{"status":"available","doknr":"OLD487028","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-04-04","aktenzeichen":"3 B 46/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 46/22 \n \n3 L 908/21 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Landeshauptstadt Dresden \nvertreten durch den Oberbürgermeister \ndieser vertreten durch das Rechtsamt \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \nAusweisung, Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; \nAntrag nach § 80 Abs. 5 bzw. § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n\n2 \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel und \ndie Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \nam 4. April 2022 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 25. Januar 2022 - 3 L 908/21 - wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten \nGründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nnach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung \ndes erstinstanzlichen Beschlusses. \nDer Antragsteller wendet sich gegen die gegen ihn ergangene Ausweisungsverfügung \nund die Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. \nDer 1997 geborene Antragsteller ist chinesischer Staatsangehöriger. Er reiste 2019 mit \neinem Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 26. September 2019 wurde \nihm eine bis zum 28. Juli 2020 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 6 AufenthG \na. F. zum Zweck eines studienvorbereitenden Deutschkurses erteilt. Am 16. Dezember \n2020 wurde ihm eine bis zum 15. Juni 2021 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 16b \nAbs. 1 AufenthG erteilt, deren Verlängerung er am 11. Mai 2021 beantragte und wo-\nraufhin er eine bis zum 31. Dezember 2021 befristete Fiktionsbescheinigung erhielt. \nSeit dem 1. Oktober 2020 studiert der Antragsteller an der T. im Studiengang „Diplom-\nW.“, für den die Regelstudienzeit zehn Semester beträgt. \nMit Strafbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 4. Mai 2021, rechtskräftig seit dem \n17. Juni 2021, wurde der Antragsteller wegen einer 2021 begangenen vorsätzlichen \nKörperverletzung und Nötigung in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung zu Las-\nten seiner damaligen Lebensgefährtin zu einer Gesamtgeldstrafe i. H. v. 80 Tagessät-\nzen zu je 30 € verurteilt. Gemäß § 154a Abs. 1 StPO wurde von der Verfolgung einer \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n3 \n \nBeleidigung und Bedrohung zum Nachteil der Lebensgefährtin, welche der Antragstel-\nler ebenfalls 2021 in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der vorgenannten \nTat begangen haben soll, abgesehen. Ausweislich des im vorgenannten Strafbefehl \ndargestellten Sachverhalts liegt der strafgerichtlichen Verurteilung in tatsächlicher Hin-\nsicht zugrunde, dass der Antragsteller in einer Wohnung seine auf dem Bett liegende \ndamalige Lebensgefährtin angegriffen hat, indem er eine Bettdecke nahm und hiermit \ndie untere Hälfte des Gesichts der Geschädigten bedeckte und mit beiden Händen \ndiese sodann mehrere Minuten lang am Hals würgte, wodurch deren Atemzufuhr für \neine nicht unerhebliche Zeitspanne erheblich verringert wurde. Ferner nahm der An-\ntragsteller der Geschädigten, nachdem er bemerkt hatte, dass diese zu ihrem Mobilte-\nlefon gegriffen hatte, um den vorgenannten Angriff zu videografieren, das Telefon ge-\nwaltsam weg, um die Videoaufnahme zu löschen. Als die Geschädigte versuchte, den \nBesitz ihres Telefons wiederzuerlangen, hinderte sie der Antragsteller daran, indem er \nihr mit Körperverletzungsabsicht mit der flachen Hand einmal auf die rechte Gesichts-\nhälfte schlug und sie am linken Arm schubste, wodurch diese entgegen der Vorstellung \ndes Antragstellers aber keine Verletzungen erlitt. \nMit Bescheid vom 11. November 2021 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller