{"status":"available","doknr":"OLD487039","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-03-21","aktenzeichen":"6 B 383/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 383/21 \n \n6 L 592/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Meißen \nvertreten durch den Landrat \nBrauhausstraße 21, 01662 Meißen \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \nwegen \n \n \nUntersagung der Haltung eines Hundes; \nAntrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 21. März 2022 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 28. September 2021- 6 L 592/21 - wird mit der Maßgabe zurückgewie-\nsen, dass die Antragstellerin den Dobermannrüden „P.“ innerhalb von zwei Wochen \nnach Zustellung des Beschlusses in einem Tierheim oder an eine zur Haltung eines \ngefährlichen Hundes geeignete Person abzugeben hat. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für \nbeide Rechtszüge auf je 1.250,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den \nAntrag der Antragstellerin auf Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 29. Juli 2021 gegen die Anordnun-\ngen Nr. 1 und Nr. 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 7. Juli 2021 in Gestalt des \nÄnderungsbescheids vom 24. August 2021 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht abge-\nlehnt. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im \nBeschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, recht-\nfertigen nicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres hiergegen ge-\nrichteten Widerspruchs. \nMit diesem Bescheid wird der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollzieh-\nbarkeit die am 10. Oktober 2016 erteilte Erlaubnis zur Haltung des Dobermannrüden \n„P.“ widerrufen (Nr. 1), ihr wird die weitere Haltung dieses Hundes untersagt (Nr. 2) und \nsie wird aufgefordert, diesen Hund bis zum 13. September 2021 in einem Tierheim oder \nan eine zur Haltung eines gefährlichen Hundes geeignete Person abzugeben und dem \nKreisordnungsamt eine schriftliche Bestätigung hierüber unter Angabe des Namens \nund der Wohnanschrift des neuen Hundehalters innerhalb der darauffolgenden 14 \nTage vorzulegen (Nr. 3). Vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids hatte der \nAntragsgegner mit bestandskräftigem Bescheid vom 10. Oktober 2016 festgestellt, \ndass der Dobermannrüde ein gefährlicher Hund im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 und § 1 \nGefHundG ist (Nr. 1), wobei der Antragstellerin die weitere Haltung dieses Hundes „mit \n1 \n2 \n\n3 \n \nVorbehalt (…) des jederzeitigen Widerrufs der Erlaubnis“ unter anderem unter der Auf-\nlage erlaubt wurde, dem Antragsgegner bis zum 11. November 2016 nachzuweisen, \ndass sie die erforderliche Sachkunde zur Haltung eines gefährlichen Hundes besitzt \n(Nr. 2.2). \nSoweit der Antragstellerin mit dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. Juli 2021 in \nGestalt des Änderungsbescheids vom 24. August 2021 die weitere Haltung des Dober-\nmannrüden untersagt wird (Nr. 2), hat das Verwaltungsgericht die Wiederherstellung \nder aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs mit Beschluss vom 18. November \n2021 - 6 L 824/21 - abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin \nhat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren 6 B 434/21 zurückgewie-\nsen. \nEntgegen der Ansicht der Antragstellerin ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon \nausgegangen, dass die im angefochtenen Bescheid gegebene Begründung für das be-\nsondere Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit den formellen Anforderungen des \n§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt, wonach in den Fällen einer Anordnung nach § 80 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des \nVerwaltungsakts schriftlich zu begründen ist. \nDiese Begründung setzt neben der Schriftform voraus, dass sie auf den konkreten Fall \nabstellt und nicht lediglich formelhaft erfolgt. Die Begründung muss den Zweck erfüllen, \nden vom Verwaltungsakt und dem Sofortvollzug Betroffenen in die Lage zu versetzen, \ndurch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zur Sofortvollzugsanordnung bewegt ha-\nben, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Rechtsbe-\nhelfs