{"status":"available","doknr":"OLD487025","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-04-06","aktenzeichen":"5 A 962/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n5 A 962/20 \n \n6 K 5913/17 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungskläger - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Gemeinde K. \nvertreten durch den Bürgermeister \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \nwegen \n \n \nAbberufung als Ortswehrleiter und Ausschlusses aus der \nGemeindefeuerwehr K. \nhier: Berufung \n\n \n \n2 \nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsge-\nricht Dr. Helmert und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Martini aufgrund der \nmündlichen Verhandlung vom 6. April 2022 \nam 6. April 2022 \nfür Recht erkannt: \nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom \n1. Juli 2020 - 6 K 5913/17 - geändert. Die Nummer 1 des Bescheides der Beklagten \nvom 22. Februar 2016 sowie der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17. Okto-\nber 2017 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Nummer 2 des Bescheides \nder Beklagten vom 22. Februar 2016 rechtswidrig gewesen ist. \nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstre-\nckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des zu \nvollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDer Kläger wendet sich auch mit der Berufung gegen seinen Ausschluss aus der Ge-\nmeindefeuerwehr der Beklagten und er begehrt die Feststellung, dass seine Abberu-\nfung als Ortswehrleiter der Ortsfeuerwehr W. rechtswidrig war. \nDer 1960 geborene Kläger war seit 1978 Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Be-\nklagten und seit 1993 Ortswehrleiter der Ortsfeuerwehr W.. Von April 2014 bis zu sei-\nnem Rücktritt am 6. Januar 2016 war er auch der Gemeindewehrleiter der Beklagten. \nDer Kläger wurde am 22. Februar 2016 persönlich vom Bürgermeister der Beklagten \nim Beisein der stellvertretenden Bürgermeister insbesondere zum Thema Beschaf-\nfungswesen der Feuerwehr angehört. Anschließend teilte ihm der Bürgermeister münd-\nlich den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten mit und sprach ein \nabsolutes Hausverbot aus. \nMit Bescheid des Bürgermeisters der Beklagten vom 22. Februar 2016, der dem Kläger \nam 23. Februar 2016 gegen Empfangsbekenntnis persönlich übergeben wurde, erging \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n \n \n3 \nfolgende Ausschlussverfügung: Der Kläger wurde mit Wirkung vom 22. Februar 2016 \ndauerhaft aus der Gemeindewehr der Beklagten ausgeschlossen (Nr. 1), er wurde mit \nWirkung vom 22. Februar 2016 als Ortswehrleiter der Ortsfeuerwehr W. abberufen (Nr. \n2) und hinsichtlich Ziffer 1 der Verfügung wurde die sofortige Vollziehung angeordnet \n(Nr. 3). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe mehrfach schwere Ver-\nstöße gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten begangen. Im Juli 2015 habe er nach \ndem Brand des D.............. in E. Informationen zu den Brandstiftern (u. a. Verwandte \nvon ihm) erlangt, sie aber nicht an die Gemeinde, den Bürgermeister, weitergegeben. \nEntgegen seiner Behauptung, seine Stellvertreter im September 2015 informiert zu ha-\nben, bestritten diese jede Kenntnis. Weiter habe er einen Funkempfänger besessen, \nder eine nicht genehmigte Programmierung aufgewiesen habe. Eine Erklärung hierzu \nsei durch den Kläger nicht gegeben worden. Schließlich habe er eigenmächtig und \nohne Kenntnis der Beklagten interne Absprachen zur Vergabe bzw. Ersatzbeschaffung \nder persönlichen Schutzausrüstung (PSA) getätigt. Hierbei habe er die Gemeindever-\nwaltung nicht über ein vereinbartes „Guthaben“ von 14.500,00 € informiert. Der Aus-\nschluss aus der Gemeindewehr sei dem Kläger aufgrund der beiden ersten Sachver-\nhalte bereits am 11. Februar 2016 durch den Bürgermeister angedroht worden, falls \nweitere schwerwiegende Verfehlungen des Klägers bekannt werden sollten. Die Ver-\nstöße stellten schuldhafte Verletzungen der Dienstpflicht im Sinne von § 5 Abs. 7 der \nFeuerwehrsatzung der Beklagten (FwS) dar. Sie seien geeignet, das Vertrauensver-\nhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger nachhaltig zu zerstören, und seien mit \nder sich aus § 5 Abs. 5 FwS ergebenden Vorbildfunktion der Kameradschaft - auch und \ngerade gegenüber der Öffentlichkeit - unvereinbar; sie ließen zudem die notwendige \npersönliche Eignung zum aktiven Dienst vermissen. Weiter heißt es: „Um Schaden von \nder Gemeindewehr, an der Reputation der Gemeinde selbst und nicht zuletzt auch am \nEigentum der Gemeinde K. abzuwenden, war der Ausschluss sowie die Abberufung \nals Ortswehrleiter durch Eilentscheidung am 22.02.2016 durch den Bürgermeister der \nGemeinde K. folgerichtig und in letzter Konsequenz auch unabwendbar.“ \nAm 23. Februar 2016 wurde dem Kläger auch schriftlich mit sofortiger Wirkung ein \nHausverbot für das Gelände und die von der Ortsfeuerwehr W. genutzten Räume aus-\ngesprochen. Zudem übergab der Kläger, wie mit Schreiben vom gleichen Tag ange-\nordnet, am 23. Februar 2016 den Gerätehausschlüssel W. und den Schlüssel für das \nWehrleiterbüro W.. \n5 \n\n \n \n4 \nMit Schreiben vom 24. Februar 2016 gab der Bürgermeister den Gemeinderäten die \nAusschlussverfügung vom 22. Februar 2016 zur Kenntnis. In dem Übersendungs-\nschreiben wird ausgeführt, die Entscheidung sei als Eilentscheidung getroffen worden, \num die Gefahr von weiteren Nachteilen für die Gemeinde abzuwehren. Eine Einberu-\nfung des Gemeinderates sei daher auch unter Außerachtlassung der Frist- und Form-\nvorschriften nicht möglich gewesen. Am 24. Februar 2016 und am 7. März 2016 erfolg-\nten Beratungen des Ortsfeuerwehrausschusses der Ortsfeuerwehr W. zum Ausschluss \nund zur Abberufung des Klägers. \nIn seiner Sitzung vom 14. März 2016 beschloss der Gemeinderat nach Diskussion mit \n22 Ja-Stimmen bei einer Enthaltung: 1. Die Ausschlussverfügung vom 22. Februar \n2016 durch den Bürgermeister wird beibehalten. 2. Die Eilentscheidung des Bürger-\nmeisters zur Abberufung wird bestätigt. 