{"status":"available","doknr":"OLD487036","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-03-22","aktenzeichen":"1 B 313/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n1 B 313/21 \n \n2 L 173/21 \n \n \nberichtigt mit Beschluss \nvom 4. April 2022 \ngez.: Janetz \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder AG \nvertreten durch den Vorstand \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Oberbergamt \nvertreten durch den Oberberghauptmann \nKirchgasse 11, 09599 Freiberg \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \nbeigeladen: \n GmbH \nvertreten durch den Geschäftsführer \n \nprozessbevollmächtigt: \n \nwegen \n \n \nDrittanfechtung einer bergrechtlichen Bewilligung zur Gewinnung bergfreier \nBodenschätze; \nAntrag nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n2 \n \n \n \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nSchmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft \nam 22. März 2022 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 12. Juli 2021 - 2 L 173/21 - wird zurückgewiesen. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde der Beigeladenen ist unbegründet. \nAus den von ihr innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe, die \nden Prüfungsumfang des Senats begrenzen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich \nnicht, dass der angefochtene Eilbeschluss abzuändern oder aufzuheben ist, wie es die \nAntragstellerin beantragt. Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung - wie hier - \nauf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, bedarf es für einen Erfolg des \nRechtsmittels durchgreifender Beschwerdegründe für jede dieser Erwägungen (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 25. Juni 2021 - 3 B 1.21 -, juris Rn. 7 zum Revisionsrecht). Daran \nfehlt es hier. \n1. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der \nBeigeladenen mit Bescheid des Sächsischen Oberbergamts vom 13. August 2020 \nerteilte und unter dem 26. Januar 2021 für sofort vollziehbar erklärte bergrechtliche \nBewilligung für die Aufsuchung und Gewinnung der Bodenschätze Zinn, Zink, Indium, \nEisen, Arsen, Antimon, Beryllium, Blei, Bor, Caesium, Cadmium, Flussspat (Fluorit), \nGallium, Germanium, Gold, Kobalt, Kupfer, Lithium, Mangan, Molybdän, Nickel, Niob, \nSilber, Schwerspat (Baryt), Tantal, Wismut und Wolfram im Feld „...........“ zunächst \ndamit begründet, dass der Bewilligungsantrag der Antragstellerin „..............“ durch den \nBescheid des Oberbergamts vom 12. November 2020 bestandskräftig abgelehnt \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nworden sei, weshalb es keiner Auswahlentscheidung zwischen konkurrierenden \nBewilligungsanträgen nach § 14 Abs. 2 BBergG bedurft habe (Beschlussabdruck S. 6 \nbis 12, zweiter Absatz). \n„Unabhängig davon und selbstständig tragend“ (Beschlussabdruck S. 12, dritter \nAbsatz) erweise sich die der Beigeladenen erteilte Bewilligung vom 13. August 2020 \nals rechtmäßig. Die auf § 14 Abs. 1 BBergG gestützte Entscheidung verletze keine \nRechtsvorschriften, die gerade dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt \nseien. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 BBergG lägen vor. Die Erlaubnis \n„.................“ sei der Beigeladenen 2012 für eine Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken \nfür jene Bodenschätze erteilt worden, auf die sich die von der Antragstellerin am 23. \nSeptember 2019 beantragte Bewilligung „..............“ beziehe. Dieses Bewilligungsfeld \nliege vollständig innerhalb des Erlaubnisfelds „.................“ und die Beigeladene habe \nals Erlaubnisinhaberin innerhalb der Dreimonatsfrist des § 14 Abs. 1 Satz 2 BbergG \nam 5. November 2019 selbst einen Bewilligungsantrag für Bodenschätze gestellt, \nhinsichtlich derer die Erlaubnis erteilt worden sei. Die bestandskräftige Erlaubnis \n„.................