{"status":"available","doknr":"OLD487026","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-04-04","aktenzeichen":"1 B 460/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n1 B 460/21 \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder AG \nvertreten durch den Vorstand \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Gemeinde Jahnsdorf \nvertreten durch den Bürgermeister \nPoststraße 1, 09387 Jahnsdorf \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \nwegen \n \n \nVeränderungssperre zu dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „................“ \nvom 20. November 2021 \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n\n2 \n \n \n \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nSchmidt-Rottmann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft, die Richterin am \nOberverwaltungsgericht Gretschel und den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober \nam 4. April 2022 \nbeschlossen: \nDie Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich \ndes in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „................“ in ........................ vom 29. \nNovember 2021 wird bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag im \nVerfahren - 1 C 106/21 - vorläufig außer Vollzug gesetzt. \nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. \nDer Streitwert wird auf 15.000,- € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDie als Windenergieunternehmen tätige Antragstellerin wendet sich mit ihrem Eilantrag \ngemäß § 47 Abs. 6 VwGO gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die \nVeränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen \nBebauungsplans „................“ in ........................ mit einem Geltungsbereich von 156,5 \nha. \nDie Antragstellerin plant die Errichtung von drei Windenergieanlagen des Typs Vestas \nV-150 auf den Flurstücken..., ...... sowie grenzständig auf den Flurstücken... und \n................................ Am 15. November 2019 stellte sie beim Landratsamt \nErzgebirgskreis einen vorläufigen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach dem \nBundes-Immissionsschutzgesetz \nfür \ndie \nErrichtung \nvon \ndamals \nnoch \nvier \nWindenergieanlagen. Dieses Verfahren wurde bis zur Vervollständigung des Antrags \nzunächst ruhend gestellt. Der Landkreis Erzgebirgskreis bestätigte die Vollständigkeit \nder Unterlagen zu dem nunmehr nur noch drei Windenergieanlagen betreffenden \nAntrag zum 14. Oktober 2021 und wies zugleich auf die Entscheidungsfrist gemäß § \n10 Abs. 6 Satz 1 BImSchG hin. \nUnter dem 8. November 2021 - Posteingang 15. November 2021 - informierte die im \nNachbarort N......... an der Gemeindegrenze zur Antragsgegnerin ansässige \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nFa. .............................. mbH & Co. KG (Fa. ........) die Antragsgegnerin über den \ngeplanten Neubau von drei Aufzuchthallen für Junghennen, einer neuen Packstelle \nund des Umbaus der bisherigen Packstelle zu einer Lagerhalle sowie eine \nbeabsichtigte Teilumstellung auf Freilandhaltung für bis zu 60.000 Tiere. Eine \nErweiterung des bisherigen Standorts in N......... sei lediglich in südlicher Richtung nach \nL.......... möglich. Ausweislich der beigefügten Lageplan-Skizze sind innerhalb der \nGemarkung L.......... insoweit die Flurstücke..... und... sowie geringfügig Flurstück..... \nbetroffen. Unter Umständen erfordere die Erweiterung ein vorhabenbezogenes \nBebauungsplanverfahren. \nDie Antragsgegnerin, welche nicht über einen Flächennutzungsplan verfügt, beschloss \nam 29. November 2021 - jeweils ausgefertigt am 30. November 2021 und \nbekanntgemacht am 10. Dezember 2021 durch elektronische Veröffentlichung auf ihrer \nWebseite - die Aufstellung des Bebauungsplans „................“ in ........................ sowie \neine diesbezügliche Veränderungssperre. Die Flächen der drei Standorte für die von \nder Antragstellerin geplanten Windenergieanlagen liegen ebenso innerhalb des \nGeltungsbereichs \ndes \nAufstellungsbeschlusses \nfür \neinen \n- \nvorzeitigen \n- \nBebauungsplan „................“ wie die von der Fa. ........ für eine Betriebserweiterung \navisierte Fläche. \nZiffer 3 des Aufstellungsbeschlusses vom 29. November 2021 normiert als Planziele \n„die städtebauliche Einordnung der Betriebserweiterung eines ortsansässigen \nGewerbebetriebes und die Entwicklung von Natur und Landschaft nach aktuellen \nErfordernissen.“ Ausweislich der Begründung hat das Plangebiet eine Größe von rund \n156,5 ha und wird im Wesentlichen landwirtschaftlich genutzt (Ackerflächen und \nGrünland). \nAußerdem \nbefindet \nsich \nim \nPlangebiet \nein \nHochbehälter \nzur \nTrinkwasserversorgung. Es bestehe ein Regelungserfordernis „aufgrund bekannter \nEntwicklungsabsichten eines Gewerbebetriebes sowie der Erfordernisse des \nNaturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Raumordnung und des \nBevölkerungsschutzes“. \nDie \nBegründung \nführt \nunter \nHinweis \nauf \ndie \nregionalplanerische Festlegung des Plangebiets als Vorranggebiet Landwirtschaft u.a. \nFolgendes aus: „Die landwirtschaftliche Nutzung im Plangebiet soll im Wesentlichen \nerhalten \nbleiben \nund \nwird \nlediglich \num \nEntwicklungsmaßnahmen \nergänzt. \nBodenversiegelungen im Bereich der geplanten Betriebserweiterung erfolgen mit \nRücksicht auf die Landwirtschaft.“ Mit Bezug auf die bestehende regionalplanerische \nAusweisung eines Regionalen Grünzugs werde eine sachliche und räumliche \nAusformung \ndesselben \nverfolgt: \n„Durch \ndie \nangestrebte \nFestsetzung \nder \nFreiraumnutzung wird der Siedlungsrand ausgeformt und der Grünzug in seiner Fläche \n4 \n5 \n\n4 \n \nentwickelt.“ Darüber hinaus wird auf die Nutzung als Naherholungsraum durch die \nortsansässige Bevölkerung und die regionalplanerische Ausweisung unter der \nDestination Sachsen „Erzgebirge“ zusammen mit dem Siedlungskörper von L.......... \nverwiesen: \n„Infolge \nder \nPlanung \nwird \nder \nBereich \ngestalterisch \nund \nlandschaftsästhetisch aufgewertet.