{"status":"available","doknr":"OLD487033","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-03-23","aktenzeichen":"6 A 641/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 641/20 \n \n2 K 1703/19 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Landesdirektion Sachsen \n09105 Chemnitz \n \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \nglücksspielrechtlicher Untersagung \n(„C.........\", G........str. X, EG rechts, F......) \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 23. März 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 23. Juni 2020 - 2 K 1703/19 - wird abgelehnt. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 17.500,00 € festgesetzt. \nGründe \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Soweit er sich \nauf die glücksspielrechtliche Untersagungs- und Betriebseinstellungsverfügung sowie \ndie Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 17.500,00 € (Nrn. 1 bis 3 des \nBescheids vom 8. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten \nvom 9. August 2019) bezieht, hat er keinen Erfolg, weil seine Klage insoweit wegen \nFortfalls des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden ist - was der Senat auch \nim Berufungszulassungsverfahren von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. W.-R. Schenke, \nin: Kopp/Schenke, VwGO, Vorb § 124 Rn. 32; BayVGH, Beschl. v. 23. März 2020 - \n12 ZB 18.706 -, juris Rn. 20) - (1). Hinsichtlich der Anfechtung der in Nummer 5 des \nangegriffenen Bescheids festgesetzten Verwaltungskosten in Höhe von insgesamt \n319,27 € bleibt er ohne Erfolg, weil kein Zulassungsgrund vorliegt (2). \n1. \nDas \nRechtsschutzbedürfnis \nfür \ndie \nAnfechtungsklage \ngegen \ndie \nglücksspielrechtliche Untersagungs- und Betriebseinstellungsverfügung und die für \nden Fall der Nichtbefolgung erfolgte Zwangsgeldandrohung ist entfallen, nachdem sich \ndie Klägerin nach Mitteilung des Beklagten vom 19. November 2021 vor dem \nHintergrund der Geschäftsaufgabe aufgelöst hat und in Liquidation befindet. Die im \nAnschluss daran an die Klägerin gerichteten Senatsanfragen vom 24. November 2021 \nund vom 5. Januar 2022 zu den hieraus zu ziehenden prozessualen Folgen blieben \nunbeantwortet. \nDiese Umstände lassen nur den Schluss zu, dass sich die angegriffene Untersagungs- \nund Schließungsverfügung durch dauerhafte Aufgabe der Betriebsstätte endgültig \nerledigt hat. Ein Verwaltungsakt erledigt sich mit der Folge, dass das \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nRechtsschutzbedürfnis für seine Anfechtung entfällt, wenn von ihm keine belastenden \nWirkungen mehr ausgehen. So verhält es sich bei einer - wie hier - \nbetriebsstättenbezogenen Untersagungs- und Schließungsverfügung im Falle der \nendgültigen Aufgabe der Betriebsstätte, sofern die Verfügung nicht noch als \nVollstreckungsgrundlage in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Juni 2013 - \n8 C 46.12 -, juris Rn. 16). Im Streitfall steht der Erledigung der Untersagungsverfügung \nnicht entgegen, dass die Untersagungsverfügung unter Nummer 3 mit der Androhung \neines Zwangsgelds verknüpft war. Dass ein Zwangsgeld festgesetzt wurde, ist nicht \naktenkundig, ebenso wenig, dass von der Klägerin ein Zwangsgeld gezahlt oder ein \nsolches beigetrieben wurde. Bei der endgültigen Aufgabe der Betriebsstätte käme \nnunmehr eine weitere Vollstreckung aus einer Zwangsgeldfestsetzung auch nicht mehr \nin Betracht. Damit ist die Untersagungsverfügung samt Zwangsgeldandrohung als \nVollstreckungsgrundlage gegenstandslos geworden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Juni 2013 \n- 8 C 46.12 -, juris Rn. 16; anders wegen der Möglichkeit der Rückabwicklung im Falle \nder bereits erfolgten Zahlung oder Beitreibung: BVerwG, Urt. v. 20. Juni 2013 - \n8 C 17.12 -, juris Rn. 19 und Urt. v. 9. Juli 2014 - 8 C 36.12 -, juris Rn. 19). Aus der \nZwangsgeldandrohung kann der Klägerin auch kein rechtlich erheblicher Nachteil mehr \nerwachsen, weil die nachträgliche Beitreibung von Zwangsgeldern wegen der \nVerletzung der gegenstandslos gewordenen Untersagungsverfügung unzulässig ist \n(vgl. BVerwG, 21. Januar 2003 - 1 C 5.02 -, juris Rn. 28). Nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 \nSächsVwVG ist die Vollstreckung einzustellen, wenn der Vollstreckungszweck erreicht \nwurde. Dies ist hier der Fall, weil infolge der endgültigen Betriebsaufgabe gewährleistet \nist, \ndass \ndie \nKlägerin \ndie \nVerpflichtung \naus \nder \nUntersagung- \nund \nSchließungsverfügung seither beachtet (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 4. November 2003 \n- 4 BS 332/03 -, juris Rn. 5). Ist ein weiterer Verstoß gegen ein Unterlassungsgebot \n(Betriebseinstellung) mit Zwangsgeldandrohung nicht mehr möglich, so kann selbst ein \nim Anschluss an einen vergangenen Verstoß bereits festgesetztes Zwangsgeld nicht \nmehr beigetrieben und ein mit der Festsetzung erneut angedrohtes Zwangsgeld nicht \nmehr festgesetzt und beigetrieben werden. Das ergibt sich zum einen aus der Funktion \ndes Zwangsgeldes als reines Beugemittel ohne Strafcharakter, mit dem der Pflichtige \nzu der auferlegten Unterlassung veranlasst werden soll (vgl. SächsOVG, Urt. v. 11. \nDezember 2019 - 4 A 1219/17 -, juris Rn. 47 unter Bezug auf BVerwG, Urt. v. 16. \nDezember 2004 - 1 C 30.03 -, BVerwGE 122, 293). Zum anderen folgt das Verbot \nweiterer Vollstreckungsmaßnahmen in derartigen Fällen aus § 19 Abs. 5 Satz 2 \nSächsVwVG, wonach zur Erzwingung einer Unterlassung Zwangsmittel nicht mehr \nangewandt werden dürfen, wenn eine weitere Zuwiderhandlung nicht mehr zu \nbefürchten ist (anders zum dortigen Landesrecht: OVG NRW, Beschl. v. 17. Mai 2017 \n\n4 \n \n- 4 A 2359/15 -, juris Rn. 8 f.; OVG Saarland, Urt. v. 27. November 2001 - 2 R 9/00 -, \njuris Rn. 29). \nEin Rechtsschutzbedürfnis für die Aufrechterhaltung der Klage gegen Nummern 1 und \n2 des angegriffenen Bescheids ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil die Klägerin \ndie Untersagungsverfügung hinsichtlich vergangener Zeiträume, in denen sie sich als \nDauerverwaltungsakt fortlaufend erledigt hat, der gerichtlichen Überprüfung zuführen \nkönnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Juni 2013 - 8 C 17.12 -, juris Rn. 20). Zulässige \nKlageart \nwäre \ninsoweit \nnicht \ndie \nAnfechtungs-, \nsondern \ndie \nFortsetzungsfeststellungsklage. Die Klägerin hat indes trotz zweimaliger Anfrage durch \nden Senat weder die Umstellung auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag in Aussicht \ngestellt, noch hat sie - wie erforderlich - dargelegt, dass sie an der gerichtlichen \nÜberprüfung auch insoweit ein berechtigtes Interesse hat (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). \n2. Im Übrigen - hinsichtlich der in Nummer 5 des angefochtenen Bescheids \nfestgesetzten Verwaltungskosten - ist die Klage zulässig. Die von der Klägerin geltend \ngemachten Zulassungsgründe ergeben aber nicht, dass das Verwaltungsgericht zu \nUnrecht die hier inzident zu prüfende Rechtmäßigkeit der Untersagungs- und \nSchließungsverfügung bejaht hat. \nDas fristgemäße Vorbringen der Klägerin im Verfahren auf Zulassung der Berufung, \nauf dessen Prüfung der Senat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO \nbeschränkt ist, ergibt nicht, dass zumindest einer der geltend gemachten \nZulassungsgründe \nvorliegt. \nDie \nvon \nder \nKlägerin \ngeltend \ngemachten \nZulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, der \nbesonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache und der \ngeltend gemachte Verfahrensmangel liegen nicht vor. \n2.1. Eine Zulassung der Berufung folgt nicht aus der Geltendmachung von \nVerfahrensfehlern i. S. v. § 124a Abs. 2 Nr. 5 VwGO, konkret wegen des Übergehens \nvon Ablehnungsgesuchen. \nDie Rüge der unrichtigen Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs ist ausnahmsweise \nbeachtlich, wenn die zurückweisende Entscheidung zugleich gegen Art. 101 Abs. 1 \nSatz 2 GG verstößt. Dies ist nur dann der Fall, wenn mit ihr die Verletzung der \nverfassungsrechtlichen Garantie einer vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts \ngemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend gemacht wird - also wenn für die Besetzung \ndes Gerichts willkürliche oder manipulative Erwägungen maßgeblich waren und die \n4 \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n5 \n \nBeteiligten so unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ihrem gesetzlichen \nRichter entzogen wurden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24. August 2009 - \n5 N 2.08 -, juris Rn. 3; BayVGH, Beschl. v. 6. März 2008 - 15 ZB 07.429 -, juris Rn. 17; \nferner für das Revisionsverfahren BVerwG, Beschl. v. 15. Mai 2008 - 2 B 77.07 -, juris \nRn. 6). \nDie Klägerin rügt im Wesentlichen, es liege ein wesentlicher Verfahrensfehler darin, \ndass die an der mündlichen Verhandlung am 23. Juni 2020 teilnehmenden Richter \nzeitlich vor Beginn der mündlichen Verhandlung wegen der Besorgnis der \nBefangenheit abgelehnt worden seien. Dieses Ablehnungsgesuch sei durch Beschluss \nvom 23. Juni 2020 abgelehnt worden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung sei der \nVorsitzende Richter zudem abgelehnt worden, nachdem dieser nicht zugelassen habe, \ndie Gründe der Ablehnung zu vertiefen. Schließlich sei der Vorsitzende Richter ein \nweiteres Mal abgelehnt worden, nachdem sich der Prozessvertreter der Klägerin \nwegen der fehlenden Entscheidung über die Ablehnungsgesuche in der Sache nicht \nhabe äußern und dieses Verhalten insbesondere den ehrenamtlichen Richtern habe \nerläutern wollen und ihm daraufhin vom Vorsitzenden Richter das Wort entzogen \nworden sei. Ein erheblicher Verfahrensfehler liege darin, dass eine Entscheidung der \ndrei Berufsrichter in eigener Sache unter Verletzung von § 45 Abs. 1 ZPO vorliege, \nzudem sei das klageabweisende Urteil unter Beteiligung des Vorsitzenden Richters M.. \nergangen, der in der mündlichen Verhandlung mehrfach wegen der Besorgnis der \nBefangenheit vor dem Hintergrund von bewussten und gewollten willkürlichen \nVerfahrensfehlern zum Nachteil der Klägerin abgelehnt worden sei, ohne dass über die \nBefangenheitsersuchen entschieden worden wäre. Die Richter hätten die mündliche \nVerhandlung nicht beginnen dürfen, ohne dass über die drei Befangenheitsersuchen \ndurch \ndiejenigen \nRichter, \ndie \nhiermit \nnach \nder \nim \nVoraus \nfestgelegten \nGeschäftsverteilung zuständig gewesen wären, entschieden worden wäre. Wären die \nBefangenheitsersuchen abgelehnt worden, hätten die Richter die mündliche \nVerhandlung eröffnen und durchführen können - jedenfalls vorbehaltlich weiterer \nBefangenheitsersuchen. Die drei Richter M.., L...... und G....... hätten indessen in dem \nZustand, dass sie förmlich zu Protokoll der Geschäftsstelle wegen der Besorgnis der \nBefangenheit abgelehnt worden wären, was zulässig sei, die mündliche Verhandlung \neröffnet und durchgeführt. Damit sei der Anspruch der Klägerin auf den gesetzlichen \nRichter grob verletzt worden. Dasselbe gelte bezüglich der Tatsache, dass über die \nBefangenheitsersuchen gegen den Vorsitzenden Richter M.., die in der mündlichen \nVerhandlung gestellt worden seien, überhaupt nicht entschieden worden sei. Auch \ndamit liege ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, der die Zulassung der Berufung \n9 \n\n6 \n \nbedinge. In dem Übergehen eines Befangenheitsantrages liege genauso ein \nwesentlicher Verfahrensverstoß wie in der Entscheidung in eigener Sache. \nAus dem Inhalt der Gerichtsakte ergibt sich, dass die Klägerin zunächst - vor der \nmündlichen Verhandlung zur Niederschrift in der Geschäftsstelle - ein erstes \nAblehnungsgesuch angebracht und darin geltend gemacht hatte, dass durch das \nGericht im Vorfeld der mündlichen Verhandlung nur ihr, nicht aber dem Beklagten, eine \nFrist \nzur \nDarlegung \nder \nTatsachen, \ndurch \nderen \nBerücksichtigung \noder \nNichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sie sich beschwert fühlt, gesetzt und \nsie aufgefordert habe, in der gleichen Frist Beweismittel zu bezeichnen, auf die sie die \nKlage stützen wolle. Diese einseitige Fristsetzung verdeutliche die einseitige \nBevorzugung einer Partei. Parallel zum Anbringen dieses Gesuchs erfolgte der Aufruf \nder Sache zur mündlichen Verhandlung und das dortige Erscheinen des \nProzessbevollmächtigten der Klägerin, so dass erst im Rahmen einer Unterbrechung \nder Sitzung die Niederschrift des ersten Ablehnungsgesuchs ausgedruckt und vom \nProzessvertreter der Klägerin mit dem Vermerk „Fortsetzung folgt“ unterschrieben und \nzur Gerichtsakte gereicht wurde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde \ndieser Antrag ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 23. Juni 2020 um rechtliche \nErwägungen im Hinblick auf den mit der Klage angefochtenen Bescheid ergänzt. \nDas zweite Ablehnungsgesuch hat der Prozessvertreter der Klägerin ausweislich der \nSitzungsniederschrift damit begründet, dass ihm bereits zu Anfang eines Diktats das \nWort mit der Begründung, das Befangenheitsrecht werde zur Mitteilung von \nRechtsansichten missbraucht, entzogen worden sei, was verdeutliche, dass der \nVorsitzende Richter nicht gewillt sei, der Klägerin und ihrem Prozessvertreter das \nrechtliche Gehör zu gewähren. Ein Entzug des Wortes sei grotesk willkürlich. Bezug \ngenommen wurde ferner auf ein abgeschlossenes Eilverfahren zu einer identischen \nProblematik. \nBezogen auf das dritte Ablehnungsgesuch ergibt sich aus der Sitzungsniederschrift: \n„Rechtsanwalt K.......... erklärt, sein Ziel ist, dass die Richterbank \nausgewechselt wird. \nRechtsanwalt K.......... erklärt, er brauche weitere Zeit und möchte keinen \nSachantrag stellen. \nDer Vertreter des Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen. \nDie Sitzung wird unterbrochen um 15.07 Uhr bis 15.20 Uhr. \nDie Sitzung wird in unveränderter Besetzung fortgesetzt. \nRechtsanwalt K.......... erklärt, keinen Sachantrag zu stellen. \nRechtsanwalt K.......... wird das Wort entzogen. \nRechtsanwalt K.......... möchte einen Befangenheitsantrag stellen. \n10 \n11 \n12 \n\n7 \n \nDer \nBeklagtenvertreter \nverweist \nauf \nden \nBescheid \nund \nWiderspruchsbescheid. \nRechtsanwalt K.......... möchte dem Gericht das Gesetz vorlesen. \nRechtsanwalt K.......... stellt einen weiteren Antrag, den Vorsitzenden \nRichter wegen Befangenheit abzulehnen.