“ \nder \nBeigeladenen \nhabe \nzum \nZeitpunkt \nder \nStellung \ndes \nBewilligungsantrags durch die Antragstellerin am 23. September 2019 bestanden. \nLägen zwei sich sachlich und räumlich überdeckende Bewilligungsanträge vor und \nverfüge einer der Antragsteller (hier die Beigeladene) bereits über eine entsprechende \nErlaubnis zu gewerblichen Zwecken, komme dessen Antrag gemäß § 14 Abs. 1 Satz \n2 BBergG Vorrang vor dem anderen Antrag zu. \nDer Antrag der Beigeladenen sei - gemessen am Prüfungsumfang nach § 12 Abs. 1 \nBBergG - trotz der dem Bescheid des Oberbergamts vom 13. August 2020 beigefügten \nAuflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG) nicht unvollständig gewesen. Die Beigeladene habe \ninnerhalb der Dreimonatsfrist des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBergG das Bewilligungsfeld in \nräumlicher Hinsicht genau bezeichnet und dem Antrag sowohl ein Arbeitsprogramm \nals auch einen Finanzierungsplan beigefügt. Damit seien Gegenstand und Ziel des \nBewilligungsverfahrens bei objektiver Betrachtung klar definiert gewesen. Ob die \nAuflage unter II. des Verfügungssatzes, die dem öffentlichen Interesse an der \ntatsächlichen Umsetzung des Arbeitsprogramms und des Aufsuchungsvorhabens \ndiene, in zulässiger Weise habe ergehen dürfen, könne dahinstehen, weil eine \nrechtswidrige Auflage nicht die Antragstellerin, sondern nur die Beigeladene belaste. \nDie Vorrangstellung der Beigeladenen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BBergG sei nicht \ndadurch entfallen, dass die ihr befristet erteilte Erlaubnis „.................“ am \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n4 \n \n1. Januar 2020 - also vor Erteilung der Bewilligung vom 13. August 2020 - durch \nZeitablauf erloschen sei. Die Vorrangstellung setze angesichts des mit der Vorschrift \nbezweckten Investitionsschutzes lediglich voraus, dass die Erlaubnis im Zeitpunkt der \nkonkurrierenden Antragstellung (hier der Antragstellerin) noch bestanden habe. \nAnsonsten wäre ein Erlaubnisinhaber „rein taktischen“ Anträgen von Konkurrenten kurz \nvor Ablauf der Befristung ohne rechtlichen Schutz ausgeliefert, da er weder auf den \nEntscheidungszeitpunkt des Bergamts über den Bewilligungsantrag noch auf den \nZeitpunkt der Antragstellung des Konkurrenten Einfluss nehmen könne und eine \nVerlängerung der Erlaubnis nur zur Erhaltung der Vorrangposition ausgeschlossen sei \n(§ 16 Abs. 4 BBergG). Dieses Auslegungsergebnis finde auch im Wortlaut des § 14 \nAbs. 1 BBergG eine Stütze. \nDer „Prüfungsvorrang“ im Sinne einer formellen Privilegierung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 \nBBergG führe allerdings erst dann zur Erteilung einer Bewilligung, wenn kein \nVersagungsgrund nach § 12 BBergG vorliege. Auf solche Versagungsgründe könne \nsich die Antragstellerin nur insoweit berufen, als sie ihr als Konkurrentin Drittschutz \nvermittelten. \nDie \nAntragstellerin \nverkenne, \ndass \ndie \nAufsuchungs- \nund \nGewinnungstätigkeit „vorrangig“ dem öffentlichen Interesse diene (vgl. § 1 Nr. 1 \nBBergG). \nDies \ngelte \nauch \nfür \ndie \nvon \nder \nAntragstellerin \nangeführten \nVersagungsgründe nach § 12 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 11 Nr. 7, § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. \n4 BBergG. Der Versagungsgrund nach § 12 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 11 Nr. 8 BBergG \nliege ebenso wenig vor. \nMangels enteignungsrechtlicher Vorwirkung der Bewilligung könne ein Drittschutz auch \nnicht mit der Erwägung begründet werden, das die Bewilligung als „vorgelagerter“ Teil \neines späteren Grundabtretungsverfahrens (§§ 77 ff. BBergG) anzusehen sei. \nAuf ein Fehlen der erforderlichen „Infrastruktur“, sinngemäß also auf den \nVersagungsgrund des § 12 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 11 Nr. 8 BBergG, könne die \nAntragstellerin ihren Antrag nicht stützen, weil auch dieser Versagungsgrund allein \nöffentlichen Interessen diene. Unabhängig davon stünden die von der Antragstellerin \nangeführten Rechte Dritter an der „Infrastruktur“ der Bewilligung mit Blick auf deren \ngesetzliche Ausgestaltung in § 8 Abs. 2 BBerG nicht entgegen. Dem Inhaber einer \nBewilligung stünden Abwehrrechte gegen Dritte u. a. gemäß § 1004 BGB zu, darüber \nhinaus könne er gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 BBergG eine Grundabtretung nach Maßgabe \nvon §§ 77 ff. BBergG verlangen. \n8 \n9 \n10 \n11 \n\n5 \n \nEiner Auswahlentscheidung nach § 14 Abs. 2 BBergG habe es nicht bedurft, zumal \ndas von der Antragstellerin beantragte Bewilligungsfeld „..............“ vollständig \ninnerhalb des Erlaubnisfelds „.................“ der Beigeladenen liege. \n2. Soweit sich die Beschwerdebegründung nicht auf die vom Oberbergamt wie vom \nVerwaltungsgericht \nangenommene \nBestandskraft \nder \nAblehnung \ndes \nBewilligungsantrags der Antragstellerin „..............