“ Unter Bezugnahme auf einen hinsichtlich Boden \nund Wasser regionalplanerisch festgelegten Schwerpunkt der Grundwassersanierung \nsowie der Strukturanreicherung „sollen beispielsweise Gehölzpflanzungen als \nFlurelemente der offenen Landschaft erfolgen und ökologische Kleinstrukturen \ngeschaffen werden. Wegen der besonderen potentiellen Wassererosionsgefährdung \ndes Ackerbodens und der besonderen Anforderungen an den Grundwasserschutz sei \ndie Bodenerosion durch Anreicherung mit gliedernden Flurelementen einzudämmen.“ \nDes Weiteren verweist die Begründung darauf, dass in der Vergangenheit im \nPlangebiet zusammengeflossenes Wasser bereits mehrfach in den Siedlungskörper \nvon L.......... eingedrungen ist: „Eine Gestaltung des Plangebietes durch \nPflanzmaßnahmen dient der Verbesserung des Wasserrückhaltes und somit neben der \nVermeidung von Bodenerosion auch der Vorbeugung von derartigen Schadensfällen \nin L...........“ Ausdrücklich bezieht sich die Begründung auf die geplante \nBetriebserweiterung der Fa. ........ in südlicher Richtung auf L..........er Flur. Aufgrund \nder Bedarfsmeldung für eine Flächeninanspruchnahme „soll mit der Integration der \nBetriebserweiterung in die Planung eine umgebungsverträgliche bauliche Entwicklung \nermöglicht werden. Die Belange von Natur und Landschaft können durch eine günstige \nStandortwahl \nund \ngrünordnerische \nGestaltung, \nbeispielsweise \ndurch \nsichtverschattende Pflanzungen, beachtet werden. … Eine angemessene Distanz \nzwischen empfindlichen Nutzungen, insbesondere Wohnnutzungen in L.........., und \nzusätzlichen Tierhaltungsanlagen kann jedenfalls gewahrt werden.“ \nDie am 29. November 2021 beschlossene Veränderungssperre regelt: \n„§ 1 Zu sichernde Planung \nDer Gemeindesrat der Gemeinde Jahnsdorf /Erzgeb. hat in seiner Sitzung am \n29.11.2021 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „................“ in \n........................ zur städtebaulichen Einordnung der Betriebserweiterung eines \nortsansässigen Gewerbebetriebs und der Entwicklung von Natur und \nLandschaft nach aktuellen Erfordernissen gefasst. Zur Sicherung der Planung \nwird für das in § 2 bezeichnete Gebiet eine Veränderungssperre erlassen. \n§ 2 Räumlicher Geltungsbereich \n… \n§ 3 Rechtswirkung der Veränderungssperre \n6 \n\n5 \n \n (1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen \na) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche \nAnlagen beseitigt werden, \nb) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von \nGrundstücken \nund \nbaulichen \nAnlagen, \nderen \nVeränderung \nnicht \ngenehmigungs-, \nzustimmungs- \noder \nanzeigepflichtig \nsind, \nnicht \nvorgenommen werden. \n(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von \nder \nVeränderungssperre \neine \nAusnahme \nzugelassen \nwerden. \nDie \nEntscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im \nEinvernehmen mit der Gemeinde. \n§ 4 Inkrafttreten \nDie Satzung über die Veränderungssperre tritt mit der ortsüblichen \nBekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB). Sie tritt nach \nzwei Jahren außer Kraft, die Gemeinde kann die Frist gem. § 17 Abs. 1 BauGB \num ein Jahr verlängern.“ \nIn dem Aufstellungsbeschluss beigefügten Lageplan (Anlage 2) sind die \nFlurstückgrenzen innerhalb des Geltungsbereichs nebst Umgebung dargestellt, ohne \ndass weitergehend Flächen für einzelne Nutzungen oder geplante Festsetzungen \nausgewiesen sind. Gleiches gilt für den der Veränderungssperre beigefügten Lageplan \n(Anlage 1). \nAusweislich des Schreibens des Landkreises Erzgebirgskreis vom 22. Dezember 2021 \nwurde das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren aufgrund der \nbeschlossenen Veränderungssperre ausgesetzt (Anlage TP 9). \nGegen die Veränderungssperre hat die Antragstellerin am 27. Dezember 2021 beim \nSächsischen Oberverwaltungsgericht einen Normenkontrollantrag (- 1 C 106/21 -) und \nzugleich den vorliegenden Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO gestellt. \nSie ist der Auffassung, dass der Antrag zulässig sei. Für ihre Antragsbefugnis verweist \nsie auf die zivilrechtlich geschlossenen Gestattungsverträge mit Eigentümern von \nGrundstücken im avisierten Plangebiet. Hierzu hat sie Kopien der Gestattungsverträge \nfür die Vorhabengrundstücke Flurstücke..., ..., ..... und...... (Errichtung und Betrieb) \nsowie für die Flurstücke....., ..... und....., ....., ....., ..... (Übernahme von Abstands und \nRotorüberflugflächen) vorgelegt. Darüber hinaus hat sie Nachweise für die vereinbarte \ndingliche Sicherung eines Windenergieanlagenrechts nachgereicht (Anlagen TP 6_7 \nbis 6_10 und TP 10), ausweislich derer eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für \nein Windenergieanlagenrecht zugunsten der Antragstellerin im Grundbuch von L.......... \nfür die Flurstücke... ..................... ... .................... ..... .................... und...... \n6 \n7 \n8 \n9 \n\n6 \n \n...................... sowie..... und..... .................... eingetragen ist. Außerdem hat sie eine \nKopie des Gestattungsvertrags für die Zuwegung hinsichtlich der Flurstücke..... und..... \nnachgereicht. Für ihr Rechtsschutzbedürfnis verweist die Antragstellerin auf ihren \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag, dem die Veränderungssperre \nformal entgegenstehe. Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO sei begründet. Für die \nVeränderungssperre bestehe kein Sicherungsbedürfnis. Es fehle ein rechtmäßiges \nPlanungskonzept und damit die Erforderlichkeit der Bauleitplanung. Ein konkretes \nPlanungskonzept sei nicht vorhanden. Aus dem Aufstellungsbeschluss und seiner \nBegründung ergebe sich nicht, auf welchen konkreten Flächen die unterschiedlichen \nNutzungsarten verwirklicht werden sollen. Insbesondere sei nicht zu erkennen, ob die \nBetriebserweiterung der Fa. ........ sich auf das gesamte Plangebiet oder nur einen Teil \nhiervon erstrecken solle. Selbst bei einer Schaffung von 60.000 Freilandtierplätzen \nwären bei einem Flächenansatz von 4 m² je Legehenne (Nr. 1 Buchst. C Anhang II \nVerordnung [EG] Nr. 589/2008) hierfür 24 ha und damit ca. 1/6 des Plangebiets \nbeansprucht, ohne dass ersichtlich wäre, wo eine derartige Festsetzung beabsichtigt \nsei. Soweit die Begründung eine gestalterische und landschaftsästhetische Aufwertung \nu.