{"status":"available","doknr":"OLD487030","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-03-31","aktenzeichen":"6 A 807/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 807/20 \n \n2 K 121/19 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Chemnitz \nvertreten durch die Oberbürgermeisterin \nBürgerhaus am Wall \nDüsseldorfer Platz 1, 09111 Chemnitz \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nBetriebsuntersagung \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 31. März 2022 \nbeschlossen: \nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom \n19. August 2020 - 2 K 121/19 - wird zugelassen. \nDie Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. \nGründe \nDie Berufung ist wegen des von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgrundes \nder ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid vom 19. September 2018, \nmit dem die Beklagte u. a. den Betrieb des Fahrzeugs der Klägerin der Marke Skoda, \nuntersagte (Nummer 1) und ihr die Kosten des Verfahrens in Höhe von 28,73 €, die \nsich aus Gebühren in Höhe von 25,60 € und Auslagen in Höhe von 3,13 € zusammen-\nsetzten, auferlegte (Nummer 5), in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. De-\nzember 2018 im Hinblick auf Nummer 5 des Bescheides abgewiesen, nachdem die \nKlägerin die Klage u. a. hinsichtlich der Nummer 1 des Bescheides für erledigt erklärt \nhat. Zur Begründung der Klageabweisung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass \nnicht zu beanstanden sei, der Klägerin die Kosten des Verwaltungsverfahrens aufzu-\nerlegen, da die Kostenanforderung der Beklagten die Rechtmäßigkeit der übrigen von \nihr im Bescheid vom 19. September 2018 getroffenen Anordnungen voraussetze. Die \nunter den Nummern 1, 2 und 4 durch die Beklagte getroffenen Regelungen seien recht-\nmäßig. Rechtsgrundlage der Betriebsuntersagung in Nummer 1 des Bescheids sei § 5 \nAbs. 1 FZV, dessen Voraussetzungen im maßgeblichen Zeitpunkt der Erledigung vor-\ngelegen hätten, da das Fahrzeug der Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses des Be-\nscheids vom 19. September 2018 nicht vorschriftsmäßig im Sinne des § 5 Abs. 1 FZV \ngewesen und es bis zum Zeitpunkt der Erledigung geblieben sei, was sich aus der \nMitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes ergebe, wonach die für die EG-Typgenehmi-\ngung des Herstellers Skoda zuständige britische Vehicle Certification Agency (VCA) \ndie Unvorschriftsmäßigkeit auch des Fahrzeugs der Klägerin bestätigt habe. Dass die \nfür Skoda zuständige Typgenehmigungsbehörde VCA die für die Fahrzeugzulassung \n1 \n2 \n\n3 \n \nnotwendige EG-Typgenehmigung nicht gemäß § 25 Abs. 2 EG-FGV modifiziert oder \nsogar gemäß § 25 Abs. 3 EG-FGV widerrufen oder zurückgenommen habe, ändere \nnichts an der Beurteilung dahingehend, dass es für die Frage der Vorschriftsmäßigkeit \ndes Fahrzeugs i. S. d. § 5 Abs. 1 FZV nicht auf den durch die Übereinstimmungsbe-\nscheinigung vermittelten Schein einer Übereinstimmung mit der EG-Typgenehmigung \nankomme, sondern nur darauf, ob das konkrete Fahrzeug der Klägerin materiell den \nAnforderungen der VO (EG) Nr. 715/2007 entsprochen habe, was nach den Feststel-\nlungen der für Skoda zuständigen Typgenehmigungsbehörde auch für den Fahrzeug-\ntyp der Klägerin nicht der Fall gewesen sei, so dass die ursprünglich erteilte Typge-\nnehmigung ins Leere gehe. \nMit ihren Ausführungen im Zulassungsvorbringen, dass sich aus der EG-Typgenehmi-\ngung der VCA eine Legalisierungswirkung ergebe, die der Betriebsuntersagung entge-\ngenstehe, hat die Klägerin die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts derart in \nFrage gestellt, dass der Ausgang des Verfahrens offen ist (vgl. BVerfG, Kammerbe-\nschluss vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062). \nDas Verfahren kann dem Senat möglicherweise auch Gelegenheit zur Beantwortung \nder aufgeworfenen und bisher - soweit ersichtlich - obergerichtlich nicht geklärten Fra-\ngen geben, ob die Feststellung der VCA, dass das Fahrzeug der Klägerin materiell den \nAnforderungen der VO (EG) Nr. 715/2007 nicht entsprochen habe, für die ggf. notwen-\ndige Durchbrechung einer Feststellungs- und Legalisierungswirkung ausreicht und \nGrundlage für eine Betriebsuntersagung sein kann oder ob diese Feststellung sogar \nals Modifikation der EG-Typgenehmigung anzusehen ist. \nBelehrung zum Berufungsverfahren \nDas Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Be-\nrufung bedarf es nicht. \nDie Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu be-\ngründen. Die Begründung ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, \n02625 Bautzen, schriftlich einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem \nAblauf beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellten Antrag verlängert werden. \nDie Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen an-\nzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser \nErfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord-\n3 \n4 \n\n4 \n \nnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Geset-\nzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der \njeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches \nDokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO \nRechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ-\nlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-\nschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten \nPersonen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO \nzur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend \nnicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die \nvorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach \nglaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. \nFür das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begrün-\ndung der Berufung (§ 67 Abs. 4 und 5 VwGO). \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nGroschupp \n \n \n \n Guericke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487030","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-03-31/6-a-807-20","cited_norms":[{"jurabk":"FZV 2023","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487030","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487030","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-03-31/6-a-807-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487030","retrieved":"2026-07-09 08:35:33.915251+00:00"}}