oder Rechtsmittels abzuschätzen. Das Begründungserfordernis soll zudem der \nanordnenden Behörde den Ausnahmecharakter der Sofortvollzugsanordnung vor Au-\ngen führen und sie dadurch zu einer sorgfältigen Prüfung von deren Voraussetzungen \nveranlassen. In der Regel müssen zur Begründung des besonderen Vollzugsinteres-\nses andere Gründe angegeben werden, als zur Rechtfertigung des zu vollziehenden \nVerwaltungsaktes. Als Ausnahme hierzu kann - etwa bei besonderer Dringlichkeit - im \nEinzelfall auch auf die Begründung des zugrundeliegenden Verwaltungsakts Bezug \ngenommen werden, wenn sich die Gründe für den Erlass des Verwaltungsakts mit de-\nnen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung decken (SächsOVG, Beschl. v. 5. \nSeptember 2019 - 6 B 4/19 -, juris Rn. 3 m. w. N.; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. \nAufl. 2018, § 80 Rn. 98; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 80 \n3 \n4 \n5 \n\n4 \n \nRn. 86). Die Frage, ob die angeführten Gründe die Vollziehungsanordnung auch tat-\nsächlich rechtfertigen und ob damit eine besondere Eilbedürftigkeit erschöpfend darge-\ntan wurde, ist an dieser Stelle unerheblich. \nDiesen Anforderungen entspricht der angefochtene Bescheid. Entgegen der Ansicht \nder Antragstellerin erschöpft sich die Begründung des besonderen Interesses i. S. v. \n§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht in der bloßen Wiedergabe des Gesetzes. Es wird damit \nbegründet, die Öffentlichkeit habe ein erhebliches Interesse daran, dass gefährliche \nHunde entsprechend den gesetzlichen Anforderungen gehalten würden. Im vorliegen-\nden Fall sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt, weil von gefährlichen \nHunden erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren \nausgingen. Es solle verhindert werden, dass im Falle eines Widerspruchs der Antrag-\nstellerin die öffentliche Sicherheit gestört werde. Der rechtswidrige Zustand, eine mög-\nliche Fortsetzung der erlaubnispflichtigen Haltung des Hundes ohne Haltungserlaub-\nnis, würde ansonsten bis zum rechtkräftigen Abschluss des Verfahrens fortbestehen, \nwas dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufe. Geht es - wie hier beim Widerruf der Er-\nlaubnis zum Halten gefährlicher Hunde - um die Abwehr von Gefahren für Leben und \nGesundheit und ist die Vollziehung daher dringlich, decken sich die Gründe für den \nErlass des Verwaltungsakts mit denen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung. \nSie sind offensichtlich, weswegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit keiner \neinzelfallbezogenen Begründung bedarf. Im Übrigen wurde das besondere Interesse \nvom Antragsgegner hier aber auch noch einzelfallbezogen damit begründet, dass sich \ndie Antragstellerin auch nicht als verantwortungsbewusste Halterin erwiesen habe, da \ndie „vom Dobermannrüden ‚P.‘ ausgehenden Gefahren (…) auch im Jahr 2021“ aufge-\ntreten seien. Ob der Nachweis der Sachkunde für die Antragstellerin innerhalb der Frist \nund seither bis zum Erlass des angefochtenen Bescheids zumutbar war, betrifft die \nFrage, ob die angeführten Gründe die Vollziehungsanordnung auch tatsächlich recht-\nfertigen und ist im Rahmen der Prüfung der formellen Voraussetzungen des § 80 Abs. \n3 VwGO unerheblich. \nDas Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die in § 1 Satz 1 SächsVwVfZG \ni. V. m. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 VwfVfG geregelten Voraussetzungen für den \nWiderruf der im Bescheid vom 10. Oktober 2016 unter Auflagen erteilten Erlaubnis zur \nHaltung des Dobermannrüden offensichtlich vorliegen. \nWer einen gefährlichen Hund hält, bedarf nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GefHundG der Er-\nlaubnis der zuständigen Kreispolizeibehörde. Unter anderem kann die Erlaubnis nur \n6 \n7 \n8 \n\n5 \n \nerteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Sachkunde besitzt (§ 5 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 2 GefHundG). Sie kann nach § 5 Abs. 1 Satz 3 GefHundG befristet und unter \nVorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden wer-\nden. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 GefHundG kann die zuständige Kreispolizeibehörde die \nHaltung eines Hundes, dessen Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde, zur Ver-\nhütung von weiteren Gefahren für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit von \nMenschen und Tieren untersagen oder mit Auflagen genehmigen und kann insbeson-\ndere nach § 5 Abs. 3 Satz 2 GefHundG den Halter zur Vorlage eines Sachkundenach-\nweises verpflichten. Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz \n2 Nr. 2 GefHundG umfasst nach § 8 Satz 1 und 2 GefHundG sowohl theoretische \nKenntnisse als auch praktische Fähigkeiten zu Haltung und Umgang mit der betreffen-\nden Tierart. Hierzu zählen insbesondere Kenntnisse über die natürlichen Bedürfnisse \nund das Verhalten von Hunden und der vorausschauende und einfühlsame Umgang \nmit dem Individuum. Der Nachweis der Sachkunde wird im Regelfall aufgrund einer \nPrüfung festgestellt (§ 8 Satz 3 GefHundG, § 4 Abs. 1 Satz 1 DVOGefHundG) und ist \ngemäß § 5 Abs. 2 DVOGefHundG durch eine Bescheinigung zu erbringen. \nHier, so das Verwaltungsgericht, sei die im bestandskräftigen Bescheid des Antrags-\ngegners vom 10. Oktober 2016 erteilte Erlaubnis zur Haltung des Dobermannrüden in \nNr. 2 mit einem Widerrufsvorbehalt dergestalt versehen worden, dass der Nachweis \nder Sachkunde von der Antragstellerin bis zum 13. November 2016 erbracht werden \nmüsse. Die Antragstellerin habe jedoch bislang keine Bescheinigung über den Nach-\nweis ihrer Sachkunde vorgelegt, weswegen der Widerruf der im Bescheid vom 10. Ok-\ntober 2016 erteilten Erlaubnis zur Haltung des Dobermannrüden rechtlich zulässig sei. \nDie dagegen erhobene Rüge der Antragstellerin, sie halte den Dobermannrüden ent-\ngegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 9 der Beschlussausferti-\ngung angesichts der in Nr. 2 des Bescheids vom 10. Oktober 2016 erteilten Erlaubnis \nzur Haltung des Dobermannrüden gerade nicht ohne die nach § 5 Abs. 1 GefHundG \nerforderliche Erlaubnis, verfängt nicht. Entgegen ihrer Ansicht kann den Gründen des \nangefochtenen Beschlusses nicht entnommen werden, das Verwaltungsgericht sei \nrechtsfehlerhaft davon ausgegangen, die Antragstellerin habe den gefährlichen Hund \nbereits vor Bescheiderlass unerlaubt gehalten. Die gerügte Feststellung auf Seite 9 der \nBeschlussausfertigung bezieht sich vielmehr auf die Feststellung, dass auch die in \nNr. 3 des angefochtenen Bescheids angeordnete Verpflichtung der Antragstellerin zur \nHerausgabe des Dobermannrüden offensichtlich rechtmäßig ist. Sie diene, so das Ver-\nwaltungsgericht zutreffend, der Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes, der unter \n9 \n10 \n\n6 \n \nanderem infolge der Anordnung des Sofortvollzugs durch die Haltungsuntersagung in \nNr. 1 des Bescheids mit dessen Bekanntgabe entstanden sei. Hiernach hat das Ver-\nwaltungsgericht also festgestellt, dass die Haltung des Dobermannrüden wegen der \nsofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids seit seinem Erlass unerlaubt ist und nicht \nschon davor rechtswidrig gewesen ist. \nOhne sich mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses eingehend auseinander-\nzusetzen und ohne wesentlich neues Vorbringen trägt die Beschwerde wiederholt vor, \ndie Antragstellerin habe die Nichterfüllung der Auflage im Bescheid vom 10. Oktober \n2016, bis zum 11. November 2016 den Sachkundenachweis zu erbringen, nicht zu \nvertreten, da ihr innerhalb des fraglichen Zeitraums, aber auch danach keine Prüfung \nvon der Kreispolizeibehörde angeboten worden sei. Der zuständige Sachbearbeiter \nhabe bestätigt, dass von Februar 2017 bis Anfang 2021 keine Sachkundeprüfungen \nmehr angeboten worden seien. Es ist Sache des Hundehalters eines gefährlichen Hun-\ndes, alle ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den erforderlichen \nSachkundenachweis fristgemäß zu erbringen. Es mag sein, dass im Zuständigkeitsbe-\nreich des Antragsgegners in diesem Zeitraum mangels Bedarfs tatsächlich keine Ter-\nmine für Sachkundeprüfungen angeboten worden sind. Damit vermag die Antragstel-\nlerin aber nicht glaubhaft zu machen, alles ihr Zumutbare getan zu haben, den Sach-\nkundenachweis zu erbringen. Seit der Anordnung zur Beibringung eines Sachkunde-\nnachweises im Bescheid vom 10. Oktober 2016 hatte die Antragstellerin bis zum Be-\nschluss des Verwaltungsgerichts