“ bezieht, führt die Antragstellerin im \nEinzelnen aus, die Antragsunterlagen der Beigeladenen für die Bewilligung seien \nunvollständig gewesen und das Verwaltungsgericht habe das Vorliegen von \ndrittschützenden Versagungsgründen ebenso verkannt wie die wettbewerbspolitische \nBedeutung und die grundrechtlich (Art. 12, 14 und 19 Abs. 4 GG) gebotenen Maßstäbe \nfür die gerichtliche Überprüfung der Bewilligung im Konkurrentenverhältnis um die \n„Teilnahme am Wettbewerb“. Die drittschützende Wirkung von § 14 BBergG sei in der \nRechtsprechung anerkannt. In einer Konkurrenzsituation wie der vorliegenden, in der \ndie Antragstellerin den Bewilligungsantrag früher als die Beigeladene gestellt habe, \nliege in der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine unzulässige Vorwegnahme der \nHauptsache. Dies gelte auch mit Blick auf die Belange des Besucherbergwerks \n................., das von einem eingetragenen Verein betrieben werde, um das Erbe des \nUranbergbaus im regionalen Interesse aufrecht zu erhalten. Die Beigeladene habe sich \nmit dem Trägerverein überworfen, der u. a. den Zugang zum vorhandenen Bergwerk \nverwalte. Ohne die von diesem Verein verwaltete „Infrastruktur“ unter Tage und die für \ndie Aufnahme eines Gewinnungsbetriebs zusätzlich erforderlichen Gestattungen \nkönne die Beigeladene von der Bewilligung keinen Gebrauch machen, weshalb das \nOberbergamt unter Umständen sogar zu einem Widerruf der Bewilligung (§ 18 Abs. 3 \nBBergG) verpflichtet wäre, um die im Bergrecht anerkanntermaßen gebotene \n„ergebnisoffene Bewerberkonkurrenz in einem Neuerteilungsverfahren“ zu eröffnen \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 3. März 2011, BVerwGE 139, 184 Rn. 31). \nDer Antragsgegner und die Beigeladene verteidigen den angefochtenen Beschluss. \n3. Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet, weil die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung formell nicht zu beanstanden und das erforderliche öffentliche \nInteresse sowie das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der \nbergrechtlichen Bewilligung das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung \nder aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs überwiegen. \n3.1 Soweit sich die Einwendungen der Antragstellerin gegen die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung der Bewilligung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO richtet, hat \n12\n14 \n13 \n15 \n\n6 \n \ndas Oberbergamt seiner aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO folgenden formellen Pflicht, das \nbesondere Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen, \nersichtlich genügt. In der 26seitigen Anordnung vom 26. Januar 2021 hat es sowohl \ndas konkrete Vorhaben der Beigeladenen als auch öffentliche Interesse an der \nGewinnung der Rohstoffe sowie die gegenläufigen Belange der Antragstellerin in den \nBlick genommen und eingehend gewürdigt. Ob die Begründung der Anordnung \ninhaltlich trägt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie des \nSächsischen Oberverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit dem formellen \nBegründungserfordernis nicht zu prüfen (BVerwG, Beschl. v. 4. Dezember 2020 - 4 VR \n4.20 -, juris Rn. 10; SächsOVG, Beschl. v. 10. Mai 2010 - 1 B 49/10 -, juris Rn. 6; \nBeschl. v. 8. Januar 2018 - 4 B 102/17 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 31. August 2021 - 6 B \n245/21 -, juris Rn. 7 jeweils m. w. N.). \n3.2 Auch die im Verfahren nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO gebotene \nInteressenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin. Das Verwaltungsgericht hat \nzutreffend angenommen, dass das öffentliche Interesse und das Interesse der \nBeigeladenen an der sofortigen Vollziehung der Bewilligung das private Interesse der \nAntragstellerin an deren Aussetzung überwiegen, weil der mit dem Drittwiderspruch \nder Antragstellerin angegriffene Verwaltungsakt deren subjektiven Rechte nicht verletzt \n(nachfolgend 3.2.1). An der Ausnutzung der Bewilligung vor dem Abschluss des \nWiderspruchsverfahrens und eines gegebenenfalls nachfolgenden Klageverfahrens \ngegen die bergrechtliche Bewilligung besteht auch ein überwiegendes Interesse \n(nachfolgend 3.2.2). Es besteht daher kein Anlass zur Wiederherstellung der \naufschiebenden \nWirkung \ndes \nDrittwiderspruchs \noder \neiner \nnachfolgenden \nAnfechtungsklage der Antragstellerin. \n3.2.1 Rechtsgrundlage für die der Beigeladenen in der Konkurrenzsituation mit dem \nteilweise überdeckenden Antrag der Antragstellerin erteilte Bewilligung ist § 14 Abs. 1 \nSatz 2 BBergG, der dem Inhaber einer zuvor erteilten