{"status":"available","doknr":"OLD487038","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-03-21","aktenzeichen":"6 A 191/20.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 191/20.A \n \n1 K 5384/17.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. des \n2. der \n3. des \n4. des \n5. des \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 21. März 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Kläger, ihnen für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Pro-\nzesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, wird \nabgelehnt. \nDer Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungs-\ngerichts Dresden vom 21. Oktober 2019 - 1 K 5384/17.A - wird abgelehnt. \nDie Kläger trägen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Antrag der Kläger, ihnen für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Pro-\nzesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, ist ab-\nzulehnen, weil der Zulassungsantrag aus den nachfolgenden Gründen keine hinrei-\nchende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 \nZPO). \nDer Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr Vorbringen, \nauf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 AsylG), \nergibt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe eines in § 138 VwGO be-\nzeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) oder der grundsätzlichen Be-\ndeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) vorliegen. \n1. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Das Verwal-\ntungsgericht hat das rechtliche Gehör nicht deshalb verletzt, weil es die Anträge der \nKläger abgelehnt hat, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, gegebe-\nnenfalls von Auskünften im Antrag konkret bezeichneter Ämter und Organisationen \noder weiterer Nichtregierungsorganisationen, und durch Vernehmung des Zeugen A. \nZ. Beweis zu erheben über die \n„Tatsache, dass \n1. nach Ende des Zweiten Tschetschenienkrieges im Jahre 2009 viele ehe-\nmalige·tschetschenische Soldaten unter ungeklärten Umständen ver-\nschwanden und aller Wahrscheinlichkeit nach verschleppt wurden; \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \n2. der Kläger zu 1) Tschetschenien verteidigt hat und für die Unabhängig-\nkeit Tschetscheniens kämpfte; \n3. er als Kämpfer sowohl im ersten als auch im zweiten Tschetschenien-\nkrieg an Kampfhandlungen beteiligt war; \n4. als Tschetschenien ein freies Land geworden war, es 4 Jahre lang Pro-\nteste gab; \n5. der Kläger zu 1) sich an diesen Protesten beteiligte; \n6. zu Anfang des ersten Krieges der Kläger zu 1) bei der Verwaltung für \nstaatliche Sicherheit (DGB (tschetschenisch) oder FSB (russisch)) ange-\nstellt wurde; \n7. er dort vom 07. oder 08.10.1994 bis März 1995 arbeitete; \n8. als der Krieg begann, Tschetschenien Kämpfer brauchte; \n9. der Kläger zu 1) sich freiwillig meldete; \n10. ab 1994 der Kläger zu 1) von Anfang bis Ende im Jahre 1997 am Krieg \nbeteiligt war; \n11. der Kläger zu 1) am Anfang des Krieges sowohl seinen Bruder als auch \nseinen Freund verlor, sie waren im Tschetschenienkrieg gefallen; \n12. er für seine ausgezeichnete Arbeit belohnt wurde, indem er Mitglied der \nEhrengarde des Präsidenten wurde; \n13. bis zum Ende des ersten Krieges der Kläger zu 1) dabei war; \n14. es sich bei den tschetschenischen Kämpfern nicht um ein Militär im \nstaatlichen Sinne handelte, deshalb gab es keinen Dienstgrad; \n15. der Kläger zu 1) Oberst war; \n16. sein Hauptmann D. war; \n17. D. Präsident und in Kriegszeiten Hauptmann war; \n18. der Kläger zu 1) in der gesamten Russischen Föderation zur Fahndung \nausgeschrieben war und es noch ist; \n19. der Kläger zu 1) als Kriegsteilnehmer auf der Liste mit den tschetsche-\nnischen Kriegsteilnehmern benannt wird; \n20. der Kläger zu 1) gemeinsam mit M. auf einem Video zu sehen ist und \ner dessen rechte Hand war: \n21. als der Kläger zu 1) mit M. im Bezirk W. war, ein Film gedreht wurde; \n22. der Kläger zu 1) ein Oberst war, er die Befehle direkt von dem Präsi-\ndenten D. erhielt; \n \n \n\n4 \n \n23. der Kläger zu 1), für gewöhnlich 50 bis 60 Mann unter seinem Kom-\nmando hatte; \n24. es aber auch Momente gab, da waren es 600 Mann; \n25. der Kläger zu 1) im 2. Tschetschenien krieg bis zu seiner Verletzung an \nden Kampfhandlungen beteiligt war; \n26. der Kläger zu 1) am 06.12.1999, als er mit seinen Kameraden ins Berg-\nland ging, zusammen mit seinen Kameraden aus der Luft mit Raketen at-\ntackiert wurden; \n27. der Kläger zu 1) hierbei schwer verletzt wurde; \n28. der Kläger zu 1) einige Zeit später, ca. am 13. oder 14., über die Grenze \nnach Georgien transportiert und in T. operiert wurde; \n29. die ihn behandelten Ärzte dem Kläger zu 1) am 08.02. sein Bein ent-\nfernten; \n30. der Kläger zu 1) 20 Tage später nach Aserbaidschan transportiert \nwurde; \n31. seit der Kläger zu 1) nach Aserbaidschan kam, er Schutz durch die \nOrganisation der Vereinten Nationen erhielt; \n32. der Kläger zu 1) bereits in seinem Heimatland auf der Flucht war und \nnur ab und zu nach Hause kam; \n33. er an verschiedenen Plätzen war, beispielsweise in Dagistan; \n34. er um seine Sicherheit und um die Sicherheit der Personen, bei denen \ner wohnte, zu befürchten hatte; \n35. der Bruder des Klägers zu 1) zwischen 2002 und 2003 seinetwegen \nentführt und gefoltert wurde; \n36. der Kläger zu 1) im Jahre 2006 einen Anruf bekam und sie ihm sagten, \ner würde seinen Bruder nie mehr wiedersehen; \n37. er sich mit einigen Menschen treffen sollte; \n38. der Kläger zu 1) beweisen musste, dass er kein Terrorist sei und nie-\nmanden getötet habe; \n39. der Kläger zu 1) das dann auch tat; \n40. sie daraufhin seinen Bruder wieder freiließen; \n41. der Kläger zu 1) vom FSB verfolgt wird; \n42. die Familie der Kläger regelmäßig wegen des Klägers zu 1) beobachtet \nwurde; \n43. der Kläger zu 