aus \ndem Bundesgebiet aus (Nr. 1), erteilte ihm ein auf zwanzig Monate befristetes Einreise- \nund Aufenthaltsverbot (Nr. 2), lehnte seinen Antrag auf Verlängerung seiner Aufent-\nhaltserlaubnis vom 11. Mai 2021 ab (Nr. 3), setzte ihm eine Frist zur Ausreise von drei-\nßig Tagen (Nr. 4) und drohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist die Ab-\nschiebung in sein Heimatland oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe \noder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei, an (Nr. 5). Zur Begründung ihrer Ent-\nscheidung verwies die Antragsgegnerin darauf, dass wegen der Verurteilung vom \n4. Mai 2021 ein schwer wiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 \nNr. 9 AufenthG bestehe. Da die Verurteilung über dreißig Tagessätzen liege, handle \nes sich nicht um einen nur geringfügigen Rechtsverstoß. Soweit der Antragsteller da-\nrauf verweise, dass dieser Verurteilung nur ein einmaliger Streit mit seiner Verlobten \nzugrunde gelegen habe und man sich kurz nach der Tat wieder versöhnt habe, ändere \ndies nichts, denn diese Umstände seien bei der strafgerichtlichen Verurteilung bekannt \ngewesen und hätten nicht zu einer anderen Entscheidung des Gerichts geführt, son-\ndern dieses habe vielmehr ein hohes Strafmaß festgelegt. Auch habe der Antragsteller \nkeinen Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt. Bleibeinteressen, welche das \nschwerwiegende Ausweisungsinteresse überwiegen würden, bestünden nicht. Er habe \nsich erst etwa zwei Jahre in der Bundesrepublik aufgehalten und sei in der kurzen Zeit \nbereits in einem erheblichen Umfang straffällig geworden. Wirtschaftliche, soziale oder \n5 \n\n4 \n \nsonstige Bindungen im Bundesgebiet seien nicht nachgewiesen. Dass er mit seiner \nVerlobten weiterhin liiert sei, habe er nicht dargelegt und wäre im Übrigen auch nicht \nausreichend, um von einer Ausweisung abzusehen. Zwar könne das Bestehen einer \nWiederholungsgefahr nicht eingeschätzt werden, aber seine Ausweisung sei auch aus \ngeneralpräventiven Gründen zulässig. Schließlich sei auch der Grundsatz der Verhält-\nnismäßigkeit gewahrt. Das zu erteilende Einreise- und Aufenthaltsverbot stehe gemäß \n§ 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG der Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis \nentgegen. \nÜber den vom Antragsteller hiergegen am 16. Dezember 2021 erhobenen Widerspruch \nhat die Antragsgegnerin - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden. Seinen beim Ver-\nwaltungsgericht Dresden eingereichten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechts-\nschutzes hat dieses mit dem streitgegenständlichen Beschluss vom 25. Januar 2022 \nabgelehnt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Wider-\nspruchs gegen die mit Bescheid vom 11. November 2021 verfügte Ausweisung sei \nunzulässig, da dieser bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung entfalte. Im Übri-\ngen seien seine Begehren sachdienlich dahingehend auszulegen, dass er die Anord-\nnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen das im Bescheid vom \n11. November 2021 verfügte befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot, die Ablehnung \nseines Antrags auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und der Abschiebungs-\nandrohung begehre. Der so verstandene Antrag sei jedoch unbegründet, da sein Wi-\nderspruch bei summarischer Prüfung ohne Erfolg bleiben werde. Der Verlängerung \nseiner Aufenthaltserlaubnis stehe die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG \nentgegen. Die von Verfassungs wegen gebotene summarische Prüfung der Rechtmä-\nßigkeit der Ausweisungsverfügung führe zu keinen ernstlichen Zweifeln an deren \nRechtmäßigkeit. Es bestehe ein spezial- bzw. generalpräventives Ausweisungsinte-\nresse i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, da