächs-\nCoronaSchVO vorläufig außer Vollzug setzen würde. Denn dann würde für die Frage, \nob die Antragstellerin für die zutrittsbeschränkten Angebote und Einrichtungen gemäß \nden Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung als genesene Person \ngilt, die der angegriffenen Landesverordnung des Antragsgegners übergeordnete Ver-\nordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen \nzur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Aus-\nnahmenverordnung (SchAusnahmV), speziell für den Genesenennachweis § 2 Nr. 5 \nSchAusnahmV gelten. Die Rechtslage, durch welche sich die Antragstellerin beschwert \nsieht, wird bereits unmittelbar durch § 2 Nr. 5 SchAusnahmV hergestellt. Auf diese \nRechtslage wird durch den Verweis in § 2 Abs. 1 Nr. 2 SächsCoronaSchVO lediglich \nhingewiesen. Wie der Senat bereits festgestellt hat, ist der Hinweis in § 2 Abs. 1 Nrn. \n1 und 2 SächsCoronaSchVO auf die einschlägigen Bestimmungen der Bundesverord-\nnung nicht konstitutiv, da der Antragsgegner an diese bundesrechtlichen Vorgaben oh-\nnehin gebunden ist (Beschl. vom 21. Dezember 2021 - 3 B 436/21 -, juris Rn. 62). Die \n9 \n10 \n11 \n\n7 \n \nBeschwer der Antragstellerin wird durch den Verweis in § 2 Abs. 1 Nr. 2 Sächs-\nCoronaSchVO aber weder zusätzlich konkretisiert noch verstärkt oder verfestigt. Es \nfehlt mithin an der Kausalität zwischen der angegriffenen Norm und einer möglichen \nRechtsverletzung (dazu Panzer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: \n41. EL Juli 2021, § 47 VwGO Rn. 52). \nHieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Antragstellerin die Vorschrift des § 2 \nNr. 5 SchAusnahmV, auf die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 SächsCoronaSchVO verwiesen wird, \nihrerseits für verfassungswidrig hält. Denn hierauf kommt es für die Frage der Ursäch-\nlichkeit der zur Prüfung gestellten untergesetzlichen Rechtsnorm für die behauptete \nRechtsverletzung der Antragstellerin nicht an (vgl. VGH BW, a. a. O. Rn. 37f.). \n2. Der Antragstellerin fehlt es zudem an dem erforderlichen Rechtsschutzineresse. \nIm Hinblick auf die Voraussetzungen, unter denen ein Normenkontrollantrag wegen \nfehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig ist, hat das Bundesverwaltungsgericht \ndarauf abgehoben, ob sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweist, weil \nder Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Normenkontrollentscheidung \nnicht verbessern kann (BVerwG, Beschl. v. 18. Juli 1989 - 4 N 3/87 -, juris Rn. 22). Im \nBeschluss vom 25. Mai 1993 - 4 NB 50/92 - (juris Rn. 13f.) hat es ausgeführt, dass ein \nNormenkontrollantrag erst dann mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig ist, wenn \ndie Feststellung der Nichtigkeit nichts dazu beizutragen vermag, das Rechtsschutzziel \nzu erreichen. Im Beschluss vom 26. Mai 1993 - 4 NB 3/93 - (juris Rn. 10) hat es diesen \nStandpunkt bekräftigt und dargelegt, dass von einem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis \nnur dann auszugehen ist, wenn feststeht, dass der Antragsteller dem mit seinem Nor-\nmenkontrollantrag verfolgten Ziel selbst dann auf unabsehbare Zeit nicht näherkom-\nmen kann, wenn die von ihm angegriffene Rechtsvorschrift für nichtig erklärt wird. Auf \nder Grundlage dieser Rechtsprechung ist dem Zulässigkeitserfordernis des Rechts-\nschutzbedürfnisses genügt, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche \nEntscheidung für den Rechtsschutzsuchenden ggf. von Nutzen sein kann. Unnütz wird \ndas Normenkontrollgericht nur dann in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller \nunabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, den \nvon ihm geltend gemachten Nachteil abzuwenden (BVerwG, Beschl. v. 7. März 2002 - \n4 BN 60/01 -, juris Rn. 6). Letzteres ist hier aufgrund der obigen Ausführungen aber \ngerade der Fall. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n12 \n14 \n13 \n15 \n\n8 \n \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Da die \nangegriffene Regelung mit Ablauf des 19. März 2021 außer Kraft tritt, zielt der Antrag \ninhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, so dass für das Eilverfahren eine \nReduzierung des Streitwerts auf der Grundlage von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für \ndie Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht veranlasst ist. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nKober \n \n Heinlein \n \n \nRiinOVG Nagel ist \nwegen Quarantäne \nan der Unterschrifts-\nleistung gehindert. \n \nKober \n \n gez.: \n Wiesbaum \n \n \n Schmidt-Rottmann \n \n \n16 \n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487041","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-03-17/3-b-55-22","cited_norms":[{"jurabk":"SchAusnahmV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"SchAusnahmV","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 82","ref_norm":"82","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487041","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487041","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-03-17/3-b-55-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487041","retrieved":"2026-07-09 08:35:34.258746+00:00"}}