{"status":"available","doknr":"OLD487031","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-03-29","aktenzeichen":"6 A 146/22.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 146/22.A \n \n3 K 90/20.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt \nfür Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 29. März 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 19. Januar 2022 - 3 K 90/20.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Klägers, \nauf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), ergibt \nnicht, dass der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeu-\ntung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) vorliegt. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine grundsätzli-\nche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder \neine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage \nvon allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfah-\nren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der \nFortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die nach § 78 \nAbs. 4 Satz 4 AsylG erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne \ndes § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt die Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage \nsowie die Erläuterung ihrer Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit \nvoraus (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 17. Mai 2021 - 6 A 536/18.A -, juris Rn. 4; BayVGH, \nBeschl. v. 7. Oktober 2014 - 11 ZB 14.1517 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschl. v. \n29. April 2019 - 11 A 3688/18.A -, juris Rn. 20). Diese Anforderungen erfüllt die An-\ntragsschrift nicht. \nDas Verwaltungsgericht hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigen-\nschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG) verneint und ist dabei im Rahmen der Tatsachenwürdigung \ndavon ausgegangen, dass kein enger Zusammenhang zwischen dem vom Kläger ge-\nschilderten Überfall der Boko Haram und seiner erst drei Jahre danach 2019 erfolgten \nAusreise bestanden habe; nicht der Überfall sei fluchtauslösend gewesen, sondern \nEinschüchterungsversuche durch den ehemaligen Arbeitgeber. Auch die Zuerkennung \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nsubsidiären Schutzes hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Eine ernsthafte individu-\nelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers (infolge eines inner-\nstaatlichen bewaffneten Konflikts i. S. des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG) sei nicht erkennbar. \nDer Kläger lebe nicht in dem vom Boko Haram-Konflikt betroffenen Gebiet im Nordos-\nten Nigerias (UA S. 7), und bis zu seiner Ausreise drei Jahre nach dem Überfall habe \nes auch keine weiteren Übergriffe auf ihn gegeben. \nSelbst wenn man die vom Kläger allgemein angesprochenen „Fragen nach dem Zu-\nsammenhang zwischen dem fluchtauslösenden Ereignis und der erfolgten Flucht“ vor \ndem Hintergrund seiner Ausführungen, dass Opfer der Boko Haram in Nigeria generell \nFlüchtlings- oder zumindest subsidiären Schutz erhalten sollten, sinngemäß dahin ver-\nsteht, dass er erneut grundsätzlich geklärt haben will, ob es überhaupt eines engen \nzeitlichen Zusammenhangs bedarf und ggf. welche Anforderungen daran zu stellen \nsind, kommt die Zulassung der Grundsatzberufung nicht in Betracht. \nEs ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits rechtsgrundsätzlich geklärt, \ndass das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG auf dem Zufluchtgedanken be-\nruht und von seinem Tatbestand her grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang \nzwischen Verfolgung und Flucht voraussetzt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26. November \n1986 - 2 BvR 1058/85 -, juris Rn. 14 ff.). Ausgehend davon hat das Bundesverwal-\ntungsgericht „den Rechtssatz aufgestellt, dass ein Asylsuchender, der erst mehrere \nJahre nach erlittener, aber beendeter Verfolgung seinen Heimatstaat verlässt, nicht \nmehr als verfolgt ausgereist und damit als vorverfolgt angesehen werden kann“ \n(BVerwG, Beschl. v. 8. Februar 2000 - 9 B 4.00 -, juris Rn. 3 und Urt. v. 30. Oktober \n1990 - 9 C 60.89 -, juris Leitsatz 1). Dabei hat es betont, dass der für die Annahme \neiner Vorverfolgung erforderliche kausale Zusammenhang der Flucht mit der erlittenen \nVerfolgung von vornherein nur dann unterbrochen sein kann, wenn die Verfolgung ihr \n„Ende“ oder ihren „Abschluss“ gefunden hat. Der Kläger hält diesen Rechtssatz nicht \nfür überzeugend, zeigt aber keinen erneuten grundsätzlichen Klärungsbedarf auf, in-\ndem er anführt, der Begriff des Zusammenhangs müsse „einen weiten Spielraum ha-\nben“ und es dürfe nicht allein auf die Anzahl der Monate/Jahre abgestellt werden. Ob \nund unter welchen Umständen ein Zusammenhang über mehrere Jahre fortbestehen \nkann, weil die Verfolgung andauert, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls und ent-\nzieht sich einer fallübergreifenden Klärung. \n4 \n5 \n\n4 \n \nSoweit der Kläger die Frage aufwirft, „ob und inwieweit der Terror der Boko Haram \nzwingend subsidiären Schutz bedeutet“, ist die Berufung ebenfalls nicht wegen grund-\nsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Frage stellt auf die Rückkehrgefährdung in einen \ninnerstaatlichen gewalttätigen Konflikt i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ab und \nist, auf der Grundlage der nicht angegriffenen Tatsachenfeststellung des Verwaltungs-\ngerichts, wonach sich der Boko Haram-Konflikt auf das Gebiet des Nordostens Nigerias \nkonzentriert, in dieser Allgemeinheit ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens \ndahin zu beantworten, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht zwingend be-\nsteht, sondern nach § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3e Abs. 1 AsylG ausgeschlossen ist, wenn \nder Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor einem \nernsthaften Schaden oder Zugang zu Schutz vor einem ernsthaften Schaden nach \n§ 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenom-\nmen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. \nAnhaltspunkte dafür, dass der Boko Haram-Terror landesweit gleichermaßen wie in \nNordnigeria droht, hat der Kläger nicht dargelegt; sie sind auch nicht ersichtlich (vgl. \nLagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. Februar 2022, S. 9, 12 und 14; Bundes-\namt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Nige-\nria, Stand 31. Januar 2022). \nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. \nMit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 \nSatz 2, § 80 AsylG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n Guericke \n6 \n7 \n8 \n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487031","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-03-29/6-a-146-22-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487031","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487031","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-03-29/6-a-146-22-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487031","retrieved":"2026-07-09 08:35:33.934612+00:00"}}