{"status":"available","doknr":"OLD487037","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-03-22","aktenzeichen":"4 A 389/20.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n4 A 389/20.A \n \n1 K 1121/19.A \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. des Herrn \n2. der Frau \nbeide wohnhaft: \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \nprozessbevollmächtigt: \nRechtsanwalt \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsklägerin - \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsyl \nhier: Berufung \n\n2 \n \n \n \nhat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Präsidentin des \nOberverwaltungsgerichts Dahlke-Piel, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. \nMittag und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Sieweke ohne mündliche \nVerhandlung \nam 22. März 2022 \nfür Recht erkannt: \nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom \n27. März 2020 - 1 K 1121/19.A - geändert und die Klage abgewiesen. \nDie Kläger tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des \nBerufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nTatbestand \nDie Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen die erstinstanzlich erfolgte \nAufhebung ihres im Rahmen eines Dublin-Verfahrens ergangenen Bescheids. \nDie Kläger wurden XXXX und XXXX geboren; sie sind nach eigenen Angaben n............ \nStaatsangehörige. Nach eigenen Angaben reisten sie am 5. April 2019 in das \nBundesgebiet ein. Dort äußerten sie unmittelbar ein Asylgesuch, von dem das \nBundesamt für Migration und Flüchtlinge am selben Tag Kenntnis erhielt. Am 23. Ap-\nril 2019 stellten sie förmliche Asylanträge. Die Kläger sind die Eltern eines XXXXXXX \n2019 geborenen Sohns; dieser ist Kläger im Verfahren ........... Im Bundesgebiet leben \ndie Kläger mit ihrem Sohn unter derselben Wohnanschrift. \nDie von der Beklagten am 23. April 2019 vorgenommene Abfrage der Eurodac-\nDatenbank führte zu dem Ergebnis, dass eine Asylantragstellung der Klägerin zu 2 am \n10. September 2010 (Eurodac-Kennnummer IT1XXXXXXX) und des Klägers zu 1 am \n10. November 2011 (Eurodac-Kennnummer IT1XXXXXXX) in Italien erfolgt war. \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nAm 23. April 2019 führte die Beklagte eine Erstbefragung der Kläger zur Bestimmung \ndes zuständigen Mitgliedstaates durch. In weiteren Gesprächen am 3. Mai 2019 wurde \nihnen die Möglichkeit gegeben, Abschiebungshindernisse in Bezug auf die Italienische \nRepublik geltend zu machen. \nDie Klägerin zu 2 trug vor, sie sei am 23. August 2010 aus einem ihr unbekannten Land \nnach Italien eingereist. Dort habe sie zunächst in der Wohnung einer Freundin gelebt. \nNach der Heirat mit dem Kläger hätten sie zusammen zwei Jahre in einem \nangemieteten Raum gewohnt. Danach hätten sie bei einer Freundin gelebt. Ihr \nAsylverfahren in Italien sei zunächst negativ verlaufen. Auf ihren zweiten Antrag habe \nsei eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten, die mehrfach verlängert worden sei. \nDie Kläger hätten in Italien gelitten. Sie hätten kein Geld gehabt und daher betteln \nmüssen. Die Klägerin zu 2 legte eine bis zum 12. April 2019 gültige italienische \nAufenthaltserlaubnis (permesso di soggiorno) vor. \nDer Kläger zu 1 trug vor, er sei im Jahr 2011 von Libyen aus nach Italien eingereist. \nZwei bis drei Jahre habe er in einem Camp in Bologna gelebt. Nach der Heirat mit der \nKlägerin zu 2 hätten sie zusammen zwei Jahre in einem angemieteten Raum gewohnt. \nDanach hätten sie bei einer Freundin, die mit einem Italiener verheiratet sei, gelebt. Er \nhabe in Italien einen Asylantrag gestellt und einen humanitären Status bekommen. Er \nsei im Besitz einer italienischen Aufenthaltserlaubnis (permesso di soggiorno). In Italien \nhabe er keine Arbeit gefunden. Um Geld zu bekommen, habe er betteln müssen. Der \nKläger zu 1 legte eine bis zum 23. September 2019 gültige italienische \nAufenthaltserlaubnis (permesso di soggiorno) vor. \nDaraufhin richtete die Beklagte am 8. Mai 2019 für jeden der Kläger ein \nÜbernahmeersuchen nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen \nParlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (im Folgenden: Dublin III-VO) an die \nItalienische Republik. Die italienischen Behörden reagierten darauf nicht. \nMit Bescheid vom 12. Juni 2019 lehnte die Beklagte die Asylanträge der Kläger als \nunzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 \nund 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 2). Die Kläger \nwurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach \nBekanntgabe der Entscheidung, im Falle der Klageerhebung 30 Tage nach \nunanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen; andernfalls drohte die \nBeklagte die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 3). Zudem befristete sie das \n4 \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n4 \n \ngesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 15 Monate ab dem Tag der \nAbschiebung (Ziffer 4). \nDagegen haben die Kläger am 20. Juni 2019 Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht \nLeipzig hat mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 27. März 2020 den Bescheid \nvom 12. Juni 2019 aufgehoben. Zwar sei grundsätzlich Italien für die Durchführung des \nAsylverfahrens der Kläger zuständig. Das italienische Asylverfahren leide jedoch \nhinsichtlich besonders schutzbedürftiger Personen an systemischen Mängeln, wenn - \nwie vorliegend - keine individuelle Garantie der italienischen Behörden zur \nUnterbringung vorliege. Die Italienische Republik habe zwar am 27. März 2015 eine \ngenerelle \nGarantieerklärung \nfür \nschutzbedürftige \nPersonen \ngegenüber \nden \nMitgliedstaaten abgegeben. Diese sei aber unter den aktuellen Gegebenheiten, \ninsbesondere den Folgen des 2018 in Kraft getretenen Gesetzesdekrets Nr. 113/2018 \n(sogenanntes Salvini-Dekret), nicht ausreichend, um die Gefahr der Obdachlosigkeit \nbesonders \nschutzbedürftiger \nPersonen \nbei \nder \nAbschiebung \nhinreichend \nauszuschließen. \nGegen dieses Urteil hat der Senat auf Antrag der Beklagten mit Beschluss vom \n10. Dezember 2020 die Berufung zugelassen, die am 23. Dezember 2020 begründet \nwurde. Die Beklagte trägt vor, dass Familien mit minderjährigen Kindern in Italien in \nangemessener Weise aufgenommen würden. Das Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge habe die Aufnahmebedingungen durch einen Liaisonbeamten selbst \nüberprüft. Zudem habe sich die Gesetzeslage in Italien durch das Dekret No. 130/2020 \nverbessert, insbesondere stünden die SAI-Unterkünfte nunmehr Familien wieder zur \nVerfügung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gehe in einem \nUrteil vom 23. März 2021 ebenfalls davon aus, dass die Überstellung von Familien mit \nkleinen Kindern nicht das ernsthafte Risiko einer erniedrigenden Behandlung schaffe. \nEin solches Risiko entstehe auch nicht im Falle der Zuerkennung internationalen \nSchutzes. Zwar gebe es in Italien keine vergleichbaren Sozialleistungen wie in \nDeutschland, aber immerhin eine abgeschwächte Form sozialer Unterstützung. \nDie Beklagte beantragt, \ndas erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 27. März 2020 \n- 1 K 1121/19.A - zu ändern und die Klage abzuweisen. \nDie Kläger beantragen, \n9 \n10 \n11 \n12 \n\n5 \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \nSie tragen zu den Verhältnissen in Italien vor, dass bereits vor dem Erlass des \nsogenannten Salvini-Dekrets nur ein geringer Bruchteil der Unterkünfte vorhanden \ngewesen sei, die für eine angemessene Unterbringung aller Familien mit \nminderjährigen Kindern erforderlich gewesen wären. Diese Situation habe sich durch \ndas \nSalvini-Dekret, \ndas \nzu \nmassiven \nfinanziellen \nKürzungen \nund \nGesetzesverschärfungen geführt habe, deutlich verschlechtert. Zudem hätten \nAsylantragsteller, die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt \nwerden, ihr Recht auf Unterkunft verloren, wenn sie bereits zuvor in Italien \nuntergebracht gewesen seien. Die Corona-Pandemie habe die Situation weiter \nverschlechtert. Zwar habe sich die Gesetzeslage inzwischen wieder positiv verändert. \nNichtsdestotrotz fehle es weiterhin an ausreichenden Plätzen für eine angemessene \nUnterbringung von Familien mit minderjährigen Kindern. Im Falle einer Überstellung \nnach Italien würden diese aller Voraussicht nach in den nicht adäquat ausgestatteten \nCAS-Einrichtungen untergebracht. Das Rundschreiben Italiens vom 8. Februar 2021, \nwonach eine Unterbringung in den besser ausgestatteten SAI-Einrichtungen erfolgen \nsolle, sei lediglich eine Absichtserklärung. Eine angemessene Unterbringung sei auch \ndeshalb nicht zu erwarten, weil die Zahl der Asylantragsteller in Italien derzeit wieder \nerheblich steige. Dass das italienische Asylsystem erhebliche systemische Mängel \naufweise, sei auch durch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-\nWestfalen sowie eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Hessen bestätigt. \nInfolge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine müsse Italien zudem mit einem \ngroßen Flüchtlingsansturm rechnen, da dort bereits jetzt ca. 250.000 Ukrainer leben. \nDies werde - jedenfalls bezogen auf vulnerable Personen - zu einer Überforderung des \nitalienischen Asylsystems führen. \nKläger und Beklagte haben einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne \nmündliche Verhandlung mit Schriftsätzen jeweils vom 18. Januar 2021 zugestimmt. \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand des \nVerfahrens waren. \nEntscheidungsgründe \nDer Senat entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. \n13 \n14 \n15 \n\n6 \n \n16 \nDie Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. \nDie erstinstanzliche Entscheidung ist zu ändern und die zulässige Klage abzuweisen, \nweil der Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2019 in dem für die Beurteilung der \nSach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (§ 77 \nAbs. 1 Satz 1 AsylG) die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO). Die in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylanträge der \nKläger sind unzulässig, weil Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig \nist (I.). Abschiebungsverbote hinsichtlich Italiens liegen nicht vor (II.). Die aufgrund \ndessen von der Beklagten erlassene Androhung der Abschiebung nach Italien bewirkt \nkeine subjektive Rechtsverletzung (III.). Das verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot \nbegegnet ebenfalls keinen Bedenken (IV.). \nI. Die Beklagte hat die Asylanträge zutreffend nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG \nabgelehnt. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach der \nDublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Das ist hier der \nFall. \nDer Anwendungsbereich der Dublin III-VO ist eröffnet. Ausgeschlossen ist ihre \nAnwendung, wenn einem Ausländer auf seinen in einem anderen Mitgliedstaat \ngestellten Antrag hin internationaler Schutz, d. h. ein Flüchtlingsstatus oder subsidiärer \nSchutz, gewährt wurde (BayVGH, Beschl. v. 22. November 2018 - 21 ZB 18.32867 -, \njuris Rn. 18). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die italienischen Behörden haben \nden Klägern zwar humanitären, nicht aber internationalen Schutz gewährt. \nDie Italienische Republik ist für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger \nzuständig und deshalb nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO verpflichtet, die \nKläger nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin III-VO wiederaufzunehmen. \nDie Zuständigkeit der Italienischen Republik für die Entscheidung über die Asylanträge \nder Kläger ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO. Danach wird der \nAsylantrag von dem Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 \nbis 15) Dublin III-VO als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt wird. Maßgeblicher \nZeitpunkt für die Bestimmung der Zuständigkeit ist der Moment, in dem zum ersten Mal \nein Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt wird (Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO). Das ist im \nvorliegenden Verfahren bezogen auf die Klägerin zu 2 der 10. September 2010 und \nbezogen auf den Kläger zu 1 der 11. November 2011. An diesen Tagen stellten die \n17 \n18 \n19 \n20 \n21 \n\n7 \n \nKläger in Italien einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Zu diesen \nZeitpunkten wurde die Italienische Republik für die Prüfung der Asylanträge der Kläger \nzuständig. Das folgt aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO. Danach ist derjenige \nMitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, über dessen Grenze der \nAntragsteller aus einem Drittstaat illegal eingereist ist. \nDie so entstandene Zuständigkeit der Italienischen Republik ist nicht auf die Beklagte \nübergegangen. Die Voraussetzungen eines Übergangs wegen eines Ablaufs der \nÜberstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO sind nicht gegeben. Infolge der \nKlageerhebung ist die Frist unterbrochen. Aus Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO folgt \nebenfalls kein Zuständigkeitsübergang. Die Entscheidung der Beklagten, das ihr \nzustehende Selbsteintrittsrecht nicht zu Gunsten der Kläger auszuüben, begegnet \nkeinen rechtlichen Bedenken. \nAuch nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO ist ein Übergang der \nZuständigkeit nicht eingetreten. Systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und \nder Aufnahmebedingungen in Italien liegen bezogen auf die Personengruppe der \nFamilien mit minderjährigen Kindern nicht vor. Besondere einzelfallbezogene \nUmstände, aufgrund derer eine mit Unionsrecht unvereinbare Behandlung der Kläger \nals Teil einer Familie mit minderjährigem Kind in Italien zu erwarten ist, sind nicht \ngegeben. \n1. Nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO ist der die Zuständigkeit prüfende \nMitgliedstaat selbst für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, wenn es sich \nals unmöglich erweist, den Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten \nMitgliedstaat zu überstellen. Dafür muss es wesentliche Gründe für die Annahme \ngeben, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in \ndiesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer \nunmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 der EU-\nGrundrechtecharta (im Folgenden: GRCh) mit sich bringen. \nDie Regelung beruht auf dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens darauf, dass die \nnationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen \nund wirksamen Schutz der in der EU-Grundrechtecharta anerkannten Grundrechte zu \nbieten (EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 80; BVerwG, Beschl. v. \n17. Januar 2022 - 1 B 66.21 -, juris Rn. 18). Es gilt daher die Vermutung, dass die \nBehandlung der Asylantragteller in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen \n22 \n23 \n24 \n25 \n\n8 \n \nUnion in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta, der Genfer \nFlüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (EuGH, \nUrt. v. 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 82 ff.). \nDie Vermutung ist allerdings widerlegbar. Das ist dann der Fall, wenn der \nAsylantragsteller in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat wegen systemischer \nMängel des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen dem \nernsthaften Risiko („real risk“) einer mit Art. 4 GRCh unvereinbaren Behandlung \nausgesetzt ist (EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 85, 87). Systemisch \nsind Mängel, wenn sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind \noder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen (BVerwG, Beschl. v. 6. Juni 2014 \n- 10 B 35.14 -, juris Rn. 5). Solche Mängel treffen den Einzelnen nicht unvorhersehbar \noder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und \nGerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren \n(BVerwG, Beschl. v. 6. Juni 2014 - 10 B 35.14 -, juris Rn. 5). Im Umkehrschluss folgt \ndaraus, dass die Vermutung nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen \ndes zuständigen Mitgliedstaats widerlegt ist (vgl. EuGH, Urt. v. 21. Dezember 2011 \n- C-411/10 -, juris Rn. 85; BVerwG, Beschl. v. 6. Juni 2014 - 10 B 35.14 -, juris Rn. 6). \nSystemische \nMängel \nder \nAufnahmebedingungen \nsetzen \nvoraus, \ndass \ndie \nLebensbedingungen derart schlecht sind, dass dem Antragsteller das ernsthafte Risiko \neiner Behandlung i. S. v. Art. 4 GRCh droht. Nach dieser Vorschrift darf niemand der \nFolter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen \nwerden. \nDamit \nentspricht \ndie \nVorschrift \ndem \nArt. 3 der \nEuropäischen \nMenschenrechtskonvention (im Folgenden: EMRK), so dass sie nach Art. 52 Abs. 3 \nSatz 1 GRCh die gleiche Bedeutung und Tragweite wie Art. 3 EMRK besitzt (EuGH, \nUrt. v. 