{"status":"available","doknr":"OLD487040","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-03-18","aktenzeichen":"2 B 20/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 20/22 \n \n3 L 513/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Westsächsische Hochschule Zwickau (FH) \nvertreten durch den Rektor \nKornmarkt 1, 08056 Zwickau \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \nwegen \n \n \nKonkurrentenstreitverfahren; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \nam 18. März 2022 \nbeschlossen: \nAuf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 21. Dezember 2021 - 3 L 513/21 - mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert. \n \nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer \nEntscheidung in der Hauptsache untersagt, die bei der W Hochschule Z \nausgeschriebene Professur Textildesign/Textilkunst mit einer anderen Bewerberin \noder einem anderen Bewerber zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der \nAntragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden \nworden ist. \n \nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. \n \nGründe \nDie zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Chemnitz vom 21. Dezember 2021 - 3 L 513/21 - ist begründet. \n1. Die WHZ schrieb im Jahr 2020 ab 1. September 2020 die unbefristete Professur \nTextildesign/Textilkunst als Teilzeitstelle (0,5) mit der Besoldung nach W 2 aus, auf die \nsich u. a. die Antragstellerin bewarb. Nach Durchführung des Bewerbungsverfahrens \nwurde sie auf Platz 1 des Berufungsvorschlags gesetzt, eine weitere Bewerberin auf \nPlatz 2. Nach Beteiligung der Gremien erteilte ihr der Rektor mit Schreiben vom 1. Juli \n2021 den Ruf und stellte Berufungsverhandlungen in Aussicht. Nach grundsätzlicher \nAnnahme des Rufs durch die Antragstellerin und weiteren Kontakten in der Folgezeit \neinschließlich der Übersendung eines Konzeptionspapiers der Antragstellerin fand am \n14. Oktober 2021 die Berufungsverhandlung unter Teilnahme der Antragstellerin, des \nRektors, des zuständigen Dekans und des Kanzlers statt; wegen der Einzelheiten wird \nauf Blatt 39, 40 des Berufungsvorgangs verwiesen. Auf Nachfrage der Antragstellerin \nvom 26. Oktober 2021 zum weiteren Verlauf der Verhandlungen teilte ihr der Rektor \nam 4. November 2021 mit, dass die Berufungsverhandlung aus sachlichen Gründen \nabgebrochen werde, es habe sich ein „grundlegender Dissens hinsichtlich der zu \n1 \n2 \n\n \n \n3\nbesetzenden Professur“ gezeigt. Am 16. November 2021 informierte der Rektor die \nAntragstellerin, dass das Berufungsverfahren mit einer Ruferteilung und Einladung zu \neiner Berufungsverhandlung an die weitere Platzierte fortgesetzt werde. \nDen Antrag der Antragstellerin auf Eilrechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht mit \nBeschluss vom 21. Dezember 2021 - 3 L 513/21 - ab. Der Rektor habe die \nBerufungsverhandlung rechtswirksam abgebrochen. Zum Zeitpunkt des Abbruchs \nhabe „mindestens unüberwindbarer Dissens“ in Bezug auf die personelle und sächliche \nAusstattung des Lehrstuhls sowie auf die Besoldung bestanden; dies folge aus dem \nvon der Antragstellerin übergebenen Konzeptionspapier und Besoldungsschreiben. \nDie Antragstellerin habe bei der Berufungsverhandlung und in der Folgezeit auf ihren \nForderungen beharrt. Das Scheitern einer Einigung stelle einen hinreichenden \nsachlichen \nGrund \nfür \nden \nAbbruch \nder \nBerufungsverhandlung \ndar. \nDokumentationspflichten seien nicht verletzt worden. \nHiergegen \nwendet \ndie \nAntragstellerin \nmit \nder \nBeschwerde \nein, \ndie \nAbbruchentscheidung \ndes \nRektors \nsei \nentgegen \nder \nAnnahme \ndes \nVerwaltungsgerichts nicht auf einen sachlichen Grund gestützt. Die WHZ habe die für \ndie Berufungsverhandlungen geltenden rechtlichen Bestimmungen des § 60 Abs. 4 \nSatz 6, Abs. 5 SächsHSFG i. V. m. §§ 12, 13 der Berufungsordnung (BO) der \nAntragsgegnerin vom 8. Juli 2015 nicht beachtet. Der Antragstellerin sei kein Protokoll \nmit Fristsetzung zur Rückäußerung zugeleitet worden. Von einer endgültigen \nAblehnung eines Angebots der Hochschule sei nicht auszugehen. Auf den vom \nVerwaltungsgericht angenommenen