eine aktuelle und verwertbare rechtskräftige \nstrafrechtliche Verurteilung vorliege. Zusätzlicher Feststellungen zur Frage einer Ge-\nfahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedürfe es in einem solchen Fall nicht. \nAuch liege aufgrund der Verurteilung vom 4. Mai 2021 ein schweres Ausweisungsinte-\nresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG vor. Der Verstoß sei angesichts der Höhe der \nausgeurteilten Geldstrafe nicht geringfügig, da sie über dreißig Tagessätzen liege. Da \ndie Verurteilung noch kein Jahr zurückliege, sei das Ausweisungsinteresse auch noch \naktuell. Es liege auch kein atypischer Ausnahmefall vor, der ein Absehen von den in \n§ 5 Abs. 1 AufenthG genannten Regelerteilungsvoraussetzungen gebiete. Der Antrag-\nsteller halte sich erst etwa zweieinhalb Jahre in Deutschland auf und habe nach an-\n6 \n\n5 \n \nderthalb Jahren die abgeurteilte vorsätzliche Straftat begangen. Einspruch habe er ge-\ngen den Strafbefehl nicht eingelegt. Er habe sich zwar insoweit integriert als er einen \nstudienvorbereitenden Sprachkurs absolviert und ein Hochschulstudium begonnen \nhabe, aber dies sei nicht atypisch. Private, familiäre oder sonstige Gründe für ein Ab-\nsehen von der Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG seien nicht er-\nsichtlich. Insbesondere trage er nicht vor, weiterhin mit der Geschädigten des Strafver-\nfahrens verlobt zu sein. Selbst wenn das Verlöbnis fortbestehen sollte, sei ein darauf \ngestütztes Bleibeinteresse fraglich. Auch sei nicht erkennbar, warum in der Pri-\nvatsphäre begangene Straftaten anders zu gewichten sein sollten als öffentlich began-\ngene Straftaten. Dies mache bereits die Höhe der verhängten Gesamtgeldstrafe deut-\nlich. Auch sei nicht ersichtlich, warum der Antragsteller sein Studium nicht in China \nfortsetzen könne. Er trage selbst vor, dass die Hochschulaufnahmeprüfung jährlich \nstattfinde. Es sei ihm zuzumuten, diese abzuwarten und sein Studium in China \nfortzusetzen. \nDas Beschwerdevorbringen des Antragstellers mit Schriftsatz vom 21. Februar 2022 \nführt nicht zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. \nEr trägt hierzu vor, dass er zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung \nin der ersten Instanz verweise. Bei § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG handle es sich um keine \nErmächtigungsgrundlage, so dass die von § 53 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzte Ge-\nfahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in jedem Fall bestehen müsse. Eine \nsolche Gefahrenprognose habe das Gericht nicht vorgenommen, sondern sich haupt-\nsächlich auf einen generalpräventiven Gesichtspunkt gestützt. Eine solche generalprä-\nventive Wirkung entstehe jedoch nicht bei einer Ausweisung des Antragstellers, denn \nder Vorfall habe sich in seiner Privatsphäre ereignet und liege schon einige Zeit zurück. \nVor und nach dem Vorfall sei er nie in Erscheinung getreten. Im Übrigen trügen gene-\nralpräventive Gesichtspunkte hauptsächlich das schwerwiegende Ausweisungsinte-\nresse wegen Falschangaben zur Verhinderung einer Abschiebung im Sinn des § 54 \nAbs. 2 Nr. 8a AufenthG. Auch bei generalpräventiven Erwägungen müsse eine Abwä-\ngung aller Umstände des Einzelfalls stattfinden. Es sei keine schwerwiegende Gefähr-\ndung der deutschen Rechtsordnung und der öffentlichen Interessen durch den Antrag-\nsteller erkennbar. Wie weit der Vorfall in der Vergangenheit liege, sei bei der Erstellung \neiner Gefahrenprognose nicht zu berücksichtigen. Zu seinen Gunsten spreche, dass \ner seit Jahren in Deutschland studiere, sein Studium fortsetze und voraussichtlich auch \nerfolgreich abschließen werde. Er habe auch eine Perspektive, eine berufliche Karriere \nin Deutschland zu beginnen und sich noch tiefer zu verwurzeln. Er habe sich mit dem \n7 \n8 \n\n6 \n \nStudium hervorragend