{"status":"available","doknr":"OLD487032","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-03-25","aktenzeichen":"2 A 232/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 A 232/19 \n \n11 K 5392/17 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungskläger - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Justizvollzugsanstalt Dresden \nHammerweg 30, 01127 Dresden \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungsbeklagter - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nVersetzung in den Ruhestand \nhier: Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke ohne mündliche \nVerhandlung \nam 25. März 2022 \nfür Recht erkannt: \nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom \n22. November 2018 - 11 K 5392/17 - geändert. \nDer Bescheid des Beklagten vom 26. April 2017 und der Widerspruchsbescheid vom \n17. August 2017 werden aufgehoben. \nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \nDie Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren wird für \nnotwendig erklärt. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nTatbestand \nDer Kläger wendet sich gegen seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nach § 26 \nAbs. 1 Satz 1 BeamtStG. \nDer Kläger (*19..) steht als Obersekretär im Justizvollzugsdienst des Beklagten. Seit \ndem 15. Februar 2014 ist er dienstunfähig erkrankt. Das vom Beklagten eingeholte \namtsärztliche Gutachten vom 26. Mai 2016 stellte die dauerhafte Unfähigkeit bezüglich \nder Ausübung der Dienstpflicht des Obersekretärs im Justizvollzugsdienst fest. Der \nKläger leide an Bluthochdruck, trotz medikamentöser Behandlung mit geringer \nBelastungsgrenze sowie an gesundheitsbezogenen Einschränkungen. Dadurch könne \ner Handlungen wie Nacheile und körperliche Auseinandersetzungen nicht mehr \nausüben. Eine andere Verwendung sei jedoch grundsätzlich möglich. \nDie Prüfung der anderweitigen Verwendung durch den Beklagten verlief erfolglos. Eine \nmit Schreiben vom 25. Juli 2016 erfolgte ressortübergreifende Verwendungsabfrage \nerzielte lediglich negative Rückmeldungen. Mit Bescheid des Beklagten vom 26. \nApril 2017 wurde der Kläger mit Ablauf des Monats in den Ruhestand versetzt. Sein \nhiergegen eingelegter Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17. August \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \n2017 zurückgewiesen. Der Kläger sei nicht mehr in der Lage, die wesentlichen \nAnforderungen an einen Beamten in der Laufbahngruppe 1 Einstiegsebene 2 zu \nerfüllen. Die ressortübergreifende Verwendungsabfrage nach Maßgabe des § 26 \nBeamtStG habe nur negative Rückmeldungen ergeben. Auch der begehrte vorläufige \nRechtsschutz blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Dresden lehnte den Antrag \nmit Beschluss vom 20. Juli 2017 - 11 L 709/17 - ab. Die hiergegen erhobene \nBeschwerde hatte keinen Erfolg (Senatsbeschl. v. 9. November 2017 - 2 B 249/17 -). \nDas Verwaltungsgericht Dresden wies die Klage mit dem angegriffenen Urteil ab. Die \nangegriffene Ruhestandsverfügung sei formell und materiell rechtmäßig ergangen. Die \nAnnahme des Beklagten, dass der Kläger dauerhaft dienstunfähig ist, sei rechtlich nicht \nzu beanstanden. Der Kläger sei seit dem 15. Februar 2014 - im maßgeblichen Zeitpunkt \ndes Widerspruchsbescheids mithin mehr als 3,5 Jahre - ununterbrochen dienstunfähig \nerkrankt; bereits in den Vorjahren sei er über längere Phasen krankheitsbedingt \ndienstunfähig gewesen. Bereits diese lange Dauer der Erkrankung streite für die \nAnnahme, dass er, der seit Jahren keinen dienstlichen Belastungen mehr unterlegen \nsei, sondern bei fortlaufender Alimentierung die Zeit zur Genesung habe nutzen \nkönnen, gemäß § 49 SächsBG auch in den nächsten sechs Monaten seine \nDienstfähigkeit nicht wieder erreichen werde. Selbst nach den Entscheidungen der \nKammer und des Senats im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes habe der \nanwaltlich vertretene Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine \nnachvollziehbaren und überprüfbaren Hinweise dafür glaubhaft gemacht, dass sich \nsein Gesundheitszustand bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids derart gebessert \nhätte, dass die Feststellungen in dem vom Beklagten eingeholten amtsärztlichen \nGutachten nicht mehr den Tatsachen entsprochen hätten. Den Anforderungen der § \n26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 und 2 BeamtStG (Verwendungsabfrage) sei Genüge \ngetan worden. Ausweislich der Behördenakte habe der Beklagte nicht nur im \nGeschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz, sondern auch in allen übrigen \nBereichen \nder \nSächsischen \nStaatsverwaltung \nerfolglos \nnach \neiner \nBeschäftigungsmöglichkeit für den Kläger Ausschau gehalten. \nMit Beschluss vom 3. August 2021 hat der Senat die Berufung auf Grundlage von § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. \nDer Kläger trägt mit seiner Berufungsbegründung unter anderem vor, dass nach der \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Beschl. v. \n13. August 2019 - 2 M 564/19 -, juris Rn. 17 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung \n4 \n5 \n6 \n\n4 \n \ndes Bundesverwaltungsgerichts, Urt. v. 19. März 2015 - 2 C 37.13 -, juris Rn. 18) \nzwischen \neiner \nVerwendungsabfrage \nund \ndem \nErlass \nder \nRuhestandsversetzungsverfügung nicht mehr als sechs Monate vergehen dürften. \nDiese Frist sei bei Weitem überschritten worden. Auch sei die Verwendungsabfrage \ninhaltlich unzulänglich gewesen. Außerdem hätte ein Wiedereingliederungsverfahren \ndurchgeführt werden müssen. Der Beklagte hätte auch sein Ermessen unterschritten. \nSchließlich sei das amtsärztliche Attest nicht zutreffend ausgewertet worden. \nDer Kläger beantragt schriftsätzlich, \nunter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22. \nNovember 2018 - 11 K 5392/17 - den Bescheid des Beklagten vom 26. April 2017 \nin Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 17. August 2017 \naufzuheben und festzustellen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung im \nangefochtenen Bescheid vom 26. April 2017 rechtswidrig erfolgte. \nDie Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren wird \nfür notwendig erklärt. \nDer Beklagte beantragt schriftsätzlich, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nEr verteidigt die angegriffene Entscheidung. Die Berufung sei unzulässig, denn es sei \ntreuwidrig oder rechtsmissbräuchlich, die zur Beurteilung der Dienstunfähigkeit \nerforderlichen Vorstellungen zum Amtsarzt zu verweigern und sich gleichzeitig im \nRahmen eines Klageverfahrens unter Zurückhaltung von Befunden auf die \nUnwirksamkeit der Feststellung der Dienstunfähigkeit und auf eine verspätete \nNachuntersuchung zu berufen. Es fehle auch am Rechtschutzbedürfnis, weil das vom \nKläger verfolgte Rechtschutzziel mit der Rechtsordnung nicht im Einklang stehe. Das \nVerwaltungsgericht habe zurecht die Klage abgewiesen. Der Kläger sei dienstunfähig; \ndas \namtsärztliche \nGutachten \nsei \nschlüssig \nund \nplausibel. \nEin \nWiedereingliederungsverfahren habe nicht durchgeführt werden müssen. Die \nVerwendungsabfrage sei rechtsfehlerfrei erfolgt. Soweit zwischen der Abfrage und der \nVerfügung mehr als sechs Monate vergangen seien, sei dies unschädlich, weil die \nSuche in anderen vergleichbaren Fällen erfolgslos abgeschlossen worden sei. Es sei \nnicht ersichtlich gewesen, dass sich die Stellensituation bei Bekanntgabe des \nWiderspruchsbescheids anders dargestellt hätte. \n7 \n8 \n9 \n\n5 \n \nDie Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 27. Januar 2022 und 16. Februar 2022 auf \nmündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstands wird auf die Behördenakte des Beklagten, die Gerichtsakte des \nVerwaltungsgerichts \nDresden \nund \ndie \nGerichtsakte \ndes \nZulassungs- \nund \nBerufungsverfahrens verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDer Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, \n§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO. \nDie Berufung hat Erfolg. \n1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und \nbegründet worden. Ihr fehlt es nicht am Rechtschutzbedürfnis, weil sich nach dem \nErfolg der Berufung und der zugrundeliegenden Klage der beamtenrechtliche Status \ndes Klägers bemisst. Soweit der Beklagte das Verhalten des Klägers für \nrechtsmissbräuchlich hält, hat der Gesetzgeber insoweit in § 52 Abs. 1 Satz 4 SächsBG \nhierfür eine konkrete, inhaltliche Regelung getroffen, die in Nr. VII 4 der VwV \nBeamtenverhältnis vom 11. November 2019 (SächsABl. S. 1663), die durch die \nVerwaltungsvorschrift vom 30. September 2021 (SächsABl. S. 1317) geändert worden \nist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2021 (SächsABl. \nSDr. S. S 167), weiter erläutert wird. Entzieht sich der Beamte trotz wiederholter \nschriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung zur \namtsärztlichen Untersuchung, kann er so behandelt werden, als wäre seine \nDienstunfähigkeit festgestellt worden (vgl. Senatsurteil v. 19. November 2019 - 2 A \n1314/17 -, juris Rn.18). Ein Wegfall der prozessualen Rechte des Klägers (Art. 19 Abs. \n4 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) ist damit nicht verbunden. \n2. Die Berufung ist auch begründet. Denn die Klage des Klägers gegen die Versetzung \nden Ruhestand ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 26. April \n2017 in Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 17. August 2017 ist rechtswidrig \nund verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n10 \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n6 \n \na. Soweit der Kläger eine Feststellung hinsichtlich des Sofortvollzugs beantragt, liegt \ndamit kein eigenständiger Streitgegenstand, sondern ein unselbständiger Annex der \nRuhestandverfügung vor. Eine besondere Entscheidung hierüber ist nicht veranlasst. \nb. Die Zurruhesetzung des Klägers erweist sich als rechtswidrig, weil der Beklagte \nseiner Suchpflicht (§ 26 Abs. Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, vgl. auch § 52 SächsBG a. F.) \nim Hinblick auf eine weitere Verwendung des Klägers nicht hinreichend \nnachgekommen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 26. März \n2009 - 2 C 73.08 -, juris Rn. 25 ff., dem sich der Senat angeschlossen hat (vgl. etwa \nSenatsbeschl. v. 8. April 2019 - 2 A 1007/18 -, juris Rn. 6) zur Suchpflicht (hier noch \nzur Vorgängervorschrift des § 42 BBG) wie folgt ausgeführt: \n§ 42 Abs. 3 BBG begründet die Pflicht des Dienstherrn, nach einer anderweitigen \nVerwendung zu suchen. Nur dieses Verständnis entspricht dem Ziel der Vorschrift, \ndienstunfähige Beamte nach Möglichkeit im aktiven Dienst zu halten. Ohne \ngesetzliche Suchpflicht könnte die Verwaltung über die Geltung des Grundsatzes \n\"Weiterverwendung vor Versorgung\" nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit \nentscheiden und autonom festlegen, unter welchen Voraussetzungen und nach \nwelchen Kriterien sie sich um eine anderweitige Verwendung bemüht. Das wäre \nmit Wortlaut und Zweck des Gesetzes unvereinbar. \nDer gesetzliche Vorrang der weiteren Dienstleistung vor der Frühpensionierung \nwird durch den Wortlaut des Satzes 1 des § 42 Abs. 3 BBG verdeutlicht, wonach \nvon der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen \nwerden \"soll\". Soll-Vorschriften gestatten Abweichungen von der gesetzlichen \nRegel nur in atypischen Ausnahmefällen, in denen das Festhalten an dieser Regel \nauch unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers nicht gerechtfertigt ist. \nDie Suche nach einer § 42 Abs. 3 BBG entsprechenden anderweitigen \nVerwendung ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu \nerstrecken. Dies folgt aus dem Wortlaut