3. Der Gemeinderat legt fest, vorerst keine \nStrafanzeige gegen den Kläger zu stellen. \nZur Begründung seines am 21. März 2016 erhobenen Widerspruchs führte der Kläger \naus, die Entscheidungen seien bereits formell rechtswidrig, weil die Abberufung als \nOrtswehrleiter allein in die Zuständigkeit des Gemeinderats falle. Außerdem sei er nicht \nangehört worden; beim Gespräch am 22. Februar 2016 sei nur das Thema Beschaf-\nfungswesen behandelt worden. Das in der Feuerwehrsatzung vorgesehene Verfahren \nhabe die Beklagte nicht eingehalten, da weder der Ortswehrleiter noch der Gemeinde-\nfeuerwehrausschuss angehört worden seien. Weiter sei der Ausschluss auch materiell \nrechtswidrig, weil - aus näher dargelegten Gründen - weder eine schuldhafte Dienst-\npflichtverletzung noch ein grober Verstoß gegen Dienstpflichten erkennbar sei. \nDer Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2017 zurückge-\nwiesen. Der Bürgermeister der Beklagten sei zu einer Eilentscheidung befugt gewesen. \nDie Voraussetzungen für einen Ausschluss und die Abberufung des Klägers lägen vor. \nZum Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 4 SächsGemO wird ausgeführt: \nEs lagen die Voraussetzungen des § 52 Abs. 4 SächsGemO für eine Eilentscheidung \ndes Bürgermeisters vor, da weder am 22.02.2016 und auch nicht mit angemessener \n(verkürzter) Frist später eine Gemeinderatssitzung hätte einberufen werden können. \nAufgrund des Umstandes, dass Herr H. am 22.02.2016 in seiner Anhörung im Dienst-\nzimmer des Bürgermeisters die möglicherweise rechtswidrigen Abreden mit der Firma \nB. eingeräumt hatte, nachdem er am 22.02.2016 durch den Bürgermeister mit diesem \nSachverhalt konfrontiert wurde, musste umgehend eine Entscheidung getroffen wer-\nden um weitere Schäden von der Feuerwehr und der Gemeinde abzuwehren. Letztlich \ntangierte der hier im Raum stehende Sachverhalt den Straftatbestand des § 264 StGB. \nÜberdies \nhatte \ndie \nGemeinde \nK. \nselbst \nerst \nam \n6 \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n5 \n22.02.2016 von diesen Absprachen zwischen Herrn H. und der Firma B. Kenntnis er-\nlangt, nachdem der Bürgermeister bei der Firma B. bei einem überraschenden Besuch \nkonkret darüber informiert worden war. Insoweit war ein Zuwarten bis zu einer Gemein-\nderatssitzung mit entsprechenden (verkürzten) Ladungsfristen nicht zumutbar. Es be-\ndurfte eines umgehenden Handelns, insbesondere um zu vermeiden, dass der Wider-\nspruchsführer seinen Einfluss auf Kameraden nutzt und ggfls. Unterlagen oder Beweis-\nmittel entfernen lässt. \nZur Begründung der am 17. November 2017 erhobenen Klage vertiefte der Kläger sein \nVorbringen zur formellen und materiellen Rechtswidrigkeit des Bescheides. \nDas Verwaltungsgericht erhob in der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2020 Beweis \ndurch Vernehmung der Zeugen J. J., R. R., S. S., H. P., R. P., H. K., A. K., J. K. und E. \nF.. \nMit Urteil vom 1. Juli 2020 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Zur Begründung \nwurde ausgeführt: \nDer in Nr. 1 des angefochtenen Bescheides verfügte Ausschluss des Klägers aus der \nGemeindewehr der Beklagten sei formell und materiell rechtmäßig erfolgt. Der Bürger-\nmeister der Beklagten sei aus seiner Eilkompetenz gemäß § 52 Abs. 4 SächsGemO \nfür den Ausschluss zuständig gewesen. Insbesondere hinsichtlich des dritten Vorwurfs, \nder dem Kläger vorgeworfenen Absprachen mit der Firma B., die den Verdacht einer \nStrafbarkeit wegen Subventionsbetrugs gemäß § 264 StGB begründeten, sei Eile ge-\nboten gewesen, um insbesondere Beweismittel zu sichern. Deshalb habe von der \ngrundsätzlich nach § 4 Abs. 4 und 5 Satz 1 FwS erforderlichen Anhörung des Gemein-\ndefeuerwehrausschusses abgesehen werden können. Darüber hinaus habe der Orts-\nfeuerwehrausschuss am 7. März 2016 die Entscheidung bestätigt und damit eine feh-\nlende Anhörung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG geheilt. Insofern sei die nachträgliche \nAnhörung gemäß § 52 Abs. 4 Satz 3 SächsGemO ausreichend. Eine möglicherweise \nfehlende oder unzureichende Anhörung des Klägers vor Erlass des angefochtenen Be-\nscheides sei durch sein rechtliches Gehör im Widerspruchs- und Gerichtsverfahren ge-\nmäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt worden. Der Ausschluss aus der Gemeindefeu-\nerwehr sei - aus den näher dargelegten Gründen - auch materiell rechtmäßig. \n \n \n10 \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n6 \nAuch die Nr. 2 des angefochtenen Bescheides, die Abberufung des Klägers als Ort-\nwehrleiter der Ortsfeuerwehr W., sei rechtmäßig. Der Bürgermeister der Beklagten sei \ninsbesondere aufgrund seiner Eilkompetenz aus § 52 Abs. 4 SächsGemO auch ohne \nvorherige Anhörung des Gemeinde- bzw. Ortsfeuerwehrausschusses gemäß § 12 Abs. \n9 und 8 FwS hierfür befugt gewesen. Darüber hinaus hätten der Ortsfeuerwehraus-\nschuss am 7. März 2016 und der Gemeinderat am 14. März 2016 die Entscheidung \nbestätigt und damit eine fehlende Anhörung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG geheilt. \nAuch die materiellen Voraussetzungen nach § 12 Abs. 9 und 8 FwS seien erfüllt. \nZur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 25. August 2021 zugelassenen \nBerufung führt der Kläger aus, die Amtsenthebung sei unter Missachtung der funktio-\nnalen Zuständigkeit des Gemeinderates getroffen worden. Gemäß § 12 Abs. 8 i. V. m. \nAbs. 9 FwS sei für die Abberufung eines Ortswehrleiters der Gemeinderat zuständig. \nEine Eilkompetenz des Bürgermeisters der Beklagten gemäß § 52 Abs. 4 SächsGemO \nhabe nicht bestanden. Sie sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht \ndurch den Vorwurf des Subventionsbetrugs gemäß § 264 StGB und insbesondere nicht \ndurch den Grund, Beweismittel zu sichern, begründet. Diesen Vorwurf habe zu diesem \nZeitpunkt niemand gegen den Kläger erhoben. Insbesondere habe der Bürgermeister \nder Beklagten dies nicht angegeben, um seine Entscheidung zu rechtfertigen. Eine \nsolche Begründung wäre auch unzutreffend, da die Beklagte aus den dann näher dar-\ngestellten Gründen über die Bestellungen des Klägers bei der Firma B. informiert ge-\nwesen sei. Zudem sei die Eilentscheidungsbefugnis des Bürgermeisters von vornhe-\nrein ausgeschlossen, da es sich bei der Abberufung eines Ortswehrleiters um eine \nnicht ersetzbare Handlung des Gemeinderates handele. Der Gemeinderat übe durch \nseine Zustimmung eine