in Deutschland integriert. Soweit das Verwaltungsgericht darauf \nverweise, dass er in China an der Hochschul-Aufnahmeprüfung teilnehmen könne, \ntrage dies nicht. Dass er diese abstrakte Möglichkeit habe, könne nicht zu seinen Las-\nten verwendet werden. Er könne nicht beliebig an der Prüfung teilnehmen, sondern für \neine Teilnahme müsse man viele Voraussetzungen erfüllen. Auch könne er sich wegen \ndes mehrjährigen Aufenthalts in Deutschland nicht auf eine Aufnahmeprüfung in China \nvorbereiten und habe sich auch nicht darauf eingestellt. Schließlich spreche zu seinen \nGunsten auch, dass die Strafe verglichen mit dem ursprünglichen Tatvorwurf als ge-\nringfügig anzusehen sei. Dass sie mit achtzig Tagessätzen etwas höher ausgefallen \nsei, sei darauf zurückzuführen, dass er nicht vernünftig verteidigt worden sei. \nDieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. \nSoweit mit der Beschwerde vorgebracht wird, das Verwaltungsgericht habe die Tatbe-\nstandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 1 AufenthG verkannt, indem es keine Gefahren-\nprognose angestellt und keine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls vorgenom-\nmen habe, wird verkannt, dass dies für das Verwaltungsgericht schon deswegen nicht \n- allein - entscheidungserheblich gewesen ist, weil es unabhängig von der Frage des \nBestehens der Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG das Vorliegen der für \nden begehrten Aufenthaltstitel notwendigen allgemeinen Erteilungsvoraussetzung \nnach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, mithin das Nichtbestehen eines Ausweisungsinteres-\nses, verneint hat. Eine Gefahrenprognose ist vorliegend bei der Frage, ob ein Auswei-\nsungsinteresse i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG besteht, aber ebenso wenig vorzu-\nnehmen wie eine umfassende Abwägung der Umstände des Einzelfalls. Soweit die \nPrüfung des Vorliegens einer Abweichung vom Regelfall im Sinn des § 5 Abs. 1 Auf-\nenthG eine Abwägungsentscheidung erfordert, fehlt es dem Beschwerdevorbringen an \nder Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung hinsichtlich der Frage, \nob ein atypischer Ausnahmevoll vorliegt, der ein Absehen von den in § 5 Abs. 1 Auf-\nenthG genannten Regelerteilungsvoraussetzungen gebietet. Allein der Umstand, dass \nbei dieser Prüfung möglicherweise die Frage zu berücksichtigen ist, ob generalpräven-\ntive Gesichtspunkte verfolgt werden und Bleibeinteressen bestehen und der Antrag-\nsteller zu diesen - abstrakt - vorgetragen hat, reicht nicht für die von § 146 Abs. 4 Satz \n3 VwGO geforderte Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Entscheidungsgrün-\nden. Der Antragsteller hat hier vielmehr die entscheidungstragenden Gesichtspunkte \nverkannt und sich dementsprechend mit diesen inhaltlich auch nicht auseinanderge-\nsetzt. Dass sich mit seinem Vorbringen teilweise Bezüge zu den vom Verwaltungsge-\nricht \nentscheidungstragend \nerörterten \nTatbestandsvoraussetzungen \ndes \n§ 5 \n9 \n10 \n\n7 \n \nAbs. 1 AufenthG herstellen lassen, kann insoweit nicht genügen, da es andernfalls dem \nBeschwerdegericht überlassen bliebe, die erstinstanzliche Entscheidung einer Würdi-\ngung zu unterziehen, die der Gesetzgeber gerade dem Beschwerdeführer auferlegt \nhat. Unabhängig davon ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen auch dann keine \nUnrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, wenn man dieses so verstehen will, \ndass mit diesem auch die Darstellungen des Verwaltungsgerichts in Bezug auf § 5 \nAbs. 1 Nr. 2 AufenthG infrage gestellt werden sollen. \n1. So ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass das Verwaltungsgericht \ndas Bestehen eines Ausweisungsinteresses im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu \nUnrecht angenommen hat. \nAnders als es dem Beschwerdevorbringen