{"status":"available","doknr":"OLD487034","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-03-23","aktenzeichen":"2 A 637/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 A 637/20 \n \n8 K 574/18 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungskläger - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch die Direktion Bundesbereitschaftspolizei \nvertreten durch den Präsidenten \nNiedervellmarsche Straße 50, 34233 Fuldatal \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nFreizeitausgleich \nhier: Berufung \n\n \n \n2\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke ohne mündliche \nVerhandlung \nam 23. März 2022 \nfür Recht erkannt: \nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom \n8. Juli 2020 - 8 K 574/18 - geändert. \nDie Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die im Zeitraum vom 24. März 2014 bis \n1. September 2015 geleistete Mehrarbeit durch Bereitschaftsdienst (weiteren) \nFreizeitausgleich in Höhe von 117,75 Stunden zu gewähren. Der Bescheid vom 11. \nDezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. März 2018 wird \naufgehoben, soweit er dem entgegensteht. \nVon den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger 15 %, die Beklagte \n85 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDer Kläger, Polizeihauptmeister der Bundespolizei im Dienst der Beklagten, begehrt \nweiteren Freizeitausgleich für angeordnete Mehrarbeit. Er leistete im Zeitraum 24. März \n2014 bis 1. September 2015 und 18. August bis 17. Oktober 2016 insgesamt 274,5 \nStunden angeordnete Mehrarbeit, die ihm in Höhe von 50 % durch Zeitgutschrift in \nFreizeit ausgeglichen wurde. \nMit Schreiben vom 11. Dezember 2017 beantragte der Kläger unter Angabe der \ngenauen Zeiten, die Mehrarbeit vollumfänglich auszugleichen und ihm weitere 137,25 \nStunden Freizeitausgleich zu gewähren, unter Verweis auf das Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2016 - 2 C 23.15 -. Die Beklagte lehnte \ndies mit Bescheid vom 11. Dezember 2017 ab. Für vor dem 17. November 2016 \ngeleistete Bereitschaftszeiten verbleibe es bei der Wertung zu 50 %. Dem Widerspruch \ndes Klägers vom 12. Dezember 2017 half die Beklagte mit Bescheid vom 5. März 2018 \nteilweise ab, indem sie die Bereitschaftszeiten in der Zeit vom 18. August bis 17. \nOktober 2016 zu 100 % bewertete und hierfür nachträglich Freizeitausgleich in Höhe \nvon 19,5 Stunden gewährte. Für die davor liegenden Zeiträume (24. März 2014 bis 1. \nSeptember 2015) wies sie den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies sie auf \neinen Erlass des BMI vom 7. Dezember 2017, der die rückwirkende Anerkennung im \n1 \n2 \n\n \n \n3\nVerhältnis 1 zu 1 „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ (erst) ab dem 18. November \n2015 vorsehe. \nDie am 27. März 2018 erhobene Klage auf Freizeitausgleich in Höhe von 137,25 \nStunden wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Juli 2020 - 8 574/18 - als \nteilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet ab. Soweit hinsichtlich im Jahr 2016 \ngeleisteter Mehrarbeit im Widerspruchsbescheid bereits ein vollständiger Ausgleich i. \nH. v. 19,5 Stunden vorgenommen worden sei, sei die Klage unzulässig. Hinsichtlich \nder für den Zeitraum 24. März 2014 bis 1. September 2015 geleisteten Mehrarbeit \n(117,75 Stunden) habe der Kläger zwar nach § 88 Satz 2 BBG einen Anspruch auf \nvollen Freizeitausgleich im Verhältnis eins zu eins erworben. Zwischen den Beteiligten \nsei unstreitig, dass die angeordnete Bereitschaftszeit Mehrarbeit darstelle. Die dies \nklarstellende \nRechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts \nzum \nBereitschaftsdienst (BVerwG, Urt. v. 17. November 2016 - 2 C 23.15 -, juris) stelle