Personalentscheidung für einen leitenden Bediensteten aus. \nDies stehe ihm allein zu. Selbst für eine außerordentliche Kündigung von angestellten \nleitenden Bediensteten sei anerkannt, dass bis zur form- und fristgemäß einberufenen \nGemeinderatssitzung abgewartet werden müsse. Eine wenigstens unverzügliche Be-\nratung und Beschlussfassung wären leicht möglich gewesen. Eine etwaige Billigung \ndurch den Gemeinderat sei unerheblich. Dem Kläger sei vor der Entscheidung zudem \nkeine Möglichkeit der Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG und § 5 Abs. 7 FwS einge-\nräumt worden. Bei dem Gespräch am 22. Februar 2016 sei es nicht um die nun gegen \nihn erhobenen Vorwürfe und das Vorhaben, ihn als Ortswehrleiter abzuberufen und \naus der Feuerwehr auszuschließen, gegangen, sondern nur um das Thema Beschaf-\nfungswesen der Feuerwehr. Für ein Absehen von der grundsätzlich nach \n \n \n14 \n15 \n\n \n \n7 \n§ 4 Abs. 4 und 5 Satz 1 FwS erforderlichen vorherigen Anhörung des Gemeindefeuer-\nwehrausschusses fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Die fehlende Anhörung \ndes Gemeindefeuerwehrausschusses sei auch nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG \nund § 52 Abs. 4 Satz 3 SächsGemO geheilt. \nAuch der Ausschluss des Klägers aus der Feuerwehr sei formell rechtswidrig, da er \nebenfalls unter Missachtung der funktionalen Zuständigkeit des Gemeinderats erfolgt \nsei. Auch hierfür sei gemäß § 28 Abs. 1 SächsGemO der Gemeinderat zuständig. § 4 \nAbs. 6 FwS sei rechtswidrig. Zwar sei eine Übertragung von Aufgaben des Gemeinde-\nrates an den Bürgermeister gemäß § 53 Abs. 2 SächsGemO möglich. Die dauernde \nÜbertragung der Erledigung bestimmter Aufgaben auf den Bürgermeister sei jedoch \ndurch die Hauptsatzung zu regeln, was hier nicht geschehen sei. Der Gemeinderat \nentscheide zudem im Einvernehmen mit dem Bürgermeister über die Ernennung, Ein-\nstellung, Höhergruppierung und Entlassung der Gemeindebediensteten. Die Ernen-\nnung und der Ausschluss eines Mitgliedes der Feuerwehr sei dem vergleichbar, so \ndass der Bürgermeister ihn nicht allein und ohne eine entsprechende Beschlussfas-\nsung des Gemeinderates aus der Feuerwehr hätte ausschließen dürfen. Diese Auffas-\nsung, dass der Bürgermeister jedenfalls nicht allein über den Ausschluss entscheiden \ndurfte, werde durch die Musterfeuerwehrsatzung des Sächsischen Städte- und Ge-\nmeindetages vom 25. September 2020 gestützt. \nDer Bescheid sei auch materiell rechtswidrig (wird näher ausgeführt). \nMit Schriftsatz vom 25. März 2022 hat der Kläger - nach einem entsprechenden recht-\nlichen Hinweis auf den Ablauf der fünfjährigen Amtszeit - seinen Antrag bezüglich der \nZiffer 2 des angefochtenen Bescheides in eine Fortsetzungsfeststellungsklage umge-\nstellt. Er habe ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse in Form des Rehabilitationsinte-\nresses. Ein solches liegt insbesondere dann vor, wenn von dem Verwaltungsakt eine \n(anhaltende) diskriminierende Wirkung ausgeht. Diese liege in seiner Stigmatisierung \nin der örtlichen Gemeinschaft und in der Feuerwehr, die seinen Stand im Ort erheblich \nund fortdauernd negativ beeinflusse. Auch liege ein Präjudizinteresse vor, da er durch \ndie Abberufung als Ortswehrleiter wirtschaftliche Nachteile erlitten habe. Er habe als \nOrtswehrleiter für die Ausübung dieser ehrenamtlichen Tätigkeit eine Ehrenamtspau-\nschale erhalten. Seit seiner Abberufung habe die Beklagte diese Zahlungen eingestellt. \nWenigstens jedoch bis zum Termin der Neuwahl des Ortswehrleiters hätte er diese \nEntschädigung weiterhin zu erhalten. \n16 \n17 \n18 \n\n \n \n8 \nDer Kläger beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 1. Juli 2020 - 6 K 5913/17 - zu \nändern, Nummer 1 des Bescheides der Beklagten vom 22. Februar 2016 sowie \nden Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17. Oktober 2017 aufzuheben \nund festzustellen, dass die Nummer 2 des Bescheides der Beklagten vom \n22. Februar 2016 rechtswidrig gewesen ist. \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \nDie Beklagte macht zunächst geltend, der Kläger greife seinen Ausschluss aus der \nFeuerwehr mit der Berufungsbegründung nicht an, er führe hierzu auch keine Beru-\nfungsgründe gemäß § 124 VwGO an, so dass jeder weitere Vortrag zu den Formalien \nseines Ausschlusses aus der Feuerwehr als verspätet zurückgewiesen werde. \nDer formellen Rechtmäßigkeit der Abberufung des Klägers als Ortswehrleiter stehe \nnicht entgegen, dass hier der Bürgermeister und nicht der Gemeinderat gehandelt \nhabe. Das Verwaltungsgericht habe die Eilkompetenz des Bürgermeisters nach § 52 \nAbs. 4 SächsGemO richtig erkannt. Die Eilentscheidung sei auch mit dem Verdacht \nschwerer Dienstpflichtverletzungen des Klägers v. a. im Zusammenhang mit dem \nrechtswidrig zustande gekommenen Guthaben bei der Firma B. begründet worden. \nDass erhebliche Nachteile aufgrund des Verhaltens des Klägers bei der Beklagten \nschon am 22. Februar 2016 vorgelegen hätten, zeige auch der Umstand, dass schon \nin der Anhörung des Klägers am Abend des 22. Februar 2016 von zwei anwesenden \nGemeinderäten darauf hingewiesen worden sei, dass es sich bei den betreffenden Gel-\ndern um Fördermittel handele und somit „einfach nur Betrug vorläge“. Die Beklagte \nhabe umgehend entscheiden müssen, es sei nicht möglich gewesen, noch am 22. Feb-\nruar 2016 eine Gemeinderatssitzung einzuberufen. Es habe nach dem damaligen Er-\nkenntnisstand sofort reagiert werden müssen, da die Befürchtung bestanden habe, \ndass der Kläger, mit dem Vorwurf einer Straftat konfrontiert, ihn ggfls. belastende Be-\nweise vernichtet. Der Kläger habe v. a. als Ortswehrleiter und Feuerwehrmitglied Zu-\ngang zu diversen Räumen, Unterlagen und auch Computern der freiwilligen Feuerwehr \ngehabt. Er habe die von der Beklagten am 22. Februar 2016 bei der Firma B. erhalten-\nden Informationen über das rechtswidrige Zustandekommen des „Guthabens“ am \nAbend des 22. Februar 2016 in seiner Anhörung gegenüber dem Bürgermeister und \ndem Zeugen R. eingeräumt und zudem kundgetan, dass dies „immer so lief“. Mithin \nhabe \nes \ngenügend \nAnhaltspunkte \ndafür \ngegeben, \ndass \nauch \n19 \n20 \n21 \n22 \n\n \n \n9 \nnoch weitere rechtswidrige Absprachen