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 91). Daher ist bei der Auslegung des \nArt. 4 GRCh auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für \nMenschenrechte (EGMR) zu berücksichtigen. \nDas Risiko einer Verletzung des Art. 4 GRCh kann in schlechten humanitären \nVerhältnissen begründet liegen (EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-163/17 -, juris \nRn. 92 ff.; bezogen auf Art. 3 EMRK: EGMR, Urt. v. 21. Januar 2011 - 30696/09 -, \nHUDOC Rn. 254; BVerwG, Beschl. v. 23. August 2018 - 1 B 42.18 -, juris Rn. 8 ff.). \nAllerdings muss dafür eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht sein \n(EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 91). Die Gleichgültigkeit der \nBehörden des Mitgliedstaats muss zur Folge haben, dass eine vollständig von \n26 \n27 \n28 \n\n9 \n \nöffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und \nihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, \ndie es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse, d. h. insbesondere sich zu \nernähren, zu waschen und eine Unterkunft zu finden, zu befriedigen (EuGH, Urt. v. 19. \nMärz 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 92). Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut \noder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person \ngekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller \nNot verbunden sind (EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 93). \nDie Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable, also besonders \nverletzliche Personen früher erreicht sein. Gegenüber dieser Personengruppe obliegt \nden Mitgliedstaaten eine besondere Schutzverpflichtung (bezogen auf Art. 3 EMRK: \nEGMR, Urt. v. 4. November 2014 - 29217/12 -, HUDOC Rn. 118 f.). Daher ist die \nbesondere Verletzlichkeit bei der Bewertung des Risikos, einer erniedrigenden \nBehandlung ausgesetzt zu werden, zu berücksichtigen (EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - \nC-297/17 -, juris Rn. 93; VGH BW, Urt. v. 29. Juli 2019 - A 4 S 749/19 -, juris Rn. 37). \nAus der besonderen Verletzlichkeit können sowohl zusätzliche zwingende Bedarfe als \nauch überdurchschnittliche Beeinträchtigungen resultieren, die Bedarfe selbst zu \nerfüllen. Insbesondere den Bedürfnissen von Kindern ist Rechnung zu tragen. Wegen \nihres Alters und ihrer Abhängigkeit haben diese besondere Bedürfnisse, die die \nstaatlichen Stellen nach dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom \n26. Januar 1990 (VN-Kinderrechtskonvention) zu angemessenen Maßnahmen \nverpflichtet. Zur Vermeidung einer erniedrigen Behandlung ist es deshalb geboten, die \nAufnahmebedingungen von minderjährigen Antragstellern so auszugestalten, dass \nkeine Traumatisierung eintritt (EGMR, Urt. v. 4. November 2014 - 29217/12 -, HUDOC \nRn. 119). \nIn zeitlicher Hinsicht ist nicht nur ein ernsthaftes Risiko einer erniedrigenden \nBehandlung zum Zeitpunkt der Überstellung und während des Asylverfahrens \nauszuschließen. Gleiches muss auch für den Zeitraum nach einer (unterstellten) \nZuerkennung des internationalen Schutzstatus im zuständigen Mitgliedstaat \ngewährleistet sein (EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 88 f.; BVerfG, \nBeschl. v. 7. Oktober 2019 - 2 BvR 721/19 -, juris Rn. 22). Diese Prüfung ist nur dann \nentbehrlich, wenn die Zuerkennung offenkundig ausgeschlossen ist (VGH BW, Urt. v. \n29. Juli 2019 - A 4 S 749/19 -, juris Rn. 37). \n29 \n30 \n\n10 \n \nBestehen ernsthafte Zweifel, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen \ndes zuständigen Mitgliedstaates diesen Anforderungen genügen, bedarf es einer \neingehenden Prüfung anhand aussagekräftiger und aktueller Erkenntnismittel (EuGH, \nUrt. v. 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 90; BVerfG, Beschl. v. 10. Oktober 2019 \n- 2 BvR 1380/19 -, juris Rn. 15 f.). Kann nicht ausgeschlossen werden, dass das \nAsylverfahren und die Aufnahmebedingungen bezogen auf minderjährige Antragsteller \nden Anforderungen nicht genügen, kann ein ernsthaftes Risiko nur durch eine vor der \nRücküberstellung \nabgegebene, \nhinreichend \nbelastbare \nZusicherung \nder \nZielstaatsbehörden bezüglich der materiellen Bedingungen in der Unterkunft und der \nErhaltung der Familieneinheit ausgeschlossen werden. Ob insoweit eine generelle \nZusicherung für bestimmte Personengruppen oder eine einzelfallbezogene konkret \nindividuelle Zusicherung erforderlich ist, ist vom Grad der Mängel abhängig (BVerfG, \nBeschl. v. 10. Oktober 2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris Rn. 22 ff.). \nMaßgeblicher \nZeitpunkt \nfür \ndie \ngerichtliche \nBeurteilung, \nob \nsystemische \nSchwachstellen vorliegen, ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG der Zeitpunkt der \ngerichtlichen Entscheidung. Eine Verpflichtung, das Vorliegen systemischer \nSchwachstellen darüber hinaus bezogen auf einen früheren Zeitpunkt zu prüfen, \nbesteht nicht. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus dem Unionsrecht (a. A. OVG \nNRW, Urt. v. 19. Mai 2017 - 11 A 52/17.A -, juris Rn. 43; VG Freiburg, Urt. v. 14. \nDezember 2020 - A 4 K 8024/17 -, juris Rn. 35 ff.). Ein von § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG \nabweichender Prüfungszeitpunkt ist weder in der Dublin III-VO vorgegeben noch zur \nGewährleistung eines effektiven Grundrechtsschutzes erforderlich. \n2. Nach diesen Maßstäben sind Familien mit minderjährigen Kindern durch das \nAsylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien grundsätzlich nicht dem \nernsthaften Risiko einer erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 GRCh ausgesetzt. \nInsbesondere existiert eine hinreichende Zusicherung für eine familiengerechte \nUnterbringung im Anschluss an die Rückführung nach Italien. \nDie Italienische Republik hatte aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofs für Menschenrechte (Urt. v. 4. November 2014 - 29217/12 -) in \nRundschreiben vom 2. Februar, 15. April und 8. Juni 2015 an die Dublin-Staaten und \ndie EU-Kommission zugesichert, Familien mit Kindern zukünftig ausschließlich in den \nfür Familien geeigneten sogenannten SPRAR-Unterkünften unterzubringen. Dies \nerachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte grundsätzlich für \nausreichend, um das Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK auszuschließen (EGMR, \n31 \n32 \n33 \n34 \n\n11 \n \nUrt. v. 4. Oktober 2016 - 30474/14 -, HUDOC Rn. 15, 34; Urt. v. 4. Oktober 2016 - \n32275/15 -, HUDOC Rn. 12, 27 f.), auch wenn Zusicherungen in Einzelfällen nicht \neingehalten wurden (EGMR, Urt. v. 15. Mai 2018 - 67981/16 -, HUDOC Rn. 20 ff.). \nEnde des Jahres 2018 verschlechterten sich mit dem Erlass des sogenannten Salvini-\nDekrets \n(Dekret \nNo. \n113/2018 \nüber \nSicherheit \nund \nMigration) \ndie \nAufnahmebedingungen in Italien. Die von „SPRAR“ in „SIPROIMI“ unbenannten \nUnterkünfte standen Asylantragstellern und Dublin-Rückkehrern mit Ausnahme \nunbegleiteter Minderjähriger ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Verfügung. Bei den \nverbliebenen Unterkünften für Asylantragsteller und Dublin-Rückkehrer (CAS und \nCARA) wurde das Leistungsangebot eingeschränkt (BFA, Länderinformationsblatt \nItalien vom 9. Oktober 2019, S. 13; AIDA, Forms and levels of material reception \nconditions, 30. November 2020). Es konnte daher ohne eingehende Prüfung nicht \nmehr von einer kind- und familiengerechten Unterbringung sowie einem sofortigen \nZugang für Familien mit Kindern nach der Ankunft in Italien ausgegangen werden, auch \nnicht in Anbetracht des neuen Rundschreibens der Italienischen Republik vom 8. \nJanuar 2019, in dem dies zugesichert worden war (BVerfG, Beschl. v. 10. Oktober \n2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris Rn. 23). \nInzwischen wurden allerdings durch das am 22. Oktober 2020 in Kraft getretene Dekret \nNo. 130/2020 die Aufnahmebedingungen in Italien wieder verbessert. Danach sollen \nzukünftig alle Asylantragsteller so schnell wie möglich in die von „SIPROIMI“ in „SAI“ \numbenannten Unterkünfte wechseln. Diese bieten neben Leistungen zur Erfüllung von \nGrundbedürfnissen auch Maßnahmen mit dem Ziel einer umfassenden Integration \n(Gesellschaft, Arbeitsmarkt, Sprache) an (BFA, Länderinformationsblatt Italien, \nStand: 11. November 2020, S. 14; AIDA, Country Report: Italy, 2020, S. 119). Im \nVergleich zu den CAS-Unterkünften gelten sie als besser ausgestattet. Über die \ngeänderte Lage informierte die Italienische Republik die anderen Dublin-Staaten mit \nRundschreiben vom 8. Februar 2021. Unter Berücksichtigung dieser Entwicklung \nverneinte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einen Verstoß gegen \nArt. 3 EMRK in einem Fall, in dem eine Überstellung einer alleinerziehenden Mutter mit \nzwei Kindern im Grundschulalter nach Italien beabsichtigt war (EGMR, Urt. v. 23. März \n2021 - 46595/19 -, HUDOC). \nDer \nSenat \nfolgt \ndieser \nEinschätzung \nund \ngeht \ndavon \naus, \ndass \ndie \nAufnahmebedingungen in Italien unter Berücksichtigung des Rundschreibens vom 8. \nFebruar 2021 auch bezogen