1) an beiden Kriegen teilnahm und gezwungen war, sein \nLand zu verlassen; \n\n5 \n \n44. als die Russische Föderation Tschetschenien annektierte, für den Klä-\nger zu 1) und für seine ganze Familie eine große Gefahr entstand; \n45. der Kläger zu 1) sich bis 2006 in Aserbaidschan aufhielt; \n46. ein Kampfgefährte des Klägers zu 1), S., den er schon aus seiner Kind-\nheit kennt, zurzeit in der Sicherheitsbehörde der Russischen Föderation ar-\nbeitet; \n47. dieser Kampfgefährte den Kläger zu 1) warnte; \n48. er dem Kläger zu 1) die Information gab, dass es für ihn und seine Fa-\nmilie gefährlich sein kann; \n49. der Kläger zu 1) ihn im Frühling 2014 in Dagistan traf; \n50. dieser dem Kläger zu 1) mitteilte, dass der Kläger zu 1) nicht lange in \nseinem Heimatland bleiben darf. Es·bestünde große Gefahr für ihn und \nseine Familie. Entweder erleide er einen Autounfall oder wenn er im Kran-\nkenhaus lande, bekomme er falsche Medikamente; \n51. nach dem Kläger zu 1) in der gesamten Russischen Föderation und \nüber Interpol gefahndet wird; \n51. a) der FSB dem Kläger fälschlicherweise vorwirft, 1996 vor dem R.-\nGebäude in G. zivile Personen getötet zu haben; \n52. das Schreiben der Tschetschenischen Republik ltschkerien vom \n26.09.2019, welches bestätigt, dass der Kläger zu 1) Bürger der Tschet-\nschenischen Republik, Verfechter der Unabhängigkeit Tschetscheniens ist \nund deswegen von russischen Spezialeinheiten und ihren „marionettenhaf-\nten tschetschenischen Vertretern\" verfolgt wird, echt ist; \n53. der Kläger zu 1) bei seiner Rückkehr in die Russische Föderation um \ndie Sicherheit seiner Familie und um seine eigene Sicherheit zu befürchten \nhat; \n54. er zu befürchten hat, dass er oder ein Familienangehöriger festgenom-\nmen und gefoltert wird, entführt und gefoltert wird, einfach verschwindet \noder gar getötet wird; \n55. in Tschetschenien Oberhaupt R. K. ein auf seine Person zugeschnitte-\nnes repressives Regime etabliert hat. … \n56. das Belgian Refugee Council … eine Passage aus einem Bericht des \nEuropean Council in Refugees and Exiles (ECRE) vom März 2011 zitiert; \n57. in dieser Passage angeführt wird, dass unter tschetschenischen Asyl-\nbewerbern in Polen die weit verbreitete Angst herrsche, dass es gefährlich \nsei, in Polen zu viele Informationen preiszugeben und dass es nicht sicher \nsei, in Polen zu bleiben. … \n58. einige Tschetschenen in Polen nach Ansicht der Flüchtlingsrechtsorga-\nnisation France Terre D'Asile 2009 einem Risiko ausgesetzt sind, … \n\n6 \n \n59. der Bericht der internationalen katholischen Organisation der Friedens-\nbewegung Pax Christi in F. einige konkrete Beispiele zu Fällen in Tschent-\nschenien enthält, die in Polen bedroht wurden. … \n60. ist aber bereits davon auszugehen, dass der Arm bis nach Polen reicht, \nfür den Kläger zu 1) jedenfalls in der Russischen Föderation keine inländi-\nsche Fluchtalternative besteht.\" \nVon diesen schriftsätzlich vorformulierten Fragen haben die Kläger in der mündlichen \nVerhandlung am 21. Oktober 2019 die Fragen 31, 37, 42 bis 45, 47 bis 50, 51a, 53, 54 \nsowie 56 bis 60 nicht gestellt, so dass diese nur als Beweisanregungen zu qualifizieren \nsind. Soweit die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen diese Fragen wieder aufwer-\nfen, machen sie allenfalls einen im Asylprozess allein nicht zur Zulassung der Berufung \nführenden Aufklärungsmangel geltend (SächsOVG, Beschl. v. 23. Mai 2018 - 3 A \n507/18.A -, juris Rn. 18). Dass sich insoweit eine Beweiserhebung von Amts wegen \naufdrängen musste, legt die Beschwerde nicht dar. \nFerner haben die Kläger „die Beiziehung der Liste mit den tschetschenischen Kriegs-\nteilnehmern\" zum Beweis für die von den Klägern wie vor in den Nummern 2, 3, 7, 9, \n10, 12, 13 bis 19, 22 bis 27, 29, 51 formulierten Tatsachen sowie dafür, dass „für den \nKläger zu 1) in der Russischen Föderation keine inländische Fluchtalternative besteht“, \nbeantragt („Beweisantrag Anlage 3“). Schließlich haben die Kläger die Einholung eines \nfachspezifischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache beantragt, \n„dass es sich auf den Videos Anlage K 10 um den Kläger handelt\" („Beweisantrag An-\nlage 4“). \nZu den im Rahmen der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisfragen hat das Ver-\nwaltungsgericht die Ablehnung des Beweisantrags in seinen in der mündlichen Ver-\nhandlung zu Protokoll gegebenen Beschlüssen nach § 86 Abs. 2 VwGO damit begrün-\ndet, dass die zum Beweis gestellten Tatsachen nicht entscheidungserheblich seien \n(Beweisfragen Nummern 1, 4, 6, 8, 14, 23, 24, 40, Beweisantrag Anlage 4), die Be-\nweismittel ungeeignet bzw. die zum Beweis gestellten Tatsachen einer Beweiserhe-\nbung in der genannten Form nicht zugänglich seien (Beweisfragen Nummern 2, 3, 5, \n6, 7, 9, 10, 11, 12, 19, 21, 23 bis 30, 32, 34, 35, 36, 40, 41, 55), das Beweisthema so \nvon den Klägern nicht behauptet werde bzw. nach Lage der mündlichen Verhandlung \nkeine Grundlage habe bzw. der Beweisantrag zu undetailliert sei (Beweisfragen Num-\nmern 10, 15, 18, 19), die unter Beweis gestellten Tatsachen zu unsubstantiiert seien, \nes sich um einen Beweisantrag ins Blaue hinein oder um einen Ausforschungsbeweis \nhandele (Beweisfragen Nummern 11, 20, 22, 25, 33, 38, 41, 46, 51, Beweisantrag An-\nlage 3), die unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt werden könnten \n4 \n5 \n6 \n\n7 \n \n(Beweisfragen Nummern 13, 17, 20, 21, 25, 39, 52, Beweisantrag Anlage 4) bzw. es \nsich bei den unter Beweis gestellten Tatsachen jeweils um einen klärungsbedürftigen \nBegriff handele (Beweisfrage Nummer 32). Gegenvorstellungen haben die Kläger in \nder mündlichen Verhandlung zur Ablehnung der Beweisfragen Nummern 1-7, 9 bis 12, \n15, 18 bis 20, 22, 24, 26 bis 30, 32, 34, 35, 38, 40, 41, 46, 51, 55 sowie zur Ablehnung \ndes Beweisantrags Anlage 3 erhoben. Im Urteil hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, \ndass, soweit sich die Beweisanträge mit den persönlichen Verhältnissen des Klägers \nzu 1 beschäftigen, eine Beweiserhebung nicht in Betracht gekommen sei, da das Ver-\nwaltungsgericht seiner rechtlichen Einschätzung die Schilderungen des Klägers zu 1 \nals wahr zugrunde gelegt habe. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: \n„Soweit der Klägervertreter bei den Beweisanträgen allerdings über den \nVortrag des Klägers zu 1. hinausgeht bzw. keine konkreten Tatsachen be-\nhauptet, sondern mit ausfüllungsbedürftigen Begriffen arbeitet, wie z.B. in \nNr. 3 und ähnlich lautend in Nr. 25, dass der Kläger zu 1. im 2. Tschetsche-\nnienkrieg ‚an Kampfhandlungen beteiligt‘ gewesen sei - die der Kläger zu \n1. nicht schildert -, in Nr. 55, wonach K. ein ‚repressives Regime‘ etabliert \nhabe, dessen ‚Einfluss‘ bis nach Polen reiche, so dass für den Kläger zu 1. \nkeine inländische Fluchtalternative in der Russischen Föderation bestehe - \nder Kläger zu 1. trägt selbst vor, nach 2008 habe er sich nicht vor der \ntschetschenischen Regierung gefürchtet, sondern vor dem (russischen) \nFSB -, in Nr. 32, wonach der Kläger zu 1. bereits in seinem Heimatland ‚auf \nder Flucht‘ gewesen sei, und in Nr. 41, wonach der Kläger zu 1. vom FSB \n‚verfolgt‘ werde, kam eine Beweiserhebung - unabhängig von der zuvor be-\nreits erwähnten nicht erkennbaren und nicht dargelegten Eignung der Be-\nweismittel - mangels geeigneten Tatsachenvortrags nicht in Betracht. Die \nin Nr. 1 zum Beweis gestellte Tatsache spielt schließlich für das vorlie-\ngende Verfahren keine Rolle, ist nicht entscheidungserheblich. Auf eine \n‚Liste mit den tschetschenischen Kriegsteilnehmern‘, die im Beweisantrag \nNr. 19 benannt wird, kommt es zudem vorliegend nicht an, da eine Kriegs-\nteilnahme des Klägers zu 1. nicht streitig ist. Weiterer Nachfragen diesbe-\nzüglich bedurfte es daher nicht. \nSoweit der Klägervertreter für sämtliche Beweisanträge als weiteres Be-\nweismittel die Einvernahme eines Herrn A. Z. als Zeugen benennt, der die \nbenannten Umstände ‚als eigene Wahrnehmung‘ bekunden könne, fehlt es \nebenfalls an einer Eignung des Beweismittels als auch an dem zuvor dar-\ngelegten teilweise fehlenden geeigneten Tatsachenvortrag. Weder aus der \numfänglichen Begründung der Beweisanträge - in dieser wird zum benann-\nten Zeugen und dessen (Er)Kenntnissen gar nichts ausgeführt - als auch \naufgrund des Vortrags der Kläger ist erkennbar, dass und woher Herr Z. \netwas über die persönlichen Verhältnisse des Klägers dieses Verfahrens \nwissen sollte. Soweit der Kläger zu 1. vorgetragen hat, Herr Z. könne ein \nDokument ausstellen, in dem alles bestätigt werde, hätte es ihm oblegen, \nein solches Dokument beizubringen. Stattdessen hat er ein dem Gericht in \nwortgleicher bzw. ähnlicher Form aus anderen Verfahren bekanntes Stan-\ndardschreiben eines Exil-‚Ministerkabinetts der Tschetschenischen Repub-\nlik ltschkeria‘ vom 26.09.2018 vorgelegt, in dem jener A. Z. bescheinigt, \ndass der Kläger zu 1. ‚Anhänger des Aufbaus des unabhängigen Tschet-\nschenischen Staates‘ sei und das der \n \n\n8 \n \n‚Grund für seine Verfolgung durch die russischen Geheimdienste und durch \nihre tschetschenischen Marionettenstrukturen‘ sei, dass die ‚Tschetsche-\nnen aufgrund ihrer politischen Überzeugung verfolgt und vernichtet‘ würden \nund dass der Aussteller sich sicher sei, dass eine Rückkehr des Klägers \nund seiner Familie ‚vor dem Ende des russisch-tschetschenischen Krieges‘ \nlebensgefährlich sei. Es handelt sich dabei erkennbar um politische Propa-\nganda ohne substantiierte Ausführungen zu Aktivitäten/den privaten Ver-\nhältnissen des Klägers zu 1. Dem Schreiben kommt daher kein Beweiswert \nzu.\" \nDer Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO ge-\nbietet die Berücksichtigung von Beweisanträgen, die sich auf Tatsachen beziehen, wel-\nche nach der materiellen Rechtsauffassung des Tatsachengerichts entscheidungser-\nheblich sind. Die Ablehnung oder Nichtberücksichtigung solcher Anträge verletzt \nArt. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht objektiv keine Stütze findet (BVerfG, \nBeschl. vom 25. März 2020 - 2 BvR 113/20 -, juris Rn. 45; v. 20. Dezember 2018 - \n1 BvR 1155/18 -, juris Rn. 11; BVerwG, Beschl. v. 21. Januar 2020 - 1 B 65.19 -, juris \nRn. 17; OVG NRW, Beschl. v. 26. Oktober 2020 - 19 A 3067/18.A -, juris Rn. 11 f.). Ein \nBeweisantrag kann ohne Verstoß gegen Prozessrecht insbesondere dann abgelehnt \nwerden, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache nach der materiell-rechtlichen Auf-\nfassung des Tatsachengerichts nicht entscheidungserheblich ist oder wenn es sich um \neinen Ausforschungs- und Beweisermittlungsantrag handelt, bei dem für den Wahr-\nheitsgehalt der unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptung nicht wenigstens eine \ngewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Die Beweiserhebung darf dabei abgelehnt werden, \nwenn die Behauptung ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „ins Blaue hinein“, also \nerkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage aufgestellt worden ist. Welche Anforde-\nrungen vom Tatsachengericht an die Substantiierung des Antrags gestellt werden dür-\nfen, bestimmt sich unter anderen nach der konkreten prozessualen Situation (st. Rspr., \nvgl. BVerwG, Beschl. v. 30. Juni 2021 - 9 B 46.20 -, juris Rn. 6 und Beschl. v. 29. April \n2002 - 1 B 59.02 -, juris Rn. 4). \nDas Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG verlangt vor dem Hinter-\ngrund dieser inhaltlichen Vorgaben von einem Zulassungsantragsteller, der eine Ver-\nletzung seines Gehörsrechts durch die gerichtliche Ablehnung eines Beweisantrags \nrügt, zunächst, dass er gegenüber dem Berufungsgericht in der Antragsbegründung \ndas