{"status":"available","doknr":"OLD487029","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-03-31","aktenzeichen":"6 A 714/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 714/20 \n \n3 K 1406/18 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungsbeklagter - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Polizeidirektion Leipzig \nvertreten durch den Präsidenten \nDimitroffstraße 1, 04107 Leipzig \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \nKostenbescheid \nhier: Berufung \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke aufgrund der mündlichen \nVerhandlung \nvom 31. März 2022 \nfür Recht erkannt: \nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom \n9. Juli 2020 - 3 K 1406/16 - geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 20. November \n2017 in Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 6. Juni 2018 wird aufgehoben. \nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstre-\nckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreck-\nbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in \nHöhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen \nTatbestand \nDer Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu den Kosten der Verwahrung \nseines nach § 94 StPO sichergestellten oder beschlagnahmten Pkw. \nDer vom Kläger genutzte, auf seine Mutter zugelassene Pkw Citroën C5 wurde von \nunbekannten Tätern am 18. März 2014 in Brand gesetzt. Die vor Ort ermittelnden Po-\nlizeibeamten unterzogen das ausgebrannte Fahrzeug einer Maßnahme nach § 94 \nStPO und ließen es zu Beweissicherungszwecken und zur anschließenden Verwah-\nrung auf das Gelände der Firma A. L. abschleppen. Am 20. März 2014 gab der Beklagte \ndas Fahrzeug frei und forderte den Kläger zur Abholung auf. Am selben Tag scheiterte \nein Abholversuch des Klägers, weil der von ihm beauftragte A.-Verein es ablehnte, das \nnoch „ausblutende“ Fahrzeug auf eine Gartenparzelle zu transportieren. Im Rahmen \nseiner Zeugenvernehmung am 2. April 2014 gab der Kläger an, er habe vorerst keinen \nZugriff auf das Fahrzeug, da die Bank „S.“ wegen ausstehender Raten noch den Fahr-\nzeugbrief besitze. Er erwarte in den nächsten Tagen eine Entscheidung. Mit Schreiben \nvom 10. April 2014 forderte der Beklagte den Kläger erneut zur Abholung bis spätes-\ntens 24. April 2014 auf; anderenfalls würden ihm „zusätzliche Kosten“ in Rechnung \ngestellt. Mit Schreiben vom 15. April 2014 teilte der Kläger mit, dass er nach wie vor \nweder \nüber \ndas \nFahrzeug \nverfügen \nnoch \nes \nabmelden \n \n1 \n2 \n\n3 \n \nkönne, da es an der Freigabe durch die Versicherung und die Bank fehle. Nach Erhalt \ndes Fahrzeugbriefs ließ der Kläger das Fahrzeug am 19. Mai 2014 abholen. Laut Gut-\nachten hatte es einen Restwert von 500,00 € und war schrottreif. \nMit Rechnungen vom 30. April 2014 und 20. Mai 2014 machte die Firma A. GmbH \ngegenüber der beklagten Polizeidirektion Standgebühren bis zum 29. April 2014 i. H. \nv. 382,70 € (43 Tage à 8,90 €) und für den Zeitraum bis 18. Mai 2014 i. H. v. 169,10 € \n(19 Tage à 8,90 €) geltend. \nDer Beklagte erließ gegenüber der Mutter des Klägers unter dem 17. September 2014 \neinen Kostenbescheid, der später aufgehoben wurde, nachdem sie zur Begründung \nihres Widerspruchs darauf hingewiesen hatte, dass das Fahrzeug vom Kläger für ihre \nVersorgung genutzt würde. \nAuf Anfrage teilte die S. Bank AG der beklagten Polizeidirektion mit Schreiben vom 9. \nOktober 2017 mit, dass das Fahrzeug an sie sicherheitsübereignet gewesen sei und \ndass der Abschluss der Finanzierung und die Freigabe des Kfz-Briefs im Mai 2014 \nerfolgt seien. Der Kläger sei seinerzeit aufgefordert worden, das Fahrzeug abzuholen \nund es wieder in seinen Besitz zu bringen. Hierzu sei er aus Sicht der Bank auch vor \nder Aufforderung berechtigt gewesen. \nMit Bescheid vom 20. November 2017 zog der Beklagte den Kläger zu Kosten i. H. v. \n624,87 € heran (59 Tage zu je 8,90 € zuzügl. Umsatzsteuer). Den dagegen gerichteten \nWiderspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni \n2018, zugegangen am 18. Juni 2018, zurück. \nDas Verwaltungsgericht hat die am 13. Juli 2018 erhobene Anfechtungsklage mit Urteil \nvom 9. Juli 2018 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: \nRechtsgrundlage für die Geltendmachung der Verwahrungskosten gegenüber dem \nKläger sei § 693 BGB in entsprechender Anwendung. Danach habe der Beklagte aus \ndem durch Beschlagnahme nach § 94 Abs. 2 StPO entstandenen und nach der Frei-\ngabe am 20. März 2014 fortbestehenden öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis \neinen Anspruch auf Aufwendungsersatz. Die Aufhebung der