unüberwindbaren Dissens in Bezug auf die \npersonelle und sachliche Ausstattung des Lehrstuhls komme es damit nicht an. \nUnterschiedliche Positionen in Vertragsverhandlungen könnten die nach Art. 33 Abs. \n2 GG getroffene Auswahlentscheidung nicht überlagern. Es müsse verfahrensmäßig \nabgesichert \nwerden, \ndass \nder \nausgewählten \nBewerberin \njedenfalls \nein \nannahmefähiges Angebot auf der Basis der „Grundausstattung“ unterbreitet werde, wie \ndies § 13 Abs. 3 Satz 3 BO vorsehe. Zudem habe die Hochschule sich in Wahrheit \nwegen eines Dissenses hinsichtlich der Ausrichtung des Studiengangs und der \nfraglichen Integrationsfähigkeit der Antragstellerin zum Abbruch entschieden, was \nkeinen sachlichen Grund darstelle. Die Antragstellerin könne nicht vor Unterbreitung \neines Angebotes und Setzung einer Frist zur Annahme aus dem Berufungsverfahren \nausgeschlossen werden. Zudem fehle es an einer hinreichenden Dokumentation der \nAbbruchentscheidung. \n3 \n4 \n\n \n \n4\nDer Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er ist der Beschwerde \nunter Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen entgegengetreten. Es wird \nhierzu auf den eingereichten Schriftsatz verwiesen. \n2. Die Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg, weil das Verwaltungsgericht den \nAntrag, dem Antragsgegner die Besetzung der bei der W Hochschule Z (WHZ) \nausgeschriebenen Professur Textildesign/Textilkunst mit einer anderen Bewerberin zu \nuntersagen, zu Unrecht abgelehnt hat. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, \nauf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt \nist, führen zur Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. \nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in \nBezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine \nVeränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des \nAntragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der geltend \ngemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen \nRegelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. \n§ 920 Abs. 2 ZPO). \na) Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Senat \nverweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. BA \nS. 11 dritter Absatz) und macht sie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). \nb) Der Anordnungsanspruch folgt aus der Verletzung des der Antragstellerin \nzustehenden Bewerbungsverfahrensanspruchs. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem \nDeutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern \nnach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Bei dem Amt einer \nFachhochschulprofessorin handelt es sich um ein öffentliches Amt i. S. v. Art. 33 Abs. \n2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf. Daraus folgt der Anspruch einer Stellenbewerberin auf \nermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung. Dem \nBewerbungsverfahrens-anspruch ist - nach Abschluss des Auswahlverfahrens und \nRuferteilung an die ausgewählte Bewerberin - auch im Rahmen der sich \nanschließenden Berufungsverhandlungen Rechnung zu tragen. Die Antragstellerin hat \ninsbesondere Anspruch darauf, dass der Rektor die Berufungsverhandlungen unter \nBeachtung der rechtlichen Verfahrensvorgaben führt, wie sie sich aus § 60 Abs. 4 Satz \n6, Abs. 5 SächsHSFG i. V. m. §§ 12, 13 BO ergeben. \n \n \n5 \n6 \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n5\nNach § 13 Abs. 1 Satz 1 BO erfolgen die Berufungsverhandlungen auf Einladung des \nRektors mit der Bitte an den Bewerber, ein Lehr- und Forschungskonzept und ggf. \nGehaltsbelege vorzulegen. Mindestens zwei Tage vor den Berufungsverhandlungen \nreicht der Dekan einen begründeten Vorschlag für Berufungsleistungsbezüge beim \nRektor ein (§ 13 Abs. 2 BO). Gemäß § 13 Abs. 3 BO sind Gegenstand der \nBerufungsverhandlungen \ninsbesondere \ndie \nArbeitsbedingungen \nund \nLehrverpflichtungen, \ndas \nForschungskonzept, \nAusstattungsfragen, \nBerufungsleistungszusagen und der Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme. Über die \nVerhandlungen ist ein Protokoll anzufertigen und dem Bewerber zuzuleiten. Es enthält \nauch eine Fristsetzung zur