entnommen werden könnte, setzt das Be-\nstehen eines Ausweisungsinteresses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht voraus, \ndass im konkreten Fall auf Grundlage von § 53 Abs. 1 AufenthG eine Ausweisungsent-\nscheidung erlassen werden könnte. Es genügt vielmehr ein abstrakt bestehendes Aus-\nweisungsinteresse, welches bei Verwirklichung eines der in § 54 AufenthG genannten \nTatbestände anzunehmen ist (BVerwG, Urt. v. 12. Juli 2018 - 1 C 16/17 -, juris Rn. 15; \nSächsOVG, Beschl. v. 3. November 2020 - 3 B 262/20 -, juris Rn. 19). Dabei können \nauch allein generalpräventive Gründe ein Ausweisungsinteresse begründen (BVerwG, \na. a. O. Rn. 16 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 29. Juni 2021 - 3 B 14/21 -, juris Rn. 15; \nBayVGH, Beschl. v. 6. März 2020 - 10 ZB 19/2419 -, juris Rn. 5; VGH BW, Beschl. v. \n18. November 2020 - 11 S 2637/20 -, juris Rn. 45). Ein generalpräventives Auswei-\nsungsinteresse steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 1 \nNr. 2 AufenthG allerdings nur dann entgegen, wenn es noch aktuell ist (BVerwG, a. a. \nO. Rn. 22). Knüpft das generalpräventive Ausweisungsinteresse an ein strafrechtlich \nrelevantes Handeln an, sind die Fristen der §§ 78 ff. StGB zu berücksichtigen (BVerwG, \na. a. O. Rn. 23). Dabei bildet die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB eine \nuntere Grenze (BVerwG a. a. O.). Auf die Frage, ob in den Fällen des § 54 Abs. 2 Nr. \n9 AufenthG ein Ausweisungsinteresse dann nicht anzunehmen ist, wenn ohne vernünf-\ntigen Zweifel feststeht, dass vom Aufenthalt des Ausländers keine Gefahr mehr für die \nöffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht und, ob es der positiven Feststellung des \nBestehens einer Wiederholungsgefahr bedarf (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 3. November \n2020 a. a. O.; OVG LSA, Beschl. v. 8. März 2019 - 2 M 148/18 -, juris Rn. 24; BayVGH, \nBeschl. v. 29. August 2016 - 10 AS 16/1602 -, juris Rn. 22; VGH BW, Beschl. v. 18. No-\nvember 2020, a. a. O. Rn. 41 f., und Beschl. v. 7. Dezember 2020 - 12 S 3065/20 -, \njuris Rn. 14), kommt es bei einem auf generalpräventiven Erwägungen begründeten \n11 \n12 \n\n8 \n \nAusweisungsinteresse denklogisch nicht an. Dabei verkennt der Senat auch nicht, dass \ndas Beschwerdevorbringen darauf gerichtet ist, dass im Fall des Antragstellers weder \nspezial- noch generalpräventive Gründe ein Ausweisungsinteresse begründen können \nsollen. Ob solche tatsächlich bestehen, ist nach dem Verständnis des Senats bezüglich \nder dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Frage, ob \n(abstrakt) das Bestehen eines Ausweisungsinteresses i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG \nanzunehmen ist, aber nicht von Belang. Dem ist zumindest im vorliegenden Fall nicht \nentgegenzutreten, da die Prüfung des Vorliegens einer Abweichung vom Regelfall im \nSinn des § 5 Abs. 1 AufenthG genügend Raum bietet, verfassungsrechtlichen Anfor-\nderungen, die sich insbesondere in Fällen von nur auf generalpräventive Gründe ge-\nstützten Ausweisungsanlässen insbesondere in den Fällen des § 54 Abs. 2 Nr. 9 Auf-\nenthG ergeben können bzw. bei auch nicht mit generalpräventiven Erwägungen zu be-\ngründenden Ausweisungsinteressen, hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. VGH BW, \nBeschl. v. 18. November 2020, a. a. O. Rn. 45 ff.). \nAusgehend von diesen Maßstäben hatte das Verwaltungsgericht bei der Frage, ob ein \nAusweisungsinteresse im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG besteht, anders als vom \nAntragsteller vorgebracht weder eine Gefahrenprognose anzustellen noch zu prüfen, \nob generalpräventive Ausweisungsinteressen vorliegen, und durfte ausgehend von der \nunangegriffen gebliebenen Feststellung, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des \n§ 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG vorlagen, das Bestehen eines Ausweisungsinteresses i. S. \nv. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG annehmen. Insbesondere ergibt sich aus dem Beschwer-\ndevorbringen nicht, dass das (generalpräventive) Ausweisungsinteresse nicht mehr ak-\ntuell ist. Unabhängig davon, dass es dem bloßen Vortrag, dass die Tat lange zurück-\nliege, schon an der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen substantiierten \nAuseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts fehlt, ist die \nGrenze des § 78 Abs. 3 StGB ebenso wenig erreicht wie die absolute Obergrenze des \n§ 46 BZRG, die bei abgeurteilten Straftaten heranzuziehen ist (vgl. BVerwG a. a. O.). \n2. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch nicht, dass das Verwaltungsgericht \nzu Unrecht keinen atypischen Ausnahmefall i. S. v. § 5 Abs. 1 AufenthG angenommen \nhat. \nOb eine solche Ausnahme vorliegt, ist nicht Ermessensfrage, sondern als „negatives \nTatbestandsmerkmal“ festzustellen und gerichtlich voll überprüfbar (BVerwG, Urt. v. \n13. Juni 2013, a. a. O. Rn. 16; SächsOVG, Beschl. v. 3. November 2020, a. a. O. Rn. \n22). \n13 \n14 \n15 \n\n9 \n \nEine Atypik ist anzunehmen, wenn besondere Umstände gegeben sind, die so bedeut-\nsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung \nbeseitigen, aber auch dann, wenn Verfassungs-, Unions- oder Völkerrecht der Aufent-\nhaltsbeendigung entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. August 2019 - 1 C 23.18 -, \njuris Rn. 30 m. w. N.; SächsOVG, a. a. O. Rn. 23). Zu der Frage, ob und inwieweit ein \nlediglich auf die Erfüllung des Tatbestands des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG gestütztes \ngeneralpräventives Ausweisungsinteresse insbesondere aus Gründen der Verhältnis-\nmäßigkeit eine solche Atypik begründen kann, lässt sich der aktuellen Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts nichts entnehmen. Auch hatte das Bundesverwal-\ntungsgericht - soweit ersichtlich - in Bezug auf § 5 Abs. 1 AufenthG bisher nicht zu \nentscheiden, wie in Fällen zu verfahren ist, in denen zwar der Tatbestand des \n§ 54 AufenthG verwirklicht ist, sich aber weder ein general- noch ein spezialpräventives \nAusweisungsinteresse feststellen lässt. Allerdings versteht der Senat die Rechtspre-\nchung des Bundesverwaltungsgerichts so (anders: VGH BW, Beschl. v. 18. November \n2020, a. a. O. Rn. 47), dass grundsätzlich eine Abwägung mit den privaten Bleibeinte-\nressen im Rahmen der Prüfung des Vorliegens einer Abweichung vom Regelfall im \nSinn des § 5 Abs. 1 AufenthG vorzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 12. Juli 2018, a. \na. O. Rn. 15; vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. Mai 2019 - 3 B 420/18 -, juris Rn. 23). Ob \nVerhältnismäßigkeitserwägungen bei der Prüfung des Vorliegens eines Ausnahmefalls \nvon § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bei Erfüllung des Tatbestands des § 54 Abs. 2 \nNr. 9 AufenthG insbesondere bei nur generalpräventiven Ausweisungsinteressen \nüberhaupt anzustellen sind, braucht der Senat vorliegend aber nicht zu entscheiden, \nda beim Antragsteller ein generalpräventives Ausweisungsinteresse gegeben ist und \nes sich auch in Ansehung aller Umstände des Einzelfalls als verhältnismäßig erweist, \nihm die Verlängerung seines Aufenthaltstitels zu versagen (vgl. zur Problematik insge-\nsamt VGH BW, Beschl. v. 18. November 2020, a. a. O. Rn. 45ff.). \nDie Ausweisung des Antragstellers lässt sich (auch) auf generalpräventive Gesichts-\npunkte stützen. \nDie präventive Ausrichtung einer Ausweisung erfordert die Prognose, dass mit hinrei-\nchender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bun-\ndesgebiet ein Schaden an einem der in § 53 Abs. 1 AufenthG aufgeführten Schutzgüter \neintreten wird (SächsOVG, Beschl. v. 14. August 2018 - 3 