zwischen dem Kläger und der Firma B. exis-\ntieren könnten. Es sei daher für die Beklagte sehr wahrscheinlich gewesen, dass der \nKläger Beweismittel dahingehend vernichten oder ggfls. manipulieren könnte. Ein Ver-\nbleib des Klägers in der Feuerwehr der Beklagten, v. a. als Ortswehrleiter, sei auch im \nHinblick auf die weiteren Verfehlungen des Klägers im Vorfeld des 22. Februar 2016 \nnicht mehr zu rechtfertigen gewesen, schon gar nicht bis zur Fassung eines dahinge-\nhenden Gemeinderatsbeschlusses. Das Vertrauen des Bürgermeisters der Beklagten \nin den Kläger sei tief erschüttert gewesen. \nDer Vortrag des Klägers, der Ortswehrleiter sei ein leitender Bediensteter und dessen \nAbberufung sei eine nicht ersetzbare Handlung des Gemeinderates, sei neuer Sach-\nvortrag und damit gemäß § 128a VwGO unbeachtlich. Unabhängig davon sei dies auch \nrechtlich falsch. Denn der Ortswehrleiter sei nicht einem leitenden Bediensteten gleich-\nzusetzen. Er werde gemäß § 12 Abs. 1 FwS von der Mitgliederversammlung der frei-\nwilligen Feuerwehr der Beklagten bzw. dem jeweiligen Ortsverband gewählt und dann \n(mit Zustimmung des Gemeinderates) durch den Bürgermeister ernannt (vgl. § 12 \nAbs. 4 FwS). Es gebe daher keinen „actus contrarius“ zu Gunsten des Gemeinderates. \nDie Entscheidung des Bürgermeisters sei im Übrigen am 14. März 2016 vollumfänglich \nvom Gemeinderat bestätigt worden. In der Billigung der Entscheidung des Bürgermeis-\nters vom 22. Februar 2016 durch den Gemeinderatsbeschluss am 14. März 2016 liege \neine nachträgliche Genehmigung des Verhaltens des Bürgermeisters und damit auch \neine Zustimmung des Gemeinderates in der Sache selbst. Unabhängig von dem tat-\nsächlichen Vorliegen einer Eilentscheidungskompetenz des Bürgermeisters werde in \ndiesen Fällen die Sachentscheidung vom Gemeinderat übernommen. \nDer angefochtene Bescheid sei auch materiell rechtmäßig (wird näher ausgeführt). \nHinsichtlich der Abberufung des Klägers als Ortswehrleiter liege ein Fortsetzungsfest-\nstellungsinteresse nicht vor. Schadensersatzansprüche seien nicht geltend gemacht \nworden und wären wohl auch verjährt. Es bestehe auch kein Rehabilitationsinteresse. \nEine weitergehende Stigmatisierung oder Diskriminierung des Klägers sei nicht gege-\nben und werde auch nicht vorgetragen. Es sei nicht mal erkennbar, ob sich der Kläger \nüberhaupt als Ortswehrleiter wieder bewerben wolle. \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beige-\nzogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. \n23 \n24 \n25 \n26 \n\n \n \n10 \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die \nKlage zu Unrecht abgewiesen. Die Nummer 1 des Bescheides der Beklagten vom \n22. Februar 2016 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17. Oktober 2017 \nsind aufzuheben, da sie rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzten \n(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch die Nummer 2 des Bescheides der Beklagten vom \n22. Februar 2016 ist rechtswidrig. Weil der Verwaltungsakt sich insoweit erledigt hat, \nist auszusprechen, dass der Bescheid insoweit rechtswidrig gewesen ist (§ 113 Abs. 1 \nSatz 4 VwGO). \nI. Es ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auszusprechen, dass die Nummer 2 des \nBescheides der Beklagten vom 22. Februar 2016, also die Abberufung des Klägers als \nOrtswehrleiter der Ortsfeuerwehr W., rechtswidrig gewesen ist. \n1. Der Antrag ist zulässig. \nDie Abberufung des Klägers als Ortswehrleiter hat sich durch Zeitablauf im Sinne des \n§ 43 Abs. 2 VwVfG erledigt. Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 SächsBRKG in der im Jahre \n2016 geltenden Fassung (SächsBRKG a. F.) und § 12 Abs. 9 i. V. m. Abs. 2 der Feu-\nerwehrsatzung der Beklagten vom 18. Januar 2016 (FwS) wird der Ortswehrleiter für \ndie Dauer von fünf Jahren berufen. Die Frist von fünf Jahren seit der (letzten) Berufung \ndes Klägers zum Ortswehrleiter ist zwischenzeitlich abgelaufen. Der Kläger hat seinen \nKlageantrag entsprechend umgestellt. \nDer Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung (Fortsetzungs-\nfeststellungsinteresse) in Form des Rehabilitationsinteresses. Ein solches Feststel-\nlungsinteresse liegt vor, wenn die begehrte Feststellung zur Rehabilitierung erforderlich \nist, weil der Verwaltungsakt diskriminierenden Charakter hatte und sich aus ihm eine \nBeeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen ergab, was zum Beispiel \nangenommen wird zur Wiederherstellung des durch ein Dienstverbot geminderten An-\nsehens eines Beamten (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 113 \nRn. 142). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger macht angesichts des \nUmstandes, dass er bereits seit dem Jahre 1993 durchgehend Ortswehrleiter der Orts-\nfeuerwehr W. war und bei Berücksichtigung seines Bekanntheitsgrades in dem kleinen \nOrtsteil nachvollziehbar geltend, das Rehabilitationsinteresse liege in seiner Stigmati-\nsierung in der örtlichen Gemeinschaft und in der Feuerwehr, die seinen Stand \n27 \n28 \n29 \n30 \n31 \n\n \n \n11 \nim Ort erheblich und fortdauernd negativ beeinflusse. Auf den von der Beklagten an-\ngesprochenen Umstand, dass nicht erkenn bar ist, ob sich der Kläger bei der nächsten \nWahl zum Ortswehrleiter wieder bewerben möchte, kommt es nicht an. Denn dieser \nUmstand betrifft den rechtlichen Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr, die hier an-\ngesichts des bestehenden Rehabilitationsinteresses nicht erforderlich ist. Darauf, ob \ndas vom Kläger geltend gemachte Präjudizinteresse vorliegt, kommt es ebenfalls nicht \nan. \n2. Der Antrag ist auch begründet. \nDie Nummer 2 des Bescheides war formell rechtswidrig. Zuständig für die Abberufung \neines Ortswehrleiters ist der Gemeinderat (a). Der Bürgermeister der Beklagten ist nur \nbei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Eilentscheidung des Bürgermeisters nach \n§ 52 Abs. 4 SächsGemO zuständig; diese Voraussetzungen lagen nicht vor (b). Auch \neine Abberufung durch den Gemeinderat liegt nicht vor (c). Die fehlende Zuständigkeit \ndes Bürgermeisters führt zur formellen Rechtswidrigkeit der Abberufung des Klägers \nals Ortswehrleiter (d). \na) Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 und 3 SächsBRKG