\" \nDiese Befangenheitsanträge blieben ausweislich des verwaltungsgerichtlichen \nBeschlusses vom 23. Juni 2020 ohne Erfolg; das Verwaltungsgericht hat darin „die \nBefangenheitsgesuche \nder \nKlägerin \ngegen \nden \nVorsitzenden \nRichter \nam \nVerwaltungsgericht M.. sowie diesen, den Richter am Verwaltungsgericht L...... sowie \ndie Richterin G....... … als offensichtlich unzulässig verworfen“. Zur Begründung hat \ndas Verwaltungsgericht ausgeführt, dass das vor Aufruf der Sache in der \nRechtsantragstelle begonnene Ablehnungsgesuch inhaltlich bereits den Ausführungen \nin einem Schriftsatz der Klägerin vom 12. Juni 2020 entspreche, wobei diesbezüglich \ndem Prozessvertreter in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt worden sei, dass damit \nein bescheidungsfähiges Befangenheitsgesuch explizit nicht angebracht worden sei, \nwie dieser in der mündlichen Verhandlung bestätigt habe. Mit dem genannten \nAblehnungsgesuch seien die namentlich benannten berufsrichterlichen Mitglieder der \nfür die seit längerem anberaumte mündliche Verhandlung zuständigen Sitzgruppe des \nSpruchkörpers pauschal abgelehnt worden, obwohl die in Bezug genommene \nMaßnahme ohne weiteres erkennbar nur vom Vorsitzenden erlassen worden sei. \nSchließlich sei das Gesuch - trotz reichlich Gelegenheit vorher - bescheidungsfähig \nerst zu diesem Zeitpunkt angebracht worden, um die mündliche Verhandlung und eine \nEntscheidung durch das Gericht zu verhindern oder mindestens zu verzögern. Dieses \nGesuch sei als offensichtlich unzulässig zu verwerfen, wobei es hierfür weder der \nEinholung dienstlicher Stellungnahmen noch der Vorlage an Vertreter bedurft habe. \nDas Gericht gehe davon aus, dass dieses Befangenheitsgesuch i. S. v. § 54 Abs. 1 \nVwGO i. V. m. § 47 Abs. 2 Satz 1 ZPO erstmals während der Verhandlung erfolgt sei, \neine frühere Entscheidung über die Ablehnung hätte eine Vertagung der Verhandlung \nerfordert. Das Gericht habe im Hinblick auf die Verfahrensweise des Bevollmächtigten \nder Klägerin keine Zweifel daran, dass er nicht wirklich Tatsachen habe mitteilen \nwollen, \ndie \n- \nobjektiv \nbetrachtet \n- \ngeeignet \ngewesen \nwären, \nvon \nder \nVoreingenommenheit des Gerichts auszugehen. Es sei ihm ausschließlich darum \ngegangen, die mündliche Verhandlung und eine Entscheidung des Gerichts zu \nverhindern oder zumindest zu verzögern. Die weiteren in der mündlichen Verhandlung \ngestellten Befangenheitsgesuche der Klägerin gegen den Vorsitzenden Richter am \nVerwaltungsgericht M.., den Richter am Verwaltungsgericht L...... sowie die Richterin \nG....... seien offensichtlich rechtsmissbräuchlich und von daher unzulässig. Es habe \ndamit weder der Einholung dienstlicher Stellungnahmen noch der Vorlage an Vertreter \n13 \n\n8 \n \nbedurft. Weder in der Niederschrift der Urkundsbeamtin vom heutigen Tag, dem \nVortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung noch dem Schriftsatz vom 1. Juni \n2020 ließen sich auch nur ansatzweise Gründe i. S. v. § 42 Abs. 2 ZPO entnehmen. \nDie Klägerin begründe in verschiedenen Konstellationen die Gesuche sinngemäß mit \nder Einleitung, dass den abgelehnten Richtern Folgendes bekannt sei und führe dann \ndie eigene Rechtsansicht weitschweifend aus. Wenn ein Beteiligter meine, das Gericht \nwerde seinen Rechtsansichten nicht folgen, lasse sich daraus jedoch nach keinem \ndenkbaren Gesichtspunkt eine Voreingenommenheit ableiten. Vielmehr sei es gerade \nAufgabe des Gerichts, eine Rechtsauffassung zu entwickeln. Es sei unabhängig vom \nUmfang ihrer Darlegungen nicht an die Auffassung einer Partei gebunden. Keiner der \nBeteiligten \nhabe \neinen \nAnspruch \nauf \neine \nihm \nopportun \nerscheinende \nGerichtsbesetzung. Auch die weiteren von der Klägerin sichtlich nur in \nVerzögerungsabsicht erhobenen Befangenheitsgesuche und die dabei dargetanen \nGründe seien nicht ansatzweise geeignet, in eine entsprechende Prüfung einzutreten. \nDen Beteiligten das Wort zu erteilen und zu entziehen und dabei dafür zu sorgen, dass \ndie Verhandlung bei der Sache bleibe und zügig durchgeführt werde, sei Aufgabe des \nVorsitzenden und gehöre damit zum gewöhnlichen Verfahrensgang. Die Beteiligung \nder Richter an früheren Entscheidungen sei grundsätzlich nicht geeignet, eine \nBefangenheit zu begründen, es gebe im Übrigen auch zwischen dem Umfang \ngerichtlicher Entscheidungen und dem Umfang von Beteiligtenvortrag keine \nKorrelation. Der stete Gebrauch von Begriffen wie „Willkür“ bzw. „Rechtsbeugung“ in \nBezug auf tatsächliche oder behauptete Handlungen der Richter in diesem oder \nanderen Verfahren nebst der Anbringung von dies wohl steigern sollender Adjektive, \nsei seitens des Rechtsanwalts nicht in einem Sinn erfolgt, mit dem diese Worte sonst \nin der deutschen Rechtssprache gebraucht würden. Es gebe daher auch keine \nMöglichkeit, sich mit der Auffassung der Klägerin auseinanderzusetzen. \nDas Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Ein \nRechtsmittel hat nicht allein wegen eines Fehlers, der der Entscheidung über das \nAblehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 45 Abs. 1 ZPO durch \ndie abgelehnten Richter der Vorinstanz anhaftet, Erfolg. Vielmehr hat ein mit dieser \nBegründung angefochtenes Urteil Bestand, wenn die Richterablehnung bei \nordnungsgemäßer Bescheidung in der Sache keinen Erfolg hätte haben können (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 5. Dezember 1975 - 6 C 129.74 -, juris Rn. 10; BFH, Beschl. v. \n7. August 1992 - XI S 5/92 -, juris Rn. 14). \n14 \n\n9 \n \nGemessen daran liegt ein Verfahrensfehler i. S. v. § 124a Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht vor. \nDie Klägerin hat in ihrem Zulassungsvorbringen schon die Ablehnungsgründe weder \nsubstantiiert vorgetragen noch substantiiert dargelegt, aus welchen Gründen die \nAblehnungsgesuche entgegen der Auffassung der Vorinstanz zulässig gewesen sein \nsollten (vgl. zu den Anforderungen des dem § 54 Abs. 1 VwGO entsprechenden § 51 \nAbs. 1 FGO: BFH, Beschl. v. 10. März 2000 - I R 112/98 -, juris Rn. 24). So fehlt eine \nAuseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts dahingehend, dass \ndas erste Ablehnungsgesuch nicht bereits vor, sondern erst in der mündlichen \nVerhandlung vollständig angebracht wurde. Dass auch angesichts der vom \nVerwaltungsgericht im Beschluss dargelegten Gründe „willkürliche oder manipulative \nErwägungen für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorgangs bestimmend \ngewesen sind“, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Die Klägerin hat zwar \nim Zulassungsvorbringen den Ablauf vor und den Verlauf in der mündlichen \nVerhandlung aus ihrer Sicht dargelegt, sie hat jedoch weder eine Protokollberichtigung \nbeantragt noch sonst eine Unrichtigkeit der Sitzungsniederschrift geltend gemacht, so \ndass bezogen auf die für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten \ngrundsätzlich der Inhalt der Sitzungsniederschrift maßgeblich ist, § 105 VwGO i. V. m. \n§ 165 Satz 1 ZPO. \nDie Klägerin hat auch sonst nicht dargetan, dass von einer auf Willkür beruhenden \nEntscheidung zu sprechen ist, also die Entscheidung des Gerichts bei verständiger \nWürdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken schlechterdings nicht \nmehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist. Eine solche Bewertung \nerschließt sich dem Senat auch unabhängig vom Vorbringen der Klägerin im \nZulassungsverfahren nicht. \nIm Verwaltungs- und Zivilprozessrecht gilt ebenso wie im Strafprozessrecht, dass bei \nstrenger Beachtung der Voraussetzungen des gänzlich untauglichen oder \nrechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs eine Entscheidung des abgelehnten \nRichters selbst mit der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in \nKonflikt gerät, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des \nabgelehnten Richters voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache \nist. Ein