auf Familien mit minderjährigen und damit vulnerablen \n35 \n36 \n37 \n\n12 \n \nKindern grundsätzlich nicht im Widerspruch zu Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK stehen. \nDiese Bewertung beruht auf folgender, nach Auswertung der Erkenntnismittel sich \nergebenden Lage während des Asylverfahrens (a) und nach (unterstellter) Stattgabe \ndes Asylantrags (b); sie berücksichtigt des Weiteren die aktuelle Rechtsprechung \nanderer Oberverwaltungsgerichte (c). \na) Familien mit minderjährigen Kindern, die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach \nItalien überstellt werden, erhalten während des Asylverfahrens eine angemessene \nUnterkunft und Versorgung (aa) sowie Zugang zu notwendigen medizinischen \nBehandlungen (bb). Sie können außerdem die zum Erhalt anderer notwendiger \nLeistungen erforderliche Registrierung vornehmen (cc). \naa) Es ist auch ohne individuelle Garantieerklärung gewährleistet, dass Familien mit \nminderjährigen Kindern unmittelbar im Anschluss an die Rückführung nach Italien eine \nfamiliengerechte Unterkunft erhalten. \nNach dem Dekret No. 130/2020 werden Asylantragsteller zunächst in staatlichen \nErstaufnahmeeinrichtungen oder provisorischen Einrichtungen untergebracht (vgl. zu \nden Inhalten des Dekrets: EGMR, Urt. v. 23. März 2021 - 46595/19 -, HUDOC \nRn. 32 ff.). In diesen Einrichtungen sollen nunmehr Leistungen in den Bereichen \nGesundheit, soziale und psychologische Betreuung, Sprachkurse und Rechtsberatung \nangeboten werden. Von diesen Einrichtungen aus sollen vulnerable Asylantragsteller \nin die von „SIPROIMI“ in „SAI“ umbenannten Unterkünfte wechseln, soweit dort \nausreichende Kapazitäten verfügbar sind. Zur Gruppe der vulnerablen Personen \ngehören nach dem Dekret u. a. Kinder, Schwangere sowie behinderte und schwer \nerkrankte Menschen. Im Rundschreiben vom 8. Februar 2021 an die anderen Dublin-\nStaaten hat die Italienische Republik darüber informiert, dass nunmehr die Möglichkeit \nbestehe, Asylantragsteller als Familien in SAI-Unterkünften aufzunehmen. Das \nRundschreiben schließt mit dem Hinweis: “[...] in the framework of the new system \nthese dedicated centres will host even Dublin family groups with minors, returned from \nother Member States, in accordance with the Tarakhel judgement.” \nZweifel, dass diese allgemeine Zusicherung tatsächlich eingehalten wird, bestehen auf \nGrundlage der aktuellen Erkenntnislage nicht. Die Erweiterung des Personenkreises, \nder in den SAI-Unterkünften untergebracht wird, beruht auf einer Novelle des \nitalienischen Asylrechts und ist Ausdruck einer veränderten italienischen Asylpolitik. \nDeshalb bestehen derzeit keine Zweifel an dem Willen der italienischen Behörden, die \n38 \n39 \n40 \n41 \n\n13 \n \nZusicherung zu erfüllen. Auch gibt es keine Anhaltspunkte, dass die Erfüllung der \nZusicherung aufgrund fehlender oder vollständig ausgeschöpfter Kapazitäten \nunmöglich wäre. Die SAI-Unterkünfte werden durch den sogenannten Servizio \nCentrale von Rom aus verwaltet. Nach dessen Angaben waren am 10. März 2022 \ninsgesamt 32.456 Plätze vorhanden (www.retesai.it/la-storia/#; Abruf am 10. März \n2022). Die Anzahl der in diesen Einrichtungen untergebrachten Personen betrug Ende \n2020 25.574 (AIDA, Country Report: Italy, 2020, S. 116). Im Jahr 2021 trat keine \ndeutliche Verschärfung der Auslastungssituation der Unterbringungseinrichtungen ein. \nZwar stieg die Anzahl der Asylanträge in Italien. Bezogen auf die Ankünfte von \nAsylantragstellern über das Mittelmeer ist die Zahl von 67.477 in 2021 aber im \nVergleich zu der von 170.000 in 2014, 154.000 in 2015 und 181.000 in 2016 \n(https://data2.unhcr.org/en/situations/mediterranean/location/5205; Abruf am 10. März \n2022) \nnicht \nübermäßig \nhoch. \nHinreichende \nAnhaltspunkte \nfür \neine \nKapazitätserschöpfung infolge der Aufnahme ukrainischer Staatsangehöriger in Italien \nsind derzeit ebenfalls nicht ersichtlich. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung ist nicht absehbar, wie viele ukrainische Staatsangehörige tatsächlich \nnach Italien fliehen werden. Das ist insbesondere von der Dauer und dem Ausgang \ndes Krieges abhängig. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte, dass Italien nicht \nwillens oder nicht fähig wäre, erforderliche Kapazitätserweiterungen vorzunehmen. \nDass in Italien ein nicht unerhebliches Ausbaupotential besteht, wird durch frühere \nUnterbringungszahlen \nbelegt. \nDie \nZahl \nder \nin \nden \nverschiedenen \nAufnahmeeinrichtungen insgesamt untergebrachten Personen war Ende 2020 mit \n79.938 deutlich geringer als zu den Jahresenden 2019 (91.424) und 2018 (173.603) \n(AIDA, Country Report: Italy, 2020, S. 116; ders., Country Report: Italy, 2018, S. 93). \nIm Übrigen besteht für Familien mit minderjährigen Kindern selbst dann kein \nernsthaftes Risiko einer erniedrigenden Behandlung, wenn im Einzelfall eine zeitnahe \nUnterbringung in einer SAI-Einrichtung nicht möglich sein sollte. Durch die erfolgte \nGesetzesnovelle kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass vulnerable \nPersonen jedenfalls zeitweilig auch in den sogenannten CAS-Unterkünften (Centri di \naccoglienza straordinaria) angemessen untergebracht werden können (EGMR, Urt. v. \n23. März 2021 - 46595/19 -, HUDOC Rn. 55). In diesen Einrichtungen leben weiterhin \ndie meisten Asylantragsteller. Dort erhalten sie Essen, erforderliche Hygieneprodukte, \nein kleines Taschengeld (2,50 bis 7,50 € pro Tag) und eine Telefonkarte. Seit der \njüngsten Gesetzesreform gehören zum vorgesehenen Leistungsumfang zudem \nSprachkurse und psychologische Unterstützung (AIDA, Country Report: Italy, 2020, \nS. 107 ff.). Entgegen der Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe fehlt es an \n42 \n\n14 \n \nAnhaltspunkten dafür, dass die beschlossene Leistungsausweitung nicht umgesetzt \nwerden wird. Belegt wird die Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe \nlediglich durch einen pauschalen Verweis auf ein Interview mit dem Vorsitzenden einer \nitalienischen Hilfsorganisation (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, 10. Juni 2021, \nS. 12). Zudem führt eine Vertreterin der Schweizerischen Flüchtlingshilfe an anderer \nStelle aus, dass sich die Bedingungen für die Ausschreibung der CAS-Unterkünfte \ngeändert und die finanzielle Grundlage infolgedessen nicht mehr so prekär sei (Romer, \nAsylmagazin 2021, 207 [208]). \nDer Zugang zu einer familiengerechten Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung \nwird nicht durch die Befugnis der zuständigen Präfektur vereitelt, das Recht auf \nUnterbringung zu entziehen. Eine Entziehung kann nach italienischem Recht erfolgen, \nwenn der Asylantragsteller sich nicht in der zugewiesenen Einrichtung vorgestellt oder \ndie Einrichtung verlassen hat, ohne die zuständige Präfektur zu benachrichtigen, nicht \nzur persönlichen Anhörung bei den Asylbehörden erschienen ist oder gegen die \nHausordnung der Aufnahmeeinrichtung verstößt (AIDA, Country Report: Italy, 2020, \nS. 109 f.). \nAus \neiner \nin \nder \nVergangenheit \nerfolgten \nEntziehung \ndes \nUnterbringungsanspruchs folgt aber nicht, dass Familien bei einer Rückkehr nach \nItalien zeitweilig oder dauerhaft eine Unterbringung in einer staatlichen Einrichtung \nversagt werden wird. Dies stünde nicht nur im Widerspruch zur Zusicherung im \nRundschreiben vom 8. Februar 2021, sondern auch zum Unionsrecht. Es ist geklärt, \ndass ein Mitgliedstaat keine Sanktion vorsehen darf, mit der die im Rahmen der \nAufnahme gewährten materiellen Leistungen, die sich auf Unterkunft, Verpflegung und \nKleidung beziehen, auch nur zeitweilig entzogen werden (EuGH, Urt. v. 12. November \n2019 - C-233/18 -, juris Rn. 45 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass Italien diese \nunionsrechtliche Vorgabe bezogen auf Familien mit minderjährigen Kindern nicht \nbeachtet, bestehen nicht. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus der hohen Anzahl \nvon Entscheidungen zur Entziehung des Unterbringungsanspruchs. Im Zeitraum von \n2016 bis 2019 ergingen in mindestens 100.000 Fällen entsprechende Entscheidungen \n(AIDA, a. a. O., S. 110). Es drängt es sich auf, dass diese hohe Zahl in der starken \nSekundärmigration von Italien in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union \nbegründet liegt. In den Jahren 2016 bis 2019 stellte allein die Beklagte für 67.177 \nPersonen Übernahmeersuchen nach der Dublin III-VO an die Italienische Republik \n(2016: 14.175, 2017: 17.286, 2018: 22.706, 2019: 13.010; BAMF, Das Bundesamt in \nZahlen 2016-2019). Weitergehende Schlussfolgerungen aus der Quantität von \nEntziehungsentscheidungen sind aufgrund der vorliegenden Erkenntnismittel nicht \nmöglich. Andere Anhaltspunkte, dass Familien in signifikanter Zahl gegen ihren Willen \n43 \n\n15 \n \neine Aufnahmeeinrichtung verlassen mussten oder eine Unterbringung wegen einer \nfrüheren Entziehungsentscheidung abgelehnt wurde, lassen sich den vorliegenden \nErkenntnismitteln ebenfalls nicht entnehmen. Dass Italien die Rechtsprechung des \nEuropäischen Gerichtshofs noch nicht kodifiziert hat, ist unerheblich. Für eine \nUmsetzung der Rechtsprechung bedarf es nicht ihrer Kodifizierung in nationales Recht. \nDurch die Organisation des Überstellungsverfahren ist außerdem gewährleistet, dass \neine familiengerechte Unterbringung unmittelbar im Anschluss an die Überstellung \nnach Italien erfolgt. Nach den Angaben des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \ndie mit der Auskunft des Auswärtigen Amts übereinstimmen (AA, Anfragebeantwortung \nan das VG Wiesbaden vom 6. Januar 2020), wird eine Überstellung von vulnerablen \nPersonen den italienischen Behörden mehr als eine Woche vorher angekündigt. Dabei \nwird auch ein erforderlicher Unterstützungsbedarf mitgeteilt. Erst nach Zustimmung der \nitalienischen Behörden wird die Überstellung durchgeführt. Die Zustimmung erfolgt nur, \nwenn eine angemessene Unterkunft und Versorgung sichergestellt ist. Wenn dies nicht \ngewährleistet werden kann, erfolgt die formelle Aufforderung an die Beklagte, den \nRückführungstermin zu verschieben. Es wird dann versucht, zu einem späteren \nZeitpunkt die Überstellung in gleicher Verfahrensweise durchzuführen. Die \nÜberstellung wird an dem von den italienischen Behörden zugewiesenen Flughafen \nabgeschlossen. Von dort aus werden Familien mit minderjährigen Kindern \nüblicherweise von Mitarbeitern der Unterkunft abgeholt. Falls mehrere Tage zwischen \nder Ankunft und der Weiterreise innerhalb Italiens liegen, werden Familien \nvorübergehend in einer Einrichtung in der Nähe des Flughafens untergebracht (BAMF, \nBericht zur Aufnahmesituation von Familien mit minderjährigen Kindern nach einer \nDublin-Überstellung in Italien, 2. April 2020, S. 25 ff., 48 ff.). Dass dieses Verfahren \ntatsächlich umgesetzt wird, wird durch eine Einschätzung des Direktors des \nitalienischen Flüchtlingsrates (Consiglio Italiano per i Rifugiati, CIR) belegt. Dieser \nerklärte im Januar 2020 gegenüber einer Delegation des Bundesamtes, dass Familien \nin Italien keine Obdachlosigkeit drohe (BAMF, Bericht zur Aufnahmesituation von \nFamilien mit minderjährigen Kindern nach einer Dublin-Überstellung in Italien, 2. April \n2020, S. 40). \nbb) Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist in Italien sichergestellt. Es ist davon \nauszugehen, dass Krankheiten in Italien behandelbar sind und ausreichende \nBehandlungskapazitäten existieren. Das Europäische Unterstützungsbüro für \nAsylfragen (EASO) bearbeitet aufgrund dessen nur in sehr spezifischen Einzelfällen \nAnfragen zu Behandlungsmöglichkeiten in Italien (BFA, Länderinformationsblatt Italien \n44 \n45 \n\n16 \n \nvom 11. November 2020, S. 21). Der tatsächliche Zugang von Asylantragstellern zu \nmedizinischer Versorgung ist ebenfalls gegeben. Asylantragsteller haben in gleicher \nWeise wie italienische Bürger einen Anspruch auf medizinische Versorgung, der mit \nder Registrierung eines Asylantrags entsteht. Bis zum Zeitpunkt der Registrierung \nwerden \nmedizinische \nBasisleistungen, \ninsbesondere \neine \nkostenfreie \nNotfallversorgung, gewährleistet. Bürokratische Hindernisse lassen sich mit Hilfe der \nBetreiber \nder \nAufnahmeeinrichtungen \nüberwinden. \nZusätzlich \nsind \nin \nden \nErstaufnahmeeinrichtungen Ärztinnen und Ärzte beschäftigt, die medizinische \nErstuntersuchungen \nund \nNotfallmaßnahmen \nvornehmen \n(BFA, \nLänderinformationsblatt Italien vom 11. November 2020, S. 19 ff.; BAMF, Bericht zur \nAufnahmesituation von Familien mit minderjährigen Kindern nach einer Dublin-\nÜberstellung in Italien, 2. April 2020, S. 10 f., 15 f., 21 f., 37 f., 45 f.; AIDA, Country \nReport: Italy, 2020, S. 127). \ncc) Der Zugang zu weiteren erforderlichen staatlichen Leistungen ist gegeben. \nVoraussetzung, um Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen, ist teilweise eine \nRegistrierung am Wohnort („residenza“) (AIDA, Country Report: Italy, 2020, S. 171). \nDiese können Asylantragsteller jedenfalls inzwischen wieder in zumutbarer Weise \nvornehmen, weil der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) die durch das \nsogenannte Salvini-Dekret geschaffenen Erschwernisse bei der Registrierung für \nverfassungswidrig erklärt hat (vgl. AIDA, a. a. O., S. 171; Human Rights Watch, Finally, \nGood News for Asylum Seekers in Italy, www.hrw.org/news/2020/10/07/finally-good-\nnews-asylum-seekers-italy; Abruf am 10. März 2020). \nb) Im Anschluss an die Zuerkennung internationalen Schutzes besteht für Familien mit \nminderjährigen Kindern ebenfalls grundsätzlich kein ernsthaftes Risiko, einer \nerniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Es ist davon auszugehen, dass \nFamilien mit minderjährigen Kindern nach Stattgabe ihres Asylantrags zunächst für in \nder \nRegel \nein \nJahr \nin \nihrer \nwährend \ndes \nAsylverfahrens \nbewohnten \nAufnahmeeinrichtung verbleiben können. Dadurch sind für diesen Zeitraum mit \nArt. 4 GRCh und Art. 3 EMRK vereinbare humanitäre Verhältnisse gewährleistet. Nach \nden SAI-Richtlinien können Schutzberechtigte sechs Monate dort untergebracht \nwerden. Diese Zeit kann für vulnerable Schutzberechtigte, zu denen Familien mit \nminderjährigen Kindern inzwischen wieder gehören, um sechs Monate verlängert \nwerden. Eine letztmalige Verlängerung um weitere maximal sechs Monate kann nur \nerfolgen bei andauernden schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen oder um ein \n46 \n47 \n\n17 \n \nSchuljahr abschließen zu können (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, 2020, S. 55; \nAIDA, Country Report Italy 2019, S. 157). \nAuch für die Zeit nach der Unterbringung in der Aufnahmeeinrichtung ist es hinreichend \ngesichert, dass Familien mit minderjährigen Kindern bedarfsgerecht untergebracht sind \n(aa), ausreichende Mittel zur Existenzsicherung haben (bb) und erforderliche \nmedizinische Leistungen erhalten (cc). \naa) Familien mit minderjährigen Kindern wird es voraussichtlich gelingen, unmittelbar \nim Anschluss an die Unterbringung in der Aufnahmeeinrichtung eine bedarfsgerechte \nUnterkunft zu erhalten. \nDer Senat ist sich bewusst, dass es für international Schutzberechtigte nicht einfach \nist, in Italien auf dem freien Markt eine Wohnung zu erhalten. Knapp 80 Prozent der \nWohneinheiten in Italien befinden sich im Eigentum einer dort lebenden Person \n(Dotsey/Lumley-Sapanski, Temporality, refugees and housing: The effects of \ntemporary assistance on refugee housing outcomes in Italy, Cities 2021, S. 4; UNHCR, \nThe refugee house - guide to housing Autonomy, 2021, S. 7). Diese Struktur erschwert \ndie Anmietung einer Wohnung. Es bedarf regelmäßig einer größeren Zahl an \nKontaktaufnahmen \nauf \nVermietungsangebote. \nDies \nist \nfür \ninternational \nSchutzberechtigte, \ndie \nregelmäßig \nnur \nüber \neingeschränkte \nitalienische \nSprachkenntnisse verfügen, nachteilig. Um die zu zahlende Miete aufzubringen, kann \nunter bestimmten Voraussetzungen staatliche Unterstützung aus dem „National Fund \nto support acces to rented housing“ in Anspruch genommen werden (vgl. dazu \nUNHCR, a. a. O., S. 22). \nFalls eine Anmietung auf dem freien Wohnungsmarkt nicht gelingen sollte, können sich \nFamilien um eine staatlich geförderte Wohnung bemühen. Der öffentliche soziale \nWohnungsbau \nhat \neinen \nAnteil \nzwischen \n5 \nund \n6 \nProzent \ndes \nGesamtimmobilienmarkts (vgl. UNHCR, The refugee house - guide to housing \nAutonomy, 2021, S. 6; Dotsey/Lumley-Sapanski, Temporality, refugees and housing: \nThe effects of temporary assistance on refugee housing outcomes in Italy, Cities 2021, \nS. 4). In absoluten Zahlen umfasst der öffentliche Wohnungsbau rund 800.000 \nEinheiten mit einer Kapazität für fast zwei Millionen Menschen (UNHCR, a. a. O., S. 6). \nDem sollen 650.000 Anträge auf Zuteilung einer Sozialwohnung gegenüberstehen \n(UNHCR, a. a. O., S. 6; Dotsey/Lumley-Sapanski, a. a. O., S. 4). Es kann daher zwar \nabhängig von der Lage in der jeweiligen Region teilweise mehrere Jahre dauern, bis \n48 \n49 \n50 \n51 \n\n18 \n \neine berechtigte Person eine Sozialwohnung erhält (vgl. Dotsey/Lumley-Sapanski, \na. a. O., S. 4; SFH/Pro Asyl, Anfragebeantwortung vom 29. Oktober 2020, S. 3). Die \nWartezeit ist aber nicht einheitlich und kann deutlich kürzer sein. Denn durch die \nRechtsprechung des italienischen Verfassungsgerichts (Urteile no. 44/2020 und no. \n9/2021) ist geklärt, dass die Vergabe der Sozialwohnungen nicht nach Wartezeit, \nsondern allein nach dem Kriterium der Dringlichkeit zu erfolgen hat (vgl. UNHCR, \na. a. O., S. 30, 32). \nDes \nWeiteren \nkönnen \nsich \nFamilien \nan \ndie \nitalienischen \nKirchen \nund \nHilfsorganisationen wenden. Diese bieten sowohl Unterkünfte für anerkannte \nSchutzberechtigte als auch Unterstützung bei der Wohnungssuche an (vgl. AIDA, \nCountry Report: Italy, 2020, S. 120; SFH/Pro Asyl, Anfragebeantwortung vom \n29. Oktober 2020, S. 7). \nVon dieser Lage ausgehend wird es Familien mit minderjährigen Kindern nach einer \nZuerkennung internationalen Schutzes - jedenfalls mit Unterstützung der staatlichen \nSozialdienste oder von Hilfsorganisationen - im Allgemeinen rechtzeitig gelingen, \naußerhalb des Systems der Aufnahmeeinrichtungen eine angemessene Unterkunft zu \nerhalten und damit eine Obdachlosigkeit zu vermeiden. Wenn ihnen keine Anmietung \neiner Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt gelingt, haben sie einen dringenden \nBedarf auf Zuteilung von Wohnraum, der aller Voraussicht nach durch staatliche \nStellen und Hilfsorganisationen erfüllt werden wird. Dass in einem solchen Fall \nWohnraum bereitgestellt wird, wird sowohl durch die Einschätzung des Direktors des \nitalienischen Flüchtlingsrates (BAMF, Bericht zur Aufnahmesituation von Familien mit \nminderjährigen Kindern nach einer Dublin-Überstellung in Italien, 2. April 2020, S. 40) \nals auch durch eine von ACCORD eingeholte Einschätzung bestätigt (ACCORD, \nAnfragebeantwortung an den VGH Hessen, 18. September 2020, S. 9). Für die \nRichtigkeit dieser Einschätzungen spricht, dass in einer der wenigen existierenden \nwissenschaftlichen \nUntersuchungen \nzur \nWohnsituation \nvon \ninternational \nSchutzberechtigten dargelegt wird, dass Familien im Vergleich zu schutzberechtigten \nEinzelpersonen \nleichter \neine \nWohnung \nerhalten \n(Dotsey/Lumley-Sapanski, \nTemporality, refugees and housing: The effects of temporary assistance on refugee \nhousing outcomes in Italy, Cities 2021, S. 6). \nNicht im Widerspruch zur Einschätzung des Senats steht die Kritik der \nSchweizerischen Flüchtlingshilfe und von Pro Asyl, dass in Italien „viele Personen mit \nSchutzstatus“ obdachlos seien und in verschiedenen italienischen Städten auf der \n52 \n53 \n54 \n\n19 \n \nStraße oder in informellen Siedlungen lebten (SFH/Pro Asyl, Anfragebeantwortung \nvom 29. Oktober 2020, S. 2). Die Kritik bezieht sich allgemein auf die Gruppe der \ninternational Schutzberechtigten, die zu einem großen Anteil aus alleinstehenden \nMännern besteht. Da die Unterkunftssituation der verschiedenen Personengruppen \nvon international Schutzberechtigten nicht einheitlich ist, berücksichtigt die Kritik der \nSchweizerischen Flüchtlingshilfe und von Pro Asyl die spezifische Situation von \nFamilien nicht. Die starken Unterschiede bei der Unterkunftssituation werden durch die \nvorliegenden Informationen zur Struktur der informellen Siedlungen belegt. Von den in \neiner wissenschaftlichen Untersuchung befragten Bewohnerinnen und Bewohner von \ninformellen Siedlungen lebten über 90 Prozent dort ohne Familienangehörige (Busetta \net al., Measuring vulnerability of asylum seekers and refugees in Italy, Journal of Ethnic \nand Migration Studies, 2021, 596 [602]). \nbb) Des Weiteren wird es Familien mit minderjährigen Kindern voraussichtlich gelingen, \ndie erforderlichen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung zu erhalten. \n(1) Es wird regelmäßig möglich sein, diese Mittel selbst zu erwirtschaften. Arbeitsfähige \ninternational Schutzberechtigte haben eine realistische Chance, innerhalb des ersten \nJahres nach der Zuerkennung internationalen Schutzes eine ausreichend bezahlte \nArbeit zu finden. Die Einschätzung beruht auf den staatlichen Maßnahmen zur \nberuflichen Integration in den Arbeitsmarkt, der aktuellen Situation von international \nSchutzberechtigten im Arbeitsmarkt und der Arbeitskräftenachfrage aus dem Bereich \nder Schattenwirtschaft. \nMigrantinnen und Migranten können sich frühzeitig um eine Integration in den \nArbeitsmarkt bemühen. Bereits zwei Monate nach der Stellung des Asylantrags in \nItalien ist es erlaubt, eine bezahlte Arbeit aufzunehmen (BFA, Länderinformationsblatt \nItalien, Stand: 11. November 2020, S. 15; Respond, Italy country report, 2020, S. 24). \nNach Ablauf des Unterbringungsanspruchs in den staatlichen Einrichtungen wird von \ninternational Schutzberechtigten - wie auch von italienischen Staatsangehörigen - \ngrundsätzlich erwartet, sich selbst zu versorgen (Romer, Asylmagazin 2021, 207 \n[212]). Dazu bieten insbesondere die SAI-Einrichtungen Fördermaßnahmen an, um die \nChancen von Asylantragstellern und international Schutzberechtigten auf dem \nArbeitsmarkt zu erhöhen (vgl. Dotsey/Lumley-Sapanski, Temporality, refugees and \nhousing: The effects of temporary assistance on refugee housing outcomes in Italy, \nCities 2021, S. 7; Respond, Italy country report, 2020 S. 28). \n55 \n56 \n57 \n\n20 \n \nZwar wurde durch diese Fördermaßnahmen nicht erreicht, dass sich die \nArbeitsmarktsituation von international Schutzberechtigten auf der einen Seite und \nitalienischen Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der \nEuropäischen Union auf der anderen Seite vollständig angeglichen hat. Allerdings ist \neine Annäherung der Situation, insbesondere zu den in Italien lebenden \nStaatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, festzustellen. \nBeim Durchschnittgehalt bestehen keine übermäßigen Unterschiede. Die Gruppe der \ninternational Schutzberechtigten erhält knapp 80 Prozent des Durchschnittsgehalts von \nBeschäftigten mit italienischer Staatsangehörigkeit (vgl. de Sario, Migration at the \ncrossroads - the inclusion of asylum seekers and refugees in the labour market in Italy, \n2020, S. 214). Fast keine Unterschiede beim Durchschnittsgehalt bestehen im \nVergleich zu den in Italien arbeitenden Staatsangehörigen eines anderen \nMitgliedstaates der Europäischen Union (vgl. de Sario, a. a. O., S. 214). \nEine ähnliche Situation besteht bei der Arbeitslosenquote. Bezogen auf international \nSchutzberechtigte lag diese im Jahr 2018 bei 17,8 Prozent. Sie war damit in einem \nnicht unerheblichen Maße höher als die von italienischen Staatsangehörigen (10,2 \nProzent). Der Unterschied zur Arbeitslosenquote von Staatsangehörigen anderer \nMitgliedstaaten der Europäischen Union (13,5 Prozent) ist dagegen deutlich geringer \n(de Sario, Migration at the crossroads - the inclusion of asylum seekers and refugees \nin the labour market in Italy, 2020, S. 212). Die aktuelle Arbeitslosenquote von \ninternational Schutzberechtigten dürfte im Vergleich zu der von 2018 geringer sein. \nDenn zum einen ist die Arbeitslosigkeit in Italien seit 2018 - trotz der Auswirkungen der \nCorona-Pandemie - gesunken. Nach den Daten von Eurostat betrug die \nArbeitslosenquote in Italien (jeweils drittes Quartal) 2018 10,2 Prozent, 2019 9,8 \nProzent, \n2020 \n10,8 \nProzent \nund \n2021 \n9,4 Prozent \n(https://ec.europa.eu/eurostat/de/web/lfs/data/database; Abruf am 10. März 2022). \nZum anderen arbeiten Migranten ohne EU-Staatsangehörigkeit überwiegend in \nBereichen, in denen die Corona-Pandemie nicht zu einer Reduzierung des \nArbeitskräftebedarfs geführt hat. Die größten Beschäftigungssektoren sind der \nPflegedienstleistungssektor (47,2 Prozent), die Landwirtschaft (18,6 Prozent), das \nBaugewerbe (16,6 Prozent) sowie der Sektor Handel, Verkehr, Wohnungswesen und \nGastronomie (16,2 Prozent) (Dotsey/Lumley-Sapanski, Temporality, refugees and \nhousing: The effects of temporary assistance on refugee housing outcomes in Italy, \nCities 2021, S. 4; ähnliche Zahlen werden in anderen Veröffentlichungen benannt, vgl. \nde Sario, Migration at the crossroads - the inclusion of asylum seekers and refugees in \nthe labour market in Italy, 2020, S. 206). Bezogen auf diese Sektoren wurden \n58 \n59 \n\n21 \n \nsubstantielle Nachfragereduzierungen durch die Corona-Pandemie nur in den \nBereichen Handel, Verkehr und Gastronomie ausgelöst. \nEine zukünftige Steigerung der Arbeitslosenquote von international Schutzberechtigten \ninfolge des Kriegs zwischen der Russischen Föderation und der Ukraine kann zum \nZeitpunkt \nder \ngerichtlichen \nEntscheidung \nnicht \nprognostiziert \nwerden. \nDie \nwirtschaftlichen Folgen in Italien sind von einer Vielzahl von Faktoren, insbesondere \ndem \nKriegsverlauf, \ndem \nUmfang \nder \nSanktionen \nsowie \nvon \nstaatlichen \nKompensationsmaßnahmen und dem Verhalten der Konsumenten, abhängig. Eine \nsignifikante Verschlechterung ist derzeit nicht absehbar. \nNeben einer Tätigkeit im regulären Arbeitsmarkt können sich international \nSchutzberechtigte auch um eine Arbeit in der Schattenwirtschaft bemühen. \nSchwarzarbeit ist in Italien weit verbreitet; etwa zehn Prozent der Bevölkerung arbeitet \nin diesem Bereich (OVG NRW, Urt. v. 