des Satzes 2 des § 42 Abs. 3 BBG, der \ndie Übertragung eines anderen Amtes für zulässig erklärt, wenn es zum Bereich \ndesselben Dienstherrn gehört. Für diesen Umfang der Suchpflicht spricht auch, \ndass den Beamten zur Vermeidung der Frühpensionierung auch der Erwerb einer \nanderen Laufbahnbefähigung zur Pflicht gemacht werden kann. Inhaltliche \nVorgaben für eine Beschränkung der Suche auf bestimmte Bereiche der \nVerwaltungsorganisation des Dienstherrn lassen sich aus § 42 Abs. 3 BBG nicht \nherleiten. Auch die amtlichen Gesetzesbegründungen enthalten keinen Hinweis, \ndass eine Beschränkung gewollt ist (vgl. BTDrucks 11/5372 S. 33, 13/3994 S. 33). \nDie Suche nach einer anderweitigen Verwendung muss sich auf Dienstposten \nerstrecken, die in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind. Eine \nBeschränkung auf aktuell freie Stellen ließe außer Acht, dass § 42 Abs. 3 BBG zur \nVermeidung von Frühpensionierungen auch die Weiterverwendung in Ämtern \neiner anderen Laufbahn vorsieht. Die dafür erforderliche Laufbahnbefähigung \nkann der Beamte gemäß § 6 Abs. 3 BLV erst nach einer längeren \nUnterweisungszeit erwerben, die im mittleren Dienst mindestens ein Jahr beträgt. \nSie gibt den zeitlichen Rahmen vor, in dem sich eine Verwendungsmöglichkeit \neröffnen muss. \n15 \n16 \n\n7 \n \nDagegen begründet § 42 Abs. 3 BBG keine Verpflichtung des Dienstherrn, \npersonelle \noder \norganisatorische \nÄnderungen \nvorzunehmen, \num \neine \nWeiterverwendung zu ermöglichen. Es liegt im Organisationsermessen des \nDienstherrn, welche und wie viele Ämter im abstrakt-funktionellen und im konkret-\nfunktionellen Sinn er bei den Behörden einrichtet und aus welchen Gründen er \ndiese Ämterstruktur ändert (Urteil vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 27.03 - \nBVerwGE 122, 53 <56> = Buchholz 239.1 § 36 BeamtVG Nr. 2 S. 3). § 42 Abs. 3 \nBBG enthält keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung dieses organisatorischen \nGestaltungsspielraums. \nHierfür \nhätte \nder \nBundesgesetzgeber \ndie \nVoraussetzungen bestimmen müssen, unter denen organisatorische Änderungen \nin Erwägung zu ziehen sind. Ebenso wenig ist der Dienstherr verpflichtet, \nDienstposten im Wege personeller Änderungen freizumachen. \nEs ist Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche nach \neiner anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen Beamten die Vorgaben \ndes § 42 Abs. 3 BBG beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus dem \nVerantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen \nBeamten in aller Regel entzogen sind. Daher geht es zulasten des Dienstherrn, \nwenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den gesetzlichen Anforderungen \nentsprochen hat (Urteil vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, \n99 <108 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 33). \nDiese Maßgaben gelten uneingeschränkt auch für § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG. Es \nhandelt sich hier nicht um einen bloßen Formalismus, sondern um eine unverzichtbare \nVorgabe zum Schutz des beamtenrechtlichen Status des jeweiligen Beamten. Daraus \nerschließt sich auch, dass zwischen der Verwendungsabfrage und einer \nanschließenden Versetzung in den Ruhestand kein allzu langer Zeitraum vergehen \ndarf, damit gewährleistet werden kann, dass eine Weiterbeschäftigung des Beamten \nnach Möglichkeit erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \n(Urt. v. 19. März 2015 - 2 C 37/13 -, juris Rn. 18) muss sich die Suche nach einer \nanderweitigen Verwendung auf Dienstposten erstrecken, die in einem Zeitraum von \nsechs Monaten frei oder in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind. Das \nentspricht exakt der in Ziff. VII. 5c Satz 2 VwV Beamtenverhältnis getroffenen \nRegelung. Daraus folgt aber auch, dass nach Ablauf von sechs Monaten seit der \nVerwendungsabfrage eben nicht (mehr) davon ausgegangen werden kann, dass keine \nWeiterverwendungsmöglichkeit für den betroffenen Beamten besteht (so auch OVG \nMecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 13. August 2019 - 2 M 564/19 -, juris Rn. 17). \nNach Ablauf dieser Frist ist somit die Versetzung in den Ruhestand (zunächst) nicht \nmehr möglich, ohne eine neue Verwendungsabfrage zu tätigen. Diese Frist wurde hier \nnicht eingehalten, weil die Verwendungsabfrage mit Schreiben vom 25. Juli 2016 \nerfolgte, der angegriffene Bescheid am 26. April 2017 und der Widerspruchsbescheid \nam 17. August 2017 ergingen und somit beide Bescheide deutlich nach Ablauf eines \nhalben Jahres erlassen wurden. \n17 \n\n8 \n \nc. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, von den vorstehenden Grundsätzen \nabzuweichen. Insbesondere vermag der Senat nicht zu erkennen, dass es sich um \neinen atypischen Ausnahmefall handelt, der die hier gebotene, erneute Suche nach \nAblauf von sechs Monaten entbehrlich machen würde. Zwar setzt die Möglichkeit einer \nanderweitigen Verwendung voraus, dass der Beamte den Anforderungen des zu \nübertragenden neuen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht genügt; die Gründe für die \nDienstunfähigkeit hinsichtlich des bisherigen Amtes dürfen also nicht die \ngesundheitliche Eignung für das neue Amt infrage stellen (vgl. Plog/Wiedow, \nBundesbeamtengesetz, BBG (alt), § 42 Rn. 16b). Das maßgebliche amtsärztliche \nGutachten vom 26. Mai 2016 kommt indes zum Schluss, dass der Kläger für eine \nandere Verwendung grundsätzlich geeignet sei. Zwar mag dem Beklagten zuzugeben \nsein, dass die Erfolgsaussichten für eine Weiterverwendung des Klägers nicht sehr \nhoch waren, wofür auch die Erfahrungen in anderen Versetzungsverfahren sprechen \nmögen. Jedoch geht § 26 BeamtStG wie auch § 52 Abs. 3 SächsBG a. F. mit dem \ngesetzgeberischen Grundsatz der „Weiterverwendung vor Versorgung“ von der \nweitgehenden Verpflichtung des Dienstherrn aus, sich um eine neue Verwendung des \nBeamten zu bemühen. Der atypische Ausnahmefall der Entbehrlichkeit einer \numfassenden Verwendungsabfrage wird auch wegen der mit einer Zurruhesetzung des \nBeamten verbundenen persönlichen Folgen nur ganz ausnahmsweise vorliegen. \nSolche Ausnahmegründe sind nicht ersichtlich. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehung des \nProzessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren war für notwendig zu erklären, \nweil die Voraussetzungen des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO vorliegen. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO \nvorliegt. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) \nin der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene \nUrteil bezeichnen. \n18 \n19 \n20 \n\n9 \n \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese \nAbweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der \nRechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen \nVerhältnisses \nbetreffen, \nin \nPersonalvertretungsangelegenheiten \nund \nin \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \n\n10 \n \n \n \n \n \nBeschluss \nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 34.689,48 € festgesetzt. \n \nGründe \nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und \nAbs. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG. \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n \nHenke \n \n1 \n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487032","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-03-25/2-a-232-19","cited_norms":[{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":10},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487032","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487032","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-03-25/2-a-232-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487032","retrieved":"2026-07-09 08:35:33.956089+00:00"}}