Beschlagnahme sei ge-\nboten, sobald der beschlagnahmte Gegenstand nicht mehr für Zwecke des Strafver-\nfahrens benötigt werde. Aus dem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis folge \ndann die Verpflichtung des Beklagten zur unverzüglichen Rückgabe an dem Ort der \n3 \n4 \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n4 \n \nAufbewahrung. Zugleich sei der Betroffene gehalten, den Gegenstand unverzüglich \nabzuholen. Komme er dem nicht nach, so habe er für die dadurch entstehenden Kosten \neinzustehen, da der Betroffene grundsätzlich nicht davon ausgehen könne, dass das \nFahrzeug unentgeltlich abgestellt werde. Dieser Verpflichtung sei der Kläger nicht \nrechtzeitig nachgekommen, weshalb weitere Standgebühren in Höhe von 624,87 € an-\ngefallen seien. Die Höhe der geltend gemachten Kosten, denen der Kläger auch nicht \nentgegengetreten sei, unterliege keinen rechtlichen Bedenken. \nDie Verpflichtung zur Abholung habe dem Kläger als tatsächlichem Nutzer sowie Be-\nsitzer und damit als „Hinterleger\" im Sinn des 693 BGB oblegen. Auch wenn es auf-\ngrund des Fahrzeugzustands für den Kläger schwierig gewesen sei, dieser Pflicht zu \ngenügen, sei ihm die Abholung rechtlich möglich gewesen. Die Sicherungsübereig-\nnung des Fahrzeugs an die S. Bank habe dem nicht entgegengestanden. Denn der \nPkw selbst sei dem Kläger zur Nutzung überlassen worden. Auch die Haltereigenschaft \nder Mutter ändere daran nichts, denn sie habe unwidersprochen vorgetragen, dass das \nFahrzeug von dem Kläger für ihre Versorgung genutzt worden sei. Unerheblich sei wei-\nter, ob der Kläger über das Fahrzeug vor Erhalt des Kfz-Briefes habe frei verfügen \nkönnen. Die Situation sei bezogen auf die Verfügungsbefugnis über das Fahrzeug nicht \nanders als vor dem Brand und der Sicherstellung. Unerheblich sei auch, dass das Fahr-\nzeug aufgrund seines Zustandes weder im öffentlichen Verkehrsraum noch privat habe \nabgestellt werden können. Es sei Aufgabe des Klägers gewesen, nach der Freigabe \nfür die weitere Aufbewahrung und Verwendung des Pkws Sorge zu tragen. \nDer Beklagte habe den Kläger auch im Wege des Kostenbescheids in Anspruch neh-\nmen können. Zwar sei anerkannt, dass die Verwaltung im Rahmen von verwaltungs-\nvertraglichen Ansprüchen gehalten sei, ihre Kosten bei Fehlen einer anderweitigen \nRechtsgrundlage im Wege der Leistungsklage durchzusetzen. Von dem öffentlich-\nrechtlichen Vertrag im Sinn des § 54 VwVfG sei jedoch das verwaltungsrechtliche \nSchuldverhältnis im weiteren Sinn zu unterscheiden. Nicht jedes öffentlich-rechtliche \nSchuldverhältnis entstehe durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, in dem sich die \nVertragspartner gleichrangig gegenüberstünden. Bei einseitiger Begründung des \nSchuldverhältnisses wie dem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis fehle daher \ndie Waffengleichheit, die ansonsten als Ausdruck der spezifisch vertraglichen \nGleichordnung der Vertragsparteien der Geltendmachung von Ansprüchen durch Ver-\nwaltungsakt entgegenstehe und deren Fehlen hier zugleich die Geltendmachung von \n9 \n10 \n\n5 \n \nStand- und Verwahrkosten als Aufwendungsersatz entsprechend § 693 BGB mittels \nLeistungsbescheids ermögliche. \nGegen dieses Urteil richtet sich die Berufung, die der Senat auf Antrag des Klägers mit \nihm am 3. August 2021 zugestellten Beschluss vom 5. Juli 2021 wegen ernstlicher \nZweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen hat und die der Kläger mit \nSchriftsatz vom 11. August 2021 im Wesentlichen wie folgt begründet: Die vom Ver-\nwaltungsgericht angegebene Rechtsgrundlage für die Erhebung der Standgebühr \n(§ 693 BGB) sei nicht einschlägig. Der Beklagte habe die Aufwendungen den Umstän-\nden nach nicht für erforderlich halten dürfen. Grund und Höhe der geltend gemachten \nKosten seien nicht nachvollziehbar. Problematisch sei auch, dass der Beklagte nicht \nim Wege der Leistungsklage vorgehe. Das Verwaltungsgericht habe nicht fehlerfrei be-\nrücksichtigt, dass das Fahrzeug an die S. Bank sicherungsübereignet gewesen sei. \nDer Kläger beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 9. Juli 2020 - 3 K 1406/18 - zu \nändern und den Bescheid des Beklagten vom 20. November 2017 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheids vom 6. Juni 2018 aufzuheben. \n \nDer Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nEr verteidigt das angegriffene Urteil und führt ergänzend aus, es sei nicht ersichtlich, \nwarum die vorliegende Fallkonstellation wie ein Vertragsverhältnis behandelt werden \nsollte. Die weitere Verwahrung des Kraftfahrzeuges nach der Freigabe habe vorrangig \ndem Eigentums- und