fünf Jahre Zeit, sich beim Antragsgegner in Eigenini-\ntiative ernsthaft um einen Termin für eine Sachkundeprüfung zu bemühen. Solche Be-\nmühungen sind von der Beschwerde nicht dargetan und im Übrigen auch nicht akten-\nkundig. Möglicherweise hätte ihr von der Kreispolizeibehörde des Antragsgegners die \nTeilnahme an der Sachkundeprüfung im Zuständigkeitsbereich einer anderen Kreispo-\nlizeibehörde vermittelt werden können oder die Haltung des Dobermannrüden wäre ihr \nvom Antragsgegner einstweilen weiter geduldet worden, hätte sie sich entsprechend \num die Ablegung der Prüfung bemüht. Ihre Bemühungen, sich an „Hundeschulen“ ent-\nsprechend fortzubilden, ersetzen den Sachkundenachweis freilich nicht, wie das Ver-\nwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat. Der Senat verweist hierzu auf die Gründe \ndes angefochtenen Beschlusses (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). \nDas Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Anordnungen im \nangefochtenen Bescheid verhältnismäßig sind, weil kein milderes Mittel gegeben war, \num den von dem Dobermannrüden ausgehenden Gefahren wirksam zu begegnen. Vor \ndem Hintergrund der Tatsache, dass die Antragstellerin seit fünf Jahren mit der Vorlage \n11 \n12 \n\n7 \n \neines Sachkundenachweises säumig ist und sie sich offensichtlich nicht in zumutbarer \nWeise darum bemüht hat, war der Antragsteller aus Gründen der Verhältnismäßigkeit \ninsbesondere nicht gehalten, der Antragstellerin eine neue Frist zur Beibringung des \nSachkundenachweises zu setzen. \nDa die Antragstellerin den streitgegenständlichen Anordnungen bisher nicht nachge-\nkommen ist, die im angefochtenen Bescheid zum 13. September 2021 gesetzte Frist \nzur Abgabe des Hundes jedoch abgelaufen ist, verlängert der Senat die Frist, um der \nAntragstellerin die Umsetzung der Verpflichtungen binnen angemessener Frist nach \nZugang des Beschlusses zu ermöglichen. Der Senat hält es im Streitfall für angemes-\nsen, die in Nr. 3 des angefochtenen Bescheids bestimmte Frist für die Übergabe des \nDobermannrüden bis zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses zu verlängern. \nDie Antragstellerin hatte genügend Zeit, entsprechende Vorbereitungen für den Fall zu \ntreffen, dass ihre Beschwerde ohne Erfolg bleiben wird. Die in Nr. 3 des Bescheids \nhinsichtlich der Verpflichtung zur anschließenden Vorlage einer schriftlichen Bestäti-\ngung des übernehmenden Hundehalters geregelte weitere Frist bleibt davon unberührt. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, \n§ 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG und Nr. 1.5 und 35.2 Streitwertkatalog für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt z. B. in SächsVBl. 2014, Heft 1 Sonderbeilage) \nDanach ist bei einer Anordnung gegenüber dem Tierhalter, sofern die Anordnung nicht \neiner Gewerbeuntersagung gleichkommt, regelmäßig der Auffangwert des § 52 Abs. 2 \nGKG anzusetzen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 28. Dezember 2020 - 6 B 214/20 -, juris \nRn. 15). Hier sind die vom Antragsgegner getroffenen Anordnungen nicht einzeln zu \nberücksichtigen, weil ihnen aus Sicht der Antragstellerin nicht einzeln, sondern in der \nGesamtheit wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Die hinsichtlich des Hundes „P.“ ge-\ntroffenen Maßnahmen sind somit mit 5.000,00 € zu bewerten. Dieser Wert ist wegen \nder Vorläufigkeit der Entscheidung zu halbieren. Da die Maßnahmen in zwei getrennten \nEilverfahren angegriffen werden, beträgt der Streitwert in jedem dieser Verfahren \n1.250,00 €. Die Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 \nAbs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. \n \n \n \n13 \n14 \n15 \n\n8 \n \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \ngez.: \n Dehoust \nGroschupp \nGuericke \n \n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487039","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-03-21/6-b-383-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487039","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487039","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-03-21/6-b-383-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487039","retrieved":"2026-07-09 08:35:34.206513+00:00"}}