a. F. werden u. a. die Ortswehrleiter \nauf der Grundlage einer Satzung der Gemeinde gewählt und für die Dauer von fünf \nJahren berufen; sie können vor Ablauf ihrer Amtszeit aus wichtigem Grund von der \nGemeinde abberufen werden. Gemäß § 12 Abs. 4 FwS werden u. a. die Ortswehrleiter \nnach der Wahl durch die jeweilige Hauptversammlung und nach Zustimmung durch \nden Gemeinderat vom Bürgermeister bestellt. Gemäß § 12 Abs. 8 FwS können der \nGemeindewehrleiter und seine Stellvertreter bei groben Verstößen gegen die Dienst-\npflichten oder wenn sie die im Absatz 3 geforderten Voraussetzungen nicht mehr erfül-\nlen, vom Gemeinderat nach Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschusses abberu-\nfen werden. Gemäß § 12 Abs. 9 Satz 1 FwS gelten für die Ortswehrleiter die Absätze \n2 bis 8 entsprechend. Somit können die Ortswehrleiter bei groben Verstößen gegen \ndie Dienstpflichten vom Gemeinderat nach Anhörung des jeweiligen Ortsfeuerwehr-\nausschusses abberufen werden. \nb) Den angefochtenen Bescheid vom 22. Februar 2016 hat der Bürgermeister der Be-\nklagten erlassen. Angesichts der Zuständigkeit des Gemeinderates für die Abberufung \neines Ortswehrleiters ist der Bürgermeister nur bei Vorliegen der Voraussetzungen für \neine Eilentscheidung des Bürgermeisters nach § 52 Abs. 4 SächsGemO zuständig. \nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor. \n32 \n33 \n34 \n35 \n\n \n \n12 \nGemäß § 52 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO entscheidet in dringenden Angelegenheiten, \nderen Erledigung auch nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Gemein-\nderatssitzung (§ 36 Abs. 3 Satz 6 SächsGemO) aufgeschoben werden kann, der Bür-\ngermeister anstelle des Gemeinderats. \nIm Hinblick auf den in § 28 Abs. 1 SächsGemO zum Ausdruck kommenden und auch \nin Art. 86 Abs. 1 SächsVerf verfassungsrechtlich begründeten Vorrang des Gemeinde-\nrats als Hauptorgan der Gemeinde (§ 27 Abs. 1 SächsGemO) ist das Eilentscheidungs-\nrecht des Bürgermeisters restriktiv auszulegen. Es muss auf „extreme“ Ausnahmefälle \nbeschränkt bleiben und darf erst als letztes Mittel eingesetzt werden. Für die Frage der \nUnmöglichkeit rechtzeitiger Einberufung des Gemeinderates ist zunächst allein die Eil-\nbedürftigkeit, nicht aber die Bedeutung und das Gewicht der Angelegenheit entschei-\ndend. Dies ist der Fall bei Unglücksfällen oder Maßnahmen zur Bekämpfung plötzlich \nauftretender öffentlicher Notstände und Naturkatastrophen wie Feuersbrünste oder \nÜberschwemmungen, da es hier immer auf ein sofortiges Tätigwerden ankommt. Jen-\nseits von Unglücks- und Katastrophenfällen lässt sich die Frage, wann auf eine Betei-\nligung des Gemeinderats verzichtet werden kann, nicht so eindeutig beantworten. Auf \ndie subjektive Vorstellung des Bürgermeisters kommt es nicht an. Abgesehen von Ka-\ntastrophensituationen werden als Eilfälle, in denen selbst eine form- und fristlose La-\ndung des Gemeinderats nicht ausreichend ist, etwa die Entscheidung über ein sehr \nkurz befristetes Kaufangebot über ein von der Gemeinde dringend benötigtes Grund-\nstück oder dringende Personalmaßnahmen wie fristlose Kündigungen angesehen. Ent-\nscheidend sind immer die Umstände des Einzelfalls. Der Bürgermeister hat sich soweit \nmöglich auf vorläufige Maßnahmen zu beschränken oder hat entsprechende Vorbe-\nhalte zu machen. Für die Frage, ob die Entscheidung des Gemeinderats rechtzeitig \neingeholt werden kann, kommt es allein auf die zeitliche Situation, nicht aber auf die \nBedeutung des Falles an. Die Bedeutung der Angelegenheit ist nicht kompetenzbe-\ngründend, sondern kompetenzbegrenzend. Bei dem Tatbestandsmerkmal der dringen-\nden Angelegenheit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der für den \nBürgermeister keinen Beurteilungsspielraum eröffnet und deshalb vollständiger ge-\nrichtlicher Überprüfbarkeit unterliegt (vgl. zum Ganzen Vinke, in: Quecke/Schmidt, \nSächsGemO, G § 52 Rn. 110 ff. und Musall, in: Sponer u. a., Kommunalverfassungs-\nrecht Sachsen, § 52 SächsGemO Anm. 5). \n36 \n37 \n\n \n \n13 \nGemessen hieran liegen die Voraussetzungen für eine Eilentscheidung des Bürger-\nmeisters nicht vor. Denn die Abberufung des Klägers als Ortswehrleiter war zur Ver-\nmeidung wesentlicher Nachteile der Beklagten nicht so dringend, dass nicht bis zu ei-\nner form- und fristlos einberufenen Gemeinderatssitzung zugewartet werden konnte. \naa) Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine Eilentscheidung des Bürgermeisters \nnach § 52 Abs. 4 SächsGemO für die Abberufung eines Ortswehrleiters allerdings nicht \nbereits nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Satz 3 und § 41 Abs. 2 SächsGemO \nausgeschlossen. Hiernach darf die Entscheidung u. a. über die Ernennung, Einstellung \nund Entlassung leitender Bediensteter weder auf den Bürgermeister noch auf beschlie-\nßende Ausschüsse übertragen werden. Da der Bürgermeister bei einer Eilentschei-\ndung nach § 52 Abs. 4 SächsGemO anstelle des Gemeinderats handelt, gehen seine \nBefugnisse grundsätzlich so weit wie die des Gemeinderats. Insoweit ist das Eilent-\nscheidungsrecht - anders als die Zuständigkeit des Bürgermeisters für die Geschäfte \nder laufenden Verwaltung und die ihm übertragenen Aufgaben - aus einem rein forma-\nlen Blickwinkel zunächst weder im Hinblick auf die zu entscheidende Materie noch im \nHinblick auf die finanzielle Bedeutung der Entscheidung beschränkt. Es erstreckt sich \ngrundsätzlich auch auf die nach § 41 Abs. 2 i. V. m. § 28 Abs. 2 SächsGemO nicht vom \nGemeinderat auf Ausschüsse und nach § 53 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 28 Abs. 2 Sächs-\nGemO nicht auf den Bürgermeister übertragbaren Vorbehaltsaufgaben (vgl. Vinke, in: \nQuecke/Schmidt, SächsGemO, G § 52 Rn. 119 und 125). \nbb) Als Gründe für die Eilbedürftigkeit hat der Bürgermeister der Beklagten im Bescheid \nvom 22. Februar 2016 sehr pauschal ausgeführt, die Eilentscheidung sei erforderlich, \num Schaden von der Gemeindewehr, an der Reputation der Gemeinde selbst und nicht \nzuletzt auch am Eigentum der Beklagten abzuwenden. Im Widerspruchsbescheid vom \n17. Oktober 2017 wird zur Eilbedürftigkeit ausgeführt: „Es lagen die Voraussetzungen \ndes § 52 Abs. 4 SächsGemO für eine Eilentscheidung