ordnungsgemäße Stellen eines Beweisantrags im erstinstanzlichen Verfahren auf-\nzeigt, was insbesondere die Mitteilung der dort (jeweils) aufgestellten Beweisbehaup-\ntung - des Beweisthemas - und des für sie (jeweils) angebotenen Beweismittels erfor-\ndert. Ferner ist vom Zulassungsantragsteller darzutun, dass das Beweisthema nach \n7 \n8 \n\n9 \n \nder maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entschei-\ndungserheblich und das angebotene Beweismittel zur Klärung der unter Beweis ge-\nstellten Tatsachenbehauptung tauglich gewesen ist. Schließlich ist - in Auseinander-\nsetzung mit den vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung und ggf. in \nden Entscheidungsgründen des Urteils angegebenen Gründen für die erfolgte Beweis-\nantragsablehnung - darzulegen, dass die Ablehnung prozessrechtlich unvertretbar ge-\nwesen ist (HessVGH, Beschl. v. 10. Juli 2007 - 7 UZ 422/07.A -, juris Rn. 19; OVG \nNRW, Beschl. v. 17. Oktober 2017 - 13 A 2346/17.A -, juris Rn. 8). \nDies zugrundegelegt scheidet eine Gehörsverletzung im Hinblick auf die Fragen 2, 3, \n5 bis 7, 9 bis 13, 15, 16, 20 bis 30, 32 bis 36, 38 bis 40, sowie zum Beweisantrag \ngemäß Anlage 4 aus, da diese die persönlichen Verhältnisse des Klägers zu 1 betreffen \nund das Verwaltungsgericht seiner rechtlichen Einschätzung dessen Schilderungen als \nwahr zugrunde gelegt hat. Mit dem Zulassungsvorbringen wird eine prozessrechtlich \nunvertretbare Ablehnung der Beweisanträge aus diesem Grund nicht dargelegt. Das \ngleiche gilt für die Beweisfragen Nr. 8, 14, 17 und 52, die vom Verwaltungsgericht be-\nreits im Beschluss vom 21. Oktober 2019 als nicht entscheidungserheblich angesehen \nbzw. als wahr unterstellt wurden, ohne dass die Kläger eine Gegenvorstellung ange-\nbracht oder sich im Zulassungsvorbringen damit auseinandergesetzt haben. \nAuch im Hinblick auf die weiteren Beweisfragen liegt keine Gehörsverletzung vor. \nSoweit das Verwaltungsgericht sowohl im Beschluss als auch im Urteil die Beweisfrage \n1 als nicht entscheidungserheblich ansieht, legt das Zulassungsvorbringen eine Ge-\nhörsverletzung nicht dar. Zu der Frage, dass „nach Ende des Zweiten Tschetschenien-\nkrieges im Jahre 2009 viele ehemalige·tschetschenische Soldaten unter ungeklärten \nUmständen verschwanden und aller Wahrscheinlichkeit nach verschleppt wurden“, \nführen die Kläger aus, es sei nicht unerheblich, ob der Kläger zu 1 als ehemaliger Sol-\ndat bei seiner Rückkehr nach Tschetschenien unter ungeklärten Umständen ver-\nschwinde oder verschleppt werde. Dass die Umstände nach Ende des Zweiten Tschet-\nschenienkrieges im Jahr 2009, die mit der Beweisfrage ausdrücklich in der Vergangen-\nheitsform („verschwanden“ bzw. „verschleppt wurden“) formuliert wurden, fortdauern \nund daraus bei Rückkehr nach Tschetschenien eine Gefahr für den Kläger zu 1 resul-\ntieren könnte, haben die Kläger mit ihrer Zulassungsbegründung nicht dargetan. \nDie Beweisfrage 4 hat das Verwaltungsgericht u. a. mit der Begründung abgelehnt, \ndass dies für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich sei. Mit der Gegen-\nvorstellung tragen die Kläger vor, dass der Beweisantrag wesentlich sei, weil es erst \n9 \n10 \n11 \n12 \n\n10 \n \ninfolge dieser Proteste zum Tschetschenienkrieg gekommen sei. Im Zulassungsvor-\nbringen führen die Kläger aus, dass eine Tatsache nur dann als bedeutungslos ange-\nsehen werden dürfe, wenn zwischen ihr und dem Gegenstand der Urteilsfindung kei-\nnerlei Sachzusammenhang bestehe oder wenn sie trotz eines solchen Zusammen-\nhangs selbst im Fall ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen könne, \nweil sie nur mögliche, nicht aber zwingende Schlüsse zulasse und das Gericht den \nmöglichen Schluss nicht ziehen wolle. Die weitere Behauptung, dass dieser Sachzu-\nsammenhang in der Gegenvorstellung aufgezeigt worden sei, trägt nicht, da sich dar-\naus nicht ansatzweise erschließt, dass aus der Behauptung „als Tschetschenien ein \nfreies Land geworden war, es 4 Jahre lang Proteste gab“ ein Rückschluss auf das in-\ndividuelle Verfolgungsschicksal der Kläger oder eine drohende Gefahr im Fall der \nRückkehr zum heutigen Zeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) folgen könnte. \nEine Beweiserhebung zu Frage 19 hat das Verwaltungsgericht, nachdem es im Be-\nschluss vom 21. Oktober 2019 eine Beweiserhebung damit abgelehnt hat, dass der \nBeweisantrag zu undetailliert für die Beweiserhebung und zudem die genannten Be-\nweismittel für den Nachweis der Tatsache ungeeignet seien, im Urteil mit der Begrün-\ndung abgelehnt, dass eine Kriegsteilnahme des Klägers unstreitig sei. Soweit der Klä-\nger diesbezüglich im Zulassungsvorbringen ausführt, dass ausgehend von der wohl \nunstreitig existierenden Liste der Beweisantrag hinreichend substantiiert sei, fehlt ein \nEingehen auf die im Urteil aufgeführte Begründung. Die Kläger haben damit nicht dar-\ngetan, dass die Ablehnung prozessrechtlich unvertretbar gewesen ist. \nAuch mit der Begründung zur Ablehnung der Beweisfrage 41 im Urteil, dass „- unab-\nhängig von der zuvor bereits erwähnten nicht erkennbaren und nicht dargelegten Eig-\nnung der Beweismittel - mangels geeigneten Tatsachenvortrags\" eine Beweiserhebung \naufgrund in der Beweisfrage genutzter ausfüllungsbedürftiger Begriffe (hier: „verfolgt“) \nnicht in Betracht gekommen sei, fehlt im Zulassungsvorbringen die Darlegung, dass \ndies prozessrechtlich unvertretbar gewesen ist. Zwar führen die Kläger aus, dass sich \nnicht erschließe, weshalb die Beweismittel ungeeignet sein sollen und kein Zweifel dar-\nüber bestehen könne, dass sowohl ein Sachverständiger als auch der Bundesnach-\nrichtendienst zu der Beweisfrage, dass der Kläger zu 1, der bereits bei der Verwaltung \nfür staatliche Sicherheit angestellt gewesen sei, vom FSB verfolgt werde, eine Auskunft \nerteilen könne. Damit fehlt