ä. formuliere, sei nicht ersichtlich, welche konkreten Festsetzungen und auf welchen \nkonkreten Flächen diese beabsichtigt seien. Hinsichtlich der als Planungsziel \nformulierten Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des \nWasserabflusses \nfehle \neine \nKonkretisierung. \nSoweit \ndie \nBegründung \nPflanzmaßnahmen anführe, blieben Umfang und Flächenzuordnung offen; überdies \ndiene die Veränderungssperre nach § 1 nicht deren Sicherung. Ferner fehle ein \nstädtebaulicher Bezug, die derzeitigen Vorstellungen der Antragsgegnerin ließen sich \nnicht parallel realisieren. Die Ausweitung einer intensiven landwirtschaftlichen Nutzung \nbezüglich \ndes \nLegehennenbetriebs \nmit \nerheblichen \nGeruchs- \nund \nGeräuschemissionen wirke sich auf das Siedlungsgebiet wie auch auf das Plangebiet \num den S............ aus, in dem als entgegengesetzte Planungsziele die Naherholung \ngefördert und das Landschaftsbild ästhetisch aufgewertet werden sollen. Die \nbehaupteten Probleme der Wasserhaltung beträfen lediglich den Südhang des \nS............s, während die geplanten Windenergieanlagen nördlich des Berges \nWasserhaltungs- und Hochwasserschutzmaßnahmen nicht entgegenstünden. Ein den \nHochwasserschutz beabsichtigendes Planungsziel ergebe sich weder aus den \nUnterlagen zum Aufstellungsbeschluss noch aus der Veränderungssperre. Schließlich \nsei die Vollzugsfähigkeit der Planung fraglich, weil die Eigentümer der für die \nBetriebserweiterung von der Fa. ........ avisierten Flurstücke..... und... eine Nutzung \nihrer Grundstücke ablehnten; hierzu hat die Antragstellerin Kopien von Erklärungen der \n(Mit-)Eigentümer der vorgenannten Flurstücke vorgelegt, wonach diese den Bau eines \n\n7 \n \nWindparks unterstützen und keinen Vertrag mit der Fa. ........ abschließen würden. Der \nAntragstellerin drohe wegen der Verzögerung des Genehmigungsverfahrens um zwei \nbis drei Jahre ein erheblicher Nachteil. Aufgrund von Änderungen der Sach- und \nRechtslage oder der Verfügbarkeit des beantragten Windenergieanlagentyps könnten \nsich ihre Investitionen als nutzlos erweisen und einen wirtschaftlichen Schaden im \nsechsstelligen Bereich nach sich ziehen. \nDie Antragstellerin beantragt, \ndie Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den \nGeltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „................“ \nin ........................ vom 20. November 2021 bis zur Entscheidung über den \nAntrag Ziffer 1 [Normenkontrollantrag im Verfahren - 1 C 106/21 -] vorläufig \naußer Vollzug zu setzen. \nDie Antragsgegnerin beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nSie trägt vor, der Antrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, dessen Zulässigkeit sie nicht in \nAbrede stellen wolle, sei unbegründet. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass \ndas für eine Veränderungssperre erforderliche Sicherungsbedürfnis fehle. Der \nAufstellungsbeschluss umfasse als Planungsziel Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. \n16 BauGB, was sich aus der Begründung desselben ergebe. Eine Planung für Flächen \ndes Hochwasserschutzes und für die Regelung des Wasserabflusses sei erforderlich, \nweil es in der Vergangenheit wiederholt privatrechtliche Auseinandersetzungen mit \nEinwohnern aufgrund von Wassereintrag bei starken Regenfällen gegeben habe. \nHierzu hat die Antragsgegnerin ihre Korrespondenz mit den Eigentümern Dr. E....... \nM..... und G... H.... wie auch ein Schreiben des Regierungspräsidiums Chemnitz \nvorgelegt, \ndas \naus \nwasserwirtschaftlicher \nSicht \nzur \nVermeidung \nvon \nÜberschwemmungen und Schäden eine Klärung anmahnte. Darüber hinaus seien \nFestsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zulässig, was die Möglichkeit \neinschließe, Landschaftsteile von privilegierten Bebauungen freizuhalten. Hierzu \nverweist die Antragsgegnerin auf die Begründung des Aufstellungsbeschlusses, \nwonach das gesamte Gebiet am S............ touristisch bedeutsam sei, und hat auf eine \nDokumentation des örtlichen Heimatvereins und die im Jahr 2019 verliehene \nAuszeichnung im Programm „Modernes Wandern auf den Spuren der Vergangenheit“ \nverwiesen. Konkretes Planungsziel sei schließlich die Festsetzung von Flächen für \nAnlagen der Kleintierhaltungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 19 BauGB und zwar für eine \nBetriebserweiterung der Fa. ......... Eine parzellenscharfe Zuweisung der einzelnen \nkonkreten \nkünftigen \nNutzungsarten \nsei \nnicht \nerforderlich \nund \ndem \n10 \n11 \n12 \n\n8 \n \nBebauungsplanverfahren vorbehalten. Die Antragstellerin habe das Drohen schwerer \nNachteile weder dargelegt noch sei dies ersichtlich. In ihrer ergänzenden \nStellungnahme vom 24.März 2022 beharrt die Antragsgegnerin auf ihrer \nRechtsauffassung, es sei nicht erforderlich, die konkretisierten Planungsabsichten des \nAufstellungsbeschlusses im Einzelnen parzellenscharf im Plangebiet zuzuordnen. Eine \nderartige Konkretisierung könne im Planungsverfahren nachgeholt werden. \nHinsichtlich einer Nutzung für die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB zulässig \nvorgesehene Planungsabsicht für Wasserflächen und Flächen der Wasserwirtschaft \nsowie \nFlächen \nfür \nHochwasserschutzanlagen \nund \ndie \nRegelungen \ndes \nWasserabflusses verstehe es sich von selbst, dass diese Planungsabsichten in einem \nentsprechend der technischen Erfordernisse - welche sich erst aus der Planung selbst \nergeben werden - hinreichenden Korridor entlang der Wohnbebauung der Gemeinde \nzu errichten seien. Gleichermaßen seien für die Betriebserweiterung der Fa. ........ die \nEinzelheiten zur konkreten Größe anknüpfend an das bisherige Betriebsgelände dem \nPlanverfahren \nvorbehalten. \nDie \ndamit \neinhergehenden \nGeruchs- \nund \nGeräuschimmissionen belegten das legitime Interesse der Antragsgegnerin, die \nkonkreten Flächen zu regeln, um so andere Flächen hiervon freizuhalten. Es \nerschließe sich nicht, inwiefern eine Betriebserweiterung der Fa. ........ und der \nHochwasserschutzanlagen sowie Maßnahmen zur Wasserhaltung sich gegenseitig \nausschließen sollten. Die restliche Fläche um den Hochpunkt des S............s selbst sei \nentsprechend der derzeitigen Planungsabsicht für die Maßnahmen zum Schutz, zur \nPflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft vorgesehen und bei \nwohlüberlegter Anordnung der einzelnen Nutzungen innerhalb des Planungsgebietes \nweit genug entfernt von der Betriebserweiterung der Firma ......... Ein behaupteter \nschwerer Nachteil der Antragstellerin sei nicht hinreichend dargelegt und könne sich \nnicht allein aus der Dauer der Veränderungssperre nebst Verlängerungsmöglichkeit \nergeben. Dies habe der Gesetzgeber so vorgesehen. Soweit die Antragstellerin aus \nder unter Umständen zu befürchtenden Verzögerung einen wirtschaftlichen Schaden \nim sechsstelligen Bereich behauptet, sei dieser Vortrag ebenso unsubstantiiert wie die \nnoch nicht einmal aufgestellte Behauptung, dass diese Aufwendungen bei einem \nspäteren Betrieb der Windkraftanlagen nicht wieder kompensiert werden könnten. Die \ngemäß Anlage TP 10 abgegebene Erklärung von Frau N....... sei nicht geeignet, in \nrechtlicher Hinsicht den Bau oder der Erweiterung eines Legehennenbetriebes \nauszuschließen. Im weiteren Verlauf des Planungsverfahrens werde zu prüfen sein, \ninwieweit hier ein Flächentausch oder das Vereinbaren von Entschädigungen mit der \nGrundstückseigentümerin dazu führt, dass diese Auffassung ändert. \n\n9 \n \nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten im vorliegenden \nVerfahren sowie im Hauptsacheverfahren - 1 C 106/21 - und den vorgelegten \nVerwaltungsvorgang verwiesen. \nII. \nDer schriftsätzlich gestellte Antrag war hinsichtlich des Datums „20. November 2021“ \ngemäß § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO sachdienlich dahingehend auszulegen, dass \nsich die Antragstellerin gegen die am 29. November 2021 vom Gemeinderat der \nAntragsgegnerin als Satzung beschlossene Veränderungssperre wendet. Es handelt \nsich insoweit um ein Schreibversehen, denn die Beschlussfassung über die \nVeränderungssperre im Gemeinderat erfolgte am 29. November 2021. \nDer Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig und begründet. \nEin Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein - wie hier \nbereits - in der Hauptsache gestellter Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO \nvoraussichtlich zulässig ist (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, \n§ 47 Rn. 387) und die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden \nZulässigkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Dies ist hier der Fall. \nDie Antragstellerin ist antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO kann \njede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift \noder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit \nverletzt zu werden, einen Antrag auf Entscheidung über die Gültigkeit von Satzungen, \ndie nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, stellen. Die \nAntragsbefugnis ist auch Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Eilantrags nach § \n47 Abs. 6 VwGO (vgl. Senatsbeschl. v. 23. März 2021 - 1 B 406/20 -, juris Rn. 49; \nZiekow, a. a. O., § 47 Rn. 387 m. w. N.). \nAn die Geltendmachung der Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu \nstellen, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Die \nAntragsbefugnis fehlt nur, wenn subjektive Rechte des Antragstellers offensichtlich und \neindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. \nJanuar 2001 - 6 CN 4.00 -, juris Rn. 10). Erforderlich, aber auch ausreichend für die \nAntragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen \nvorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die \nangegriffene Norm in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. \nApril 2004 - 4 CN 1.03 -, juris Rn. 9; Urt. v. 4. November 2015 - 4 CN 9.14 -, juris Rn. \n12). Ein Unternehmen, welches die ernsthafte Absicht und die gesicherte zivilrechtliche \n13 \n14 \n15 \n17 \n18 \n19 \n\n10 \n \nMöglichkeit dargetan hat, in dem von der streitgegenständlichen Norm betroffenen \nGebiet ein Vorhaben durchzuführen, welches durch die streitgegenständliche Norm \nbeeinträchtigt oder verhindert werden würde, ist antragsbefugt (BVerwG, Beschl. v. \n20. August 2014 - 4 BN 23.14 -, juris Rn. 3; SächsOVG, Beschl. v. 25. Januar 2022 - \n1 B 276/21 -, juris Rn. 36). \nHieran gemessen ist die Antragstellerin antragsbefugt. Sie hat ihre Absicht der \nVorhabenverwirklichung im künftigen Plangebiet durch das Verfahren auf Erteilung \neiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bekräftigt. Zum Nachweis der \ngesicherten zivilrechtlichen Möglichkeit, ihr Vorhaben zu verwirklichen, hat die \nAntragstellerin Kopien der mit den Grundstückseigentümern geschlossenen \nGestattungsverträge für die Vorhabengrundstücke Flurstücke..., ..., ..... und...... \n(Errichtung und Betrieb) sowie für die Flurstücke....., ..... und....., ....., ....., ..... \n(Übernahme von Abstands- und Rotorüberflugflächen) vorgelegt. Darüber hinaus hat \nsie \nNachweise \nfür \ndie \nvereinbarte \ndingliche \nSicherung \neines \nWindenergieanlagenrechts vorgelegt (Anlagen TP 6_7 bis 6_10 und TP 10), \nausweislich \nderer \neine \nbeschränkte \npersönliche \nDienstbarkeit \nfür \nein \nWindenergieanlagenrecht zugunsten der Antragstellerin im Grundbuch von L.......... für \ndie Flurstücke... ..................... ... .................... ..... .................... und...... ...................... \nsowie..... und..... .................... eingetragen ist. Außerdem hat sie eine Kopie des \nGestattungsvertrags für die Zuwegung hinsichtlich der Flurstücke..... und..... vorgelegt. \nAnhaltspunkte \ndafür, \ndass \nder \nhiernach \nantragsbefugten \nAntragstellerin \nausnahmsweise das Rechtsschutzbedürfnis fehlen könnte, sind weder dargetan noch \nersichtlich. \nDer Antrag ist auch begründet. \nDas Normenkontrollgericht kann gemäß § 47 Abs. 6 VwGO eine einstweilige \nAnordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen \nwichtigen Gründen dringend geboten ist. \nDer Begriff „schwerer Nachteil“ stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer \n(untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen, als § 123 VwGO sie \nsonst an den Erlass einstweiliger Anordnungen stellt. Die Außervollzugsetzung einer \nNorm ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch \nUmstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung \nunabweisbar erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, \njuris \nRn. \n3). \nPrüfungsmaßstab \nbei \neiner \nVeränderungssperre \nsind \ndie \n20 \n21 \n22 \n23 \n24 \n\n11 \n \nErfolgsaussichten eines Normenkontrollantrags in der Hauptsache und damit \ninsbesondere \ndie \nallgemeinen \nVoraussetzungen \nfür \nden \nErlass \neiner \nVeränderungssperre gem. § 14 BauGB. Erweist sich, dass der Normenkontrollantrag \nzulässig und voraussichtlich begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz \ndafür, dass der Vollzug der Veränderungssperre bis zu einer Entscheidung in der \nHauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige \nAnordnung ergehen, wenn der Vollzug der Veränderungssperre vor einer \nEntscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter \nBerücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter oder der \nAllgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die \nUmsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung \nunaufschiebbar ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. \n12 und 16. September 2015 - 4 VR 2.15 -, juris Rn. 4; jeweils bezogen auf \nBebauungspläne; SächsOVG, Beschl. v. 15. Mai 2015 - 1 B 84/15 -, juris Rn. 17; \nBayVGH, Beschl. v. 11. Mai 2020 - 1 NE 20.333 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Beschl. v. \n12. Oktober 2020 - 2 B 1137/20.NE -, juris Rn. 9 ff. m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 17. \nJuni 2021 - 1 B 118/21 -, juris Rn. 36). \nVorliegend wird sich die streitgegenständliche Veränderungssperre voraussichtlich als \nunwirksam erweisen. Angesichts dessen sprechen gewichtige Gründe, selbige außer \nVollzug zu setzen. \nGemäß § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den \nkünftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, wenn ein Beschluss \nüber die Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst ist. Dabei muss der \nAufstellungsbeschluss zwar vor der Veränderungssperre bereits gefasst, aber nicht vor \nihrem Wirksamwerden bekanntgemacht werden. Vielmehr genügt die gemeinsame \nBekanntmachung von Aufstellungsbeschluss und Veränderungssperre (BVerwG, \nBeschl. v. 9. Februar 1988 - 4 B 236.88 -, juris, Rn. 4 bis 6; Stock, in: \nErnst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Werkstand 143. EL, August 2021, § 14 Rn. 37, 38). \nSo liegt der Fall hier, denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat in seiner Sitzung \nam 29. November 2021 vor der Beschlussfassung über die Veränderungssperre (TOP \n8) die Aufstellung des Bebauungsplans „................“ (TOP 7) gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 \nBauGB beschlossen. Beide Beschlüsse wurde tags darauf ausgefertigt und auf der \nWebseite der Antragsgegnerin am 10. Dezember 2021 ortüblich bekanntgemacht. \nDie Veränderungssperre erweist sich aber voraussichtlich als unwirksam, weil das \nerforderliche Sicherungsbedürfnis fehlt. \n25 \n26 \n27 \n\n12 \n \nMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Veränderungssperre als \nSicherungsmittel für eine rechtmäßige Planung erforderlich ist, ist derjenige der \nBeschlussfassung über die Veränderungssperre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. Oktober \n2007 - 4 BN 36.07 -, juris Rn. 3 m.w.N., VGH BW, Urt. v. 5. Dezember 2019 - 8 S \n909/18 -, juris Rn. 30 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 25. Januar 2021 - 2 D 131/20.NE -, juris \nRn. 34; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22. März 2021 - OVG 10 S 49/20 -, juris \nRn. 40 m.w.N.; HessVGH, Beschl. v. 1. April 2021 - 3 B 1736/20.N -, juris Rn. 23; \nSächsOVG, Beschl. v. 17. Juni 2021 - 1 B 118/21 -, juris Rn. 43; SächsOVG, Beschl. \nv. 25. August 2021 - 1 B 281/21 -, juris Rn. 7; SächsOVG, Beschl. v. 25. Januar 2022 \n- 1 B 276/21 -, juris Rn. 48). \nDie Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB schützt die künftige Planung, nicht \ndie abstrakte Planungshoheit der Gemeinde (vgl. BVerwG, Urt. vom 9. August 2016 - \n4 C 5.15 -, BVerwGE 156, 1-9, juris Rn. 19). Die „Absicht zu planen“ genügt nicht als \nGrundlage für den Erlass einer Veränderungssperre. Zwar kann der Wunsch, ein \nkonkretes Bauvorhaben zu verhindern, das legitime Motiv für den Erlass einer \nVeränderungssperre sein. Eingesetzt werden darf dieses Institut aber nur, wenn die \nGemeinde ein bestimmtes Planungsziel, und zwar ein „positives“ Planungsziel, besitzt \noder aus Anlass eines Bauantrags entwickelt und deshalb das Entstehen vollendeter \nTatsachen verhindern will. Strebt die Gemeinde mittels der Veränderungssperre \nhingegen an, Zeit für die Entwicklung eines bestimmten Planungskonzepts zu \ngewinnen, so dient die Veränderungssperre in der Sache lediglich der Sicherung der \nPlanungshoheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 -, juris Rn. 30; \nSächsOVG, NK-Urt. v. 9. Juli 2020 - 1 C 26/19 -, juris Rn. 28; SächsOVG, Beschl. v. \n25. Januar 2022 - 1 B 276/21 -, juris Rn. 46). \nEin positives Planungsziel, eine mit einer Veränderungssperre sicherungsfähige \nPlanung, liegt erst vor, wenn die Planung einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß \ndessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein soll (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 10. September 1976 - IV C 39.74 -, BVerwGE 51, 121-139, juris Rn. \n29). Demzufolge darf eine Veränderungssperre erst erlassen werden, wenn dieser \nPlanungsstand erreicht ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. September 2016 - 4 BN 22.16 -\n, juris Rn. 5; Beschl. v. 