auch \nkeine Änderung der Rechtslage, sondern eine Auslegung des bereits in der \nVergangenheit geltenden § 88 Satz 2 BBG dar. Indes sei der Anspruch aufgrund des \nGrundsatzes zeitnaher Geltendmachung und wegen des Rechtsinstituts der \nVerwirkung nicht mehr durchsetzbar. Denn er sei erstmals mit Schreiben vom 11. \nDezember 2017 geltend gemacht worden. Es hätte dem Kläger oblegen, bereits bei \nInanspruchnahme der ihm (unvollständig) gewährten Dienstbefreiung weitergehenden \nAusgleich zu beantragen; jedenfalls sei der Anspruch untergegangen, wenn der \nBeamte - wie hier - länger als ein Jahr mit der Geltendmachung zuwarte, wie sich aus \n§ \n88 \nSatz \n2 \nBBG \nergebe. \nDem \nstehe \nnicht \nentgegen, \ndass \ndas \nBundesverwaltungsgericht erst mit Urteil vom 17. November 2016 zur vollständigen \nAbgeltung von Bereitschaftsdienst entschieden habe. \nDer Senat hat auf den Antrag des Klägers die Berufung mit Beschluss vom 4. Oktober \n2021 auf Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, soweit im \nangefochtenen Urteil die Klage als unbegründet abgewiesen wurde. \nMit seiner Berufung trägt der Kläger vor, § 88 Satz 2 BBG sehe kein Antragserfordernis \nvor. Es fehle schon deshalb an einer Verpflichtung des Klägers, gesetzlich eingeräumte \nAnsprüche binnen Jahresfrist geltend zu machen. Stelle die Beklagte gleichwohl darauf \nab, hätte sie ihn im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht rechtzeitig darauf hinweisen müssen, \nzumal wenn sie bereits nach Ablauf eines Jahres - und vor Eintritt der Verjährung - den \nEinwand der Verwirkung erhebe. Die Beklagte könne sich auch nicht auf eine \n„Überraschung“ durch die spätere Geltendmachung berufen. Sie selbst habe die \n3 \n4 \n5 \n\n \n \n4\nMehrarbeit angeordnet und entgegengenommen; zudem habe es organisatorische \nDefizite bei der Erfassung gegeben. Für eine Verwirkung fehle es an der Erfüllung \nsowohl des Zeitmoments als auch des Umstandsmoments. Der Dienstherr müsse \ndamit rechnen, dass Ansprüche so lange geltend gemacht werden könnten, wie sie \nnicht verjährt seien. Der Kläger verweist ergänzend auf das Urteil des Senats vom 22. \nJuni 2020 - 2 A 878/18 - und - nachgehend - des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. \nApril 2021 - 2 C 33.20 -. \nDer Kläger beantragt sachdienlich ausgelegt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 8. Juli 2020 - 8 K 574/18 - zu \nändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom \n11. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. März 2018 \nzu verpflichten, dem Kläger für die im Zeitraum vom 24. März 2014 bis 1. \nSeptember 2015 geleistete Mehrarbeit durch Bereitschaftsdienst (weiteren) \nFreizeitausgleich in Höhe von 117,75 Stunden zu gewähren. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nSie beruft sich auf ihr bisheriges Vorbringen und trägt vertiefend vor, die Abrechnung \nder streitbefangenen Mehrarbeit sei in den hier maßgeblichen Jahren 2014 bis 2016 \nauf Grundlage der damals geltenden Rechtslage erfolgt. Dem Kläger wäre es unschwer \nmöglich gewesen, eine Neuberechnung unmittelbar nach Gutschrift in Höhe von 50 % \nauf seinem Stundenkonto zu veranlassen. Stattdessen habe er seinen Dienstherrn \nüber einen Zeitraum von bis zu drei Jahren in dem Glauben gelassen, dass keine \nEinwände gegen die Anrechnung in Höhe von 50 % bestünden. Vom Beamten müsse \nzur Sicherung der Einsatzplanung eine zeitnahe Rüge erwartet werden. Zwar ergebe \nsich ein Antragserfordernis nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 88 Satz 2 BBG; \ndieser sei indes auslegungsbedürftig. Im Rahmen der technischen Umsetzung bedürfe \nder Akt der Gewährung des Freizeitausgleichs eines Antrags des