des Bürgermeisters vor, da we-\nder am 22.02.2016 und auch nicht mit angemessener (verkürzter) Frist später eine \nGemeinderatssitzung hätte einberufen werden können. Aufgrund des Umstandes, \ndass Herr H. am 22.02.2016 in seiner Anhörung im Dienstzimmer des Bürgermeisters \ndie möglicherweise rechtswidrigen Abreden mit der Firma B. eingeräumt hatte, nach-\ndem er am 22.02.2016 durch den Bürgermeister mit diesem Sachverhalt konfrontiert \nwurde, musste umgehend eine Entscheidung getroffen werden um weitere Schäden \nvon der Feuerwehr und der Gemeinde abzuwehren. Letztlich tangierte der hier im \nRaum \nstehende \nSachverhalt \nden \nStraftatbestand \ndes \n§ \n264 \nStGB. \n \n38 \n39 \n40 \n\n \n \n14 \nÜberdies hatte die Gemeinde K. selbst erst am 22.02.2016 von diesen Absprachen \nzwischen Herrn H. und der Firma B. Kenntnis erlangt, nachdem der Bürgermeister bei \nder Firma B. bei einem überraschenden Besuch konkret darüber informiert worden war. \nInsoweit war ein Zuwarten bis zu einer Gemeinderatssitzung mit entsprechenden (ver-\nkürzten) Ladungsfristen nicht zumutbar. Es bedurfte eines umgehenden Handelns, ins-\nbesondere um zu vermeiden, dass der Widerspruchsführer seinen Einfluss auf Kame-\nraden nutzt und ggfls. Unterlagen oder Beweismittel entfernen lässt.“ \ncc) Die in den beiden Bescheiden genannten Gründe vermögen eine Eilbedürftigkeit \nim Sinne des § 52 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO nicht zu begründen. \n(1) Zur Abwehr von Schaden an der Reputation der Gemeinde war die sofortige Abbe-\nrufung des Klägers als Ortswehrleiter noch am Abend des 22. Februar 2016 nicht er-\nforderlich. Hierbei kann dahin gestellt bleiben, ob die Reputation der Gemeinde, also \nihr Ansehen nach außen, an diesem Abend bereits beeinträchtigt werden konnte; dies \nist jedenfalls deshalb zweifelhaft, weil sämtliche Personen, die Kenntnis von dem Sach-\nverhalt hatten, zur Verschwiegenheit nach außen verpflichtet waren. Aber unabhängig \ndavon war die Abberufung des Klägers zu diesem Zwecke nicht erforderlich. Die Re-\nputation der Gemeinde und der sie vertretenden Personen, insbesondere des Bürger-\nmeisters, ist gewahrt, wenn die Gemeinde bzw. der Bürgermeister nach außen zeigt, \ndass sie ein solches - von ihnen vermeintlich erkanntes - Unrecht nicht hinnehmen. \nDazu hätte es aber genügt, wie geschehen ein Hausverbot zu erteilen und sofort be-\nstimmte Gegenstände wie Schlüssel, Funkgerät, PC und Akten herauszufordern. \nGrundlage hierfür hätte eine Suspendierung des Klägers hinsichtlich seiner Funktion \nals Ortswehrleiter sein können. Dem steht nicht entgegen, dass das Institut der Sus-\npendierung im Februar 2016 in der damals geltenden Feuerwehrsatzung der Beklagten \nnoch nicht geregelt war, sondern die Suspendierung von Feuerwehrangehörigen (mit \nder Folge, dass die von dem Feuerwehrangehörigen ausgeführten Funktionen und Mit-\ngliedsrechte und damit auch die Funktion als Ortswehrleiter ruhen) erst in § 4 Abs. 4 \nder Feuerwehrsatzung vom 14. November 2016 aufgenommen und ab 13. Juli 2019 \ngesetzlich durch Art. 1 Nr. 9 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Ge-\nsetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz als neuer § 18 \nAbs. 7 SächsBRKG zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Absatz 6, also der Be-\nendigung des aktiven Feuerwehrdienstes aus wichtigem Grund, eingeführt wurde. Der \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit ist stets zu beachten, hier sowohl ein möglichst ge-\nringfügiger Eingriff in die Zuständigkeitsrechte des Gemeinderates als auch in die \n41 \n42 \n\n \n \n15 \nRechte des Klägers. Anerkannt ist, wie ausgeführt, auch, dass sich der Bürgermeister \nsoweit möglich auf vorläufige Maßnahmen zu beschränken hat. Die Suspendierung ist \neine solche vorläufige Maßnahme, die in das „statusrechtliche“ Grundverhältnis nicht \neingreift, es aber gleichzeitig ermöglicht zu verhindern, dass der Feuerwehrangehörige \nbis zur statusrechtlichen Entscheidung weiterhin Feuerwehrdienst verrichtet und so als \nRepräsentant der Feuerwehr und somit letztlich der Beklagten weiterhin nach außen in \nErscheinung tritt. Zudem ermöglicht es eine Suspendierung, den Sachverhalt vor einer \nstatusrechtlichen Entscheidung hinreichend aufzuklären. Ein statusrechtlicher Eingriff \nwar zur Wahrung der Reputation der Beklagten auch nicht erforderlich. Eine solche \nSuspendierung ist im Feuerwehrrecht auch ohne ausdrückliche gesetzliche oder sat-\nzungsrechtliche Regelung als schonendere bzw. dem Grundsatz der Verhältnismäßig-\nkeit Rechnung tragende Handlungsform allgemein anerkannt (vgl. BayVGH, Beschl. v. \n23. August 2021 - 4 CS 21.1227, juris Rn 23 [dass die Suspendierung dort im konkre-\nten Fall nicht in Betracht kam, hatte - so hier nicht gegebene - spezifische landesrecht-\nliche Gründe]; VG Hannover, Urt. v. 12. September 2018 - 7 A 7072/16 -, juris Rn. 30; \nNdsOVG, Beschl. v. 25. Januar 2001 - 11 M 4402/00 -, juris, und OVG Rh.-Pf., Urt. v. \n12. November 1991 - 6 A 10055/91 -, juris Rn. 8 und 37). \n(2) Auch der Gefahr, dass der Kläger selbst möglicherweise Beweismittel vernichtet, \nverändert, beiseite schafft, unterdrückt oder fälscht, konnte ausschließlich dadurch vor-\ngebeugt werden, dass dem Kläger - auf der Grundlage einer Suspendierung - ein Haus-\nverbot ausgesprochen wird und die Herausgabe der Schlüssel, des Funkgeräts und \ndes PC sowie etwaiger schriftlicher Unterlagen angeordnet und durchgesetzt wird. \n(3) Die Möglichkeit, dass der Kläger seinen Einfluss auf Kameraden nutzt und ggfls. \nUnterlagen oder Beweismittel entfernen lässt, konnte weder mit einer Abberufung noch \nmit einer Suspendierung verhindert werden. Ein solches für beide Seiten rechtswidri-\nges Verhalten hätte seine Grundlage ausschließlich im nachbarschaftlichen und zwi-\nschenmenschlichen Bereich. \ndd) Auch dem Berufungsvorbringen der Beklagten lassen sich Gründe, die die Abbe-\nrufung als Ortswehrleiter im Wege einer Eilentscheidung nach § 52 Abs. 4 SächsGemO \nrechtfertigen könnten, nicht entnehmen. \nDie Beklagte macht im Wesentlichen geltend, am Abend des 22. Februar 2016 habe \neine Gemeinderatssitzung nicht mehr stattfinden können. Darauf kommt es jedoch, wie \nvorstehend ausgeführt, nicht