Besitzschutz des Klägers bzw. dem Schutz der öffentlichen Si-\ncherheit und Ordnung gedient. Das Fahrzeug habe durch den Beklagten weder an den \nOrt der Sicherstellung zurückgebracht werden müssen noch habe es tatsächlich dort \nabgestellt werden können, ohne dass erneut die Voraussetzungen einer Sicherstellung \neingetreten wären (auslaufendes Öl, fahruntüchtiger und stark beschädigter Zustand). \nDie vorliegende Konstellation ähnele daher einem subordinationsrechtlichen Rechts-\nverhältnis und keinem Begegnen „auf Augenhöhe“. Sie sei mit anderen öffentlich-recht-\nlichen Verwahrverhältnissen, wie etwa einer auf Grundlage des § 16a Abs. 1 TierSchG \nangeordneten Unterbringung eines Tieres in einem Tierheim, zu vergleichen, bei wel-\n11 \n12 \n13 \n14 \n\n6 \n \nchem außer Frage stehe, dass es sich um eine hoheitliche Maßnahme handele, auf-\ngrund derer die Kosten der Verwahrung (bei Dritten) gegenüber dem Kostenschuldner \nals Auslagen im Sinne des § 13 SächsVwKG erhoben werden könnten. \nDie vom Verwaltungsgericht offen gelassene Frage, ob sich eine Rechtsgrundlage für \nden Erlass des Kostenbescheids - daneben oder vorgelagert - aus dem Sächsischen \nVerwaltungskostengesetz ergebe, sei zu bejahen. Denn als normative Grundlage für \ndie Verwahrung des Kraftfahrzeuges seien die Vorschriften über die Sicherstellung und \nVerwahrung (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 32 SächsPVDG bzw. vormals § 26 Abs. 1 \nSächsPoIG und § 27 Abs. 1 Nr. 1 SächsPolG sowie § 29 SächsPolG) - auch wenn \ndiese nicht ausdrücklich genannt worden seien - heranzuziehen. Daher liege nach § 1 \nAbs. 1, § 2 Abs. 1 und 2, § 9, § 13 Abs. 1, § 17 SächsVwKG eine hinreichende Rechts-\ngrundlage für den Erlass eines Kostenbescheids vor. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteilig-\nten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den Verwaltungsvorgang des Beklagten \n(1 Aktenordner), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die \nSitzungsniederschrift Bezug genommen. \nEntscheidungsgründe \nDie Berufung des Klägers hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht \nabgewiesen. Die Klage ist begründet. Der angefochtene Kostenbescheid ist rechtswid-\nrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n1. Der Senat folgt nicht der Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts, \nwonach der Erlass des angefochtenen Kostenbescheids auf § 693 BGB in analoger \nAnwendung gestützt werden kann. Nach dieser Norm ist der Hinterleger zum Ersatz \nder Kosten verpflichtet, die der Verwahrer für Aufwendungen zum Zwecke der Aufbe-\nwahrung den Umständen nach für erforderlich halten darf. \nZwar nimmt das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend an, dass die am \n18. März 2014 aus Gründen der Beweissicherung angeordnete Beschlagnahme oder \nSicherstellung nach § 94 StPO zu einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis \nan dem vom Kläger genutzten Fahrzeug führte, das über die Freigabe des Fahrzeugs \nhinaus bis zu dessen Abholung am 18. Mai andauerte und auf das die Vorschrift des \n15 \n16 \n17 \n18 \n19 \n\n7 \n \n§ 693 BGB über den Aufwendungsersatz entsprechend anwendbar ist (a). Daraus folgt \naber keine Ermächtigungsgrundlage für die Geltendmachung der Aufwendungen durch \nVerwaltungsakt (b). \na) Durch Maßnahmen der Beweissicherung in einem Strafverfahren nach § 94 StPO \n(Beschlagnahme oder Sicherstellung) wird an der betroffenen Sache amtlicher Ge-\nwahrsam der Strafverfolgungsbehörde und damit ein öffentlich-rechtliches Verwah-\nrungsverhältnis begründet. Dabei handelt es sich um ein verwaltungsrechtliches \nSchuldverhältnis, das nicht durch Vertrag, sondern dadurch zustande kommt, dass ein \nVerwaltungsträger (hier: die ermittelnde Polizei) bei Wahrnehmung öffentlicher Aufga-\nben durch einseitigen Zugriff fremde bewegliche Sachen in Besitz nimmt und den Be-\nrechtigten von Einwirkungen ausschließt, insbesondere an eigenen Sicherungs- und \nObhutsmaßnahmen hindert (vgl. BGH, Urt. v. 16. Mai 2019 - III ZR 6/18 -, juris Rn. 14). \nDer mit einer Anordnung nach § 94 StPO begründete hoheitliche Gewahrsam an einer \nSache endet nicht bereits mit deren Freigabe durch Aufhebung der Beschlagnahme \noder Sicherstellung, sondern dauert faktisch bis zur Herausgabe der Sache fort (vgl. \nBGH a. a. O. Rn. 19; VGH BW, Urt. v. 22. August 1977 - I 2555/76 -, BWVPr 78, 150, \n151). Das bedeutet im Streitfall, dass das infolge der Beschlagnahme oder Sicherstel-\nlung nach § 94 StPO am 18. März 2014 an dem vom Kläger genutzten Fahrzeug be-\ngründete öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis über die Aufhebung der Maß-\nnahme