Aufsuchungserlaubnis zu \ngewerblichen Zwecken zum Schutz seiner Aufsuchungsinvestitionen die Gelegenheit \ngibt, seinerseits einen Bewilligungsantrag zu stellen, dem - wenn keine \nVersagungsgründe vorliegen - kraft Gesetzes Vorrang vor „ganz oder teilweise“ \nüberdeckenden \nBewilligungsanträgen \nDritter \nzukommt, \nohne \ndass \neine \nAuswahlentscheidung des Bergamts zwischen den vorliegenden Anträgen aufgrund \neiner vergleichenden Bewertung nach Maßgabe von § 14 Abs. 2 BBergG zu erfolgen \nhat. Dieser unterschiedlichen Ausgestaltung der behördlichen Prüfung in den beiden \nAbsätzen des § 14 BBergG kommt wesentliche Bedeutung auch für die Frage eines \n16 \n17 \n\n7 \n \ngerichtlichen Rechtsschutzes eines im Verwaltungsverfahren erfolglos gebliebenen \nAntragstellers (Dritten) zu: \nWährend der Dritte in den Fällen des § 14 Abs. 2 BBergG - insoweit vergleichbar mit \neinem \nsog. \nBewerberverfahrensanspruch \nbei \neiner \nbeamtenrechtlichen \nAuswahlentscheidung - anerkanntermaßen rügen kann, dass die vergleichende \nBewertung der konkurrierenden Anträge zu seinen Lasten fehlerhaft erfolgt sei (vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 3. Mai 1995 - 1 S 46/95 -, ZfB 136 [1995], 204 f., \nOrientierungssatz auch in juris; OVG LSA, Beschl. v. 11. Mai 1994 - 3 M 18/93 -, ZfB \n135 [1994], 230, 232 = juris Rn. 21 ff.; Franke, in: Boldt/Weller/Kühne/von \nMäßenhausen, BBergG, 2. Aufl., § 14 Rn. 14; Vitzthum/Piens, in: Piens/Schulte/Graf \nVitzthum, BBerG, 3. Aufl., § 14 Rn. 15), kann sich der Dritte in den Fällen des § 14 Abs. \n1 Satz 2 BBergG nur darauf berufen, dass die formellen Voraussetzungen für eine \nVorrangentscheidung zugunsten des Erlaubnisinhabers nicht vorgelegen hätten, \nmangels einer Verletzung drittschützender Belange nicht jedoch auf das Vorliegen \ngesetzlicher Versagungsgründen nach § 11 und § 12 BBergG (Franke a. a. O.; \nVitzthum/Piens a. a. O.). Diese gesetzlich beschränkten Rechtsschutzmöglichkeiten \nDritter in dem als öffentlich-rechtliches Konzessionssystem mit sachenrechlichen \n„Einlagerungen“ (Kühne, Fragen des Berechtsamswesens im Bergrecht, ZfB 159 \n[2018], 92) ausgestalteten Berechtsamsverfahren entspricht der „rohstoffpolitischen \nGemeinwohlfunktion“ der staatlichen Rechtszuteilung (Kühne a. a. O., S. 101), die die \nGrundlage für nachfolgende Verfahren der Betriebsplanzulassung (§§ 50 ff. BBergG) \nund erforderlichenfalls auch Grundabtretung (§§ 77 ff. BBergG) mit den dort jeweils \neröffneten \nRechtsschutzmöglichkeiten \nbildet. \nBei \nder \nDrittanfechtung \neiner \nbergrechtlichen Bewilligung ist zu berücksichtigen, dass einem Mitbewerber um das \nstaatlich zuzuteilende Gewinnungs- und Aneignungsrecht nach § 8 Abs. 1 BBergG aus \nder bloßen Antragstellung im Berechtsamsverfahren noch keine eigentumsrechtlich \n(Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 31 SächsVerf) geschützte Rechtsposition zukommt, weil ein \nEigentumsrecht erst durch die staatliche Verleihung begründet werden kann (vgl. \nSächsOVG, Urt. v. 30. Mai 2018 - 1 A 200/17 - ZfB 159 [2019], 28, 37 = juris Rn. 44; \nKühne, Bergrechtliche Bewilligung und Fernstraßenbau, NVwZ 2018, 214, 215 m. w. \nN.). Ob sich die Antragstellerin für die von ihr begehrte Erweiterung des \nBewilligungsfelds „.........“ in südliche Richtung durch die beantragte Bewilligung auf \ndas Eigentumsgrundrecht berufen kann, ist letztlich unerheblich, weil sich aus dem \nEigentumsgrundrecht ohnehin keine unmittelbaren Abwehransprüche gegenüber der \neinem Dritten erteilten, eigentumsrechtlich geschützten bergrechtlichen Bewilligung \nableiten lassen (zum Rechtsschutz eines Oberflächeneigentümers vgl. SächsOVG, \n18 \n\n8 \n \nBeschl. v. 23. Juni 2014 - 1 A 529/11 -, ZfB 155 [2014], 212, 213 = juris Rn. 17 mit \nAnm. Wendt, jurisPR-UmwR 9/2014; zum Nachbarschutz im Baurecht vgl. BVerwG, \nUrt. v. 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364 Rn. 45; zum Eigentumsschutz \nvon Bergbauberechtigungen s. BVerwG, Urt. v. 3. März 2011 - 7 C 4.10 -, BVerfGE \n139, 184 Rn. 32 m. w. N.). \nSoweit in der Erteilung einer bergrechtlichen Bewilligung nach der Vorrangregelung \ndes § 14 Abs. 1 Satz 2 BBergG ein Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. \n28 Abs. 1 SächsVerf) des unterlegenen Dritten zu sehen ist, wie es die Antragstellerin \nzur \nBegründung \neines \nweitergehenden \nDrittschutzes \nunter \nHinweis \nauf \nRechtsprechung \ndes \nBundesverfassungsgerichts \nzum \nKassenarztrecht \n(Kammerbeschl. v. 17. August 2004 - 1 BvR 378/00 -, juris Rn. 21 und v. 14. Januar \n2004 - 1 BvR 506/03 -, juris Rn. 2) ausführt, handelt es sich, wenn eine objektiv \nberufsregelnde Tendenz (vgl. BVerfG, Urt. v. 17. Februar 1998 - 1 BvF 1/91 -, BVerfGE \n97, 228, 254) von § 14 Abs. 1 Satz 2 BBergG zu bejahen sein sollte, allenfalls um eine \nBerufsausübungsregelung (grundlegend BVerfG, Urt. v. 