an. Der weiter geltend gemachte Umstand, der Kläger \n43 \n44 \n45 \n46 \n\n \n \n16 \nhabe v. a. als Ortswehrleiter und Feuerwehrmitglied Zugang zu diversen Räumen, Un-\nterlagen und auch Computern der freiwilligen Feuerwehr gehabt, vermag aus den dar-\ngelegten Gründen eine sofortige Abberufung im Wege der Eilentscheidung nicht zu \nbegründen. \nc) Auch eine Abberufung des Klägers als Ortswehrleiter durch den Gemeinderat der \nBeklagten liegt nicht vor. \nDer Bürgermeister der Beklagten hat mit der Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids \nvom 22. Februar 2016 nicht gemäß § 52 Abs. 1 SächsGemO in Vollziehung eines Ge-\nmeinderatsbeschlusses gehandelt. \nAuch durch den Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2017 hat sich daran, dass es \nsich um eine Entscheidung des Bürgermeisters handelt, nichts geändert. Mit dem Wi-\nderspruchsbescheid wurde der Widerspruch „gegen die Abberufungs- und Ausschluss-\nverfügung der Gemeinde K. vom 22.02.2016 als unbegründet zurückgewiesen“. Bei \nder Sachverhaltsdarstellung unter der Ziffer I der Begründung wird beschreibend aus-\ngeführt, „In der Gemeinderatssitzung der Gemeinde K. vom 14.03.2016 wurde sowohl \ndie Abberufungsentscheidung des Bürgermeisters vom 22.02.2016 als auch die Eilent-\nscheidung bestätigt sowie die Ausschlussverfügung der Gemeinde K. vom 22.02.2016 \ngebilligt“. In der rechtlichen Begründung (Ziffer II) wurde dann näher ausgeführt, dass \ndie Voraussetzungen des § 52 Abs. 4 SächsGemO für eine Eilentscheidung des Bür-\ngermeisters hinsichtlich der Abberufung des Klägers als Ortswehrleiter vorgelegen hät-\nten und dass die Entscheidung vom 22. Februar 2016 in der Gemeinderatssitzung vom \n14. März 2016 vollumfänglich bestätigt worden sei. Mit dem Widerspruchsbescheid \nwird also nur, dem Wortlaut des Gemeinderatsbeschlusses entsprechend, die Eilent-\nscheidung bestätigt; der Gemeinderat hat keine „originäre“ Abberufungsentscheidung \ngetroffen. \nDer Beschluss des Gemeinderats vom 14. März 2016 kann auch nicht als originäre \nEntscheidung des Gemeinderats bewertet werden. Dagegen sprechen bereits der Te-\nnor der Entscheidung („Die Eilentscheidung des Bürgermeisters zur Abberufung wird \nbestätigt.“) und der Umstand, dass ein auf diese Entscheidung in deren Umsetzung \nergangener Bescheid gegenüber dem Kläger - wie ausgeführt - nicht ergangen ist. \n47 \n48 \n49 \n50 \n\n \n \n17 \nd) Rechtsfolge der Unzuständigkeit des Bürgermeisters zum Erlass der Abberufungs-\nentscheidung ist die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts (hier der Nummer 2 des \nBescheides). \nVerwaltungsakte, die auf Grund einer unzulässigen Eilentscheidung ergangen sind, \nsind wegen des im Verstoß gegen kommunalverfassungsrechtliche Zuständigkeitsre-\ngelungen liegenden Verfahrensfehlers nicht nichtig im Sinne von § 44 VwVfG. Sie sind \naber formell rechtswidrig und können deshalb von den hierzu Befugten angefochten \nwerden (vgl. Vinke, in: Quecke/Schmidt, SächsGemO, G § 52 Rn. 141). \nEs kommt auch keine Heilung des Zuständigkeitsverstoßes im Hinblick auf den Ge-\nmeinderatsbeschluss vom 14. März 2016 gemäß § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 45 \nAbs. 1 Nr. 4 VwVfG in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist eine Verletzung von Verfah-\nrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 VwVfG nichtig \nmacht, unbeachtlich, wenn der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für \nden Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird. Keine „Mit-\nwirkung“ in diesem Sinn liegt jedoch vor, wenn der Ausschuss bei dem angefochtenen \nVerwaltungsakt nicht lediglich mitzuwirken, sondern diese Entscheidung - wie hier nach \n§ 12 Abs. 8 i. V. m. Abs. 9 FwS - selbst und alleinverantwortlich zu treffen hat (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 27. August 2009 - 2 C 26.08 -, juris, Rn. 22 und OVG NRW, Beschl. v. \n26. Mai 2014 - 19 B 203/14 -, juris Rn. 26). \nDa die Abberufung bereits formell rechtswidrig ist, kommt es darauf, ob sie materiell-\nrechtlich rechtmäßig ist, nicht an. \nII. Auch die Nummer 1 des Bescheides der Beklagten vom 22. Februar 2016, also der \nAusschluss des Klägers aus der Gemeindewehr, ist mangels Zuständigkeit des Bür-\ngermeisters rechtswidrig. Dies hat unter Berücksichtigung der Rechtswidrigkeit der \nNummer 2 des Bescheides auch die Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheids vom \n17. Oktober 2017 zur Folge. \n1. Das Vorbringen des Klägers zur Nummer 2 des Bescheids im Berufungsverfahren \nist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht deshalb verspätet und präkludiert, weil \ndie Berufung insoweit nicht gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet worden \nwäre. \n51 \n52 \n53 \n54 \n55 \n56 \n\n \n \n18 \nDie Beklagte geht zu Unrecht davon aus, dass der Kläger auf diesen Regelungsteil des \nBescheids in seiner Berufungsbegründung nicht eingeht. Denn auch insoweit liegt eine \nBerufungsbegründung vor. In der Berufungsbegründung muss der Berufungsführer \nzum Ausdruck bringen, dass und warum er von den gegenteiligen Ausführungen des \nangefochtenen Urteils nicht überzeugt ist (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, \n27. Aufl., § 124a Rn. 21). Der Kläger hat in der Berufungsbegründung vom 1. Oktober \n2021 die Aufhebung des gesamten Bescheids beantragt und somit beide Regelungen \nzum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht. Im Obersatz der Berufungsbe-\ngründung hat er weiter ausgeführt, der Bescheid zum Ausschluss des Klägers aus der \nGemeindewehr und zur Abberufung als Ortswehrleiter sei rechtswidrig. Die Begrün-\ndung im Einzelnen beginnt dann mit der Rüge der fehlenden Zuständigkeit des Bürger-\nmeisters für die Abberufung als Ortswehrleiter. Die weiteren Ausführungen zur fehlen-\nden Anhörung und zur materiellen Rechtswidrigkeit der Entscheidung betreffen jedoch \nbeide Nummern, so dass es hinsichtlich der Nummer 1 nicht an einer Auseinanderset-\nzung mit dem angefochtenen Urteil fehlt. Mit weiterem Vortrag war der Kläger gemäß \n§ 125 Abs. 1 VwGO nicht ausgeschlossen. \nIm Übrigen wäre die Rechtsfolge einer fehlenden fristgemäßen Berufungsbegründung \nnicht die Präklusion verspäteten tatsächlichen Vortrags, sondern