am 20. März 2014 hinaus bis zur Abholung des Fahrzeugs am 18. Mai 2014 \nandauerte. \nAuf dieses öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis sind nach der Rechtsprechung \ndes Bundesgerichtshofs die bürgerlich-rechtlichen Verwahrungsvorschriften der \n§§ 688 ff. BGB entsprechend anzuwenden. In § 94, § 111n und § 111o StPO wird das \nöffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis nur lückenhaft geregelt, ohne dass es An-\nhaltspunkte dafür gibt, dass der Gesetzgeber von näheren Regelungen bewusst hätte \nabsehen wollen. So fehlt es an einer Bestimmung zum Rückgabeort für den Heraus-\ngabeanspruch nach Beendigung der Maßnahme nach § 94 StPO ebenso wie an einer \nRegelung für den Ersatz der Aufwendungen, die dem Verwahrer danach bis zur Her-\nausgabe entstehen. Für den erstgenannten Fall begründet der Bundesgerichtshof die \nanaloge Anwendung der §§ 688 ff. BGB und insbesondere des § 697 BGB damit, dass \ndie Rechtmäßigkeit der Maßnahme nach § 94 StPO eine sachliche Rechtfertigung für \ndas öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis darstellt, die in ihrem Gewicht dem ver-\ntraglichen Konsens bei einem privatrechtlichen Verwahrungsvertrag mindestens \n20 \n21 \n\n8 \n \ngleichkommt. Dies rechtfertigt es, die gesetzlichen Regelungen für die Abwicklung ei-\nnes beendeten Verwahrungsverhältnisses auch auf die Beendigung einer Beschlag-\nnahme oder Sicherstellung anzuwenden (vgl. BGH, Urt. v. 16. Mai 2019 a. a. O. \nRn. 16 und 20; Urt. v. 3. Februar 2005 - III ZR 271/04 -, juris Rn. 9). Aus demselben \nGrunde erscheint die analoge Anwendung der Regelung des § 693 BGB über den Auf-\nwendungsersatzanspruch des Verwahrers für Kosten, die er für notwendig erachten \ndurfte, gerechtfertigt. In der überwiegenden Verwaltungsrechtsprechung ist die ent-\nsprechende Anwendung dieser Norm auf öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhält-\nnisse deshalb auch unabhängig davon anerkannt, ob sie durch Beschlagnahme oder \nSicherstellung von Gegenständen im Rahmen der Strafverfolgung nach § 94 StPO (vgl. \nVGH BW, Urt. v. 22. August 1977 - I 2555/76 -, BWVPr 78, 150, 151 zur entsprechen-\nden Anwendung des § 689 BGB) oder im Anschluss an eine präventive Maßnahme \nnach Polizei- oder Ordnungsrecht (vgl. zum Abschleppen eines Kfz im Wege der Er-\nsatzvornahme: HessVGH, Urt. v. 27. November 1990 - 11 UE 2350/90 -, juris 19 m. w. \nN.; VGH BW, Urt. v. 15. Januar 1990 - 1 S 3625/88 -, juris Rn. 32; zur Sicherstellung \nnach § 26 SächsPolG: SächsOVG, Urt. v. 12. Oktober 1995 - 3 S 111/95 -, SächsVBl. \n1995, 252, 254) begründet wurden. \nDemgegenüber überzeugt es nicht, zur Ermittlung des Rechts auf Aufwendungsersatz \nin dem durch Beschlagnahme oder Sicherstellung nach § 94 StPO begründeten öffent-\nlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis nach Beendigung dieser Maßnahme die ent-\nsprechende Anwendung des § 693 BGB mit der Erwägung zu verneinen, dass es näher \nliege, vorrangig auf die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Kostenerstattung bei prä-\nventiv-polizeirechtlicher Beschlagnahme oder Sicherstellung zurückzugreifen (so aber \nin der Tendenz VGH BW, Urt. v. 28. August 2006 - 5 S 2497/05 -, juris Rn. 37). Denn \ndie im Polizei- und Ordnungsrecht geregelten Kostenerstattungsansprüche beziehen \nsich neben den Gebühren und Auslagen für die (präventive) Sicherstellung oder Be-\nschlagnahme auf die während der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen entstehenden \nVerwahrungskosten (vgl. § 34 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 31 und § 32 Abs. 1 Satz 1 \nSächsPVDG, früher § 29 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 3 i. V. m. § 26 und § 27 SächsPolG). \nInsoweit scheidet die analoge Anwendung für den Zeitraum, während dessen die Sa-\nche nach § 94 StPO rechtmäßig beschlagnahmt oder sichergestellt war, aber bereits \nmangels einer Regelungslücke in der Strafprozessordnung aus. Dort sind die Kosten \nbis zur Beendigung der Maßnahme nach § 94 StPO abschließend dergestalt geregelt, \ndass ein Kostenerstattungsanspruch nur gegen den Verurteilten besteht (vgl. § 464a \nStPO, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG i. d. Fassung vom 5. Juli 2017 Nr. 9015 i. V. m. \nNr. 9009 Nr. 1 Alt. 2), nicht aber gegen den Hinterleger, wenn es sich - wie hier beim \n22 \n\n9 \n \nKläger - um einen nicht beschuldigten Dritten handelt. Kommt demnach für die Ver-\nwahrung bis zur Aufhebung der Maßnahme nach § 94 StPO - im Unterschied zur poli-\nzeirechtlichen Verwahrung - kein Kostenersatz durch den nicht beschuldigten Eigentü-\nmer oder rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt analog den polizeirechtlichen \nVorschriften über die Verwahrungskosten in Betracht, so ist es wenig naheliegend, den \nAufwendungsersatz für den Zeitraum danach auf eine Analogie zu ebendiesen Vor-\nschriften zu stützen. Vielmehr erscheint es sachgerechter, auf die allgemeinen verwah-\nrungsrechtlichen Grundsätze des bürgerlichen Rechts in §§ 688 ff. BGB einschließlich \nder Regelung über den Aufwendungsersatz nach § 693 BGB zurückzugreifen, jeden-\nfalls wenn es - wie hier - für andere Fälle öffentlich-rechtlicher Verwahrung als den \nspeziellen Fall im Anschluss an polizeiliche Maßnahmen zur Schließung einer Kos-\ntenregelungslücke einer Analogie bedarf. \nb) Der Beklagte und ihm folgend das Verwaltungsgericht nehmen aber zu Unrecht eine \nBefugnis der Polizeidirektion an, den Aufwendungsersatz im Antrag durch Anwendung \ndes § 693 BGB mittels Kostenbescheids geltend zu machen. \nIn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 7. Dezember 2011 - \n6 C 39.10 -, juris Rn. 14 m. w. N.) ist anerkannt, dass die Befugnis der Verwaltung, sich \nzur Erfüllung ihrer Aufgaben des Mittels des Verwaltungsakts zu bedienen (sog. Ver-\nwaltungsaktbefugnis), nicht ausdrücklich in der gesetzlichen Grundlage erwähnt sein \nmuss, die in materieller Hinsicht zu einem Eingriff ermächtigt. Denn als Handlungsform, \nin der die Verwaltung Privatpersonen in der Regel gegenübertritt, ist der Verwaltungs-\nakt allseits bekannt. Es reicht deshalb aus - ist aber auch notwendig -, dass sich die \nVerwaltungsaktbefugnis dem Gesetz im Wege der Auslegung entnehmen lässt. Dies \ngilt namentlich auch für Kostenerstattungsansprüche, die sich aus Vorschriften des \nöffentlichen Rechts ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. November 1998 - 1 C 33.97 -, \njuris Rn. 22 zu § 84 Abs. 1 AuslG; Urt. v. 6. Mai 1964 - 8 C 10.65 -, zu § 24 Soldaten-\ngesetz; Urt. v. 17. September 1964 - 2 C 147.61 -, juris; Urt. v. 28. September 1967 - 2 \nC 37.67 -, juris jeweils zu beamtenrechtlichen Erstattungspflichten). Soweit das Bun-\ndesverwaltungsgericht die Verwaltungsaktbefugnis zur Heranziehung des Beamten zu \nErstattungspflichten mit dem Charakter des Beamtenverhältnisses als einem öffentlich-\nrechtlichen Rechtsverhältnis begründet, in dem der Dienstherr dem Beamten hoheitlich \nübergeordnet ist und deshalb seine Rechtsbeziehungen zu dem Beamten grundsätz-\nlich durch Verwaltungsakte regeln kann, lässt sich diese Begründung nach dem darge-\nlegten Maßstab nur dann auf andere öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse übertra-\ngen, wenn sich den auf diese anwendbaren Rechtsvorschriften durch Auslegung ein \n23 \n24 \n\n10 \n \nSubordinationsverhältnis zwischen Bürger und Verwaltung entnehmen lässt. Zudem \nentfällt die Verwaltungsaktbefugnis auch in öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen \ndort, wo Gesetz oder besonderes Gewohnheitsrecht sie ausschließen (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 17. September 1964 a. a. O. Rn. 10). \nEntgegen der Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts ergibt die An-\nwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall keine Befugnis des Beklagten, den Auf-\nwendungsersatz in entsprechender Anwendung des § 689 BGB durch Erlass eines \nLeistungsbescheids geltend zu machen (so aber VGH BW, Urt. v. 22. August 1977 \na. a. O. S. 151). Das im Anschluss an eine Maßnahme nach § 94 StPO begründete \namtliche Verwahrungsverhältnis ist nach deren Aufhebung faktisch fortbestehend, aber \nnicht subordinationsrechtlich ausgestaltet. Denn dafür reicht es nicht aus, dass dem \nVerwahrungsverhältnis kein Vertrag, sondern mit der Beschlagnahme oder Sicherstel-\nlung nach § 94 StPO eine hoheitliche Maßnahme vorausgegangen ist. Wie oben (1.a) \ngezeigt, finden hier keine öffentlich-rechtlichen Normen der Strafprozessordnung oder \ndes Polizeirechts Anwendung, aus deren Auslegung sich eine Verwaltungsaktbefugnis \nergeben könnte, sondern es bedarf zur Schließung einer Regelungslücke der entspre-\nchenden Heranziehung bürgerlich-rechtlicher Verwahrungsvorschriften, hier des § 693 \nBGB. Da dem bürgerlichen Recht die Regelung der Rechtsbeziehungen gleichgeord-\nneter Parteien wesenseigen und die Durchsetzung von Erstattungsansprüchen durch \nLeistungsbescheid fremd ist, ist schon deshalb die Annahme einer darauf gestützten \nVerwaltungsaktbefugnis des Beklagten ausgeschlossen (vgl. im Ergebnis ebenso: \nVGH BW, Urt. v. 28. August 2006 a. a. O. Rn. 40). \nOffen bleiben kann, ob sich im Fall der Entstehung eines öffentlich-rechtlichen Verwah-\nrungsverhältnisses durch präventiv-polizeiliche Maßnahmen ein anderes