aber eine Darlegung, dass die Ablehnung einer Beweiser-\nhebung vor dem Hintergrund „mangels geeigneten Tatsachenvortrags“ wegen „ausfül-\nlungsbedürftigen Begriffen“ vom Verwaltungsgericht fehlerhaft war. Das Verwaltungs-\n13 \n14 \n\n11 \n \ngericht hat mit dieser Ablehnung letztlich den der Beweisfrage zugrundeliegenden Vor-\ntrag als nicht ausreichend substantiiert angesehen, womit sich die Kläger weder in ihrer \nGegenvorstellung noch im Zulassungsvorbringen auseinandergesetzt haben. Die Ab-\nlehnung einer Beweiserhebung wegen nicht ausreichend substantiierten Vorbringens \nist grundsätzlich zulässig. \nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts braucht die Tat-\nsacheninstanz unsubstantiierten Beweisanträgen nicht nachzugehen. Unsubstantiiert \nsind nicht nur Beweisanträge, die das Beweisthema nicht hinreichend konkretisieren, \nsondern auch solche Anträge, die dazu dienen sollen, unsubstantiierte Behauptungen \nzu stützen, etwa solche, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage aufgestellt \nwerden. Einem Prozessbeteiligten ist es nicht erlaubt, unter formalem Beweisantritt \nBehauptungen aufzustellen, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse \nWahrscheinlichkeit spricht. Zwar darf eine Behauptung nicht schon dann als unbeacht-\nlich behandelt werden, wenn sie nicht auf dem Wissen des Behauptenden, sondern auf \neiner Vermutung beruht. Behauptungen, die aus der Luft gegriffen sind und durch kei-\nnerlei greifbare Anhaltspunkte gestützt werden, braucht das Gericht jedoch nicht nach-\nzugehen. Beweisanträge, denen derartige Behauptungen zugrunde liegen, lösen als \nsogenannte Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträge keine Pflicht des Gerichts \nzur Beweiserhebung aus (BVerwG, Beschl. v. 8. Juni 2011 - 9 B 23.11 -, juris Rn. 8; \nSächsOVG, Beschl. v. 14. April 2021 - 6 A 303/18.A -, juris Rn. 16). \nAuch die Beweisfragen 18 und 51 (wonach der Kläger zu 1 in der gesamten Russischen \nFöderation zur Fahndung ausgeschrieben ist bzw. nach dem Kläger zu 1 in der gesam-\nten Russischen Föderation und über Interpol gefahndet wird) konnte das Verwaltungs-\ngericht - wie es im Urteil ausgeführt hat - als „ins Blaue hinein“ gestellte Beweisanträge \nablehnen, da vom Kläger zu 1 nicht konkret vorgetragen worden sei, dass nach ihm \nvor der Ausreise oder im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Russischen \nFöderation gefahndet wurde. Einer bestehenden Fahndung widerspreche nicht nur die \nAusstellung eines Reisepasses durch die Migrationsbehörde in Tschetschenien, son-\ndern auch der Umstand, dass der Kläger zu 1 das Land über M. mit seiner Familie \nunbehelligt habe verlassen können, sowie, dass er in den sechs Jahren zwischen 2008 \nund der Ausreise 2014 keine Beeinträchtigung durch russische Organe erlebt habe. Im \nZulassungsvorbringen verweisen die Kläger hinsichtlich Beweisfrage 18 auf die Aus-\nführungen des Klägers zu 1 bei der Anhörung durch die Beklagte („Es gab immer ein \nBild von mir neben Z.. Das Bild war nur im Internet, weil nach mir gefahndet wurde. \nDas Bild ist schon weg. … Ob das über Interpol war, oder nicht, weiß ich nicht …\") \n15 \n16 \n\n12 \n \nsowie dessen Aussage in der mündlichen Verhandlung („… Es könne sein, dass er \nzwischenzeitlich aus der Fahndungsliste gestrichen sei …\") und führen aus, dass \nschlicht nicht nachvollzogen werden könne, weshalb die Beweisbehauptung keine \nGrundlage haben soll. Zur Beweisfrage 51 führen sie aus, dass es ihnen grundsätzlich \nnicht verwehrt sei, auch solche Tatsachen unter Beweis zu stellen, die sie nur für mög-\nlich hielten oder vermuteten. Schon eine Abfrage bei Interpol ergebe über die Beweis-\nbehauptung Gewissheit. \nUnter Heranziehung der bereits dargelegten Grundsätze zu den erforderlichen Darle-\ngungen im Zulassungsverfahren (vgl. HessVGH, Beschl. v. 10. Juli 2007 - 7 UZ \n422/07.A -, juris Rn. 19; OVG NRW, Beschl. v. 17. Oktober 2017 - 13 A 2346/17.A -, \njuris Rn. 8), wonach eine Auseinandersetzung mit den in den Entscheidungsgründen \ndes Urteils angegebenen Gründen für die erfolgte Beweisantragsablehnung erforder-\nlich ist, sowie der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt dieser Vor-\ntrag für die Darlegung einer Gehörsverletzung nicht. Beweisanträge, die dazu dienen \nsollen, unsubstantiierte Behauptungen zu stützen, etwa solche, die erkennbar ohne \njede tatsächliche Grundlage erhoben worden sind und ohne ein Eingehen auf sie ent-\nkräftende Gegenbehauptungen aufrechterhalten werden, können unsubstantiiert sein. \nZwar kann eine Behauptung nicht schon dann als unerheblich behandelt werden, wenn \nsie nicht auf dem Wissen des Behauptenden, sondern einer Vermutung beruht, da ein \nBeteiligter häufig von einer entscheidungserheblichen Tatsache, die sich ihm als mög-\nlich oder wahrscheinlich darstellt, keine genaue Kenntnis haben wird. Wenn der Ver-\nmutung aber mit einer plausiblen Erklärung entgegengetreten wird, darf diese nicht \neinfach ignoriert werden. Dem Beteiligten ist zuzumuten, sich hiermit auseinanderzu-\nsetzen, etwa greifbare Anhaltspunkte zu benennen, die für seine Vermutung oder ge-\ngen die Erklärung der Gegenseite sprechen. Einer erkennbar „aus der Luft gegriffenen\" \nund ohne Auseinandersetzung mit Gegenargumenten „ins Blaue hinein\" aufrechterhal-\ntenen Behauptung braucht das Gericht nicht nachzugehen (vgl. für alles BVerwG, Be-\nschl. v. 25. Januar 1988 - 7 CB 81.87 -, juris Rn. 11). Zur Substantiierung gehört näm-\nlich auch, dass die Partei sich mit offenkundigen Gegenargumenten gegen die von ihr \naufgestellte Behauptung auseinandersetzt, weil das Gericht nur so die Tauglichkeit des \nangebotenen Beweismittels beurteilen kann (BVerwG, Beschl. v. 14. Januar 1998 - \n3 B 214.97 -, juris Rn. 4). \nDiesen Erfordernissen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die Kläger be-\nhaupten lediglich die Möglichkeit einer landesweiten Fahndung, setzen sich aber mit \nden Erwägungen im Urteil des Verwaltungsgerichts zur Ablehnung der Beweisfragen \n17 \n18 \n\n13 \n \n18 und 51 nicht auseinander. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger \nzu 1 2007 und 2013 Inlandspässe sowie 2013 einen Reisepass beantragt und erhalten \nsowie 2007 gesetzlich geheiratet und das Land 2014 legal verlassen hat. Diese Fest-\nstellungen haben die Kläger nicht infrage gestellt. Auch der eigene Vortrag des Klägers \nzu 1 beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung spricht gegen eine weiter \nbestehende Fahndung nach ihm. Nach seinem Vortrag war 2000 ein Verfahren gegen \nihn vom FSB eingeleitet worden. Nach seiner Rückkehr von Aserbaidschan nach \nTschetschenien waren von 2006 bis September 2008 Ermittlungen gegen ihn durch-\ngeführt worden. Die Kommission habe gegen ihn aber keine Beweise gefunden und er \nhabe gehen dürfen; allerdings ohne Sicherheitsgarantien zu erhalten. Nach diesem \nVortrag und den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass \ndie Fahndung nach ihm 2006, spätestens aber 2008 endete. Vor diesem Hintergrund \nwäre es erforderlich gewesen, sich mit diesen offenkundigen Gegenargumenten gegen \ndie von den Klägern aufgestellte Behauptung auseinanderzusetzen und darzulegen, \nwarum für die Annahme einer fortdauernden Fahndung zumindest eine gewisse Wahr-\nscheinlichkeit besteht. \nDie Beweisfrage 46 konnte das Verwaltungsgericht mit der Begründung ablehnen, \ndass der Antrag bereits nicht hinreichend substantiiert genug sei, um eines Beweises \nüberhaupt fähig zu sein. Demgegenüber haben die Kläger in der Gegenvorstellung und \nim Zulassungsvortrag ausgeführt, dass sich mit Hilfe jedenfalls einiger der genannten \nBeweismittel durchaus herausfinden lasse, wer Mitarbeiter in der Sicherheitsbehörde \nder Russischen Föderation sei und „S.\" heiße. Auch damit legen die Kläger weiterhin \nnichts dazu dar, was über die bloße Behauptung des Klägers zu 1 hinausgeht. Unklar \nbleibt vor allem, um welche Sicherheitsbehörde an welchem Ort es sich handeln und \ninwieweit die Beweiserhebung für das Verfahren von Bedeutung sein soll. \nDie Beweisfrage 55, die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung mit der For-\nmulierung „… dass in Tschetschenien Oberhaupt R. K. ein auf seine Person zuge-\nschnittenes repressives Regime etabliert hat, 'dessen Einfluss bis nach Polen reicht, \nso dass für den Kläger auszuschließen ist, dass für ihn in der Russischen Föderation \neine inländische Fluchtalternative besteht'\" gestellt wurde, hat das Verwaltungsgericht \nin seinem Urteil mit der Begründung abgelehnt, dass mit „repressives Regime\" und \n„Einfluss\" wiederum ausfüllungsbedürftige Begriffe verwendet worden seien und zu-\ndem der Kläger zu 1 selbst vorgetragen habe, sich nicht vor der tschetschenischen \nRegierung, sondern vor dem (russischen) FSB gefürchtet zu haben. Damit hat das \nVerwaltungsgericht auch diese Beweisfrage letztlich als unsubstantiiert angesehen. Im \n19 \n20 \n\n14 \n \nZulassungsvorbringen setzen sich die Kläger zwar mit der Geeignetheit der benannten \nBeweismittel auseinander, nicht aber mit dem vom Verwaltungsgericht als unzu-\nreichend angesehenen Vortrag zur Rechtfertigung des Beweisantrags. Darüber hinaus \nkann offenbleiben, ob die vom Verwaltungsgericht angeführten Gründe für die Ableh-\nnung des Beweisantrags tragfähig sind. Denn selbst die irrige Annahme des Verwal-\ntungsgerichts vom Vorliegen des in der mündlichen Verhandlung mitgeteilten Ableh-\nnungsgrundes rechtfertigt eine Berufungszulassung nicht stets, sondern nur dann, \nwenn auch keine anderen Beweisablehnungsgründe vorlagen, aus denen das Verwal-\ntungsgericht den Beweisantrag ohne Verstoß gegen das Prozessrecht verfahrensfeh-\nlerfrei hätte ablehnen können, und dies offensichtlich auf der Hand liegt. Nach der ver-\nfahrensökonomischen Zielsetzung, die für die Revision in § 144 Abs. 4 VwGO zum \nAusdruck kommt und für das Berufungszulassungsverfahren entsprechend gilt, soll ein \nVerfahren nämlich nicht um eines Fehlers Willen fortgeführt werden, wenn sich der \nVerstoß auf einzelne Feststellungen (oder deren Unterlassung) oder rechtliche Ge-\nsichtspunkte bezieht, die sich unter keinen Umständen für die Entscheidung als erheb-\nlich erweisen. Die Zulässigkeit der Berücksichtigung anderer Gründe als derjenigen \ndes Verwaltungsgerichts ist freilich begrenzt durch den Sinn und Zweck des der Beru-\nfung vorgeschalteten Zulassungsverfahrens. Sie entfällt daher, wenn der Zugang zur \nBerufung in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise dadurch eingeschränkt \nwürde, dass das Berufungsgericht auf andere entscheidungstragende Gründe abstellt \nals das Verwaltungsgericht, die nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen und deren \nHeranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulas-\nsungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht \n(vgl. zu allem OVG NRW, Beschl. v. - 19 A 2706/18 -, juris Rn. 25 ff. unter Berufung \nauf BVerfG, Beschl. v. 