B 159/18 -, juris Rn. 20 m. \nw. N.). Das ist dann der Fall, wenn die Ausweisung nach allgemeiner Lebenserfahrung \ngeeignet erscheint, andere Ausländer von Taten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten \n(BVerwG, Urt. v. 3. Mai 1973 - I C 33/72 -, juris Rn. 34). Dabei bedarf es zur Annahme \n16 \n17 \n18 \n\n10 \n \neines generalpräventiven Ausweisungsinteresses im Sinn des § 53 Abs. 1 AufenthG - \nanders als unter Geltung von § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG a. F. - nicht der Verurteilung \nwegen besonders schwerwiegender Delikte für die öffentliche Sicherheit und Ordnung \nwie Drogendelikte, Delikte im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität oder im Zu-\nsammenhang mit Terrorismus (BayVGH, Beschl. v. 29. März 2021 - 10 B 18/943 -, juris \nRn. 59). Darüber hinaus sind Art und Schwere der jeweiligen Anlasstat lediglich im \nRahmen der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (BayVGH a. a. O.; Bauer in: Berg-\nmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 53 AufenthG Rn. 63). \nAusweislich der jährlichen kriminalistischen Auswertung des Bundeskriminalamts zur \nPartnerschaftsgewalt (veröffentlicht unter: https://www.bka.de/DE/AktuelleInformatio-\nnen/StatistikenLagebilder/Lagebilder/Partnerschaftsgewalt/partnerschaftsge-\nwalt_node.html) wurden im Jahr 2020 insgesamt 148.031 Menschen in der Bundesre-\npublik Opfer von Partnerschaftsgewalt, wobei von einer deutlich höheren Dunkelziffer \nauszugehen ist, weil viele Straftaten nicht zur Anzeige gebracht werden. Seit dem Jahr \n2016 (133.080 Fälle) ist ausweislich der vorgenannten Auswertung ein kontinuierlicher \nAnstieg dieser Gewaltform zu beobachten. Es besteht daher ein dringendes öffentli-\nches Interesse, dem weiteren Anstieg dieser Kriminalitätsform entschlossen und öf-\nfentlichkeitswirksam entgegenzutreten. Insbesondere ist dabei auch hervorzuheben, \ndass derartige Kriminalitätsformen, die in nicht wenigen Ländern als gesellschaftlich \nakzeptiert gelten, in der Bundesrepublik nicht geduldet werden und keine Kriminalität \nmit niedrigem Gewicht darstellen, weil sie sich etwa „nur“ in der Privatsphäre abspielen. \nDaher ist es zur Verdeutlichung der in der Bundesrepublik herrschenden Wertanschau-\nungen umso dringlicher, auch im Bereich des Ausländerrechts deutlich zu machen, \ndass häusliche Gewalt in der Bundesrepublik nicht akzeptiert wird und schwerwie-\ngende Konsequenzen hat, denn andernfalls ist zu befürchten, dass eine hinreichende \nabschreckende Wirkung nicht zu erzielen ist. Daher ist es aus generalpräventiven \nGründen unabdingbar, dass Ausländer, die entsprechende Taten von zumindest eini-\ngem Gewicht begangen haben, aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden. Insbe-\nsondere befand sich der Antragsteller nach seinen Darlegungen auch nicht in einer \nsolchen Sondersituation, dass in seinem Fall die beabsichtigte Abschreckungswirkung \nausnahmsweise nicht eintreten würde. Für eine Hang- oder Leidenschaftstat ist nichts \nersichtlich (vgl. BVerwG a. a. O.). \nSchließlich erweist sich die Anlasstat nicht als von solch geringfügigem Gewicht, dass \nsich die auf sie gestützte Titelversagung als unverhältnismäßig erweisen würde. Das \nStrafmaß beträgt mehr als das doppelte der im Rahmen der Auslegung von § 54 Abs. \n19 \n20 \n\n11 \n \n2 Nr. 9 AufenthG herangezogenen Geringfügigkeitsgrenze, was angesichts der vorhe-\nrigen strafrechtlichen Unbescholtenheit des Antragstellers die Schwere der Anlasstat \nverdeutlicht. Dabei ist die Schwere der Tat auch objektiv zu bestimmen und nicht - wie \nder Antragsteller meint - ins Verhältnis zum ursprünglichen Tatvorwurf zu setzen. Im \nGegenteil zeigt der Umstand, dass die Tat vorläufig zumindest als gefährliche Körper-\nverletzung, wenn nicht gar als versuchtes Tötungsdelikt eingestuft wurde, dass die