Ergebnis mit \ndem Gedanken der Konnexität bzw. eines engen systematischen Zusammenhangs \nzwischen dem im Polizeirecht geregelten Kostenerstattungsanspruch und dem nach \nAufhebung der polizeilichen Maßnahmen auf § 693 BGB analog gestützten Aufwen-\ndungsersatzanspruch begründen lässt (so HessVGH, Urt. v. 27. November 1990 - \n11 UE 2350/90 -, juris Rn. 20; vgl. auch SächsOVG, Urt. v. 12. Oktober 1995 a. a. O. \nzu § 29 Abs. 1 Satz 3 SächsPolG). Denn zum einen hat der Beklagte nach Aufhebung \nder Maßnahme nach § 94 StPO das Verwahrungsverhältnis bloß faktisch fortgesetzt \nund nicht durch eine präventiv-polizeiliche Maßnahme neu begründet. Zum anderen \nlässt sich der Konnexitätsgedanke auf die vorliegende Konstellation deshalb nicht über-\ntragen, weil - anders als bei der durch eine präventiv-polizeiliche Maßnahme begrün-\n25 \n26 \n\n11 \n \ndeten Verwahrung - während der Dauer der Sicherstellung oder Beschlagnahme auf-\ngrund § 94 StPO kein Kostenerstattungsanspruch gegen den nicht beschuldigten Ei-\ngentümer oder rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt besteht (vgl. oben 1.a). \n2. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kostenbescheids ergibt sich auch nicht aus \nverwaltungskostenrechtlichen Vorschriften. § 1 i. V. m. §§ 2 und 12 SächsVwKG in der \nFassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), zuletzt \ngeändert durch Art. 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130), schei-\ndet als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Kostenbescheid aus. \nAllerdings steht dem nicht bereits § 1 Abs. 3 des Sächsischen Verwaltungskostenge-\nsetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) - SächsVwKG n. F. - entgegen, wonach \ndieses Gesetz im Bereich der Justizverwaltung keine Anwendung findet. Denn nach \n§ 28 Abs. 1 Satz 1 SächsVwKG n. F. ist für individuell zurechenbare öffentlich-rechtli-\nche Leistungen, die - wie hier - vor dem 27. April 2019 beendet wurden, das Verwal-\ntungskostengesetz in der bis zum 26. April 2019 geltenden Fassung weiter anzuwen-\nden. \nNach § 30 Abs. 1 Satz 1 SächsVwKG a. F. findet der Abschnitt 1 dieses Gesetzes \n(Kosten für Amtshandlungen) für den Bereich der Justizverwaltung nur insoweit An-\nwendung, als dieses in Gesetzen oder Rechtsverordnungen ausdrücklich bestimmt ist. \nDer Senat lässt dahingestellt, ob die öffentlich-rechtliche Verwahrung, die nach Been-\ndigung der Beschlagnahme oder Sicherstellung nach § 94 StPO mit der Freigabeerklä-\nrung und Abholungsaufforderung an den Berechtigten bis zur Abholung fortdauert, \nnoch dem Bereich der Justizverwaltung zuzurechnen ist. Bejahendenfalls fehlt es an \neiner Verweisung in Gesetzen oder Rechtsverordnungen auf Abschnitt 1 des Sächsi-\nschen Verwaltungskostengesetzes. Sofern es sich bei der fortdauernden Verwahrung \nnicht mehr um eine Amtshandlung im Bereich der Justizverwaltung handelt, kommt \neine Kostenerhebung aus folgenden Gründen ebenfalls nicht in Betracht. \nVersteht man § 1 i. V. m. §§ 2 und 12 SächsVwKG als allgemeine Rechtsgrundlage für \ndie Erhebung von Auslagen, die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung i. S. v. § 1 \nentstehen, die nicht zur Voraussetzung hat, dass mit der Amtshandlung ein Gebühren-\ntatbestand verwirklicht wird (anders zu § 10 VwKG M-V: OVG M-V, Urt. v. 30. Januar \n2013 - 3 L 93/09 -, juris Rn. 63 ff.), dann scheitert die Rechtmäßigkeit des angefochte-\nnen Kostenbescheids zwar nicht bereits daran, dass das Neunte Sächsische Kosten-\n27 \n28 \n29 \n30 \n\n12 \n \nverzeichnis keinen Gebührentatbestand für die Verwahrung im Anschluss an die Auf-\nhebung der Sicherstellung oder Beschlagnahme von Sachen nach § 94 StPO vorsieht. \nDer angefochtene Kostenbescheid ist aber deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte das \nihm bei der Auswahl mehrerer Kostenschuldner i. S. v. § 2 SächsVwKG eingeräumte \nAuswahlermessen nicht (fehlerfrei) ausgeübt hat. \nNach § 2 Abs. 1 Satz 1 SächsVwKG ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die \nAmtshandlung veranlasst, im Übrigen derjenige, in dessen Interesse die Amtshandlung \nvorgenommen wird. Mehrere Kostenschuldner haften nach § 2 Abs. 4 SächsVwKG als \nGesamtschuldner. Hier wurde die Verwahrung nach Aufhebung der Maßnahme nach \n§ 94 StPO im Interesse der S. Bank als Sicherungseigentümerin des vom Kläger ge-\nnutzten Fahrzeugs, der Mutter des Klägers als der Fahrzeughalterin sowie des Klägers \nals des berechtigten Besitzers und letzten Gewahrsamsinhabers fortgesetzt. Die Aus-\nwahl eines der jeweils gesamtschuldnerisch haftenden Kostenschuldner nach § 2 Abs. \n4 SächsVwKG steht im pflichtgemäßen Ermessen