vereinfachtes Ablehnungsverfahren soll indes nur echte Formalentscheidungen \nermöglichen oder einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts verhindern, \nwas eine enge Auslegung der Voraussetzungen gebietet. Völlige Ungeeignetheit ist \nanzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den \nGegenstand des Verfahrens selbst entbehrlich ist. Hierfür werden regelmäßig nur \n15 \n16 \n17 \n\n10 \n \nsolche Gesuche in Betracht kommen, die Handlungen des Richters beanstanden, \nwelche nach der Prozessordnung vorgeschrieben sind oder sich ohne weiteres aus der \nStellung des Richters ergeben. Unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch daher, wenn der \nAblehnende die bloße Tatsache beanstandet, ein Richter habe an einer Vor- oder \nZwischenentscheidung mitgewirkt. Unzulässig ist das Gesuch auch, wenn sich der \nRichter an den von der Prozessordnung vorgeschriebenen Verfahrensgang hält, der \nAblehnende aber eine Änderung begehrt. Grundsätzlich wird also eine Verwerfung als \nunzulässig nur dann in Betracht kommen, wenn das Ablehnungsgesuch für sich allein \n- ohne jede weitere Aktenkenntnis - offenkundig eine Ablehnung nicht zu begründen \nvermag. Ist hingegen ein - wenn auch nur geringfügiges - Eingehen auf den \nVerfahrensgegenstand erforderlich, scheidet die Ablehnung als unzulässig aus. Eine \ngleichwohl erfolgende Ablehnung durch den abgelehnten Richter selbst ist dann \nwillkürlich. Über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich der abgelehnte Richter \nnicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe \nzum Richter in eigener Sache machen (BVerfG, Beschl. v. 11. März 2013 - 1 BvR \n2853/11 -, juris Rn. 30). Da die Befangenheitsregelungen des § 54 Abs. 1 VwGO i. V. \nm. §§ 42 ff. ZPO jedoch nicht vor fehlerhafter Verfahrensführung oder \nSachentscheidung, sondern vor persönlicher Voreingenommenheit des Richters \nschützen sollen, ist die Berufung auf tatsächliche oder vermeintliche Verfahrens- oder \nRechtsanwendungsfehler für sich genommen nicht geeignet, einen Ablehnungsgrund \ndarzutun (BVerwG, Beschl. v. 16. März 2021 - 3 BN 2.21 -, juris Rn. 2). Zusätzlich \nmüssen konkrete Umstände vorgetragen werden, die darauf hindeuten können, dass \ndie gerügten Mängel nicht nur auf einer fehlerhaften Rechtsauffassung, sondern auf \neiner persönlichen Voreingenommenheit des abgelehnten Richters oder auf Willkür \nberuhen (BVerwG, Beschl. v. 16. März 2021 a. a. O.; v. 12. August 2020 - 8 PKH 8.20 \n- juris Rn. 2). \nGemessen daran hätte die Richterablehnung im ersten Ablehnungsgesuch auch bei \nordnungsgemäßer Bescheidung in der Sache keinen Erfolg haben können, weil ein \nAblehnungsgrund offensichtlich nicht vorlag. Bezogen auf die zur Niederschrift in der \nGeschäftsstelle dargelegten Gründe ist festzustellen, dass der Vorsitzende der \nKlägerin im gerichtlichen Schreiben vom 30. April 2020 eine Frist zur Angabe der \nTatsachen, \ndurch \nderen \nBerücksichtigung \noder \nNichtberücksichtigung \nim \nVerwaltungsverfahren sie sich beschwert fühlt, gesetzt und sie aufgefordert hatte, in \nder gleichen Frist Beweismittel zu bezeichnen, auf die sie die Klage stützen will. \nErsteres sieht § 87b Abs. 1 Satz 1 VwGO ausdrücklich vor. Eine entsprechende \nAufforderung kann nach der Vorschrift allein gegenüber dem Kläger ergehen, sodass \n18 \n\n11 \n \nder Vorsitzende eine entsprechende Aufforderung an den Beklagten gar nicht hätte \nrichten dürfen. Dem Beklagten, der das Verwaltungsverfahren führt, eine Frist dafür zu \nsetzen, \nTatsachen \nanzugeben, \ndurch \nderen \nBerücksichtigung \noder \nNichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt, wäre auch \nersichtlich sinnlos. Zweiteres sieht die Prozessordnung ebenfalls vor (§ 87b Abs. 2 \nNr. 1 VwGO); eine Frist zur Angabe von Beweismitteln kann gegenüber dem Kläger \nund anderen Beteiligten gesetzt werden. Wenn der Vorsitzende von dieser Vorschrift \ngegenüber einem Beteiligten Gebrauch macht, liegt dies in seinem Ermessen und kann \ndie Besorgnis der Befangenheit regelmäßig nicht rechtfertigen. Der Grundsatz der \nWaffengleichheit gebietet es nicht, von den in der Prozessordnung gegebenen \nMöglichkeiten gegenüber den Beteiligten in gleicher Weise Gebrauch zu machen. \nSoweit die Klägerin zur Darlegungs- und Beweislast eine andere Auffassung als das \nVerwaltungsgericht vertritt, setzt sie nur ihre eigene Rechtsauffassung der des \nVerwaltungsgerichts entgegen. Aus einer abweichenden Rechtsauffassung der Richter \nder Kammer ergeben sich indes keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit. Darüber \nhinaus ist § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO zu beachten, wonach das Ablehnungsgesuch \nunverzüglich anzubringen ist. Dass es der Klägerin nicht möglich war, die von ihr \nbasierend auf dem gerichtlichen Schreiben vom 30. April 2020 gerügte \nVoreingenommenheit bereits früher anzubringen - worauf auch das Verwaltungsgericht \nin seinem Beschluss vom 23. Juni 2020 hinweist - trägt sie nicht vor und erschließt sich \ndem Senat auch sonst nicht. Ein nicht unverzüglich angebrachtes Ablehnungsgesuch \nist unzulässig, so dass auch unter diesem Aspekt das Ablehnungsgesuch in der Sache \nkeinen Erfolg haben konnte. \nAuch die in der Sitzungsniederschrift protokollierten weiteren Gründe für die \nRichterablehnung, wonach sinngemäß ausgehend von einer abweichenden \nRechtsansicht \nnach \nAuffassung \nder \nKlägerin \nErmittlungen \ndurch \ndas \nVerwaltungsgericht geboten gewesen wären, rechtfertigen eine Richterablehnung \nnicht, da das Richterablehnungsverfahren nicht gegen (angeblich) unrichtige \nRechtsansichten des Richters und im Übrigen auch nicht gegen (angeblich) \nunzutreffende oder unzureichende Ermittlung des Sachverhalts durch den Richter \nschützt; nur bei leicht feststellbarer und gravierender Fehlerhaftigkeit, die den Schluss \nauf unsachliche Erwägungen oder unsachliche Einstellung des Richters erlaubt, kann \nausnahmsweise die Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt sein (BFH, Beschl. v. \n22. September 1999 - VII B 109/99 -, juris Rn. 5, m. w. N.). Eine solche leicht \nfeststellbare und gravierende Fehlerhaftigkeit hat die Klägerin weder im Rahmen der \nmündlichen Verhandlung noch mit der Zulassungsbegründung dargelegt. \n19 \n\n12 \n \nAuch für die in der Zulassungsbegründung dargelegten weiteren Ablehnungsgesuche \n(gerichtet jeweils gegen den Vorsitzenden Richter) wird in der Begründung ein \nwesentlicher Verfahrensfehler mit der Folge einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 \nSatz 2 GG nicht dargelegt. Fehl geht die Klägerin bereits mit der die Begründung \nausschließlich tragenden Annahme, dass über diese Gesuche vor Erlass des Urteils \nnicht entschieden worden sei und im Übergehen der Ablehnungsgesuche ein \nwesentlicher Verfahrensverstoß liege. Dabei übersieht sie, dass der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts vom 23. Juni 2020 nicht nur das Ablehnungsgesuch gegen den \ngesamten Senat, sondern auch die weiteren, ausschließlich gegen den Vorsitzenden \nRichter am Verwaltungsgericht M.. gerichteten Gesuche umfasste. Dies ergibt sich \nsowohl aus dem Beschlusstenor als auch aus den Gründen, in denen ausgeführt wird, \ndass es Aufgabe des Vorsitzenden ist und damit zum gewöhnlichen Verfahrensgang \ngehört, den Beteiligten das Wort zu erteilen und zu entziehen sowie dafür zu sorgen, \ndass die Verhandlung bei der Sache bleibt und zügig