Be-\ngehungsweise eine nicht unerhebliche Schwere aufwies, welche die Ermittlungsbehör-\nden zunächst überhaupt zu einer derartigen Einschätzung kommen ließen. Auch dem \nEinwand des Antragstellers, dass die Strafe nur so hoch ausgefallen sei, weil er nicht \nvernünftig verteidigt worden sei, ist entgegenzutreten, denn Grundlage der Strafzumes-\nsung ist nach § 46 Abs. 1 StGB allein die Schuld des Täters. Dass der Strafrichter diese \nvon Amts wegen zu berücksichtigende Norm unzutreffend angewendet haben könnte \nund tatsächlich eine viel niedrigere Strafe tat- und schuldangemessen gewesen sein \nkönnte, ergibt sich weder aus dem Vorbringen des Antragstellers noch ist dafür sonst \nirgendetwas ersichtlich. \nSchließlich kann auch der Umstand, dass es sich um die einzige Straftat des Antrag-\nstellers gehandelt hat, schon deshalb keinen Ausnahmefall von der Regel begründen, \nweil ansonsten in jedem Fall des nur vereinzelten nicht geringfügigen Verstoßes gegen \nRechtsvorschriften zwar der Tatbestand des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG erfüllt wäre, \naber immer auch ein Ausnahmefall vorläge. \nIm Übrigen liegt auch unter Berücksichtigung der Bleibeinteressen des Antragstellers \nkein atypischer Ausnahmefall vor. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass er \nerfolgreich in Deutschland studiert, hat er dies ebenso wenig glaubhaft gemacht wie \neine konkrete berufliche Perspektive in der Bundesrepublik, denn er hat weder Zwi-\nschenzeugnisse vorgelegt noch eine - für den Fall eines erfolgreichen Studienab-\nschlusses - Einstellungszusage oder ähnliches. Letztlich kann dies aber auch dahin-\nstehen, da auch dies die Schwere des begangenen Unrechts nicht aufwiegen würde. \nAuch soweit er darauf verweist, dass er in China nicht beliebig an der Hochschul-Auf-\nnahmeprüfung teilnehmen könne, fehlt es an der Glaubhaftmachung. So hat er weder \ndargelegt noch glaubhaft gemacht, welche konkreten Voraussetzungen hierfür zu er-\nfüllen seien und, dass er diese nicht erfülle. Ferner hat er nicht dargelegt und glaubhaft \ngemacht, welche Prüfungsvorbereitungen zu absolvieren seien und welcher Umfang \nhierfür konkret erforderlich sei sowie, dass diese einen solchen Umfang hätten, dass \ner diese nicht neben seinem Studium in der Bundesrepublik bewältigen könne. Aber \nauch dies kann letztlich dahinstehen, da auch der Umstand, dass er für ein Studium im \n21 \n22 \n\n12 \n \nHeimatland eine nicht ständig abgenommene Aufnahmeprüfung absolvieren müsste, \noffensichtlich kein Bleibeinteresse in der Bundesrepublik begründen kann. Es ist kei-\nnesfalls ersichtlich, dass der Antragsteller seine Ausbildung überhaupt nicht fortführen \nkönnte. Zeitliche Verzögerungen sind zumutbar und stehen keinesfalls außer Ver-\nhältnis zur Anlasstat. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 \nNr. 2, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nrn. 8.1, 8.2 und 1.5 des Streitwert-\nkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.Mai/1. Juni 2012 \nund am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen und folgt der Festsetzung in 1. In-\nstanz, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nKober \n \n \n \nNagel \n \n \n \n Wiesbaum \n23 \n24 \n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487028","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-04-04/3-b-46-22","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":17},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":11},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 16b","ref_norm":"16b","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487028","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487028","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-04-04/3-b-46-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487028","retrieved":"2026-07-09 08:35:33.848513+00:00"}}