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 -, juris Rn. 6; SächsOVG, NK-Urt. v. \n12. April 2000 - 1 D 1/00 -, juris Rn. 35). Das für den Erlass einer Veränderungssperre \nerforderliche Mindestmaß der künftigen Planung kann anhand § 14 Abs. 2 Satz 1 \nBauGB bestimmt werden. Danach kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre \nzugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch \nwichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der \n28 \n29 \n30 \n\n13 \n \nbeabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die \nplanerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind. Daraus folgt, \ndass das Mindestmaß an Vorstellungen, die vorliegen müssen, um eine \nVeränderungssperre zu rechtfertigen, zugleich geeignet sein muss, die Entscheidung \nder Genehmigungsbehörde zu steuern, wenn sie über die Vereinbarkeit des \nVorhabens mit der beabsichtigten Planung zu befinden hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1. \nOktober 2009 - 4 BN 34.09 -, juris Rn. 9). Hierfür ist es grundsätzlich erforderlich, aber \nauch ausreichend, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer \nVeränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung \nbesitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den \nVorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst \nhat (BVerwG, Urt. v. 30. August 2012 - 4 C 1.11 -, juris Rn. 12; SächsOVG, NK-Urt. v. \n9. Juli 2020 a. a. O., Rn. 29; SächsOVG, Beschl. v. 25. Januar 2022 - 1 B 276/21 -, \njuris Rn. 47). Wenn beispielsweise als Alternative eine Festsetzung entweder als \nallgemeines Wohngebiet oder als Mischgebiet beabsichtigt ist, bedarf es jedenfalls mit \nBlick auf die Steuerungsfunktion des § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB einer Eingrenzung und \nPräzisierung der in den beiden Baugebietstypen zulässigen und durchaus \nunterschiedlichen Bebauungsmöglichkeiten, um das der künftigen Planung zugrunde \nliegende städtebauliche Konzept erkennen zu können (BVerwG, Beschl. v. 21. Oktober \n2010 \n- \n4 \nBN \n26.10 \n-, \njuris \nRn. \n8). \nNach \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts können mittels einem beabsichtigten Bebauungsplan zwar \nauch Flächen, die im Flächennutzungsplan als „Fläche für Landwirtschaft“ dargestellt \nsind oder allein Flächen, die von Bebauung freigehalten werden sollen, Inhalt eines \nBebauungsplans sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 6. Oktober 1989 - 4 C 28.86 -, juris Rn. 16 \nf. und Beschl. v. 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 -, juris Rn. 8). Erforderlich ist insoweit aber \ngleichermaßen, dass positive Planungsvorstellungen entwickelt wurden und ein \nhinreichender Konkretisierungsgrad zu den von den Festsetzungen betroffenen \nFlächen vorliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 6. Oktober 1989 a.a.O., Beschl. v 27. Juli 1990 \na. a. O., juris Rn. 8 und 3. Dezember 1998 - 4 BN 24.98 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Urt. \nv. 4. Dezember 2020 - 2 D 50/20.NE -, juris Rn. 31 ff. und v. 23. Juni 2020 - 2 B \n581/20.NE -, Rn. 31 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 17. Juni 2021 - 1 B 118/21 -, juris Rn. \n43). Hinreichend konkrete Planungsabsichten der Gemeinde können sich dabei nicht \nnur aus dem Inhalt der Niederschriften über die Gemeinderatssitzung, sondern auch \naus allen anderen erkennbaren Unterlagen und Umständen ergeben. Hierzu kann \nbeispielsweise auch die anderen Akten zu entnehmende oder bekannte Vorgeschichte \ngehören (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1. Oktober 2009 - 4 BN 34.09 -, juris Rn. 9; \nSächsOVG, Beschl. v. 25. Januar 2022 - 1 B 276/21 -, juris Rn. 50). \n\n14 \n \nHieran gemessen mag die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Beschlussfassung der \nVeränderungssperre am 29. November 2020 zumindest in Teilen ein positives \nPlanungskonzept besessen haben. Es fehlt allerdings an einer hinreichenden \nKonkretisierung. \nMit der Bauleitplanung verfolgt die Antragsgegnerin ausweislich Ziffer 3 des \nAufstellungsbeschlusses - und hierzu korrespondierend § 1 der Veränderungssperre - \nals Planziele „die städtebauliche Einordnung der Betriebserweiterung eines \nortsansässigen Gewerbebetriebes und die Entwicklung von Natur und Landschaft nach \naktuellen Erfordernissen“. Darüber hinaus führt die Begründung der Beschlussvorlage \nErfordernisse „der Raumordnung und des Bevölkerungsschutzes“ an. Konkrete \npositive Vorstellungen zur Aufstellung des Bebauungsplans lassen sich jedoch weder \nder Beschlussfassung zur Planaufstellung selbst noch zur Veränderungssperre \nentnehmen. \nVorliegend \nerfolgte \nkeine \nBeschlussfassung \ndarüber, \nwelche \nfestsetzbaren Nutzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB die Antragsgegnerin anstrebt. Auch \nsoweit \ndie \nBegründung \nzum \nPlanaufstellungsbeschluss \nauf \ndie \neinzelnen \nregionalplanerischen Erfordernisse eingeht, bleiben die angestrebten Festsetzungen \nüberwiegend unklar. \nJedenfalls soweit sich die Begründung auf die geplante Betriebserweiterung der \nFa. ........ in südlicher Richtung auf L..........er Flur bezieht, dürfte eindeutig eine \nFestsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 19 BauGB (die Flächen für die Errichtung von Anlagen \nfür die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und \ndergleichen) beabsichtigt sein. Ob darüber hinaus insoweit eine flankierende \nFestsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB (die von der Bebauung freizuhaltenden \nSchutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und \nVorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen \nGefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor \nsolchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu \ntreffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von \nMaßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, \nwobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben) oder ob für die \numliegenden Flächen etwa eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BauGB \n(die Flächen für die Landwirtschaft) beabsichtigt ist, lässt sich dagegen nicht eindeutig \nerkennen. Der anderweitigen Formulierung zum Punkt „Landwirtschaft“, dass die \n„landwirtschaftliche Nutzung … im Wesentlichen erhalten bleiben und … lediglich um \nEntwicklungsmaßnahmen ergänzt“ werden soll, könnte sich zumindest entnehmen \nlassen, dass im Plangebiet u.a. eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a \n31 \n32 \n33 \n\n15 \n \nBauGB (Flächen