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 \n-, BVerfGE 7, 377, 405), die mit dem Schutz der kapitalintensiven und risikobehafteten \nAufsuchungsinvestitionen des Erlaubnisinhabers durch hinreichend gewichtige \nBelange gerechtfertigt ist. Im Bereich der wirtschaftlichen Betätigung ist für \nBerufsausübungsregelungen davon auszugehen, dass das Grundgesetz dem \nGesetzgeber in der Bestimmung wirtschaftspolitischer Ziele und der zu ihrer Verfolgung \ngeeigneten Maßnahmen einen Beurteilungs- und Handlungsspielraum zulässt \n(BVerfG, Beschl. v. 19. März 1975 - 1 BvL 20/73, 21/73, 22/73, 23/73, 24/73 -, BVerfGE \n39, 210, 225). Auch aus der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 15 \nSächsVerf) lässt sich kein weitergehender Drittschutz nach der Vorrangregelung des § \n14 Abs. 1 BBergG ableiten. Das von der Antragstellerin als Beleg für ihre \nRechtsauffassung zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember \n2010 - 3 C 44.09 - (BVerwGE 138, 322) zum Anspruch des Konkurrenten eines \nBeihilfeempfängers auf Rückzahlung einer unionsrechtswidrig gewährten Beihilfe ist \nfür die Auslegung von § 14 BBergG insgesamt unergiebig und wurde überdies vom \nBundesverfassungsgericht unter Hinweis auf eine offensichtliche Verletzung von Art. \n19 Abs. 4 Satz 1 GG und Art. 103 Abs. 1 GG durch Kammerbeschluss vom 29. Oktober \n2015 - 2 BvR 1493/11 - (NVwZ 2016, 238) aufgehoben. \nWird das Erlaubnisfeld hinsichtlich desselben Bodenschatzes nicht zumindest teilweise \nvon dem im Bewilligungsantrag des Dritten bezeichneten Feld überdeckt, scheidet ein \nDrittschutz gegen die Erteilung der Bewilligung aus, weil kein Anwendungsfall von § 14 \n19 \n20 \n\n9 \n \nBBergG vorliegt und die allgemeinen Vorschriften über die Bewilligungserteilung nicht \nzumindest auch dem Schutz Dritter dienen. \nBei Anwendung der so gefassten Prüfungsmaßstäbe auf die Drittanfechtung der in \nAnwendung von § 14 Abs. 1 Satz 2 BBergG erteilten Bewilligung vom 13. August 2020 \nfür das Feld „...........“ der Beigeladenen lässt sich auf der Grundlage des \nfristwahrenden Beschwerdevorbringens eine Verletzung der Antragstellerin in eigenen \nRechten nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht \nfeststellen. Ob die bergrechtliche Bewilligung insgesamt rechtmäßig erteilt wurde, wie \nes das Verwaltungsgericht ausgeführt hat (Beschlussabdruck S. 12 unter II.2: „die \nEntscheidung des Sächsischen Oberbergamts vom 13. August 2020 … ist \nrechtmäßig“), ist für den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \ndes Drittwiderspruchs nicht entscheidend. \nDie Beigeladene war im maßgeblichen Zeitpunkt der Stellung des Bewilligungsantrags \nder Antragstellerin (vgl. Franke a. a. O., § 14 Rn. 4 m. w. N.; anders nur OLG \nNaumburg, Urt. v. 14. Mai 2004 - 7 U 6/04 -, juris Rn. 76 ohne weitere Ausführungen) \nInhaberin der nach der Klagerücknahme im Verfahren 2 K 139/19 des \nVerwaltungsgerichts Chemnitz durch die hiesige Antragstellerin bestandskräftig \ngewordenen Aufsuchungserlaubnis zu gewerblichen Zwecken für das Erlaubnisfeld \n„.................“, welches das von der Antragstellerin beantragte Bewilligungsfeld \n„..............“ unstreitig sowohl räumlich als auch hinsichtlich der maßgeblichen \nBodenschätze überdeckt. Soweit das Bewilligungsfeld „...........“ der Beigeladenen mit \neiner Fläche von ca. 585 ha außerhalb ihres Erlaubnisfelds „.................“ liegt, wie es \ndie Antragstellerin rügt (Schriftsatz v. 16. August 2021, S. 37 f. = Gerichtsakte Bd. IV \nS. \n585 \nf.), \nvermag \nder \nSenat \nauf \nder \nGrundlage \ndes \nfristwahrenden \nBeschwerdevorbringens eine mögliche Verletzung der Antragstellerin in eigenen \nsubjektiven Rechten nicht zu erkennen, zumal sich ihr Bewilligungsantrag nicht auf \ndiese Flächen erstreckt. \nDie entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der am 4. \nNovember 2019 - also innerhalb von drei Monaten nach der am 9. Oktober 2019 \nerfolgten Mitteilung des Oberbergamts - gestellte Bewilligungsantrag „..........