durchgeführt wird. Das von der \nKlägerin gerügte Übergehen der Ablehnungsgesuche trägt daher nicht. \nDarüber hinaus fehlt im Zulassungsvorbringen ein substantiierter Vortrag, aus welchen \nGründen die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden entgegen der Auffassung \nder Vorinstanz zulässig gewesen sein sollen. Zudem setzt sich die Klägerin nicht mit \nden vom Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 23. Juni 2020 zugrunde \ngelegten \nVerhandlungsführungskompetenzen \neines \nvorsitzenden \nRichters \nauseinander. Allein die Darlegung des Verhandlungsablaufs aus Sicht des \nProzessvertreters der Klägerin stellt insofern keinen substantiellen Vortrag im Hinblick \nauf die Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs dar. Aus diesem Zulassungsvortrag \nergibt sich auch sonst nicht, dass von einer auf Willkür beruhenden Entscheidung zu \nsprechen ist, also die Entscheidung des Gerichts bei verständiger Würdigung der das \nGrundgesetz beherrschenden Gedanken schlechterdings nicht mehr verständlich \nerscheint und offensichtlich unhaltbar ist. \n2.2. Das Zulassungsvorbringen zeigt auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \nder verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Solche \nbestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen tragenden \nRechtssatz \noder \neine \nerhebliche \nTatsachenfeststellung \nmit \nschlüssigen \nGegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als \nungewiss zu beurteilen ist (SächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2019 - 6 A 740/19 -, \njuris Rn. 3; st. Rspr.). Das leistet die Antragsbegründung nicht. \n20 \n21 \n22 \n\n13 \n \nDas Verwaltungsgericht hat im Urteil vom 23. Juni 2020 ausgeführt, dass die Klage \nunzulässig sei, da der Klägerin für das Verfahren das Rechtsschutzinteresse fehle. Der \nfür sie erschienene Rechtsanwalt habe sich trotz Hinweises und mehrfacher \nAufforderung geweigert, in der mündlichen Verhandlung einen Antrag zu stellen. \nEntgegen der für solche Fälle in der verwaltungsprozessrechtlichen Literatur auch \nvertretenen Meinung, wonach darin eine Klagerücknahme zu sehen sei, sei die Klage \nals unzulässig abzuweisen. Das Stellen von Sachanträgen sei in einem gerichtlichen \nStreitverfahren eine unabdingbare Notwendigkeit, wie die Regelung des § 103 Abs. 3 \nVwGO zeige. Lehne es ein Beteiligter ab, dem Rechnung zu tragen, und stelle er \nkeinen Antrag, sei das Gericht nicht befugt, von sich aus über früher angekündigte \nAnträge von Amts wegen zu entscheiden. Vielmehr fehle es damit an einem zwingend \nvorgeschriebenen Erfordernis der Klage, was dazu führe, dass diese unzulässig werde. \nDie Klägerin macht demgegenüber geltend: Die Klageabweisung als unzulässig wegen \neines angeblich fehlenden Rechtsschutzinteresses sei unter keinem denkbaren Aspekt \nvertretbar. Unabhängig davon, ob die Klägerin vor dem Hintergrund, dass sie sich nicht \nin eine mündliche Verhandlung mit Berufsrichtern eingelassen habe, die sie (mehrfach) \nwegen der Besorgnis der Befangenheit vor Beginn der mündlichen Verhandlung \nabgelehnt habe, dann noch hilfsweise Klageanträge in der mündlichen Verhandlung \nhätte stellen können oder gar müssen, um die Klage nicht unzulässig werden zu lassen, \nhabe sie jedenfalls schriftlich Klageanträge mit dem Schriftsatz vom 11. Oktober 2019 \ngestellt, die das Gericht hätte bescheiden müssen. \nDas Sächsisches Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 4. Februar 2016 - 2 A 385/14.NC \n-, juris Rn. 8 ff.) hat in einem vergleichbaren Fall die Abweisung der Klage als \nunzulässig bestätigt, nachdem der Prozessbevollmächtigte des dortigen Klägers in der \nmündlichen Verhandlung trotz Aufforderung keinen Sachantrag gestellt hat: \n\"8 Gemäß § 103 Abs. 3 VwGO erhalten die Beteiligten im Rahmen der \nmündlichen Verhandlung das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu \nbegründen. Das bedeutet zwar nicht, dass ein ausdrücklicher Klageantrag \nin jedem Fall zwingend gestellt werden muss, wenn das Klagebegehren \n(§ 88 VwGO) aus der Klageschrift oder dem sonstigen Akteninhalt \nhinreichend klar und widerspruchsfrei hervorgeht. Entsprechendes gilt für \nden Fall, dass ein Beteiligter zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht \nerschienen ist; es gilt dann sein Antrag aus den vorbereitenden \nSchriftsätzen auch für die mündliche Verhandlung als gestellt (allg. \nAuffassung, vgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 103 Rn. 8 m. w. \nN.). \n \n9 Hiervon zu unterscheiden ist indessen die Konstellation, dass ein \nBeteiligter bzw. dessen Prozessbevollmächtigter zwar zur mündlichen \n23 \n24 \n25 \n\n14 \n \nVerhandlung erscheint, sich jedoch - auch nach Aufforderung - weigert, \neinen Antrag zu stellen. Die Klage ist dann als unzulässig abzuweisen, da \nnicht feststeht, dass der Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis an einer \nSachentscheidung hat (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O. § 103 Rn. 8; Doderer, \nin: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 103 Rn. 47; Ortloff/ Riese, in: Schoch/ \nSchröder/ Bier, VwGO, Stand März 2015, § 103 Rn. 48; OVG Berlin, Urt. v. \n21. Juli 1967, NJW 1968, 1004 [unterbliebene Antragstellung bei \nbeabsichtigter \nBeschwerde \ngegen \ndie \nZurückweisung \neines \nAblehnungsgesuchs]; VG Gera, Urt. v. 6. Februar 2003 - 4 K 15/00.GE -, \njuris; BayVGH, Beschl. v. 28. Januar 2009 - 15 ZB 08.3062 -, juris; VG \nMünchen, Urt. v. 12. Mai 2011 - M 12 K 10.4504 -, juris; a. A. Redeker/von \nOertzen, VwGO, 16. Aufl., § 103 Rn. 8: Klagerücknahme). \n \n10 Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung scheidet ein Rückgriff \nauf die vorbereitenden Schriftsätze zur Ermittlung des Klagebegehrens mit \ndem Ziel der Ersetzung des in der Verhandlung nicht gestellten \nSachantrags aus, wenn dies - wie vorliegend - dem ausdrücklich erklärten \nanderslautenden \nWillen \ndes \nKlägers \nwiderspricht. \nDer \nProzessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung \n(vgl. Protokoll S. 6) erklärt, er sehe sich zur Antragstellung außer Stande, \nda er sich sonst des Rechts aus der Befangenheitsrüge begeben würde (im \nHinblick auf die beim Verfassungsgericht anhängige Beschwerde mit \nEilantrag). Hierdurch hat der Kläger zudem zu erkennen gegeben, dass er \nim Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wegen der seiner Ansicht nach \nnicht vorschriftsmäßigen Besetzung der Kammer keine Entscheidung des \nRechtsstreits in der Sache wünsche, und (auch) deshalb keinen Antrag \nstelle. Das Verwaltungsgericht hat hiervon ausgehend zutreffend \nangenommen, dass die Stellung eines Sachantrags bewusst unterbleiben \nsollte. Es war deshalb daran gehindert, seiner Entscheidung gegen den \nerklärten Willen des Klägers dessen schriftsätzlich angekündigten Antrag \nzugrunde zu legen. \n \n11 An einer solchen Verfahrensweise war das Verwaltungsgericht entgegen \nder Auffassung des Klägers nicht deshalb gehindert, weil dem Kläger \nvorliegend aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls eine \nAntragstellung nicht zuzumuten gewesen wäre. Die vom Kläger zur \nBegründung herangezogene Bestimmung des § 43 ZPO i. V. m. § 54 \nVwGO - die das Verwaltungsgericht im Übrigen berücksichtigt hat - regelt \nden Verlust des Ablehnungsrechts wegen der Besorgnis der Befangenheit, \nwenn sich ein Beteiligter bei dem betreffenden Richter in eine Verhandlung \neingelassen oder