Behörde. Das folgt aus dem - man-\ngels einer abweichenden Ausgestaltung des Gesamtschuldverhältnisses in dieser \nNorm - ergänzend heranzuziehenden § 421 BGB, wonach der Gläubiger einer Gesamt-\nschuld die Leistung nach seinem Belieben - im öffentlichen Recht: nach seinem Ermes-\nsen - von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern kann, der Gläubiger \nsich seinen Schuldner mithin aussuchen darf (BVerwG, Urt. v. 10. September 2015 - 4 \nC 3.14 -, juris Rn. 17; Urt. v. 22. Januar 1993 - 8 C 57.91 -, juris Rn. 20). \nDie Ermessensentscheidung ist hinsichtlich der Auswahl unter mehreren Kosten-\nschuldnern nicht zur Zeit der Verwahrung, sondern erst bei Erlass des Leistungsbe-\nscheides zu treffen und bei Erlass des Widerspruchsbescheides zu überprüfen, so \ndass es letztlich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides an-\nkommt (OVG NRW, Beschl. v. 26. April 1993 - 19 A 761/92 -, juris Rn. 14). Umstritten \nist, ob die Auswahl zwischen mehreren Gesamtschuldnern im öffentlichen Recht regel-\nmäßig nur aufgrund einer Ermessensentscheidung unter Beachtung des Grundsatzes \nder Verhältnismäßigkeit zu treffen und je nach den Umständen des Einzelfalls zum \nZwecke der gerichtlichen Kontrolle zu begründen ist (vgl. für das Abgabenrecht BFH, \nUrt. v. 2. Dezember 2003 - VII R 17/03 -, juris Rn. 24; BSG, Urt. v. 23. Januar 2018 - \nB 2 U 4/16 R -, juris Rn. 23). Demgegenüber wird in der verwaltungsgerichtlichen \nRechtsprechung von einem sehr weiten behördlichen Ermessen ausgegangen, das nur \ndurch das Willkürverbot und offenbare Unbilligkeit begrenzt ist und in der Regel, zumal \nwenn die Auswahl unter dem Blickwinkel der Verwaltungspraktikabilität erfolgt und sich \nkeine Fragen der Billigkeit stellen, keiner Begründung bedarf (vgl. BVerwG, Urt. v. \n31 \n32 \n\n13 \n \n10. September 2015 a. a. O.; Urt. v. 22. Januar 1993 a. a. O.; VGH BW, Urt. v. \n29. September 2020 - 1 S 2999/19 -, juris Rn. 122; SächsOVG, Urt. v. 16. Oktober \n2019 - 5 A 83/16 -, juris Rn. 25; vgl. aber zweifelnd: BVerwG, Urt. v. 29. März 2019 - \n9 C 4.18 -, juris Rn. 98). Selbst nach diesem engeren Maßstab leidet der angefochtene \nBescheid des Beklagten an einem der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterworfe-\nnen (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) Ermessensfehler. Denn es ist mangels einer Begrün-\ndung nicht erkennbar - und wird von dem Beklagten auch nicht vorgetragen - dass er \nim Streitfall überhaupt Ermessenserwägungen angestellt hat. Unter den besonderen \nUmständen des Streitfalls waren aber Ermessenserwägungen zur Gesamtschuldner-\nauswahl zumindest zwischen dem Kläger und der Sicherungseigentümerin veranlasst, \num einen Verstoß gegen das Willkürverbot und die Billigkeit zu vermeiden. Ob es an-\ngesichts des vom Kläger nicht bestrittenen Widerspruchsvorbringens seiner Mutter er-\nmessensfehlerfrei war, ohne nähere Begründung von deren Heranziehung abzusehen, \nkann dahinstehen. \nRegelmäßig erscheint es weder willkürlich noch unbillig, von weiteren Ermittlungen zur \nVermeidung größeren Verwaltungsaufwands abzusehen und die Gesamtschuldner auf \nden Ausgleich im Innenverhältnis zu verweisen. Dies gilt zumal dann, wenn der Halter \noder berechtigte Inhaber der tatsächlichen Gewalt und letzte Gewahrsamsinhaber ein \nunmittelbares Interesse an der Wiedererlangung der Nutzungsmöglichkeit hat und \nzweifelsfrei bekannt ist, hinsichtlich der Rechte eines Sicherungseigentümers aber \nZweifel bestehen. Der Streitfall weist aber die Besonderheit auf, dass sich der Kläger \nbereits während der Verwahrung und in seinem Widerspruchsverfahren darauf berufen \nhatte, dass das Fahrzeug - da aufgrund des Ausbrennens schrottreif - nicht mehr nut-\nzungsbereit war und die S. Bank als Sicherungseigentümerin das Fahrzeug (bis zum \nZeitpunkt der Abholung durch den Kläger) noch nicht zur Verwertung freigegeben \nhatte. Zudem hatte der Beklagte diesen Vortrag von sich aus zum Anlass für weitere \nErmittlungen genommen, indem er sich von der Bank seine Auffassung bestätigen ließ, \ndass es dem Kläger „möglich gewesen wäre, eine Entscheidung dahingehend zu tref-\nfen, den Pkw Citroen an einen anderen Abstellplatz zu bringen, als ihn auf dem der \nAbschleppfirma zu belassen, um die täglich anfallenden Standgebühren zu vermeiden \nbzw. zu reduzieren“ (vgl. die Anfrage des Beklagten vom 24. August 2017). Spätestens \nals die Bank in ihrem Antwortschreiben vom 9. Oktober 2017 zugleich mitteilte, dass \neine „Erledigung der Finanzierung und eine Freigabe des KfZ-Briefes … im Mai 2014“ \nerfolgte, stand fest, dass der Vortrag des Klägers zur ausstehenden Freigabe