“ der \nBeigeladenen „prüffähig“ und damit zur Begründung der Vorrangstellung nach § 14 \nAbs. 1 Satz 2 BBergG geeignet gewesen sei (Beschlussabdruck S. 14 f.), wird durch \ndas fristwahrende Beschwerdevorbringen der Antragstellerin nicht durchgreifend in \nZweifel gezogen. Nach § 10 Satz 2 BBergG ist ein Erlaubnis- oder Bewilligungsantrag \n21 \n22 \n23 \n\n10 \n \n„schriftlich bei der zuständigen Behörde“ zu stellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 3. März 2011 \n- 7 C 4.10 -, BVerwGE 139, 184 Rn. 39); weitere gesetzliche Anforderungen ergeben \nsich \nnur \nmittelbar \naus \nden \nin \n§§ \n11, \n12 \nBBergG \ngenannten \nBewilligungsvoraussetzungen, die in verfahrensrechtlicher Hinsicht durch Richtlinien \nder Länder konkretisiert werden können (Vitzthum/Piens a. a. O., § 10 Rn. 4 m. w. N.). \nAusgehend \nvon \ndiesem \nNormbefund \nteilt \nder \nSenat \ndie \nAnnahme \ndes \nVerwaltungsgerichts, dass es für einen fristwahrenden Bewilligungsantrag i. S. v. § 14 \nAbs. 1 Satz 2 BBergG ausreicht, wenn sowohl die Bodenschätze als auch das \nBewilligungsfeld (§ 12 Abs. 1 Satz 1, § 11 Nr. 1 und 2 BBergG) genau bezeichnet sind \nund ein Arbeitsprogramm (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 BBergG) sowie ein Finanzierungsplan (§ \n12 Abs. 1 Satz 1, § 11 Nr. 7 BBergG) vorliegen, wodurch der Antragsgegenstand \neindeutig bestimmt und das jeweilige Bergamt in die Lage versetzt wird, die \nGenehmigungsfähigkeit des Vorhabens in allen rechtlich relevanten Aspekten zu \nprüfen. Die Genehmigungsfähigkeit selbst muss durch den Antrag jedoch noch nicht \nbelegt sein, weshalb weder ein „fachliches Nachhaken“ (Beschlussabdruck S. 15) noch \ndie Erforderlichkeit des Nachreichens ergänzender Unterlagen eine rechtswahrende \nAntragstellung ausschließen. Aus den von der Antragstellerin herangezogenen \nBesonderheiten der „rohstoffwirtschaftlich motivierten Berechtsamsregelungen“ (vgl. \nFranke a. a. O., § 14 Rn. 4) im Vergleich zu Gestattungsverfahren ohne \nBewerberkonkurrenz (etwa im Immissionsschutz- oder Baurecht) lässt sich die \nErforderlichkeit eines von Anfang an - spätestens zum Ablauf der Dreimonatsfrist - \nohne \nweitere \n„Nachforderungen“ \ndes \nBergamts \ngenehmigungsfähigen \nBewilligungsantrags für ein typischerweise über mehrere Jahrzehnte angelegtes \nVorhaben (vgl. § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG) nach Auffassung des Senats nicht herleiten. \nVon derartigen Anforderungen an eine Antragstellung i. S. v. § 10 Satz 2 BBergG ist \nauch das Bundesverwaltungsgericht in dem von der Antragstellerin zitierten Urteil zur \nVerlängerung einer bergrechtlichen Erlaubnis nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG im \nKontext einer „ergebnisoffenen Bewerberkonkurrenz“ - die § 14 Abs. 1 Satz 2 BBergG \nohnehin ausschließt - nicht ausgegangen (vgl. BVerwG, Urt. v. 3. März 2011 - 7 C 4.10 \n-, BVerwGE 139, 184 Rn. 28: „Im Verwaltungsverfahren war die Klägerin mehrfach \naufgefordert worden, einen … [Finanzierungsnachweis] … vorzulegen.“). Nach der \nGesetzesbegründung zu der Vorrangregelung des § 14 Abs. 1 BBergG (BT-Drs. \n8/1315, S. 89), auf die die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren an anderer Stelle \nverweist, sollte es „im Interesse der alsbaldigen Klärung der Rechtslage“ sogar \nausreichen, „daß sich der bevorrechtigte Erlaubnisinhaber innerhalb von drei Monaten \nnach Zugang der behördlichen Mitteilung zu einer Antragstellung entschließt“ \n(Hervorhebung des Senats). \n\n11 \n \nSoweit die Antragstellerin zur weiteren Begründung ihrer Rüge der Unvollständigkeit \nder eingereichten Antragsunterlagen ausführt, diese sei „gutachterlich festgestellt \n(Anlage 3)“ (Schriftsatz v. 16. August 2021, S. 31) genügt diese pauschale Verweisung \nauf eine erstinstanzlich vorgelegte Anlage nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 \nAbs. 4 Satz 3 VwGO. Auch die „Auflage“ unter II. des Bescheids vom 13. August 2020, \nnach der „für die Genehmigungs- und die nachfolgende Aufschlussphase des \nBergbauvorhabens sowie die weiteren Aufsuchungsarbeiten in der Lagerstätte \nB........... ein Zeit- und Arbeitsplan“ zu erstellen, mit einer Kostenkalkulation zu \nuntersetzen und bis zum 31. Dezember 2020 beim Oberbergamt einzureichen ist, und \ndie jährliche Zwischenberichte zur Umsetzung des Zeit- und Arbeitsplans und auf \nAnforderung des Oberbergamts auch Finanzierungsnachweise für die jeweils nächsten \nabgrenzbaren Abschnitte vorsieht, lässt nach Überzeugung des Senats nicht auf eine \nUnvollständigkeit des