Beamten; Gleiches \ngelte für die Beanstandung einer konkreten Gutschrift. Die Beanstandung erfolgter \nGutschriften auf dem Mehrarbeitskonto nach Ablauf der Jahresfrist stelle sich als \ntreuwidrig dar. Die Mehrarbeit sei zudem ordnungsgemäß erfasst und dokumentiert \nworden. \nDie Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 31. Januar und 2. Februar 2022 auf \nmündliche Verhandlung verzichtet. \n6 \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n5\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nBehördenakte der Beklagten, die Akten des Verwaltungsgerichts Leipzig sowie die \nAkten des Berufungsverfahrens verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDer Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung \n(§ 101 Abs. 2 VwGO). \nDie zulässige Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit sie \nGegenstand des Berufungsverfahrens ist, zu Unrecht als unbegründet abgewiesen. \nDer Senat legt den im Berufungsschriftsatz vom 11. November 2021 gestellten Antrag \n(S. 1) sachdienlich so aus, dass der Kläger (noch) weiteren Freizeitausgleich für im \nZeitraum vom 24. März 2014 bis 1. September 2015 geleistete Mehrarbeit durch \nBereitschaftsdienst in Höhe von 117,75 Stunden begehrt. Denn der Antrag ist - trotz \nanders angegebener Stundenanzahl - offensichtlich so gemeint. Der Senat hat die \nBerufung lediglich für diesen Teil des Streitgegenstands zugelassen (vgl. \nSenatsbeschluss vom 4. Oktober 2021, S. 2) und der Klägervertreter führt dies selbst \nim Rahmen des Berufungsschriftsatzes (S. 3) aus, so dass von einem offensichtlichen \nRedaktionsversehen auszugehen ist. Zieht man von ursprünglich begehrten 137,25 \nStunden Freizeitausgleich die bereits gewährten 19,5 Stunden ab, verbleiben 117,75 \nStunden. In dieser Höhe hat der Kläger einen durchsetzbaren Anspruch auf \nGewährung weiteren Freizeitausgleichs für im Zeitraum 24. März 2014 bis 1. \nSeptember 2015 geleistete Mehrarbeit. Die Bescheide der Beklagten sind, soweit sie \ndem entgegenstehen, rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO). \n1. Der Anspruch des Klägers auf Gewährung von weiterem Freizeitausgleich für im \nstreitgegenständlichen Zeitraum als Mehrarbeit angeordneten und geleisteten \nBereitschaftsdienst beruht auf § 88 Satz 2 BBG. Danach ist Beamtinnen und Beamten, \ndie durch dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden \nim Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht werden, innerhalb eines \nJahres für die Mehrarbeit, die sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten, \nentsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. \n10 \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n6\nDiese Voraussetzungen sind hier - zwischen den Beteiligten im Übrigen unstreitig - \nerfüllt. Der Kläger hat während des maßgeblichen Zeitraums Mehrarbeit in Form von \nBereitschaftsdienst geleistet. Mit seinem Urteil vom 17. November 2016 - 2 C 23.15 -, \njuris hat das Bundesverwaltungsgericht den Anspruch auf vollen Freizeitausgleich für \ngeleisteten Bereitschaftsdienst klargestellt; eine Änderung der Rechtslage war hiermit \nnicht verbunden. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts (vgl. UA S. 5/6) und macht sie sich zu eigen, § 130b Satz 2 VwGO. \n2. Der Anspruch war im Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung durch Schreiben \nvom 11. Dezember 2017 und Widerspruch vom 12. Dezember 2017 nicht verjährt. Für \nAnsprüche betreffend den Ausgleich von Mehrarbeit im Jahr 2014 begann die \nregelmäßige dreijährige Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit \nAblauf des Jahres 2014 und lief am 31. Dezember 2017 ab; für Ansprüche aus dem \nJahr 2015 lief die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2018 