{"status":"available","doknr":"OLD487035","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-03-22","aktenzeichen":"6 A 680/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 680/19 \n \n6 K 2405/16 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungsbeklagter - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Polizeidirektion Görlitz \nConrad-Schiedt-Straße 2, 02826 Görlitz \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungskläger - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nKontrolle und Durchsuchung am 8.10.16 in B. \nhier: Berufung \n \n \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 22. März 2022 \nbeschlossen: \nSoweit der Kläger die Feststellungen begehrt, „dass die Durchsuchung des Fahrzeugs, \nwelches der Kläger am 8. Oktober 2016 in B. geführt hat, rechtswidrig war“, „dass die \nerkennungsdienstliche Behandlung des Klägers durch die Anfertigung von Fotoaufnah-\nmen am 8. Oktober 2016 in B. rechtswidrig war“ sowie „dass die Anfertigung von Vi-\ndeoaufnahmen während der Kontrolle des Klägers am 8. Oktober 2016 in B. rechts-\nwidrig war“, ist der Verwaltungsrechtsweg unzulässig. Insoweit wird der Rechtsstreit an \ndas Amtsgericht Bautzen verwiesen. \nSoweit der Kläger die Feststellung begehrt, „dass die Verweigerung der Namensnen-\nnung des die Maßnahme am 8. Oktober 2016 videografierenden Beamten rechtswidrig \nwar“, wird das Berufungsverfahren abgetrennt und unter dem neuen Az. 6 A 163/22 \nfortgeführt. \nDie Kostenentscheidung bleibt den Schlussentscheidungen vorbehalten. \nGründe \n1. Soweit der Kläger begehrt festzustellen, „dass die Durchsuchung des Fahrzeugs, \nwelches der Kläger am 8. Oktober 2016 in B. geführt hat, rechtswidrig war“, „dass die \nerkennungsdienstliche Behandlung des Klägers durch die Anfertigung von Fotoaufnah-\nmen am 8. Oktober 2016 in B. rechtswidrig war“ sowie „dass die Anfertigung von Vi-\ndeoaufnahmen während der Kontrolle des Klägers am 8. Oktober 2016 in B. rechts-\nwidrig war“, ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet (§ 40 VwGO). Aus Sicht des \nKlägers hatten die Maßnahmen bei objektiver Betrachtung nicht präventiven Charakter, \nsondern dienten der Strafverfolgung, weswegen diese Streitigkeiten gemäß § 23 Abs. \n1 EGGVG oder § 98 Abs. 2 StPO entsprechend in die Zuständigkeit der Strafgerichte \nfallen. Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf seinen Zulassungsbeschluss \n(SächsOVG, Beschl. v. 23. Dezember 2021 - 6 A 680/19 -, juris Rn. 8 bis 13). Der vom \nKläger beschrittene Rechtsweg ist daher gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG für unzuläs-\nsig zu erklären. \nDie Prüfungssperre des § 17a Abs. 5 GVG, wonach das Gericht, das über ein Rechts-\nmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht zu prüfen hat, ob \nder beschrittene Rechtsweg zulässig ist, steht dieser Feststellung nicht entgegen. Das \n1 \n2 \n\n3 \n \nVerwaltungsgericht hat entgegen § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG ungeachtet der vom Be-\nklagten erhobenen Rechtswegrüge in dessen Klageerwiderung vom 23. November \n2016 (S. 3 f.) nicht vorab durch Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtswegs, son-\ndern sogleich durch Urteil über die Klage entschieden. Dies führt dazu, dass der Senat \nnicht an die Bejahung des Verwaltungsrechtswegs durch die Vorinstanz gebunden ist. \nDa dem Kläger durch die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts die Möglichkeit \neiner gesonderten Vorwegklärung der Rechtswegfrage im Wege der Beschwerde ge-\nnommen wurde, bleibt dem Rechtsmittelgericht die Überprüfung des Rechtswegs mög-\nlich (zur inhaltsgleichen Regelung in § 65 ArbGG: BVerwG, Beschl. v. 27. Juni 2019 - \n5 P 2.18 -, juris Rn. 11; zu § 17a Abs. 5 GVG: BVerwG, Urt. v. 17. November 2005 - 3 \nC 55.04 -, juris Rn. 11 m. w. N.; BGH, Beschl. v. 23. September 1992 - I ZB 3/92 -, juris \nRn. 15; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 17a GVG Rn. 45 f.; Ehlers, \nin: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 41. EL 2021, § 17a GVG Rn. 45). Hätte das Ver-\nwaltungsgericht über den Rechtsweg vorab durch Beschluss nach § 17a Abs. 3 GVG \nentschieden, wäre dagegen gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG die Beschwerde zum \nOberverwaltungsgericht gegeben gewesen. \nDer Rechtsstreit ist gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige Amtsgericht \nBautzen zu verweisen. Dessen Zuständigkeit folgt aus § 98 Abs. 2 Satz 3, § 162 Abs. \n1 Satz 1 StPO. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auf die nachträg-\nliche gerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit bereits durch Vollzug erledigter Eingriffs-\nmaßnahmen der Staatsanwaltschaft und ihrer Ermittlungspersonen und die Feststel-\nlung der Rechtmäßigkeit der Art und Weise der Durchführung einer erledigten richter-\nlichen oder nichtrichterlichen Maßnahme § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend an-\nwendbar (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2020 - 1 ARS 3/20 -, juris Rn. 16 = NStZ-\nRR 2021, 52; Beschl. v. 7. Dezember 1998 - 5 AR [VS] 2/98 -, juris = BGHSt 44, 265). \n2. Die tenorierte Abtrennung des Berufungsverfahrens beruht auf § 93 Satz 1 VwGO. \nZwar stellt sich der vom Kläger beschrittene Rechtsweg für den im vorbereitenden Ver-\nfahren erstinstanzlich gestellten Antrag auf Feststellung, „dass die Verweigerung der \nNamensnennung der die Maßnahme am 8. Oktober 2016 videografierenden Beamten \nrechtswidrig war“, aus denselben Gründen ebenfalls als unzulässig dar. Eine Verwei-\nsung an das Amtsgericht Bautzen kommt jedoch nicht in Betracht, da dieser Antrag \nnicht mehr rechtshängig ist. Bei nichtstreitiger Beendigung des Verfahrens, wie etwa \nnach Klagerücknahme oder übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen, \nist die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges, § 40 VwGO, nicht mehr zu prüfen, \nweil der Rechtsstreit in der Hauptsache dann nicht mehr anhängig ist. Eine Verweisung \n3 \n4 \n\n4 \n \nnur wegen der noch zu treffenden Kostenentscheidung kommt nicht in Betracht (vgl. \nNdsOVG, Beschl. v. 12. Mai 2010 - 7 OB 26/10 -, juris Rn. 6; Ziekow, in Sodan/Ziekow, \nVwGO, 5. Aufl. 2018, § 17a GVG Rn. 15). So liegt hier der Fall. Ausweislich der Nie-\nderschrift zur mündlichen Verhandlung vom 13. März 2019 vor dem Verwaltungsgericht \n(Abdruck S. 20) hat der Bevollmächtigte im Anschluss an die Beweiswürdigung und \nÄußerung der Beteiligten hierzu die Anträge aus der Klageschrift vom 23. Oktober 2016 \ngestellt, jedoch ausdrücklich mit Ausnahme dieses dort unter Nr. 6 gestellten Antrags \nauf Feststellung, „dass die Verweigerung der Namensnennung der die Maßnahme am \n8. Oktober 2016 videografierenden Beamten rechtswidrig war“. Damit gilt dieser Antrag \nals zurückgenommen. Mit der Rücknahme des angekündigten Antrags endete die \nRechtshängigkeit des geltend gemachten Anspruchs; ein zu treffender Einstellungsbe-\nschluss hat nur deklaratorische Bedeutung (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, \nVwGO, 27. Aufl. 2021, § 92 Rn. 27 m. w. N.). \n3. Soweit der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig erklärt und der \nRechtsstreit daher an das Amtsgericht Bautzen verwiesen wird, ist die Beschwerde an \ndas Bundesverwaltungsgericht nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 17a \nAbs. 4 Satz 5 GVG nicht erfüllt sind (vgl. VGH BW, Beschl. v. 2. April 1996 - 10 S \n23/96 -, juris; Ziekow, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 17a GVG Rn. 46). \nDieser Beschluss ist unanfechtbar. Hinsichtlich der tenorierten Abtrennung folgt dies \naus § 146 Abs. 2 VwGO, im Übrigen aus § 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 \nSatz 4 GVG. \ngez.: \n Dehoust \nGroschupp \nGuericke \n \n5 \n6","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487035","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-03-22/6-a-680-19","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":13},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487035","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487035","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-03-22/6-a-680-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487035","retrieved":"2026-07-09 08:35:34.058660+00:00"}}