Bewilligungsantrags schließen. Diese „Auflage“ dient - worauf die \nBeigeladene zutreffend hinweist - bei verständiger Würdigung nicht der Behebung \netwaiger Mängel ihres Bewilligungsantrags, sondern einer Dokumentation zu den \nAnforderungen des § 12 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 11 Nr. 7 BBergG für nachfolgende \nBetriebsplanverfahren (§§ 50 ff. BBergG) sowie für die spätere Aufschlussphase und \nweitere Aufsuchungsarbeiten, wie es auch der Begründung der „Auflage“ auf Seite 5 \ndes Bewilligungsbescheids zu entnehmen ist. Mit diesem Regelungsgehalt scheidet \ndie von der Antragstellerin geltend gemachte Verletzung in eigenen Rechten ersichtlich \naus. \n3.2.2 \nAn \nder \nAusnutzung \nder \nBewilligung \nvor \ndem \nAbschluss \ndes \nWiderspruchsverfahrens und eines gegebenenfalls nachfolgenden Klageverfahrens \ngegen die mit Bescheid vom 13. August 2020 bergrechtliche Bewilligung besteht - auch \nunter Berücksichtigung des von der Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung \nhervorgehobenen Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG \n(inhaltsgleich Art. 38 SächsVerf) - ein überwiegendes Interesse, das sich hier nicht nur \naus der offensichtlich fehlenden Erfolgsaussicht ihres Drittwiderspruchs (s. o.) und dem \nInteresse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der ihr erteilten Bewilligung \nergibt, sondern auch an dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der \nRohstoffversorgung (u. a. an dem für die Volkswirtschaft „kritischen“ Rohstoff Zinn, \nvgl. S. 24 und 26 des Bescheids vom 21. Januar 2021). Hauptzweck des \nBundesberggesetzes ist die Sicherung der Rohstoffversorgung (§ 1 Nr. 1 BBergG) in \nDeutschland, wobei staatlich verliehene Berechtigungen nach der insbesondere in § \n18 Abs. 2 bis 3 BBergG zum Ausdruck kommenden Wertung, auf die der Bescheid vom \n24 \n25 \n\n12 \n \n21. Januar 2021 zutreffend verweist, unter Wahrung der gesetzlich vorgesehenen \nVerfahrensschritte möglichst zeitnah genutzt werden sollen. \nNicht anders als in anderen mehrpoligen Rechtsverhältnissen (zum Baunachbarstreit \nvgl. SächsOVG, Beschl. v. 10. August 2020 - 1 B 246/20 -, juris Rn. 24) setzt sich in \nFällen \nder \noffensichtlichen \nErfolglosigkeit des \nHauptsacherechtsbehelfs \nein \nbestehendes Vollziehungsinteresse der Öffentlichkeit und des begünstigten \nBeigeladenem gegenüber einem Aussetzungsinteresse des jeweiligen Dritten im \nRegelfall durch (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2021; § 80a Rn. \n60 ff.; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 80a Rn. 19 ff; Puttler, in Sodan/Ziekow, \nVwGO, 5. Aufl., § 80a Rn. 34 jeweils m. w. M.). Der von der Antragstellerin als Beleg \nfür \nihre \ngegenteilige \nRechtsauffassung \nzitierte \nKammerbeschluss \ndes \nBundesverfassungsgerichts vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, juris, betraf \nschon kein mehrpoliges Rechtsverhältnis, sondern den aus spezialpräventiven \nErwägungen \nangeordneten \nSofortvollzug \nder \nAusweisung \neines \nvormals \nheroinabhängigen Straftäters mehrere Jahre nach der Verbüßung der Strafhaft. \nAus dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache zur Sicherung einer \n„ergebnisoffenen Bewerberkonkurrenz“ nach den vom Bundesverwaltungsgericht im \nUrteil vom 3. März 2011 (- 7 C 4.10 -, BVerwGE 139, 184 Rn. 31) formulierten \nMaßstäben lässt sich für die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene \nAbwägung zwischen dem Aussetzungs- und dem Vollziehungsinteresse nichts \nherleiten, \nda \neine \nsolche \nKonkurrenzsituation \nim \nAnwendungsbereich \nder \nVorrangregelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBergG gerade nicht vorliegt. Auch die \nVerhinderung „vollendeter Tatsachen“, auf die die Antragstellerin unter Bezugnahme \nauf den zu einem straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss ergangenen \nBeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1990 (- 4 B 61.90 -, juris Rn. \n9) verweist, rechtfertigt die von ihr beantragte Änderung des angefochtenen \nEilbeschlusses nicht. Anders als bei einem Planfeststellungsbeschluss handelt es sich \nbei der angefochtenen Bergbauberechtigung nicht um eine Vorhabenzulassung, \nsondern um die Verleihung einer Bergbauberechtigung als eine notwendige \nVoraussetzung für ein späteres Betriebsplanverfahren (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nBBergG), über das nach einer entsprechenden Antragstellung in einem