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris Rn. 130 f.). \nInsbesondere in der Landwirtschaft sollen viele Migrantinnen und Migranten bei der \nsaisonalen Ernte irregulär arbeiten (borderline-europe, Die Situation der Geflüchteten \nauf Sizilien, 2019, S. 42 ff.). Die Aufnahme von Tätigkeiten in der Schattenwirtschaft ist \ngrundsätzlich zumutbar (BVerwG, Beschl. v. 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 -, juris Rn. 29 \nm. w. N.). Schwarzarbeit gilt in Italien weiterhin als „Kavaliersdelikt“ (Handelsblatt, \nItalien forciert den Kampf gegen Steuerhinterziehung, Artikel vom 18. August 2020, \nwww.handelsblatt.com; Abruf am 10. März 2022). Unzumutbar ist die Tätigkeit in der \nSchattenwirtschaft auch nicht im Hinblick auf das Ziel der Bekämpfung von \nSchwarzarbeit (a. A. OVG NRW, Urt. v. 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris Rn. 136). \nDas ergibt sich schon daraus, dass derzeit etwa eine Million Haushalte in Italien \nausschließlich von irregulärer Arbeit leben (Handelsblatt, Italien forciert den Kampf \ngegen Steuerhinterziehung, Artikel vom 18. August 2020). In dieser Situation kann eine \neffektive Bekämpfung von Schwarzarbeit nicht mehr durch das Verhalten von \nEinzelpersonen, sondern nur noch durch engmaschige staatliche Kontrollen und \nspürbare Sanktionierungen von Arbeit- und Auftraggebern bei Verstößen erreicht \nwerden. \n(2) Ein ernsthaftes Risiko einer erniedrigenden Behandlung besteht auch dann nicht, \nfalls eine Familie mit minderjährigen Kindern auf finanzielle Hilfen angewiesen sein \nsollte. In diesem Fall werden die erforderlichen finanziellen Mittel voraussichtlich durch \nden italienischen Staat bereitgestellt werden. \n60 \n61 \n62 \n\n22 \n \nNach \nArt. 28 \nder \nQualifikationsrichtlinie \n(Richtlinie \n2004/83/EG), \ndie \nmit \nGesetzesdekret No. 18/2014 in Italien umgesetzt worden ist, ist international \nanerkannten Schutzberechtigten der gleiche Zugang zum Sozialsystem wie \nitalienischen Staatsangehörigen garantiert. Die gleiche Vorgabe enthält Art. 29 der \nAnerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU). Der Umfang der Sozialleistungen ist in \nItalien - wie auch in vielen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union - im \nVergleich zu denen in Deutschland deutlich geringer. Das zentralstaatliche italienische \nSozialsystem war traditionell auf eine Unterstützung durch Familienstrukturen \naufgebaut. Allerdings betreibt Italien seit einigen Jahren einen Ausbau von \nSozialleistungen. Zum März 2022 wird das „assegno unico“ (Kindergeld) eingeführt. \nDieses wird auf Antrag ab Geburt eines Kindes bis zum 18. Lebensjahr monatlich \ngezahlt. Die Höhe richtet sich nach dem Familieneinkommen und der Anzahl der Kinder \nund kann bis zu 175,00 Euro pro Kind betragen (BAMF, Beantwortung Zusatzfragen \ndes OVG Sachsen vom 29.09.2021, 4. Februar 2022, S. 7). Des Weiteren wurde \nbereits im Jahr 2019 als allgemeine existenzsichernde Sozialhilfeleistung ein \nBürgereinkommen eingeführt. Anspruchsberechtigte sind bedürftige Italiener, EU-\nBürger, Drittstaatsangehörige mit Daueraufenthaltserlaubnis und Personen mit \ninternationalem Schutz. Weitere Voraussetzung ist ein mindestens zehnjähriger \nAufenthalt in Italien, davon die letzten zwei Jahre ununterbrochen (BFA, \nLänderinformationsblatt Italien, Stand: 11. November 2020, S. 24). \nDarüber hinaus kann sich ein Leistungsanspruch für Familien mit minderjährigen \nKindern \nunmittelbar \naus \ndem \nUnionsrecht \nergeben. \nNach \nArt. 1 GRCh \n(Menschenwürde), Art. 7 GrCh (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) \nund Art. 24 GRCh (Rechte des Kindes) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, sich \nrechtmäßig im Mitgliedstaat aufhaltenden Familien mit minderjährigen Kindern zu \nermöglichen, unter würdigen Bedingungen zu leben (vgl. EuGH, Urt. v. 15. Juli 2021 - \nC-709/20 -, juris Rn. 85). Die Ablehnung von Sozialhilfe ist deshalb nur möglich, wenn \nsolche Bedingungen trotzdem gewährleistet sind (vgl. EuGH, a. a. O., juris Rn. 93). \nEs ist nicht ersichtlich, dass Italien diese unionsrechtliche Vorgabe missachtet. Das \nitalienische Sozialrecht ist einer unionsrechtskonformen Anwendung nicht von \nvornherein \nunzugänglich. \nZwar \nstellt \ndie \nnormierte \nVoraussetzung \nder \nMindestaufenthaltsdauer für die Bewilligung des Bürgergelds auf ein Kriterium ab, das \nnicht an die Bedürftigkeit anknüpft. Zudem erfüllen viele international Schutzberechtigte \ndiese Voraussetzung unmittelbar nach der Schutzanerkennung nicht (BFA, a. a. O., \nS. 24; SFH/Pro Asyl, Anfragebeantwortung vom 29. Oktober 2020, S. 6; Romer, \n63 \n64 \n65 \n\n23 \n \nAsylmagazin 2021, 207 [212]). Allerdings muss dies nicht zwingend zu einer \nVersagung des Bürgergeldes führen. Denn bei der behördlichen Entscheidung über die \nBewilligung kann die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berücksichtigt \nwerden. Dieser hat bezogen auf andere Sozialleistungen ein Erfordernis einer \nMindestwohnzeit für unvereinbar mit Unionsrecht erachtet (vgl. zur Gewährung von \nBehindertenbeihilfe, \nAltersmindesteinkommen \nund \nMindestlebensunterhalt \nan \nArbeitnehmer aus anderen EU-Staaten: EuGH, Urt. v. 10. November 1992 - C-326/90 \n-, juris). Im Übrigen würde eine Ablehnung der Bewilligung des Bürgergeldes nicht \nzwingend dazu führen, dass existenzsichernde Leistungen staatlicherseits nicht zur \nVerfügung gestellt werden. Die erforderlichen Mittel können auf anderer Grundlage \nbereitgestellt werden. Beispielsweise bieten die Regionen und Kommunen weitere \nSozialleistungen an (BFA, Länderinformationsblatt Italien, Stand: 11. November 2020, \nS. 24 f.). Eine drohende Versagung erforderlicher Mittel kann des Weiteren nicht aus \nder Verwaltungspraxis der italienischen Behörden bei der Anwendung des Sozialrechts \ngeschlossen werden. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Familien mit \nminderjährigen Kindern in einer signifikanten Anzahl von Fällen unter unwürdigen \nBedingungen leben müssen, da ihnen staatliche Leistungen versagt wurden. \ncc) Der Zugang zu einer erforderlichen Krankenversorgung ist für international \nSchutzberechtigte ebenfalls grundsätzlich gewährleistet. Hinsichtlich der regulären \nGesundheitsversorgung \nsind \ninternational \nSchutzberechtigte \nnach \nerfolgter \nRegistrierung beim nationalen Gesundheitsdienst italienischen Staatsangehörigen \ngleichgestellt; \ndas \ngilt \nnach \nder \nRechtsprechung \ndes \nitalienischen \nVerfassungsgerichtshofs unabhängig von der Dauer des Aufenthalts in Italien \n(Chiaromonte/Federico, The Labour Market Needs Them, 2021, S. 197). Das Recht \nauf Grund- und Notfallversorgung besteht unabhängig von einer Registrierung (vgl. \nSFH, Aufnahmebedingungen in Italien, 2020, S. 77 ff.; AIDA, Country Report Italy 2019, \nS. 160). \nc) Die aktuelle Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte gibt keinen Anlass, \nvon der Einschätzung des Senats abzuweichen, dass Familien mit minderjährigen \nKindern durch das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien \ngrundsätzlich nicht dem ernsthaften Risiko einer erniedrigenden Behandlung \nausgesetzt sind. \nDamit trifft der Senat keine andere Bewertung als das Oberverwaltungsgericht \nNordrhein-Westfalen in seinen Urteilen vom 20. Juli 2021 (Az.: 11 A 1689/20.A, \n66 \n67 \n68 \n\n24 \n \n11 A 1674/20.A) und im Beschluss vom 25. November 2021 (Az.: 11 A 571/20.A). Die \nEntscheidungen betrafen nicht vulnerable, arbeitsfähige Männer und damit eine andere \nPersonengruppe. \nAuch \neine \nAbweichung \nzur \nRechtsprechung \ndes \nVerwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg besteht nicht. Dieser erachtet es als \nerforderlich, dass bei vulnerablen Personen vor einer Überstellung nach Italien in \nbehördlicher Kooperation sichergestellt werden muss, dass deren besonderer \nVersorgungsbedarf in Italien gewährleistet ist (VGH BW, Beschl. v. 8. November 2021 \n- A 4 S 2850/21 -, juris Rn. 16). Diese Voraussetzung erachtet der Senat als erfüllt. \nDurch das Rundschreiben vom 8. Februar 2021 und das - unter a) beschriebene - \nÜberstellungsverfahren ist auch ohne individuelle Garantieerklärung gewährleistet, \ndass Familien mit minderjährigen Kindern unmittelbar im Anschluss an die \nRückführung nach Italien eine familiengerechte Unterkunft erhalten. \nEine abweichende Bewertung