zur Ver-\nwertung des Fahrzeugs durch die Bank der Wahrheit entsprach. Dem Beklagten war \ndamit \nbekannt, \ndass \nan \ndem \nFahrzeug \nkein \nNutzungs-, \n33 \n\n14 \n \nsondern nur noch ein Verwertungsinteresse bestand, und dass der Kläger das Fahr-\nzeug umgehend nach der Freigabe hatte abholen lassen. Bei einer solchen Sachlage \nmuss die Behörde erkennen, dass sie eine Auswahl zwischen dem bisherigen Nutzer \nund dem bis zur Freigabe zur Verwertung alleinberechtigten Sicherungseigentümer zu \ntreffen hat, und ihre Auswahl näher begründen. Beides lässt sich dem angefochtenen \nKostenbescheid nicht entnehmen. Im Widerspruchsbescheid werden die vom Kläger \nmit Bezug auf die Sicherungsübereignung geltend gemachten Verwertungsschwierig-\nkeiten vielmehr ausdrücklich für „nicht beachtlich“ erklärt. Außerdem wird zur Begrün-\ndung der Abholberechtigung des Klägers auf das erwähnte Schreiben der Bank vom \n9. Oktober 2017 verwiesen, ohne dass damit erkennbar wird, dass der Beklagte die \nBank als mögliche Kostenschuldnerin überhaupt in Erwägung gezogen hat. Mit Beden-\nken, die die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung gegen die Realisier-\nbarkeit eines Kostenanspruchs gegen einen Sicherungseigentümer geäußert hat, ist \ndie Ermessenentscheidung jedenfalls nicht begründet worden und regelmäßig auch \nnicht zu begründen (vgl. zu einem Fall der Heranziehung des Sicherungseigentümers \nauch VGH BW, Urt. v. 22. August 1977 - I 2555/76 -, BWVPr 78, 150). \nDie vorstehenden Ausführungen zur mangelhaften Auswahl des Klägers gelten im Üb-\nrigen sinngemäß auch dann, wenn man mit dem Verwaltungsgericht und anders als \nhier (vgl. 1 b) eine Verwaltungsaktbefugnis des Beklagten nach § 693 BGB analog \nbejaht. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläu-\nfigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 Satz 1, § 711 ZPO. \nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht vorliegen. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist inner-\nhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung \nist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \n34 \n35 \n\n15 \n \nbesondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord-\nnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes \nvom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils \ngeltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Doku-\nment in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechts-\nanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der \nvon ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; \nebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, \nfür die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Ver-\nfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht \nmöglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vo-\nrübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach \nglaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechts-\nsache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemein-\nsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs-\ngerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \nIn Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die \nAbweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsge-\nrichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Ent-\nscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle-\ngung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines ande-\nren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf-\ntigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des \nöffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga-\nben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n \n Guericke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487029","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-03-31/6-a-714-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":21},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 693","ref_norm":"693","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 688","ref_norm":"688","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 689","ref_norm":"689","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111o","ref_norm":"111o","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 697","ref_norm":"697","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464a","ref_norm":"464a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487029","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487029","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-03-31/6-a-714-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487029","retrieved":"2026-07-09 08:35:33.881761+00:00"}}