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, juris, Rn. 40 und BVerwG, Urt. \nv. 16. März 1994 - 11 C 48.92 -, juris, Rn. 21; SächsOVG, Beschl. v. 14. April 2021 - 6 \nA 303/18.A -, juris Rn. 14). Ein solcher ohne Weiteres auf der Hand liegender Ableh-\nnungsgrund ergibt sich vorliegend bereits daraus, dass die auf das Vorliegen einer in-\nländischen Fluchtalternative zielende Beweisfrage 55 schon nicht entscheidungser-\nheblich war. Das Verwaltungsgericht hat weder die Ablehnung der Anerkennung der \nKläger als Flüchtlinge noch die Nichtgewährung subsidiären Schutzes mit dem Beste-\nhen eines internen Schutzes gemäß § 3e AsylG begründet, sondern bereits (und aus-\nschließlich) eine Verfolgung der Kläger vor der Ausreise bzw. eine drohende Verfol-\ngung bei Rückkehr verneint. \nAuch den Beweisantrag gemäß Anlage 3 konnte das Verwaltungsgericht in prozess-\nrechtlich nicht zu beanstandender Weise ablehnen. Soweit die mit dem Beweisantrag \n21 \n\n15 \n \naufgeworfenen Beweisfragen wortgleich zu den vorgenannten Beweisfragen sind, hat \ndas Verwaltungsgericht diese als die persönlichen Verhältnisse des Klägers zu 1 be-\ntreffend als wahr unterstellt (Beweisfragen 1 bis 7, 9 bis 11, 14 bis 20 - entspricht den \noben dargelegten Beweisfragen 2, 3, 7, 9, 10, 12, 13, 15 bis 17, 22 bis 27, 29). Auch \nfür die mit den Beweisfragen 8, 12, 13 und 21 (entspricht den oben dargelegten Be-\nweisfragen 14, 18, 19 und 51) unter Beweis gestellten Tatsachen ergeben sich aus der \nBenennung eines weiteren Beweismittels gemäß dem Beweisantrag in Anlage 3 keine \nUmstände für andere Bewertungen. Solche werden auch in der Zulassungsbegrün-\ndung nicht vorgetragen. Im Hinblick auf die ferner formulierte Beweisfrage 22 (dass „für \nden Kläger zu 1) in der Russischen Föderation keine inländische Fluchtalternative be-\nsteht\") gelten die zur Beweisfrage 55 gemachten Ausführungen. \n2. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen rechtfertigen die Zulassung der Grund-\nsatzberufung nicht. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grund-\nsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage \noder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte \nFrage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungs-\nverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung \nund der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. \nBei einer Grundsatzrüge ist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht nur ein Zulassungs-\ngrund zu benennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen \nist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinanderset-\nzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Vorausset-\nzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sol-\nlen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die \nZulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen an-\nstellen müssen. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 \nAbs. 3 Nr. 1 AsylG setzt neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage \nvoraus, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungs-\nfähigkeit der Frage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. \nEine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die \nAngabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tat-\nsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abwei-\nchende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit \n22 \n23 \n24 \n\n16 \n \nist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begrün-\ndeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen \nzumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststel-\nlungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die ge-\ngenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klä-\nrung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens \nbedarf (vgl. zum Vorstehenden SächsOVG, Beschl. v. 6. Juli 2020 - 2 A 859/19.A -, \njuris Rn. 2; OVG NRW, Beschl. v. 26. Juli 2018 - 1 A 2636/18.A -, juris m. w. N.). \nDiesen Anforderungen wird der Zulassungsvortrag im Hinblick auf die aufgeworfenen \nFragen \n„(1) ob eine Verfolgung ausgeschlossen werden kann, wenn der Verfol-\nger die betroffene Person nach einer Festnahme wieder aus dem Ge-\nwahrsam entlässt? \n(2) ob eine Verfolgung ausgeschlossen werden kann, wenn der Verfol-\nger, der die betroffene Person wegen seiner Teilnahme als Kämpfer mit \ndem Rang eines Oberst an den tschetschenischer Kriegen gesucht und \nverfolgt worden wäre, ihn wieder gehen lässt? \n(3) ob eine Verfolgung ausgeschlossen werden kann, weil der Verfolger \nden Verfolgten nicht in Haft genommen hat? \n(4) ob die Teilnahme an den Tschetschenienkriegen im Rang eines \nOberst generell für eine Verfolgung keine Rolle spielt? \n(5) ob ausgeschlossen werden kann, dass eine betroffene Person wäh-\nrend eines laufenden Ermittlungsverfahrens gesetzlich heiraten kann? \n(6) ob eine Verfolgung ausgeschlossen werden kann, wenn sich die be-\ntroffene Person offiziell bei einer Behörde vorstellt, um 2007 einen \nneuen Inlandspass zu erhalten, 2008 bei der zuständiger Wehrdienst-\nstelle vorspricht und einen Stempel in seinen Inlandspass erhält, erneut \nim März 2013·einen Inlandspass beantragt und erhält und einen Reise-\npass, der ihm 2014 eine legale Ausreise aus der Russischen Föderation \nermöglichte? \n(7) ob daraus geschlussfolgert werden kann, dass eine Person nicht we-\ngen seiner Teilnahme an den tschetschenischen Kriegen als Terrorist \noder Freiheitskämpfer vom russischen Inlandsgeheimdienst gesucht \nwird, wenn seine gesamte Familie keine Maßnahmen durch den FSB \noder sonstige staatliche Stellen ausgesetzt wird, die die Qualität und das \nAusmaß bzw. die Schwere einer Verfolgungshandlung erfüllen kann? \n25 \n\n17 \n \n(8) ob eine Sippenhaft bei engen Angehörigen nur bei Freiheitskämp-\nfern, die als Terroristen eingeschätzt und gesucht werden, wahrschein-\nlich ist oder ob auch bei anderen Freiheitskämpfern, insbesondere wenn \nsie als Oberst an den Kriegen teilgenommen haben, zu einer staatlichen \nVerfolgung wegen Sippenhaft führen kann? \n(9) ob die Tätigkeit in den Tschetschenienkriegen als Oberst unter dem \ndirekten Befehl des Hauptmannes und Präsidenten D. ein konkreter An-\nlass ist, warum der russische Inlandsgeheimdienst nach der Person \nfahndet? \n(10) ob die Tatsache, dass eben diese Person in einem Video junge \nMenschen dazu aufruft, ihre Waffen nicht den russischen Streitkräften \nzu übergeben und sie an die Deportationen der Tschetschenen in den \n40er Jahren erinnert, ein weiterer konkreter Anlass