für die Landwirtschaft) angestrebt wird - wenngleich die \nAntragsgegnerin selbst in ihrer Antragserwiderung hierauf keinen Bezug nimmt und \ninsoweit auch eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB (die Flächen, die von \nder Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung) in Betracht kommen könnte. \nHingegen bleibt auch anhand der Begründung der Beschlussvorlage offen, welche \nplanerischen Festsetzungen die Antragsgegnerin mit der „sachlichen und räumlichen \nAusformung“ des „Regionalen Grünzuges“ und der „angestrebten Festsetzung der \nFreiraumnutzung“ verfolgt. Die Formulierung lässt nicht klar erkennen, ob die \nAntragsgegnerin insoweit etwa Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB (die \nöffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, \nDauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe) oder - wie in der \nAntragserwiderung angeführt - § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB (die Flächen oder Maßnahmen \nzum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft) oder \netwa § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB (für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet \noder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für \nlandwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen Buchst. a) das \nAnpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, Buchst. b) \nBindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und \nsonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern) beabsichtigt. Gleichermaßen bleibt \nhinsichtlich der angeführten Nutzung als Naherholungsraum durch die ortsansässige \nBevölkerung und die regionalplanerische Ausweisung unter der Destination Sachsen \n„Erzgebirge“ unklar, welche konkreten Festsetzungen mit der „gestalterischen und \nlandschaftsästhetischen“ Aufwertung des Bereichs angestrebt werden. Soweit die \nBegründung hinsichtlich Boden und Wasser auf den regionalplanerisch festgelegten \nSchwerpunkt \nder \nGrundwassersanierung \nsowie \nder \nStrukturanreicherung \n„Gehölzpflanzungen als Flurelemente der offenen Landschaft … und ökologische \nKleinstrukturen“ \nanführt \nund \nwegen \n„der \nbesonderen \npotentiellen \nWassererosionsgefährdung des Ackerbodens und der besonderen Anforderungen an \nden Grundwasserschutz … die [Eindämmung der] Bodenerosion durch Anreicherung \nmit gliedernden Flurelementen“ in den Blick nimmt, lässt sich die konkret beabsichtigte \nFestsetzung ebenfalls nicht mit Gewissheit entnehmen. Diesbezüglich kommen \nunterschiedliche Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB, etwa nach den vorgenannten \nNrn. 20, 25 oder auch - wie von der Antragsgegnerin in ihrer Erwiderung angeführt - \nNr. 16 Buchst. a) (die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft) oder \nBuchst. b) (die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des \nWasserabflusses) in Betracht. Dies gilt gleichermaßen für den Aspekt, dass in der \nVergangenheit im Plangebiet zusammengeflossenes Wasser bereits mehrfach in den \n34 \n\n16 \n \nSiedlungskörper von L.......... eingedrungen ist, und die dortige Formulierung „Eine \nGestaltung des Plangebietes durch Pflanzmaßnahmen dient der Verbesserung des \nWasserrückhaltes und somit neben der Vermeidung von Bodenerosion auch der \nVorbeugung von derartigen Schadensfällen in L...........“ \nSelbst wenn der Aufstellungsbeschluss hiernach zumindest teilweise ein positives \nPlanungskonzept verfolgt, fehlt jedenfalls das erforderliche Mindestmaß an \nKonkretisierung (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2004 a. a. O., juris Rn. 19 und \nBeschl. v. 22. Januar 2013 - 4 BN 7.13 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschl. v. 23. Juni \n2020 a. a. O., juris Rn. 31; SächsOVG, Beschl. v. 17. Juni 2021 - 1 B 118/21 -, juris \nRn. 46). Liegt nur hinsichtlich eines Teils des Plangebiets ein erkennbares \nstädtebauliches Konzept vor, erweist sich die Veränderungssperre als rechtswidrig \n(SächsOVG, Beschl. v. 25. Januar 2022 - 1 B 276/21 -, juris Rn. 49). Die Absicht zu \nplanen, mithin stichpunktartig benannte Planinhalte konkreten Flächen zuzuweisen, ist \nGegenstand der Planungshoheit einer Gemeinde, aber keine Grundlage für den Erlass \neiner Veränderungssperre (SächsOVG, Beschl. v. 25. Januar 2022 - 1 B 276/21 -, juris \nRn. 49). Insofern vermag der Senat der in der ergänzenden Stellungnahme vom 24. \nMärz 2022 vertretenen Auffassung der Antragsgegnerin, es sei nicht erforderlich, die \nkonkretisierten Planungsabsichten des Aufstellungsbeschlusses im Einzelnen im \nPlangebiet zuzuordnen, nicht zu folgen. Die Absicht, eine derartige Konkretisierung im \nPlanungsverfahren \nvorzunehmen, \ngenügt \nfür \nsich \ngenommen \nfür \neinen \nPlanaufstellungsbeschluss. Sie bildet aber - wie dargelegt - keine hinreichende \nGrundlage für den Erlass einer hier streitgegenständlichen Veränderungssperre nach \n§ 14 BauGB, die einen hinreichenden Konkretisierungsgrad zu den von den \nFestsetzungen betroffenen Flächen erfordert (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 17. Juni 2021 \n- 1 B 118/21 -, juris Rn. 43, 46 m.w.N.; SächsOVG, Beschl. v. 25. Januar 2022 - 1 B \n276/21 -, juris Rn. 49). \nVorliegend ist nicht ersichtlich und auch anhand des - lediglich Flurstückgrenzen \nausweisenden - Lageplans nicht erkennbar, an welchem Standort oder auf welchen \nFlächen die unterschiedlichen Nutzungen in dem mehr als 150 ha umfassenden Areal \njeweils erfolgen sollen. Weder dem Lageplan zur Veränderungssperre (Anlage 1) noch \ndem Lageplan zum Aufstellungsbeschluss (Anlage 2) lassen sich die Flächen für \neinzelne angestrebte Festsetzungen entnehmen. Anhand der Begründung und der im \nVerwaltungsvorgang dokumentierten Anfrage der Fa. ........ kann lediglich hinsichtlich \nder Flächen für die Betriebserweiterung und einer diesbezüglichen Festsetzung nach \n§ 9 Abs. 1 Nr. 19 BauGB davon ausgegangen werden, dass selbige südlich der bereits \nvorhandenen Betriebsflächen und damit im östlichen Teil des Plangebiets auf den \n35 \n36 \n\n17 \n \nFlurstücken..... und... angestrebt wird. Ob auf diesen Flurstücken zugleich auch die \navisierte Freilandhaltung für 60.000 Legehennen ermöglicht werden soll, lässt sich den \nUnterlagen nicht verlässlich entnehmen. Abgesehen hiervon bleibt hinsichtlich der \nübrigen - und wie oben ausgeführt nur vage absehbaren - Festsetzungen völlig offen, \nauf welchen Flächen im Plangebiet diese erfolgen sollen. Soweit die Begründung zum \nAufstellungsbeschluss an Festlegungen im Regionalplan Chemnitz-Erzgebirge (etwa \nzum Vorranggebiet Landwirtschaft) anknüpft, bietet dies keinen verlässlichen \nAnhaltspunkt für eine konkret absehbare Flächenzuweisung. Denn die Begründung \nstellt zugleich auf den erst in Aufstellung befindlichen Regionalplan Region Chemnitz \nab, dessen Erfordernisse zunächst als sonstige Erfordernisse zu berücksichtigen und \nnach Abschluss des Regionalplanverfahrens nach Maßgabe von § 4 ROG zu beachten \nsind. Die Antragsgegnerin hat damit bewusst eine planerische Dynamik in den Blick \ngenommen, was einer Zuweisung einzelner Planinhalte zu konkreten Flächen und \ndamit \neiner \nsicherungsfähigen \nPlanung \nim \nmaßgeblichen \nZeitpunkt \nder \nBeschlussfassung über die Veränderungssperre entgegensteht. Abgesehen davon \nräumt die Antragsgegnerin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 24. März 2022 \nletztlich selbst ein, dass sie bei Erlass der Veränderungssperre noch nicht über \nkonkretisierte Planungen verfügte, indem sie die flächenmäßige Zuordnung einzelner \nFestsetzung explizit dem Planverfahren vorbehält. \nOffenbleiben kann im Übrigen die Frage, wie sich die fehlende Maßstabsangabe im \nLageplan auswirkt und ob es zur präzisen Abgrenzung des Planbereichs einer \nFestlegung über die maßgebliche Seite des breit eingezeichneten Grenzverlaufs \n(Innen-, Mittel- oder Außenlinie) bedurfte. Es wird insoweit darauf hingewiesen, dass \nein \nunwirksamer \noder \nnicht \nordnungsgemäß \nbekannt \ngemachter \nPlanaufstellungsbeschluss ebenfalls der Rechtmäßigkeit einer hierauf bezogenen \nVeränderungssperre entgegensteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6. August 1992 - 4 N 1.92 \n-, juris Rn. 14 f.). \nNicht abschließend zu entscheiden hat der Senat, ob mit dem beabsichtigten \nBebauungsplan städtebauliche Ziele verfolgt werden (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB), \ninsbesondere ob er auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit \nentbehrt. Jedenfalls steht die ablehnende Haltung der (Mit-)Eigentümer der \nFlurstücke..... und... gegenüber einer Betriebserweiterung der Fa. ........ einer \ngemeindlichen Überplanung durch eine sog. Angebotsplanung rechtlich nicht von \nvornherein entgegen. Darüber hinaus dürfte sich dem Planaufstellungsbeschluss der \nerforderliche städtebauliche Bezug zu den angestrebten Festsetzungen (§ 9 Abs. 1 \nBauGB) nicht gänzlich absprechen lassen. Hinsichtlich einer beabsichtigten \n37 \n38 \n\n18 \n \nFestsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 19 BauGB für die städtebauliche Einordnung der \nBetriebserweiterung der Fa. ........ dürfte sich dies nachvollziehbar unmittelbar aus \nZiffer 3 des Planaufstellungsbeschlusses sowie aus dessen Begründung ergeben, die \nexplizit eine „angemessene Distanz zwischen empfindlichen Nutzungen, insbesondere \nWohnnutzungen in L.......... und zusätzlichen Tierhaltungsanlagen“ anspricht. Es \nerscheint im Übrigen nicht von vornherein ausgeschlossen, dass angesichts der \nEntfernungen \nzwischen \nden \nunterschiedlichen \nNutzungen \neine \nplanerische \nKonfliktbewältigung gelingen kann. \nDer Antragstellerin droht aus dem Vollzug der offensichtlich unwirksamen \nVeränderungssperre ein schwerer Nachteil. An dem Vollzug der offensichtlich \nunwirksamen Veränderungssperre besteht kein schützenswertes Interesse, das dem \nvon der Antragstellerin geltend gemachten Interesse am unverzögerten Fortgang des \nimmissionsschutzrechtlichen \nVerfahrens \nentgegengehalten \nwerden \nkönnte \n(SächsOVG, Beschl. v. 25. Januar 2022 - 1 B 276/21 -, juris Rn. 42 m.w.N.). Aus ihrem \n- im Übrigen als vollständig bestätigten - Antrag auf immissionsschutzrechtliche \nGenehmigung der grundsätzlich im Außenbereich privilegiert zulässigen Errichtung \nvon Windenergieanlagen (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) ergibt sich ohne Weiteres, \ndass sie hierfür bereits umfängliche Planungskosten aufgewandt hat. Ihr drohen auch \nweitere schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile, weil das Genehmigungsverfahren \nim Falle einer Ablehnung des vorliegenden Antrags bis zur rechtskräftigen \nEntscheidung in der Hauptsache - 1 C 106/21 - möglicherweise länger ausgesetzt \nbleibt, weil die Veränderungssperre erst mit Ablauf von zwei Jahren außer Kraft tritt \n(vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Die Antragsgegnerin könnte die Zweijahresfrist zudem \num ein Jahr gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB und ggf. nach Absatz 2 der Vorschrift \nnochmals um ein weiteres Jahr verlängern (SächsOVG, Beschl. v. 17. Juni 2021 - \n1 B 118/21 -, juris Rn. 48). \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Bei der Bestimmung der Höhe \ndes Streitwerts nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 GKG hat der Senat die Empfehlungen des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nrn. 9.8.3 i. v. m. 9.8.1 und 1.5) \nberücksichtigt. \nDieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 152 Abs. 1 \nVwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5; § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \n \n39 \n40 \n41 \n\n19 \n \ngez.: \nMeng \n \n \n Schmidt-Rottmann \n \n \n \nRanft \n \n \ngez.: \nGretschel \n \n \n \n \n \nKober","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487026","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-04-04/1-b-460-21","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":16},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":9},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487026","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487026","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-04-04/1-b-460-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487026","retrieved":"2026-07-09 08:35:33.791762+00:00"}}