ab. Die Verjährung wurde \ngemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB jedenfalls durch die rechtzeitige Einlegung des \nWiderspruchs am 12. Dezember 2017 gehemmt (vgl. BeckOK BGB/ Henrich, 59. Aufl., \nStand 1. August 2021, BGB § 204, Rn. 51, 53). \n3. Der Anspruch war schließlich nicht verwirkt. Der Senat verweist zum Rechtsinstitut \nder Verwirkung auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil \nvom 30. August 2018 - 2 C 10.17 -, juris Rn. 18 ff. Dort heißt es u. a. (Rn. 21 f.): \nTatbestandlich setzt Verwirkung voraus, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden \nkann, weil seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist \nund besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung unter \nBerücksichtigung des beim Verpflichteten - oder bei einem Dritten - daraus \nerwachsenen Vertrauens als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen \n(stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Februar 1974 - 3 C 115.71 - BVerwGE 44, 339 \n<343> und vom 12. Dezember 2002 - 7 C 22.02 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 16 \nS. 26; Beschlüsse vom 7. März 2013 - 4 BN 33.12 - BauR 2013, 1101, vom 6. Juni \n2014 - 2 B 75.13 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 73 Rn. 15, vom 20. Januar 2017 - 8 B \n23.16 - NVwZ-RR 2017, 430 und vom 24. Mai 2017 - 1 B 103.17 - juris Rn. 5; zuletzt \nUrteil vom 15. Juni 2018 - 2 C 19.17 - Rn. 8). Das ist dann der Fall, wenn seit der \nMöglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (sog. Zeitmoment) und \nder Berechtigte unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas \nzur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt (sog. Umstandsmoment, \nBVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1972 - 2 BvR 255/67 - BVerfGE 32, 305 <308 f.>). \nErst dadurch wird eine Situation geschaffen, auf die ein Beteiligter - hier der Dienstherr \noder der begünstigte Dritte - vertrauen, sich einstellen und einrichten darf (sog. \nVertrauensmoment, vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1972 - 2 BvR 255/67 - \nBVerfGE 32, 305 <308 f.>; BVerwG, Urteile vom 13. November 1975 - 2 C 16.72 - \nBVerwGE 49, 351 <358>, vom 29. August 1996 - 2 C 23.95 - BVerwGE 102, 33 <36> \nund vom 15. Juni 2018 - 2 C 19.17 - juris Rn. 8; OVG Münster, Urteil vom 16. Januar \n2008 - 21 A 4240/05 - DÖD 2008, 185). Darauf, ob etwa der mit Widerspruch und Klage \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n7\nangefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig war, kommt es nicht an, \ndenn die Verwirkung des prozessualen Rechts hat zur Folge, dass der Rechtsinhaber \ndie Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung nicht mehr geltend machen kann \n(BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2017 - 1 B 103.17 - juris Rn. 5). \nEine Schutzwürdigkeit des Verpflichteten besteht z.B. nicht, wenn er die Untätigkeit \ndes Berechtigten in unredlicher Weise veranlasst hat oder wenn er davon ausgehen \nmuss, dass der Berechtigte von den ihm zustehenden Ansprüchen nichts weiß (z.B. \nBGH, Urteil vom 15. September 1999 - I ZR 57/97 - NJW 2000, 140 <142>; Sutschet, \nin: BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Posek, Stand 1. Mai 2018, § 242 BGB Rn. \n141). Fehlt das Umstands- oder/und das Vertrauensmoment, tritt eine Verwirkung auch \nbei sehr langer Dauer der Nichtgeltendmachung eines Rechts jedenfalls regelmäßig \nnicht ein. Zeit-, Umstands- und Vertrauensmoment sind nicht präzise voneinander zu \ntrennen und abgrenzbar. Sie stehen vielmehr in einer Wechselwirkung zueinander \n(BGH, Urteil vom 19. Dezember 2000 - X ZR 150/98 - BGHZ 146, 217 <224>). \nMaßgeblich ist eine