enthält zwar der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs \nHessen vom 11. Januar 2021 - 3 A 539/20.A - juris. Der Beschluss des \nVerwaltungsgerichtshofs erging indes nur nach dem rechtlichen Maßstab des § 161 \nAbs. 2 Satz 1 VwGO. Außerdem trat durch das erst nach dem Beschluss versandte \nRundschreiben vom 8. Februar 2021 eine wesentliche Sachverhaltsänderung ein. \n3. Besondere einzelfallbezogene Umstände, aufgrund derer abweichend von der \ngrundsätzlichen Einschätzung zur Situation von Familien mit minderjährigen Kindern \neine mit Unionsrecht unvereinbare Behandlung der Kläger in Italien zu erwarten ist, \nsind nicht gegeben. \nDie gegenüber den Klägern erfolgte Gewährung humanitären Schutzes ist kein \nnachteiliger Umstand. Die soziale Situation und die sozialen Rechten von Personen, \ndenen die italienische Republik einen humanitären Status zuerkannt und eine \nitalienische Aufenthaltserlaubnis erteilt hat, unterscheiden sich nicht erheblich von \ndenen international Schutzberechtigter. Auch für diese Personen sind in den SAI-\nEinrichtungen Leistungen zur Integration vorgesehen (BAMF, Beantwortung \nZusatzfragen des OVG Sachsen vom 29.09.2021, 4. Februar 2022, S. 9). \nDer Umstand, dass die Asylerstverfahren der Kläger in Italien bereits abgeschlossen \nsind, begründet ebenfalls kein ernsthaftes Risiko einer mit Unionsrecht unvereinbaren \nBehandlung der Kläger. Trotz dieses Umstandes ist es nicht ausgeschlossen, dass die \nKläger und ihr Sohn unmittelbar nach der Überstellung gemeinsam in einer staatlichen \nSAI-Einrichtung untergebracht werden. Denn bei überstellten Familien mit Kleinkindern \n69 \n70 \n71 \n72 \n\n25 \n \nmüssen nicht zwingend alle Familienmitglieder die Bedingungen für die Aufnahme in \neine SAI-Einrichtung erfüllen, um dort untergebracht zu werden (vgl. BAMF, \nBeantwortung der Zusatzfragen des OVG Sachsen vom 29.09.2021, 4. Februar 2022, \nS. 2). \nIm \nvorliegenden \nVerfahren \nerfüllt \nder \nSohn \nder \nKläger \ndie \nAufnahmebedingungen, weil er noch kein Asylverfahren in Italien durchlaufen hat. \nSollte ungeachtet dessen die Familie nicht in einer SAI-Einrichtung untergebracht \nwerden, würde dies trotzdem nicht zu einer Verletzung von Art. 4 GRCh führen. Durch \ndas bereits beschriebene Überstellungsverfahren ist gewährleistet, dass eine \nÜberstellung von Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien erst dann erfolgt, \nwenn dort eine familiengerechte Unterkunft vorhanden ist. Sollte die Familie bei einer \nUnterbringung außerhalb der staatlichen Aufnahmeeinrichtungen darüber hinaus \nzunächst auf staatliche Unterstützung angewiesen sein, um die zur Existenzsicherung \nerforderlichen finanziellen Mittel zu erhalten, ist diese - wie unter 2. b) bb) (2) \ndargelegt - hinreichend gesichert. \nII. Die erfolgte Ablehnung der Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich der \nItalienischen Republik (Ziffer 2 des Bescheids) ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen \nfür eine Feststellung nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK sind nicht \ngegeben. Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien begründen - wie \nunter I. dargelegt - kein ernsthaftes Risiko der Verletzung des Schutzgehalts \nArt. 4 GRCh, der mit dem des Art. 3 EMRK identisch ist. Andere Umstände, aus denen \nim Falle einer Überstellung nach Italien eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK \nresultieren könnte, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig können die Kläger die \nFeststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geltend \nmachen. Die Vorschrift stellt an die Gefahr einer aufgrund allgemeiner Umstände im \nZielstaat drohenden Rechtsgutverletzung keine geringeren Anforderungen als § 60 \nAbs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. August 2018 - \n1 B 25.18 -, juris Rn. 13). \nIII. Die Abschiebungsandrohung (Ziffer 3 des Bescheids) verletzt die Kläger ebenfalls \nnicht in eigenen Rechten. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG. \nDanach droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an, wenn eine \nAbschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen kann. Die Vorschrift \nermöglicht den Erlass einer Abschiebungsandrohung in Fällen, in denen die \nDurchführung der Abschiebung vorübergehend aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher \nHindernisse unmöglich ist (Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Stand: Juni 2018, § 34a Rn. \n32; BeckOK AuslR, 32. Ed. 1.1.2022, § 34a AsylG Rn. 20b m. w. N.). Erlässt das \n73 \n74 \n\n26 \n \nBundesamt \nauf \nGrundlage \ndes \n§ 34a \nAbs. 1 \nSatz 4 \nAsylG \neine \nAbschiebungsandrohung, obwohl die Voraussetzungen für den Erlass einer \neingriffsintensiveren Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG \nvorliegen, fehlt es an einer subjektiven Rechtsverletzung (Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, \nStand: Juni 2018, § 34a Rn. 32; BeckOK AuslR, 32. Ed. 1.1.2022, § 34a AsylG Rn. \n20c). \nDavon ausgehend ist eine Rechtsverletzung der Kläger nicht gegeben. Nach § 34a \nAbs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die \nDurchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, \nsobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der \ngerichtlichen Entscheidung sind diese Voraussetzungen erfüllt. Die Italienische \nRepublik ist für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger zuständig. Es steht \nauch im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG fest, dass die Abschiebung durchgeführt \nwerden kann. Der Abschiebung der Kläger stehen weder Abschiebungsverbote noch \nVollzugshindernisse entgegen. Die italienische Republik ist für die Entscheidung über \nden Asylantrag des Sohns der Kläger ebenfalls zuständig. Der zum Zeitpunkt des \nBescheiderlasses bestehende Duldungsanspruch infolge des Mutterschutzes der \nKlägerin zu 2 besteht nicht mehr. Auch die Auswirkungen der Corona-Pandemie \nmachen die tatsächliche Durchführung der Abschiebung nicht unmöglich. \nIV. Der Erlass und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 4 des \nBescheids) sind nach Maßgabe von § 11, § 75 Nr. 12 AufenthG erfolgt. Rechtliche \nMängel bestehen insoweit nicht. \nV. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren \nberuht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. \n§ 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist \ninnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \n75 \n76 \n77 \n\n27 \n \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-\nVerordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des \nGesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in \nder jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als \nelektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des \n§ 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen \nRechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben \ngebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung \nvertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen \nGründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen \nVorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung \noder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches \nDokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese \nAbweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der \nRechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen \nVerhältnisses \nbetreffen, \nin \nPersonalvertretungsangelegenheiten \nund \nin \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \n\n28 \n \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \nPrinOVG Dahlke-Piel \n \n \n \n \n \n \n \n \nist wegen Urlaub verhindert, \nihre Unterschrift beizufügen \n \ngez.: \nDr. Mittag \n \n \n \nDr. Mittag \n \n \nDr. Sieweke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487037","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-03-22/4-a-389-20-a","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":12},{"jurabk":"GRCh","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":9},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":7},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"GRCh","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GRCh","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GRCh","ref":"Art 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GRCh","ref":"Art 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487037","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487037","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-03-22/4-a-389-20-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487037","retrieved":"2026-07-09 08:35:34.121041+00:00"}}