gesonderten \nVerwaltungsverfahren zu entscheiden ist. Die für ein Abbauvorhaben notwendige \nBetriebsplanzulassung \nerfolgt \nin \neinem \nvorhabenbezogenem \nGenehmigungsverfahren, in dem u. a. die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 9 BBergG \naufgezählten gemeinwohlbezogenen Schutzgüter sowie das in § 48 Abs. 2 BBergG \n26 \n27 \n\n13 \n \ngeregelte offene Gemeinwohlkriterium des „Nicht-Entgegenstehens überwiegender \nöffentlicher Interessen“ zu prüfen sind. Zu Letzterem gehört - in gewissem Umfang - \nauch das Interesse an der Verschonung drittbetroffener Eigentümer (vgl. Kühne, \nVerfassungsrechtliche Fragen der bergrechtlichen Enteignung, NJW 2014, 321, 322 \nm. w. N.). Die Regelungen des § 8 BBergG vermitteln dem Inhaber einer bergbaulichen \nBewilligung Ansprüche gegenüber Dritten in entsprechender Anwendung der für das \nzivilrechtliche Eigentum geltenden Vorschriften (Abs. 2); selbst eine Grundabtretung \nkann der Inhaber einer Bewilligung von Dritten verlangen (Abs. 1 Nr. 4). Vor dem \nHintergrund der aufeinander aufbauenden Verwaltungsverfahren zur Durchführung \neines \nAbbauvorhabens \nmit \nihrem \nausdifferenzierten \nPrüfungsumfang \n(und \nRechtsschutzmöglichkeiten) erschließt es sich dem Senat auf der Grundlage der \nBeschwerdebegründung nicht, welche Rechte Dritter an dem von einem eingetragenen \nVerein betriebenen Besucherbergwerk „.................“ und dessen „Infrastruktur“ einer \nAusnutzung der bergrechtlichen Bewilligung derart entgegenstehen sollte, dass ein \nInteresse an der sofortigen Vollziehung der Bewilligung insgesamt zu verneinen ist, \nmag sich die Beigeladene auch mit dem Trägerverein des Besucherbergwerks „massiv \nüberworfen“ haben. Dass eine bergrechtliche Bewilligung für sich genommen eine \nalsbaldige Rohstoffgewinnung noch nicht ermöglicht (Schriftsatz der Antragstellerin v. \n16. August 2021, S. 38), schließt ein überwiegendes Vollziehungsinteresse ebenso \nwenig aus. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten \nder Beigeladenen sind erstattungsfähig (§ 154 Abs. 3 VwGO), weil sich die \nBeigeladene mit ihrer Antragstellung auch im Beschwerdeverfahren einem eigenen \nKostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). \nDie Höhe des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 \nGKG, wobei der Senat die nicht angegriffene Festsetzung des Verwaltungsgerichts \nzugrunde legt. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. \n§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nMeng \n \n Schmidt-Rottmann \n \nRichter am OVG Ranft \nist wegen \nkrankheitsbedingter \nAbwesenheit an der \nUnterschrift gehindert \nMeng \n29 \n28 \n30 \n\n14 \n \n \n \nBeschluss \n \n \nWegen \n \n \n \nDrittanfechtung einer bergrechtlichen Bewilligung zur Gewinnung bergfreier \nBodenschätze; \nAntrag nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Berichtigungsbeschluss \n \n \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nSchmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft \nam 4. April 2022 \nbeschlossen: \nDer Senatsbeschluss vom 22. März 2022 wird dahin berichtigt, dass das Wort \n„Beigeladenen“ in Satz 1 der Gründe (Randnummer 1) auf Seite 2 des \nBeschlussabdrucks durch das Wort „Antragstellerin“ ersetzt wird. \nGründe \nNach Anhörung der Beteiligten ist der Senatsbeschluss vom 22. März 2022 von Amts \nwegen zu berichtigen (§ 122 Abs. 1 i. V. m. § 118 Abs. 1 VwGO); Beschwerdeführerin \nwar ausweislich des Rubrums des Beschlusses und den Ausführungen in den \nEntscheidungsgründen auf Seite 5 ff. des Beschlussabdrucks (Rn. 12 ff.) offensichtlich \nnicht die Beigeladene, sondern die Antragstellerin. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \ngez.: \nMeng \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \n \nRanft \n \n \n \n \n1 \n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487036","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-03-22/1-b-313-21","cited_norms":[{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":26},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":6},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":3},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":2},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487036","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487036","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-03-22/1-b-313-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487036","retrieved":"2026-07-09 08:35:34.083014+00:00"}}