Anträge gestellt hat, ohne den ihm bekannten \nAblehnungsgrund geltend zu machen. Die Beschränkung dient der \nschnellen und endgültigen Klärung der weiteren Mitwirkung des \nbetreffenden Richters nach dem Bekanntwerden des mutmaßlichen \nAblehnungsgrundes (vgl. Vossler, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 19. \nAufl., § 43 Rn. 1), um einen andernfalls entstehenden Schwebezustand zu \nverhindern. Die Bestimmung ist vorliegend indes nicht einschlägig, da für \nden Kläger nicht die Gefahr bestand, sich durch Stellung eines \nSachantrags seines ‚Rechts aus der Befangenheitsrüge‘ zu begeben, da \nihm zum einen kein Rügerecht zur Seite stand und zum anderen selbst bei \nBestehen eines solchen Rechts ein Verlust bei Stellung eines Sachantrags \nnicht eingetreten wäre. \n \n12 Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung keinen Befangenheitsantrag \ngestellt, was er indessen spätestens bis zum Schluss der mündlichen \nVerhandlung hätte tun müssen, wenn ein Ablehnungsgrund während der \n\n15 \n \nVerhandlung bekannt geworden wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 5. Februar 2008 \n- VIII ZB 56/07 -, juris). Soweit der Kläger ein Rügerecht auf die von ihm \nzuvor gestellten Befangenheitsanträge stützt, ist über diese sämtlich vor \nder mündlichen Verhandlung rechtskräftig entschieden worden. Sie können \nschon deshalb nicht mehr Gegenstand eines Ablehnungsgesuchs wegen \nBefangenheit \nsein, \ndas \nzeitlich \nder \nEntscheidung \nüber \ndas \nAblehnungsgesuch vorgelagert ist. Ein Rügerecht folgt schließlich nicht aus \ndem Umstand, dass im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine \nVerfassungsbeschwerde \ndes \nKlägers \nbeim \nSächsischen \nVerfassungsgerichtshof \nanhängig \ngemacht \nworden \nwar, \ndie \ndie \nBehandlung seiner Ablehnungsgesuche durch das Verwaltungsgericht \nzum \nGegenstand \nhatte. \nAuf \ndie \nErfolgsaussichten \ndieses \naußerordentlichen Rechtsbehelfs - der am 12. August 2014 als unzulässig \nverworfen wurde - konnte sich eine Antragstellung in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht rechtlich nicht auswirken, da \ndieser Rechtsbehelf zwei zuvor ergangene Zwischenentscheidungen des \nVerwaltungsgerichts zu einem abgeschlossenen Sachverhalt betraf. \n \n13 Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgehen wollte, dass ihm im \nHinblick auf die erhobene Verfassungsbeschwerde ein Rügerecht zur Seite \nstand, wäre dieses durch die Stellung eines Sachantrags nicht berührt \nworden. Wie bereits dargelegt, dient § 43 ZPO der Vermeidung eines \nSchwebezustands. Ein solcher ist jedoch nicht zu befürchten, wenn sich \nein Beteiligter auf eine mündliche Verhandlung einlässt und Anträge stellt, \nnachdem er den Befangenheitsgrund durch die Anbringung eines \nentsprechenden Antrags geltend gemacht hat (vgl. Vossler, a. a. O., § 43 \nRn. 11 unter Hinweis auf Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 43 Rn. 6). \nDie gegenteilige Ansicht (vgl. Gehrlein in: Münchener Kommentar zur ZPO, \n4. Aufl., § 43 Rn. 7) teilt der Senat nicht, da sie der Bestimmung des § 47 \nAbs. 2 ZPO widerspricht, die mit Wirkung zum 1. September 2004 neu \neingefügt wurde (Art. 1 Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes v. 24. August 2004, \nBGBl. I, 2198). Hiernach kann eine mündliche Verhandlung grundsätzlich \nauch nach Anbringung eines Ablehnungsersuchens fortgesetzt werden, \nwas die Mitwirkung der ablehnenden Partei voraussetzt. Das vom Kläger \nzur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung herangezogene Urteil \ndes Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 1992 - 5 C 51.90 - erging noch \nnach der alten Gesetzeslage und kann schon deshalb für die Rechtslage \nnach Inkrafttreten des § 47 Abs. 2 ZPO nicht fruchtbar gemacht werden. \nEin etwaiges Rügerecht des Klägers wäre deshalb vorliegend mit Hilfe \neines klarstellenden Hinweises auf die eingelegte Verfassungsbeschwerde \ngewahrt und durch die nachfolgende Stellung des Sachantrags nicht \nbeeinträchtigt worden.\" \nGemessen an diesen Ausführungen sind ernstliche Zweifel nicht ausreichend \nvorgetragen. Zwar sind vorliegend Ablehnungsgesuche im Rahmen der mündlichen \nVerhandlung - bzw. nach Auffassung der Klägerin bereits vor der Verhandlung - \nangebracht worden, über die das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden hatte, \naber dies schließt eine Antragstellung in der Sache nicht aus. In Ansehung der im Jahr \n2004 geschaffenen Regelung von § 47 Abs. 2 ZPO hat der Bundesgerichtshof (Beschl. \nv. 26. April 2016 - VIII ZB 47/15 -, juris Rn. 14 bis 19) ausgeführt, dass ein Verlust des \nAblehnungsrechts nicht eintritt, wenn sich die Partei nach Ablehnung des Richters auf \n26 \n\n16 \n \ndie weitere Verhandlung einlässt. Insbesondere stehe es im Einklang mit der \ngesetzgeberischen Intention bei der Neufassung des § 47 ZPO im Rahmen des \n1. Justizmodernisierungsgesetzes, dass ein Verlust des Ablehnungsrechts nicht \neintritt, wenn sich die Partei nach Ablehnung des Richters in eine weitere Verhandlung \neinlässt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann der Termin trotz des grundsätzlichen \nHandlungsverbotes nach § 47 Abs. 1 ZPO unter Mitwirkung des abgelehnten Richters \nfortgesetzt werden, wenn ein Richter während der Verhandlung abgelehnt wurde und \ndie Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern \nwürde. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des \nAblehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen (§ 47 Abs. 2 \nSatz 2 ZPO). Der Partei, die bereits einen Ablehnungsantrag gestellt hat, kann es nicht \nzugemutet werden, sich einer Fortsetzung der Verhandlung zu verweigern, um den \nVerlust des Ablehnungsrechts nach § 43 ZPO zu verhindern - gleichzeitig durch ihre \nVerweigerung aber das Risiko einzugehen, am Prozess, der nach § 47 Abs. 2 ZPO \nwirksam fortgesetzt wird, nicht mehr mitgewirkt zu haben. \nIn Ansehung dieser Grundsätze ergeben sich keine ernstlichen Zweifel daraus, dass \ndas Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen hat, nachdem die \nKlägerin in der mündlichen Verhandlung keinen Sachantrag gestellt hat. Das \nVerwaltungsgericht konnte auch nicht auf die schriftsätzlich angekündigten \nKlageanträge zurückgreifen, da die Klägerin im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung \nwegen der ihrer Ansicht nach nicht vorschriftsmäßigen Besetzung der Kammer gerade \nkeine Entscheidung des Rechtsstreits in der Sache wünschte. Dass vorliegend aus \ndem Umstand, dass nach ihrer Ansicht ein Ablehnungsgesuch vor der mündlichen \nVerhandlung zur Niederschrift der Geschäftsstelle angebracht wurde, eine andere \nBewertung folgen müsste, legt der Zulassungsvortrag nicht dar. Das Vorbringen setzt \nsich dabei schon nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom \n23. Juni 2020 auseinander, wonach dieses Gesuch als erst im Rahmen der mündlichen \nVerhandlung gestellt anzusehen ist, was die Anwendung von § 47 ZPO rechtfertigen \nwürde. \n2.3. Die Antragsbegründung legt auch keine Zulassungsgründe in Form besonderer \ntatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO \ndar. Solche weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder \nrechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht \nunerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. \n20. April 2020 - 6 A 1182/18 -, juris Rn. 19). Selbst wenn ein Zulassungsantragsteller \n27 \n28 \n\n17 \n \ndie „besonderen Schwierigkeiten“ ausreichend dargelegt hat, kommt eine Zulassung \nder Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht mehr in Betracht, falls eine \nanderweitige Klärung der Problematik während des Zulassungsverfahrens erfolgt; \ndenn die Zulassungsvoraussetzungen müssen noch im Zeitpunkt der Entscheidung \ndes Oberverwaltungsgerichts über den Zulassungsantrag gegeben sein (NdsOVG, \nBeschl. v. 17. Februar 2010 - 5 LA 342/08 -, juris Rn. 10 m. w. N.). \nZur Begründung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten trägt die \nKlägerin vor, dass die Untersagungsverfügung wegen des Fehlens einer deutschen \nErlaubnis wegen des fehlenden Mindestabstands der Spielhalle zu einer \nallgemeinbildenden Schule nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der \nEuropäischen Union ein grundsätzlich verbotener Eingriff in die unionsrechtlich \ngewährleisteten Grundfreiheiten sei, der selbst dann, wenn er einmal gerechtfertigt \nwäre, einer dynamischen Prüfungspflicht unterliege. Die Dienstleistungsfreiheit (und \ndamit auch die Niederlassungsfreiheit) sei mit dem Europäischen Gerichtshof dahin \nauszulegen, dass „es bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer restriktiven \nnationalen Regelung im Bereich der Glücksspiele nicht nur auf die Zielsetzung dieser \nRegelung im Moment ihres Erlasses ankommt, sondern auch auf die nach ihrem Erlass \nzu bewertenden Auswirkungen.“ Die Gerichte müssten also die Verhältnismäßigkeit \neiner Beschränkung dynamisch prüfen und dabei die Auswirkungen einer \nBeschränkung \nim \nHinblick \nauf \nderen \nzwingende \nErforderlichkeit \nund \nVerhältnismäßigkeit kontinuierlich untersuchen. Die Berufung sei zuzulassen, um eine \nsolche dynamische Prüfung im Berufungsverfahren durchzuführen; eine dynamische \nPrüfung setze auch eine Prüfung aufgrund der Fakten und Darlegungen in der \nBerufungsinstanz zwingend voraus. \nDieses Vorbringen ist nicht geeignet, besondere Schwierigkeiten im Sinne von § 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO zu begründen. Der Senat hat dies - in Auseinandersetzung mit im \nWesentlichen inhaltsgleichem Zulassungsvortrag und in Zusammenfassung seiner \nbisherigen ständigen Rechtsprechung - in einem Verfahren, das eine Spielhalle betraf, \ndie ebenso wie die streitgegenständliche den in § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG \nnormierten Mindestabstand zu einer allgemeinbildenden Schule nicht wahrte, mit \nBeschluss vom 1. Dezember 2021 - 6 A 613/20 - (juris Rn. 15 ff. - bezogen auf den \nZulassungsgrund der ernstlichen Zweifel) wie folgt begründet: \n\"15 1.7 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung resultieren auch nicht aus den von der Klägerin \nvorgetragenen \nAspekten \nzur \nUnionsrechtswidrigkeit \nder \n29 \n30 \n\n18 \n \nMindestabstandsregelung in § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG. Dass \ndas Kohärenzgebot gemäß Art. 56 AEUV als Prüfungsmaßstab für die \nunionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit nicht nur im Bereich staatlicher \nMonopolregelungen relevant ist, entspricht der Ansicht des Senats (Beschl. \nv. 29. November 2019, a. a. O. Rn. 63). Daraus folgt aber keine Inkohärenz \ndes Mindestabstandsgebots. Im Beschluss vom 26. Juli 2021 (a. a. O., Rn. \n22 ff.) hat der Senat unter Zusammenfassung der bisherigen \nRechtsprechung ausgeführt: \n \n ‚22 Weder aus dem Erlaubnisvorbehalt in § 24 Abs. 1 GlüStV noch \naus der Heranziehung der Mindestabstandsregelung von \n§ 18a Abs. 4 SächsGlüStVAG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 \nGlüStV ergeben sich für den Senat verfassungs- oder \nunionsrechtliche Bedenken (zu den Einzelheiten SächsOVG, \nBeschl. v. 29. November 2019 - 6 B 143/18 -, juris Rn. 59 ff., \n63 ff.; v. 12. April 2019 - 3 B 75/19 -, juris Rn. 16 f.; v. 13. \nDezember 2018 - 3 B 128/18 -, juris Rn. 49 ff.). \n \n 23 Durch Abstandsregelungen zu Einrichtungen für Kinder und \nJugendliche soll in einem möglichst frühen Stadium durch \nVermeidung einer Gewöhnung an das Vorhandensein von \nSpielhallen dem Anreiz eines Glücksspiels entgegengewirkt \nwerden. \nDieses \nZiel \nrechtfertigt \nden \ndurch \ndie \nAbstandsgebote \nhervorgerufenen \nEingriff \nin \ndie \nBerufsausübungsfreiheit \n(Art. \n12 \nAbs. \n1 \nGG) \nder \nAntragstellerin (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 - 1 BvR \n1314/12 u. a. -, juris Rn. 119 ff.; BVerwG, Urt. v. 5. April 2017 \n- 8 C 16.16 -, juris Rn. 36 ff.; v. 16. Dezember 2016 - 8 C 4.16 \n-, juris Rn. 22). Die verfassungsrechtliche Zumutbarkeit für \nBestandsspielhallen ist insbesondere deshalb grundsätzlich \ngewahrt, weil der Gesetzgeber in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV \neine fünfjährige Übergangsfrist vorgesehen hat, die das \nInteresse der Betreiber, eine Amortisierung der im Vertrauen \nauf den Fortbestand der Rechtslage in die Spielhalle \ngetätigten Investitionen zu erreichen und dabei einen \nangemessenen Gewinn zu erwirtschaften, Rechnung trägt \n(BVerwG, Urt. v. 5. April 2017 a. a. O. Rn. 48) und es den \nInhabern von Bestandsspielhallen ermöglichte, sich für diese \nSpielhallen auf die Schließung vorzubereiten und sich \nAlternativstandorte zu suchen. \n \n 24 Auch der damit verbundene Eingriff in die unionsrechtliche \nNiederlassungsfreiheit \n(Art. \n49 \nAEUV) \nund \nDienstleistungsfreiheit (Art 56 AEUV) ist gerechtfertigt. Die \nNiederlassungs- \nund \ndie \nDienstleistungsfreiheit \nals \nfundamentale Grundsätze des Vertrags dürfen nur durch \nRegelungen beschränkt werden, die durch zwingende Gründe \ndes Allgemeininteresses gerechtfertigt sind und für alle im \nHoheitsgebiet des Mitgliedstaats tätigen Personen oder \nUnternehmen gelten. Ferner ist die fragliche nationale \nRegelung nur dann gerechtfertigt, wenn sie geeignet ist, die \nVerwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, \nund nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses \nZiels erforderlich ist (vgl. z. B. EuGH, Urt. v. 9. September \n2010 - C-64/08 -, juris Rn. 47). Der Schutz der Empfänger der \nDienstleistung und ganz allgemein der Verbraucher sowie der \n\n19 \n \nSchutz der Sozialordnung gehören zu den Zielen, die als \nzwingende Gründe des Allgemeinwohls angesehen werden \nkönnen (EuGH, Urt. v. 21. Oktober 1999 - C-67/98 Zenatti -, \njuris \nRn. \n31). \nDie \nSpielsuchtbekämpfung \nund \nder \nJugendschutz \nkönnen \nsomit \nEinschränkungen \nder \nNiederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen, \nwenn sich die hierzu getroffenen Maßnahmen im Rahmen der \nErforderlichkeit \nhalten \nund \nsie \ndazu \nbeitragen, \ndie \nGelegenheiten zum Spiel vor allem auch für Jugendliche zu \nverringern und die Tätigkeiten im Glücksspiel in kohärenter \nund systematischer Weise zu begrenzen (vgl. EuGH, Urt. v. \n21. Oktober 1999 - Zenatti - a. a. O. Rn. 36 f.; v. 6. November \n2003 - C-243/01 Gambelli u. a. -, juris Rn. 67; v. 6. März 2007 \n- C-338/04 u. a. Placanica u. a. -, juris Rn. 52 f.; BVerfG, \nBeschl. v. 7. März 2017 a. a. O. Rn. 124). Dies ist bei \nAbstandsgeboten zu Schulen der Fall (BVerfG, Beschl. v. 7. \nMärz 2017 a. a. O. Rn. 124). Dem Gesetzgeber kommt hierbei \nauch ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zu (EuGH, \nUrt. v. 8. September 2010 - C-316/07 u. a. -, juris Rn. 91 f.). \nEr ist nicht gezwungen, vor der Einführung von Maßnahmen \neine Untersuchung vorzulegen, die ihre Verhältnismäßigkeit \nbelegt (vgl. EuGH, Urt. v. 8. September 2010 a. a. O. Rn. 107). \nSoweit die Antragstellerin darauf verweist, dass nicht so sehr \ndie Lage und der Standort, sondern mehr die Erkennbarkeit \nder Spielhalle für den Jugendschutz relevant sei, setzt sie \nlediglich ihre eigene Einschätzung an die Stelle der \nEinschätzung des Gesetzgebers, zeigt aber nicht auf, dass \ndie Einschätzung des Gesetzgebers nicht mehr von seinem \nBeurteilungsspielraum \ngedeckt \nist, \nzumal \nsich \nder \nGesetzgeber - wie vom Senat im Beschluss vom 29. \nNovember 2019 (a. a. O. Rn. 68 f.) ausgeführt - für seine \nEinschätzung \nauf \neine \naktuelle \nwissenschaftliche \nUntersuchung stützen kann. \n \n 25 Das unionsrechtliche Kohärenzerfordernis ist ebenfalls nicht \nverletzt. Für den hier betroffenen - nicht durch ein Monopol \ngeregelten - Sektor des Spielhallenrechts fordert das \nKohärenzgebot, \ndass \neine \ndie \nDienstleistungsfreiheit \neinschränkende Regelung nicht durch eine gegenläufige \nmitgliedstaatliche Politik in anderen Glücksspielbereichen mit \ngleich hohem oder höherem Suchtpotenzial in einer Weise \nkonterkariert werden darf, die ihre Eignung zur Zielerreichung \naufhebt. Zudem darf die Zielerreichung nicht durch \nAusnahmen von den Bestimmungen des Gesetzes, die \nwegen ihres Umfangs zu einem Ergebnis führen, das dem mit \ndem Gesetz verfolgten Ziel widerspricht, konterkariert werden \n(vgl. EuGH, Urt. v. 21. Juli 2011 - C-159/10 Fuchs u. a. -, juris \nRn. 61). Damit verlangt das Kohärenzgebot aber weder eine \nUniformität der Regelungen noch eine Optimierung der \nZielverwirklichung \noder \ngar \neine \nsämtliche \nGlücksspielsektoren \nund \nföderale \nZuständigkeiten \nübergreifende \nGesamtkohärenz \nglücksspielrechtlicher \nMaßnahmen; Maßnahmen sind vielmehr allein im Hinblick auf \ndie \nvon \nden \nzuständigen \nStellen \ndes \nbetroffenen \nMitgliedstaats verfolgten Ziele und auf das von ihnen \nangestrebte Schutzniveau zu beurteilen (vgl. EuGH, Urt. v. 8. \n\n20 \n \nSeptember 2009 - C-42/07 -, juris Rn. 58; Urt. v. 9. September \n2010 a. a. O. Rn. 95 ff.; BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 a. a. \nO. Rn. 123 f.; BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2017 - 8 C 14.16 -\n, juris Rn. 38 m. w. N.; v. 20. Juni 2013 - 8 C 10.12 -, juris Rn. \n31 ff., 51 ff. m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 29. November \n2019 a. a. O. Rn. 65). Die Beurteilung dieser Frage ist Sache \nder nationalen Gerichte. Die Abstandsgebote sind konsequent \nam Ziel der Spielsuchtbekämpfung ausgerichtet (BVerfG, \nBeschl. v. 7. März 2017 a. a. O. Rn. 141; SächsOVG, Beschl. \nv. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 67) und werden auch nicht \ndurch Ausnahmen oder anderweitige Maßnahmen derart \nkonterkariert, dass eine systematische Verfolgung der Ziele \ndes Jugendschutzes und der Spielsuchtbekämpfung nicht \nmehr vorliegt. Hierzu verweist der Senat auf seinen Beschluss \nvom 29. November 2019 (a. a. O. Rn. 70 ff.). (…)‘ \n16 Nach diesen Erwägungen, an denen der Senat festhält, ergibt sich kein \nVerstoß gegen § 56 AEUV. Auch die von der Klägerin behauptete fehlende \nErforderlichkeit des Mindestabstands zu allgemeinbildenden Schulen, \nwobei die Mindestabstandsregelung anhand einer Untersuchung zur \nGeeignetheit und Verhältnismäßigkeit belegt sein müsse, führt zu keiner \nanderen Bewertung, da - wie bereits ausgeführt - die Abstandsgebote \nkonsequent am Ziel der Spielsuchtbekämpfung ausgerichtet sind und der \nGesetzgeber grundsätzlich nicht gezwungen ist, vor der Einführung von \nMaßnahmen eine Untersuchung vorzunehmen. Die Klägerin legt nicht dar, \ndass die Einschätzung des Gesetzgebers nicht mehr von seinem \nBeurteilungsspielraum gedeckt ist. Nach der Rechtsprechung des \nEuropäischen Gerichtshof haben die Gerichte eine dynamische Prüfung \nder Verhältnismäßigkeit durchzuführen, d. h. sie müssen die Umstände bei \nder Durchführung der Regelung nach ihrem Erlass berücksichtigen (EuGH, \nUrt. v. 30. Juni 2016 - C-464/15 -, juris Rn. 32, 36). Ebenso wie der \nGesetzgeber sind aber auch die Gerichte grundsätzlich nicht gehalten, \nhierzu Untersuchungen durchführen zu lassen. In dem von der Klägerin \nherangezogenen Urteil (ein Betriebsmonopol betreffend - EuGH, Urt. v. 15. \nSeptember 2011 - C-347/09 -, juris Rn 65) waren konkrete neue Umstände \n(Werbung sowie Schaffung neuer Spiele) vorhanden, aus denen sich die \nErforderlichkeit einer erneuten Prüfung des Monopols aufdrängen. Hier ist \naber für die die gesetzliche Regelung tragenden Aspekte weder ein Wegfall \nersichtlich noch werden eine möglicherweise geänderte Bewertung \nrechtfertigende Gesichtspunkte dargelegt oder sind sonst erkennbar. \n17 Ein die Zielerreichung aufhebendes strukturelles Defizit lässt sich entgegen \nder \nBegründung \ndes \nZulassungsantrags \nauch \nnicht \nmit \nder \nunterschiedlichen Handhabung der einzelnen Vertragsparteien des \nGlückspielstaatsvertrags zu ihren Ausführungsbestimmungen begründen. \nDiese sind vielmehr Folge der föderalen Verfasstheit der Bundesrepublik; \nder Glücksspielsektor ist in der Gemeinschaft nicht harmonisiert (vgl. \nEuGH, Urt. v. 8. September 2009 a. a. O. Rn. 69). Gleiches gilt im Hinblick \nauf \ndie \nHärtefallübergangsfristen, \ndie \n(auch \naus \nSorge \nvor \nEntschädigungsforderungen \nvon \nden \nGlücksspielaufsichtsbehörden \neinzelner Länder) großzügiger gewährt würden als von anderen (vgl. zu \nden Einzelheiten SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. \n70). Auch soweit die Klägerin Bedenken geltend macht, weil es an einer \neindeutigen Gesetzeslage in Bezug auf Härtefallentscheidungen nach § 29 \nAbsatz 4 Satz 4 GlüStV fehle und das Ermessen bei Erlaubnisverfahren \n\n21 \n \nsomit nicht hinreichend eingeschränkt sei, folgt auch daraus keine \nInkohärenz. Durch die Verwaltungspraxis der Beklagten und deren \nKontrolle durch die Verwaltungsgerichtbarkeit (zum Vorliegen einer \nbesonderen Härte i. S. v. § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV vgl. SächsOVG, \nBeschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn 43 ff.) bestehen ausreichend \nstrukturelle Sicherungen dafür, dass die inhaltlichen Vorgaben des \nGlücksspielstaatsvertrages im Hinblick auf die vom Landesgesetzgeber \nverfolgten Ziele der Bekämpfung der Spielsucht sowie der Kanalisierung \ndes Spielbetriebs unter Berücksichtigung schutzwürdiger grundrechtlicher \nBelange der Spielhallenbetreiber und geltend gemachter Härtefälle \ndurchgesetzt werden können (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 - \n1 BvR 1314/12 -, juris Rn. 186).\" \nZu einer anderweitigen Beurteilung sieht der Senat mangels neuen und bislang \nungeprüften Vortrags keinen Anlass. \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 \nSatz 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 54.1 und Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Groschupp \n \n \n Guericke \n \n31 \n32 \n33 \n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487033","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-03-23/6-a-641-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":2},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487033","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487033","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-03-23/6-a-641-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487033","retrieved":"2026-07-09 08:35:33.987451+00:00"}}