ist, warum der In-\nlandsgeheimdienst nach der Person fahndet? \n(11) ob der russische Inlandsgeheimdienst ganz offen durch Vorsprache \nbei Familienmitgliedern nach dem Aufenthalt einer vom Geheimdienst \ngesuchten Person agiert? \n(12) ob die Ausstellung eines Reisepasses durch die Migrationsbehörde \nin Tschetschenien einer Fahndung der Russischen Föderation wider-\nspricht? \n(13) ob das unbehelligte Verlassen der Russischen Föderation einer \nFahndung der Russischen Föderation widerspricht? \n(14) ob für die Entscheidung des erkennenden Gerichts offenbleiben \nkann, ob die betroffene Person von Interpol zur Fahndung ausgeschrie-\nben wird? \n(15) ob es für die Sachentscheidung des Gerichts nicht darauf ankommt, \nob die betroffene Person auf einer 'Liste mit den tschetschenischen \nKriegsteilnehmern' steht, wenn die Kriegsteilnahme der betroffenen Per-\nson unstreitig ist? \n(16) ob einem Schreiben eines Exil-'Ministerkabinetts der Tschetscheni-\nschen Republik ltschkeria', in dem dieser bescheinigt, dass die be-\ntroffene Person 'Anhänger des Aufbaus des unabhängigen Tschetsche-\nnischen Staates' ist und das der 'Grund für seine Verfolgung durch die \nrussischen Geheimdienste und durch ihre tschetschenischen Marionet-\ntenstrukturen' ist, dass die 'Tschetschenen aufgrund ihrer politischen \nÜberzeugung verfolgt und vernichtet' werden und dass der Aussteller \nsich sicher ist, dass eine Rückkehr der betroffenen Person und seiner \nFamilie 'vor dem Ende des russisch-tschetschenischen Krieges' lebens-\ngefährlich ist, erkennbar um politische Propaganda ohne substantiierte \nAusführungen zu Aktivitäten/den privaten Verhältnissen der betroffenen \nPerson handelt und daher keinen Beweiswert zukommt? \n\n18 \n \n(17) ob die Ausreise offiziell und legal mit Reisepässen aus der Russi-\nschen Föderation das Bestehen einer erheblichen konkreten Gefahr für \nLeib, Leben oder Freiheit ausschließt? \n(18) ob gegen eine Verfolgung in der Russischen Föderation eine zu-\nmutbare inländische Fluchtalternative besteht? \n(19) ob, für den Fall, es gäbe eine zumutbare inländische Fluchtalterna-\ntive, dies auch gilt, wenn der Betroffene in der Russischen Föderation \nzur Fahndung ausgeschrieben ist? \n(20) ob dies nicht vielmehr dafür spricht, dass der Betroffene eine lan-\ndesweite Verfolgung in der Russischen Föderation zu befürchten hat? \n(21) ob es sich bei den tschetschenischen Kampfverbänden um ein Mi-\nlitär im staatlichen Sinne gehandelt hat? \n(22) ob die tschetschenischen Kampfverbände dennoch hierarchisch \nstrukturiert wurden? \n(23) ob der Oberbefehlshaber und Präsident D. bestimmte tschetsche-\nnische Kämpfer zum Oberst ernannt hat, die seinen direkten Befehlen \nunterworfen waren?\" \nnicht gerecht. In ihrem Zulassungsvorbringen wiederholen die Kläger ihren schriftlichen \nVortrag aus dem Klageverfahren, ihre Einlassungen im Rahmen der mündlichen Ver-\nhandlung sowie den Inhalt einer in der mündlichen Verhandlung übersetzten Beschei-\nnigung, ferner werden die Entscheidungsgründe aus dem Urteil des Verwaltungsge-\nrichts wortwörtlich wiedergegeben. Die aufgeworfenen Fragen seien bislang höchst-\nrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt, von verallgemeinerungsfähiger Bedeutung \nund entscheidungserheblich, gingen über den zu entscheidenden Fall hinaus, seien im \nInteresse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts \nberufungsgerichtlicher Klärung zugänglich und bedürften dieser Klärung auch. Aus den \nEntscheidungsgründen werde deutlich, dass diese Tatsachenfragen für das Verwal-\ntungsgericht von entscheidungserheblicher Bedeutung gewesen seien und auch für \ndas Berufungsverfahren von Bedeutung sein würden. \nAbgesehen davon, dass eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung nur be-\nhauptet wird, fehlt in diesem Vortrag jedwedes konkrete Eingehen auf die einzelnen \nFragen im Hinblick auf deren jeweilige grundsätzliche Bedeutung, deren Klärungsbe-\ndürftigkeit und deren Klärungsfähigkeit. Es fehlt auch die Angabe konkreter Anhalts-\npunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick \nauf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung \n26 \n\n19 \n \neiner unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Die Kläger bezwecken vielmehr \neine (andere) rechtliche Bewertung der vom Verwaltungsgericht abgelehnten Anerken-\nnung der Flüchtlingseigenschaft, der Verneinung des subsidiären Schutzes bzw. der \nfehlenden Feststellung von Abschiebungshindernissen, was das Verwaltungsgericht \ninsbesondere mit einem fehlenden Verfolgungsschicksal des Klägers zu 1 begründet \nhat. Letztlich wenden sich die Kläger im Gewande einer Grundsatzrüge gegen die Fest-\nstellung des Sachverhalts und die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts. Da-\nmit machen sie aber ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung i. S. v. § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO geltend, die im Rahmen von § 78 AsylG keinen Grund für die Zulas-\nsung einer Berufung darstellen. \nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. \nDie Kostenentscheidung des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens folgt \naus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG); mit ihm wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 \nAbs. 5 Satz 2 AsylG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nGroschupp \n \n \n \n Guericke \n27 \n28 \n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487038","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-03-21/6-a-191-20-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487038","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487038","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-03-21/6-a-191-20-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487038","retrieved":"2026-07-09 08:35:34.170546+00:00"}}