Rückäußerung. Bei Zustimmung wird auf der Grundlage \ndes Protokolls eine Berufungsvereinbarung geschlossen, die Grundlage für die \nTätigkeitsaufnahme ist. \nDiesen durch die Berufungsordnung vorgeschriebenen Ablauf hat die WHZ nicht \neingehalten. \nAusweislich \ndes \nvorgelegten \nVerwaltungsvorgangs \nüber \ndas \nBerufungsverfahren und im Übrigen unstreitig wurde der Antragstellerin nach der \nVerhandlung am 14. Oktober 2021 weder ein Protokoll zugeleitet noch erfolgte eine \nFristsetzung zur Rückäußerung. Auch auf die Nachfrage der Antragstellerin vom 26. \nOktober 2021 zur Fortsetzung der Berufungsverhandlungen wurde ihr kein Protokoll \nmit Fristsetzung zur Rückäußerung übersandt, sondern das Scheitern der \nBerufungsverhandlungen und die Absicht der Ruferteilung an die zweitplatzierte \nBewerberin mitgeteilt. Diese Vorgehensweise entspricht nicht dem in der \nBerufungsordnung vorgesehenen Prozedere. Nach § 12 Abs. 4 Satz 3 BO ist der \nRektor, wenn ein erteilter Ruf nicht angenommen wird, ohne erneute Anhörung des \nSenats berechtigt, einem anderen Listenkandidaten den Ruf zu erteilen und ihn zu \nBerufungsverhandlungen einzuladen. Diese Konstellation liegt hier nicht vor, nachdem \ndie Antragstellerin den Ruf grundsätzlich angenommen und auf Einladung des Rektors \nan Berufungsverhandlungen teilgenommen hat. \nEntgegen der Auffassung der WHZ war die Übermittlung des Protokolls mit \nRückäußerungsfrist auch nicht entbehrlich. Hiergegen spricht zum einen, dass dieser \nVerfahrensschritt in der Berufungsordnung zwingend vorgesehen und nicht in das \nErmessen des Rektors gestellt ist. Zum zweiten dient die Einhaltung des Verfahrens \nder Rechtssicherheit des ausgewählten Bewerbers: Auf diese Weise wird \nausgeschlossen, dass die von der Berufungskommission und den weiteren beteiligten \nGremien getroffene Auswahlentscheidung nachträglich aus Erwägungen zur \nDisposition gestellt wird, die nicht Gegenstand der Berufungsverhandlungen sind. \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n6\nSchließlich lässt sich die Verletzung von § 13 Abs. 3 Satz 2 und 3 BO auch nicht damit \nrechtfertigen, dass ein „grundlegender Dissens“ bestanden habe mit der Folge, dass \nsich das Bestehen auf Zuleitung des Protokolls mit der Möglichkeit der Rückäußerung \nals „bloße Förmelei“ erweisen würde. Von einem Dissens im Rechtssinn kann schon \ndeshalb keine Rede sein, weil dieser den (offenen oder versteckten) Einigungsmangel \nim Rahmen eines Vertragsabschlusses bezeichnet (vgl. §§ 154, 155 BGB). Die \nBerufungsverhandlungen dienen indes erst der Vorbereitung eines Vertrags, nämlich \nder Berufungsvereinbarung; sie werden geführt mit dem Ziel, in den gemäß § 13 Abs. \n3 Satz 1 BO maßgeblichen Bereichen eine Einigung herzustellen. Für den Fall, dass \ndies wegen letztlich unvereinbarer Positionen nicht gelingen sollte, stellt § 13 Abs. 3 \nSatz 2 und 3 BO die rechtliche Handhabe bereit. Die Hochschule hat hierdurch die \nMöglichkeit, die Berufungsverhandlung zu beenden, indem sie dem Bewerber ein \nabschließendes Angebot unterbreitet, das dieser annehmen oder ablehnen kann. Der \neinseitige Abbruch der Berufungsverhandlungen durch die Hochschule ist dagegen \nnicht gerechtfertigt. \nNachdem die Abbruchentscheidung den Bewerbungsverfahrensanspruch der \nAntragstellerin verletzt, bedarf keiner Erörterung, welchen Anforderungen die \nDokumentation dieser Entscheidung zu genügen hat. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 \nSatz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat folgt der zutreffenden \nFestsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten Einwände nicht \nerhoben haben. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n \nHenke \n \n \n \n \n13 \n14 \n15 \n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487040","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-03-18/2-b-20-22","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487040","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487040","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-03-18/2-b-20-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487040","retrieved":"2026-07-09 08:35:34.233122+00:00"}}