Gesamtbewertung aller zeitlichen und sonstigen Umstände. Dies \nkann im Einzelfall, insbesondere bei - wie hier - mehrpoligen Rechtsbeziehungen, zu \nkomplexen Abwägungsvorgängen führen. \nAusgehend von diesen Maßstäben, denen sich der Senat anschließt, ist eine \nVerwirkung ausgeschlossen. \na) Es erscheint bereits zweifelhaft, ob das Zeitmoment erfüllt ist. Dieser Schluss kann \njedenfalls nicht aus dem Umstand gezogen werden, dass nach § 88 Satz 2 BBG die \nGewährung von Dienstbefreiung binnen eines Jahres zu erfolgen hat. Die Bestimmung \nkennt kein Antragserfordernis, die Gewährung des Freizeitausgleichs durch den \nDienstherrn \nhat \nvon \nAmts \nwegen \nzu \nerfolgen \n(vgl. \nPlog/Wiedow, \nBundesbeamtengesetz, Stand Februar 2022, § 88 BBG Rn. 25; Corsmeyer, in: GKÖD, \nStand Februar 2022, § 88 BBG Rn. 6 b). Die Jahresfrist konkretisiert den Anspruch des \nBeamten, stellt aber keine Ausschlussfrist dar, die zur Folge hätte, dass der Anspruch \ndes Beamten nach ihrem Ablauf verfiele (BeckOK BeamtenR Bund/ Badenhausen-\nFähnle BBG § 88 Rn. 15 m. w. N.; a. A. BayVGH, Beschl. v. 20. November 2018 - 6 \nCE 18.2332 -, juris Rn. 10). Denn es liefe dem Treueverhältnis zuwider, wenn der \nAnspruch auf Freizeitausgleich nach Fristablauf entfallen würde (vgl. NdsOVG, Beschl. \nv. 30. Juli 2013 - 5 LB 34/13 -, juris Rn. 33 m. w. N.). \nb) Das Umstandsmoment ist nicht dadurch erfüllt, dass der Kläger seinen Anspruch auf \nGewährung weiteren Freizeitausgleichs für Mehrarbeit in den Jahren 2014 bis 2016 \nerstmalig im Dezember 2017 an den Dienstherrn herangetragen hat. Hierin liegt gerade \nkein zur Begründung von Vertrauen geeignetes Verhalten des Klägers, sondern \nlediglich eine Untätigkeit (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 26. Oktober 2020 - 1 A 242/18 -, \njuris Rn. 16), aus der eine rechtliche Folgerung mangels Handlungspflicht nicht \nabgeleitet werden kann: Das Gebot der Gewährung von Dienstbefreiung richtet sich an \n17 \n18 \n19 \n\n \n \n8\nden Dienstherrn; es verlangt nicht von dem Beamten ein bestimmtes Verhalten und \nknüpft erst recht nicht einen Rechtsnachteil daran, dass der Beamte etwas unterlässt \n(vgl. Corsmeyer, in: GKÖD, a. a. O. § 88 BBG Rn. 6 b unter Verweis auf BVerwG, Urt. \nv. 10. Dezember 1970 - II C 45.68 -, juris Rn. 29). In dem genannten Urteil wird im \nHinblick auf die damalige - vergleichbare - Rechtslage ausgeführt: \n… Ist es aber dem Dienstherrn gestattet, die Gewährung der Dienstbefreiung bis zum \nEnde der Sechsmonatsfrist hinauszuschieben, ohne dass der Beamte dies rechtlich \nbeeinflussen kann, so ist es ausgeschlossen, aus derselben Regelung die Rechtsfolge \nabzuleiten, dass der Beamte mit Ablauf der Sechsmonatsfrist den Anspruch auf \nDienstbefreiung ersatzlos verliert. Eine solche Folgerung wird auch durch die weitere \nErwägung ausgeschlossen, dass ein gesetzwidriges Verhalten des Dienstherrn, auf \ndas der Beamte rechtlich keinen Einfluss hat, nicht einen Rechtsverlust für den \nBeamten und einen entsprechenden Vorteil für den Dienstherrn zur Folge haben kann. \nDer Senat schließt sich dieser Auffassung an. Die von der Beklagten und dem \nVerwaltungsgericht herangezogene Entscheidung (BayVGH, Beschl. v. 20. November \n2018 - 6 CE 18.2332 - a. a. O. Rn. 10), wonach es dem Beamten oblegen hätte, bereits \nanlässlich der Gewährung von teilweisem Freizeitausgleich auf seiner Meinung nach \nbestehende weitergehende Ansprüche hinzuweisen, ist aus diesem Grund \nabzulehnen. \nc) Schließlich ist auch das mit dem Umstandsmoment zusammenhängende \nVertrauensmoment nicht erfüllt. Denn die Beklagte musste davon ausgehen, dass der \nKläger von seinen weitergehenden Ansprüchen bis zur Kenntniserlangung von der \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2016 - 2 C 23.15 - \nnichts wusste - wie im Übrigen die Beklagte selbst nicht. Bei dieser Sachlage konnte \nein bloßes Untätigbleiben des Klägers bei der Beklagten kein Vertrauen dahingehend \nbegründen, der Kläger wolle auf weitergehende Ansprüche auf Freizeitausgleich \nverzichten, wenn er denn von diesen wüsste. Das Gegenteil dürfte richtig sein: \nNachdem § 88 Satz 2 BBG kein Antragserfordernis vorsieht, kann der Beamte vielmehr \ndavon ausgehen, dass der Dienstherr ihm den ihm zustehenden Freizeitausgleich in \nder gesetzlich vorgeschriebenen Höhe unaufgefordert gewährt. Sofern sich der \ngewährte Ausgleich nachfolgend als rechtswidrig zu niedrig bemessen erweist, hat der \nDienstherr den fehlenden Ausgleich nachträglich von sich aus vorzunehmen, sofern \nkeine Verjährung eingetreten ist. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n20 \n21 \n22 \n\n \n \n9\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO \nvorliegt; eine grundsätzliche Bedeutung scheidet aus, weil mit dem Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2016 - 2 C 23.15 - die \nAusgleichspflichtigkeit für als Mehrarbeit angeordneten Bereitschaftsdienst geklärt ist. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist \ninnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-\nVerordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des \nGesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in \nder jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als \nelektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des \n§ 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen \nRechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben \ngebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung \nvertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen \nGründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen \nVorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung \noder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches \nDokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese \nAbweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der \nRechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \n23 \n\n \n \n10 \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen \nVerhältnisses \nbetreffen, \nin \nPersonalvertretungsangelegenheiten \nund \nin \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nGrünberg Hahn Henke \n \n \n \nBeschluss \n \nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.466,86 € festgesetzt. \n \nGründe \n \n\n \n \n11 \nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und \nAbs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bemisst die Sachbedeutung des Anspruchs \nauf Freizeitausgleich für den Kläger mit dem Betrag der Mehrarbeitsvergütung nach \n§ 4 Abs. 1 Nr. 3 BMVergV in der im Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Fassung. \nHiernach beläuft sich die Mehrarbeitsvergütung in den Besoldungsgruppen A 9 bis \nA 12 auf 20,95 € pro Stunde, was den Betrag von (117,75 Stunden x 20,95 € =) \n2.466,86 € ergibt. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg Hahn Henke \n \n1 \n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487034","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-03-23/2-a-637-20","cited_norms":[{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":11},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"MArbV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487034","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487034","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-03-23/2-a-637-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487034","retrieved":"2026-07-09 08:35:34.030414+00:00"}}