gemäß § 124a Abs. 6 \nSatz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 5 VwGO die Unzulässigkeit der Berufung, soweit sie die \nNummer 1 des angefochtenen Bescheids betrifft. \n2. Für den Ausschluss des Klägers aus der Gemeindewehr war, wovon auch das Ver-\nwaltungsgericht ausgegangen ist, der Gemeinderat zuständig. Zwar war für den Aus-\nschluss eines einfachen Feuerwehrangehörigen aus der Gemeindefeuerwehr der Bür-\ngermeister der Beklagten zuständig (a). Für den Fall des Ausschlusses eines Funkti-\nonsträgers wie des Klägers, der von dieser Funktion nur vom Gemeinderat abberufen \nwerden kann, ist jedoch der Gemeinderat zuständig (b). Da, wie oben bereits ausge-\nführt, die Voraussetzungen für eine Eilentscheidung des Bürgermeisters nicht vorlagen \nund es an einem originären Gemeinderatsbeschluss fehlt, ist die Nummer 1 des Be-\nscheides deshalb formell rechtswidrig (c). \na) Gemäß § 4 Abs. 4 FwS kann ein Feuerwehrangehöriger bei fortgesetzter Nachläs-\nsigkeit im Dienst oder in der Aus- und Fortbildung sowie bei schweren Verstößen gegen \ndie Dienstpflicht nach Anhörung des zuständigen Ortsfeuerwehrausschusses aus der \nGemeindefeuerwehr ausgeschlossen werden. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 FwS entscheidet \n57 \n58 \n59 \n60 \n\n \n \n19 \nder Bürgermeister nach Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschusses über die Ent-\nlassung oder den Ausschluss und stellt die Beendigung des Feuerwehrdienstes unter \nAngabe der Gründe schriftlich fest. \nOb die in § 4 Abs. 5 FwS normierte Zuständigkeit des Bürgermeisters, wie der Kläger \nmeint, gegen § 53 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO verstößt und deshalb nichtig ist, bedarf \nim Hinblick auf die Zuständigkeit des Gemeinderats für den Ausschluss des Klägers \nals Ortswehrleiter keiner Entscheidung. \nb) Für den Fall des Ausschlusses eines Funktionsträgers wie des Klägers, der von \ndieser Funktion gemäß § 12 Abs. 8 und 9 FwS nur vom Gemeinderat abberufen wer-\nden kann, ist jedoch der Gemeinderat zuständig. Denn rechtlich und faktisch beinhaltet \nder Ausschluss aus der Feuerwehr zugleich auch die Abberufung vom Funktionsamt, \nda die Wehrleiter gemäß § 12 Abs. 3 FwS der Gemeindefeuerwehr aktiv angehören \nmüssen. Das gilt nicht nur für die Wahl, sondern auch für den Verbleib im Amt, da der \nGemeinde- bzw. der Ortswehrleiter gemäß § 12 Abs. 8 und 9 FwS auch abberufen \nwerden kann, wenn er die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 FwS nicht mehr erfüllt. \nDer Ausschluss aus der Feuerwehr hätte damit zwingend die Abberufung als Ortswehr-\nleiter zur Folge. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen ist die Feuerwehrsat-\nzung der Beklagten deshalb dahin auszulegen, dass in diesen Fällen auch der Ge-\nmeinderat für den Ausschluss aus der Feuerwehr zuständig ist. \nc) Da, wie oben unter I. bereits ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Eilentschei-\ndung des Bürgermeisters nicht vorlagen und es an einem originären Gemeinderatsbe-\nschluss fehlt, ist auch die Nummer 1 des Bescheides formell rechtswidrig. Der Be-\nscheid ist deshalb insoweit aufzuheben. Gleiches gilt für den Widerspruchsbescheid. \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 \nNr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 \nVwGO genannten Gründe vorliegt. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n61 \n62 \n63 \n64 \n\n \n \n20 \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist inner-\nhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung \nist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord-\nnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Geset-\nzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der \njeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches \nDokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO \nRechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ-\nlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-\nschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten \nPersonen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO \nzur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend \nnicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die \nvorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach \nglaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechts-\nsache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemein-\nsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs-\ngerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \nIn Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die \nAbweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsge-\nrichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Ent-\nscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle-\ngung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines ande-\nren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr-\npflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Ver-\nhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, \ndie in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhält-\nnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein-\nschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen \nvon Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder \nfür andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de-\nren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, de-\nren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, \nwenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung \ndieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen-\n\n \n \n21 \nschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Sat-\nzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haf-\ntet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richter-\namt handeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf-\ntigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des \nöffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga-\nben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \nHelmert \n \n \n \nMartini \n \n \nBeschluss \nDer Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie Festsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG. 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